TE Bvwg Erkenntnis 2025/11/18 W134 2315479-1

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Veröffentlicht am 18.11.2025
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Entscheidungsdatum

18.11.2025

Norm

ABGB §850
AVG §13 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VermG §3 Abs3
VermG §52 Z5
VermG §52 Z6
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ABGB § 850 heute
  2. ABGB § 850 gültig ab 25.07.1915 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 208/1915
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VermG § 3 heute
  2. VermG § 3 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  4. VermG § 3 gültig von 07.05.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 3 gültig von 04.07.2008 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 3 gültig von 01.01.1969 bis 03.07.2008
  1. VermG § 52 heute
  2. VermG § 52 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2022
  3. VermG § 52 gültig von 01.11.2016 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  4. VermG § 52 gültig von 04.07.2008 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  5. VermG § 52 gültig von 01.07.1975 bis 03.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 52 heute
  2. VermG § 52 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2022
  3. VermG § 52 gültig von 01.11.2016 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  4. VermG § 52 gültig von 04.07.2008 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  5. VermG § 52 gültig von 01.07.1975 bis 03.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975

Spruch


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W134 2315479-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Bertram BROESIGKE, vom 09.05.2025, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Krems an der Donau vom 09.04.2025, Zl. 2023-0.849.837, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Bertram BROESIGKE, vom 09.05.2025, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Krems an der Donau vom 09.04.2025, Zl. 2023-0.849.837, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte eine Korrektur der Mappenberichtigung vom 10.12.1996 betreffend das Grundstück 3394/37, KG 12228 Stiefern.

2. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen wies den Antrag mit Bescheid vom 23.04.2024, GZ 2023-0.849.837 als unzulässig zurück.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

5. Das Bundesverwaltungsgericht behob den Bescheid mit Erkenntnis vom 19.09.2024, GZ W134 2294946-1/2E, aufgrund der Unzuständigkeit der Behörde, ersatzlos.

6. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 28.03.2025 erneut eine Korrektur der Mappenberichtigung vom 10.12.1996 betreffend das Grundstück 3394/37, KG 12228 Stiefern.

7. Das Vermessungsamt Krems an der Donau wies den Antrag mit Bescheid vom 09.04.2025, GZ 2023-0.849.837, als unzulässig zurück, dies zusammengefasst mit der Begründung, dass keine Parteistellung vorliegen würde.

8. Mit Schreiben vom 09.05.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das betroffene Grundstück 3394/37, KG 12228 Stiefern, des Beschwerdeführers befindet sich im Grundsteuerkataster.

Am 10.12.1996 wurde für dieses Grundstück eine Mappenberichtigung vorgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen über das Vorliegen einer Mappenberichtigung ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt und den glaubwürdigen Ausführungen des Vermessungsamtes Krems an der Donau und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 52 Z 5 und 6 VermG in der geltenden Fassung lautet: Paragraph 52, Ziffer 5 und 6 VermG in der geltenden Fassung lautet:

„§ 52. Für alle nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke ist der Grundsteuerkataster nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe weiterzuführen:

[…]

5. Ergibt sich, daß die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, so ist die Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen vorzunehmen.

6. Wird vom zuständigen Gericht auf Grund eines Verfahrens zur Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung gemäß § 850 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein Plan übermittelt, so ist die Berichtigung des Grundsteuerkatasters von Amts wegen vorzunehmen.”6. Wird vom zuständigen Gericht auf Grund eines Verfahrens zur Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung gemäß Paragraph 850, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein Plan übermittelt, so ist die Berichtigung des Grundsteuerkatasters von Amts wegen vorzunehmen.”

Rechtsgrundlage einer Mappenberichtigung ist die Bestimmung des § 52 Z 5 VermG; sie ist nur bei Grundstücken des Grundsteuerkatasters, wie gegenständlich, zulässig.Rechtsgrundlage einer Mappenberichtigung ist die Bestimmung des Paragraph 52, Ziffer 5, VermG; sie ist nur bei Grundstücken des Grundsteuerkatasters, wie gegenständlich, zulässig.

Beim Verfahren zur Berichtigung der Katastralmappe nach § 52 Z 5 VermG handelt es sich um ein ausschließlich amtswegiges Verfahren, in Ansehung dessen Grundstückseigentümern, wie hier dem Beschwerdeführer, eine Antragslegitimation nicht zukommt (VwGH 17.11.1994, 93/06/0089; VwGH 27.06.1989, Zl. 89/04/0043).Beim Verfahren zur Berichtigung der Katastralmappe nach Paragraph 52, Ziffer 5, VermG handelt es sich um ein ausschließlich amtswegiges Verfahren, in Ansehung dessen Grundstückseigentümern, wie hier dem Beschwerdeführer, eine Antragslegitimation nicht zukommt (VwGH 17.11.1994, 93/06/0089; VwGH 27.06.1989, Zl. 89/04/0043).

Auch wäre für ein Begehren auf Feststellung der Ungültigkeit einer Mappenberichtigung der Rechtsweg unzulässig. Für solch ein Begehren kommt als einzige Rechtsgrundlage § 52 Z 5 VermG in Betracht. Dabei handelt es sich um ein dem AVG unterliegendes und daher verwaltungsbehördliches Verfahren, in welchem den Grundeigentümern keine Antragslegitimation zukommt (OGH 26.04.2007, 2 Ob 67/07b).Auch wäre für ein Begehren auf Feststellung der Ungültigkeit einer Mappenberichtigung der Rechtsweg unzulässig. Für solch ein Begehren kommt als einzige Rechtsgrundlage Paragraph 52, Ziffer 5, VermG in Betracht. Dabei handelt es sich um ein dem AVG unterliegendes und daher verwaltungsbehördliches Verfahren, in welchem den Grundeigentümern keine Antragslegitimation zukommt (OGH 26.04.2007, 2 Ob 67/07b).

Aus der vorzitierten ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ist eindeutig abzuleiten, dass es bezüglich einer Mappenberichtigung gemäß § 52 Z 5 VermG kein Antragsrecht und damit auch keine Parteistellung gibt.Aus der vorzitierten ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ist eindeutig abzuleiten, dass es bezüglich einer Mappenberichtigung gemäß Paragraph 52, Ziffer 5, VermG kein Antragsrecht und damit auch keine Parteistellung gibt.

Eine inhaltliche Beschäftigung damit, ob die Darstellung im gegenständlichen Grenzverlauf in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur übereinstimmt, ist mangels Parteistellung der Beschwerdeführer im Verfahren auf Mappenberichtigung des § 52 Z 5 VermG dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren verwehrt.Eine inhaltliche Beschäftigung damit, ob die Darstellung im gegenständlichen Grenzverlauf in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur übereinstimmt, ist mangels Parteistellung der Beschwerdeführer im Verfahren auf Mappenberichtigung des Paragraph 52, Ziffer 5, VermG dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren verwehrt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass die Beschwerde abweisen ist. Die Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass die Beschwerde abweisen ist. Die Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Amtswegigkeit Antragslegimitation Berichtigung Berichtigungsantrag Mappenberichtigung Parteistellung Rechtsanspruch subjektive Rechte unzulässiger Antrag Vermessung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:W134.2315479.1.00

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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