TE Bvwg Erkenntnis 2025/11/12 G315 2305645-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.2025
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.11.2025

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §56
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G315 2305645-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER und Dr. Martin DELLASEGA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER und Dr. Martin DELLASEGA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)       Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 21.12.2023 persönlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), die Erteilung eines „Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 2 AsylG.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 21.12.2023 persönlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), die Erteilung eines „Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG.

In der Folge erging an die bevollmächtigten Rechtsvertreter des BF mit Schreiben vom 06.07.2024 ein Verbesserungsauftrag samt Parteiengehör unter Setzung einer Frist von 14 Tagen.

Nach Fristerstrecktung langte am 13.08.2024 mit Schriftsatz der Rechtsverterter des BF eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage ein.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2024, wurde der Antrag des BF vom 21.12.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 BFA-VG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 zulässig ist (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2024, wurde der Antrag des BF vom 21.12.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, BFA-VG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 46, zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF in Bosnien aufgewachsen sei un dort seine Schul- und Berufsausbildung erfahren habe. In Bosnien verfüge er auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Person seiner Eltern. Zwischen 2012 und 2023 sei er durchgehend in Österreich aufhältig und aufenthaltsberechtigt gewesen. Im Bundesgebiet lebe lediglich seine Cousine mit deren Familie, wobei keine Abhängigkeit erkannt werden könne. Der BF habe weder einen Deutschkurs noch eine Integrationsprüfung absolviert und weise keine besonderen Integrationsmerkmale auf. Zwar leide er an Konzentrations- sowie Schlafstörungen und weise eine Lernschwäche auf, doch sei es ihm möglich gewesen die Grundschule sowie eine Lehre positiv zu absolvieren, weshalb höhere Bemühungen zur sprachlichen Integration erwartet werden dürften. Bis zum Verlust seiner Gewerbeberechtigung sei er in Österreich als Maurer und Hausmeister tätig gewesen. Im Jahr 2021 sei er wegen Vorenthaltung von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Aktuell verfüge er über eine Einstellungszusage.

Der gegenständliche Bescheid wurde den Rechtsvertretern des BF am 03.12.2024 zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom 31.12.2024 – bei der belanten Behörde am selben Tag einlangend – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit den Anträgen eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der beantragte Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 56 AsylG erteilt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom 31.12.2024 – bei der belanten Behörde am selben Tag einlangend – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit den Anträgen eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der beantragte Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 56, AsylG erteilt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF nicht gesund im Sinne einer völligen (geistigen und psychischen) Leistungsfähigkeit sei. In Bosnien habe er zwar die Schule besucht, sei jedoch trotz ungenügender Leistungen stets „durchgelassen“ worden und hätte eigentlich eine Sonderschule besuchen müssen. Die Berufsschule für Maurer habe er nicht bestehen können. Einen Kurs für Maurer habe er aufgrund seiner praktischen Kenntnisse bestanden. Zwar sei der BF zwischen 2012 und 2023 in Österreich aufhältig gewesen, jedoch aufgrund seiner geistigen und psychischen Einschränkungen nicht in der Lage gewesen die deutsche Sprache zu erlernen. Für die Arbeit auf der Baustelle mit seinen Kollegen hätten seine Deutschkenntnisse ausgereicht. In Bosnien sei er zusammen mit seiner Cousine bei seiner Großmutter aufgewachsen. Seine Cousine lebe mit ihrer Familie in Österreich und sei für ihn wie eine Schwester. Ihr sei er nach Österreich nachgezogen. Soziale Kontakte würden dem BF afugrund seiner Einschränkung schwer fallen, umso wichtiger sei die Nähe zu seiner Cousine und deren Familie als wichtigste Bezugspersonen. Zu seinen Eltern habe er bereits als Kind kaum Kontakt gehabt. Während der letzten 15 Jahre habe er sich mit Lebensmittelpunkt in Österreich aufhgehalten und in unmittelbarer Nähe zu seiner Cousine und deren Familie gelebt. Der BF habe jahrelang selbstständige im Baugewerbe gearbeitet und sei aufgrund eines betrügerisch agierenden Auftraggebers nach § 153c StGB verurteilt worden. Über Kontakte aus seiner früheren Tätigkeit habe er die Einstellungszusage erhalten. Zwar handle es sich um eine Spenglerei und Glaserei doch biete die Firma auch Arbeiten im Rahmen des Baunebengewerbes an, mit welchen der BF Erfahrung habe. Um sich nicht illegal in Österreich aufzuhalten, halte er sich aktuell in Kroatien auf, wo er als Hilfsarbeiter für eine Fassadenfirma arbeite.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF nicht gesund im Sinne einer völligen (geistigen und psychischen) Leistungsfähigkeit sei. In Bosnien habe er zwar die Schule besucht, sei jedoch trotz ungenügender Leistungen stets „durchgelassen“ worden und hätte eigentlich eine Sonderschule besuchen müssen. Die Berufsschule für Maurer habe er nicht bestehen können. Einen Kurs für Maurer habe er aufgrund seiner praktischen Kenntnisse bestanden. Zwar sei der BF zwischen 2012 und 2023 in Österreich aufhältig gewesen, jedoch aufgrund seiner geistigen und psychischen Einschränkungen nicht in der Lage gewesen die deutsche Sprache zu erlernen. Für die Arbeit auf der Baustelle mit seinen Kollegen hätten seine Deutschkenntnisse ausgereicht. In Bosnien sei er zusammen mit seiner Cousine bei seiner Großmutter aufgewachsen. Seine Cousine lebe mit ihrer Familie in Österreich und sei für ihn wie eine Schwester. Ihr sei er nach Österreich nachgezogen. Soziale Kontakte würden dem BF afugrund seiner Einschränkung schwer fallen, umso wichtiger sei die Nähe zu seiner Cousine und deren Familie als wichtigste Bezugspersonen. Zu seinen Eltern habe er bereits als Kind kaum Kontakt gehabt. Während der letzten 15 Jahre habe er sich mit Lebensmittelpunkt in Österreich aufhgehalten und in unmittelbarer Nähe zu seiner Cousine und deren Familie gelebt. Der BF habe jahrelang selbstständige im Baugewerbe gearbeitet und sei aufgrund eines betrügerisch agierenden Auftraggebers nach Paragraph 153 c, StGB verurteilt worden. Über Kontakte aus seiner früheren Tätigkeit habe er die Einstellungszusage erhalten. Zwar handle es sich um eine Spenglerei und Glaserei doch biete die Firma auch Arbeiten im Rahmen des Baunebengewerbes an, mit welchen der BF Erfahrung habe. Um sich nicht illegal in Österreich aufzuhalten, halte er sich aktuell in Kroatien auf, wo er als Hilfsarbeiter für eine Fassadenfirma arbeite.

4. Die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.01.2025 – einlangend am 13.01.2025 – vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

5. Eine für den 19.05.2025 anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung wurde am 15.05.2025 aufgrund aus Gründen auf Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes abberaumt.

6. Am 30.06.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung, einer vom BF selbst stellig gemachten Zeugin und einer Dolmetscherin für die Sprache Bosnisch statt. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Dem BF wurde eine Frist von 2 Wochen für die Vorlage einer aktualisierten Version der Einstellungszusage samt Tätigkeitsbeschreibung eingeräumt.

7. Am 29.07.2025 langte ein Hauptmietvertrag vom 04.07.2025 sowie ein Arbeitsvorvertrag vom 08.07.2025 ein.

8. Mit schriftlichem Parteiengehör bzw. Aufforderung zur Mitwirkung vom 30.07.2025 wurde dem BF eine ergänzende Beweisaufnahme betreffend die am 29.07.2025 vorgelegten Unterlagen, Firmenbuch- und Gewerbedaten zu seiner Person und den eingesehenen Gerichtsakt zu I412 2250282-1 betreffend ein Verfahren nach § 410 ASVG zur Kenntnis gebracht. In diesem Zusammenhang wurden verschiedene Vorhalte getätigt und beide Verfahrensparteien eingeladen binnen einer Frist von 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben, Beweisanträge zu stellen, ergänzenden Vorbringen zu erstatten und weitere Beweismittel vorzulegen.8. Mit schriftlichem Parteiengehör bzw. Aufforderung zur Mitwirkung vom 30.07.2025 wurde dem BF eine ergänzende Beweisaufnahme betreffend die am 29.07.2025 vorgelegten Unterlagen, Firmenbuch- und Gewerbedaten zu seiner Person und den eingesehenen Gerichtsakt zu I412 2250282-1 betreffend ein Verfahren nach Paragraph 410, ASVG zur Kenntnis gebracht. In diesem Zusammenhang wurden verschiedene Vorhalte getätigt und beide Verfahrensparteien eingeladen binnen einer Frist von 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben, Beweisanträge zu stellen, ergänzenden Vorbringen zu erstatten und weitere Beweismittel vorzulegen.

9. Entsprechende Stellungnahmen gingen nicht ein und wurde mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom 19.08.2025 der verfahrensgegenständliche Antrag des BF nach § 56 AsylG zurückgezogen.9. Entsprechende Stellungnahmen gingen nicht ein und wurde mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom 19.08.2025 der verfahrensgegenständliche Antrag des BF nach Paragraph 56, AsylG zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren. Er spricht Bosnisch als Muttersprache.Der BF ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in römisch 40 (Bosnien und Herzegowina) geboren. Er spricht Bosnisch als Muttersprache.

Der BF wuchs in Bosnien gemeinsam mit seiner Cousine bei seiner Großmutter auf (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 8; Beschwerde, AS 238). Der BF wuchs in Bosnien gemeinsam mit seiner Cousine bei seiner Großmutter auf vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 8; Beschwerde, AS 238).

Im Jahr 2004 kam er erstmals und in den Jahren 2007 bis 2011 regelmäßig nach Österreich, um seine Cousine und deren Familie zu besuchen (vgl. Antragsbegründung vom 01.12.2023, AS 22).Im Jahr 2004 kam er erstmals und in den Jahren 2007 bis 2011 regelmäßig nach Österreich, um seine Cousine und deren Familie zu besuchen vergleiche Antragsbegründung vom 01.12.2023, AS 22).

Von 12.12.2011 bis 31.01.2012 und von 01.02.2012 – 23.05.2012 ging der BF im Bundesgebiet einer sozialversicherten unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach (vgl. SV-Auszug vom 25.06.2025, OZ 8).Von 12.12.2011 bis 31.01.2012 und von 01.02.2012 – 23.05.2012 ging der BF im Bundesgebiet einer sozialversicherten unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach vergleiche SV-Auszug vom 25.06.2025, OZ 8).

Ab August 2012 hielt sich der BF mit Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet auf. Er hielt sich auch regelmäßig vorübergehend (für wenige Tage bis mehrere Wochen) in Bosnien auf.

Von 09.08.2012 bis 10.08.2014 verfügte er erstmals über eine Aufenthaltsbewilligung als Selbstständiger. Aufgrund eines Antrages vom 18.07.2014 wurde ihm mit Gültigkeit vom 10.03.2015 bis 28.12.2015 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ als selbstständige Schlüsselkraft ausgestellt. Vom 29.12.2015 bis 05.01.2024 verfügte er über eine Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft (vgl. IZR-Auszug vom 25.06.2025, OZ 8). Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels erfolgte nicht (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 4).Von 09.08.2012 bis 10.08.2014 verfügte er erstmals über eine Aufenthaltsbewilligung als Selbstständiger. Aufgrund eines Antrages vom 18.07.2014 wurde ihm mit Gültigkeit vom 10.03.2015 bis 28.12.2015 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ als selbstständige Schlüsselkraft ausgestellt. Vom 29.12.2015 bis 05.01.2024 verfügte er über eine Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft vergleiche IZR-Auszug vom 25.06.2025, OZ 8). Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels erfolgte nicht vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 4).

Der BF war ab Juli 2012 als einer von mehreren, zuletzt einer von zwei, handelsrechtlichen Geschäftsführern der XXXX , nach Änderung des Firmenwortlautes der XXXX , tätig. Im September 2020 wurde die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst (vgl. Firmenbuchauszug vom 29.07.2025, OZ 11 iVm SV-Auszug vom 25.06.2025, OZ 8). Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.01.2021, 25 XXXX , wurde der BF rechtskräftig wegen des Vergehens der Vorenthaltung von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 25.06.2025, OZ 8). Der BF weist gegenüber der Österreichischen Gesundheitskasse Verbindlichkeiten in Höhe von rund EUR 46.00,00 auf (vgl. Bescheid ÖGK, I412 2250282-1, OZ 7).Der BF war ab Juli 2012 als einer von mehreren, zuletzt einer von zwei, handelsrechtlichen Geschäftsführern der römisch 40 , nach Änderung des Firmenwortlautes der römisch 40 , tätig. Im September 2020 wurde die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst vergleiche Firmenbuchauszug vom 29.07.2025, OZ 11 in Verbindung mit SV-Auszug vom 25.06.2025, OZ 8). Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.01.2021, 25 römisch 40 , wurde der BF rechtskräftig wegen des Vergehens der Vorenthaltung von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, Absatz eins, StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt vergleiche Strafregisterauszug vom 25.06.2025, OZ 8). Der BF weist gegenüber der Österreichischen Gesundheitskasse Verbindlichkeiten in Höhe von rund EUR 46.00,00 auf vergleiche Bescheid ÖGK, I412 2250282-1, OZ 7).

Von September 2020 bis November 2022 war der BF selbstständig im Bereich Hausbetreuung tätig (vgl. GISA-Auszug vom 29.07.2025, OZ 11 iVm SV-Auszug vom 25.06.2025, OZ 8).Von September 2020 bis November 2022 war der BF selbstständig im Bereich Hausbetreuung tätig vergleiche GISA-Auszug vom 29.07.2025, OZ 11 in Verbindung mit SV-Auszug vom 25.06.2025, OZ 8).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der BF seit Dezember 2023 – abgesehen von einem Aufenthalt in Zusammenhang mit der Beschwerdeverhandlung – in Österreich aufhielt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen:

Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden unbedenklichen Beweismitteln, welche zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden.

Die Identität des BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten und ist ein gültiger bosnischer Reisepass aktenkundig (etwa AS 219). Ein im August 2025 abgelaufener Reisepass ist ebenfalls aktenkundig (AS 55) und im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) als authentisch bzw. echt klassifiziert. Von der Muttersprache war bereits aufgrund der Herkunft des BF auszugehen.

Zwar wird in der Antragsbegründung vom 01.12.2023 (AS 22) von einem dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet ab 2011 und in der Stellungnahme vom 12.08.2024 (AS 170) gar von einem dauerhaften Aufenthalt ab 2009 ausgegangen, doch konnte diesem Vorbringen angesichts der Hauptwohnsitzmeldung vom XXXX . bis XXXX .2011, Nebenwohnsitzmeldung vom XXXX bis XXXX , dauerhaften Hauptwohnsitzmeldung ab XXXX .2012 (ZMR-Auszug, OZ 8) und der erstmals mit im August 2012 erteilten Aufenthaltsbewilligung (IZR-Auszug, OZ 8) nicht gefolgt werden. Vielmehr war davon auszugehen, dass sich der BF bis Mai 2012 im Rahmen der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet aufhielt und erst ab August 2012 ein dauerhafter Aufenthalt vorlag. Auch in der Beschwerde wurde letztlich vorgebracht, dass der BF ab August 2012 in Österreich aufhältig gewesen sei (AS 238). Der Annahme eines Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet ab August 2012 stehen die vor allem kroatischen Sichtvermerke im früheren Reisepass des BF (AS 55ff) nicht entgegen, zumal aus diesen lediglich regelmäßige, wenige Tage bis mehrere Wochen andauernde Aufenthalte in Bosnien hervorgehen (Zeitraum: Oktober 2015 bis November 2023).Zwar wird in der Antragsbegründung vom 01.12.2023 (AS 22) von einem dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet ab 2011 und in der Stellungnahme vom 12.08.2024 (AS 170) gar von einem dauerhaften Aufenthalt ab 2009 ausgegangen, doch konnte diesem Vorbringen angesichts der Hauptwohnsitzmeldung vom römisch 40 . bis römisch 40 .2011, Nebenwohnsitzmeldung vom römisch 40 bis römisch 40 , dauerhaften Hauptwohnsitzmeldung ab römisch 40 .2012 (ZMR-Auszug, OZ 8) und der erstmals mit im August 2012 erteilten Aufenthaltsbewilligung (IZR-Auszug, OZ 8) nicht gefolgt werden. Vielmehr war davon auszugehen, dass sich der BF bis Mai 2012 im Rahmen der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet aufhielt und erst ab August 2012 ein dauerhafter Aufenthalt vorlag. Auch in der Beschwerde wurde letztlich vorgebracht, dass der BF ab August 2012 in Österreich aufhältig gewesen sei (AS 238). Der Annahme eines Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet ab August 2012 stehen die vor allem kroatischen Sichtvermerke im früheren Reisepass des BF (AS 55ff) nicht entgegen, zumal aus diesen lediglich regelmäßige, wenige Tage bis mehrere Wochen andauernde Aufenthalte in Bosnien hervorgehen (Zeitraum: Oktober 2015 bis November 2023).

Dass der BF vor August 2012 über keine Aufenthaltsberechtigung verfügte geht aus dem Vermerk „Quotenfreie Erst-AB“ im IZR hervor (OZ 8).

Gegenständlich liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass sich der BF seit seiner Ausreise aus Österreich im Dezember 2023 – abgesehen von einem Aufenthalt in Zusammenhang mit der Beschwerdeverhandlung – in Österreich aufhielt. In der Stellungnahme vom 12.08.2024 (AS 217) sowie der Beschwerde (AS 239) wurde vorgebracht, dass sich der BF bis Dezember 2023 bzw. Österreich nach der Stellung des gegenständlichen Antrages verlassen habe. Des Weiteren, dass er sich in Kroatien aufhalte und dort als Bauarbeiter arbeite. In diesem Sinne brachte der BF auch in der Beschwerdeverhandlung vor, dass er sich ein Jahr lang in Kroatien aufgehalten und dort gearbeitet, jedoch keinen Aufenthaltstitel bekommen habe. Nunmehr sei er in Bosnien aufhältig, wohne im Haus seiner Cousine und verrichte Gelegenheitsarbeiten (PS 4 und 6ff). Aus einem aktenkundigen Befund vom 20.02.2024 geht hervor, dass der BF bei seinen Eltern lebe (AS 163). Zwar ist der BF während seines Aufenthaltes in Österreich ab 2012 offenkundig von Bosnien über Kroatien nach Österreich eingereist (vgl. Sichtvermerke im mit August 2025 abgelaufenen Reisepass, AS 55ff), doch lässt dies vor dem Hintergrund des Vorbringens des BF nicht die Schlussfolgerung zu, dass die kroatischen Sichtvermerke im aktuellen Reisepass des BF betreffend den Zeitraum XXXX 2024 bis XXXX 2025 (Tag der Beschwerdeverhandlung), tatsächlich Einreisen nach Österreich betreffen. So war der BF seit Dezember 2023 in Österreich weder mit Wohnsitz noch bei der Sozialversicherung gemeldet (vgl. Registerabfragen vom 25. und 26.09.2025). Lediglich ein Aufenthalt im Bundesgebiet im Zusammenhang mit der Beschwerdeverhandlung im Juni 2025 – zu dieser war er persönlich geladen – ist belegt. Zwar unterzeichnete der BF Anfang Juli 2025 gemeinsam mit einer weiteren Person einen Mietvertrag für eine Wohnung in XXXX (OZ 10), doch kann auch hieraus nicht auf einen anschließenden Aufenthalt im Bundesgebiet geschlossen werden, da der BF an dieser Adresse lediglich bis Dezember 2023 mit Hauptwohnsitz gemeldet war und die Wohnung Stellungnahme vom 12.08.2024 in der Folge durch den Sohn eines Freundes bewohnt wurde (AS 216). Es kann daher nicht mit der hierfür erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Wohnung auch weiterhin lediglich gemietet wird, ohne dass sich der BF tatsächlichen dort aufhält. Insgesamt konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich der BF seit Dezember 2023 – abgesehen von einem Aufenthalt in Zusammenhang mit der Beschwerdeverhandlung – in Österreich aufhielt.Gegenständlich liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass sich der BF seit seiner Ausreise aus Österreich im Dezember 2023 – abgesehen von einem Aufenthalt in Zusammenhang mit der Beschwerdeverhandlung – in Österreich aufhielt. In der Stellungnahme vom 12.08.2024 (AS 217) sowie der Beschwerde (AS 239) wurde vorgebracht, dass sich der BF bis Dezember 2023 bzw. Österreich nach der Stellung des gegenständlichen Antrages verlassen habe. Des Weiteren, dass er sich in Kroatien aufhalte und dort als Bauarbeiter arbeite. In diesem Sinne brachte der BF auch in der Beschwerdeverhandlung vor, dass er sich ein Jahr lang in Kroatien aufgehalten und dort gearbeitet, jedoch keinen Aufenthaltstitel bekommen habe. Nunmehr sei er in Bosnien aufhältig, wohne im Haus seiner Cousine und verrichte Gelegenheitsarbeiten (PS 4 und 6ff). Aus einem aktenkundigen Befund vom 20.02.2024 geht hervor, dass der BF bei seinen Eltern lebe (AS 163). Zwar ist der BF während seines Aufenthaltes in Österreich ab 2012 offenkundig von Bosnien über Kroatien nach Österreich eingereist vergleiche Sichtvermerke im mit August 2025 abgelaufenen Reisepass, AS 55ff), doch lässt dies vor dem Hintergrund des Vorbringens des BF nicht die Schlussfolgerung zu, dass die kroatischen Sichtvermerke im aktuellen Reisepass des BF betreffend den Zeitraum römisch 40 2024 bis römisch 40 2025 (Tag der Beschwerdeverhandlung), tatsächlich Einreisen nach Österreich betreffen. So war der BF seit Dezember 2023 in Österreich weder mit Wohnsitz noch bei der Sozialversicherung gemeldet vergleiche Registerabfragen vom 25. und 26.09.2025). Lediglich ein Aufenthalt im Bundesgebiet im Zusammenhang mit der Beschwerdeverhandlung im Juni 2025 – zu dieser war er persönlich geladen – ist belegt. Zwar unterzeichnete der BF Anfang Juli 2025 gemeinsam mit einer weiteren Person einen Mietvertrag für eine Wohnung in römisch 40 (OZ 10), doch kann auch hieraus nicht auf einen anschließenden Aufenthalt im Bundesgebiet geschlossen werden, da der BF an dieser Adresse lediglich bis Dezember 2023 mit Hauptwohnsitz gemeldet war und die Wohnung Stellungnahme vom 12.08.2024 in der Folge durch den Sohn eines Freundes bewohnt wurde (AS 216). Es kann daher nicht mit der hierfür erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Wohnung auch weiterhin lediglich gemietet wird, ohne dass sich der BF tatsächlichen dort aufhält. Insgesamt konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich der BF seit Dezember 2023 – abgesehen von einem Aufenthalt in Zusammenhang mit der Beschwerdeverhandlung – in Österreich aufhielt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen):3.1. Zur Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Abweisung Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen):

Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte § 56 AsylG lautet:Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte Paragraph 56, AsylG lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen einen entsprechenden Antrag voraus. Der BF beantrage am 21.12.2023 die Erteilung eines „Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nach § 56 Abs. 2 AsylG.Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen einen entsprechenden Antrag voraus. Der BF beantrage am 21.12.2023 die Erteilung eines „Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nach Paragraph 56, Absatz 2, AsylG.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens – auch im Beschwerdeverfahren (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 42 (Stand 1.1.2014, rdb.at)) - zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens – auch im Beschwerdeverfahren vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 42 (Stand 1.1.2014, rdb.at)) - zurückgezogen werden.

Aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitendes Antrages – und nicht der Beschwerde („ ... in umseitiger Rechtssache erstattet zieht der Beschwerdeführer seinen Antrag zurück“, Wortlaut OZ12) – ist die belangte Behörde (nachträglich) unzuständig geworden, den antragsbedürftigen Bescheid zu erlassen bzw. fiel die Grundlage für den erlassenen Bescheid weg. Folglich war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und nicht bloß das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitendes Antrages – und nicht der Beschwerde („ ... in umseitiger Rechtssache erstattet zieht der Beschwerdeführer seinen Antrag zurück“, Wortlaut OZ12) – ist die belangte Behörde (nachträglich) unzuständig geworden, den antragsbedürftigen Bescheid zu erlassen bzw. fiel die Grundlage für den erlassenen Bescheid weg. Folglich war Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und nicht bloß das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes einzustellen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):

Der mit Rückkehrentscheidung betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise:Der mit Rückkehrentscheidung betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Auf die Frage, ob trotz der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages die Erlassung einer Rückkehrentscheidung – eine solche baut nicht zwingend auf § 56 AsylG auf, ist nicht antragsbedürftig und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durch die belangte Behörde von Amts wegen zu erlassen – war gegenständlich mangels Entscheidungsrelevanz nicht einzugehen. So würde fallgegenständlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG auf Basis der getroffenen Feststellungen, selbst wenn eine solche zu prüfen wäre, nicht in Betracht kommen. Es konnte nämlich nicht festgestellt werden, dass sich der BF seit Dezember 2023 – abgesehen von einem Aufenthalt anlässlich der Beschwerdeverhandlung – im Bundesgebiet aufgehalten hat, weshalb auch kein unrechtmäßiger Aufenthalt angenommen werden kann.Auf die Frage, ob trotz der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages die Erlassung einer Rückkehrentscheidung – eine solche baut nicht zwingend auf Paragraph 56, AsylG auf, ist nicht antragsbedürftig und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durch die belangte Behörde von Amts wegen zu erlassen – war gegenständlich mangels Entscheidungsrelevanz nicht einzugehen. So würde fallgegenständlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG auf Basis der getroffenen Feststellungen, selbst wenn eine solche zu prüfen wäre, nicht in Betracht kommen. Es konnte nämlich nicht festgestellt werden, dass sich der BF seit Dezember 2023 – abgesehen von einem Aufenthalt anlässlich der Beschwerdeverhandlung – im Bundesgebiet aufgehalten hat, weshalb auch kein unrechtmäßiger Aufenthalt angenommen werden kann.

Im Ergebnis ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Im Ergebnis ist auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

3.3. Das unter 3.2. Dargelegte gilt für die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte III. (Zulässigkeit der Abschiebung) und IV. (Frist für die freiwillige Ausreise).3.3. Das unter 3.2. Dargelegte gilt für die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte römisch drei. (Zulässigkeit der Abschiebung) und römisch vier. (Frist für die freiwillige Ausreise).

Zu B)

3.3. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Einreiseverbot Interessenabwägung Kassation mangelnde Beschwer öffentliche Interessen Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:G315.2305645.1.01

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten