Entscheidungsdatum
27.06.2025Norm
BFA-VG §18 Abs1 Z2Spruch
,
G316 2314767-1/3Z
Teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Manfred SOMMERBAUER und Dr. Dr. Michael DOHR, LL.M., LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Manfred SOMMERBAUER und Dr. Dr. Michael DOHR, LL.M., LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.05.2025 wurde gegen den deutschen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.05.2025 wurde gegen den deutschen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte unter anderem vor, dass er entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht Mitglied des XXXX -Clans und außerdem in Österreich strafgerichtlich unbescholten sei. Der BF habe sich zuletzt im Jänner 2025 in Österreich aufgehalten, um seine Verwandten zu besuchen. Sein Wohnort befinde sich in Deutschland.Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte unter anderem vor, dass er entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht Mitglied des römisch 40 -Clans und außerdem in Österreich strafgerichtlich unbescholten sei. Der BF habe sich zuletzt im Jänner 2025 in Österreich aufgehalten, um seine Verwandten zu besuchen. Sein Wohnort befinde sich in Deutschland.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 24.06.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist deutscher Staatsangehöriger, hat dort die Grundschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung abgeschlossen.
Der BF lebt in Deutschland in einer Mietwohnung.
1.2. Der BF hielt sich zuletzt zwischen 22.01.2025 und 28.01.2025 im Bundesgebiet auf, wobei er in dieser Zeit mehrfach polizeilich in Erscheinung trat und im Verdacht steht, im Rahmen der kriminellen Gruppierung „ XXXX -Clan“ Straftaten begangen zu haben. 1.2. Der BF hielt sich zuletzt zwischen 22.01.2025 und 28.01.2025 im Bundesgebiet auf, wobei er in dieser Zeit mehrfach polizeilich in Erscheinung trat und im Verdacht steht, im Rahmen der kriminellen Gruppierung „ römisch 40 -Clan“ Straftaten begangen zu haben.
Der BF steht in Verdacht, am XXXX .01.2025 durch Vortäuschen eines Ankaufs von Altwaren einem Opfer Goldschmuck und Bruchgold herausgelockt zu haben, wobei von Seiten des BF lediglich eine Anzahlung von € 200,-- geleistet und der vereinbarte Restbetrag von € 6.300,-- nicht bezahlt wurde. Der BF steht in Verdacht, am römisch 40 .01.2025 durch Vortäuschen eines Ankaufs von Altwaren einem Opfer Goldschmuck und Bruchgold herausgelockt zu haben, wobei von Seiten des BF lediglich eine Anzahlung von € 200,-- geleistet und der vereinbarte Restbetrag von € 6.300,-- nicht bezahlt wurde.
Am gleichen Tag soll der BF mit zwei weiteren Personen einen versuchten Diebstahl begangen haben, indem diese am Wohnort des Opfers ein Ankaufsgespräch zwecks Altwaren führten und die Geldbörse aus dem Küchenschrank entnahmen, wobei sie diese aufgrund eines Störfaktors in der Fußblende der Küche versteckt haben sollen.
Die beiden Opfer hatten zuvor aufgrund eines Inserats in einer Zeitung über den Ankauf von Antiquitäten Kontakt mit dem BF auf.
Weiters steht der BF im Verdacht, mit anderen Personen ein Ferienappartement angemietet zu haben, wobei sie den Aufenthalt verfrüht abbrachen und entgegen der Vereinbarung nur einen Teilbetrag bezahlten. Im Gästeverzeichnisblatt wurden vom BF und den anderen Personen verfälschte Angaben gemacht. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde von Seiten der Staatsanwaltschaft eingestellt.
Am XXXX .01.2025 sollen der BF und weitere Personen ein weiteres Opfer durch Vortäuschen eines Ankaufs von Altwaren zur Vorlage von Goldmünzen und einer Perlenkette verleitet haben, wobei erst nach dem Ankaufsgespräch das Fehlen von zwei Goldmünzen und der Kette bemerkte wurde und der dafür in Aussicht gestellte Ankaufspreis in weiterer Folge auch nicht bezahlt wurde. Am römisch 40 .01.2025 sollen der BF und weitere Personen ein weiteres Opfer durch Vortäuschen eines Ankaufs von Altwaren zur Vorlage von Goldmünzen und einer Perlenkette verleitet haben, wobei erst nach dem Ankaufsgespräch das Fehlen von zwei Goldmünzen und der Kette bemerkte wurde und der dafür in Aussicht gestellte Ankaufspreis in weiterer Folge auch nicht bezahlt wurde.
Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Aufgrund der genannten Vorfälle besteht gegen den BF ein laufendes Ermittlungsverfahren.
1.3. Auch in Deutschland ist der BF mehrfach polizeilich wegen Betrugsversuchs in Erscheinung getreten und als „reisender Täter vorgemerkt“.
Zudem wurde er in Deutschland am XXXX .05.2024 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe, verbunden mit dem zeitweisen Entzug der Fahrerlaubnis, verurteilt. Zudem wurde er in Deutschland am römisch 40 .05.2024 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe, verbunden mit dem zeitweisen Entzug der Fahrerlaubnis, verurteilt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des BF steht unstrittig fest.
Die Feststellungen zum Werdegang und seinem Wohnsitz in Deutschland beruhen auf seiner Stellungnahme vom 11.04.2025 und stehen im Einklang mit dem Umstand, dass der BF im Zentralen Melderegister keine Eintragungen aufweist.
2.2. Der Aufenthalt des BF im Zeitraum zwischen XXXX .01.2025 und XXXX .01.2025 beruht auf seinen Angaben in der Beschwerde und deckt sich mit den Zeitangaben der polizeilichen Berichte.2.2. Der Aufenthalt des BF im Zeitraum zwischen römisch 40 .01.2025 und römisch 40 .01.2025 beruht auf seinen Angaben in der Beschwerde und deckt sich mit den Zeitangaben der polizeilichen Berichte.
Die Feststellungen zu den mutmaßlichen Straftaten beruhen auf den Amtsvermerken der LPD Steiermark vom 23.01.2025 samt Lichtbildanlage und vom 20.02.205, den Abschluss-Berichten der LPD XXXX vom 28.01.2025, 01.02.2025 und 14.03.2025 sowie den Zeugenvernehmungen der Opfer.Die Feststellungen zu den mutmaßlichen Straftaten beruhen auf den Amtsvermerken der LPD Steiermark vom 23.01.2025 samt Lichtbildanlage und vom 20.02.205, den Abschluss-Berichten der LPD römisch 40 vom 28.01.2025, 01.02.2025 und 14.03.2025 sowie den Zeugenvernehmungen der Opfer.
Dass die Vorfälle in Zusammenhang mit dem sogenannten „ XXXX -Clan“ stehen sollen, beruht auf dem Umstand, dass sich der BF für diese Organisation typischer Handlungsmuster bediente. Dass die Vorfälle in Zusammenhang mit dem sogenannten „ römisch 40 -Clan“ stehen sollen, beruht auf dem Umstand, dass sich der BF für diese Organisation typischer Handlungsmuster bediente.
2.3. Die Verurteilung in Deutschland beruht auf dem aktenkundigen ECRIS-Auszug. Die kriminalpolizeilichen Vormerkungen ergeben sich aus einer Mitteilung der deutschen Behörden zur Person des BF.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) richten.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) richten.
Die Entscheidung in der Hauptsache (dh. konkret gegen die Spruchpunkte I.-II. des angefochtenen Bescheides) ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.Die Entscheidung in der Hauptsache (dh. konkret gegen die Spruchpunkte römisch eins.-II. des angefochtenen Bescheides) ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.
3.2. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.2. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Zwar trat der BF bei seinem letzten Aufenthalt in Österreich mehrfach kriminalpolizeilich in Erscheinung und ist der Verdacht der belangten Behörde, dass es sich beim BF um ein Mitglied des „ XXXX “-Clans handelt, nicht abzusprechen, jedoch hielt sich der BF nur wenige Tage im Jänner 2025 im Bundesgebiet auf, reiste aus Eigenem aus und trat hier seitdem nicht mehr in Erscheinung. Der Wortlaut des § 18 Abs. 3 BFA-VG („wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist“) setzt aber voraus, dass sich der BF noch im Bundesgebiet aufhält (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135 zur Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 2 BFA-VG). Zwar trat der BF bei seinem letzten Aufenthalt in Österreich mehrfach kriminalpolizeilich in Erscheinung und ist der Verdacht der belangten Behörde, dass es sich beim BF um ein Mitglied des „ römisch 40 “-Clans handelt, nicht abzusprechen, jedoch hielt sich der BF nur wenige Tage im Jänner 2025 im Bundesgebiet auf, reiste aus Eigenem aus und trat hier seitdem nicht mehr in Erscheinung. Der Wortlaut des Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG („wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist“) setzt aber voraus, dass sich der BF noch im Bundesgebiet aufhält vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135 zur Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG).
Da sich der BF nicht mehr in Österreich aufhält und auch seit Jänner 2025 im Bundesgebiet nicht mehr in Erscheinung trat, ist es nicht notwendig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung Spruchpunktbehebung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G316.2314767.1.01Im RIS seit
01.06.2026Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026