Entscheidungsdatum
31.10.2025Norm
BDG 1979 §1Spruch
,
W257 2320539-1/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über den als Maßnahmenbeschwerde gegen einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bezeichneten Antrag des XXXX wohnhaft in XXXX vom 26.09.2025, den Beschluss: Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über den als Maßnahmenbeschwerde gegen einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bezeichneten Antrag des römisch 40 wohnhaft in römisch 40 vom 26.09.2025, den Beschluss:
A)
Der Antrag wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Antragsteller, ein in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Österreichischen Bundesheer stehender Soldat, reichte ho am 26.09.2025 einen von ihm als “Maßnahmenbeschwerde” bezeichneten Antrag ein. Er wäre vorzeigt aus dem Einsatzraum UNFIL (Libanon) nach Österreich zurückbeordert (repatriiert) worden, wobei ihm gegenüber dies nicht begründet worden wäre.
Mit Schreiben vom 02.10.2025 trat das Bundesvewaltungsgericht an das Bundesministerium für Landesverteidigung heran und ersuchte um eine Stellungnahme hinsichtlich der Eingabe, welche am 27.10.2025 einlangte. Darin ist zu entnehmen, dass der Antragsteller zum Bundesministerium für Landesverteidigung in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis steht und er – in Übereinstimmung mit den Angaben des Antragstellers – die Weisung bekam, vorzeitig aus dem Einsatzort im Libanon (UNFIL) nach Österreich zurückzukehren. Mit 21.08.2025 wäre seine vorzeitige sogenannte Repatriierung veranlasst worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antragsteller steht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Landesverteidigung. Er hat am 26.09.2025 folgende – von ihm so bezeichnete – “Maßnahmenbeschwerde” erhoben:
“Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG Beschwerde wegen einer rechtswidrigenhiermit erhebe ich gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG Beschwerde wegen einer rechtswidrigen
Maßnahme der Organe des Bundesheeres.
1. Sachverhalt
Am 21.08.2025 wurde ich durch den S3, Major XXXX , mit der Begründung aus militärischer Rücksicht vorzeitig aus dem Einsatzraum (UNIFIL) repatriiert. Diese Begründung habe ich auf der Vorzeitigen Auszahlung des UN Taggeldes als begründung für die Auszahlung gelesen und nach der Repatrierung wurde mir diese auch duch die Referentin soziale Betreuung als Begründung für die Repatrierung bestätigt. Ein Fehlverhalten meinerseits lag nicht vor. Auf Nachfrage habe ich keine konkrete Begründung für diese Maßnahme erhalten. Am 04.09.2025 habe ich eine Anfrage in den Einsatzraum geschickt unter anderem mit der Forderung einer Begründung. Es existiert bis heute, 26.09.2025 keine nachvollziehbare oder dokumentierte Rechtfertigung und auch keine Antwort auf meine Anfrage. Am 21.08.2025 wurde ich durch den S3, Major römisch 40 , mit der Begründung aus militärischer Rücksicht vorzeitig aus dem Einsatzraum (UNIFIL) repatriiert. Diese Begründung habe ich auf der Vorzeitigen Auszahlung des UN Taggeldes als begründung für die Auszahlung gelesen und nach der Repatrierung wurde mir diese auch duch die Referentin soziale Betreuung als Begründung für die Repatrierung bestätigt. Ein Fehlverhalten meinerseits lag nicht vor. Auf Nachfrage habe ich keine konkrete Begründung für diese Maßnahme erhalten. Am 04.09.2025 habe ich eine Anfrage in den Einsatzraum geschickt unter anderem mit der Forderung einer Begründung. Es existiert bis heute, 26.09.2025 keine nachvollziehbare oder dokumentierte Rechtfertigung und auch keine Antwort auf meine Anfrage.
Es gab kein Disziplinarverfahren, es wurde mir durch den S3 auch keine Pflichtverletzung
Vorgeworfen. Auf nachfrage, bei dem für die buchung zuständigen Reisebüro wurde mir Mitgeteilt, dass das Flugticket bereits vor meinem Befohlenen Rapport beim S3 gebucht wurde.
2. Rechtliche Würdigung
Die angeordnete Repatriierung stellt eine individuell-konkrete Maßnahme dar, die in meine Rechte eingreift. Da diese ohne sachliche Begründung, ohne Verfahren und ohne nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage erfolgte, ist sie als willkürlich und rechtswidrig zu qualifizieren.
3. Beschwerdebegehren
Ich beantrage daher:
1. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme meiner vorzeitigen Repatriierung vom 21.08.2025.
2. Die Aufhebung dieser Maßnahme.
3. Die Erstattung des durch die Maßnahme entstandenen Einkommensverlustes.
4. Beweismittel
Eigene Aussage
Eigene mitschriften welche in diesem Zeitraum verfasst wurden
Mitschriften des Protokollführers Vzlt XXXX Mitschriften des Protokollführers Vzlt römisch 40
Flugticket
Genehmigter Erholungsurlaub duch die Auslandseinsatzbasis.”
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerden). Nach Art. 132 Abs. 2 leg.cit. kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (in der Folge: AuvBZ) wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerden). Nach Artikel 132, Absatz 2, leg.cit. kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (in der Folge: AuvBZ) wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Der Prozessgegenstand im Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes; das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht somit alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird (vgl. etwa VwGH 25.06.2020, Ra 2020/14/0178; 05.12.2017, Ra 2017/01/0373; 24.11.2015, Ra 2015/05/0063). Die Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde kommt in Betracht, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt, weshalb eine Maßnahmenbeschwerde dann zurückzuweisen ist, wenn sie verspätet ist, es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation mangelt oder kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt (s. VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0012; 09.03.2018, Ra 2017/03/0054; 10.11.2011, 2010/07/0032). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – d.h. ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen (vgl. etwa VwGH 13.06.2022, Ra 2022/01/0085; 04.05.2022, Ra 2022/09/0029; 22.11.2017, Ro 2016/17/0003).Der Prozessgegenstand im Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes; das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht somit alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird vergleiche etwa VwGH 25.06.2020, Ra 2020/14/0178; 05.12.2017, Ra 2017/01/0373; 24.11.2015, Ra 2015/05/0063). Die Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde kommt in Betracht, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt, weshalb eine Maßnahmenbeschwerde dann zurückzuweisen ist, wenn sie verspätet ist, es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation mangelt oder kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt (s. VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0012; 09.03.2018, Ra 2017/03/0054; 10.11.2011, 2010/07/0032). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – d.h. ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen vergleiche etwa VwGH 13.06.2022, Ra 2022/01/0085; 04.05.2022, Ra 2022/09/0029; 22.11.2017, Ro 2016/17/0003).
Zur Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde) iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG muss daher ein tauglicher Anfechtungsgegenstand (Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt), die Beschwerdelegitimation (Rechtsverletzungsmöglichkeit u.a. in einfachgesetzlichen oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten) und ihre rechtzeitige Erhebung (sechs Wochen ab Kenntnis des Aktes) gegeben sein, weshalb bereits das Fehlen einer dieser drei Voraussetzungen zu ihrer Unzulässigkeit führt.Zur Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde) iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG muss daher ein tauglicher Anfechtungsgegenstand (Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt), die Beschwerdelegitimation (Rechtsverletzungsmöglichkeit u.a. in einfachgesetzlichen oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten) und ihre rechtzeitige Erhebung (sechs Wochen ab Kenntnis des Aktes) gegeben sein, weshalb bereits das Fehlen einer dieser drei Voraussetzungen zu ihrer Unzulässigkeit führt.
Die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde) ist daher zurückzuweisen.
Ein formloser Befehl eines Vorgesetzten Organwalters an den nachgeordneten Bediensteten stellt eine Weisung dar und keinen AuvBZ. Anordnungen, die ein Organwalter einem nachgeordneten Organwalter erteilt, stellen behördeninterne Weisungen dar, die nicht als AuvBZ bekämpft werden können (Ennöckl, Die Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht, in Bergthaler/Grabenwarter, Musterhandbuch Öffentliches Recht Rz 1 (Stand 1.11.2015, rdb.at).
Mit der Repatriierung erhielt der Antragsteller die Weisung, von der UNFIL vorzeitig nach Österreich zurückzukehren. Da im vorliegenden Fall ein Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt nicht gegeben ist (sondern eine Weisung bzw Befehl), fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand und damit einer unabdingbaren Prozessvoraussetzung. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH, 10.11.2011, 2010/07/0032). Eine inhaltliche Entscheidung wurde mit diesem Beschluss nicht getroffen. Mit der Repatriierung erhielt der Antragsteller die Weisung, von der UNFIL vorzeitig nach Österreich zurückzukehren. Da im vorliegenden Fall ein Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt nicht gegeben ist (sondern eine Weisung bzw Befehl), fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand und damit einer unabdingbaren Prozessvoraussetzung. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH, 10.11.2011, 2010/07/0032). Eine inhaltliche Entscheidung wurde mit diesem Beschluss nicht getroffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anfechtungsgegenstand Maßnahmenbeschwerde Weisung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:W257.2320539.1.00Im RIS seit
07.05.2026Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026