Entscheidungsdatum
18.09.2025Norm
AVG §73Spruch
,
G315 2313281-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Nordmazedonien, Fremdzahl: 1386029903, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend einen Antrag vom 14.06.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nordmazedonien, Fremdzahl: 1386029903, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend einen Antrag vom 14.06.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, den Beschluss:
A) Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Säumnisbeschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail des bevollmächtigten Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom 23.05.2025 wurde die gegenständliche Säumnisbeschwerde mitsamt einer Reisepasskopie und einer Niederschrift einer mündlichen Einvernahme vom 23.02.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, eingebracht.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF am XXXX 2024 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel bei der belangten Behörde eingebracht habe, seit Antragstellung 6 Monate vergangen seien und auf das beigelegte Protokoll der Ersteinvernahme verwiesen werde. Die belangte Behörde treffe das ausschließliche, jedenfalls aber das überwiegende Verschulden an der Verzögerung. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF am römisch 40 2024 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel bei der belangten Behörde eingebracht habe, seit Antragstellung 6 Monate vergangen seien und auf das beigelegte Protokoll der Ersteinvernahme verwiesen werde. Die belangte Behörde treffe das ausschließliche, jedenfalls aber das überwiegende Verschulden an der Verzögerung.
Neben der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben, in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag stattzugeben.
2. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 26.05.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Lichtbild der Säumnisbeschwerde weitergeleitet. Es wurde ausgeführt, dass zwar bei der Wiener Magistratsabteilung 35 (MA 35) ein Antrag betreffend Aufenthaltstitel eingebracht worden sei, nicht jedoch bei der belangten Behörde selbst.
Mit E-Mails des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2025 und vom 28.05.2025 wurde der zugehörige Verwaltungsakt angefordert. Nachdem einzelne Aktenteile mit E-Mail vom 26.06.2025 vorgelegt wurden, wurde der Verwaltungsakt letztlich mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.05.2025 – einlangend am 06.06.2025 – übermittelt.
3. Mit Aufforderung zur Mitwirkung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2025 wurde der belangten Behörde unter anderem mitgeteilt, dass sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt Hinweise auf ein Verfahren zur Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ergeben und im Akt ein „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger“ erliegt. Die belangte Behörde wurde aufgefordert, bestimmte Fragen binnen einer Frist von 2 Wochen zu beantworten. Der Papierakt wurde mit dem Auftrag rückgemittelt, diesen zu sortieren und lediglich Dokumente vorzulegen, die sich auf die Säumnisbeschwerde beziehen.
Die Stellungnahme der belangten Behörde langte mit E-Mail vom 15.07.2025 ein, der Akt wurde am 21.07.2025 erneut vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF ist nordmazedonische Staatsangehörige und wurde am XXXX in XXXX (Nordmazedonien) geboren.Die BF ist nordmazedonische Staatsangehörige und wurde am römisch 40 in römisch 40 (Nordmazedonien) geboren.
Gegen die BF wird seitens der belangten Behörde ein Verfahren betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt.
Es wurde bei der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt und ist bei ihr kein derartiges Verfahren anhängig.
Am 14.06.2024 stellte die BF bei der Wiener Magistratsabteilung 35 nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ und wird das Verfahren bei genannter Behörde zur Geschäftszahl XXXX geführt (vgl. IZR-Auszug vom 29.08.2025; E-Mail des Rechtsvertreters der BF an die MA35 vom 14.06.2024 samt angeschlossenen Antrag nach dem NAG, AS 84ff). Eine Kopie des entsprechenden Antrages wurde der belangten Behörde mit E-Mail des Rechtsvertreters der BF vom 14.06.2024 übermittelt und gleichzeitig mit Hinweis auf die erfolgte Antragstellung ausgeführt: „Wir ersuchen daher, jedenfalls die Entscheidung der MA35 zuzuwarten“ (vgl. E-Mail vom 14.06.2024, AS 83).Am 14.06.2024 stellte die BF bei der Wiener Magistratsabteilung 35 nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ und wird das Verfahren bei genannter Behörde zur Geschäftszahl römisch 40 geführt vergleiche IZR-Auszug vom 29.08.2025; E-Mail des Rechtsvertreters der BF an die MA35 vom 14.06.2024 samt angeschlossenen Antrag nach dem NAG, AS 84ff). Eine Kopie des entsprechenden Antrages wurde der belangten Behörde mit E-Mail des Rechtsvertreters der BF vom 14.06.2024 übermittelt und gleichzeitig mit Hinweis auf die erfolgte Antragstellung ausgeführt: „Wir ersuchen daher, jedenfalls die Entscheidung der MA35 zuzuwarten“ vergleiche E-Mail vom 14.06.2024, AS 83).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen:
Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten, im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden, unbedenklichen Beweismitteln.
Die Identität der BF ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt und ist eine Kopie ihres bis 02.10.2029 gültigen mazedonischen Reisepasses in Kopie aktenkundig (AS 4). Dieser ist im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) als „authentisch (echt)“ qualifiziert und ergibt sich aus ihm auch die im Spruch angeführte Aliasidentität.
Die Feststellung, dass gegen die BF ein Verfahren betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt wird, basiert auf dem diesbezüglich eindeutigen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes: So wurde die BF am 30.01.2024 in XXXX Wien durch Beamte der Landespolizeidirektion einer Personenkontrolle zugeführt. Aufgrund der Angaben der BF bestand der Verdacht eines unrechtmäßigen Aufenthaltes und wurde der Journaldienst der belangten Behörde kontaktiert (vgl. Anzeige LPD vom 31.01.2024, AS 1). Mit 20.02.2024 wurde gegen die BF durch die belangte Behörde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet (vgl. IZR-Auszug vom 29.08.2025). Mit Verfahrensanordnung vom 21.02.2024 wurde die BF zur Überprüfung ihrer Aufenthaltsgrundlage für den 23.02.2024 zu einer Einvernahme vor die belangte Behörde geladen (vgl. Ladung, AS 17). Die niederschriftliche Einvernahme zum Gegenstand „Prüfung Aufenthaltsstatus/Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahme“ erfolgte am 23.02.2024 (vgl. Einvernahmeprotokoll, AS 25). Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.05.2024 wurde der BF mitgeteilt, dass gegen sie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt sei (vgl. Verständigung, AS 77).Die Feststellung, dass gegen die BF ein Verfahren betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt wird, basiert auf dem diesbezüglich eindeutigen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes: So wurde die BF am 30.01.2024 in römisch 40 Wien durch Beamte der Landespolizeidirektion einer Personenkontrolle zugeführt. Aufgrund der Angaben der BF bestand der Verdacht eines unrechtmäßigen Aufenthaltes und wurde der Journaldienst der belangten Behörde kontaktiert vergleiche Anzeige LPD vom 31.01.2024, AS 1). Mit 20.02.2024 wurde gegen die BF durch die belangte Behörde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet vergleiche IZR-Auszug vom 29.08.2025). Mit Verfahrensanordnung vom 21.02.2024 wurde die BF zur Überprüfung ihrer Aufenthaltsgrundlage für den 23.02.2024 zu einer Einvernahme vor die belangte Behörde geladen vergleiche Ladung, AS 17). Die niederschriftliche Einvernahme zum Gegenstand „Prüfung Aufenthaltsstatus/Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahme“ erfolgte am 23.02.2024 vergleiche Einvernahmeprotokoll, AS 25). Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.05.2024 wurde der BF mitgeteilt, dass gegen sie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt sei vergleiche Verständigung, AS 77).
Der im Verwaltungsakt einliegenden niederschriftlichen Einvernahme vom 23.02.2024 – auf diese wird in der Säumnisbeschwerde verwiesen – lässt sich u.a. folgende Passage entnehmen: „Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels geführt wird“ (vgl. Einvernahmeprotokoll, AS 25). Dennoch konnte aus nachfolgenden Erwägungen nicht davon ausgegangen werden, dass ein derartiges Verfahren aufgrund eines Antrages der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist oder von Amts wegen aufgenommen wurde. Vielmehr war von der versehentlichen Übernahme einer Protokollierung aus einem anderen (nicht die BF betreffenden) Verfahren auszugehen. Hierfür spricht zunächst, dass sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ansonsten keine Hinweise für ein derartiges Verfahren ergeben und dieser Akt vielmehr – wie bereits ausgeführt – lediglich das gegen die BF geführte Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme betrifft. So wurde der BF in Folge der Einvernahme auch mitgeteilt, dass gegen sie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt werde (vgl. Verständigung, AS 77). Des Weiteren finden sich im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Hinweise auf sonstige bei der belangten Behörde anhängige und die BF betreffende Verfahren. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass es sich beim in der Säumnisbeschwerde thematisierten Antrag vom XXXX .2024 offenkundig um jenen Antrag nach dem NAG handelt, welcher bei der MA 35 anhängig ist und mit XXXX .2024 datiert, wobei auf die diesbezüglich getroffenen Feststellungen verwiesen werden kann. Insofern war dem Vorbringen der belangten Behörde zu folgen, wonach bei ihr kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht worden sei (OZ 1) und war festzustellen, dass bei der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt wurde und bei ihr kein derartiges Verfahren anhängig ist. Der im Verwaltungsakt einliegenden niederschriftlichen Einvernahme vom 23.02.2024 – auf diese wird in der Säumnisbeschwerde verwiesen – lässt sich u.a. folgende Passage entnehmen: „Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels geführt wird“ vergleiche Einvernahmeprotokoll, AS 25). Dennoch konnte aus nachfolgenden Erwägungen nicht davon ausgegangen werden, dass ein derartiges Verfahren aufgrund eines Antrages der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist oder von Amts wegen aufgenommen wurde. Vielmehr war von der versehentlichen Übernahme einer Protokollierung aus einem anderen (nicht die BF betreffenden) Verfahren auszugehen. Hierfür spricht zunächst, dass sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ansonsten keine Hinweise für ein derartiges Verfahren ergeben und dieser Akt vielmehr – wie bereits ausgeführt – lediglich das gegen die BF geführte Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme betrifft. So wurde der BF in Folge der Einvernahme auch mitgeteilt, dass gegen sie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt werde vergleiche Verständigung, AS 77). Des Weiteren finden sich im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Hinweise auf sonstige bei der belangten Behörde anhängige und die BF betreffende Verfahren. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass es sich beim in der Säumnisbeschwerde thematisierten Antrag vom römisch 40 .2024 offenkundig um jenen Antrag nach dem NAG handelt, welcher bei der MA 35 anhängig ist und mit römisch 40 .2024 datiert, wobei auf die diesbezüglich getroffenen Feststellungen verwiesen werden kann. Insofern war dem Vorbringen der belangten Behörde zu folgen, wonach bei ihr kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht worden sei (OZ 1) und war festzustellen, dass bei der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt wurde und bei ihr kein derartiges Verfahren anhängig ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zurückweisung der Säumnisbeschwerde:
Der mit „Entscheidungspflicht“ betitelte § 73 Abs. 1 AVG lautet:Der mit „Entscheidungspflicht“ betitelte Paragraph 73, Absatz eins, AVG lautet:
(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
Der mit „Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde“ betitelte § 8 VwGVG lautet:Der mit „Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde“ betitelte Paragraph 8, VwGVG lautet:
(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Im Fall der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde wurde eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend einen Antrag vom 14.06.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels geltend gemacht.
Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wird gegen die BF seitens der belangten Behörde lediglich ein Verfahren betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt. Zu keinem Zeitpunkt wurde jedoch bei der belangten Behörde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt und ist bei ihr kein derartiges Verfahren anhängig.
Zwar wurde am XXXX .2024 tatsächlich ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, jedoch handelte es sich um einen Antrag nach dem NAG und wurde der Antrag auch nicht bei der belangten Behörde, sondern bei der MA 35 bzw. dem Landeshauptmann von Wien eingebracht, welche bzw. welcher gemäß § 3 Abs. 1 NAG zu dessen Erledigung sachlich zuständig ist. Zwar wurde am römisch 40 .2024 tatsächlich ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, jedoch handelte es sich um einen Antrag nach dem NAG und wurde der Antrag auch nicht bei der belangten Behörde, sondern bei der MA 35 bzw. dem Landeshauptmann von Wien eingebracht, welche bzw. welcher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NAG zu dessen Erledigung sachlich zuständig ist.
Wie beweiswürdigend näher thematisiert, kamen Hinweise auf ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Behörde hervor, jedoch hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass es sich dabei um eine irrtümlich zu Protokoll genommene Formulierung der Behörde handelte.
Mangels Zuständigkeit der belangten Behörde im Hinblick auf den Antrag vom XXXX .2024, trifft sie keinerlei Entscheidungspflicht, welche mit dem Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde geltend gemacht werden könnte und liegt sohin auch keine Säumnis vor.Mangels Zuständigkeit der belangten Behörde im Hinblick auf den Antrag vom römisch 40 .2024, trifft sie keinerlei Entscheidungspflicht, welche mit dem Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde geltend gemacht werden könnte und liegt sohin auch keine Säumnis vor.
Die Säumnis der Behörde ist Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150). Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017).Die Säumnis der Behörde ist Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150). Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen vergleiche VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017).
Im Sinne der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war spruchgemäß zu entscheiden und die erhobene Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG unterbleiben, da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.Die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG unterbleiben, da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.
Zu B)
3.3. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Entscheidungsfrist Fristenhemmung Säumnisbeschwerde Unzuständigkeit Verletzung der Entscheidungspflicht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G315.2313281.1.00Im RIS seit
07.05.2026Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026