TE Bvwg Beschluss 2025/11/13 G310 2310892-1

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Veröffentlicht am 13.11.2025
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Entscheidungsdatum

13.11.2025

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G310 2310892-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die EOS Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2025, Zl. XXXX , wegen nicht Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die EOS Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2025, Zl. römisch 40 , wegen nicht Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK:

A)       Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.A) Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer kam am XXXX in der Schweiz auf die Welt. Seine Mutter war österreichische Staatsbürgerin, sein Vater besaß die amerikanische Staatsbürgerschaft. Seit XXXX 2016 liegen durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet vor. Der Beschwerdeführer kam am römisch 40 in der Schweiz auf die Welt. Seine Mutter war österreichische Staatsbürgerin, sein Vater besaß die amerikanische Staatsbürgerschaft. Seit römisch 40 2016 liegen durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet vor.

Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 14.11.2024 persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK. Dem Formular ist zu entnehmen, dass er amerikanischer Staatsbürger sei und früher auch die österreichische Staatsbürgerschaft besessen habe und brachte seinen gültigen amerikanischen Reisepass in Vorlage. Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 14.11.2024 persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Dem Formular ist zu entnehmen, dass er amerikanischer Staatsbürger sei und früher auch die österreichische Staatsbürgerschaft besessen habe und brachte seinen gültigen amerikanischen Reisepass in Vorlage.

Mit Schreiben des BFA vom 14.11.2024 wurde der BF aufgefordert, Fragen in Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Eine entsprechende Stellungnahme langte am 23.11.2024 beim BFA ein.

Ebenfalls am 14.11.2024 wurde der BF vor der fremden- und grenzpolizeilichen Abteilung der LPF Oberösterreich befragt und führte unter anderem aus, die österreichische Staatsbürgerschaft zurück haben zu wollen.

Vorgelegt wurde das Reifezeugnis des BF vom XXXX , laut welchem er zu diesem Zeitpunkt sowohl die amerikanische als auch die österreichische Staatsbürgerschaft besaß, sowie ein am XXXX .1958 abgelaufener österreichischer Reisepass des BF, wonach es sich bei ihm damals um einen österreichischen Staatsbürger handelte. Dem Staatsbürgerschaftsnachweis seiner Mutter ist zu entnehmen, dass diese durch die am XXXX .1955 erfolgte Heirat mit einem amerikanischen Staatsbürger ihre österreichische Staatsbürgerschaft nicht verloren hat. Den im Verwaltungsakt aufliegenden Meldezettel von XXXX .199X (die letzte Ziffer ist unleserlich) und XXXX .1994 ist zu entnehmen, dass es sich beim BF zum damaligen Zeitpunkt die amerikanische Staatsbürgerschaft hatte. Vorgelegt wurde das Reifezeugnis des BF vom römisch 40 , laut welchem er zu diesem Zeitpunkt sowohl die amerikanische als auch die österreichische Staatsbürgerschaft besaß, sowie ein am römisch 40 .1958 abgelaufener österreichischer Reisepass des BF, wonach es sich bei ihm damals um einen österreichischen Staatsbürger handelte. Dem Staatsbürgerschaftsnachweis seiner Mutter ist zu entnehmen, dass diese durch die am römisch 40 .1955 erfolgte Heirat mit einem amerikanischen Staatsbürger ihre österreichische Staatsbürgerschaft nicht verloren hat. Den im Verwaltungsakt aufliegenden Meldezettel von römisch 40 .199X (die letzte Ziffer ist unleserlich) und römisch 40 .1994 ist zu entnehmen, dass es sich beim BF zum damaligen Zeitpunkt die amerikanische Staatsbürgerschaft hatte.

Anlässlich seiner am 17.12.2024 erfolgten niederschriftlichen Befragung vor dem BFA führte der BF aus, in der Schweiz als österreichischer Staatsbürger geboren worden zu sein und die Schulausbildung in Österreich absolviert zu haben. Seit 2018 halte er sich durchgehend in Österreich auf und habe noch die österreichische Staatsbürgerschaft gehabt.

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Vereinigten Staaten nach Amerika festgestellt (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs 1 bis Abs 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.). Zur Person des BF wurde festgehalten, dass es sich bei ihm von Geburt an um einen amerikanischen Staatsbürger handelt, was aufgrund der vorgelegten Dokumente, dem Akteninhalt und den niederschriftlichen Einvernahmen festgestellt werden hat können. Ausführungen darüber, aufgrund welcher Erwägungen dem BF die österreichische Staatsbürgerschaft nicht bzw. nicht mehr zukomme, sind dem Bescheid nicht zu entnehmen. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Vereinigten Staaten nach Amerika festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Zur Person des BF wurde festgehalten, dass es sich bei ihm von Geburt an um einen amerikanischen Staatsbürger handelt, was aufgrund der vorgelegten Dokumente, dem Akteninhalt und den niederschriftlichen Einvernahmen festgestellt werden hat können. Ausführungen darüber, aufgrund welcher Erwägungen dem BF die österreichische Staatsbürgerschaft nicht bzw. nicht mehr zukomme, sind dem Bescheid nicht zu entnehmen.

Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte unter anderem vor, dass der BF zu keinem Zeitpunkt die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe und legte zum Beweis dieses Vorbringens ein Konvolut an Unterlagen vor.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsakts des BVwG.

Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor, sodass sich eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wie die vorliegende dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß § 28 Abs 3 VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wie die vorliegende dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist.

§ 28 VwGVG normiert somit einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (siehe z.B. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zulässig (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Paragraph 28, VwGVG normiert somit einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (siehe z.B. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zulässig (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009).

Die Antragstellung nach § 55 AsylG steht Drittstaatsangehörigen zu, somit Personen, die nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind. Die Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG steht Drittstaatsangehörigen zu, somit Personen, die nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind.

Verfahrensgegenständlich ging das BFA aufgrund der Angaben des BF und dem von ihm vorgelegten amerikanischen Reisepass davon aus, dass es sich bei ihm um einen amerikanischen Staatsbürger handelt.

Außer Acht gelassen wurden hingegen die sich aus den vom BF vorgelegten Unterlagen ergebenden Fragestellungen, ob es sich beim BF nach wie vor (auch) um einen österreichischen Staatsbürger handelt und unter welchen Umständen er der österreichischen Staatsbürgerschaft verlustig wurde.

Damit ist im vorliegenden Verfahren der Sachverhalt zur Frage der Zulässigkeit der Antragstellung nach § 55 AsylG im Tatsachenbereich grundlegend klärungsbedürftig und kann nicht beurteilt werden. Da die angeführten Feststellungen im angefochtenen Bescheid in Bezug auf eine im Raum stehende österreichische Staatsbürgerschaft des BF gänzlich unterblieben sind und hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes auch keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse aktenkundig sind, ist zu den hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich keine Sachverhaltsgrundlage für eine Entscheidung vorhanden und die Rechtssache nicht entscheidungsreif. Damit ist im vorliegenden Verfahren der Sachverhalt zur Frage der Zulässigkeit der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG im Tatsachenbereich grundlegend klärungsbedürftig und kann nicht beurteilt werden. Da die angeführten Feststellungen im angefochtenen Bescheid in Bezug auf eine im Raum stehende österreichische Staatsbürgerschaft des BF gänzlich unterblieben sind und hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes auch keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse aktenkundig sind, ist zu den hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich keine Sachverhaltsgrundlage für eine Entscheidung vorhanden und die Rechtssache nicht entscheidungsreif.

Besondere Gesichtspunkte, die gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass das BFA als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist neben der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde in der vorliegenden Konstellation insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie vom Gegenteil auszugehen.

Da sohin die Frage der Staatsangehörigkeit des BF aufgrund der fallbezogenen Umstände offenbar nicht abschließend geklärt erscheint, erweist sich das behördliche Verfahren als mangelhaft.

Das Bundesamt wird im Hinblick auf die Abklärung der tatsächlichen Staatsangehörigkeit(en) des BF neuerlich ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und entsprechende Feststellungen zu treffen haben.

Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid daher gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen.Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Die Revision ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen.Die Revision ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht familiäre Situation individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Verfahrensdauer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:G310.2310892.1.00

Im RIS seit

07.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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