Entscheidungsdatum
26.06.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W129 2253794-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Kommandanten der Streitkräfte vom 27.01.2022, Zl. P845839/242-J1/2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2022, Zl. P845839/246-J1/2022 (1), betreffend Vorbildungsausgleich gemäß § 12a GehG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Kommandanten der Streitkräfte vom 27.01.2022, Zl. P845839/242-J1/2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2022, Zl. P845839/246-J1/2022 (1), betreffend Vorbildungsausgleich gemäß Paragraph 12 a, GehG zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit 01.02.2022 wurde der Beschwerdeführer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund in der Verwendungsgruppe M BO 1 ernannt.
2. Daraufhin erließ der Kommandant der Streitkräfte (im Folgenden: belangte Behörde) den im Spruch bezeichneten Bescheid mit folgendem Spruch:
„Auf Grund Ihrer Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1, zufolge Versetzung zum Militärkommando Oberösterreich mit gleichzeitiger Einteilung auf den Arbeitsplatz ‚RB‘, Pos.Nr. 003, OPN BK4, TN 8441, Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 2, mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2022, ist gemäß § 12a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956(GehG), BGBl. Nr. 54, idgF., ein individueller Vorbildungsausgleich im Ausmaß von zwei Jahren von Ihrem Besoldungsdienstalter (BDA) in Abzug zu bringen.“„Auf Grund Ihrer Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1, zufolge Versetzung zum Militärkommando Oberösterreich mit gleichzeitiger Einteilung auf den Arbeitsplatz ‚RB‘, Pos.Nr. 003, OPN BK4, TN 8441, Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 2, mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2022, ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 4, Gehaltsgesetz 1956(GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, idgF., ein individueller Vorbildungsausgleich im Ausmaß von zwei Jahren von Ihrem Besoldungsdienstalter (BDA) in Abzug zu bringen.“
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
4. Über die Beschwerde sprach die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2022 wie folgt ab:
„Anlässlich Ihrer Ernennung in die Verwendungsgruppe M BO 1, zufolge Versetzung zum Militärkommando Oberösterreich mit gleichzeitiger Einteilung auf den Arbeitsplatz ‚RB‘, PosNr. 003, OPN BK4, TN 8441, Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 2, mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2022, erfolgt gemäß § 12 Abs. 7 GehG die Einstufung auf Grundlage des bisherigen, infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c GehG pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters und wird anlässlich der Begründung des Dienstverhältnisses als M BO 1 gemäß § 12a Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 153/2020, vom Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 31. Jänner 2022 – 14 Jahre, 1 Monat, 5 Tage – ein individueller Vorbildungsausgleich im Ausmaß von zwei Jahren in Abzug gebracht.“„Anlässlich Ihrer Ernennung in die Verwendungsgruppe M BO 1, zufolge Versetzung zum Militärkommando Oberösterreich mit gleichzeitiger Einteilung auf den Arbeitsplatz ‚RB‘, PosNr. 003, OPN BK4, TN 8441, Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 2, mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2022, erfolgt gemäß Paragraph 12, Absatz 7, GehG die Einstufung auf Grundlage des bisherigen, infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des Paragraph 169 c, GehG pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters und wird anlässlich der Begründung des Dienstverhältnisses als M BO 1 gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 2020,, vom Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 31. Jänner 2022 – 14 Jahre, 1 Monat, 5 Tage – ein individueller Vorbildungsausgleich im Ausmaß von zwei Jahren in Abzug gebracht.“
5. Gegen die Beschwerdevorentscheidung stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu diesen dahingehend abzuändern, dass der individuelle Vorbildungsausgleich im Ausmaß von nur einem Jahr von seinem Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen sei.
6. Der Vorlageantrag samt dazugehörigem Verwaltungsakt langte am 08.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer trat mit 01.10.2005 erstmals in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund in der Verwendungsgruppe M ZUO 2 ein.
Parallel dazu absolvierte er vom 01.10.2005 bis 08.02.2010 erfolgreich den Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“ an der Theresianischen Militärakademie.
Am 01.03.2010 wurde der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe M BO 2 überstellt.
Vom 18.09.2012 bis 05.11.2018 absolvierte er ebenso parallel zu seiner Tätigkeit beim Bund erfolgreich das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes-Kepler-Universität Linz.
Im Zuge der Bundesbesoldungsreform 2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 169c ff GehG in das neue Besoldungssystem übergeleitet. Infolgedessen wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers pauschal bemessen, wobei ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren festgesetzt wurde.Im Zuge der Bundesbesoldungsreform 2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 169 c, ff GehG in das neue Besoldungssystem übergeleitet. Infolgedessen wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers pauschal bemessen, wobei ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren festgesetzt wurde.
Mit 01.11.2019 wurde der Beschwerdeführer als Militär-Vertragsbediensteter in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen. Das pauschalierte Besoldungsdienstalter und der Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren wurden (gemäß § 26 Abs. 7 VBG) fortgeführt.Mit 01.11.2019 wurde der Beschwerdeführer als Militär-Vertragsbediensteter in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen. Das pauschalierte Besoldungsdienstalter und der Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren wurden (gemäß Paragraph 26, Absatz 7, VBG) fortgeführt.
Mit 01.02.2022 wurde der Beschwerdeführer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund in der Verwendungsgruppe M BO 1 aufgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zur Rechtslage:
3.1. Die im Zeitpunkt der Ernennung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe M BO 1 maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, idF BGBl. I Nr. 153/2020, lauteten auszugsweise wie folgt:3.1. Die im Zeitpunkt der Ernennung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe M BO 1 maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, lauteten auszugsweise wie folgt:
Besoldungsdienstalter
§ 12. [..]Paragraph 12, [..]
(7) Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.(7) Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des Paragraph 169 c, pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(8) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.
Überstellung und Vorbildungsausgleich
§ 12a. (1) Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Gehaltsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Beamtin oder ein Beamter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlichParagraph 12 a, (1) Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Gehaltsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Beamtin oder ein Beamter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlich
1. der Begründung des Dienstverhältnisses,
2. der Überstellung in eine akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe sowie
3. des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 („Master-Studium“) oder Z 1.12a („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört,3. des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, („Master-Studium“) oder Ziffer eins Punkt 12 a, („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört,
nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.
(2) Ein Vorbildungsausgleich ist nur dann zu bemessen, wenn die Beamtin oder der Beamte einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört. Ein bereits bemessener Vorbildungsausgleich entfällt mit der Überstellung in eine nicht akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Akademische Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppen sind
1. im Master-Bereich
…
b) im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1,
…
2. im Bachelor-Bereich
…
c) im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2,
…
(3) Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Abs. 1 Z 1 bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 5, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Verwendungsgruppe A 1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Abs. 4 und Abs. 5 ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich gemäß § 40 zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.(3) Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Absatz 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Absatz 5,, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Verwendungsgruppe A 1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Absatz 4 und Absatz 5, ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich gemäß Paragraph 40, zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.
(4) Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der Beamtin oder des Beamten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem 1. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Abs. 1 Z 3) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 und Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Abs. 1 Z 3 bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt(4) Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der Beamtin oder des Beamten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem 1. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Absatz eins, Ziffer 3,) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 und Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Absatz eins, Ziffer 3, bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt
1. für das Bachelor-Studium im Bachelor-Bereich mit drei Jahren,
2. für das Bachelor-Studium im Master-Bereich mit
a) vier Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,
b) drei Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,
3. für das Master-Studium im Master-Bereich mit
a) fünf Jahren, wenn ein Diplomstudium oder ein vergleichbares anerkanntes ausländisches Studium abgeschlossen wurde,
b) zwei Jahren, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden,
c) einem Jahr, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden.
(5) Ein fester Vorbildungsausgleich ist bei einer Beamtin oder einem Beamten einer akademischen Verwendungs- oder Besoldungsgruppe in Abzug zu bringen, wenn sie oder er kein Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat. Dieser feste Vorbildungsausgleich beträgt(5) Ein fester Vorbildungsausgleich ist bei einer Beamtin oder einem Beamten einer akademischen Verwendungs- oder Besoldungsgruppe in Abzug zu bringen, wenn sie oder er kein Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat. Dieser feste Vorbildungsausgleich beträgt
1. im Master-Bereich, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Master-Studium abgeschlossen hat,
a) ein Jahr, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat,
b) zwei Jahre, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat, und
c) fünf Jahre, wenn sie oder er auch kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat,
2. im Bachelor-Bereich drei Jahre, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat.
(6) Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs bescheidmäßig gesondert auszuweisen. Wurde das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs nicht gesondert ausgewiesen oder ist dieser nachträglich nach Abs. 1 Z 2 oder 3 neu zu bemessen, hat die Bemessung durch gesonderten Bescheid zu erfolgen.(6) Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs bescheidmäßig gesondert auszuweisen. Wurde das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs nicht gesondert ausgewiesen oder ist dieser nachträglich nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 neu zu bemessen, hat die Bemessung durch gesonderten Bescheid zu erfolgen.
Überleitung bestehender Dienstverhältnisse
§ 169c. […]Paragraph 169 c, […]
(6) Das nach den Abs. 3 bis 5 festgesetzte Besoldungsdienstalter gilt als das Besoldungsdienstalter der Beamtin oder des Beamten zum Zeitpunkt des Ablaufs des Überleitungsmonats. Die sich aus diesem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der Bezüge ab 1. März 2015 zugrunde zu legen, wobei ein allfälliger Vorbildungsausgleich als bereits in Abzug gebracht gilt. […](6) Das nach den Absatz 3 bis 5 festgesetzte Besoldungsdienstalter gilt als das Besoldungsdienstalter der Beamtin oder des Beamten zum Zeitpunkt des Ablaufs des Überleitungsmonats. Die sich aus diesem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der Bezüge ab 1. März 2015 zugrunde zu legen, wobei ein allfälliger Vorbildungsausgleich als bereits in Abzug gebracht gilt. […]
3.2. § 175 GehG in der derzeit geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 206/2022, lautet auszugweise:3.2. Paragraph 175, GehG in der derzeit geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022,, lautet auszugweise:
Inkrafttreten
§ 175. Paragraph 175,
…
(106) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, treten in Kraft:(106) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, treten in Kraft:
….
4. § 12a Abs. 4 und 4a mit 1. Juli 2022; auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen Vorbildungsausgleich anlässlich einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 erfolgten Ernennung oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses zu bemessen ist, ist § 12a weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden, sofern sie oder er nicht die Anwendung der geltenden Fassung beantragt; die beantragte Bemessung nach der geltenden Fassung wird mit dem Monatsersten der Antragstellung wirksam;4. Paragraph 12 a, Absatz 4 und 4 a mit 1. Juli 2022; auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen Vorbildungsausgleich anlässlich einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 erfolgten Ernennung oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses zu bemessen ist, ist Paragraph 12 a, weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden, sofern sie oder er nicht die Anwendung der geltenden Fassung beantragt; die beantragte Bemessung nach der geltenden Fassung wird mit dem Monatsersten der Antragstellung wirksam;
Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
3.3. § 12a Abs. 2 GehG unterteilt die akademische Verwendungsgruppen in einen „Master-Bereich“ und einen „Bachelor-Bereich“, wobei in Z 1 lit. b leg. cit. die Verwendungsgruppe des Beschwerdeführers dem Master-Bereich zugeordnet wird. Mit Aufnahme des Beschwerdeführers in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnisses zum Bund in der Verwendungsgruppe M BO 1 ist daher der Vorbildungsausgleich gemäß § 12a Abs. 1 GehG neu zu berechnen und in Abzug zu bringen. 3.3. Paragraph 12 a, Absatz 2, GehG unterteilt die akademische Verwendungsgruppen in einen „Master-Bereich“ und einen „Bachelor-Bereich“, wobei in Ziffer eins, Litera b, leg. cit. die Verwendungsgruppe des Beschwerdeführers dem Master-Bereich zugeordnet wird. Mit Aufnahme des Beschwerdeführers in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnisses zum Bund in der Verwendungsgruppe M BO 1 ist daher der Vorbildungsausgleich gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, GehG neu zu berechnen und in Abzug zu bringen.
3.4. Im vorliegenden Fall wurde das (pauschalierte) Besoldungsdienstalter samt Vorbildungsausgleich gemäß § 12 Abs. 7 GehG rechtsrichtig fortgeführt und wurde dies insofern vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. In Beschwerde gezogen wurde lediglich die Bemessung des Vorbildungsausgleichs mit weiteren zwei Jahren, insgesamt sohin fünf Jahren. 3.4. Im vorliegenden Fall wurde das (pauschalierte) Besoldungsdienstalter samt Vorbildungsausgleich gemäß Paragraph 12, Absatz 7, GehG rechtsrichtig fortgeführt und wurde dies insofern vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. In Beschwerde gezogen wurde lediglich die Bemessung des Vorbildungsausgleichs mit weiteren zwei Jahren, insgesamt sohin fünf Jahren.
3.5. Der Beschwerdeführer vermeint, gegenständlich gelange die Bestimmung des § 12a Abs. 4 Z 3 lit. c GehG zur Anwendung. Begründend führt er aus, er habe ein Fachhochschulstudium mit 240 ECTS, das im Rahmen der Überleitung in das neue Besoldungssystem als Bachelor-Studium qualifiziert worden sei und das Diplomstudium der Rechtswissenschaften, das einem Master-Studium gleichgestellt sei, absolviert, sodass ihm nach der genannten Bestimmung lediglich ein Jahr von seinem Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen sei.3.5. Der Beschwerdeführer vermeint, gegenständlich gelange die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 3, Litera c, GehG zur Anwendung. Begründend führt er aus, er habe ein Fachhochschulstudium mit 240 ECTS, das im Rahmen der Überleitung in das neue Besoldungssystem als Bachelor-Studium qualifiziert worden sei und das Diplomstudium der Rechtswissenschaften, das einem Master-Studium gleichgestellt sei, absolviert, sodass ihm nach der genannten Bestimmung lediglich ein Jahr von seinem Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen sei.
Dieser Argumentation kann auf Grund nachstehender Erwägungen nicht gefolgt werden:
3.6 Gemäß § 12a Abs. 4 GehG hat die Ermittlung des Vorbildungsausgleichs für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium jeweils gesondert zu erfolgen. Vor dem Hintergrund des zweistufigen Bologna-System erhellt sich, dass Z 1 und 2 des § 12a Abs. 4 GehG sich insofern ergänzen, als im Masterbereich stets ein Vorbildungsausgleich von insgesamt fünf Jahren vorgesehen ist. So sieht § 12a Abs. 4 Z 2 lit b GehG bei Abschluss eines Bachelor-Studiums mit weniger als 240 ETCS eine Begrenzung des Vorbildungsausgleichs im Master-Bereich im Ausmaß von drei Jahren vor. Darauf aufbauend begrenzt § 12a Abs. 4 Z 3 lit b GehG bei Abschluss eines Master-Studiums den Vorbildungsausgleich im Master-Bereich um weitere zwei Jahre. Daraus ergibt sich eine Begrenzung des Vorbildungsausgleichs im Master-Bereich im Ausmaß von insgesamt fünf Jahren.3.6 Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, GehG hat die Ermittlung des Vorbildungsausgleichs für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium jeweils gesondert zu erfolgen. Vor dem Hintergrund des zweistufigen Bologna-System erhellt sich, dass Ziffer eins und 2 des Paragraph 12 a, Absatz 4, GehG sich insofern ergänzen, als im Masterbereich stets ein Vorbildungsausgleich von insgesamt fünf Jahren vorgesehen ist. So sieht Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, GehG bei Abschluss eines Bachelor-Studiums mit weniger als 240 ETCS eine Begrenzung des Vorbildungsausgleichs im Master-Bereich im Ausmaß von drei Jahren vor. Darauf aufbauend begrenzt Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, GehG bei Abschluss eines Master-Studiums den Vorbildungsausgleich im Master-Bereich um weitere zwei Jahre. Daraus ergibt sich eine Begrenzung des Vorbildungsausgleichs im Master-Bereich im Ausmaß von insgesamt fünf Jahren.
3.7. Nach der gleichen Systematik sieht § 12a Abs. 4 Z 2 lit a GehG bei Abschluss eines Bachelor-Studiums mit zumindest 240 ECTS im Master-Bereich eine Begrenzung von vier Jahren vor. Dementsprechend verlangt § 12a Abs. 4 Z 3 lit c GehG bei Abschluss eines Master-Studiums – wenn zuvor ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS abgeschlossen wurde – die Begrenzung von nunmehr lediglich einem Jahr vor, um sohin eine Begrenzung des Vorbildungsausgleichs von insgesamt fünf Jahren zu erreichen. 3.7. Nach der gleichen Systematik sieht Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, GehG bei Abschluss eines Bachelor-Studiums mit zumindest 240 ECTS im Master-Bereich eine Begrenzung von vier Jahren vor. Dementsprechend verlangt Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 3, Litera c, GehG bei Abschluss eines Master-Studiums – wenn zuvor ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS abgeschlossen wurde – die Begrenzung von nunmehr lediglich einem Jahr vor, um sohin eine Begrenzung des Vorbildungsausgleichs von insgesamt fünf Jahren zu erreichen.
3.8. Dass das „Master-Studium“ im Sinne der lit b und c des § 12a Abs. 4 Z 3 GehG nicht mit einem Diplomstudium gleichgesetzt werden kann, ergibt sich ebenso aus dessen expliziten Erwähnung in § 12a Abs. 4 Z 3 lit a GehG, wonach bei Abschluss eines Diplomstudiums im Master-Bereich der Vorbildungsausgleich mit fünf Jahren begrenzt ist.3.8. Dass das „Master-Studium“ im Sinne der Litera b und c des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 3, GehG nicht mit einem Diplomstudium gleichgesetzt werden kann, ergibt sich ebenso aus dessen expliziten Erwähnung in Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, GehG, wonach bei Abschluss eines Diplomstudiums im Master-Bereich der Vorbildungsausgleich mit fünf Jahren begrenzt ist.
3.9. Im Ergebnis sind als Bachelor- oder Master-Studien nur jene Studiengänge zu verstehen, die im Sinne des mehrstufigen Bologna-Systems aufgebaut sind, wobei Bachelorstudiengänge eine Regelstudiendauer von drei und Masterstudiengänge, die – anders als Diplomstudiengänge – grundsätzlich auf ein Bachelor-Studium aufbauen und in der Regel eine Regelstudiendauer von ein bis zwei Jahren haben.
3.10. Daraus folgt, dass gegenständlich § 12a Abs. 4 Z 3 lit a GehG zur Anwendung gelangt, der Vorbildungsausgleich sohin mit insgesamt fünf Jahren begrenzt ist. Der Beschwerdeführer absolvierte vom 18.09.2012 bis 05.11.2018 parallel zu seiner Tätigkeit beim Bund (vgl. für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten) das Diplomstudium der Rechtswissenschaften. Da dem Beschwerdeführer im Zuge der Überleitung in das neue Besoldungssystem im Jahr 2015 das Besoldungsdienstalter aufgrund der Anordnung des § 14 Abs. 7 GehG iVm § 169c GehG bereits drei Jahre als Vorbildungsausgleich aufgrund der einheitlichen Normierung des M ZO 2 als Bachelor-Akademische Verwendungsgruppe in Abzug gebracht wurden, waren dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Ernennung in eine Verwendungsgruppe im Master-Bereich – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – zwei weitere Jahre als Vorbildungsausgleich vom Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.3.10. Daraus folgt, dass gegenständlich Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, GehG zur Anwendung gelangt, der Vorbildungsausgleich sohin mit insgesamt fünf Jahren begrenzt ist. Der Beschwerdeführer absolvierte vom 18.09.2012 bis 05.11.2018 parallel zu seiner Tätigkeit beim Bund vergleiche für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten) das Diplomstudium der Rechtswissenschaften. Da dem Beschwerdeführer im Zuge der Überleitung in das neue Besoldungssystem im Jahr 2015 das Besoldungsdienstalter aufgrund der Anordnung des Paragraph 14, Absatz 7, GehG in Verbindung mit Paragraph 169 c, GehG bereits drei Jahre als Vorbildungsausgleich aufgrund der einheitlichen Normierung des M ZO 2 als Bachelor-Akademische Verwendungsgruppe in Abzug gebracht wurden, waren dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Ernennung in eine Verwendungsgruppe im Master-Bereich – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – zwei weitere Jahre als Vorbildungsausgleich vom Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.
3.11. Im Ergebnis war die Beschwerde sohin als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
3.12. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.12. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
3.13. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).3.13. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).
3.14. Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).3.14. Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
3.15. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt.3.15. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Bachelorstudium Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Diplomstudium Masterstudium öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Studienzeiten Überstellung Verwendungsgruppe VorbildungsausgleichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W129.2253794.1.00Im RIS seit
13.07.2026Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026