Entscheidungsdatum
28.07.2025Norm
ABGB §1332Spruch
,
G310 2306738-1/5E
G310 2306738-2/8EG310 2306738-1/5E, G310 2306738-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerden des brasilianischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerden des brasilianischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH,
I. gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2025, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht:römisch eins. gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2024, Zl. XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK, beschlossen:römisch zwei. gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK, beschlossen:
A) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.12.2024 wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Verfahrensgang und Feststellungen:
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.12.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 23.11.2023 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Brasilien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.12.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 23.11.2023 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Brasilien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Dieser Bescheid vom XXXX wurde am XXXX durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt und am XXXX mit der Begründung „Retour nicht behoben“ retourniert. Der BF versuchte bereits am ersten Tag der Hinterlegung XXXX den Bescheid zu beheben. Da er sich mangels eines Identitätsdokumentes nicht ausweisen konnte, wurde ihm der Bescheid vom Postbeamten nicht ausgehändigt. Der BF kontaktierte noch am selben Tag telefonisch das BFA und schickte am XXXX eine E-Mail an die Behörde. Diese teilte dem BF mit E-Mail vom XXXX mit, dass der Bescheid zur Abholung in der Regionaldirektion Tirol aufliegt. Da der BF den Bescheid weiterhin nicht abgeholt hat, wurde er mit E-Mail des BFA vom XXXX aufgefordert, diesen bis zum XXXX bis 12 Uhr abzuholen. Dieser Aufforderung kam er nach und wurde ihm der Bescheid am XXXX .2025 ausgehändigt. Dieser Bescheid vom römisch 40 wurde am römisch 40 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt und am römisch 40 mit der Begründung „Retour nicht behoben“ retourniert. Der BF versuchte bereits am ersten Tag der Hinterlegung römisch 40 den Bescheid zu beheben. Da er sich mangels eines Identitätsdokumentes nicht ausweisen konnte, wurde ihm der Bescheid vom Postbeamten nicht ausgehändigt. Der BF kontaktierte noch am selben Tag telefonisch das BFA und schickte am römisch 40 eine E-Mail an die Behörde. Diese teilte dem BF mit E-Mail vom römisch 40 mit, dass der Bescheid zur Abholung in der Regionaldirektion Tirol aufliegt. Da der BF den Bescheid weiterhin nicht abgeholt hat, wurde er mit E-Mail des BFA vom römisch 40 aufgefordert, diesen bis zum römisch 40 bis 12 Uhr abzuholen. Dieser Aufforderung kam er nach und wurde ihm der Bescheid am römisch 40 .2025 ausgehändigt.
Mit Schriftsatz vom 22.01.2025 brachte der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.12.2024 sowie zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 VwGVG beim BFA ein. Mit Schriftsatz vom 22.01.2025 brachte der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.12.2024 sowie zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 33, VwGVG beim BFA ein.
Das BFA legte am 24.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt Antrag auf Wiedereinsetzung und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Verfügung des BVwG vom 03.02.2025 wurde die Beschwerde des BF vom 22.01.2025 zuständigkeitshalber an das BFA zurückgeleitet und mitgeteilt, dass gemäß § 33 Abs 4 VwGVG die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hat. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Mit Verfügung des BVwG vom 03.02.2025 wurde die Beschwerde des BF vom 22.01.2025 zuständigkeitshalber an das BFA zurückgeleitet und mitgeteilt, dass gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hat. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach.
Mit Bescheid des BFA vom 10.02.2025, wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.01.2025 gemäß § 71 Abs 1 AVG abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Bescheid vom 05.12.2024 nach einem Zustellversuch durch Hinterlegung beim Postamt am XXXX .2024 zugestellt worden sei. Der Bescheid sei mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das BFA retourniert worden. Die Hinterlegung sei korrekt durchgeführt worden, und liege somit eine ordnungsgemäße Zustellung im Sinne des § 17 ZustG vor. Der BF habe selbst bestätigt, dass eine Verständigung an der Abgabestelle erfolgt sei. Der BF sei zwar rechtsunkundig, es sei ihm jedoch bewusst gewesen, dass er sich in einem Verwaltungsverfahren betreffend seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels befinden würde, zumal er am 23.04.2024 eine Stellungnahme erstattet habe und bereits am ersten Tag der Hinterlegung des Bescheides am XXXX .2024 beim Postamt gewesen sei. Dass er nach Kenntnis der Hinterlegung des Schriftstückes beim Postamt mehrere Wochen verstreichen habe lassen, um das behördliche Schriftstück abzuholen, obwohl er vom BFA ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, das Schriftstück persönlich beim BFA abholen zu können, zeige von einem auffallend sorglosen Handeln. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung im Verfahren liege ein großes Verschulden vor, sodass der Irrtum nicht durch einen minderen Grad des Versehens verschuldet worden sei. Mit Bescheid des BFA vom 10.02.2025, wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.01.2025 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Bescheid vom 05.12.2024 nach einem Zustellversuch durch Hinterlegung beim Postamt am römisch 40 .2024 zugestellt worden sei. Der Bescheid sei mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das BFA retourniert worden. Die Hinterlegung sei korrekt durchgeführt worden, und liege somit eine ordnungsgemäße Zustellung im Sinne des Paragraph 17, ZustG vor. Der BF habe selbst bestätigt, dass eine Verständigung an der Abgabestelle erfolgt sei. Der BF sei zwar rechtsunkundig, es sei ihm jedoch bewusst gewesen, dass er sich in einem Verwaltungsverfahren betreffend seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels befinden würde, zumal er am 23.04.2024 eine Stellungnahme erstattet habe und bereits am ersten Tag der Hinterlegung des Bescheides am römisch 40 .2024 beim Postamt gewesen sei. Dass er nach Kenntnis der Hinterlegung des Schriftstückes beim Postamt mehrere Wochen verstreichen habe lassen, um das behördliche Schriftstück abzuholen, obwohl er vom BFA ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, das Schriftstück persönlich beim BFA abholen zu können, zeige von einem auffallend sorglosen Handeln. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung im Verfahren liege ein großes Verschulden vor, sodass der Irrtum nicht durch einen minderen Grad des Versehens verschuldet worden sei.
Dagegen brachte der BF mit Schriftsatz vom 04.03.2025 fristgerecht eine Beschwerde beim BFA ein und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Beschwerde stattzugeben. Hilfsweise wurde ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Es wurde angeregt dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF noch am XXXX .2024 gemeinsam mit seiner Mutter beim zuständigen Postamt gewesen sei. Da er über kein Identitätsdokument verfüge, sei ihm der Bescheid nicht ausgehändigt worden. Der BF habe nicht gewusst, um welches Dokument es sich handle. Der BF habe noch am selben Tag das BFA darüber informiert und habe nach telefonischer der Auskunft des BFA dies auch per Mail vom XXXX .2024 mitgeteilt. Erst am XXXX .2025 habe da BFA dem BF mitgeteilt, dass der Bescheid in der Regionaldirektion zur Abholung aufliege und der BF diesen während der Öffnungszeiten abholen könne. Das BFA habe jedoch nicht darauf hingewiesen, dass die Abholung an eine Frist gebunden sei oder eventuelle eine Rechtsmittelfrist bestehe. Der BF sei von einer positiven Bearbeitung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgegangen, zumal ihm dieser in der Vergangenheit bereits einmal vom BFA erteilt worden sei. Beim BF handle es sich um eine rechtsunkundige Person und das BFA habe ihn nicht darüber informiert, dass die Abholung an Fristen gebunden sei. Erst mit E-Mail vom XXXX .2025 habe das BFA den BF über eine Frist bis zum XXXX .2024 zur Abholung informiert. Beim BF handle es sich um eine sehr vulnerable Person, der BF sei transsexuell und leide unter Suchtabhängigkeit. Er lebe mit seiner Mutter, dem Stiefvater und seinen kleinen Halbgeschwistern im gemeinsamen Haushalt, sei aber immer wieder für die Mutter für Tage nicht greifbar und untergetaucht. Die Mutter habe nach Erhalt der E-Mail des BFA vom XXXX .2025 versucht, den BF zu informieren. Da der BF seit langem über kein eigenes Handy mehr verfüge, habe seine Mutter ihn auf der Straße in XXXX mehrfach gesucht. Der BF habe erst ab dem XXXX .2025 Kenntnis über den Negativbescheid. Der BF sei seiner Mitwirkungspflicht zunächst nachgekommen und habe versucht, den Bescheid am ersten Tag der Hinterlegung abzuholen, doch sei ihm die Abholung aufgrund des Mangels an Original-Identitätsdokumenten verweigert worden. Die Kombination aus diesem Umstand sowie aus der Vulnerabilität als Person mögen als unabwendbares bzw. unvorhergesehenes Hindernis gewertet werden. Der BF habe die Rechtsmittelfrist durch den unabwendbaren Umstand, dass sei bei der Post vor Ort keine Original-Identitätsdokumente vorzeigen habe können, versäumt. In Anbetracht der Vulnerabilität des BF als Transsexuelle und seiner Suchtproblematik möge das Gericht einen unabwendbaren Umstand und einen minderen Grad des Versehens annehmen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF noch am römisch 40 .2024 gemeinsam mit seiner Mutter beim zuständigen Postamt gewesen sei. Da er über kein Identitätsdokument verfüge, sei ihm der Bescheid nicht ausgehändigt worden. Der BF habe nicht gewusst, um welches Dokument es sich handle. Der BF habe noch am selben Tag das BFA darüber informiert und habe nach telefonischer der Auskunft des BFA dies auch per Mail vom römisch 40 .2024 mitgeteilt. Erst am römisch 40 .2025 habe da BFA dem BF mitgeteilt, dass der Bescheid in der Regionaldirektion zur Abholung aufliege und der BF diesen während der Öffnungszeiten abholen könne. Das BFA habe jedoch nicht darauf hingewiesen, dass die Abholung an eine Frist gebunden sei oder eventuelle eine Rechtsmittelfrist bestehe. Der BF sei von einer positiven Bearbeitung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgegangen, zumal ihm dieser in der Vergangenheit bereits einmal vom BFA erteilt worden sei. Beim BF handle es sich um eine rechtsunkundige Person und das BFA habe ihn nicht darüber informiert, dass die Abholung an Fristen gebunden sei. Erst mit E-Mail vom römisch 40 .2025 habe das BFA den BF über eine Frist bis zum römisch 40 .2024 zur Abholung informiert. Beim BF handle es sich um eine sehr vulnerable Person, der BF sei transsexuell und leide unter Suchtabhängigkeit. Er lebe mit seiner Mutter, dem Stiefvater und seinen kleinen Halbgeschwistern im gemeinsamen Haushalt, sei aber immer wieder für die Mutter für Tage nicht greifbar und untergetaucht. Die Mutter habe nach Erhalt der E-Mail des BFA vom römisch 40 .2025 versucht, den BF zu informieren. Da der BF seit langem über kein eigenes Handy mehr verfüge, habe seine Mutter ihn auf der Straße in römisch 40 mehrfach gesucht. Der BF habe erst ab dem römisch 40 .2025 Kenntnis über den Negativbescheid. Der BF sei seiner Mitwirkungspflicht zunächst nachgekommen und habe versucht, den Bescheid am ersten Tag der Hinterlegung abzuholen, doch sei ihm die Abholung aufgrund des Mangels an Original-Identitätsdokumenten verweigert worden. Die Kombination aus diesem Umstand sowie aus der Vulnerabilität als Person mögen als unabwendbares bzw. unvorhergesehenes Hindernis gewertet werden. Der BF habe die Rechtsmittelfrist durch den unabwendbaren Umstand, dass sei bei der Post vor Ort keine Original-Identitätsdokumente vorzeigen habe können, versäumt. In Anbetracht der Vulnerabilität des BF als Transsexuelle und seiner Suchtproblematik möge das Gericht einen unabwendbaren Umstand und einen minderen Grad des Versehens annehmen.
Das BFA legte daraufhin die Beschwerde vom 04.03.2025 und die Verwaltungsakten dem BVwG vor, wo sie am 12.03.2025 einlangten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahren und der Gerichtsakten des BVwG, sodass sich eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil I. A): (Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages)Zu Spruchteil römisch eins. A): (Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages)
Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71 und 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind allerdings die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086). Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71 und 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind allerdings die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).
Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden an der Versäumung hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden an der Versäumung hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Ein Ereignis ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020). Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei (oder ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB) unterläuft (VwGH 01.06.2017, Ra 2017/06/0040), wobei auch unvertretene Parteien bei der Wahrnehmung von Fristen eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft (VwGH 25.09.2018, Ra 2016/05/0018). Ein minderer Grad des Versehens liegt nur dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; 23.05.2001, 99/06/0039; 01.06.2006, 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Ein Ereignis ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020). Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei (oder ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB) unterläuft (VwGH 01.06.2017, Ra 2017/06/0040), wobei auch unvertretene Parteien bei der Wahrnehmung von Fristen eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft (VwGH 25.09.2018, Ra 2016/05/0018). Ein minderer Grad des Versehens liegt nur dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; 23.05.2001, 99/06/0039; 01.06.2006, 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558).
Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid vom XXXX 2024 ordnungsgemäß durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustellG zugestellt, wobei als Beginn der Abholfrist der XXXX .2024 angeführt wurde. Dies wurde seitens des BF auch nicht bestritten, zumal er bereits am ersten Tag der Hinterlegung versuchte das Schriftstück beim Postamt zu beheben. Der BF hatte somit Kenntnis vom Zustellvorgang sowie vom Absender und der Rechtsfolgen der Nichtbehebung. Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid vom römisch 40 2024 ordnungsgemäß durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, ZustellG zugestellt, wobei als Beginn der Abholfrist der römisch 40 .2024 angeführt wurde. Dies wurde seitens des BF auch nicht bestritten, zumal er bereits am ersten Tag der Hinterlegung versuchte das Schriftstück beim Postamt zu beheben. Der BF hatte somit Kenntnis vom Zustellvorgang sowie vom Absender und der Rechtsfolgen der Nichtbehebung.
Der BF macht als Wiedereinsetzungsgrund im Wesentlichen geltend, dass er über kein gültiges Identitätsdokument verfügt, sodass ihm der Bescheid von der Post nicht ausgehändigt wurde. Zudem sei der BF aufgrund seiner Transsexualität und Suchtabhängigkeit besonders vulnerabel und die Kombination daraus würde als unabwendbares bzw. unvorhergesehenes Hindernis gewertet werden.
Dazu wird festgehalten, dass der BF seinen brasilianischen Reisepass sowie seine Aufenthaltskarte laut Verlustanzeige bereits am XXXX verloren hat, sodass er über ein Jahr Zeit gehabt hätte, sich um die Ausstellung eines neuen Reisepasses zu bemühen. Der BF teilte sogar in seiner Stellungnahme vom 23.04.2024 dem BFA mit, dass er nun eine Steuernummer für die Ausstellung seines neuen brasilianischen Reisepasses habe, sodass es ihm möglich sei, einen Reisepass ausstellen zu lassen. Der BF handelte somit auffallend sorglos, indem er sich seit XXXX 2023 kein neues Identitätsdokument ausstellen ließ, obwohl dies auch für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorausgesetzt wird. Dazu wird festgehalten, dass der BF seinen brasilianischen Reisepass sowie seine Aufenthaltskarte laut Verlustanzeige bereits am römisch 40 verloren hat, sodass er über ein Jahr Zeit gehabt hätte, sich um die Ausstellung eines neuen Reisepasses zu bemühen. Der BF teilte sogar in seiner Stellungnahme vom 23.04.2024 dem BFA mit, dass er nun eine Steuernummer für die Ausstellung seines neuen brasilianischen Reisepasses habe, sodass es ihm möglich sei, einen Reisepass ausstellen zu lassen. Der BF handelte somit auffallend sorglos, indem er sich seit römisch 40 2023 kein neues Identitätsdokument ausstellen ließ, obwohl dies auch für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorausgesetzt wird.
Der deutschsprechende BF wusste auch, dass er sich in einem laufenden Verwaltungsverfahren befand, zumal er am 23.11.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte und am 23.04.2024 eine schriftliche Stellungnahme erstattete. Das Vorbringen, wonach er nicht gewusst haben soll, um welches Schriftstück es sich handle, geht damit ins Leere. Zudem hat er bereits am Tag der Hinterlegung die Behörde telefonisch kontaktiert, und war spätestens zu diesem Zeitpunkt darüber in Kenntnis. Das Argument, dass er von einem positiven Bescheid ausgegangen sei, zumal ihm in der Vergangenheit bereits einmal vom BFA ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilt worden sei, stellt ebenso keine taugliche Rechtfertigung dar und geht vor diesem Hintergrund ebenso ins Leere. Der deutschsprechende BF wusste auch, dass er sich in einem laufenden Verwaltungsverfahren befand, zumal er am 23.11.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte und am 23.04.2024 eine schriftliche Stellungnahme erstattete. Das Vorbringen, wonach er nicht gewusst haben soll, um welches Schriftstück es sich handle, geht damit ins Leere. Zudem hat er bereits am Tag der Hinterlegung die Behörde telefonisch kontaktiert, und war spätestens zu diesem Zeitpunkt darüber in Kenntnis. Das Argument, dass er von einem positiven Bescheid ausgegangen sei, zumal ihm in der Vergangenheit bereits einmal vom BFA ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt worden sei, stellt ebenso keine taugliche Rechtfertigung dar und geht vor diesem Hintergrund ebenso ins Leere.
Da der BF bereits in der Vergangenheit einen Bescheid des BFA erhalten hat und Deutsch spricht, war ihm bekannt, dass die Erhebung eines Rechtsmittels an eine Frist gebunden ist. Auch kannte er aufgrund seiner bisherigen Erfahrung mit der Behörde die Öffnungszeiten des BFA, zumal er bereits zuvor seitens der belangten Behörde aufgefordert wurde (E-Mail vom 24.07.2024), ein Schriftstück persönlich beim BFA abzuholen. Dennoch blieb er untätig, obwohl ihn das BFA über die Möglichkeit der Abholung des Schriftstückes mit E-Mail vom XXXX 2025 ausdrücklich informiert hat. Er handelte auch in weiterer Folge auffallend sorglos, als er nicht zugleich den Bescheid abholte, sondern weitere Tage verstreichen ließ und erst als die Behörde ihn unter Fristsetzung zur Bescheidabholung aufforderte, schließlich das Schriftstück abholte. Da der BF bereits in der Vergangenheit einen Bescheid des BFA erhalten hat und Deutsch spricht, war ihm bekannt, dass die Erhebung eines Rechtsmittels an eine Frist gebunden ist. Auch kannte er aufgrund seiner bisherigen Erfahrung mit der Behörde die Öffnungszeiten des BFA, zumal er bereits zuvor seitens der belangten Behörde aufgefordert wurde (E-Mail vom 24.07.2024), ein Schriftstück persönlich beim BFA abzuholen. Dennoch blieb er untätig, obwohl ihn das BFA über die Möglichkeit der Abholung des Schriftstückes mit E-Mail vom römisch 40 2025 ausdrücklich informiert hat. Er handelte auch in weiterer Folge auffallend sorglos, als er nicht zugleich den Bescheid abholte, sondern weitere Tage verstreichen ließ und erst als die Behörde ihn unter Fristsetzung zur Bescheidabholung aufforderte, schließlich das Schriftstück abholte.
Wenn nun in der Beschwerde behauptet wird, dass der BF nach Empfang des E-Mails vom XXXX für seine Mutter nicht greifbar gewesen sei, da er untergetaucht sei, wird festgehalten, dass - auch unter Berücksichtigung seiner besonderen Vulnerabilität und Suchtabhängigkeit - der BF ausreichend Zeit gehabt hat, um den Bescheid persönlich beim BFA abzuholen, diese aber verstreichen ließ. Unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit – insbesondere hinsichtlich seiner Melde- und Mitwirkungspflichten – während eines laufenden Verfahrens ist davon auszugehen, dass der BF bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt den Bescheid bereits bei der ersten Gelegenheit bei der belangten Behörde abgeholt hätte. Darüber hinaus hat er nicht substanziiert vorgebracht, inwiefern ihn seine Transsexualität sowie Suchtmittelabhängigkeit daran gehindert hat, den Bescheid persönlich abzuholen. Wenn nun in der Beschwerde behauptet wird, dass der BF nach Empfang des E-Mails vom römisch 40 für seine Mutter nicht greifbar gewesen sei, da er untergetaucht sei, wird festgehalten, dass - auch unter Berücksichtigung seiner besonderen Vulnerabilität und Suchtabhängigkeit - der BF ausreichend Zeit gehabt hat, um den Bescheid persönlich beim BFA abzuholen, diese aber verstreichen ließ. Unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit – insbesondere hinsichtlich seiner Melde- und Mitwirkungspflichten – während eines laufenden Verfahrens ist davon auszugehen, dass der BF bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt den Bescheid bereits bei der ersten Gelegenheit bei der belangten Behörde abgeholt hätte. Darüber hinaus hat er nicht substanziiert vorgebracht, inwiefern ihn seine Transsexualität sowie Suchtmittelabhängigkeit daran gehindert hat, den Bescheid persönlich abzuholen.
Im Gesamtverhalten des BF ist eine geradezu auffallende Sorglosigkeit zu erblicken, die den minderen Grad des Versehens jedenfalls übersteigt. Der BF war daher nicht durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis verhindert, zumal er die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen hat.
Das BFA hat daher das Vorliegen einer groben Sorgfaltswidrigkeit zu Recht bejaht und demzufolge den Wiedereinsetzungsantrag rechtskonform abgewiesen. Im Ergebnis vermochte der BF sohin keinen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG darzulegen und war die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.02.2025 somit abzuweisen.Das BFA hat daher das Vorliegen einer groben Sorgfaltswidrigkeit zu Recht bejaht und demzufolge den Wiedereinsetzungsantrag rechtskonform abgewiesen. Im Ergebnis vermochte der BF sohin keinen Wiedereinsetzungsgrund gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG darzulegen und war die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.02.2025 somit abzuweisen.
Eine Beschwerdeverhandlung entfällt insoweit gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 Abs 4 VwGVG, weil der für diese Entscheidung relevante Sachverhalt anhand der Akten und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte und von einer mündlichen Erörterung keine weitere Aufklärung entscheidungswesentlicher Sachverhaltselemente zu erwarten ist.Eine Beschwerdeverhandlung entfällt insoweit gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der für diese Entscheidung relevante Sachverhalt anhand der Akten und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte und von einer mündlichen Erörterung keine weitere Aufklärung entscheidungswesentlicher Sachverhaltselemente zu erwarten ist.
Zu Spruchteil II. B (Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.12.2024): Zu Spruchteil römisch zwei. B (Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.12.2024):
Gemäß dem § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Erster Tag dieser Frist ist jener, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels beginnt demnach erst mit dem diesem Tag folgenden Tag zu laufen (OGH 18.04.1989, RS0083978, vgl. 5Ob235/15t), somit am 12.12.2024. Davon, ob und wann eine gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten, wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht. Derartige Umstände können allenfalls nur einen Wiedereinsetzungsgrund bilden. Die Verweigerung der Ausfolgung der hinterlegten Sendung durch das Postamt hat keinen Einfluss auf die bereits vorher eingetretene Rechtswirksamkeit der Zustellung. (vgl. VwGH vom 30.1.2007, 2005/21/0344)Gemäß dem Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Erster Tag dieser Frist ist jener, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels beginnt demnach erst mit dem diesem Tag folgenden Tag zu laufen (OGH 18.04.1989, RS0083978, vergleiche 5Ob235/15t), somit am 12.12.2024. Davon, ob und wann eine gemäß Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten, wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht. Derartige Umstände können allenfalls nur einen Wiedereinsetzungsgrund bilden. Die Verweigerung der Ausfolgung der hinterlegten Sendung durch das Postamt hat keinen Einfluss auf die bereits vorher eingetretene Rechtswirksamkeit der Zustellung. vergleiche VwGH vom 30.1.2007, 2005/21/0344)
Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete somit am 09.01.2025, wodurch der Bescheid vom 05.12.2024 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde des BF wurde erst am 22.01.2025 bei der belangten Behörde eingebracht und erweist sich folglich jedenfalls als verspätet.
Die erst am 22.01.2025 beim BFA eingelangte Beschwerde ist daher gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG iVm §§ 28 Abs 1, 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Die erst am 22.01.2025 beim BFA eingelangte Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins, 31, VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil I. B und II. C):Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil römisch eins. B und römisch zwei. C):
Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens in einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 03.09.2018, Ra 2018/01/0370). Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens in einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 03.09.2018, Ra 2018/01/0370).
Die Revision ist vor diesem Hintergrund nicht zuzulassen, zumal keine Rechtsfrage von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG Bedeutung zu lösen ist. Die Revision ist vor diesem Hintergrund nicht zuzulassen, zumal keine Rechtsfrage von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG Bedeutung zu lösen ist.
Schlagworte
Abgabestelle Beschwerdefrist Einreiseverbot Fahrlässigkeit Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Meldeadresse minderer Grad eines Versehens Rechtskraft der Entscheidung Rechtsmittelfrist Rückkehrentscheidung Sorgfaltspflicht Suchterkrankung unabwendbares Ereignis unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden verspätete Beschwerde Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Wohnsitz Zustellung durch Hinterlegung ZustellwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G310.2306738.1.01Im RIS seit
19.05.2026Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026