Entscheidungsdatum
02.10.2025Norm
AVG §13 Abs7Spruch
,
W281 2310353-1/48E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerden von 1. der XXXX , 2. der Steiermärkischen Umweltanwältin und 3. der XXXX gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11.03.2025, Zl. XXXX betreffend die Feststellung, dass für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb einer Abstellfläche für Elektroautos samt Bürogebäude und Lagerräumen“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2025, zu Recht (Spruchpunkt I.) und beschließt (Spruchpunkt II.):Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerden von 1. der römisch 40 , 2. der Steiermärkischen Umweltanwältin und 3. der römisch 40 gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11.03.2025, Zl. römisch 40 betreffend die Feststellung, dass für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb einer Abstellfläche für Elektroautos samt Bürogebäude und Lagerräumen“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2025, zu Recht (Spruchpunkt römisch eins.) und beschließt (Spruchpunkt römisch zwei.):
A)
I. Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos behoben.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos behoben.
II. Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Beschwerdeverfahren eingestellt.römisch zwei. Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Beschwerdeverfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die XXXX (in Folge: „Projektwerberin“) beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag (in Folge: „mitwirkende Behörde“) die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Lagerfläche für fabriksneue Elektro-Fahrzeuge mit dazugehörigen Tätigkeiten und Manipulationen einschließlich Bürogebäude und Ladestationen in XXXX 1. Die römisch 40 (in Folge: „Projektwerberin“) beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag (in Folge: „mitwirkende Behörde“) die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Lagerfläche für fabriksneue Elektro-Fahrzeuge mit dazugehörigen Tätigkeiten und Manipulationen einschließlich Bürogebäude und Ladestationen in römisch 40
2. Mit Eingabe vom 22.11.2024 stellte die mitwirkende Behörde bei der Steiermärkischen Landesregierung (in Folge: „belangte Behörde“) den Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), ob für die beantragte gewerbliche Betriebsanlage der Projektwerberin eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben sei.2. Mit Eingabe vom 22.11.2024 stellte die mitwirkende Behörde bei der Steiermärkischen Landesregierung (in Folge: „belangte Behörde“) den Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), ob für die beantragte gewerbliche Betriebsanlage der Projektwerberin eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben sei.
3. Am 11.03.2025 stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass für das Vorhaben der Projektwerberin für die „Errichtung und Betrieb einer Abstellfläche für Elektroautos samt Bürogebäude und Lagerräumen“ (in Folge: „Vorhaben“) keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die XXXX , die Steiermärkische Umweltanwältin sowie die XXXX jeweils Beschwerde.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die römisch 40 , die Steiermärkische Umweltanwältin sowie die römisch 40 jeweils Beschwerde.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.05.2025 eine mündliche Verhandlung durch.
5. Mit Schreiben vom 07.08.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 01.09.2025, erklärte die Projektwerberin, dass sie kein Interesse mehr an der Verwirklichung ihres Vorhabens habe. Mit Eingabe vom 10.09.2025 teilte die Projektwerberin mit, dass der Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung für das Vorhaben bei der mitwirkenden Behörde zurückgezogen werde.
6. Mit Schreiben vom 17.09.2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die mitwirkende Behörde zur Stellungnahme auf, ob der Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 im Beschwerdeverfahren weiter aufrechterhalten werde oder zurückgezogen werde.6. Mit Schreiben vom 17.09.2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die mitwirkende Behörde zur Stellungnahme auf, ob der Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 im Beschwerdeverfahren weiter aufrechterhalten werde oder zurückgezogen werde.
7. Mit Stellungnahme vom 29.09.2025 gab die mitwirkenden Behörde bekannt, dass der Feststellungsantrag wegen nachträglichem Wegfall des Feststellungsinteresses zurückgezogen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Projektwerberin beabsichtigte die Errichtung und den Betrieb einer Abstellfläche für Elektroautos samt Bürogebäude und Ladestationen für die Firma XXXX in XXXX und stellte bei der mitwirkenden Behörde einen Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung.1.1. Die Projektwerberin beabsichtigte die Errichtung und den Betrieb einer Abstellfläche für Elektroautos samt Bürogebäude und Ladestationen für die Firma römisch 40 in römisch 40 und stellte bei der mitwirkenden Behörde einen Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung.
Die mitwirkende Behörde stellte bei der belangten Behörde einen Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000.Die mitwirkende Behörde stellte bei der belangten Behörde einen Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000.
1.2. Die Firma XXXX hat den Vertrag mit der Projektwerberin ab 31.08.2025 nicht mehr verlängert. Die Projektwerberin hat kein Interesse die Grundstücke Nr. XXXX , in der politischen XXXX zu benutzen oder für die Lagerung von Fahrzeugen zu betreiben. Die Projektwerberin hat den Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung für das Vorhaben bei der mitwirkenden Behörde zurückgezogen.1.2. Die Firma römisch 40 hat den Vertrag mit der Projektwerberin ab 31.08.2025 nicht mehr verlängert. Die Projektwerberin hat kein Interesse die Grundstücke Nr. römisch 40 , in der politischen römisch 40 zu benutzen oder für die Lagerung von Fahrzeugen zu betreiben. Die Projektwerberin hat den Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung für das Vorhaben bei der mitwirkenden Behörde zurückgezogen.
1.3. Die mitwirkende Behörde hat den Antrag auf Feststellung, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, am 29.09.2025 zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.1. hinsichtlich des geplanten Vorhabens ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt zum gegenständlichen Verfahren, hier insbesondere aus den Einreichunterlagen bei der mitbeteiligten Partei (OZ 2, OZ 9 bis 12). Dass die Projektwerberin für XXXX die Abstellfläche betreiben wollte, ergibt sich insbesondere auch aus der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2025 (OZ 30, S. 13, 14, 16, 19). In der mündlichen Verhandlung wurde auch klargestellt, dass im angefochtenen Bescheid irrtümlich „Lagerräume“ anstatt Ladestationen festgestellt wurden (OZ 30, S. 20).2.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.1. hinsichtlich des geplanten Vorhabens ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt zum gegenständlichen Verfahren, hier insbesondere aus den Einreichunterlagen bei der mitbeteiligten Partei (OZ 2, OZ 9 bis 12). Dass die Projektwerberin für römisch 40 die Abstellfläche betreiben wollte, ergibt sich insbesondere auch aus der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2025 (OZ 30, S. 13, 14, 16, 19). In der mündlichen Verhandlung wurde auch klargestellt, dass im angefochtenen Bescheid irrtümlich „Lagerräume“ anstatt Ladestationen festgestellt wurden (OZ 30, S. 20).
2.2. Die Feststellung zu Punkt 1.2., dass die Firma XXXX den Vertrag aufgekündigt hat und die Projektwerberin kein Interesse mehr hat, das Vorhaben zu betrieben, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Schreiben der Projektwerberin vom 07.08.2025 (OZ 43). Dass die Projektwerberin den Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung zurückgezogen hat, ergibt sich sowohl aus ihrer Eingabe vom 10.09.2025 (OZ 44) als auch zweifelsfrei aus der Stellungnahme der mitwirkenden Behörde vom 29.09.2025 (OZ 46).2.2. Die Feststellung zu Punkt 1.2., dass die Firma römisch 40 den Vertrag aufgekündigt hat und die Projektwerberin kein Interesse mehr hat, das Vorhaben zu betrieben, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Schreiben der Projektwerberin vom 07.08.2025 (OZ 43). Dass die Projektwerberin den Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung zurückgezogen hat, ergibt sich sowohl aus ihrer Eingabe vom 10.09.2025 (OZ 44) als auch zweifelsfrei aus der Stellungnahme der mitwirkenden Behörde vom 29.09.2025 (OZ 46).
2.3. Die Feststellungen zu Punkt 1.3. ergeben sich zweifelsfrei aus der Stellungnahme der mitwirkenden Behörde vom 29.09.2025 (OZ 46).
3. Rechtliche Beurteilung:
Die folgende Begründung zu den Entscheidungen behandelt zunächst die ersatzlose Behebung durch Erkenntnis in Spruchpunkt A) I. und anschließend die Einstellung des Beschwerdeverfahrens durch Beschluss in Spruchpunkt A) II. und die Nichtzulassung der Revision in Spruchpunkt B).Die folgende Begründung zu den Entscheidungen behandelt zunächst die ersatzlose Behebung durch Erkenntnis in Spruchpunkt A) römisch eins. und anschließend die Einstellung des Beschwerdeverfahrens durch Beschluss in Spruchpunkt A) römisch zwei. und die Nichtzulassung der Revision in Spruchpunkt B).
Zu A) I. Ersatzlose Behebung des angefochtenen BescheidsZu A) römisch eins. Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids
3.1. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde festgestellt, dass für das Vorhaben der Projektwerberin eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist.
Bei einem Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 erster und zweiter Satz UVP-G 2000 hat die belangte Behörde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Bei einem Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, erster und zweiter Satz UVP-G 2000 hat die belangte Behörde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.
Eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist der Verwirklichungswille des Projektwerbers. Der Begriff "Verwirklichungswille" bezeichnet den entschlossenen Willen und die Absicht, ein Vorhaben oder auch das eingereichte Projekt auch tatsächlich umzusetzen zu wollen. Eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist der Verwirklichungswille des Projektwerbers. Der Begriff "Verwirklichungswille" bezeichnet den entschlossenen Willen und die Absicht, ein Vorhaben oder auch das eingereichte Projekt auch tatsächlich umzusetzen zu wollen.
Besteht der Verwirklichungswille nicht oder fällt er nachträglich weg, fehlt auch das rechtliche Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides für die Projektwerberin. Es fehlt somit das rechtliche Interesse an der Feststellung an sich und ist eine solche auch nicht mehr geboten.
3.2. Mit Schreiben vom 07.08.2025 gab die Projektwerberin bekannt, dass jenes Unternehmen, für das die Projektwerberin die in der Vorhabensbeschreibung enthaltene Lagerfläche betreiben wollte ( XXXX ), den Vertrag mit 31.08.2025 nicht mehr verlängert hat. 3.2. Mit Schreiben vom 07.08.2025 gab die Projektwerberin bekannt, dass jenes Unternehmen, für das die Projektwerberin die in der Vorhabensbeschreibung enthaltene Lagerfläche betreiben wollte ( römisch 40 ), den Vertrag mit 31.08.2025 nicht mehr verlängert hat.
Der Vertrag zwischen der Projektwerberin und der XXXX ist Voraussetzung dafür, dass das Vorhaben umgesetzt wird. Da der Vertrag nicht verlängert wurde, fällt das Interesse der Projektwerberin am Betrieb des Lagerplatzes oder eine Benutzung der verfahrensgegenständlichen Fläche weg.Der Vertrag zwischen der Projektwerberin und der römisch 40 ist Voraussetzung dafür, dass das Vorhaben umgesetzt wird. Da der Vertrag nicht verlängert wurde, fällt das Interesse der Projektwerberin am Betrieb des Lagerplatzes oder eine Benutzung der verfahrensgegenständlichen Fläche weg.
Sofern aber das Interesse am Betrieb des Lagerplatzes oder eine Benutzung der verfahrensgegenständlichen Fläche wegfällt, ist der Verwirklichungswille weggefallen und somit auch das rechtliche Interesse an der Feststellung, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht.
Im vorliegenden Fall ist somit das Interesse der Projektwerberin an der Feststellung, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, weggefallen.
3.3. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Feststellung nicht von der Projektwerberin, sondern von der mitwirkenden Behörde gestellt. Bei der mitwirkenden Behörde war ein Verfahren auf gewerbebehördliche Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben anhängig und daher aufgrund der Anhängigkeit dieses Verfahrens ein Feststellungsinteresse gegeben, auch wenn die Projektwerberin dem Bundesverwaltungsgericht bereits mit Schreiben vom 07.08.2025 mitgeteilt hatte, dass sie keinen Verwirklichungswillen des Vorhabens mehr habe.
3.4.1. Mit Stellungnahme vom 29.09.2025 zog die mitwirkenden Behörde den Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 wegen nachträglichem Wegfall des Feststellungsinteresses zurück.3.4.1. Mit Stellungnahme vom 29.09.2025 zog die mitwirkenden Behörde den Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 wegen nachträglichem Wegfall des Feststellungsinteresses zurück.
3.4.2. Gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich (vgl. zB VwGH 02.02.2012, 2011/04/0017).3.4.2. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich vergleiche zB VwGH 02.02.2012, 2011/04/0017).
§ 13 Abs. 7 AVG ist gemäß § 17 VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar. Auch der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 kann gemäß § 13 Abs. 7 AVG zurückgezogen werden (VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018). Paragraph 13, Absatz 7, AVG ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar. Auch der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 kann gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG zurückgezogen werden (VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018).
Das Zurückziehen des verfahrenseinleitenden Antrags ist bis zur rechtskräftigen Erlassung eines Bescheides – und somit auch noch im Beschwerdeverfahren – möglich (vgl. – zum Berufungsverfahren – VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018; Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht², 2014, § 13 Rz 42.Das Zurückziehen des verfahrenseinleitenden Antrags ist bis zur rechtskräftigen Erlassung eines Bescheides – und somit auch noch im Beschwerdeverfahren – möglich vergleiche – zum Berufungsverfahren – VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018; Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht², 2014, Paragraph 13, Rz 42.
Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; tut es dies nicht, belastet es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (vgl. zuletzt VwGH 25.09.2024, Ra 2021/22/0200). Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; tut es dies nicht, belastet es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit vergleiche zuletzt VwGH 25.09.2024, Ra 2021/22/0200).
Eine ersatzlose Behebung eines bekämpften Bescheides stellt eine (negative) Sachentscheidung dar und hat mittels Erkenntnis zu erfolgen (vgl. VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100).Eine ersatzlose Behebung eines bekämpften Bescheides stellt eine (negative) Sachentscheidung dar und hat mittels Erkenntnis zu erfolgen vergleiche VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100).
3.5. Im Ergebnis war daher aufgrund der unmissverständlichen formulierten Zurückziehung des Antrages auf Feststellung der mitwirkenden Behörde, der gegenständliche Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.
Zu A) II. Einstellung des Beschwerdeverfahrens Zu A) römisch zwei. Einstellung des Beschwerdeverfahrens
3.6. Die Rechtsmittelwerber verfolgen mit ihren Beschwerden das Ziel, den Bescheid in seiner rechtlichen Existenz zu vernichten oder einen für sie günstigeren Bescheid, zB die Feststellung, dass für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu erhalten. Damit verbunden versuchen sie, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu erreichen und dessen Folgen zu beseitigen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Spruchpunkt A) I. den angefochtenen Bescheid ersatzlos behoben. Mit der ersatzlosen Behebung wird der Bescheid somit aus dem Rechtsbestand entfernt und beseitigt.Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Spruchpunkt A) römisch eins. den angefochtenen Bescheid ersatzlos behoben. Mit der ersatzlosen Behebung wird der Bescheid somit aus dem Rechtsbestand entfernt und beseitigt.
3.7. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0004, mwN). 3.7. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0004, mwN).
Ein Fall der formellen Klaglosstellung liegt ua auch dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 16.10.2020, Ra 2020/13/0026). Die Beseitigung der angefochtenen Entscheidung kann durch eine höchstgerichtliche Entscheidung aber auch durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erfolgen (vgl. VwGH 27.01.2021, Ra 2019/13/0121).Ein Fall der formellen Klaglosstellung liegt ua auch dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche etwa VwGH 16.10.2020, Ra 2020/13/0026). Die Beseitigung der angefochtenen Entscheidung kann durch eine höchstgerichtliche Entscheidung aber auch durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erfolgen vergleiche VwGH 27.01.2021, Ra 2019/13/0121).
Eine Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, § 28 VwGVG Anmerkung 5, mit Verweis auf Leeb in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahren², 2017, § 28 VwGVG Rz 9 ff, 23 ff; vgl. auch VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).Eine Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5, mit Verweis auf Leeb in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahren², 2017, Paragraph 28, VwGVG Rz 9 ff, 23 ff; vergleiche auch VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).
3.8. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung ausführt, ist die Judikatur zu § 33 Abs. 1 VwGG auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragbar (vgl. VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).3.8. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung ausführt, ist die Judikatur zu Paragraph 33, Absatz eins, VwGG auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragbar vergleiche VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).
Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bewirkt, dass die Beschwerdeführer formell klaglos gestellt werden, da die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wird.
3.9. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.9. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Beschwerdeverfahren ist somit aufgrund formeller Klaglosstellung der Beschwerdeführer mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 VwGVG und § 31 Abs. 1 leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das Beschwerdeverfahren ist somit aufgrund formeller Klaglosstellung der Beschwerdeführer mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
3.10. Folglich waren die Beschwerden als gegenstandslos geworden zu erklären und die Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.3.10. Folglich waren die Beschwerden als gegenstandslos geworden zu erklären und die Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen.
3.11. Eine fortgesetzte mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Verfahren unterbleiben, weil gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid ersatzlos zu beheben ist. 3.11. Eine fortgesetzte mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Verfahren unterbleiben, weil gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid ersatzlos zu beheben ist.
Auch die weiteren bei der Entscheidungsfindung zu lösenden Rechtsfragen erforderten, insbesondere mangels deren rechtlicher Komplexität und angesichts der bereits vorhandenen höchstgerichtlichen Auslegungen, keine mündliche Erörterung mit den Verfahrensparteien.
Von der Durchführung einer fortgesetzten Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter den Punkten 3.4 und 3.7 bis 3.9 zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die unter den Punkten 3.4 und 3.7 bis 3.9 zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragszurückziehung Behebung der Entscheidung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens ersatzlose Behebung Feststellungsantrag Feststellungsverfahren Gegenstandslosigkeit Kassation Klaglosstellung Mitwirkungsrecht rechtliches Interesse Umweltverträglichkeitsprüfung unzuständige Behörde Unzuständigkeit Verfahrenseinstellung Verwirklichungswille Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse Zurückziehung Antrag ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:W281.2310353.1.00Im RIS seit
24.04.2026Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026