Entscheidungsdatum
24.06.2025Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
,
G316 2314627-1/4Z
Teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.05.2025 wurde gegen den slowakischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.05.2025 wurde gegen den slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte unter anderem vor, dass er seine Straftaten zutiefst bereue und daher keine aktuelle Gefährdung mehr vorliege. Der BF habe die Straftaten aus finanziellen Gründen begangen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 20.06.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist slowakischer Staatsangehöriger. Er wurde in der Slowakei geboren, besuchte dort die Grund- und die Berufsschule.
Vor seiner Festnahme lebte er in der Slowakei gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin. Er ist außerdem sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von 14 und 16 Jahren.
1.2. Der BF reiste nach Belgien und wurde dort am XXXX 2023 festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Aufgrund des Europäischen Haftbefehls aus Österreich wurde er nach Entlassung aus der belgischen Untersuchungshaft am XXXX .2024 in Übergabehaft genommen und am XXXX .2024 den österreichischen Behörden übergeben.1.2. Der BF reiste nach Belgien und wurde dort am römisch 40 2023 festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Aufgrund des Europäischen Haftbefehls aus Österreich wurde er nach Entlassung aus der belgischen Untersuchungshaft am römisch 40 .2024 in Übergabehaft genommen und am römisch 40 .2024 den österreichischen Behörden übergeben.
Mit Beschluss eines Landesgerichts vom 28.01.2024 wurde gegen den BF die Untersuchungshaft verhängt.
Am 22.10.2024 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels teils als Beteiligter nach §§ 28a Abs. 1, 2., 3. 5. und 6. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und § 12 3. Fall StGB, und des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels als Beteiligter nach §§ 28 Abs. 1, 2. Fall und Abs. 2 und 3 SMG, § 12 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.Am 22.10.2024 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels teils als Beteiligter nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 2 Punkt , 3, 5. und 6. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraph 12, 3. Fall StGB, und des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels als Beteiligter nach Paragraphen 28, Absatz eins, 2, Fall und Absatz 2 und 3 SMG, Paragraph 12, 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Gleichzeitig wurde ein Betrag in Höhe von € 56.000,-- für verfallen erklärt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Rahmen einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift (Kokain und Cannabisblüten) in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge im Zeitraum von 2019 bis September 2023 nach Österreich eingeführt bzw. aus Österreich ausgeführt hat. Der BF übernahm bei diesen Straftaten vornehmlich die Rolle als Kurier.
Bei der Strafbemessung wurden die mehrfache Qualifikation, das mehrfache Überschreiten des 25-fachen der Grenzmenge, das Zusammentreffen mehrerer strafbarerer Handlungen und der lange Tatzeitraum als erschwerend sowie das Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd gewertet.
Mit Urteil des zuständigen OLG vom 14.04.2025 wurde der dagegen erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des XXXX vom 25.04.2024 als Zusatzstrafe zu gelten hat, auf 7,5 Jahre erhöht.Mit Urteil des zuständigen OLG vom 14.04.2025 wurde der dagegen erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des römisch 40 vom 25.04.2024 als Zusatzstrafe zu gelten hat, auf 7,5 Jahre erhöht.
Davor wurde der BF mit Urteil des XXXX vom 25.04.2024, rechtskräftig seit 09.08.2024, wegen Geldwäsche in Ansehung von € 56.000,-- (Tatzeitpunkt XXXX .2023 in Belgien) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von € 4.000,-- verurteilt.Davor wurde der BF mit Urteil des römisch 40 vom 25.04.2024, rechtskräftig seit 09.08.2024, wegen Geldwäsche in Ansehung von € 56.000,-- (Tatzeitpunkt römisch 40 .2023 in Belgien) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von € 4.000,-- verurteilt.
Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft. Das errechnete Strafende liegt im Juli 2031. Termine für eine allfällige bedingte Entlassung sind im Oktober 2027 (1/2) und Jänner 2029 (2/3).
1.3. Der BF war im Bundesgebiet nie behördlich gemeldet und ging abgesehen von einer dreiwöchigen geringfügigen Beschäftigung im Jahr 2020 keiner angemeldeten Beschäftigung im Bundesgebiet nach.
Der BF hat im Bundesgebiet keine familiären Beziehungen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des BF steht aufgrund des vorliegenden slowakischen Reisepasses, welcher sich als Kopie im Akt befindet, unstrittig fest.
Die Feststellungen zum Werdegang und den familiären Verhältnissen des BF in der Slowakei beruhen auf den Ausführungen im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 22.10.2024, XXXX .Die Feststellungen zum Werdegang und den familiären Verhältnissen des BF in der Slowakei beruhen auf den Ausführungen im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 22.10.2024, römisch 40 .
2.2. Die Feststellungen zur Festnahme, Untersuchungshaft und der strafgerichtlichen Verurteilung samt genauen Tatumständen und Strafbemessungsgründen beruhen auf dem genannten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX .2.2. Die Feststellungen zur Festnahme, Untersuchungshaft und der strafgerichtlichen Verurteilung samt genauen Tatumständen und Strafbemessungsgründen beruhen auf dem genannten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 .
Das Urteil des OLG XXXX vom 14.04.2025, XXXX ist aktenkundig und enthält zudem die Ausführungen zur Verurteilung des BF in Belgien. Das Urteil des OLG römisch 40 vom 14.04.2025, römisch 40 ist aktenkundig und enthält zudem die Ausführungen zur Verurteilung des BF in Belgien.
Die Feststellungen zur Strafhaft beruhen auf der eingeholten Haftauskunft.
2.3. Die Feststellungen zu den Verhältnissen des BF im Bundesgebiet beruhen auf dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem aktenkundigen Auszug der Sozialversicherungsdaten des BF.
Aus dem Verwaltungsakt gaben sich keine Hinweise auf familiäre Beziehungen des BF im Bundesgebiet und trat der BF den Ausführungen im Bescheid, wonach er über keine solche im Bundesgebiet verfüge, in der Beschwerde nicht entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) richten.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) richten.
Die Entscheidung in der Hauptsache (dh. konkret gegen die Spruchpunkte I.-II. des angefochtenen Bescheides) ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.Die Entscheidung in der Hauptsache (dh. konkret gegen die Spruchpunkte römisch eins.-II. des angefochtenen Bescheides) ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.
3.2. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.2. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).
Der BF wurde am 22.10.2024, rechtskräftig am 14.04.2025, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und der Vorbereitung des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 7,5 Jahren verurteilt.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, steht der weitere Aufenthalt des BF dem öffentlichen Interesse an Ruhe und Ordnung und der Verhinderung von Strafdelikten entgegen. Aufgrund des vom BF gezeigten Verhaltens, nämlich des jahrelang verübten grenzüberschreitenden Suchtgifthandels in einer das 25-fache der Grenzmenge mehrfach überschreitenden Weise, wobei die Straftaten erst durch die Festnahme des BF beendet werden konnten und aufgrund des Umstandes, dass beim Suchtgifthandel erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006) und sich die finanzielle Lage des BF schon allein aufgrund der bestehenden Strafhaft nicht geändert haben kann, besteht auch akute Wiederholungsgefahr, sodass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, steht der weitere Aufenthalt des BF dem öffentlichen Interesse an Ruhe und Ordnung und der Verhinderung von Strafdelikten entgegen. Aufgrund des vom BF gezeigten Verhaltens, nämlich des jahrelang verübten grenzüberschreitenden Suchtgifthandels in einer das 25-fache der Grenzmenge mehrfach überschreitenden Weise, wobei die Straftaten erst durch die Festnahme des BF beendet werden konnten und aufgrund des Umstandes, dass beim Suchtgifthandel erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006) und sich die finanzielle Lage des BF schon allein aufgrund der bestehenden Strafhaft nicht geändert haben kann, besteht auch akute Wiederholungsgefahr, sodass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Auch im Zusammenhang mit § 70 Abs. 1 FPG, wonach der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist in Hinblick auf den Zeitpunkt der Entlassung des BF aus der Strafhaft (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113) davon auszugehen, dass seine sofortige Ausreise erforderlich ist. Dies gilt umso mehr für die Termine der allenfalls bedingten Entlassung. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit auch früher stattfinden könnte, zumal eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 42 EU-JZG auch in einem anderen Mitgliedstaat der EU möglich ist.Auch im Zusammenhang mit Paragraph 70, Absatz eins, FPG, wonach der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist in Hinblick auf den Zeitpunkt der Entlassung des BF aus der Strafhaft vergleiche VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113) davon auszugehen, dass seine sofortige Ausreise erforderlich ist. Dies gilt umso mehr für die Termine der allenfalls bedingten Entlassung. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit auch früher stattfinden könnte, zumal eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 42, EU-JZG auch in einem anderen Mitgliedstaat der EU möglich ist.
Die belangte Behörde stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde somit zu Recht auf § 18 Abs. 3 BFA-VG.Die belangte Behörde stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde somit zu Recht auf Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG.
Der BF machte in seiner Beschwerde auch keine Verletzung des Artikels 8 EMRK geltend und konnte festgestellt werden, dass er in Österreich weder über familiäre Verbindungen noch sonstige Bezugspunkte verfügt. Auch sonst haben sich keine Umstände ergeben, wonach die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen gewesen wäre.
Nach dem Gesagten ist aus derzeitiger Sicht (auf Basis der aktuell vorliegenden Aktenlage) nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Slowakei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde bzw. gebracht hat. Ein Vorbringen hinsichtlich einer Verletzung von Artikel 2 oder 3 EMRK wurde auch nicht erstattet.Nach dem Gesagten ist aus derzeitiger Sicht (auf Basis der aktuell vorliegenden Aktenlage) nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Slowakei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde bzw. gebracht hat. Ein Vorbringen hinsichtlich einer Verletzung von Artikel 2 oder 3 EMRK wurde auch nicht erstattet.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G316.2314627.1.00Im RIS seit
21.04.2026Zuletzt aktualisiert am
21.04.2026