TE Vwgh Erkenntnis 1991/7/1 90/10/0211

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Veröffentlicht am 01.07.1991
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Index

L40012 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

Anstandsverletzungs- und LärmerregungsG Krnt 1977 §1 Abs2;
StGB §115 Abs2;
StGB §34 Z2;
VStG §19;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des Peter M in V, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt Dr. W in V, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15. November 1990, Zl. Präs-2630/2/90, betreffend Übertretung des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung, LGBl. für Kärnten 1977/74, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Villach vom 3. Juli 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 22. Juni 1989 um 10.37 Uhr in Villach, Westtangente, auf der sogenannten Schrägbrücke, dem in seinem Fahrzeug sitzenden Kraftfahrzeuglenker Johann P mit voller Absicht und bewußt in das Gesicht gespuckt und somit gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 1977, über die Anstandsverletzung und Lärmerregung, LGBl. für Kärnten 1977/74, den öffentlichen Anstand verletzt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe von 2 Tagen) verhängt.

Nach der Begründung habe der Zeuge Johann P. seinen Pkw an der Kreuzung der Tirolerstraße mit der Westtangente wegen des Rotlichtes der Ampel anhalten müssen. Als das Hilfszeichen "grüner Pfeil nach links" aufgeleuchtet sei, sei er nicht sofort angefahren, weshalb der unmittelbar hinter ihm fahrende Beschwerdeführer ein regelrechtes Hupkonzert veranstaltet habe. Als Johann P. dann in die Kreuzung eingefahren sei, habe er auf der Schrägbrücke wegen des Rotlichtes der nächsten Ampel wiederum anhalten müssen. Diese Gelegenheit habe der Beschwerdeführer dazu benutzt, um zu dem vor ihm stehenden Pkw zu laufen. Dort habe er Johann P. beschimpft und aufgefordert, auszusteigen. Da dieser der Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe ihm der Beschwerdeführer absichtlich in das Gesicht gespuckt. P. habe zugegeben, daß er dem Beschwerdeführer wegen des Hupkonzertes den "Vogel" gezeigt habe. Die sonstigen vom Beschwerdeführer angeführten Drohgebährden seien von ihm jedoch bestritten worden. Er habe zum Beschwerdeführer nur das Wort "Tschiappa" gesagt, was ein Ausdruck für einen Menschen sei, den man nicht möge. Die Zeugin Margarethe P. habe ausgeführt, daß der Beschwerdeführer nicht beschimpft worden und seine Rechtfertigung eine reine Schutzbehauptung sei. Sie habe an den Gesichtszügen des Beschwerdeführers erkennen können, daß er ihren Gatten habe anspucken wollen, weshalb sie diesen aufgefordert habe, das Fenster der Fahrertüre zu schließen. Noch ehe ihr Gatte dies hätte tun können, habe ihn der Beschwerdeführer angespuckt. Auch der Meldungsleger Gruppeninspektor T habe bei seinen Ausführungen die Anzeige bestätigt und ausgeführt, daß der Beschwerdeführer Johann P. absichtlich angespuckt habe. Die Angaben des Zeugen O seien sinngemäß gleichlautend.

Nach Auffassung der Behörde stelle das Anspucken des Zeugen Johann P. ein Verhalten in der Öffentlichkeit dar, das mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang stehe. Die Verwaltungsübertretung sei auf einer öffentlichen Verkehrsfläche begangen worden. Zum Tatzeitpunkt habe reger Fahrzeugverkehr geherrscht. Die geforderte Öffentlichkeit sei daher gegeben. Auch das von der Behörde als erwiesen angenommene "Vogelzeigen" durch den Zeugen Johann P. könne keine Rechtfertigung für das anstandsverletzende Verhalten des Beschwerdeführers bilden. Die ausgesprochene Strafe erscheine dem Verschulden sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen. Mildernd und erschwerend sei kein Umstand gewesen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis der Bundespolizeidirekton bestätigt.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde zunächst auf die Berufung des Beschwerdeführers, in der dieser die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in Abrede gestellt und in einer ausführlichen Schilderung seinen Fall nochmals dargelegt habe. Nach seiner Auffassung sei es unrichtig, daß er den Fahrzeuglenker Johann P. mit voller Absicht und bewußt ins Gesicht gespuckt habe. Es sei einzig und allein dessen Schuld, daß es dazu gekommen sei. Lasse sich jemand in Entrüstung über ein unmittelbar vorausgegangenes Verhalten eines anderen dazu hinreißen, diesen in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu bedrohen, dann sei er nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu bestrafen. Ferner habe der Beschwerdeführer vorgebracht, daß ihm die Aussage des Johann P. erst mit dem Straferkenntnis vom 3. Juli 1990 bekannt geworden sei. Er habe auch ausgeführt, Fotos vom hinter ihm fahrenden Streifenwagen vorgelegt zu haben, welche zeigten, daß dessen vordere Reifen abgefahren gewesen seien. Er habe auch verlangt, daß dies protokolliert werde, was jedoch nicht geschehen sei. Ferner sei die ausgesprochene Strafe seinen persönlichen Verhältnissen nicht angemessen, da er lediglich einen täglichen Pensionsvorschuß von S 83,30 (monatlich S 2.499,--) sowie eine Unterhaltszahlung von der Fürsorge in der Höhe von S 1.200,-- beziehe.

Demgegenüber stellte die belangte Behörde fest, daß der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfene Verhalten in voller Absicht und bewußt verwirklicht habe. Der Sachverhalt ergebe sich aus der Anzeige, dem durchgeführten Ermittlungsverfahren und den Aussagen von Johann und Margarethe P., sowie des Gruppeninspektors T und des Revierinspektors O. Die Behörde erster Instanz habe sowohl den entscheidungswesentlichen Sachverhalt in einem ausreichenden, mängelfreien Ermittlungsverfahren erhoben, als auch ihre aus der Beweisaufnahme abgeleiteten Folgerungen in ihrer Begründung dargelegt. Dabei sei es für die Verwirklichung des Tatbestandes der Anstandsverletzung nicht von Belang, ob die ermittelnden Polizeibeamten in einem Fahrzeug mit abgefahrenen Reifen ihren Dienst verrichteten. Wenn der Beschwerdeführer einen Mangel darin erblicke, lediglich Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme erhalten zu haben, in denen nichts von einem Fahrzeuglenker P. zu lesen gewesen sei, so sei zu erwidern, daß in den Verständigungsschreiben vom Ergebnis der Beweisaufnahme darauf hingewiesen worden sei, daß die Meldungsleger sowie Johann und Margarethe P. als Zeugen vernommen worden seien und diese ihre in der Anzeige gemachten Angaben vollinhaltlich aufrecht erhalten hätten. In den Verständigungsschreiben fänden sich auch die Hinweise, daß zu diesem Ergebnis binnen zwei Wochen ab der Zustellung die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt worden sei. Zu den zur mündlichen Bekanntgabe vorgesehenen Terminen hätte der Beschwerdeführer selbst erscheinen bzw. einen bevollmächtigten Vertreter entsenden können.

Was die übereinstimmenden Zeugenaussagen betreffe, so bestehe für die belangte Behörde kein Grund, den genauen und eindeutigen Angaben der vernommenen Zeugen weniger Glaubwürdigkeit beizumessen als den Angaben des Beschwerdeführers. Da nicht davon auszugehen sei, daß sich diese dem Vorwurf einer strafbaren Handlung im Sinn einer falschen Zeugenaussage aussetzten, seien die Angaben der Zeugen als glaubwürdig anzusehen. Demnach gelange auch die belangte Behörde auf Grund der Aktenlage zur Auffassung, daß der Beschwerdeführer den Anstand in Form des absichtlichen und bewußten Spuckens in das Gesicht des Zeugen P. verwirklicht habe. Das Verhalten des Beschwerdeführers stehe mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Schicklichkeit nicht mehr im Einklang, zumal jenes vorgegebene Maß der Verhaltensregeln überschritten worden sei, wie es in einem geordneten Zusammenleben von Menschen gefordert werden müsse. Das für den Tatbestand erforderliche Öffentlichkeitsmoment sei jedenfalls gegeben, da im vorliegenden Fall andere Personen bzw. Zeugen die Handlungen hätten wahrnehmen können. Wenn der Beschwerdeführer meine, daß derjenige, der sich in Entrüstung über ein unmittelbar vorausgegangenes Verhalten eines anderen dazu hinreißen lasse, diesen in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu bedrohen, nicht zu bestrafen sei, so irre er. Dies insbesondere deshalb, weil die von ihm verwendete Form des Verhaltens nicht als entschuldbar anzusehen sei. Für die objektive Erfüllung des Straftatbestandes sei es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne Belang, ob das als Anstandsverletzung zu qualifizierende Verhalten durch eine vom Täter verschiedene Person hervorgerufen oder mitverursacht worden sei.

Zu der von der Behörde erster Instanz verhängten Geldstrafe bemerkte die belangte Behörde, daß diese in Anbetracht des Verschuldens des Beschwerdeführers, insbesondere auch seiner Uneinsichtigkeit, durchaus gerechtfertigt sei. Die Berufungsbehörde könne die verhängte Geldstrafe gemäß § 51 Abs. 4 VStG nur bei Überwiegen rücksichtswürdiger Umstände herabsetzen. Solche Umstände seien jedoch im gegenständlichen Fall nicht festzustellen, da der Beschwerdeführer weder ein reumütiges Geständnis abgelegt noch Schuldeinsicht gezeigt habe. Die verhängte Geldstrafe entspreche seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen und sei schuldangemessen.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 11 Abs. 1 VwGG gebildeten Strafsenat erwogen:

2.1. Der mit "Wahrung des öffentlichen Anstandes" überschriebene § 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 1977 über die Anstandsverletzung und Lärmerregung, LGBl. für Kärnten 1977/74, bestimmt:

"(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Als Verletzung des öffentlichen Anstandes gilt jedes Verhalten in der Öffentlichkeit, das einen groben Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat, sofern es unmittelbar von mehreren Personen wahrgenommen werden kann."

Gemäß § 4 des genannten Gesetzes ist die Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,-- oder Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß das ihm vorgeworfene Verhalten dem Tatbild der Verletzung des öffentlichen Anstandes entspricht. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht unter Zugrundelegung seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. September 1987, Zl. 87/10/0079) davon aus.

Wenn der Beschwerdeführer zur Klärung der Frage, was der Gesetzgeber unter "mehreren Personen" in § 1 Abs. 2 des genannten Gesetzes versteht, wegen der Ähnlichkeit der geschützten Rechtsgüter auf die Legaldefinition des § 115 Abs. 2 StGB zurückgreifen will, so kann ihm dabei nicht gefolgt werden. Bereits in seinem Erkenntnis vom 27. September 1982, Zl. 81/10/0107, VwSlg. 10829/A, hat der Gerichtshof diese Auslegungsvariante abgelehnt und die Auffassung vertreten, daß hiezu der bisherige Begriffsinhalt des "öffentlichen" Anstandes nach Art. VIII Abs. 1 lit. a zweiter Fall EGVG heranzuziehen ist. Danach genügt die Anwesenheit von zwei Zeugen bei einer derartigen Handlung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. März 1983, Zlen. 2415, 2425/79). Im letztgenannten Erkenntnis hat der Gerichtshof auch das "Opfer" der Verwaltungsübertretung nicht zu den "Beteiligten" gezählt. Auf den Beschwerdefall übertragen bedeutet dies, daß bereits die Anwesenheit der beiden Zeugen Johann und Margarethe P. - und die Wahrnehmung des Verhaltens des Beschwerdeführers durch diese Zeugen, was vom Beschwerdeführer in diesem Punkt auch gar nicht in Abrede gestellt wird - zur Tatbildmäßigkeit ausreichte.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung auch von der Anwesenheit zweier weiterer Zeugen, nämlich Gruppeninspektor T und Revierinspektor O, ausging. Soweit der Beschwerdeführer "aus Gründen der Vorsicht" in der Beweisebene gelegene Feststellungsmängel (von welcher Position und aus welcher Entfernung hätten die beiden Beamten den Vorgang wahrnehmen können) rügt, läßt dieses Vorbringen keinen relevanten Verfahrensmangel erkennen. Die Möglichkeit der unmittelbaren Wahrnehmung des Vorfalles durch die Beamten ergibt sich sogar aus den Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner Vernehmung als Beschuldigter am 3. August 1989 (vgl. ONr. 5 des Verwaltungsstrafaktes).

2.4. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, das Strafausmaß entspreche nicht dem Gesetz bzw. lägen relevante Feststellungsmängel vor. Die Strafdrohung der Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 1 des genannten Gesetzes beinhalte in § 4 eine Geldstrafe bis zu S 3.000,--. Bei der Strafzumessung seien gemäß § 19 Abs. 2 VStG neben den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse die §§ 32 bis 35 StGB zu berücksichtigen. Das Straferkenntnis treffe dazu überhaupt keine verwertbaren bzw. überprüfbaren Feststellungen. Wenn das Überwiegen berücksichtigungswürdiger Umstände verneint werde, so sei darauf zu verweisen, daß die Milderungsgründe des § 34 Z. 2, Z. 7 und Z. 8 StGB evident seien.

Auf die vom Beschwerdeführer in seiner Berufung angegebenen Einkommensverhältnisse ist die belangte Behörde in ihrer Begründung eingegangen. Das Fehlen von Feststellungen bezüglich seiner Sorgepflichten und seines Vermögens stellt keinen relevanten Verfahrensmangel dar, da sich diese bereits aus der Niederschrift über seine Vernehmung als Beschuldigter ergeben (sorgepflichtig für seine Gattin, kein Vermögen).

Wenn die belangte Behörde das Vorliegen der Milderungsgründe des § 34 Z. 7 (der Täter hat die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen) und Z. 8 (der Täter hat sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hinreißen lassen) StGB verneint hat, so kann dies auf Grund der von ihr getroffenen Feststellungen nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da nur die absolute Unbescholtenheit einen Milderungsgrund darstellt (vgl. das Erkenntnis vom 24. April 1963, Zl. 790/61), aus den Verwaltungsakten jedoch Vormerkungen wegen Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung aufscheinen (vgl. ONr. 39), war auch der Milderungsgrund des § 34 Z. 2 StGB (bisheriger ordentlicher Lebenswandel) nicht gegeben. Wenn die belangte Behörde daher lediglich eine GELDSTRAFE in der Höhe von S 1.000,-- verhängte, kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gesagt werden, daß sie den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten hat.

2.5. Da sich die gegenständliche Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. 1991/104.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990100211.X00

Im RIS seit

21.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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