TE Bvwg Beschluss 2025/9/23 G310 2320019-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2025
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.09.2025

Norm

AsylG 2005 §2
AVG §33 Abs4
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

G310 2320019-2/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über den Antrag des brasilianischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über den Antrag des brasilianischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

A)       Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 33 Abs 4 VwGVG stattgegeben.A) Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG stattgegeben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.06.2025, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz vom 25.03.2024 unter gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines achtjährigen Einreiseverbots abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.06.2025, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz vom 25.03.2024 unter gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines achtjährigen Einreiseverbots abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 19.08.2024 brachte der Beschwerdeführer (BF) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid ein. Der BF bestritt die sich aus der Aktenlage ergebende Zustellung durch Hinterlegung und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Es wurde dargelegt, dass dem BF durch den vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen würde.

Mit Bescheid vom 25.08.2025, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Bescheid vom 25.08.2025, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 11.09.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte unter Darlegung von Gründen dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs 4 VwGVG kann das BVwG dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG kann das BVwG dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zur Rechtslage nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mehrfach ausgesprochen, dass die zu § 71 AVG ergangene Rechtsprechung infolge der gleichartigen Rechtslage auf die Bestimmung des § 33 VwGVG 2014 übertragbar ist (vgl. VwGH 03.07.2020, Ra 2019/06/0036).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zur Rechtslage nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mehrfach ausgesprochen, dass die zu Paragraph 71, AVG ergangene Rechtsprechung infolge der gleichartigen Rechtslage auf die Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG 2014 übertragbar ist vergleiche VwGH 03.07.2020, Ra 2019/06/0036).

Gemäß dem inhaltlich vergleichbaren § 71 Abs 6 AVG kann die zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständige Behörde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Sie ist dazu - auch wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden ist - nach herrschender Auffassung verpflichtet, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 131) Gemäß dem inhaltlich vergleichbaren Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständige Behörde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Sie ist dazu - auch wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden ist - nach herrschender Auffassung verpflichtet, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 131)

Das Zutreffen der zuletzt genannten Voraussetzung wird vom VwGH - wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens und der unter einem eintretenden Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung – in der Regel als offenkundig angesehen (statt aller VwGH 14.03.2022, Ra 2021/17/0234 mwN).

Gegenständlich wird vom BF ein unverhältnismäßig drohender Nachteil dargelegt, der mit dem vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides, dem dieser Wiedereinsetzungsantrag zugrunde liegt, verbunden wäre. Weiters wird die tatsächliche Verspätung der Beschwerde bestritten.

Auf Basis der derzeitigen Aktenlage kann nicht von vornherein als völlig unzutreffend angesehen werden, dass dem BF, unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen, durch den vorzeitigen Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen könnte. Auch sind für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergänzende Erhebungen notwendig.

Ebenso ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Es ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher gemäß § 33 Abs 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen.

Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision Verwaltungsgerichtshof Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:G310.2320019.2.00

Im RIS seit

04.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten