Entscheidungsdatum
17.11.2025Norm
FPG §52Spruch
L510 2230215-2/2E, L510 2230215-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH über den Fristsetzungsantrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2025, Zl. L510 2230215-2/1Z, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2021, XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH über den Fristsetzungsantrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2025, Zl. L510 2230215-2/1Z, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2021, römisch 40 , den Beschluss:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2020, Zl. L529 2230215-1/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2020, Zl. 184937305/181213597, behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Der Beschluss wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.04.2020 mittels Telefax zugestellt und der Verwaltungsakt anschließend am 20.05.2020 retourniert.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2020, Zl. L529 2230215-1/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2020, Zl. 184937305/181213597, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Der Beschluss wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.04.2020 mittels Telefax zugestellt und der Verwaltungsakt anschließend am 20.05.2020 retourniert.
2. Mit Eingabe vom 13.11.2025 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den neuerlichen Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2021, Zl. 184937305/181213597, noch keine Entscheidung getroffen hat. Mit Bescheid vom 09.02.2021 hätte die bP eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erhalten. Mit Spruchpunkt V. des Bescheides sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt worden. Am 26.02.2021 hätte die bP gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Die Beschwerdevorlage seitens BFA RD NÖ an das BVwG sei am 01.03.2021 erfolgt. Bisher hätte das BVwG über die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des Bescheides, mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, nicht entschieden. Eine Bestätigung des BVwG betreffend Einlangen der Beschwerde sei nicht kommuniziert worden.2. Mit Eingabe vom 13.11.2025 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den neuerlichen Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2021, Zl. 184937305/181213597, noch keine Entscheidung getroffen hat. Mit Bescheid vom 09.02.2021 hätte die bP eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erhalten. Mit Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt worden. Am 26.02.2021 hätte die bP gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Die Beschwerdevorlage seitens BFA RD NÖ an das BVwG sei am 01.03.2021 erfolgt. Bisher hätte das BVwG über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides, mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, nicht entschieden. Eine Bestätigung des BVwG betreffend Einlangen der Beschwerde sei nicht kommuniziert worden.
3. Tatsächlich ist eine Vorlage der Beschwerde durch das BFA gegen den Bescheid vom 09.02.2021 bis zum jetzigen Zeitpunkt beim Bundesverwaltungsgericht nicht erfolgt.
Auch wurde seitens der beschwerdeführenden Partei keine Beschwerde und keine Beschwerdekopie an das BVwG übermittelt. Es liegt somit kein diesbezüglicher Akt beim BVwG auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die einschlägigen Bestimmungen des VwGG lauten:
„Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht
§ 30a. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Paragraph 30 a, (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
(2) […]
(8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.(8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
[…]
Fristsetzungsantrag
§ 38. (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Paragraph 38, (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;
3. in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen
a) die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b) die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer Behörde geführt wird.
(3) Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird,
2. den Sachverhalt,
3. das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen,
4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Abs. 1 abgelaufen ist.4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Absatz eins, abgelaufen ist.
(4) Auf Fristsetzungsanträge sind die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten, in Verfahren gemäß Art. 130 Abs. 1a B-VG jedoch innerhalb einer Frist von bis zu vier Wochen, das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.“(4) Auf Fristsetzungsanträge sind die Paragraphen 33, Absatz eins und 34 Absatz eins, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten, in Verfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins a, B-VG jedoch innerhalb einer Frist von bis zu vier Wochen, das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.“
So auch der VwGH v. 23.3.2023, Fr 2022/16/0005. Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das VwG die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert die Entscheidungspflicht der VwG. Die Frist für die Entscheidung beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim VwG einlangt. Erst das tatsächliche Einlagen beim VwG ist maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde die Vorlage der Beschwerde (und einer Beschwerdevorentscheidung sowie eines dagegen eingebrachten Vorlageantrags) rechtswidrig verzögert (VwGH 29.6.2021, Fr 2021/22/0005, mwN zum Verfahren nach dem VwGVG 2014).So auch der VwGH v. 23.3.2023, Fr 2022/16/0005. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das VwG die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert die Entscheidungspflicht der VwG. Die Frist für die Entscheidung beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim VwG einlangt. Erst das tatsächliche Einlagen beim VwG ist maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde die Vorlage der Beschwerde (und einer Beschwerdevorentscheidung sowie eines dagegen eingebrachten Vorlageantrags) rechtswidrig verzögert (VwGH 29.6.2021, Fr 2021/22/0005, mwN zum Verfahren nach dem VwGVG 2014).
Wie aus den obigen Ausführungen zu erkennen ist, kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das VwG die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Die Frist für die Entscheidung beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim VwG einlangt. Eine Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.02.2021 ist bis zum jetzigen Zeitpunkt beim Bundesverwaltungsgericht nicht erfolgt, weshalb keine Frist zu laufen begann. Eine Säumigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes kann somit nicht vorliegen, weshalb ein Fristsetzungsantrag unzulässig ist und zurückzuweisen war.
Schlagworte
Beschwerdevorlage Fristsetzungsantrag Säumnis unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:L510.2230215.2.00Im RIS seit
30.04.2026Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026