TE Bvwg Erkenntnis 2025/10/7 G310 2298782-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.10.2025
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Entscheidungsdatum

07.10.2025

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs1
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G310 2298782-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der brasilianischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Ali POLAT, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der brasilianischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Ali POLAT,

I. gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2025, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:römisch eins. gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2025, Zl. XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, beschlossen:römisch zwei. gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2025, Zl. römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, beschlossen:

A)       Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.04.2025 wird als verspätet zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

Verfahrensgang und Feststellungen:

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.04.2025, Zl. XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (BF) auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG in Bezug auf Brasilien abgewiesen (Spruchpunkt II.), der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) Dieser Bescheid vom 25.04.2025 wurde am 05.05.2025 zugestellt. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.04.2025, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (BF) auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Brasilien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) Dieser Bescheid vom 25.04.2025 wurde am 05.05.2025 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 13.05.2025, beim BFA eingelangt am 11.06.2025, brachte die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.04.2025 sowie zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 VwGVG, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, beim BFA ein. Zudem regte sie die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH an.Mit Schriftsatz vom 13.05.2025, beim BFA eingelangt am 11.06.2025, brachte die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.04.2025 sowie zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 33, VwGVG, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, beim BFA ein. Zudem regte sie die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH an.

Mit Bescheid des BFA vom 12.06.2025, wurde der Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.06.2025 gemäß § 71 Abs 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 71 ABs 6 AVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.). Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das mutmaßliche Verhalten der bislang sehr sorgfältigen Kanzleikraft des Rechtsvertreters, die den Fristenablauf nicht in den Kalender eingetragen habe, als nicht glaubhaft erscheine. Wie der Rechtsvertreter bestätigt habe, sei in der Kanzlei ein Kontrollsystem eingerichtet, das bislang fehlerfrei funktioniert habe. Der Rechtsvertreter sei selbst in Kenntnis des Verfahrensstandes gewesen und habe bestätigt, bereits an der Beschwerde gearbeitet zu haben, er sohin auch die Frist im „Hinterkopf“ gehabt haben muss. Dass er aufgrund von Trauer und sonstigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Ableben seines Vaters und seiner Tante einfach auf die Fertigstellung der Beschwerde vergessen habe, sei nicht als ein unabwendbares Ereignis zu betrachten. Die vom Rechtsvertreter ins Treffen geführten Gründe für die verspätete Einbringung der Beschwerde seien auf seine Nachlässigkeit zurückzuführen. Er hätte jemanden anderen z.B. aus der Kanzlei – einen Partner oder Kollegen – im Rahmen der Substitution mit der Fertigstellung der Beschwerde beauftragen können. Ein Wiedereinsetzungsgrund liege nur vor, wenn er auch daran gehindert gewesen wäre, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen – etwa der Beauftragung eines Vertreters – entgegenzuwirken. Der Rechtsvertreter gibt an, bis zum XXXX .2025 in der Türkei aufhältig gewesen zu sein. Daraus könne man ableiten, dass noch zwei Tage zur Verfügung gestanden hätten, um die Beschwerde fristgerecht fertigzustellen und vorzulegen. Mit Bescheid des BFA vom 12.06.2025, wurde der Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.06.2025 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 71, ABs 6 AVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das mutmaßliche Verhalten der bislang sehr sorgfältigen Kanzleikraft des Rechtsvertreters, die den Fristenablauf nicht in den Kalender eingetragen habe, als nicht glaubhaft erscheine. Wie der Rechtsvertreter bestätigt habe, sei in der Kanzlei ein Kontrollsystem eingerichtet, das bislang fehlerfrei funktioniert habe. Der Rechtsvertreter sei selbst in Kenntnis des Verfahrensstandes gewesen und habe bestätigt, bereits an der Beschwerde gearbeitet zu haben, er sohin auch die Frist im „Hinterkopf“ gehabt haben muss. Dass er aufgrund von Trauer und sonstigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Ableben seines Vaters und seiner Tante einfach auf die Fertigstellung der Beschwerde vergessen habe, sei nicht als ein unabwendbares Ereignis zu betrachten. Die vom Rechtsvertreter ins Treffen geführten Gründe für die verspätete Einbringung der Beschwerde seien auf seine Nachlässigkeit zurückzuführen. Er hätte jemanden anderen z.B. aus der Kanzlei – einen Partner oder Kollegen – im Rahmen der Substitution mit der Fertigstellung der Beschwerde beauftragen können. Ein Wiedereinsetzungsgrund liege nur vor, wenn er auch daran gehindert gewesen wäre, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen – etwa der Beauftragung eines Vertreters – entgegenzuwirken. Der Rechtsvertreter gibt an, bis zum römisch 40 .2025 in der Türkei aufhältig gewesen zu sein. Daraus könne man ableiten, dass noch zwei Tage zur Verfügung gestanden hätten, um die Beschwerde fristgerecht fertigzustellen und vorzulegen.

Dagegen brachte die BF mit Schriftsatz vom 26.06.2025 fristgerecht eine Beschwerde beim BFA ein und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Beschwerde stattzugeben. Hilfsweise wurde ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Zudem wurde beantragt dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten zu Handen des Rechtsvertreters bei sonstiger Exekution aufzuerlegen.

Begründend wurde der Wiedereinsetzungsantrag zusammengefasst ausgeführt, dass der fehlende Fristeintrag im Kalender durch die bisher fehlerfreie Kanzleimitarbeiterin in Verbindung mit zwei in kürzester Zeit hintereinander erfolgten Todesfällen in der Familie des Rechtsvertreters und das damit verbundenen Übersehen der nicht eingetragenen Frist trotz Fristenkontrolle, nicht wahrgenommen werden konnte. In der Kanzlei sei ein Fristeintragungssystem eingerichtet und werde dieses bisher fehlerfrei eingehalten. Der Todesfall des Vaters und der Tante, und die damit verbundenen Aufwendungen, wie ua. das Fliegen in die Türkei, hätten das Übersehen des nicht eingetragenen Termins zur Folge gehabt. Es liege trotz Einhaltung der erforderlichen Kontroll- und Überwachungssysteme ein Versehen minderen Grades vor.

Das BFA legte am 18.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt Antrag auf Wiedereinsetzung und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahren und der Gerichtsakten des BVwG, sodass sich eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil I. A): Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages in den vorigen StandZu Spruchteil römisch eins. A): Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages in den vorigen Stand

Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71 und 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind allerdings die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086). Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71 und 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind allerdings die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).

Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden an der Versäumung hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden an der Versäumung hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrendes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Rechtsanwaltes, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. VwGH vom 23.06.2008, 2008/05/0122; VwGH 23.3.2017, Ra 2017/06/0027; VwGH 29.5.2024, Ra 2023/19/0214). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH vom 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrendes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Rechtsanwaltes, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche VwGH vom 23.06.2008, 2008/05/0122; VwGH 23.3.2017, Ra 2017/06/0027; VwGH 29.5.2024, Ra 2023/19/0214). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH vom 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).

Ein Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt ist. Einen ganz wesentlichen Teil jener Vorkehrungen, die zur Verhinderung von Fristversäumungen unerlässlich sind, stellt die Vormerkung der in Betracht kommenden (Rechtsmittel-)Fristen dar. Für die richtige Beachtung der (Rechtsmittel-)Fristen in einer Rechtsanwaltskanzlei ist stets der Rechtsanwalt verantwortlich. Er selbst hat die Fristen zu setzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm dabei ein Versehen, ohne dass er dartun kann, dass die Fristversäumnis auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten der Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden, welches sich gegen die von ihm vertretene Partei auswirkt (vgl. VwGH 02.09.2008, 2005/18/0164, sowie den VwGH 26.11.2010, 2010/02/0266, jeweils mwN).Ein Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt ist. Einen ganz wesentlichen Teil jener Vorkehrungen, die zur Verhinderung von Fristversäumungen unerlässlich sind, stellt die Vormerkung der in Betracht kommenden (Rechtsmittel-)Fristen dar. Für die richtige Beachtung der (Rechtsmittel-)Fristen in einer Rechtsanwaltskanzlei ist stets der Rechtsanwalt verantwortlich. Er selbst hat die Fristen zu setzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm dabei ein Versehen, ohne dass er dartun kann, dass die Fristversäumnis auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten der Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden, welches sich gegen die von ihm vertretene Partei auswirkt vergleiche VwGH 02.09.2008, 2005/18/0164, sowie den VwGH 26.11.2010, 2010/02/0266, jeweils mwN).

Im vorliegenden Fall wird als Wiedereinsetzungsgrund im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Rechtsanwalt der BF die nicht eingetragene Frist durch seine bisher sorgfältige Kanzleimitarbeiterin trotz Fristenkontrolle übersehen habe, da es in seiner Familie zwei Todesfälle (Vater und Tante) gegeben habe und damit ein Aufwendungen, wie das Fliegen in die Türkei, die Organisation von Zeremonien etc. verbunden gewesen seien.

Ausgehend von der oben angeführten Judikatur wäre der für den konkreten Fall zuständige Rechtsanwalt zur Überwachung der Eintragung von Fristen verpflichtet gewesen, dies umso mehr als er bereits mit dem Verfassen der Beschwerde begonnen hat, und somit in Kenntnis des Verfahrensstandes gewesen ist.

Wie die Behörde in der Beweiswürdigung richtig ausführt, hätte der Rechtsanwalt einen geeigneten Vertreter innerhalb seiner Kanzlei oder im Rahmen der Substitution mit der Fertigstellung der Beschwerde beauftragen können. Dafür stand ihm ausreichend Zeit zur Verfügung, zumal er am XXXX .2025 bereits einen fortgeschrittenen Beschwerdeentwurf verfasst hatte und er erst am XXXX .2025 in die Türkei geflogen ist. Selbst nach seiner Rückkehr am XXXX .2025 hätte der Rechtsanwalt noch zwei weitere Tage gehabt, um die Beschwerde fristgerecht einzubringen. Wie die Behörde in der Beweiswürdigung richtig ausführt, hätte der Rechtsanwalt einen geeigneten Vertreter innerhalb seiner Kanzlei oder im Rahmen der Substitution mit der Fertigstellung der Beschwerde beauftragen können. Dafür stand ihm ausreichend Zeit zur Verfügung, zumal er am römisch 40 .2025 bereits einen fortgeschrittenen Beschwerdeentwurf verfasst hatte und er erst am römisch 40 .2025 in die Türkei geflogen ist. Selbst nach seiner Rückkehr am römisch 40 .2025 hätte der Rechtsanwalt noch zwei weitere Tage gehabt, um die Beschwerde fristgerecht einzubringen.

Auch unter Berücksichtigung der beiden Todesfälle hätte der BF somit ausreichend Zeit gehabt die Beschwerde – wenn auch zunächst nicht ausführlich begründet – rechtzeitig zu verschicken oder zumindest für eine Vertretung zu sorgen, zumal zwischen dem Einlangen des Bescheides am 05.05.2025 und dem Tod der Tante am XXXX .2025 knapp drei Wochen liegen. Da sein Vater bereits am XXXX .2025 - somit vor der Zustellung des Bescheides – verstorben ist, kann diesbezüglich nicht mehr von einem unvorhergesehenen Ereignis gesprochen werden.Auch unter Berücksichtigung der beiden Todesfälle hätte der BF somit ausreichend Zeit gehabt die Beschwerde – wenn auch zunächst nicht ausführlich begründet – rechtzeitig zu verschicken oder zumindest für eine Vertretung zu sorgen, zumal zwischen dem Einlangen des Bescheides am 05.05.2025 und dem Tod der Tante am römisch 40 .2025 knapp drei Wochen liegen. Da sein Vater bereits am römisch 40 .2025 - somit vor der Zustellung des Bescheides – verstorben ist, kann diesbezüglich nicht mehr von einem unvorhergesehenen Ereignis gesprochen werden.

Somit konnte kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht werden, weil das fristgerechte Einbringen der Beschwerde bei gehöriger Aufmerksamkeit und der dem Rechtsanwalt zumutbaren Sorgfalt verhindert hätte werden können. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist sind daher nicht erfüllt, sodass der Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet abzuweisen ist.

Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.04.2025 (Spruchteil II. B): Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.04.2025 (Spruchteil römisch zwei. B):

Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete am 02.06.2025, wodurch der Bescheid vom 25.04.2025 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde der BF wurde erst am 11.06.2025 bei der belangten Behörde eingebracht und erweist sich folglich jedenfalls als verspätet.

Wie bereits oben ausgeführt, lagen keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe vor, sodass die Beschwerde gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG iVm §§ 28 Abs 1, 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen ist.Wie bereits oben ausgeführt, lagen keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe vor, sodass die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins, 31, VwGVG als verspätet zurückzuweisen ist.

Eine Beschwerdeverhandlung entfällt insoweit gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 Abs 4 VwGVG, weil der für diese Entscheidung relevante Sachverhalt anhand der Akten und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte und von einer mündlichen Erörterung keine weitere Aufklärung entscheidungswesentlicher Sachverhaltselemente zu erwarten ist.Eine Beschwerdeverhandlung entfällt insoweit gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der für diese Entscheidung relevante Sachverhalt anhand der Akten und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte und von einer mündlichen Erörterung keine weitere Aufklärung entscheidungswesentlicher Sachverhaltselemente zu erwarten ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil I. B und II. B):Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil römisch eins. B und römisch zwei. B):

Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens in einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 03.09.2018, Ra 2018/01/0370). Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens in einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 03.09.2018, Ra 2018/01/0370).

Die Revision ist vor diesem Hintergrund nicht zuzulassen, zumal keine Rechtsfrage von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG Bedeutung zu lösen ist. Die Revision ist vor diesem Hintergrund nicht zuzulassen, zumal keine Rechtsfrage von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG Bedeutung zu lösen ist.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:G310.2298782.2.00

Im RIS seit

07.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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