Entscheidungsdatum
24.11.2025Norm
AVG §13 Abs3Spruch
,
G314 2325042-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX in XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX .2024, Beitragsnummer XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und der damit verbundenen Abgaben zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von römisch 40 in römisch 40 gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 .2024, Beitragsnummer römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und der damit verbundenen Abgaben zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der ORF-Beitrags Service GmbH die Fortsetzung des Verfahrens über den Befreiungsantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit E-Mail vom XXXX .2024 beantragte der Beschwerdeführer (BF) bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) die Befreiung vom ORF-Beitrag und den damit verbundenen Abgaben mit der Begründung, freischaffender Künstler zu sein und als solcher einen Zuschuss zur Sozialversicherung zu erhalten. Aus dem beigelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr XXXX ergebe sich, dass er nur über ein geringes Einkommen verfüge. Er lebe fünf Monate im Jahr in Venezuela; während dieser Zeit sei sein Haus komplett geschlossen. Mit E-Mail vom XXXX .2024 übermittelte der BF der OBS GmbH erneut die ursprünglich bereits mit dem Antrag gesendeten Unterlagen.Mit E-Mail vom römisch 40 .2024 beantragte der Beschwerdeführer (BF) bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) die Befreiung vom ORF-Beitrag und den damit verbundenen Abgaben mit der Begründung, freischaffender Künstler zu sein und als solcher einen Zuschuss zur Sozialversicherung zu erhalten. Aus dem beigelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr römisch 40 ergebe sich, dass er nur über ein geringes Einkommen verfüge. Er lebe fünf Monate im Jahr in Venezuela; während dieser Zeit sei sein Haus komplett geschlossen. Mit E-Mail vom römisch 40 .2024 übermittelte der BF der OBS GmbH erneut die ursprünglich bereits mit dem Antrag gesendeten Unterlagen.
Mit Schreiben vom XXXX .2024 forderte die OBS GmbH den BF unter Berufung auf § 13 Abs 3 AVG auf, den Antrag binnen zwei Wochen durch den Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und durch Unterlagen zur Einkommensberechnung aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, zu verbessern. Insbesondere seien aktuelle Bezüge der in seinem Haushalt lebenden XXXX sowie eine Aufstellung des Mietzinses nachzureichen. Sollten die benötigen Informationen und Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt werden, sei der Antrag zurückzuweisen. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 forderte die OBS GmbH den BF unter Berufung auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, den Antrag binnen zwei Wochen durch den Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und durch Unterlagen zur Einkommensberechnung aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, zu verbessern. Insbesondere seien aktuelle Bezüge der in seinem Haushalt lebenden römisch 40 sowie eine Aufstellung des Mietzinses nachzureichen. Sollten die benötigen Informationen und Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt werden, sei der Antrag zurückzuweisen.
Hierauf reichte der BF am XXXX .2024 per E-Mail diverse Unterlagen nach.Hierauf reichte der BF am römisch 40 .2024 per E-Mail diverse Unterlagen nach.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die OBS GmbH den Befreiungsantrag des BF zurück und forderte ihn zur fristgerechten Zahlung des ORF-Beitrags auf. Dies wurde damit begründet, dass er dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig nachgekommen sei. Er habe insbesondere die Anspruchsgrundlage, die Bezüge von XXXX sowie die Mietzinsaufstellung nicht nachgereicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die OBS GmbH den Befreiungsantrag des BF zurück und forderte ihn zur fristgerechten Zahlung des ORF-Beitrags auf. Dies wurde damit begründet, dass er dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig nachgekommen sei. Er habe insbesondere die Anspruchsgrundlage, die Bezüge von römisch 40 sowie die Mietzinsaufstellung nicht nachgereicht.
Dagegen richtet sich die am XXXX .2024 per E-Mail bei der OBS GmbH eingebrachte, als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde des BF, mit der er erkennbar die Stattgebung seines Befreiungsantrags anstrebt. Er begründet dies damit, dass er alle geforderten Unterlagen vorgelegt habe. XXXX sei arbeitslos; dazu legte er eine Bestätigung über die Einbringung eines Antrags auf Arbeitslosengeld vor. Eine Mietzinsaufstellung könne nicht vorgelegt werden, weil er keine Miete bezahle. Dagegen richtet sich die am römisch 40 .2024 per E-Mail bei der OBS GmbH eingebrachte, als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde des BF, mit der er erkennbar die Stattgebung seines Befreiungsantrags anstrebt. Er begründet dies damit, dass er alle geforderten Unterlagen vorgelegt habe. römisch 40 sei arbeitslos; dazu legte er eine Bestätigung über die Einbringung eines Antrags auf Arbeitslosengeld vor. Eine Mietzinsaufstellung könne nicht vorgelegt werden, weil er keine Miete bezahle.
Am XXXX .2024 übermittelte der BF der OBS GmbH ein Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse betreffend die Befreiung von der Rezeptgebühr ab XXXX .2024. Am XXXX .2024 stellte er einen weiteren Befreiungsantrag, dem er erneut diverse Unterlagen anschloss. Eine Entscheidung über diesen Antrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nicht vorgelegt. Am XXXX .2024 legte der BF der OBS GmbH noch weitere Unterlagen vor. Am XXXX .2025, am XXXX .2025 und am XXXX .2025 urgierte er die Erledigung der Beschwerde und des neuen Antrags. Am XXXX .2025 gab er bekannt, dass er die offenen Beiträge unter Vorbehalt bezahlt habe, und urgierte die Erledigung des Befreiungsantrags. Am römisch 40 .2024 übermittelte der BF der OBS GmbH ein Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse betreffend die Befreiung von der Rezeptgebühr ab römisch 40 .2024. Am römisch 40 .2024 stellte er einen weiteren Befreiungsantrag, dem er erneut diverse Unterlagen anschloss. Eine Entscheidung über diesen Antrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nicht vorgelegt. Am römisch 40 .2024 legte der BF der OBS GmbH noch weitere Unterlagen vor. Am römisch 40 .2025, am römisch 40 .2025 und am römisch 40 .2025 urgierte er die Erledigung der Beschwerde und des neuen Antrags. Am römisch 40 .2025 gab er bekannt, dass er die offenen Beiträge unter Vorbehalt bezahlt habe, und urgierte die Erledigung des Befreiungsantrags.
Die OBS GmbH legte die Beschwerde vom XXXX .2024 samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG mit Schreiben vom XXXX .2025 vor.Die OBS GmbH legte die Beschwerde vom römisch 40 .2024 samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG mit Schreiben vom römisch 40 .2025 vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Mangels entscheidungsrelevanter Widersprüche erübrigt sich eine eingehende Beweiswürdigung.
Rechtliche Beurteilung:
Für das gegenständliche Verfahren ist lediglich der vom BF gestellte Befreiungsantrag vom XXXX .2024 und der darüber ergangene Bescheid vom XXXX .2024 von Relevanz. Da es über den weiteren Befreiungsantrag vom XXXX .2024 noch keine Entscheidung der OBS GmbH gibt, besteht insoweit keine Entscheidungsbefugnis des BVwG.Für das gegenständliche Verfahren ist lediglich der vom BF gestellte Befreiungsantrag vom römisch 40 .2024 und der darüber ergangene Bescheid vom römisch 40 .2024 von Relevanz. Da es über den weiteren Befreiungsantrag vom römisch 40 .2024 noch keine Entscheidung der OBS GmbH gibt, besteht insoweit keine Entscheidungsbefugnis des BVwG.
Da die OBS GmbH die Beschwerde des BF mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (siehe z.B. VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102). Da die OBS GmbH die Beschwerde des BF mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (siehe z.B. VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102).
§ 13 Abs 3 AVG, den die OBS GmbH als Grundlage für den Verbesserungsauftrag und für den Zurückweisungsbescheid herangezogen hat, lautet: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“Paragraph 13, Absatz 3, AVG, den die OBS GmbH als Grundlage für den Verbesserungsauftrag und für den Zurückweisungsbescheid herangezogen hat, lautet: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
Von Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ iSd § 13 Abs 3 AVG oder um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (siehe VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010). Von Mängeln eines Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (siehe VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010).
Die §§ 47 bis 49 der FMGebO - auf die § 4a ORF-Beitrags-G hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die von der BF beantragte Befreiung vom ORF-Beitrag verweist - regeln nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung des ORF-Beitrags befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Die Paragraphen 47 bis 49 der FMGebO - auf die Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-G hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die von der BF beantragte Befreiung vom ORF-Beitrag verweist - regeln nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung des ORF-Beitrags befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040).
Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder verspätete "Verbesserung" vornimmt oder diese gar nicht versucht (siehe VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010).Ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder verspätete "Verbesserung" vornimmt oder diese gar nicht versucht (siehe VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Befreiungsantrag des BF demnach zu Unrecht zurückgewiesen, weil kein Anwendungsfall des § 13 Abs 3 AVG vorlag. Die OBS GmbH hätte ihm vielmehr die Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflicht auftragen und in der Folge inhaltlich über den Antrag entscheiden müssen. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Befreiungsantrag des BF demnach zu Unrecht zurückgewiesen, weil kein Anwendungsfall des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorlag. Die OBS GmbH hätte ihm vielmehr die Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflicht auftragen und in der Folge inhaltlich über den Antrag entscheiden müssen. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben.
Die OBS GmbH wird im fortgesetzten Verfahren über den Antrag des BF vom XXXX 2024 zu entscheiden haben, wobei auch der Antrag vom XXXX .2024 und die damit vorgelegten Urkunden zu berücksichtigen sein werden. Aufgrund der Bindung an die Rechtsansicht des BVwG ist es ihr verwehrt, dabei neuerlich den Zurückweisungsgrund des § 13 Abs 3 AVG heranzuziehen. Die OBS GmbH wird im fortgesetzten Verfahren über den Antrag des BF vom römisch 40 2024 zu entscheiden haben, wobei auch der Antrag vom römisch 40 .2024 und die damit vorgelegten Urkunden zu berücksichtigen sein werden. Aufgrund der Bindung an die Rechtsansicht des BVwG ist es ihr verwehrt, dabei neuerlich den Zurückweisungsgrund des Paragraph 13, Absatz 3, AVG heranzuziehen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei dieser Entscheidung an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren kann und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hat.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei dieser Entscheidung an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren kann und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hat.
Schlagworte
Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Familienbeihilfe Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen ORF-Beitrag Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung ZurückweisungstatbestandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G314.2325042.1.00Im RIS seit
18.06.2026Zuletzt aktualisiert am
18.06.2026