TE Bvwg Erkenntnis 2025/7/11 L502 2210662-2

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Veröffentlicht am 11.07.2025
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Entscheidungsdatum

11.07.2025

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §56 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
AsylG-DV 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z3
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  4. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L502 2210662-2/19E
, L502 2210662-2/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2023, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2023, FZ. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2023 zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner Einreise in das österr. Bundesgebiet am 27.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.10.2018 abgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt.

2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 29.11.2021 als unbegründet abgewiesen.

3. Am 29.06.2022 stellte der BF, unter Anschluss von Beweismitteln, beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. 3. Am 29.06.2022 stellte der BF, unter Anschluss von Beweismitteln, beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.

4. Am 17.08.2022 brachte er eine ergänzende Stellungnahme ein und legte unter anderem eine Kopie eines Auszugs aus dem irakischen Geburtenregister sowie eines Schreibens der irakischen Botschaft in Wien vor.

5. Mit Schreiben des BFA vom 07.12.2022 wurde er aufgefordert ein gültiges Reisedokument vorzulegen oder einen Heilungsantrag samt Bestätigung der irakischen Botschaft für die Nichtausstellung eines Reisepasses einzubringen. Weiter wurde er aufgefordert die Erfüllung der Kriterien des § 60 AsylG nachzuweisen sowie die angeschlossenen Fragen zu seinem aktuellen Privat- und Familienleben zu beantworten.5. Mit Schreiben des BFA vom 07.12.2022 wurde er aufgefordert ein gültiges Reisedokument vorzulegen oder einen Heilungsantrag samt Bestätigung der irakischen Botschaft für die Nichtausstellung eines Reisepasses einzubringen. Weiter wurde er aufgefordert die Erfüllung der Kriterien des Paragraph 60, AsylG nachzuweisen sowie die angeschlossenen Fragen zu seinem aktuellen Privat- und Familienleben zu beantworten.

6. Mit Stellungnahme einer rechtsfreundlichen Vertreterin vom 27.12.2022 replizierte er auf das Parteigehör des BFA und stellte einen Heilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV. Darüber hinaus wurden neuerlich Beweismittel vorgelegt.6. Mit Stellungnahme einer rechtsfreundlichen Vertreterin vom 27.12.2022 replizierte er auf das Parteigehör des BFA und stellte einen Heilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV. Darüber hinaus wurden neuerlich Beweismittel vorgelegt.

7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 01.03.2023 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Sein Antrag auf Mängelheilung wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt III) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt IV). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt V). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 3 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 01.03.2023 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Sein Antrag auf Mängelheilung wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs).

8. Mit Information des BFA vom 06.03.2023 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.8. Mit Information des BFA vom 06.03.2023 wurde ihm von Amts wegen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

9. Gegen den ihm am 10.03.2023 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner nunmehrigen bevollmächtigten Vertretung vom 29.03.2023 binnen offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.

10. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 13.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

11. Das BVwG führte am 25.05.2023 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner Vertretung durch. Dabei brachte er weitere Beweismittel in Vorlage, die zum Akt genommen wurden.

12. Mit Eingabe vom 26.05.2023 legte er weitere Beweismittel vor.

13. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.06.2023 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheids vom 01.03.2023 stattgegeben und dem BF gemäß § 56 Abs. 1 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. In Stattgebung der Beschwerde wurden die Spruchpunkte II, III, IV, V und VI aufgehoben. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. 13. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.06.2023 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheids vom 01.03.2023 stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. In Stattgebung der Beschwerde wurden die Spruchpunkte römisch zwei, römisch drei, römisch vier, römisch fünf und römisch sechs aufgehoben. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

14. Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 12.06.2023 erhob das BFA am 26.06.2023 Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

15. Mit Erkenntnis vom 20.05.2025 hob der VwGH das Erkenntnis des BVwG vom 12.06.2023, insoweit dem BF „gemäß § 56 Abs. 1 AsylG eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ erteilt“ wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. 15. Mit Erkenntnis vom 20.05.2025 hob der VwGH das Erkenntnis des BVwG vom 12.06.2023, insoweit dem BF „gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ erteilt“ wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

16. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister, dem AJ-Web, dem Betreuungsinformationssystem sowie dem Zentralen Melderegister.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.

1.2. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger.

Er hält sich seit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 27.05.2016 in Österreich auf.

Am 29.06.2022 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG, der mit Bescheid des BFA vom 01.03.2023 abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 12.06.2023 stattgegeben und dem BF gemäß § 56 Abs. 1 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. Mit Erkenntnis des VwGH vom 20.05.2025 wurde das Erkenntnis des BVwG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BVwG die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens überschritten und sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge seiner Unzuständigkeit belastet hat, indem es nicht bloß über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 entschieden hat. Am 29.06.2022 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG, der mit Bescheid des BFA vom 01.03.2023 abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 12.06.2023 stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. Mit Erkenntnis des VwGH vom 20.05.2025 wurde das Erkenntnis des BVwG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BVwG die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens überschritten und sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge seiner Unzuständigkeit belastet hat, indem es nicht bloß über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 entschieden hat.

1.3. Der BF hat mit Eingabe an das BFA vom 26.08.2022 seine Person betreffend einen Auszug aus dem irakischen Geburtenregister samt Übersetzung aus dem Arabischen ins Deutsche sowie ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien vom 02.08.2022 über die Stellung eines Antrags auf Ausstellung eines Reisepasses und die Ablehnung des Antrags wegen Unmöglichkeit der Ausstellung eines solchen jeweils in Kopie sowie das Original des Auszugs aus dem irakischen Geburtenregister samt Übersetzung in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF sowie der von ihm vorgelegten Unterlagen, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Einsichtnahme in die Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einsichtnahme in vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegte Beweismittel und durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister, dem AJ-Web und dem Strafregister.

2.2. Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes in Zusammenschau mit der Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang als unstrittig dar.

2.3. Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF wurde bereits im Vorverfahren, insbesondere anhand des damals vorgelegten irakischen Personalausweises, festgestellt.

2.4. Die Feststellungen unter 1.3. stützen sich auf den Inhalt des erstinstanzlichen Verfahrensaktes sowie die Urkundenvorlage in der mündlichen Verhandlung.

In dieser legte er das Original jenes Auszugs aus dem irakischen Geburtenregister vor, dessen Kopie er dem BFA bereits übermittelt hatte.

Nichtzutreffend war die Feststellung des BFA, er habe sich nicht bei der irakischen Vertretungsbehörde um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht, war doch genau dies dem von ihm schon erstinstanzlich vorgelegten Schreiben der irakischen Botschaft zu entnehmen.

2.5. Von der beantragten Einvernahme seiner Freundin als Zeugin konnte mangels ungeklärter oder strittiger Sachverhalte Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 221/2022.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022,.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu A)

1. § 10 Abs. 3 AsylG lautet:1. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet:

„Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“„Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.“

§ 56 AsylG lautet:Paragraph 56, AsylG lautet:

„(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1.       zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2.       davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3.       das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“

§ 58 Abs. 11 AsylG lautet:Paragraph 58, Absatz 11, AsylG lautet:

„Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.“

§ 60 AsylG lautet:Paragraph 60, AsylG lautet:

„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1.       gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder

2.       gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn(2) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1.       der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2.       der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3.       der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und

4.       durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) ...“

§ 8 AsylG-DV lautet:Paragraph 8, AsylG-DV lautet:

„(1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:„(1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

(2) – (5) […]“

§ 52 Abs. 3 FPG lautet: Paragraph 52, Absatz 3, FPG lautet:

„Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.“„Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.“

2.1. In Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides wies die belangte Behörde den gg. Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG als unzulässig zurück, weil er im Sinne von § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG iVm § 8 Abs. 1 AsylG-DV seiner Mitwirkungspflicht nicht gehörig nachgekommen sei, da er weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde im Original vorgelegt habe. 2.1. In Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides wies die belangte Behörde den gg. Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG als unzulässig zurück, weil er im Sinne von Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV seiner Mitwirkungspflicht nicht gehörig nachgekommen sei, da er weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde im Original vorgelegt habe.

In Spruchpunkt II wies sie im Zusammenhang damit den Heilungsantrag des BF gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV ab.In Spruchpunkt römisch zwei wies sie im Zusammenhang damit den Heilungsantrag des BF gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV ab.

2.2. Wie oben in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, legte der BF in der mündlichen Verhandlung das Original des von ihm bereits dem BFA als Kopie vorgelegten Auszugs aus dem irakischen Geburtenregister vor. Dieser Mitwirkungsverpflichtung kam er sohin nach.

Weshalb es erstinstanzlich nicht zur Einsichtnahme in das Original vor dem BFA kam, war letztlich nicht nachvollziehbar. Zum einen bot der BF in seiner elektronischen Urkundenvorlage auch die persönliche Vorlage dieser Urkunde an und ersuchte dafür um Bekanntgabe eines Termins hierfür. Zur persönlichen Einvernahme des BF vor dem BFA kam es jedoch nicht. Zum anderen wurde er im Gefolge der elektronischen Urkundenvorlage vom BFA nur mehr zur Beibringung eines gültigen Reisepasses, aber nicht mehr zur Vorlage des Originals des Geburtenregisterauszugs aufgefordert.

2.3. Was das Erfordernis der Vorlage eines gültigen Reisepasses durch den BF angeht, hat dieser einen Heilungsantrag gestellt und beiliegend ein Schreiben der irakischen Botschaft vorgelegt, dem zufolge eine Reisepassausstellung durch die Botschaft entgegen einem darauf gerichteten Antrag des BF nicht möglich gewesen sei.

Dem hielt die belangte Behörde entgegen, dass laut Website der Botschaft dort sogenannte Notreisepässe beantragt werden können. Im Übrigen stehe dem BF die Stellung eines Heilungsantrags offen.

Dem hielt wiederum der BF in einer Stellungnahme dazu entgegen, dass derlei Reisedokumente laut Definition der Botschaft nur für sehr dringende, persönlich begründete Reisen in den Irak in Ausnahmesituationen wie etwa bei Krankheitsfällen von Angehörigen vorgesehen seien, der BF aber angesichts seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus humanitären Gründen gerade nicht in einer solchen Situation gewesen sei.

In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde dazu aus, der BF habe weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde im Original vorgelegt, er habe damit seine Mitwirkungsverpflichtung verletzt und sei daher sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zurückzuweisen gewesen. Eine Mängelheilung komme diesbezüglich nicht in Betracht.

Dabei verkannte die Behörde jedoch, dass es – wie von ihr selbst in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Regierungsvorlage zum § 58 Abs. 11 AsylG sowie die dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH im Bescheid dargelegt wurde – der Mitwirkung eines Antragstellers durch Vorlage entsprechender Urkunden deshalb bedarf um seine Identität im Hinblick auf eine allfällige Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zweifelsfrei feststellen zu können. Dabei verkannte die Behörde jedoch, dass es – wie von ihr selbst in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Regierungsvorlage zum Paragraph 58, Absatz 11, AsylG sowie die dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH im Bescheid dargelegt wurde – der Mitwirkung eines Antragstellers durch Vorlage entsprechender Urkunden deshalb bedarf um seine Identität im Hinblick auf eine allfällige Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zweifelsfrei feststellen zu können.

Den Nachweis seiner Identität hat der BF jedoch auch aus Sicht der belangten Behörde erbracht, andernfalls wäre sie nicht zur entsprechenden Feststellung in ihrem Bescheid gelangt.

Aus Sicht des erkennenden Gerichts hat sie sohin den Antrag des BF zu Unrecht mangels Vorlage eines gültigen Reisepasses zurückgewiesen bzw. hätte sie seinem Heilungsantrag angesichts der Vorlage des erwähnten Schreibens der irakischen Botschaft entsprechen müssen.

Dass der Zurückweisungsgrund der Nichtvorlage einer Geburtsurkunde im Original zum gg. Entscheidungszeitpunkt nicht erfüllt war, wurde oben bereits dargelegt.

2.4. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0152; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).2.4. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0152; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).

Der BF verband seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG mit einem Heilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV, weil er nicht im Stande war einen gültigen Reisepass vorzulegen. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen des Gerichts oben zur unrichtigen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts im Hinblick auf § 58 Abs. 11 AsylG und § 8 Abs. 1 AsylG-DV durch die belangte Behörde zu verweisen. Der BF verband seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG mit einem Heilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV, weil er nicht im Stande war einen gültigen Reisepass vorzulegen. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen des Gerichts oben zur unrichtigen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts im Hinblick auf Paragraph 58, Absatz 11, AsylG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV durch die belangte Behörde zu verweisen.

Da die Zurückweisung des Antrags vom 01.03.2023 zu Unrecht gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG erfolgte, kommt gegenständlich nur die ersatzlose Behebung der Spruchpunkte I. und II. in Betracht.Da die Zurückweisung des Antrags vom 01.03.2023 zu Unrecht gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG erfolgte, kommt gegenständlich nur die ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. in Betracht.

2.5. Damit entfällt auch die Grundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG und waren der Spruchpunkt III. und die darauf aufbauenden Spruchpunkte IV., V. und VI. ersatzlos zu beheben.2.5. Damit entfällt auch die Grundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG und waren der Spruchpunkt römisch drei. und die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. ersatzlos zu beheben.

3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Bescheidbehebung besonders berücksichtigungswürdige Gründe Ersatzentscheidung ersatzlose Behebung Mängelheilung Mitwirkungspflicht Rechtsanschauung des VwGH Reisedokument Sache des Verfahrens Urkunde Voraussetzungen Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:L502.2210662.2.00

Im RIS seit

06.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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