TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/4 G310 2326956-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2025
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Entscheidungsdatum

04.12.2025

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G310 2326956-1/7Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des kroatischen Staatsangehörigen XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des kroatischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) reiste im Alter von fünf Jahren mit seinen Eltern 2010 in das Bundegebiet ein und weist seit XXXX 2010 durchgehend Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer (BF) reiste im Alter von fünf Jahren mit seinen Eltern 2010 in das Bundegebiet ein und weist seit römisch 40 2010 durchgehend Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.

Er ist seit XXXX 2024 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, geboren am XXXX . Die Kinder sind ebenfalls österreichische Staatsbürger.Er ist seit römisch 40 2024 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, geboren am römisch 40 . Die Kinder sind ebenfalls österreichische Staatsbürger.

Eine Anmeldebescheinigung wurde dem BF am XXXX .2013 ausgestellt. Nach seiner in Österreich erfolgten Schulausbildung, absolvierte der BF die Lehre zum Betonbauer, welche er am XXXX .2023 abschloss. Beschäftigungszeiten liegen seit XXXX .2020 vor, einzig von XXXX erfolgte ein Bezug von Geldleistungen des Arbeitsmarktservices. Bei seinem jetzigen Arbeitgeber ist der BF seit XXXX .2025 beschäftigt. Eine Anmeldebescheinigung wurde dem BF am römisch 40 .2013 ausgestellt. Nach seiner in Österreich erfolgten Schulausbildung, absolvierte der BF die Lehre zum Betonbauer, welche er am römisch 40 .2023 abschloss. Beschäftigungszeiten liegen seit römisch 40 .2020 vor, einzig von römisch 40 erfolgte ein Bezug von Geldleistungen des Arbeitsmarktservices. Bei seinem jetzigen Arbeitgeber ist der BF seit römisch 40 .2025 beschäftigt.

Der BF besitzt einen am XXXX .2022 ausgestellten gültigen kroatischen Reisepass.Der BF besitzt einen am römisch 40 .2022 ausgestellten gültigen kroatischen Reisepass.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Jugendschöffengericht vom XXXX .2024, XXXX wurde der BF wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB, und der kriminellen Organisation nach § 278a Z 1 bis 3 StGB zu einer für drei Jahre bedingt nachgesehenen dreizehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt sowie zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen á EUR 20,00, sohin gesamt EUR 2.400,00, im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Weiter wurde dem BF die Weisung erteilt, ein Deradikalisierungsprogramm beim Verein XXXX zu absolvieren und den Verlauf dem Landesgericht XXXX unaufgefordert vierteljährlich nachzuweisen. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Jugendschöffengericht vom römisch 40 .2024, römisch 40 wurde der BF wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, und der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Ziffer eins bis 3 StGB zu einer für drei Jahre bedingt nachgesehenen dreizehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt sowie zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen á EUR 20,00, sohin gesamt EUR 2.400,00, im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Weiter wurde dem BF die Weisung erteilt, ein Deradikalisierungsprogramm beim Verein römisch 40 zu absolvieren und den Verlauf dem Landesgericht römisch 40 unaufgefordert vierteljährlich nachzuweisen.

Ebenfalls verurteilt wurde seine Ehefrau, wobei das Urteil aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde vom Obersten Gerichtshof mit Urteil vom XXXX .2025 zu XXXX , in Bezug auf die Ehefrau des BF aufgehoben wurde. Sie wurde bereits zuvor mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX , einschlägig verurteilt und zwar zu einer bedingt nachgesehenen sechsmonatigen Freiheitsstrafe. Ebenfalls verurteilt wurde seine Ehefrau, wobei das Urteil aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde vom Obersten Gerichtshof mit Urteil vom römisch 40 .2025 zu römisch 40 , in Bezug auf die Ehefrau des BF aufgehoben wurde. Sie wurde bereits zuvor mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , einschlägig verurteilt und zwar zu einer bedingt nachgesehenen sechsmonatigen Freiheitsstrafe.

Hinsichtlich des BF erhob die Staatanwaltschaft Berufung, welcher mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX mit Urteil vom XXXX .2025, XXXX , insofern stattgegeben wurde, dass der bedingt nachgesehene Freiheitsstrafteil auf 22 Monate angehoben wurde. Hinsichtlich des BF erhob die Staatanwaltschaft Berufung, welcher mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 .2025, römisch 40 , insofern stattgegeben wurde, dass der bedingt nachgesehene Freiheitsstrafteil auf 22 Monate angehoben wurde.

Weitere strafgerichtliche Verurteilungen des BF liegen nicht vor.

Stellungnahmen seitens des Vereins XXXX vom XXXX .2024 und XXXX .2025 liegen im Verwaltungsakt auf. Demnach hält der BF die Weisung bisher vorbildlich ein und zeigt, nachdem er sich bereits zuvor freiwillig in regelmäßigen Kontakt mit XXXX befand, weiterhin große Offenheit für die kritische Auseinandersetzung mit seinem Delikt und der ihm zugrundeliegenden religiös begründeten politischen Ideologie, der er mittlerweile äußerst kritisch gegenübersteht. Es ist ihm gelungen, sich nachhaltig von seinem ehemaligen, teils problematischen Umfeld, das XXXX gut bekannt ist, zu distanzieren. Stellungnahmen seitens des Vereins römisch 40 vom römisch 40 .2024 und römisch 40 .2025 liegen im Verwaltungsakt auf. Demnach hält der BF die Weisung bisher vorbildlich ein und zeigt, nachdem er sich bereits zuvor freiwillig in regelmäßigen Kontakt mit römisch 40 befand, weiterhin große Offenheit für die kritische Auseinandersetzung mit seinem Delikt und der ihm zugrundeliegenden religiös begründeten politischen Ideologie, der er mittlerweile äußerst kritisch gegenübersteht. Es ist ihm gelungen, sich nachhaltig von seinem ehemaligen, teils problematischen Umfeld, das römisch 40 gut bekannt ist, zu distanzieren.

Nach niederschriftlichen Befragungen des BF am 03.10.2024 sowie am 21.07.2025 wurde mit dem oben angeführten Bescheid gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde unter Verweis auf die Ausführungen zu Spruchpunkt II. damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF und die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots wegen seiner Straftaten im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten seien. Aufgrund seines Lebenswandels könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er erneut straffällig werde. Das öffentliche Interesse an Ruhe und Sicherheit überwiege sein Interesse an einem Verbleib in Österreich. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprächen. Eine individuelle, auf den Einzelfall ausgerichtete Begründung unterblieb.Nach niederschriftlichen Befragungen des BF am 03.10.2024 sowie am 21.07.2025 wurde mit dem oben angeführten Bescheid gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde unter Verweis auf die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF und die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots wegen seiner Straftaten im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten seien. Aufgrund seines Lebenswandels könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er erneut straffällig werde. Das öffentliche Interesse an Ruhe und Sicherheit überwiege sein Interesse an einem Verbleib in Österreich. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprächen. Eine individuelle, auf den Einzelfall ausgerichtete Begründung unterblieb.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass er seine Straftat sehr bereue und es ihm aufrichtig leidtue. Er lebe in stabilen Familienverhältnissen und befinde sich sein Lebensmittelpunkt in Österreich, wo auch seine Frau und seine beiden minderjährigen Kinder leben. Beruflich habe er sich um Weiterbildungen bemüht. Es handle sich um seine bislang einzige Verurteilung und besuche den Verein XXXX regelmäßig. Im Falle der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung drohe eine Verletzung der durch Art 8 EMRK gewährleisteten Rechte. Beigelegt wurden unter anderem Berichte des Vereins XXXX vom 14.11.2025 sowie ein Bericht des Vereins XXXX vom 14.11.2025, wonach keine Hinweise auf ein erhöhtes Rückfallrisiko bestehen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass er seine Straftat sehr bereue und es ihm aufrichtig leidtue. Er lebe in stabilen Familienverhältnissen und befinde sich sein Lebensmittelpunkt in Österreich, wo auch seine Frau und seine beiden minderjährigen Kinder leben. Beruflich habe er sich um Weiterbildungen bemüht. Es handle sich um seine bislang einzige Verurteilung und besuche den Verein römisch 40 regelmäßig. Im Falle der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung drohe eine Verletzung der durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte. Beigelegt wurden unter anderem Berichte des Vereins römisch 40 vom 14.11.2025 sowie ein Bericht des Vereins römisch 40 vom 14.11.2025, wonach keine Hinweise auf ein erhöhtes Rückfallrisiko bestehen.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere auf den Abfragen im Zentralen Melderegister, im Fremdenregister und im Strafregister sowie aus der vorgelegten Urteilsausfertigung in Zusammenschau mit den Ausführungen im Straf- und Berufungsurteil sowie den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde und den von ihm vorgelegten Unterlagen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Laut § 18 Abs 6 BFA-VG steht der Ablauf der Frist nach Abs 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Laut Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG steht der Ablauf der Frist nach Absatz 5, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Bei der Begründung ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides -ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Bei der Begründung ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides -ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Warum die aufschiebende Wirkung aberkannt werden soll, wurde seitens des BFA nicht individuell dargelegt, sondern mit Pauschalaussagen begründet.

Im Konkreten Fall darf nicht übersehen werden, dass der BF seit 2010 in Österreich aufhältig ist, seine Ehefrau sowie seine minderjährigen Kinder hier leben und er hier einer geregelten Beschäftigung nachgeht. Er leistet den Weisungen des Gerichts Folge und nimmt erfolgreich am Deradikalisierungsprogramm sowie an der Bewährungshilfe teil.

Bislang weist der BF eine einzige Verurteilung in Österreich auf, wobei mit einer Geldstrafe und einer zur Gänze bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden wurde. Weder wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt noch hielt das Strafgericht es für nötig, aus spezial- bzw. generalpräventiven Gründen eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen.

Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des BF und des in diesem Zeitraum aufgebauten Familien- und Privatlebens in Österreich ist die Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK, trotz der Straftaten, wegen welcher er verurteilt wurde, durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Hand zu weisen.Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des BF und des in diesem Zeitraum aufgebauten Familien- und Privatlebens in Österreich ist die Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK, trotz der Straftaten, wegen welcher er verurteilt wurde, durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Hand zu weisen.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:G310.2326956.1.00

Im RIS seit

30.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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