TE Bvwg Beschluss 2025/11/26 L511 2309875-1

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Veröffentlicht am 26.11.2025
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Entscheidungsdatum

26.11.2025

Norm

AlVG §24
AlVG §38
AlVG §7
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8a
  1. AlVG Art. 2 § 7 heute
  2. AlVG Art. 2 § 7 gültig ab 16.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  3. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  4. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  6. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.06.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  9. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  11. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  13. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  15. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  16. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1990
  1. AlVG Art. 2 § 9 heute
  2. AlVG Art. 2 § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  3. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  4. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  7. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


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L511 2309875–1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über den Antrag von XXXX , vertreten durch Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt Mag. Albrecht ZAUNER, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur (weiteren) Führung des Verfahrens gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 13.11.2024, Zahl: XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über den Antrag von römisch 40 , vertreten durch Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt Mag. Albrecht ZAUNER, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur (weiteren) Führung des Verfahrens gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 13.11.2024, Zahl: römisch 40 , den Beschluss:

A)

Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt. Von der Verfahrenshilfe sind die Beigebung einer Rechtsanwältin / eines Rechtsanwaltes, die notwendigen Barauslagen der beigegebenen Rechtsanwältin / des beigegebenen Rechtsanwaltes sowie die Kosten und Gebühren des Verfahrens umfasst.Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt. Von der Verfahrenshilfe sind die Beigebung einer Rechtsanwältin / eines Rechtsanwaltes, die notwendigen Barauslagen der beigegebenen Rechtsanwältin / des beigegebenen Rechtsanwaltes sowie die Kosten und Gebühren des Verfahrens umfasst.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1.    Mit Bescheid des AMS vom 13.11.2024, Zahl: XXXX , wurde der Notstandshilfebezug des Antragstellers gemäß § 33 Abs. 2 iVm § 38, § 24 Abs. 1, § 7 und § 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem11.10.2024 eingestellt (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2).1.1. Mit Bescheid des AMS vom 13.11.2024, Zahl: römisch 40 , wurde der Notstandshilfebezug des Antragstellers gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem11.10.2024 eingestellt (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2).

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 20.03.2025 an den Erwachsenenvertreter des Antragstellers.

1.2.    Mit Schreiben vom 21.03.2025 erhob der Erwachsenenvertreter des Antragstellers fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 5) und stellte unter einem den gegenständlichen Antrag auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe.

1.3.    Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2025, XXXX , wurde der Beschwerde vollumfänglich stattgegeben und festgestellt, dass dem Antragsteller die Notstandshilfe ab dem 11.10.2024 weiterhin gebührt (AZ 6).1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2025, römisch 40 , wurde der Beschwerde vollumfänglich stattgegeben und festgestellt, dass dem Antragsteller die Notstandshilfe ab dem 11.10.2024 weiterhin gebührt (AZ 6).

2.       Die belangte Behörde legte am 27.03.2025 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] den Antrag auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1).

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1.    Mit Beschluss des BG Linz vom 27.01.2025, XXXX , wurde Rechtsanwalt Mag. Albrecht ZAUNER zum einstweiligen Erwachsenenvertreter für den Antragsteller bestellt. Diesem obliegt die Vertretung in behördlichen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, die Vertretung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie die Vertretung in gerichtlichen Verfahren (AZ 3).1.1. Mit Beschluss des BG Linz vom 27.01.2025, römisch 40 , wurde Rechtsanwalt Mag. Albrecht ZAUNER zum einstweiligen Erwachsenenvertreter für den Antragsteller bestellt. Diesem obliegt die Vertretung in behördlichen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, die Vertretung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie die Vertretung in gerichtlichen Verfahren (AZ 3).

1.2.    Der Antragsteller verfügt weder über ein Vermögen, noch über ein eigenes Einkommen. Hinsichtlich einer bisherigen Mietwohnung ist beim BG Linz eine Räumungs- und Mietzinsklage anhängig. Hinsichtlich des abgewiesenen Antrages auf Sozialhilfe ist ein Beschwerdeverfahren anhängig (AZ 5).

1.3.    Im Verfahren das dem gegenständlichen Antrag zugrunde liegt, wurde der Notstandshilfebezug des Antragstellers eingestellt und durch die Beschwerde der Fortbezug desselben erreicht (AZ 5, 6).

2.       Beweiswürdigung

2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-6]).2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-6]).

2.2.    Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen.

3.       Rechtliche Beurteilung

Zu A) Gewährung der Verfahrenshilfe

3.1.    Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).

3.2.    Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.3.2. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der EuGH greift in seiner Beurteilung des Art. 47 GRC, ebenso wie der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof in ihrer Judikatur zur Verfahrenshilfe, auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] zu Art. 6 Abs. 1 EMRK zurück (für viele: VfGH 25.06.2015, VfSlg 19989; VwGH 20.12.2016, Ro2015/03/0037; 03.09.2015, Ro2015/21/0032; EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35), wonach es nicht erforderlich ist, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist (EGMR 26.02.2002 Del Sol, Appl. 46.800/99 Rz20). Zur Beurteilung, ob auf Grund des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes geboten ist, kommt es darauf an, ob dies für den effektiven Zugang der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Dies ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nicht erfüllt sind, weil die Partei insbesondere die Kosten eines Rechtsanwaltes ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könnte oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, ist maßgeblich, ob im Verfahren insbesondere in Hinblick auf die Komplexität des Falles Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw. ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen. In diesem Sinne ist auch in Verfahren ohne Anwaltszwang – wie dem verfahrensgegenständlichen Verfahren – die Beigebung eines Verfahrenshelfers möglich, wenn dies nach Lage des Falles erforderlich ist (vgl. VwGH 11.09.2019, Ro2018/08/0008 Rs6 mwN).Der EuGH greift in seiner Beurteilung des Artikel 47, GRC, ebenso wie der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof in ihrer Judikatur zur Verfahrenshilfe, auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] zu Artikel 6, Absatz eins, EMRK zurück (für viele: VfGH 25.06.2015, VfSlg 19989; VwGH 20.12.2016, Ro2015/03/0037; 03.09.2015, Ro2015/21/0032; EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35), wonach es nicht erforderlich ist, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist (EGMR 26.02.2002 Del Sol, Appl. 46.800/99 Rz20). Zur Beurteilung, ob auf Grund des Artikel 6, EMRK bzw. des Artikel 47, GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes geboten ist, kommt es darauf an, ob dies für den effektiven Zugang der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Dies ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nicht erfüllt sind, weil die Partei insbesondere die Kosten eines Rechtsanwaltes ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könnte oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, ist maßgeblich, ob im Verfahren insbesondere in Hinblick auf die Komplexität des Falles Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw. ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen. In diesem Sinne ist auch in Verfahren ohne Anwaltszwang – wie dem verfahrensgegenständlichen Verfahren – die Beigebung eines Verfahrenshelfers möglich, wenn dies nach Lage des Falles erforderlich ist vergleiche VwGH 11.09.2019, Ro2018/08/0008 Rs6 mwN).

3.3.    Im gegenständlichen Fall wurde für den Antragsteller ein Rechtsanwalt als Erwachsenenvertreter bestellt. Der Umstand, dass als gerichtlicher Erwachsenenvertreter ein Rechtsanwalt bestellt ist, hindert die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 40 Abs. 1 VwGVG nicht (VwGH 02.05.2023, Ra2022/03/0234).3.3. Im gegenständlichen Fall wurde für den Antragsteller ein Rechtsanwalt als Erwachsenenvertreter bestellt. Der Umstand, dass als gerichtlicher Erwachsenenvertreter ein Rechtsanwalt bestellt ist, hindert die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG nicht (VwGH 02.05.2023, Ra2022/03/0234).

3.4.    Fallbezogen wurde der Erwachsenenvertreter insbesondere mit der Vertretung in behördlichen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, sowie in verwaltungsgerichtlichen und gerichtlichen Verfahren bestellt, da der Antragsteller auf Grund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, sich in Verfahren zweckentsprechend zu vertreten und diese Verfahren zu führen.

Der Antragsteller verfügt weder über ein Vermögen, noch über ein laufendes Einkommen, so dass er jedenfalls außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung einer bescheidenen Lebensführung zu bestreiten.

Da somit die kumulativ erforderlichen Voraussetzungen der Mittellosigkeit des Antragstellers und die Interessen der Verwaltungsrechtspflege beide gegeben sind, ist dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG stattzugeben.Da somit die kumulativ erforderlichen Voraussetzungen der Mittellosigkeit des Antragstellers und die Interessen der Verwaltungsrechtspflege beide gegeben sind, ist dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG stattzugeben.

3.5.    Die Bestellung eines Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin als Verfahrenshelfer/in erfolgt gesondert durch die Rechtsanwaltskammer.

zu B) Unzulässigkeit der Revision

Es liegt gegenständlich keine Rechtsfrage der grundsätzliche Bedeutung zukommt vor, weil die Rechtslage zur Beigebung von Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichtshof gelöst ist. Zum notwendigen Unterhalt etwa VwGH 25.01.2018, Ra2017/21/0205; 18.05.2016, Ra2016/04/0041. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf die darin entwickelten Kriterien. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Es liegt gegenständlich keine Rechtsfrage der grundsätzliche Bedeutung zukommt vor, weil die Rechtslage zur Beigebung von Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichtshof gelöst ist. Zum notwendigen Unterhalt etwa VwGH 25.01.2018, Ra2017/21/0205; 18.05.2016, Ra2016/04/0041. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf die darin entwickelten Kriterien. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Barauslagen Mittellosigkeit Rechtsanwälte Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag Verfahrenskosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:L511.2309875.1.00

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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