Entscheidungsdatum
23.09.2025Norm
AsylG 2005 §2Spruch
,
G310 2320019-2/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über den Antrag des brasilianischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über den Antrag des brasilianischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
A) Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 33 Abs 4 VwGVG stattgegeben.A) Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.06.2025, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz vom 25.03.2024 unter gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines achtjährigen Einreiseverbots abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.06.2025, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz vom 25.03.2024 unter gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines achtjährigen Einreiseverbots abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 19.08.2024 brachte der Beschwerdeführer (BF) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid ein. Der BF bestritt die sich aus der Aktenlage ergebende Zustellung durch Hinterlegung und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Es wurde dargelegt, dass dem BF durch den vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen würde.
Mit Bescheid vom 25.08.2025, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Bescheid vom 25.08.2025, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 11.09.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte unter Darlegung von Gründen dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs 4 VwGVG kann das BVwG dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG kann das BVwG dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zur Rechtslage nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mehrfach ausgesprochen, dass die zu § 71 AVG ergangene Rechtsprechung infolge der gleichartigen Rechtslage auf die Bestimmung des § 33 VwGVG 2014 übertragbar ist (vgl. VwGH 03.07.2020, Ra 2019/06/0036).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zur Rechtslage nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mehrfach ausgesprochen, dass die zu Paragraph 71, AVG ergangene Rechtsprechung infolge der gleichartigen Rechtslage auf die Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG 2014 übertragbar ist vergleiche VwGH 03.07.2020, Ra 2019/06/0036).
Gemäß dem inhaltlich vergleichbaren § 71 Abs 6 AVG kann die zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständige Behörde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Sie ist dazu - auch wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden ist - nach herrschender Auffassung verpflichtet, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 131) Gemäß dem inhaltlich vergleichbaren Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständige Behörde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Sie ist dazu - auch wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden ist - nach herrschender Auffassung verpflichtet, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 131)
Das Zutreffen der zuletzt genannten Voraussetzung wird vom VwGH - wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens und der unter einem eintretenden Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung – in der Regel als offenkundig angesehen (statt aller VwGH 14.03.2022, Ra 2021/17/0234 mwN).
Gegenständlich wird vom BF ein unverhältnismäßig drohender Nachteil dargelegt, der mit dem vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides, dem dieser Wiedereinsetzungsantrag zugrunde liegt, verbunden wäre. Weiters wird die tatsächliche Verspätung der Beschwerde bestritten.
Auf Basis der derzeitigen Aktenlage kann nicht von vornherein als völlig unzutreffend angesehen werden, dass dem BF, unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen, durch den vorzeitigen Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen könnte. Auch sind für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergänzende Erhebungen notwendig.
Ebenso ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Es ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher gemäß § 33 Abs 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen.
Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Revision Verwaltungsgerichtshof WiedereinsetzungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G310.2320019.2.00Im RIS seit
04.05.2026Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026