Entscheidungsdatum
02.07.2026Index
L94801 Bestattung, Friedhof, Leichenbestattung, TotenbeschauNorm
Bgld. LBwG 2019 §33Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerde von BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA Rechtsanwälte GmbH mit Sitz in ***, vom 22.05.2026, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft AA vom 28.04.2026, GZ: ***, wegen einer Übertretung des Bgld. Leichen- und Bestattungswesengesetzes 2019 – Bgld. LBwG 2019
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahren, Beschwerde:römisch eins. Verfahren, Beschwerde:
I.1. Im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft AA (im Folgenden „Behörde“) vom 28.04.2026, GZ: ***, wurde BF, geboren am *** (im Folgenden „Beschwerdeführer“) vorgeworfen:römisch eins.1. Im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft AA (im Folgenden „Behörde“) vom 28.04.2026, GZ: ***, wurde BF, geboren am *** (im Folgenden „Beschwerdeführer“) vorgeworfen:
„Sie haben als Benützungsberechtigter der Grabstelle am Friedhof [KG] zu verantworten, dass Sie die Firma BB GmbH, ***, ***, beauftragt haben, an der angeführten Grabstelle gewerbliche Arbeiten, nämlich die Entfernung des Grabsteins, durchzuführen, ohne dass die gesetzlich gebotene vorherige Anmeldung dieser Arbeiten bei der Friedhofsverwaltung der Gemeinde [KG] vorgenommen wurde, obwohl die Verrichtung gewerblicher Arbeiten an Grabstellen nur nach vorheriger Anmeldung zulässig ist.
Grabstelle: Gruppe***, Reihe ***, Nr. ***
Tatzeit: 21.11.2025
Tatort: [KG], Friedhof [KG]“
Wegen der Übertretung des § 33 Abs. 5 Z 4 Leichen- und Bestattungswesengesetz 2019, LGBl. Nr. 76/2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 41 leg. cit. eine Geldstrafe i. H. von EUR 100.- (Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit von 1 Tag, 9 Stunden) verhängt, sowie Verfahrenskosten in Höhe von EUR 10.- vorgeschrieben.Wegen der Übertretung des Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 4, Leichen- und Bestattungswesengesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2018, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 41, leg. cit. eine Geldstrafe i. H. von EUR 100.- (Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit von 1 Tag, 9 Stunden) verhängt, sowie Verfahrenskosten in Höhe von EUR 10.- vorgeschrieben.
I.2. Dem Straferkenntnis voraus ging eine Sachverhaltsdarstellung der Gemeinde [KG] (im Folgenden „Gemeinde“) vom 30.12.2025 an die Behörde, worin diese einen Bescheid vom 03.12.2025, GZ: ***, an den Beschwerdeführer anführte, in welchem diesem das Benützungsrecht an der Grabstelle Gruppe ***, Reihe ***, Nr. *** am Friedhof [KG] mit sofortiger Wirkung entzogen wurde. Aus der Bescheidbegründung geht hervor, dass der Beschwerdeführer ohne vorherige Information oder Genehmigung der Gemeinde [KG] die komplette Grabsteinkonstruktion der Grabstelle durch die Firma BB GmbH entfernen hat lassen, diese Firma die Arbeiten ohne vorherige Anmeldung, ohne Genehmigung und ohne Nachweis der Berechtigung ausgeführt hat , das mit einem Vorhängeschloss gesicherte Friedhofstor von unbekannter Hand entfernt bzw. geöffnet wurde, um das Befahren des Friedhofs durch ein Fahrzeug zu ermöglichen, sowie dass Anzeige bei der Polizei erstattet worden ist.römisch eins.2. Dem Straferkenntnis voraus ging eine Sachverhaltsdarstellung der Gemeinde [KG] (im Folgenden „Gemeinde“) vom 30.12.2025 an die Behörde, worin diese einen Bescheid vom 03.12.2025, GZ: ***, an den Beschwerdeführer anführte, in welchem diesem das Benützungsrecht an der Grabstelle Gruppe ***, Reihe ***, Nr. *** am Friedhof [KG] mit sofortiger Wirkung entzogen wurde. Aus der Bescheidbegründung geht hervor, dass der Beschwerdeführer ohne vorherige Information oder Genehmigung der Gemeinde [KG] die komplette Grabsteinkonstruktion der Grabstelle durch die Firma BB GmbH entfernen hat lassen, diese Firma die Arbeiten ohne vorherige Anmeldung, ohne Genehmigung und ohne Nachweis der Berechtigung ausgeführt hat , das mit einem Vorhängeschloss gesicherte Friedhofstor von unbekannter Hand entfernt bzw. geöffnet wurde, um das Befahren des Friedhofs durch ein Fahrzeug zu ermöglichen, sowie dass Anzeige bei der Polizei erstattet worden ist.
Weiters war der Sachverhaltsdarstellung die Friedhofsordnung des Friedhofs [KG] beigelegt.
Über Aufforderung der Behörde übermittelte die Gemeinde am 16.02.2026 ergänzend Lichtbilder des Grabes nach der Grabsteinentfernung sowie eine Luftaufnahme des Friedhofs mit Kennzeichnung der Grabstelle. Weiters wurde die Mitteilung über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens der StA Eisenstadt beigelegt.
I.3. Mit Strafverfügung der Behörde vom 16.02.2026 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen:römisch eins.3. Mit Strafverfügung der Behörde vom 16.02.2026 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen:
„Sie haben als Benützungsberechtigter der Grabstelle am Friedhof [KG] zu verantworten, dass die Firma BB GmbH, ***, *** Arbeiten an dieser Grabstelle durchgeführt hat, darunter die eigenmächtige Entfernung des Grabsteines, obwohl die Verrichtung gewerblicher Arbeiten an Grabstellen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung zulässig ist. […]“
Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer Einspruch und brachte vor, dass er die Entfernung des Grabsteines bei der Gemeinde angemeldet habe. Er habe lediglich den genauen Tag der geplanten Entfernung nicht mitteilen können, da die beauftragte Firma diesen ebenfalls nicht nennen konnte.
I.4. Im parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren gegen die beauftragte Firma brachte diese vor, dass der Beschwerdeführer ihnen mitgeteilt habe, dass bereits alles mit der Gemeinde geklärt sei bzw. er sich um alles kümmern werde.römisch eins.4. Im parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren gegen die beauftragte Firma brachte diese vor, dass der Beschwerdeführer ihnen mitgeteilt habe, dass bereits alles mit der Gemeinde geklärt sei bzw. er sich um alles kümmern werde.
I.5. Die Behörde übermittelte den Einspruch des Beschwerdeführers sowie die Strafverfügung am 09.03.2026 an die Gemeinde und ersuchte diese um Stellungnahme. Diese replizierte mit E-Mail vom 17.03.2026 und führte aus, dass der Beschwerdeführer die Entfernung des Grabsteines ohne vorherige Anzeige bzw. Abstimmung mit der zuständigen Friedhofsverwaltung vorgenommen habe, eine entsprechende Meldung oder Genehmigung liege daher nicht vor.römisch eins.5. Die Behörde übermittelte den Einspruch des Beschwerdeführers sowie die Strafverfügung am 09.03.2026 an die Gemeinde und ersuchte diese um Stellungnahme. Diese replizierte mit E-Mail vom 17.03.2026 und führte aus, dass der Beschwerdeführer die Entfernung des Grabsteines ohne vorherige Anzeige bzw. Abstimmung mit der zuständigen Friedhofsverwaltung vorgenommen habe, eine entsprechende Meldung oder Genehmigung liege daher nicht vor.
Mit weiterem E-Mail vom 19.03.2026 führte die Gemeinde aus, dass der Beschwerdeführer sich per E-Mail am 30.10.2025 an die Gemeinde gewandt und darin mitgeteilt habe, die Grabstelle auflösen zu wollen. Es sie ihm mitgeteilt worden, er habe eine schriftliche Entscheidung der Gemeinde abzuwarten, woran er sich nicht gehalten habe.
I.6. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.03.2026 übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer den Akteninhalt (ausg. der Strafverfügung) zur Stellungnahme, welche der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 08.04.2026 wahrnahm und im Wesentlichen auf den Einspruch verwiesen hat.römisch eins.6. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.03.2026 übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer den Akteninhalt (ausg. der Strafverfügung) zur Stellungnahme, welche der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 08.04.2026 wahrnahm und im Wesentlichen auf den Einspruch verwiesen hat.
I.7. Gegen das in Folge ergangene und nun bekämpfte Straferkenntnis vom 28.04.2026 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22.05.2026 Beschwerde und beantragte die Behebung des Straferkenntnisses. In seiner Begründung verwies er im Wesentlichen auf das bereits erstattete Vorbringen.römisch eins.7. Gegen das in Folge ergangene und nun bekämpfte Straferkenntnis vom 28.04.2026 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22.05.2026 Beschwerde und beantragte die Behebung des Straferkenntnisses. In seiner Begründung verwies er im Wesentlichen auf das bereits erstattete Vorbringen.
I.8. Mit Schreiben vom 26.05.2026 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) zur Entscheidung vorgelegt.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 26.05.2026 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) zur Entscheidung vorgelegt.
I.9. Das LVwG führte am 29.06.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Einvernahme des Beschwerdeführers, des Amtsleiters und des Bürgermeisters der Gemeinde durch. Die Behörde war von der Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt.römisch eins.9. Das LVwG führte am 29.06.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Einvernahme des Beschwerdeführers, des Amtsleiters und des Bürgermeisters der Gemeinde durch. Die Behörde war von der Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt.
Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass er seit 2013, nach dem Tod seines Vaters, das Benützungsrecht an der Grabstelle hatte. Es handle sich um ein Familiengrab, in welchem noch 2 (von 4) Plätzen frei sind.
Da er seine Verbindungen zu [KG] kappen wollte, habe er sich entschieden, den Grabstein entfernen zu lassen und dazu zunächst den Vizebürgermeister angesprochen und dann beim Amtmann telefonisch nachgefragt. Dieser habe mitgeteilt, dass es möglich sei. Bei einem weiteren Telefonat, knapp vor der Beauftragung der Firma, habe der Amtmann dann keine eindeutige Auskunft erteilt und ersucht, ein E-Mail an die Gemeinde zu schreiben.
Er habe ca. 2 Wochen vor der Rechnungslegung der beauftragen Firma (Anm.: 24.11.2025) diese mit der Entfernung des Grabsteines und der Einfassung beauftragt.Er habe ca. 2 Wochen vor der Rechnungslegung der beauftragen Firma Anmerkung, 24.11.2025) diese mit der Entfernung des Grabsteines und der Einfassung beauftragt.
Der Amtsleiter der Gemeinde gab zeugenschaftlich einvernommen an, dass das Benützungsrecht bis 2028 gegangen wäre, den Beginn könne er nicht sagen. Es handle sich um ein Doppelgrab, welches voll belegt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe kein gutes Verhältnis mit seinen Geschwistern gehabt.
Er habe ihm vor seinem E-Mail vom 30.10.2025 telefonisch mitgeteilt, dass er eine schriftliche Erledigung seiner Anfrage zur Grabauflösung abwarten müsse. Die Gemeinde habe nach Einlangen des Mails eine Anfrage an das Gemeindeservice beim Amt der Bgld. Landesregierung gestellt, wie rechtlich vorzugehen sei, insbesondere da es noch Geschwister gebe. Das Gemeindeservice habe mit Schreiben vom 13.11.2025 nur unzulänglich geantwortet.
Am 21.11.2025 habe ihn dann der Bürgermeister informiert, dass der Grabstein entfernt worden war. Das Schloss am Friedhofstor sei seither verschwunden und hätten die Gemeindearbeiter beteuert, niemandem geöffnet oder den Schlüssel weitergegeben zu haben.
Der Bürgermeister gab zeugenschaftlich einvernommen an, dass sich das Grab in einem sehr guten Zustand befunden habe. Das Benützungsrecht für das Familiengrab mit noch 2 Plätzen sei von 2018 gelaufen und wäre noch bis 2028 beim Beschwerdeführer gelegen. Es hätten ihn zwei verschiedene Firmen angerufen, dass sie beauftragt wären, den Grabstein zu entfernen. Er habe beiden Firmen mitgeteilt, dass es sich um ein neues Grab handle, eine Grabsteinentfernung daher unüblich und die Vorgangsweise genau zu prüfen sei. Weiters habe er die Firmen über die Meldepflicht der Arbeiten bei der Gemeinde informiert. Die Firmen seien dann nicht tätig geworden. Mit ihm habe der Beschwerdeführer selbst nie gesprochen. Er selbst würde ein derartiges Ansinnen persönlich am Friedhof mit Erörterung der Möglichkeiten, die es gibt, wie die Weitergabe des Benützungsrechts, besprechen wollen.
Er sei an einem Freitagnachmittag vom Bruder des Beschwerdeführers angerufen worden, welcher ihm mitgeteilt habe, dass der Grabstein weg ist. Er habe sich dann persönlich vor Ort überzeugt, dass Grabstein und Grabplatten entfernt worden waren und anschließend Anzeige bei der Polizei erstattet, da auch das Vorhangschloss des Friedhoftores verschwunden gewesen sei.
Er habe mit seinem Amtsleiter den Fall besprochen und sei dieser beauftragt gewesen, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass der Sachverhalt geprüft werden müsse und er daher eine schriftliche Erledigung seiner Anfrage abwarten müsse. Wann der Amtsleiter dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, könne er nicht sagen.
II. Folgender Sachverhalt steht fest:römisch zwei. Folgender Sachverhalt steht fest:
II.1. Der Beschwerdeführer war seit 2013 Benützungsberechtigter der Grabstelle Nr. ***, Reihe ***, Gruppe *** am Friedhof [KG]. Das Benützungsrecht wird immer auf 10 Jahre vergeben, die letzte Vergabe war 2018 und wäre es daher bis 2028 gelaufen.römisch zwei.1. Der Beschwerdeführer war seit 2013 Benützungsberechtigter der Grabstelle Nr. ***, Reihe ***, Gruppe *** am Friedhof [KG]. Das Benützungsrecht wird immer auf 10 Jahre vergeben, die letzte Vergabe war 2018 und wäre es daher bis 2028 gelaufen.
Es handelt sich um ein Familiengrab, in welchem die Eltern des Beschwerdeführers bestattet sind. Die Grabstelle hat daher noch Platz für 2 Särge.
Der Beschwerdeführer hat 4 Geschwister.
Das Grab wurde vom Beschwerdeführer stets in einem ordnungsgemäßen und gepflegten Zustand erhalten.
II.2. Am 28.10.2025 hat der Beschwerdeführer den Vizebürgermeister angesprochen, dass er den Grabstein entfernen möchte und dann am 29.10.2025 telefonisch dazu in der Gemeinde nachgefragt, welche um eine schriftliche Anfrage ersuchte. In diesem Telefonat wies der Amtmann darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine schriftliche Erledigung abwarten soll.römisch zwei.2. Am 28.10.2025 hat der Beschwerdeführer den Vizebürgermeister angesprochen, dass er den Grabstein entfernen möchte und dann am 29.10.2025 telefonisch dazu in der Gemeinde nachgefragt, welche um eine schriftliche Anfrage ersuchte. In diesem Telefonat wies der Amtmann darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine schriftliche Erledigung abwarten soll.
II.3. Am 31.10.2025 hat er folgendes E-Mail an die Gemeinde verfasst:römisch zwei.3. Am 31.10.2025 hat er folgendes E-Mail an die Gemeinde verfasst:
„Wie besprochen schicke ich dieses Mail zwecks Grabauflösung in [KG] da dass mein dringender Wunsch ist. Jeder bis jetzige Versuch meinerseits wurde von der Gemeinde [KG] sofort abgelehnt, da ICH (bzw. ich und meine Frau verzogen ist) ist es mein AUSDRÜCKLICHER Wunsch dass die sofortige AUFLÖSUNG dieses Grabes Elterngrab – [KG] *** Grabname *** veranlasst wird.“
Die Gemeinde hat auf das E-Mail zunächst nicht reagiert.
II.4. Mit Anfrage vom 31.10.2025 an das Gemeindeservice beim Amt der Bgld. Landesregierung hat die Gemeinde das E-Mail des Beschwerdeführers mit folgenden Fragen übermittelt:römisch zwei.4. Mit Anfrage vom 31.10.2025 an das Gemeindeservice beim Amt der Bgld. Landesregierung hat die Gemeinde das E-Mail des Beschwerdeführers mit folgenden Fragen übermittelt:
„Sachverhalt / Hintergrund
Diese Geschwister haben gegenüber der Gemeinde erklärt, dass sie bereit wären, das Benützungsrecht zu übernehmen.
Fragestellung der Gemeinde:
Wie soll die Gemeinde in diesem Fall vorgehen?
Ist der ausdrückliche Wunsch des derzeitigen Benützungsberechtigten auf sofortige Auflösung der Grabstelle zu erfüllen, oder
Eine rechtliche Einschätzung bzw. Handlungsempfehlung wäre in diesem Zusammenhang sehr hilfreich, um den weiteren Vorgang korrekt und im Einklang mit den einschlägigen Friedhofs- und Bestattungsvorschriften abzuwickeln.“
II.5. Am 07.11.2025 hat der Beschwerdeführer neuerlich bei der Gemeinde nachgefragt, allerdings keine nähere Auskunft erhalten.römisch zwei.5. Am 07.11.2025 hat der Beschwerdeführer neuerlich bei der Gemeinde nachgefragt, allerdings keine nähere Auskunft erhalten.
Am 10.11.2025 hat er die Firma BB GmbH mit der Entfernung des Grabsteins und der Einfassung beauftragt und dieser mitgeteilt, dass er die Gemeinde über sein Ansinnen informiert hat.
II.6. Am 13.11.2025 langte folgende Stellungnahme des Gemeindeservice beim Amt der Bgld. Landesregierung ein:römisch zwei.6. Am 13.11.2025 langte folgende Stellungnahme des Gemeindeservice beim Amt der Bgld. Landesregierung ein:
„Gemäß § 35 Bgld. Leichen- und Bestattungswesengesetz 2019 wird das Benützungsrecht einer Person auf eine bestimmte Dauer verliehen (10 Jahre oder ein Vielfaches von 10 Jahren). Im Falle der Erneuerung des Benützungsrechtes ist in erster Linie der bisherige Benützungsberechtigte zu berücksichtigen.„Gemäß Paragraph 35, Bgld. Leichen- und Bestattungswesengesetz 2019 wird das Benützungsrecht einer Person auf eine bestimmte Dauer verliehen (10 Jahre oder ein Vielfaches von 10 Jahren). Im Falle der Erneuerung des Benützungsrechtes ist in erster Linie der bisherige Benützungsberechtigte zu berücksichtigen.
Liegt jedoch ein Verzicht vor, so sind im Falle der Erneuerung des Benützungsrechtes die nahen Angehörigen zu bevorzugen, wobei das Benützungsrecht nur auf eine einzelne Person mit Bescheid der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters übertragen werden kann. Nur im Falle des Todes des bisherigen Benützungsberechtigten kann der erklärte Wille des Verstorbenen vorrangig berücksichtigt werden. Ist ein derartiger Wille nicht erkennbar, so sind wieder die nahen Angehörigen heranzuziehen.
Gemäß § 37 Bgld. LBwG erlischt das Benützungsrecht unter anderem durch Zeitablauf oder schriftlichen Verzicht des bisherigen Benützungsberechtigten. Das Mail des Benützungsberechtigten der Grabstelle kann jedoch nicht als schriftlicher Verzicht gewertet werden.Gemäß Paragraph 37, Bgld. LBwG erlischt das Benützungsrecht unter anderem durch Zeitablauf oder schriftlichen Verzicht des bisherigen Benützungsberechtigten. Das Mail des Benützungsberechtigten der Grabstelle kann jedoch nicht als schriftlicher Verzicht gewertet werden.
Dieser müsste bei der Gemeinde als „Verzicht" eingebracht werden und die Gemeinde kann das Benützungsrecht neu vergeben.
Die gegenständliche Rechtsauskunft erfolgt aufgrund des ho bekannten Sachverhalts. Die rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts hat stets unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände jeweils im Einzelfall zu erfolgen. Die gegenständliche Rechtsauskunft stellt daher lediglich eine unverbindliche Hilfestellung für die ho anfragende Gemeinde dar und ist keine rechtsverbindliche anwaltliche Beratung. Die Beurteilung der konkreten Sach- und Rechtslage obliegt in letzter Konsequenz der Gemeinde. Diese hat bei ihren Erwägungen sämtliche maßgebliche Rechtsvorschriften zu beachten.“
II.7. Die Behörde hat den Beschwerdeführer nach dieser Stellungnahme des Gemeindeservice nicht kontaktiert.römisch zwei.7. Die Behörde hat den Beschwerdeführer nach dieser Stellungnahme des Gemeindeservice nicht kontaktiert.
II.8. Die beauftragte Firma entfernte am 21.11.2025 den Grabstein und legte mit 24.11.2025 die Rechnung dazu. Wie sie mit ihren Geräten durch das Friedhofstor auf den Friedhof gelangt ist, konnte nicht geklärt werden.römisch zwei.8. Die beauftragte Firma entfernte am 21.11.2025 den Grabstein und legte mit 24.11.2025 die Rechnung dazu. Wie sie mit ihren Geräten durch das Friedhofstor auf den Friedhof gelangt ist, konnte nicht geklärt werden.
II.9. Mit Bescheid der Gemeinde vom 03.12.2025, GZ: ***, entzog die Gemeinde dem Beschwerdeführer das Nutzungsrecht an der Grabstelle. Dieses wurde in weiterer Folge an einen Bruder des Beschwerdeführers übertragen, welcher auch den Grabstein wieder aufstellen hat lassen.römisch zwei.9. Mit Bescheid der Gemeinde vom 03.12.2025, GZ: ***, entzog die Gemeinde dem Beschwerdeführer das Nutzungsrecht an der Grabstelle. Dieses wurde in weiterer Folge an einen Bruder des Beschwerdeführers übertragen, welcher auch den Grabstein wieder aufstellen hat lassen.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Der entscheidungswesentliche Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich klar und eindeutig aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, dem verwaltungsgerichtlichen Akt und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem LVwG.
Die Aussagen des Beschwerdeführers als auch der geladenen Zeugen stimmten im Wesentlichen überein, insbesondere zum zeitlichen Ablauf der Ereignisse. Die Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugen sind für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz und lediglich auf die Kenntnis konkreter Grabstellen zurückzuführen.
Nähere Feststellungen bzw. Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen waren aufgrund der nachstehenden rechtlichen Beurteilung nicht erforderlich.
IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
IV.1. Die relevanten Bestimmungen des Burgenländischen Leichen- und Bestattungswesengesetzes 2019 – Bgld. LBwG 2019, LGBl. Nr. 76/2018, lauten (auszugsweise):römisch vier.1. Die relevanten Bestimmungen des Burgenländischen Leichen- und Bestattungswesengesetzes 2019 – Bgld. LBwG 2019, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2018,, lauten (auszugsweise):
§ 33Paragraph 33„Friedhofsordnung[…]
In den Fällen der Z 3 bis 5 sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBI. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 58/2018, anzuwenden.In den Fällen der Ziffer 3 bis 5 sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBI. Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 58 aus 2018,, anzuwenden.
IV.2. Die relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, lauten:römisch vier.2. Die relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, lauten:
§ 44aParagraph 44 a
„Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“
§ 45 (i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013)Paragraph 45, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,)
„(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen
[…]“
V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:
V.1. Rechtzeitigkeit:römisch fünf.1. Rechtzeitigkeit:
Das Straferkenntnis wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 30.04.2026 zugestellt und die Beschwerde dagegen am 22.05.2026 bei der Behörde eingebracht. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig erfolgt.
V.2. Grundsätzliches zur Frage der Entfernung eines Grabsteins oder der Auflösung einer Grabstelle:römisch fünf.2. Grundsätzliches zur Frage der Entfernung eines Grabsteins oder der Auflösung einer Grabstelle:
Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsstrafverfahrens, das dahinterliegende administrativrechtliche Verfahren zu beurteilen.
Dennoch ist hinzuweisen, dass die Gemeinde bei Unsicherheiten aufgrund der jeweils unterschiedlichen Aussagen des Beschwerdeführers – die Entfernung des Grabsteins gegenüber der Auflösung der Grabstelle – spätestens nach dem Schreiben der Gemeindeservicestelle beim Amt der Bgld. Landesregierung vom 13.11.2025 den Beschwerdeführer gemäß § 13 AVG auffordern hätte sollen, sein Anbringen zu konkretisieren, damit allen Verfahrensbeteiligten (inkl. des Beschwerdeführers) sein Ansinnen mit den zugehörigen Fragestellungen und Aufgaben bewusst ist, insbesondere da im Bgld. LBwG die Entfernung eines Grabsteines im engeren Sinn nicht vorgesehen ist, wohl aber der Verzicht auf das Benützungsrecht, in dessen Folge die Auflösung einer Grabstelle ermöglicht wird.Dennoch ist hinzuweisen, dass die Gemeinde bei Unsicherheiten aufgrund der jeweils unterschiedlichen Aussagen des Beschwerdeführers – die Entfernung des Grabsteins gegenüber der Auflösung der Grabstelle – spätestens nach dem Schreiben der Gemeindeservicestelle beim Amt der Bgld. Landesregierung vom 13.11.2025 den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, AVG auffordern hätte sollen, sein Anbringen zu konkretisieren, damit allen Verfahrensbeteiligten (inkl. des Beschwerdeführers) sein Ansinnen mit den zugehörigen Fragestellungen und Aufgaben bewusst ist, insbesondere da im Bgld. LBwG die Entfernung eines Grabsteines im engeren Sinn nicht vorgesehen ist, wohl aber der Verzicht auf das Benützungsrecht, in dessen Folge die Auflösung einer Grabstelle ermöglicht wird.
V.3. Zum Vorhalt:römisch fünf.3. Zum Vorhalt:
Mit bekämpftem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer – zusammengefasst - vorgehalten, dass er eine Firma mit gewerblichen Arbeiten auf einem Friedhof beauftragt habe und diese ohne gesetzlich vorgesehene vorherige Anmeldung vorgenommen wurden.
Dem gegenüber sieht die Bestimmung des § 33 Abs. 5 Z. 4 Bgld. LBwG Folgendes vor:Dem gegenüber sieht die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 4, Bgld. LBwG Folgendes vor:
Es ist verboten, gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen ohne vorherige Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung zu verrichten.
Hierbei handelt es sich um gewerbliche Arbeiten jeglicher Art, somit die durch einen ein Gewerbe ausübenden Gärtner zur Pflege der Bepflanzung als auch Arbeiten eines Steinmetz odgl..
Daraus ergibt sich, dass Normadressat derjenige ist, der die gewerblichen Arbeiten durchführt. Der Gewerbetreibende hat die Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung vorzunehmen bzw. sich zu vergewissern, dass diese in Kenntnis gesetzt wurde.
Aus der genannten Bestimmung geht weiters nicht hervor, dass die Anmeldung mit Bekanntgabe eines genauen Datums erfolgen muss.
Die Beauftragung gewerblicher Arbeiten auf einem Friedhof ist daher nicht vom tatbildmäßigen Verhalten des § 33 Abs. 5 Z 4 Bgld. LBwG umfasst.Die Beauftragung gewerblicher Arbeiten auf einem Friedhof ist daher nicht vom tatbildmäßigen Verhalten des Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 4, Bgld. LBwG umfasst.
Da die vorgeworfene Tat somit nicht gemäß § 44 Z. 1 und 2 VStG hinsichtlich des Tatbildes in Übereinstimmung bzw. subsumiert werden kann, ist das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen, da die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.Da die vorgeworfene Tat somit nicht gemäß Paragraph 44, Ziffer eins und 2 VStG hinsichtlich des Tatbildes in Übereinstimmung bzw. subsumiert werden kann, ist das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen, da die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.
VI. Unzulässigkeit der Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
Leichen- und Bestattungswesen; Verwaltungsstrafverfahren; Tatbild nicht subsumierbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.202.15.2026.001.008Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026