TE Bvwg Beschluss 2025/6/10 W270 2312451-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2025
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Entscheidungsdatum

10.06.2025

Norm

AVG §52 Abs1
AVG §52 Abs2
AVG §52 Abs3
AVG §76 Abs1
B-VG Art133 Abs4
UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §18
UVP-G 2000 §18b
UVP-G 2000 §20 Abs1
UVP-G 2000 §20 Abs2
UVP-G 2000 §20 Abs4
UVP-G 2000 §3b Abs1
UVP-G 2000 §3b Abs2
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §5 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs1
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 18b heute
  2. UVP-G 2000 § 18b gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 18b gültig von 19.08.2009 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  4. UVP-G 2000 § 18b gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  1. UVP-G 2000 § 20 heute
  2. UVP-G 2000 § 20 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 20 gültig von 03.08.2012 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  4. UVP-G 2000 § 20 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 20 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 20 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 20 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 20 heute
  2. UVP-G 2000 § 20 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 20 gültig von 03.08.2012 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
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  5. UVP-G 2000 § 20 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
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  7. UVP-G 2000 § 20 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 20 heute
  2. UVP-G 2000 § 20 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 20 gültig von 03.08.2012 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  4. UVP-G 2000 § 20 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 20 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 20 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 20 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3b heute
  2. UVP-G 2000 § 3b gültig ab 24.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  1. UVP-G 2000 § 3b heute
  2. UVP-G 2000 § 3b gültig ab 24.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 5 heute
  2. UVP-G 2000 § 5 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 5 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 5 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 5 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 5 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 5 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 5 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 5 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch


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W270 2312451-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Gabriele FISCHER-SILAGYI als Beisitzerin und dem Richter Mag. Sebastian HÄFELE als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Mag. Dr. Christina Hofmann, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Einspinnergasse 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 08.04.2025, Zl. XXXX , betreffend Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen iA Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Gabriele FISCHER-SILAGYI als Beisitzerin und dem Richter Mag. Sebastian HÄFELE als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Mag. Dr. Christina Hofmann, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Einspinnergasse 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 08.04.2025, Zl. römisch 40 , betreffend Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen iA Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, den Beschluss gefasst:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2004, Zl. XXXX , wurde der XXXX und der XXXX die Grundsatzgenehmigung gemäß § 18 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (im Folgenden: UVP-G 2000) für das Vorhaben „ XXXX “ betreffend Rodungen für einen Speicherteich und Wasserentnahmen aus einem Bach, erteilt. Mit diesem Bescheid wurde außerdem auch die Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 für einen Speicherteich samt Schneileitungen, für Pump- und Kompressorstationen sowie die Erhöhung einer Wasserentnahme aus einem See erteilt. 1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2004, Zl. römisch 40 , wurde der römisch 40 und der römisch 40 die Grundsatzgenehmigung gemäß Paragraph 18, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (im Folgenden: UVP-G 2000) für das Vorhaben „ römisch 40 “ betreffend Rodungen für einen Speicherteich und Wasserentnahmen aus einem Bach, erteilt. Mit diesem Bescheid wurde außerdem auch die Genehmigung gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 für einen Speicherteich samt Schneileitungen, für Pump- und Kompressorstationen sowie die Erhöhung einer Wasserentnahme aus einem See erteilt.

1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2005, Zl. XXXX , wurde der XXXX und der XXXX , als Rechtsnachfolger der XXXX , und der XXXX die Detailgenehmigung gemäß § 18 Abs. 2 UVP-G 2000 für Rodungen für den Speicherteich erteilt. 1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2005, Zl. römisch 40 , wurde der römisch 40 und der römisch 40 , als Rechtsnachfolger der römisch 40 , und der römisch 40 die Detailgenehmigung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, UVP-G 2000 für Rodungen für den Speicherteich erteilt.

1.3. Mit einer mit E-Mail am 01.04.2025 an die belangte Behörde übermittelten Eingabe wurde ausgeführt, dass der belangten Behörde über einen Link „vorab“ die Unterlagen zum „UVP-Änderungsantrag“ zum oben unter I.1.1. erwähnten Bescheid in digitaler Form „geschickt“ würden. 1.3. Mit einer mit E-Mail am 01.04.2025 an die belangte Behörde übermittelten Eingabe wurde ausgeführt, dass der belangten Behörde über einen Link „vorab“ die Unterlagen zum „UVP-Änderungsantrag“ zum oben unter römisch eins.1.1. erwähnten Bescheid in digitaler Form „geschickt“ würden.

Über den Link gelangt man zu Unterlagen, darunter einem „Technischen Bericht“, der als „ XXXX – UVP-Änderungsverfahren 2025“ bezeichnet ist und ein Vorhaben verbal beschreibt. Pkt. 1.3. dieses Berichts lautet auszugsweise: Über den Link gelangt man zu Unterlagen, darunter einem „Technischen Bericht“, der als „ römisch 40 – UVP-Änderungsverfahren 2025“ bezeichnet ist und ein Vorhaben verbal beschreibt. Pkt. 1.3. dieses Berichts lautet auszugsweise:

„1.3 Änderungsantrag gemäß § 18b UVP-G 2000„1.3 Änderungsantrag gemäß Paragraph 18 b, UVP-G 2000

Mit gegenständlichem Projekt wird um Änderung folgender Vorhabenselemente des mit dem Bescheid XXXX vom 21.10.2004 detailgenehmigten UVP-Projektes angesucht:Mit gegenständlichem Projekt wird um Änderung folgender Vorhabenselemente des mit dem Bescheid römisch 40 vom 21.10.2004 detailgenehmigten UVP-Projektes angesucht:

[…]“

Das zu genehmigende und ua. im erwähnten Bericht verbal beschriebene Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung und Betrieb eines Speicherteiches samt Pumpstation, die Errichtung einer Wasserentnahme, die Errichtung einer Pumpstation, die Erhöhung der Konsenswassermenge sowie die Errichtung von Schneileitungen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid bestellte die belangte Behörde gemäß § 3b Abs. 1 UVP-G 2000 XXXX (im Folgenden: Sachverständiger) zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Waldökologie und Forst“. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid bestellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, UVP-G 2000 römisch 40 (im Folgenden: Sachverständiger) zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Waldökologie und Forst“.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde. Sie sah sich durch ihn in ihren Rechten verletzt, machte dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrte die ersatzlose Behebung, eventualiter auch die Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheids.

3.1. Zur Rechtswidrigkeit führte die beschwerdeführende Partei – zusammengefasst auf das Wesentliche – aus, dass für das Vorhaben „ XXXX “ bereits eine UVP-Grundsatzgenehmigung und in weiterer Folge zahlreiche UVP-Detailgenehmigungen, einige „Änderungen“ (gemeint wohl: Änderungsgenehmigungen) und Teilabnahmen erteilt worden seien. Das Vorhaben sei schon vor geraumer Zeit in unterschiedlichen Abschnitten errichtet worden. Schon im Februar 2022 habe man die belangte Behörde über alle noch ausstehenden behördlichen Erledigungen in dieser Angelegenheit „im Detail“ und „nachvollziehbar aufgeschlüsselt“ informiert bzw. müssten diese Erledigungen der belangten Behörde bekannt gewesen sein. Schon damals habe man den „finalen Antrag“ auf „Endabnahme“ bzw. „Projektabschluss“ gemäß § 20 UVP-G 2000 „ausdrücklich gestellt“ bzw. „wiederholt“.3.1. Zur Rechtswidrigkeit führte die beschwerdeführende Partei – zusammengefasst auf das Wesentliche – aus, dass für das Vorhaben „ römisch 40 “ bereits eine UVP-Grundsatzgenehmigung und in weiterer Folge zahlreiche UVP-Detailgenehmigungen, einige „Änderungen“ (gemeint wohl: Änderungsgenehmigungen) und Teilabnahmen erteilt worden seien. Das Vorhaben sei schon vor geraumer Zeit in unterschiedlichen Abschnitten errichtet worden. Schon im Februar 2022 habe man die belangte Behörde über alle noch ausstehenden behördlichen Erledigungen in dieser Angelegenheit „im Detail“ und „nachvollziehbar aufgeschlüsselt“ informiert bzw. müssten diese Erledigungen der belangten Behörde bekannt gewesen sein. Schon damals habe man den „finalen Antrag“ auf „Endabnahme“ bzw. „Projektabschluss“ gemäß Paragraph 20, UVP-G 2000 „ausdrücklich gestellt“ bzw. „wiederholt“.

Bereits im Jahr 2017 sei der belangten Behörde angezeigt worden, dass der Speicherteich für die Beschneiungsanlage nicht – wie im Grundsatz- bzw. Detailgenehmigungsbescheid ursprünglich genehmigt – im „Bereich XXXX “ errichtet werden solle, sondern im „Bereich XXXX “. Dafür habe man vor dem Baubeginn das Änderungsansuchen vom 15.02.2017 mit dazugehörigen Projektunterlagen eingereicht. Dieses habe sämtliche geplante Abweichungen genau beschrieben. Dieses Projekt sei durch die belangte Behörde durch deren Amtssachverständige geprüft worden; es habe dazu auch Ortsaugenscheine gegeben. Von der belangten Behörde sei dann nach Erstattung der Sachverständigengutachten „mitgeteilt“ worden, dass die angezeigten Änderungen, darunter auch die Verlegung des Speicherteiches auf die XXXX , nach der Errichtung im Rahmen der Abnahmeprüfung gemäß § 20 UVP-G 2000 nachträglich mitgenehmigt werden würden und somit mit dem Bau begonnen werden könne.Bereits im Jahr 2017 sei der belangten Behörde angezeigt worden, dass der Speicherteich für die Beschneiungsanlage nicht – wie im Grundsatz- bzw. Detailgenehmigungsbescheid ursprünglich genehmigt – im „Bereich römisch 40 “ errichtet werden solle, sondern im „Bereich römisch 40 “. Dafür habe man vor dem Baubeginn das Änderungsansuchen vom 15.02.2017 mit dazugehörigen Projektunterlagen eingereicht. Dieses habe sämtliche geplante Abweichungen genau beschrieben. Dieses Projekt sei durch die belangte Behörde durch deren Amtssachverständige geprüft worden; es habe dazu auch Ortsaugenscheine gegeben. Von der belangten Behörde sei dann nach Erstattung der Sachverständigengutachten „mitgeteilt“ worden, dass die angezeigten Änderungen, darunter auch die Verlegung des Speicherteiches auf die römisch 40 , nach der Errichtung im Rahmen der Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, UVP-G 2000 nachträglich mitgenehmigt werden würden und somit mit dem Bau begonnen werden könne.

Es sei nicht nachvollziehbar, dass und warum nun überhaupt ein gesondertes Änderungsverfahren nach § 18b UVP-G für ein Vorhaben „ XXXX “ geführt werde und nicht endlich das bereits im Jahr 2017 von uns eingebrachte Änderungsansuchen, das von den Amtssachverständigen auch schon beurteilt worden und dessen Abnahme jedenfalls im Februar 2022 „final beantragt“ worden sei, endlich erledigt werde. Es sei nicht nachvollziehbar, dass und warum nun überhaupt ein gesondertes Änderungsverfahren nach Paragraph 18 b, UVP-G für ein Vorhaben „ römisch 40 “ geführt werde und nicht endlich das bereits im Jahr 2017 von uns eingebrachte Änderungsansuchen, das von den Amtssachverständigen auch schon beurteilt worden und dessen Abnahme jedenfalls im Februar 2022 „final beantragt“ worden sei, endlich erledigt werde.

Die nunmehr für das Änderungsverfahren 2025 zum nichtamtlichen Sachverständigen für Forst bestellte Person sei seinerzeit „ganz zu Beginn“ des UVP-Genehmigungsverfahrens „ XXXX “ schon als Sachverständiger beigezogen gewesen; nicht mehr allerdings bei den Detailgenehmigungen. Die nunmehr für das Änderungsverfahren 2025 zum nichtamtlichen Sachverständigen für Forst bestellte Person sei seinerzeit „ganz zu Beginn“ des UVP-Genehmigungsverfahrens „ römisch 40 “ schon als Sachverständiger beigezogen gewesen; nicht mehr allerdings bei den Detailgenehmigungen.

Das gesamte Änderungsverfahren für die „ XXXX “ Errichtung des Speicherteichs sei von einem Amtssachverständigen der belangten Behörde „begleitet“ worden. Dieser habe sämtliche Voraussetzungen geprüft und im Verfahren bereits im Jahr 2017 die maßgeblichen forstfachlichen Fragen und Rahmenbedingungen begutachtet bzw. beurteilt, wonach die Errichtung des Speicherteiches „ XXXX “ statt „ XXXX “ aus forstfachlichen Aspekten bezogen auf das abgeführte UVP-Verfahren und die vorliegenden Bewilligungen „als geringfügig“ zu beurteilen wäre. Das gesamte Änderungsverfahren für die „ römisch 40 “ Errichtung des Speicherteichs sei von einem Amtssachverständigen der belangten Behörde „begleitet“ worden. Dieser habe sämtliche Voraussetzungen geprüft und im Verfahren bereits im Jahr 2017 die maßgeblichen forstfachlichen Fragen und Rahmenbedingungen begutachtet bzw. beurteilt, wonach die Errichtung des Speicherteiches „ römisch 40 “ statt „ römisch 40 “ aus forstfachlichen Aspekten bezogen auf das abgeführte UVP-Verfahren und die vorliegenden Bewilligungen „als geringfügig“ zu beurteilen wäre.

Wenn die Behörde im bekämpften Bescheid für die Bestellung daher jetzt „verfahrensökonomische Gründe“ ins Treffen führen möchte, sei das weder belegt noch begründet. Es sei auch nicht plausibel nachvollziehbar, weil seit vielen Jahren eine eklatante Verfahrensverzögerung „auf Behördenseite“ vorliege. Man müsse als zur Tragung der Kosten für die Sachverständigentätigkeit die – aufgrund von behördlichen Versäumnissen – doppelt vorgenommene forstfachliche Begutachtung der Errichtung bzw. Verlegung des Speicherteiches „doppelt bezahlen“. Noch belastender sei eine (wiederholte) und noch weiter verzögernde Verfahrensführung mit daraus entstehenden Kosten, obwohl eine „doppelte“ Befundung bzw. Gutachtenserstellung durch Sachverständige und „wiederholte Verfahrensführung“ gar nicht (mehr) erforderlich sei. Auch aus prozessökonomischen Gründen sei es weder geboten noch zweckmäßig, den nunmehr mit dem bekämpften Bescheiden bestellten Sachverständigen, der seit nahezu 20 Jahren mit dem Vorhaben XXXX nichts mehr zu tun gehabt hätte, beizuziehen. Es werde nicht dessen fachliche Kompetenz in Frage gestellt. Es stellte aber für jemanden, der nicht oder seit vielen Jahren nicht mehr mit einem Projekt betraut gewesen sei und die Daten bzw. Unterlagen nicht verfügbar habe, einen erheblichen Mehraufwand dar, ein Gutachten (neu) zu erstellen, als es Aufwand für den mit der Sache bereits betrauten Amtssachverständigen bedeute.Wenn die Behörde im bekämpften Bescheid für die Bestellung daher jetzt „verfahrensökonomische Gründe“ ins Treffen führen möchte, sei das weder belegt noch begründet. Es sei auch nicht plausibel nachvollziehbar, weil seit vielen Jahren eine eklatante Verfahrensverzögerung „auf Behördenseite“ vorliege. Man müsse als zur Tragung der Kosten für die Sachverständigentätigkeit die – aufgrund von behördlichen Versäumnissen – doppelt vorgenommene forstfachliche Begutachtung der Errichtung bzw. Verlegung des Speicherteiches „doppelt bezahlen“. Noch belastender sei eine (wiederholte) und noch weiter verzögernde Verfahrensführung mit daraus entstehenden Kosten, obwohl eine „doppelte“ Befundung bzw. Gutachtenserstellung durch Sachverständige und „wiederholte Verfahrensführung“ gar nicht (mehr) erforderlich sei. Auch aus prozessökonomischen Gründen sei es weder geboten noch zweckmäßig, den nunmehr mit dem bekämpften Bescheiden bestellten Sachverständigen, der seit nahezu 20 Jahren mit dem Vorhaben römisch 40 nichts mehr zu tun gehabt hätte, beizuziehen. Es werde nicht dessen fachliche Kompetenz in Frage gestellt. Es stellte aber für jemanden, der nicht oder seit vielen Jahren nicht mehr mit einem Projekt betraut gewesen sei und die Daten bzw. Unterlagen nicht verfügbar habe, einen erheblichen Mehraufwand dar, ein Gutachten (neu) zu erstellen, als es Aufwand für den mit der Sache bereits betrauten Amtssachverständigen bedeute.

Die gegenständliche Angelegenheit sei bereits im Jahr 2017 beurteilt und auch aus forstfachlicher Sicht begutachtet worden; dahingehend werde aus Effizienz- und Kostengründen die behördliche Vorgehensweise in Frage gestellt und gerügt.

3.2. Schließlich monierte die beschwerdeführende Partei auch noch die Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil ihr vor der Bestellung des Sachverständigen keine Möglichkeit zur Äußerung zur beabsichtigten Bestellung eingeräumt worden sei.

4. Die belangte Behörde äußerte sich zur Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass in mehreren Verfahren betreffend das Vorhaben „ XXXX “ der nunmehr mit dem bekämpften Bescheid bestellte Sachverständige tätig gewesen sei; es entspreche nicht den Tatsachen, dass dieser seit nahezu 20 Jahren mit dem Vorhaben nichts mehr zu tun habe.4. Die belangte Behörde äußerte sich zur Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass in mehreren Verfahren betreffend das Vorhaben „ römisch 40 “ der nunmehr mit dem bekämpften Bescheid bestellte Sachverständige tätig gewesen sei; es entspreche nicht den Tatsachen, dass dieser seit nahezu 20 Jahren mit dem Vorhaben nichts mehr zu tun habe.

Der von der beschwerdeführenden Partei genannte Amtssachverständige habe tatsächlich an einem Ortsaugenschein am 18.10.2017 teilgenommen; dort allerdings keine forstfachliche Beurteilung vorgenommen. Dies könne auch nicht der über diesen Augenschein aufgenommenen Niederschrift entnommen werden. Deshalb sei es auch nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerde ausführe, dass eine doppelte Befundung bzw. Gutachtenerstellung vorgenommen werde. Aus dem Grundsatz der Offizialmaxime bzw. der materiellen Wahrheit ergebe sich, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt von Amts wegen festzustellen sei. Ob dazu Sachverständigenbeweis erforderlich sei, habe allein die Behörde zu entscheiden; diese lege auch die zu klärenden Sachverhaltselemente fest und sei dabei nicht an Erwägungen der Parteien gebunden.

Durch die Errichtung und den Betrieb des Speicherteichs „ XXXX “ werde Wald im Sinne des Forstgesetzes in Anspruch genommen. Damit Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur verwendet werden dürfe, bedürfe es einer Rodungsbewilligung. Die Behörde habe durch Sachverständigenbeweis zu klären, ob einer Waldfläche mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtsfunktion oder hohe Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan zukomme; dies, um das Vorliegen eines einer solchen Bewilligung entgegenstehenden öffentlichen Interesses an der Walderhaltung für gegeben annehmen zu können.Durch die Errichtung und den Betrieb des Speicherteichs „ römisch 40 “ werde Wald im Sinne des Forstgesetzes in Anspruch genommen. Damit Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur verwendet werden dürfe, bedürfe es einer Rodungsbewilligung. Die Behörde habe durch Sachverständigenbeweis zu klären, ob einer Waldfläche mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtsfunktion oder hohe Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan zukomme; dies, um das Vorliegen eines einer solchen Bewilligung entgegenstehenden öffentlichen Interesses an der Walderhaltung für gegeben annehmen zu können.

Die belangte Behörde verwies auch noch auf § 3b Abs. 1 UVP-G 2000, wonach die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen auch ohne Rücksicht darauf zulässig sei, ob Amtssachverständige zur Verfügung stehen würden, es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falls geboten oder davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten sei. Die verfahrensgegenständliche Bestellung sei daher jedenfalls recht mäßig erfolgt; überdies kenne der bestellte Sachverständige die örtlichen Gegebenheiten gut, weil er auch in den vergangenen Verfahren rund um das Vorhaben Sachverständigentätigkeit verrichtet habe.Die belangte Behörde verwies auch noch auf Paragraph 3 b, Absatz eins, UVP-G 2000, wonach die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen auch ohne Rücksicht darauf zulässig sei, ob Amtssachverständige zur Verfügung stehen würden, es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falls geboten oder davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten sei. Die verfahrensgegenständliche Bestellung sei daher jedenfalls recht mäßig erfolgt; überdies kenne der bestellte Sachverständige die örtlichen Gegebenheiten gut, weil er auch in den vergangenen Verfahren rund um das Vorhaben Sachverständigentätigkeit verrichtet habe.

Der gerügten Verletzung von Verfahrensvorschriften hielt die belangte Behörde entgegen, dass der bescheidmäßigen Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen eine Anhörung der Parteien des Verfahrens nicht vorgesehen sei.

II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf den in den dem BVwG mit der Beschwerde vorgelegten Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens. An deren Echtheit und Richtigkeit sah sich das BVwG nicht gehalten zu zweifeln – deren Inhalt als solches blieb auch erkennbar unbestritten.

III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Rechtslage:

1.1. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 157/2024, lautet auszugsweise: 1.1. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden: AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,, lautet auszugsweise:

„Sachverständige

§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52, (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

(4) […]

[…]

§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.“Paragraph 76, (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.“

1.2. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, lautet auszugsweise: 1.2. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024,, lautet auszugsweise:

„Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.“Paragraph 7, (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.“

1.3. Das UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 26/2023, lautet auszugsweise: 1.3. Das UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, lautet auszugsweise:

„Sachverständige, Kosten

§ 3b. (1) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.Paragraph 3 b, (1) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(2) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen.

[…]

Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 5. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß §§ 3 oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Die Behörde kann weitere Vorgaben zur elektronischen Einbringung, zur Verfahrensführung, zur Strukturierung von Unterlagen und zu Mindestinhalten festlegen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.Paragraph 5, (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß Paragraphen 3, oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Die Behörde kann weitere Vorgaben zur elektronischen Einbringung, zur Verfahrensführung, zur Strukturierung von Unterlagen und zu Mindestinhalten festlegen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.

(2) – (7) […]

[…]

Änderung des Bescheides vor Zuständigkeitsübergang

§ 18b. Änderungen einer gemäß § 17 oder § 18 erteilten Genehmigung sind vor dem in § 21 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zulässig, wennParagraph 18 b, Änderungen einer gemäß Paragraph 17, oder Paragraph 18, erteilten Genehmigung sind vor dem in Paragraph 21, genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 17, zulässig, wenn

1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen und1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 nicht widersprechen und

2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Paragraph 19, Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.

Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist. Die Bestimmungen über die Auflage und Kundmachung des § 17 Abs. 7 Satz 3 bis 5 gelten sinngemäß.Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist. Die Bestimmungen über die Auflage und Kundmachung des Paragraph 17, Absatz 7, Satz 3 bis 5 gelten sinngemäß.

[…]

Abnahmeprüfung

§ 20. (1) Die Fertigstellung des Vorhabens ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden (Abs. 3), so ist deren Fertigstellung anzuzeigen. Die Anzeige hat auch gemäß § 18c Abs. 1 angezeigte Änderungen zu enthalten.Paragraph 20, (1) Die Fertigstellung des Vorhabens ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden (Absatz 3,), so ist deren Fertigstellung anzuzeigen. Die Anzeige hat auch gemäß Paragraph 18 c, Absatz eins, angezeigte Änderungen zu enthalten.

(2) Die Behörde hat das Vorhaben darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden. Der Abnahmebescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide. Der Abnahmeprüfung sind die mitwirkenden Behörden und die Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 bis 7 sowie § 19 Abs. 11 beizuziehen.(2) Die Behörde hat das Vorhaben darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden. Der Abnahmebescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide. Der Abnahmeprüfung sind die mitwirkenden Behörden und die Parteien gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 sowie Paragraph 19, Absatz 11, beizuziehen.

(3) […]

(4) Im Abnahmebescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Die Behörde kann jedoch in Anwendung des § 18 Abs. 3 nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen, sofern den betroffenen Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde. Als geringfügige Abweichungen gelten jedenfalls immissionsneutrale Änderungen oder Änderungen, die technologische Weiterentwicklungen mit nicht erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 darstellen. Änderungen nach § 18c sind im Abnahmebescheid festzustellen.(4) Im Abnahmebescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Die Behörde kann jedoch in Anwendung des Paragraph 18, Absatz 3, nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen, sofern den betroffenen Parteien gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde. Als geringfügige Abweichungen gelten jedenfalls immissionsneutrale Änderungen oder Änderungen, die technologische Weiterentwicklungen mit nicht erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, darstellen. Änderungen nach Paragraph 18 c, sind im Abnahmebescheid festzustellen.

(5) – (6) […]“

2. Würdigung:

2.1. Mit der erhobenen Beschwerde richtet sich die beschwerdeführende Partei gegen einen Bescheid, mit dem gemäß §§ 3b Abs. 1 UVP-G 2000 eine Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen vorgenommen wurde. 2.1. Mit der erhobenen Beschwerde richtet sich die beschwerdeführende Partei gegen einen Bescheid, mit dem gemäß Paragraphen 3 b, Absatz eins, UVP-G 2000 eine Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen vorgenommen wurde.

2.2. Die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen hat gegenüber den Verfahrensparteien nur den Charakter einer nicht selbstständig anfechtbaren Verfahrensanordnung (vgl. etwa VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0038, Rn. 23, mwN). 2.2. Die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen hat gegenüber den Verfahrensparteien nur den Charakter einer nicht selbstständig anfechtbaren Verfahrensanordnung vergleiche etwa VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0038, Rn. 23, mwN).

An dieser Qualifikation des Akts als gegenüber der beschwerdeführenden Partei – dieser kommt im betreffenden Verwaltungsverfahren unzweifelhaft die Rolle als „Projektwerberin“ iSd § 5 Abs. 1 UVP-G 2000 zu – (bloße) Verfahrensanordnung ändert auch der Umstand nichts, dass die belangte Behörde die Bestellung auch ohne das Vorliegen der in § 52 Abs. 2 oder Abs. 3 genannten Gründe vornehmen konnte. An dieser Qualifikation des Akts als gegenüber der beschwerdeführenden Partei – dieser kommt im betreffenden Verwaltungsverfahren unzweifelhaft die Rolle als „Projektwerberin“ iSd Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G 2000 zu – (bloße) Verfahrensanordnung ändert auch der Umstand nichts, dass die belangte Behörde die Bestellung auch ohne das Vorliegen der in Paragraph 52, Absatz 2, oder Absatz 3, genannten Gründe vornehmen konnte.

2.3. Nach § 7 Abs. 1 VwGVG ist gegen „Verfahrensanordnungen“ im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können vielmehr erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.2.3. Nach Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG ist gegen „Verfahrensanordnungen“ im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können vielmehr erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

Auch wenn die belangte Behörde die Prozesserklärung (also hier den Antragsinhalt [oben I.1.3.]) – wovon die beschwerdeführende Partei auszugehen scheint – unrichtig verstanden bzw. gedeutet haben sollte oder sie angesichts der zahlreichen vorangegangen Verfahren uU noch Ermittlungsschritte zur Klärung der Absicht der beschwerdeführenden Partei hätte setzen müssen, so führt dies noch zu keiner Anfechtbarkeit des Bescheids durch die beschwerdeführende Partei. Auch wenn die belangte Behörde die Prozesserklärung (also hier den Antragsinhalt [oben römisch eins.1.3.]) – wovon die beschwerdeführende Partei auszugehen scheint – unrichtig verstanden bzw. gedeutet haben sollte oder sie angesichts der zahlreichen vorangegangen Verfahren uU noch Ermittlungsschritte zur Klärung der Absicht der beschwerdeführenden Partei hätte setzen müssen, so führt dies noch zu keiner Anfechtbarkeit des Bescheids durch die beschwerdeführende Partei.

Sollte die gegenständlich angefochtene Bestellung (bzw. dann auch Beauftragung zur sachverständigen Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung) tatsächlich rechtswidrig erfolgt sein (bzw. wäre tatsächlich rechtswidrig), so steht es der beschwerdeführenden Partei offen, eine allfällige, auf § 76 Abs. 1 AVG gestützte Vorschreibung von Barauslagen für der belangten Behörde entstandenen Gebühren bzw. allenfalls auch eine Aufforderung zur Direktentrichtung nach § 3b Abs. 2 UVP-G 2000 zu bekämpfen (sh. idZ VwGH 17.11.2022, Ro 2019/05/0024, Rn. 23, mwN, wonach einer Partei im Verfahren zur Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen keine Parteistellung zukommt, diese jedoch ihre Rechte umfassend in dem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen gemäß § 76 AVG geltend machen kann). Sollte die gegenständlich angefochtene Bestellung (bzw. dann auch Beauftragung zur sachverständigen Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung) tatsächlich rechtswidrig erfolgt sein (bzw. wäre tatsächlich rechtswidrig), so steht es der beschwerdeführenden Partei offen, eine allfällige, auf Paragraph 76, Absatz eins, AVG gestützte Vorschreibung von Barauslagen für der belangten Behörde entstandenen Gebühren bzw. allenfalls auch eine Aufforderung zur Direktentrichtung nach Paragraph 3 b, Absatz 2, UVP-G 2000 zu bekämpfen (sh. idZ VwGH 17.11.2022, Ro 2019/05/0024, Rn. 23, mwN, wonach einer Partei im Verfahren zur Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen keine Parteistellung zukommt, diese jedoch ihre Rechte umfassend in dem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen gemäß Paragraph 76, AVG geltend machen kann).

2.4. Aus den genannten Gründen war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. 2.4. Aus den genannten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (sh. dazu insbesondere die oben zitierten Entscheidungen), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, wie etwa eine überhaupt auslegungsbedürftige Norm, vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (sh. dazu insbesondere die oben zitierten Entscheidungen), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, wie etwa eine überhaupt auslegungsbedürftige Norm, vor.

Schlagworte

Änderungsantrag anfechtbare Entscheidung Antragsänderung Barauslagen Beschwerderecht Genehmigungsverfahren Grundsatzbeschluss nichtamtlicher Sachverständiger Sachverständigenbestellung Umweltauswirkung Unzulässigkeit der Beschwerde Verfahrensanordnung Verfahrensökonomie Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:W270.2312451.1.00

Im RIS seit

08.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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