Entscheidungsdatum
03.07.2025Norm
AVG §8Spruch
,
W281 2291230-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde des Verwaltungsgerichts XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 05.03.2024, Zl. XXXX , mit dem der UVP-Feststellungsantrag des Verwaltungsgerichts zu einem Bauvorhaben mangels Antragslegitimation zurückgewiesen wurde, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde des Verwaltungsgerichts römisch 40 , gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 05.03.2024, Zl. römisch 40 , mit dem der UVP-Feststellungsantrag des Verwaltungsgerichts zu einem Bauvorhaben mangels Antragslegitimation zurückgewiesen wurde, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss vom 19.06.2023 beantragte das Verwaltungsgericht Wien aufgrund von zwei bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligungen bei der Wiener Landesregierung (in der Folge: „belangte Behörde“), dass diese gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) feststelle, ob für das Vorhaben zur Errichtung eines medizinischen Dienstleistungszentrums („ XXXX “) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.1. Mit Beschluss vom 19.06.2023 beantragte das Verwaltungsgericht Wien aufgrund von zwei bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligungen bei der Wiener Landesregierung (in der Folge: „belangte Behörde“), dass diese gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) feststelle, ob für das Vorhaben zur Errichtung eines medizinischen Dienstleistungszentrums („ römisch 40 “) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
2. Mit Bescheid vom 05.03.2024 wies die belangte Behörde den Antrag mangels Antrags-legitimation als unzulässig zurück.
3. Gegen diesen Bescheid erhob das Verwaltungsgericht XXXX die Beschwerde vom 29.03.2024 an das Bundesverwaltungsgericht.3. Gegen diesen Bescheid erhob das Verwaltungsgericht römisch 40 die Beschwerde vom 29.03.2024 an das Bundesverwaltungsgericht.
4. Mit Erkenntnis vom 15.07.2024, W109 2291230-1/3E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt. Es sprach aus, die Wiener Landesregierung sei zuständig über den UVP-Feststellungsantrag des Verwaltungsgerichts XXXX abzusprechen, ob für das Vorhaben zur Errichtung eines medizinischen Dienstleistungszentrums („ XXXX “), eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 erforderlich sei.4. Mit Erkenntnis vom 15.07.2024, W109 2291230-1/3E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt. Es sprach aus, die Wiener Landesregierung sei zuständig über den UVP-Feststellungsantrag des Verwaltungsgerichts römisch 40 abzusprechen, ob für das Vorhaben zur Errichtung eines medizinischen Dienstleistungszentrums („ römisch 40 “), eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 erforderlich sei.
5. Mit Erkenntnis vom 29.04.2025, Ro 2024/05/0010-8, zugestellt am 16.05.2025, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
6. Am 16.05.2025 wurde der gegenständliche Akt der Gerichtsabteilung W281 neu zugewiesen.
7. Am 16.05.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis vom 29.04.2025 an die Verfahrensparteien und räumte diesen eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen ein. Es langten innerhalb der Frist keine Stellungnahmen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Das Verwaltungsgericht XXXX stellte mit Beschluss vom 19.06.2023 bei der belangten Behörde einen Antrag wie folgt: „[…] die Wiener Landesregierung möge gemäß § 3 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVPG-2000 feststellen, ob für das Vorhaben zur Errichtung eines medizinischen Dienstleistungszentrums (‚ XXXX ‘) in […] eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 (unter Berücksichtigung des Urteils EuGH vom 25.05.2023, C-575/21, Rechtssache Wertlnvest Hotelbetrieb GmbH/Magistrat der Stadt Wien, demzufolge eine nationale Regelung, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ‚Städtebauvorhaben‘ zum einen von der Überschreitung der Schwellenwerte mit Ausmaß einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m2 und zum anderen davon abhängig macht, dass es sich um ein Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung zumindest mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich, handelt, Art. 2 Abs. l, Art. 4 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 sowie die Anhänge II Z 10 lit. b und III der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU entgegenstehen) durchzuführen ist.“1.1. Das Verwaltungsgericht römisch 40 stellte mit Beschluss vom 19.06.2023 bei der belangten Behörde einen Antrag wie folgt: „[…] die Wiener Landesregierung möge gemäß Paragraph 3, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVPG-2000 feststellen, ob für das Vorhaben zur Errichtung eines medizinischen Dienstleistungszentrums (‚ römisch 40 ‘) in […] eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 (unter Berücksichtigung des Urteils EuGH vom 25.05.2023, C-575/21, Rechtssache Wertlnvest Hotelbetrieb GmbH/Magistrat der Stadt Wien, demzufolge eine nationale Regelung, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ‚Städtebauvorhaben‘ zum einen von der Überschreitung der Schwellenwerte mit Ausmaß einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m2 und zum anderen davon abhängig macht, dass es sich um ein Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung zumindest mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich, handelt, Artikel 2, Abs. l, Artikel 4, Absatz 2, Litera b und Absatz 3, sowie die Anhänge römisch zwei Ziffer 10, Litera b und römisch drei der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU entgegenstehen) durchzuführen ist.“
1.2. Bei einem Verwaltungsgericht handelt es sich iSd UVP-G 2000 weder um eine Behörde, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wäre, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre, noch um eine Behörde, die für die Überwachung des Vorhabens oder die Erlassung von zur Ausführung des Vorhabens (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig ist oder an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen ist.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung unter Punkt 1.1. ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, indem der Beschluss des Verwaltungsgerichts XXXX aufliegt, und ist unbestritten.2.1. Die Feststellung unter Punkt 1.1. ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, indem der Beschluss des Verwaltungsgerichts römisch 40 aufliegt, und ist unbestritten.
2.2. Die Feststellung unter Punkt 1.2. ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2025, Ro 2024/05/0010-8 (vgl. dort die RZ 16ff) und ist überdies unbestritten. 2.2. Die Feststellung unter Punkt 1.2. ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2025, Ro 2024/05/0010-8 vergleiche dort die RZ 16ff) und ist überdies unbestritten.
Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes sind die Parteien im fortgesetzten Verfahren nach Einräumung der Möglichkeit sich dazu zu äußern nicht entgegengetreten. Auch die Sach- bzw. Rechtslage hat sich seit Erlassung des zitierten Erkenntnisses nicht geändert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF der Novelle BGBl. I Nr. 26/2023, lauten auszugsweise:3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, lauten auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den VerwaltungsvorschriftenParagraph 2, (1) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften
1. für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,
2. für die Überwachung des Vorhabens oder die Erlassung von zur Ausführung des Vorhabens (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig sind oder
3. an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.
[…]
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. […]Paragraph 3, […]
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. […]“(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. […]“
3.1.2. Die hier maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, lautet:3.1.2. Die hier maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024,, lautet:
„3. Abschnitt
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Verwaltungsgerichtshof Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Verwaltungsgerichtshof Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
3.2. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2024
Das Bundesverwaltungsgericht vertrat im Erkenntnis vom 15.07.2024 die näher begründete Rechtsauffassung, dass der Antrag des Verwaltungsgerichtes XXXX auf Feststellung berechtigt sei, gab der Beschwerde statt und sprach aus, dass die belangte Behörde zuständig sei, über den UVP-Feststellungsantrag des Verwaltungsgerichts XXXX , ob für das Vorhaben zur Errichtung eines medizinischen Dienstleistungszentrums („ XXXX “) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 erforderlich sei, abzusprechen.Das Bundesverwaltungsgericht vertrat im Erkenntnis vom 15.07.2024 die näher begründete Rechtsauffassung, dass der Antrag des Verwaltungsgerichtes römisch 40 auf Feststellung berechtigt sei, gab der Beschwerde statt und sprach aus, dass die belangte Behörde zuständig sei, über den UVP-Feststellungsantrag des Verwaltungsgerichts römisch 40 , ob für das Vorhaben zur Errichtung eines medizinischen Dienstleistungszentrums („ römisch 40 “) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 erforderlich sei, abzusprechen.
3.3. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2025
3.3.1. Im über Amtsrevision der belangten Behörde ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2025, Ro 2024/05/0010-8, vertritt der Verwaltungsgerichtshof eine andere Rechtsauffassung:
3.3.2. So führt der Verwaltungsgerichtshof zunächst nach Hinweis auf Artikel 6 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU und § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 zusammengefasst begründen aus, dass der Umstand, dass in einer Bestimmung lediglich von der „Behörde“ die Rede ist, für sich allein nicht deren Anwendung durch die Verwaltungsgerichte hindert (vgl. zu § 25 NAG etwa VwGH 28.2.2022, Ro 2018/22/0012, Pkt. 10.2., mwN). Fraglich ist jedoch – und das hat das Bundesverwaltungsgerichts nicht geprüft -, welche Bedeutung dem Behördenbegriff in der Verbindung „mitwirkende Behörden“ zukommt.3.3.2. So führt der Verwaltungsgerichtshof zunächst nach Hinweis auf Artikel 6 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU und Paragraph 2, Absatz eins, UVP-G 2000 zusammengefasst begründen aus, dass der Umstand, dass in einer Bestimmung lediglich von der „Behörde“ die Rede ist, für sich allein nicht deren Anwendung durch die Verwaltungsgerichte hindert vergleiche zu Paragraph 25, NAG etwa VwGH 28.2.2022, Ro 2018/22/0012, Pkt. 10.2., mwN). Fraglich ist jedoch – und das hat das Bundesverwaltungsgerichts nicht geprüft -, welche Bedeutung dem Behördenbegriff in der Verbindung „mitwirkende Behörden“ zukommt.
Im Ausschussbericht (AB 1179 BlgNR 18. GP 3) zu jener Regierungsvorlage, die zur Stammfassung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993, geführt hat, wird zum damaligen § 2 Abs. 1 leg. cit. (der Vorgängerbestimmung des vom Verwaltungsgericht anzuwendenden § 2 Abs. 1 UVP-G 2000) bereits festgehalten, dass diese Bestimmung die sogenannten „mitwirkenden Behörden“ definiert, die am Verfahren zu beteiligen sind und auf Grund des Art. 22 B-VG daran mitwirken.Im Ausschussbericht Ausschussbericht 1179 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 3) zu jener Regierungsvorlage, die zur Stammfassung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, geführt hat, wird zum damaligen Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. (der Vorgängerbestimmung des vom Verwaltungsgericht anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, UVP-G 2000) bereits festgehalten, dass diese Bestimmung die sogenannten „mitwirkenden Behörden“ definiert, die am Verfahren zu beteiligen sind und auf Grund des Artikel 22, B-VG daran mitwirken.
Schon aus der Bezeichnung „mitwirkende Behörden“ im Zusammenhalt mit den in verschiedenen Bestimmungen des UVP-G 2000 vorgesehenen konkreten Mitwirkungsrechten (vgl. etwa §§ 3 Abs. 7, 4 Abs. 2, 5 Abs. 3, 16 Abs. 1, 18 Abs. 2 UVP-G 2000) ist zu ersehen, dass diesen Behörden eine besondere, aktive Rolle in dem von der UVP-Behörde durchzuführenden Verfahren zukommt. Sie sollen der UVP-Behörde „Hilfe leisten“ (vgl. den Hinweis auf die in Art. 22 B-VG festgelegte Amtshilfepflicht im oben genannten Ausschussbericht AB 1179 BlgNR 18. GP 3), etwa durch Mitwirkung an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens und Erstattung von Vorschlägen für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen (vgl. § 5 Abs. 3 UVP-G 2000). Damit wird jedenfalls auch den unionsrechtlichen Anforderungen entsprochen, dass den Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich oder in ihrer lokalen oder regionalen Zuständigkeit voraussichtlich von dem Projekt berührt sein könnten, ein Stellungnahmerecht einzuräumen ist. Den Verwaltungsbehörden, die zunächst jedenfalls abstrakt sachlich und örtlich ein besonderes Naheverhältnis zu einem Vorhaben aufweisen, kommt somit eine spezifische Rolle zu. Angesichts dieser ausschließlich den Verwaltungsbehörden zukommenden Rolle, entspricht es nicht dem Zweck des Gesetzes, dass an deren Stelle ein im Beschwerdeverfahren zuständig gewordenes Verwaltungsgericht in diesem einen Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 stellt.Schon aus der Bezeichnung „mitwirkende Behörden“ im Zusammenhalt mit den in verschiedenen Bestimmungen des UVP-G 2000 vorgesehenen konkreten Mitwirkungsrechten vergleiche etwa Paragraphen 3, Absatz 7, 4, Absatz 2, 5, Absatz 3, 16, Absatz eins, 18, Absatz 2, UVP-G 2000) ist zu ersehen, dass diesen Behörden eine besondere, aktive Rolle in dem von der UVP-Behörde durchzuführenden Verfahren zukommt. Sie sollen der UVP-Behörde „Hilfe leisten“ vergleiche den Hinweis auf die in Artikel 22, B-VG festgelegte Amtshilfepflicht im oben genannten Ausschussbericht Ausschussbericht 1179 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 3), etwa durch Mitwirkung an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens und Erstattung von Vorschlägen für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, UVP-G 2000). Damit wird jedenfalls auch den unionsrechtlichen Anforderungen entsprochen, dass den Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich oder in ihrer lokalen oder regionalen Zuständigkeit voraussichtlich von dem Projekt berührt sein könnten, ein Stellungnahmerecht einzuräumen ist. Den Verwaltungsbehörden, die zunächst jedenfalls abstrakt sachlich und örtlich ein besonderes Naheverhältnis zu einem Vorhaben aufweisen, kommt somit eine spezifische Rolle zu. Angesichts dieser ausschließlich den Verwaltungsbehörden zukommenden Rolle, entspricht es nicht dem Zweck des Gesetzes, dass an deren Stelle ein im Beschwerdeverfahren zuständig gewordenes Verwaltungsgericht in diesem einen Feststellungsantrag nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 stellt.
Dass sich die meisten Mitwirkungsrechte der mitwirkenden Behörden im zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 und damit außerhalb des im ersten Abschnitt geregelten - hier relevanten - Feststellungsverfahrens finden, ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber insgesamt klar zum Ausdruck gebracht hat, dass die Fachexpertise der von einem UVP-Vorhaben räumlich und sachlich betroffenen „mitwirkenden Behörde“ im UVP-Verfahren nutzbar gemacht werden soll (vgl. in diesem Sinn Ennöckl in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G3 § 2 Rz 2; vgl. auch Schmelz/Schwarzer, UVP-G2, § 2 Rz 30, denen zufolge dann, wenn es zur Wahrnehmung der von der mitbeteiligten Behörde vertretenen öffentlichen Interessen notwendig ist, Stellung zu nehmen, eine diesbezügliche Verpflichtung besteht). In welchem Verfahren nach dem UVP-G 2000 dies geschieht, spielt für diese Beurteilung keine Rolle, zumal von einem einheitlichen Begriff der „mitwirkenden Behörden“ im Sinn des hier relevanten § 2 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 auszugehen ist.Dass sich die meisten Mitwirkungsrechte der mitwirkenden Behörden im zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 und damit außerhalb des im ersten Abschnitt geregelten - hier relevanten - Feststellungsverfahrens finden, ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber insgesamt klar zum Ausdruck gebracht hat, dass die Fachexpertise der von einem UVP-Vorhaben räumlich und sachlich betroffenen „mitwirkenden Behörde“ im UVP-Verfahren nutzbar gemacht werden soll vergleiche in diesem Sinn Ennöckl in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G3 Paragraph 2, Rz 2; vergleiche auch Schmelz/Schwarzer, UVP-G2, Paragraph 2, Rz 30, denen zufolge dann, wenn es zur Wahrnehmung der von der mitbeteiligten Behörde vertretenen öffentlichen Interessen notwendig ist, Stellung zu nehmen, eine diesbezügliche Verpflichtung besteht). In welchem Verfahren nach dem UVP-G 2000 dies geschieht, spielt für diese Beurteilung keine Rolle, zumal von einem einheitlichen Begriff der „mitwirkenden Behörden“ im Sinn des hier relevanten Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 auszugehen ist.
Bei den Mitwirkungsrechten der Behörden im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 handelt es sich sohin um solche, die spezifisch nur den Verwaltungsbehörden zukommen sollen (vgl. dazu, dass das UVP-G 2000 Sonderverfahrensbestimmungen enthält, die ihrem Wesen nach nur auf das UVP-Verfahren vor der UVP-Behörde [bisher: erster Instanz] anwendbar sind, die Erläuterungen zum Bundesgesetz zur Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 und Aufhebung des Bundesgesetzes über den Umweltsenat, ErläutRV 2252 BlgNR 24. GP 6). Dass dem Begriff der „mitwirkenden Behörde“ in § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 infolge des Inkrafttretens der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein anderer Bedeutungsgehalt zukommt als vor der Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit 1. Instanz, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Demnach stellt § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, der den mitwirkenden Behörden das Recht einräumt, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, auch keine Verfahrensvorschrift dar, die im Wege des § 17 VwGVG sinngemäß auch vom Verwaltungsgericht - hier: im baurechtlichen - Beschwerdeverfahren anzuwenden wäre (vgl. ähnlich bereits VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, Pkt. 4., zur Unanwendbarkeit einer spezifisch die Willensbildung der Behörde betreffenden Regelung des AlVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren).Bei den Mitwirkungsrechten der Behörden im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 handelt es sich sohin um solche, die spezifisch nur den Verwaltungsbehörden zukommen sollen vergleiche dazu, dass das UVP-G 2000 Sonderverfahrensbestimmungen enthält, die ihrem Wesen nach nur auf das UVP-Verfahren vor der UVP-Behörde [bisher: erster Instanz] anwendbar sind, die Erläuterungen zum Bundesgesetz zur Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 und Aufhebung des Bundesgesetzes über den Umweltsenat, ErläutRV 2252 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 6). Dass dem Begriff der „mitwirkenden Behörde“ in Paragraph 2, Absatz eins, UVP-G 2000 infolge des Inkrafttretens der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein anderer Bedeutungsgehalt zukommt als vor der Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit 1. Instanz, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Demnach stellt Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, der den mitwirkenden Behörden das Recht einräumt, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, auch keine Verfahrensvorschrift dar, die im Wege des Paragraph 17, VwGVG sinngemäß auch vom Verwaltungsgericht - hier: im baurechtlichen - Beschwerdeverfahren anzuwenden wäre vergleiche ähnlich bereits VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, Pkt. 4., zur Unanwendbarkeit einer spezifisch die Willensbildung der Behörde betreffenden Regelung des AlVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren).
Der vom Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligungen gestellte UVP-Feststellungsantrag erweist sich daher als unzulässig.
3.4. Zur Anwendung auf den vorliegenden Fall
3.4.1. Gemäß § 63 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) sind (unter anderem) die Verwaltungsgerichte, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Verwaltungsgerichte sind demnach bei Erlassung der Ersatzentscheidung an die vom Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang geäußerte Rechtsansicht gebunden (vgl. zB VwGH 14.03.2022, Ra 2021/08/0007). Ein bei Erlassung der Ersatzentscheidung begangener Verstoß gegen dieses Gebot, ohne dass sich die maßgebende Sach- und Rechtslage geändert hätte, würde die beschwerdeführende Partei in demselben Recht verletzen, wie die im ersten Rechtsgang erlassene und aufgehobene Entscheidung.3.4.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) sind (unter anderem) die Verwaltungsgerichte, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Verwaltungsgerichte sind demnach bei Erlassung der Ersatzentscheidung an die vom Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang geäußerte Rechtsansicht gebunden vergleiche zB VwGH 14.03.2022, Ra 2021/08/0007). Ein bei Erlassung der Ersatzentscheidung begangener Verstoß gegen dieses Gebot, ohne dass sich die maßgebende Sach- und Rechtslage geändert hätte, würde die beschwerdeführende Partei in demselben Recht verletzen, wie die im ersten Rechtsgang erlassene und aufgehobene Entscheidung.
Daher ist das Bundesverwaltungsgericht an die unter Punkt 3.3.2. wiedergegeben Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes gebunden.
3.4.2. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist im Ergebnis die Rechtsauffassung zu entnehmen, dass ein Verwaltungsgericht keine mitwirkende Behörde iSd § 2 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 ist und daher nicht berechtigt ist, einen Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu stellen.3.4.2. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist im Ergebnis die Rechtsauffassung zu entnehmen, dass ein Verwaltungsgericht keine mitwirkende Behörde iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 ist und daher nicht berechtigt ist, einen Feststellungsantrag nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu stellen.
3.4.3.1. § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 unterscheidet vier Arten der mitwirkenden Behörden, nämlich die weichenden Genehmigungsbehörden (Z 1), die für die Überwachung zuständigen Behörden (Z 1 und Z 2), die zur Verordnungserlassung zuständigen Behörden (Z 2) und die zu beteiligenden Behörden (Z 3).3.4.3.1. Paragraph 2, Absatz eins, UVP-G 2000 unterscheidet vier Arten der mitwirkenden Behörden, nämlich die weichenden Genehmigungsbehörden (Ziffer eins,), die für die Überwachung zuständigen Behörden (Ziffer eins und Ziffer 2,), die zur Verordnungserlassung zuständigen Behörden (Ziffer 2,) und die zu beteiligenden Behörden (Ziffer 3,).
3.4.3.2. Bei einem Verwaltungsgericht handelt es sich nicht um eine Behörde die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wäre, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre, (vgl. dazu auch die Feststellungen unter Punkt 1.3. und die Ausführungen unter Punkt 3.3. auf die, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen wird). 3.4.3.2. Bei einem Verwaltungsgericht handelt es sich nicht um eine Behörde die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wäre, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre, vergleiche dazu auch die Feststellungen unter Punkt 1.3. und die Ausführungen unter Punkt 3.3. auf die, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen wird).
3.4.3.3. Bei einem Verwaltungsgericht handelt es sich auch weder um die für die Überwachung des Vorhabens zuständige Behörde iSd § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 UVP-G 2000 noch um die zur Verordnungserlassung zuständige Behörde iSd § 2 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000.3.4.3.3. Bei einem Verwaltungsgericht handelt es sich auch weder um die für die Überwachung des Vorhabens zuständige Behörde iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UVP-G 2000 noch um die zur Verordnungserlassung zuständige Behörde iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000.
Dabei sind die für die Überwachung zuständigen Behörden jene, die nach den anzuwendenden Materienvorschriften zur Überwachung des Vorhabens bzw der Anlage berufen sind. Als Beispiele können ua genannt werden: das Arbeitsinspektorat mit seinen Kontroll- und Überwachungsrechten gem §§ 3 ff Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG), die Bezirksverwaltungsbehörde als Forstbehörde bezüglich forstschädlicher Verunreinigungen gem § 52 Forstgesetz 1975 sowie die Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörde gem § 131 Wasserrechtsgesetz 1959 (sofern sie nicht auch für die wasserrechtliche Bewilligung zuständig sind) (vgl. in diesem Zusammenhang Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2 § 2 Rz 19 (Stand 1.7.2024, rdb.at)).Dabei sind die für die Überwachung zuständigen Behörden jene, die nach den anzuwendenden Materienvorschriften zur Überwachung des Vorhabens bzw der Anlage berufen sind. Als Beispiele können ua genannt werden: das Arbeitsinspektorat mit seinen Kontroll- und Überwachungsrechten gem Paragraphen 3, ff Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG), die Bezirksverwaltungsbehörde als Forstbehörde bezüglich forstschädlicher Verunreinigungen gem Paragraph 52, Forstgesetz 1975 sowie die Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörde gem Paragraph 131, Wasserrechtsgesetz 1959 (sofern sie nicht auch für die wasserrechtliche Bewilligung zuständig sind) vergleiche in diesem Zusammenhang Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2 Paragraph 2, Rz 19 (Stand 1.7.2024, rdb.at)).
Die zur Verordnungserlassung zuständigen Behörden sind jene, die für die Erlassung von zur Ausführung des Vorhabens (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig sind. Das sind zB Fälle, in denen die durch ein Vorhaben verursachten (Straßenbauvorhaben) oder induzierten (Vorhaben mit Zubringerverkehr) verkehrsbedingten Immissionen nur durch spätere Verkehrsbeschränkungen (zB Verordnungen nach § 43 Straßenverkehrsordnung 1960) auf ein genehmigungsfähiges Maß reduziert werden können (vgl. AB 271 BlgNR 24. GP; Fekete, RdU-UT 2010, 35). Zu denken ist auch an Flugsicherungsbehörden, die nach Genehmigung eines Flugplatzes die Flugrouten und das Fluggeschehen im Verordnungsweg regeln sowie Schifffahrtsbehörden, die zB die Nutzung eines Gewässers für Rafting im Verordnungsweg regeln (vgl. in diesem Zusammenhang Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2 § 2 Rz 20 (Stand 1.7.2024, rdb.at)).Die zur Verordnungserlassung zuständigen Behörden sind jene, die für die Erlassung von zur Ausführung des Vorhabens (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig sind. Das sind zB Fälle, in denen die durch ein Vorhaben verursachten (Straßenbauvorhaben) oder induzierten (Vorhaben mit Zubringerverkehr) verkehrsbedingten Immissionen nur durch spätere Verkehrsbeschränkungen (zB Verordnungen nach Paragraph 43, Straßenverkehrsordnung 1960) auf ein genehmigungsfähiges Maß reduziert werden können vergleiche Ausschussbericht 271 BlgNR 24. GP; Fekete, RdU-UT 2010, 35). Zu denken ist auch an Flugsicherungsbehörden, die nach Genehmigung eines Flugplatzes die Flugrouten und das Fluggeschehen im Verordnungsweg regeln sowie Schifffahrtsbehörden, die zB die Nutzung eines Gewässers für Rafting im Verordnungsweg regeln vergleiche in diesem Zusammenhang Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2 Paragraph 2, Rz 20 (Stand 1.7.2024, rdb.at)).
Diese Aufgaben der Überwachung bzw die Erlassung von Verordnungen kommen einem Verwaltungsgericht schon ex lege nicht zu.
3.4.3.4. Bei einem Verwaltungsgericht handelt es sich schließlich auch nicht um eine sonst zu beteiligenden Behörde iSd § 2 Abs. 1 Z 3 UVP-G 2000.3.4.3.4. Bei einem Verwaltungsgericht handelt es sich schließlich auch nicht um eine sonst zu beteiligenden Behörde iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, UVP-G 2000.
Die in den jeweiligen Verfahren zu beteiligenden Behörden sind jene, die nach den (sonst oder im Rahmen des UVP-Genehmigungsverfahrens) anzuwendenden Materiengesetzen am Verfahren zu beteiligen sind. Dabei handelt es sich um Behörden, die zwar nicht als Behörden gem § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 UVP-G 2000 zu qualifizieren sind, die aber an einem Verfahren nach den Materiengesetzen ganz allgemein zu beteiligen wären, etwa aufgrund einer Formalparteistellung oder eines Anhörungs- oder Stellungnahmerechts. Als Beispiel können die Arbeitsinspektorate genannt werden. Da Arbeitnehmerschutzbelange in einer Reihe von Genehmigungsverfahren unmittelbar zu berücksichtigen sind, kommt den Arbeitsinspektoraten in diesen Genehmigungsverfahren aufgrund § 12 ArbIG (zB iVm § 92 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG) oder den in § 93 ASchG verwiesenen Materienvorschriften) Formalparteistellung zu (vgl. in diesem Zusammenhang Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2 § 2 Rz 22 (Stand 1.7.2024, rdb.at)).Die in den jeweiligen Verfahren zu beteiligenden Behörden sind jene, die nach den (sonst oder im Rahmen des UVP-Genehmigungsverfahrens) anzuwendenden Materiengesetzen am Verfahren zu beteiligen sind. Dabei handelt es sich um Behörden, die zwar nicht als Behörden gem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UVP-G 2000 zu qualifizieren sind, die aber an einem Verfahren nach den Materiengesetzen ganz allgemein zu beteiligen wären, etwa aufgrund einer Formalparteistellung oder eines Anhörungs- oder Stellungnahmerechts. Als Beispiel können die Arbeitsinspektorate genannt werden. Da Arbeitnehmerschutzbelange in einer Reihe von Genehmigungsverfahren unmittelbar zu berücksichtigen sind, kommt den Arbeitsinspektoraten in diesen Genehmigungsverfahren aufgrund Paragraph 12, ArbIG (zB in Verbindung mit Paragraph 92, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG) oder den in Paragraph 93, ASchG verwiesenen Materienvorschriften) Formalparteistellung zu vergleiche in diesem Zusammenhang Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2 Paragraph 2, Rz 22 (Stand 1.7.2024, rdb.at)).
Einem Verwaltungsgericht kommt ex lege weder eine Formalparteistellung noch ein Anhörungs- oder Stellungnahmerechts zu.
3.4.3.5. Da keine der Voraussetzungen erfüllt ist, handelt es sich bei einem Verwaltungsgericht nicht um eine mitwirkende Behörde iSd § 2 Abs. 1 UVP-G 2000. 3.4.3.5. Da keine der Voraussetzungen erfüllt ist, handelt es sich bei einem Verwaltungsgericht nicht um eine mitwirkende Behörde iSd Paragraph 2, Absatz eins, UVP-G 2000.
3.4.3.6. Da es sich im Ergebnis bei einem Verwaltungsgericht sohin nicht um eine mitwirkende Behörde iSd § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 handelt – und es zudem weder Umweltanwalt noch im gegenständlichen Fall Projektwerber ist – ist es aufgrund der abschließenden Aufzählung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nicht legitimiert, einen Antrag auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu stellen. 3.4.3.6. Da es sich im Ergebnis bei einem Verwaltungsgericht sohin nicht um eine mitwirkende Behörde iSd Paragraph 2, Absatz eins, UVP-G 2000 handelt – und es zudem weder Umweltanwalt noch im gegenständlichen Fall Projektwerber ist – ist es aufgrund der abschließenden Aufzählung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 nicht legitimiert, einen Antrag auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu stellen.
Der mit Beschluss vom 19.06.2023 gestellte Antrag auf Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 erweist sich daher als unzulässig. Die Zurückweisung dieses Antrages mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2024 erfolgte daher zu Recht.Der mit Beschluss vom 19.06.2023 gestellte Antrag auf Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 erweist sich daher als unzulässig. Die Zurückweisung dieses Antrages mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2024 erfolgte daher zu Recht.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Verwaltungsgerichts XXXX war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Verwaltungsgerichts römisch 40 war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG und in Entsprechung grundrechtlicher Vorgaben (Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004). Wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist, entfällt die Verhandlungspflicht (vgl. VwGH 19. 9. 2017, Ra 2017/01/0276 mwN).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und in Entsprechung grundrechtlicher Vorgaben (Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004). Wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist, entfällt die Verhandlungspflicht vergleiche VwGH 19. 9. 2017, Ra 2017/01/0276 mwN).
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde seitens des Verwaltungsgerichts XXXX ausdrücklich keine mündliche Verhandlung beantragt (vgl. Beschwerde S. 9). Feststellungen werden seitens der Parteien auch im fortgesetzten Verfahren nicht bestritten. Die zu erörternde zentrale Fragestellung dieser Rechtssache ist eine reine Rechtsfrage, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht erwarten lässt bzw. auch nicht erwarten lassen kann. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde seitens des Verwaltungsgerichts römisch 40 ausdrücklich keine mündliche Verhandlung beantragt vergleiche Beschwerde S. 9). Feststellungen werden seitens der Parteien auch im fortgesetzten Verfahren nicht bestritten. Die zu erörternde zentrale Fragestellung dieser Rechtssache ist eine reine Rechtsfrage, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht erwarten lässt bzw. auch nicht erwarten lassen kann.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war somit im vorliegenden Fall nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob es sich bei einem Verwaltungsgericht um eine „mitwirkende Behörde“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 handelt, wurde durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 29.04.2025, Ro 2024/05/0010-8, beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob es sich bei einem Verwaltungsgericht um eine „mitwirkende Behörde“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 handelt, wurde durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 29.04.2025, Ro 2024/05/0010-8, beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Amtshilfe Antragslegimitation Baubewilligung Behördeneigenschaft Bindungswirkung Ersatzentscheidung Feststellungsantrag Feststellungsverfahren Mitwirkungsrecht Rechtsanschauung des VwGH Überwachungsmaßnahme Zurückweisung ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:W281.2291230.1.00Im RIS seit
24.04.2026Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026