Entscheidungsdatum
05.12.2025Norm
AVG §32Spruch
,
L511 2321552–1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 09.12.2024, Zahl: XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 09.12.2024, Zahl: römisch 40 , den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid vom 09.12.2024, Zahl: XXXX , verpflichtete die OBS die Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 und 2, § 7, § 12 Abs. 2 Z2, §17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und § 31 Abs. 19 ORF-Gesetz zur Entrichtung des ORF-Beitrags für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 in Höhe von EUR 183,60 binnen 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides (AS 27-30).1.1. Mit Bescheid vom 09.12.2024, Zahl: römisch 40 , verpflichtete die OBS die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 7,, Paragraph 12, Absatz 2, Z2, §17 Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und Paragraph 31, Absatz 19, ORF-Gesetz zur Entrichtung des ORF-Beitrags für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 in Höhe von EUR 183,60 binnen 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides (AS 27-30).
Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch persönliche Übernahme am 16.12.2024 (AS 33).
1.2. Mit Schreiben vom 14.01.2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde (AS 35-48).
2. Die OBS legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt ca. 9 Monate später am 08.10.2025 vor (Ordnungszahl der hg. Gerichtsakten [OZ] 1 [AS 1-52]).
2.1. Das BVwG brachte der Beschwerdeführerin unter Beigabe des Zustellnachweises und des Beschwerdekuverts zur Kenntnis, dass die Beschwerde vom 14.01.2025 der Aktenlage zu Folge verspätet erscheint und gewährte eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme.
Das Parteiengehör vom 14.10.2025 wurde elektronisch zugestellt und von der OBS am 14.10.2025 von der Beschwerdeführerin am 15.10.2025 übernommen (OZ 2).
Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Bescheid der OBS vom 09.12.2024 wurde mittels RSb-Kuvert versandt und von der Beschwerdeführerin am 16.12.2024 persönlich übernommen (AS 33).
1.2. Mit Schreiben vom 13.01.2024, Postaufgabe vom 14.01.2025, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde (AS 35-48).
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ohne weitere Ausführungen aus, den bekämpften Bescheid (erst) am 18.12.2025 erhalten zu haben (AS 36).
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und Einsicht in die eingeholten Unterlagen aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1-52, OZ 2).2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und Einsicht in die eingeholten Unterlagen aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1-52, OZ 2).
2.2. Die Zustellung des Bescheides durch persönliche Übernahme am 16.12.2024 ergibt sich aus dem Rückschein (AS 33). Den Ausführungen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe den Bescheid vom 09.12.2024 erst am 18.12.2025 erhalten (AS 36), steht der vollständig ausgefüllte gut lesbare Rückschein entgegen (AS 33). Diesem ist die Beschwerdeführerin auch nach diesbezüglichem Parteiengehör (OZ 2) nicht entgegengetreten.
Der Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung ergibt sich aus dem Aufgabevermerk der Post, RECO-Vermerk vom 14.01.2025 11:27 Uhr (AS 48). Die Beschwerdeführerin ist dem Beschwerdedatum nach diesbezüglichem Parteiengehör nicht entgegengetreten (OZ 2).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die OBS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die OBS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerde vom 14.01.2025 gegen den Bescheid der OBS vom 09.12.2024.
3.1.2. Zur vorliegenden schwer entzifferbaren Signatur des Genehmigenden des Bescheides ist festzuhalten, dass diese der üblichen Signatur des Genehmigenden entspricht (vgl. dazu BVwG 21.05.2025, W131 2303377) und darüber hinaus ein Bescheid desselben Genehmigenden mit der gleichen Signatur auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2025, E4624/2024, zugrunde lag. Es ist somit fallbezogen davon auszugehen, dass die Signatur als „individueller Schriftzug“ mit charakteristischen Merkmalen iSd Rechtsprechung des VwGH deutbar ist (vgl. dazu etwa VwGH E 29.02.2024, Ra2022/18/0262 Rz24) und den Anforderungen der Judikatur an eine Genehmigung einer Erledigung iSd § 18 Abs. 3 AVG entspricht (vgl. dazu VwGH 28.02.2018, Ra2015/06/0125).3.1.2. Zur vorliegenden schwer entzifferbaren Signatur des Genehmigenden des Bescheides ist festzuhalten, dass diese der üblichen Signatur des Genehmigenden entspricht vergleiche dazu BVwG 21.05.2025, W131 2303377) und darüber hinaus ein Bescheid desselben Genehmigenden mit der gleichen Signatur auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2025, E4624/2024, zugrunde lag. Es ist somit fallbezogen davon auszugehen, dass die Signatur als „individueller Schriftzug“ mit charakteristischen Merkmalen iSd Rechtsprechung des VwGH deutbar ist vergleiche dazu etwa VwGH E 29.02.2024, Ra2022/18/0262 Rz24) und den Anforderungen der Judikatur an eine Genehmigung einer Erledigung iSd Paragraph 18, Absatz 3, AVG entspricht vergleiche dazu VwGH 28.02.2018, Ra2015/06/0125).
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als verspätet
3.2. Der bekämpfte Bescheid der OBS vom 09.12.2024 wurde am 16.12.2024 zugestellt.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde beträgt vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung (§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG).Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde beträgt vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG).
Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (§ 32 Abs. 1 AVG). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist (§ 33 Abs. 2 AVG). Eine nach Wochen bestimmte Frist beginnt an dem Tag um 24.00 zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat, und endet – abgesehen von den in § 33 Abs. 2 AVG normierten im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen – um Mitternacht (24.00 Uhr) jenes Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (vgl. VwGH 18.10.1996, 96/09/0153; 20.09.1990, 90/07/0119 jeweils mwN).Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (Paragraph 32, Absatz eins, AVG). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist (Paragraph 33, Absatz 2, AVG). Eine nach Wochen bestimmte Frist beginnt an dem Tag um 24.00 zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat, und endet – abgesehen von den in Paragraph 33, Absatz 2, AVG normierten im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen – um Mitternacht (24.00 Uhr) jenes Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat vergleiche VwGH 18.10.1996, 96/09/0153; 20.09.1990, 90/07/0119 jeweils mwN).
Die in § 7 Abs. 4 VwGVG vorgesehene vierwöchige Beschwerdefrist begann somit am Montag 16.12.2024, 24:00 Uhr und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am Montag 13.01.2024, 24.00 Uhr. Die am 14.01.2025 eingeschrieben aufgegebene Beschwerde wurde demnach erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben, was der Beschwerdeführerin der VwGH-Judikatur entsprechend (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050) auch vorgehalten wurde.Die in Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vorgesehene vierwöchige Beschwerdefrist begann somit am Montag 16.12.2024, 24:00 Uhr und endete gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Montag 13.01.2024, 24.00 Uhr. Die am 14.01.2025 eingeschrieben aufgegebene Beschwerde wurde demnach erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben, was der Beschwerdeführerin der VwGH-Judikatur entsprechend vergleiche VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050) auch vorgehalten wurde.
Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen gemäß § 32 AVG sowie zur fristwahrenden Einbringung gemäß § 7 VwGVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich die gegenständliche Entscheidung auch stützt. Zum Zeitpunkt der Zustellung bei Hinterlegung für viele VwGH 23.05.2018, Ro2018/22/0003 mwN. Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen gemäß Paragraph 32, AVG sowie zur fristwahrenden Einbringung gemäß Paragraph 7, VwGVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich die gegenständliche Entscheidung auch stützt. Zum Zeitpunkt der Zustellung bei Hinterlegung für viele VwGH 23.05.2018, Ro2018/22/0003 mwN.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Beschwerdefrist Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Gebührenhöhe Gebührenpflicht Hauptwohnsitz öffentliche Urkunde ORF-Beitrag Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Beschwerde Verspätung Verspätungsvorhalt Zurückweisung Zustellung zu eigenen HandenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:L511.2321552.1.00Im RIS seit
30.04.2026Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026