TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/15 G303 2305944-1

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Veröffentlicht am 15.12.2025
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Entscheidungsdatum

15.12.2025

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

G303 2305944-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 11.09.2024, Zl. OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 11.09.2024, Zl. OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 08.04.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Online-Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Der BF beantragte zudem die Ausstellung eines Parkausweises. In einem wurden medizinische Beweismittel übermittelt.

2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.04.2024 wurde der BF um Übersendung eines aktuellen Augenarztbefundes sowie eines aktuellen orthopädischen Facharztbefundes ersucht. Am 21.05.2024 langten die angeforderten medizinischen Beweismittel bei der belangten Behörde ein.

3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

3.1. In dem eingeholten Gutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 09.07.2024 (vidiert am 10.07.2024 von Dr.in XXXX ) wurde basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 05.07.2024, im Wesentlichen Folgendes festgehalten: 3.1. In dem eingeholten Gutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 09.07.2024 (vidiert am 10.07.2024 von Dr.in römisch 40 ) wurde basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 05.07.2024, im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, vordergründig der Wirbelsäule, Finger rechte Hand und Kniegelenke

Unterer Rahmensatzwert entsprechend der diskreten Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule, der Lendenwirbelsäule, hier bei Zustand nach Operation 2005, Finger rechte Hand nach Sehnenverletzung. Miterfasst sind Gefühlsstörungen bd. Kniegelenke medialseitig.

02.02.02

30

 

Gesamtgrad der Behinderung

 

30 v.H.

Die Gesundheitsstörung (GS) 1 bilde den Gesamtgrad der Behinderung. Die Verletzung am rechten Auge mit Hinterkammerlinsenimplantat 2009 (Sehleistung 70%) und das Glaukom würden keinen Grad der Behinderung erreichen. Insgesamt liege ein gutes Sehvermögen, welches mit einer Lesebrille korrigiert werde, vor.

4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.07.2024 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

4.1. Am 31.07.2024 langte eine umfangreiche Stellungnahme des BF vom 29.07.2024 bei der belangten Behörde ein. Darin wird unter anderem umfassend auf die Augenleiden des BF eingegangen. Des Weiteren bringt der BF vor, dass die Verletzung der rechten Hand im eingeholten Gutachten nur allgemein miterfasst worden sei, obwohl die Einschränkungen an der rechten Hand seiner Meinung nach gravierend seien. Außerdem bringt der BF in der Stellungnahme vor, dass er an einer chronischen Blasen- und Darmentleerungsstörung leide. leide. Der Stellungnahme wurden Fotos der rechten Hand des BF sowie eine aktuelle Medikamentenliste beigelegt.

5. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs gemachten Einwendungen wurde eine medizinische Stellungnahme der bereits befassten Sachverständigen Dr.in XXXX eingeholt. In dieser Stellungnahme vom 29.08.2024 (vidiert am selben Tag von Dr. XXXX ) wird auf das Augenleiden des BF sowie die Einschränkungen vonseiten des Stütz- und Bewegungsapparates eingegangen. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass die Einstufung korrekt erfolgt sei.5. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs gemachten Einwendungen wurde eine medizinische Stellungnahme der bereits befassten Sachverständigen Dr.in römisch 40 eingeholt. In dieser Stellungnahme vom 29.08.2024 (vidiert am selben Tag von Dr. römisch 40 ) wird auf das Augenleiden des BF sowie die Einschränkungen vonseiten des Stütz- und Bewegungsapparates eingegangen. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass die Einstufung korrekt erfolgt sei.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2024 wurde der Antrag des BF vom 08.04.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt wären.

Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten und die eingeholte Stellungnahme von Dr.in XXXX . Danach betrage der Grad der Behinderung des BF 30 v.H. Die medizinische Stellungnahme wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes.Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten und die eingeholte Stellungnahme von Dr.in römisch 40 . Danach betrage der Grad der Behinderung des BF 30 v.H. Die medizinische Stellungnahme wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes.

7. Am 22.10.2024 langte eine Beschwerde des BF vom 21.10.2024 gegen den Bescheid vom 11.09.2024 bei der belangten Behörde ein. Darin bringt der BF vor, dass er insbesondere seit der Borreliose (2016) mehrmals pro Jahr an rezidivierenden Entzündungsperioden leide. Außerdem habe er chronische Dauerschmerzen mit periodischer Verschlechterung, sohin eine dauernde Funktionseinschränkung im alltäglichen Leben und Berufsleben. Er befinde sich seit 30 Jahren in laufenden Therapien. Ein Gleitwirbel im Brustwirbelbereich sei in dem eingeholten Gutachten nicht dokumentiert worden. Diesbezüglich müsse er wiederkehrend vom Facharzt bzw. von Therapeuten behandelt werden. Im Jahre 1994 habe ein Facharzt festgestellt, dass er „Morbus Scheuermann“ habe, nachdem er immer wieder Rückenprobleme gehabt habe. Vor beinahe 50 Jahren habe er unverschuldet den Unfall am rechten Auge gehabt, zwischenzeitlich habe er auch einen Unfall an der rechten Hand gehabt. Der BF führt weiters aus, dass er davon ausgehe, dass es eine wechselseitige Beeinflussung seiner Leiden gebe. Zudem leide der BF an einer Sehnenruptur in der linken Schulter und starken Einschränkungen in der rechten Hand.

8. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde ein augenfachärztliches Sachverständigengutachten ein.

8.1. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Augenheilkunde, vom 08.01.2025 (vidiert am selben Tag von Dr. XXXX ) wurde basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 27.11.2024, im Wesentlichen Folgendes festgehalten: 8.1. In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde, vom 08.01.2025 (vidiert am selben Tag von Dr. römisch 40 ) wurde basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 27.11.2024, im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, vordergründig der Wirbelsäule, Finger rechte Hand und Kniegelenke

Unterer Rahmensatzwert entsprechend der diskreten Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule, der Lendenwirbelsäule, hier bei Zustand nach Operation 2005, Finger rechte Hand nach Sehnenverletzung. Miterfasst sind Gefühlsstörungen bd. Kniegelenke medialseitig.

02.02.02

30

2

Trockene Augen

Unterer RSW bei geringer Beeinträchtigung unter Therapie

11.01.01

10

 

Gesamtgrad der Behinderung

 

30 v.H.

Die GS 1 werde durch die GS 2 aufgrund der fehlenden wechselseitigen Leidensbeeinflussung nicht erhöht.

8.2. Das Beschwerdevorentscheidungsverfahren wurde von der belangten Behörde aufgrund des Ablaufs der gesetzlichen Frist ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beendet.

9. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2025 vorgelegt.

10. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichts ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

10.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 25.08.2025 werden, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 18.08.2025, folgenden Gesundheitsschädigungen angeführt:10.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 25.08.2025 werden, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 18.08.2025, folgenden Gesundheitsschädigungen angeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerativer Schaden der Wirbelsäule

unterer RSW entsprechend der radiologischen Veränderungen, Beschwerden und Funktionseinschränkungen, inkludiert das Taubheitsgefühl im Oberschenkelbereich nach Wirbelsäulen-Operation

02.01.02

30

2

Eingeschränkte Funktion der rechten Hand und des rechten Daumens

fixer RSW entsprechend der Funktionseinschränkungen wie oben beschrieben

02.06.22

20

3

Rezidivierend auftretende Beschwerden im Kniegelenk

unterer RSW bei uneingeschränkter Funktionalität im Gelenk

02.05.18

10

4

Trockene Augen

unterer RSW bei geringer Beeinträchtigung unter Therapie

11.01.01

10

5

Migräne

unterer RSW entsprechend der ausreichenden Bedarfstherapie mit Analgetika der WHO-Stufe 1

04.11.01

10

 

Gesamtgrad der Behinderung

 

30 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass dieser durch das führende Leiden 1 (Degenerativer Schaden der Wirbelsäule) alleine gebildet werde. Durch die eingeschränkte Funktion der rechten Hand und des rechten Daumens (GS 2) ergebe sich keine gegenseitige negative Beeinflussung auf das führende Leiden. Die Gesundheitsschädigungen 3 bis 5 würden den Grad der Behinderung aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht weiter anheben.

Stellungnehmend zu den Vorgutachten wurde seitens der Sachverständigen ausgeführt, dass die damals eingeschätzte Gesundheitsschädigung (GS) 1 nun auf die GS 1 bis 3 aufgesplittet worden sei. Die Migräne (GS 5) sei neu hinzugekommen, die trockenen Augen (GS 4) seien unverändert eingeschätzt worden.

11. Auf entsprechende Nachfrage durch die Senatsvorsitzende wurde von der Sachverständigen Dr.in XXXX in einer E-Mail vom 05.09.2025 ergänzend zu ihrem Sachverständigengutachten vom 25.08.2025 betreffend die vorgebrachte Borreliose Folgendes ausgeführt: Die Borreliose sei nicht berücksichtigt worden, da nicht davon auszugehen sei, dass die Gesundheitsstörung über sechs Monate hinaus anhaltend sei. Eine chronische Borreliose bestehe beim BF aktuell nicht. 11. Auf entsprechende Nachfrage durch die Senatsvorsitzende wurde von der Sachverständigen Dr.in römisch 40 in einer E-Mail vom 05.09.2025 ergänzend zu ihrem Sachverständigengutachten vom 25.08.2025 betreffend die vorgebrachte Borreliose Folgendes ausgeführt: Die Borreliose sei nicht berücksichtigt worden, da nicht davon auszugehen sei, dass die Gesundheitsstörung über sechs Monate hinaus anhaltend sei. Eine chronische Borreliose bestehe beim BF aktuell nicht.

12. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG mit Schreiben vom 19.09.2025 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 12. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Schreiben vom 19.09.2025 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

12.1. Die Verfahrensparteien erstatteten dazu keine Stellungnahme bzw. Äußerung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat einen Wohnsitz im Inland.

Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen:

-        Degenerativer Schaden der Wirbelsäule (Grad der Behinderung: 30 %)

-        Eingeschränkte Funktion der rechten Hand und des rechten Daumens (Grad der Behinderung: 20 %)

-        Rezidivierend auftretende Beschwerden im Kniegelenk links (Grad der Behinderung: 10 %)

-        Trockene Augen (Grad der Behinderung: 10 %)

-        Migräne (Grad der Behinderung: 10 %)

Im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes des BF steht der degenerative Schaden der Wirbelsäule mit einem Grad der Behinderung von 30 %.

Durch die eingeschränkte Funktion der rechten Hand und des rechten Daumens mit einem Grad der Behinderung von 20 % ergibt sich keine gegenseitige negative Beeinflussung auf das führende Wirbelsäulenleiden.

Die weiteren vorliegenden Gesundheitsschädigungen (rezidivierend auftretende Beschwerden im linken Kniegelenk, trockene Augen und Migräne) sind zu gering ausgeprägt und führen daher zu keiner weiteren Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung.

Die Borreliose konnte nicht als behinderungsrelevante Gesundheitsschädigung berücksichtigt werden, da diese nicht chronisch bzw. über sechs Monate hinaus anhaltend ist.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 30 (dreißig) von Hundert.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters und den Angaben des BF im verfahrenseinleitenden Antrag.

Der Grad der Behinderung von 30 v.H. wurde aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 25.08.2025 objektiviert. Der Grad der Behinderung von 30 v.H. wurde aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 25.08.2025 objektiviert.

Das medizinische Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Das Sachverständigengutachten basiert auf einem nach persönlicher Untersuchung des BF erhobenen Befund. Es wurde dabei auf die Art der Leiden des BF, deren Ausmaß und Wechselwirkungen zueinander ausführlich eingegangen.

Die festgestellten behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen und ihre korrekte und nachvollziehbare Einschätzung bezüglich des Grades der Behinderung gemäß der anzuwendenden Einschätzungsverordnung samt Anlage ergeben sich daraus.

Gutachterlich wurde ausgeführt, dass es im Vergleich zum Vorgutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, zu keiner Veränderung im Gesamtgrad der Behinderung gekommen ist. Es wurde lediglich die damals eingeschätzte Gesundheitsschädigung 1 (degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, vordergründig der Wirbelsäule, Finger rechte Hand und Kniegelenke) auf die einzelnen Gesundheitsschädigungen 1 bis 3 (degenerativer Schaden der Wirbelsäule, eingeschränkte Funktion der rechten Hand und des rechten Daumens sowie rezidivierend auftretende Beschwerden im Kniegelenk) aufgesplittet. Gutachterlich wurde auch die Migräne als neue behinderungsrelevante Gesundheitsschädigung eingeschätzt.

Die Borreliose konnte nicht berücksichtigt werden, da diese laut der nachvollziehbaren Einschätzung der Gutachterin Dr.in XXXX nicht über sechs Monate hinaus besteht. Auch konnte keine chronische Borreliose nachgewiesen werden. Die Borreliose konnte nicht berücksichtigt werden, da diese laut der nachvollziehbaren Einschätzung der Gutachterin Dr.in römisch 40 nicht über sechs Monate hinaus besteht. Auch konnte keine chronische Borreliose nachgewiesen werden.

Das Vorbringen des BF, dass er durch die bestehenden Gesundheitsschädigungen in seinem Alltag (insbesondere bei der Holzarbeit im Wald) eingeschränkt sei, ist zweifelsohne glaubhaft, allerdings ist der Grad der Behinderung entsprechend der Kriterien der Einschätzungsverordnung nach medizinischen Gesichtspunkten abstrakt einzuschätzen.

Insgesamt war aus dem Beschwerdevorbringen sowie aus den vorgelegten Befunden kein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass weitere behinderungsrelevante Gesundheitsschädigungen beim BF vorliegen.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens konnte somit keine Veränderung des Gesamtgrades der Behinderung festgestellt werden.

Der Inhalt des oben angeführten Sachverständigengutachtens von Dr.in XXXX vom 25.08.2025 wurde sowohl vom BF als auch von der belangten Behörde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es blieb daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten und wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Der Inhalt des oben angeführten Sachverständigengutachtens von Dr.in römisch 40 vom 25.08.2025 wurde sowohl vom BF als auch von der belangten Behörde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es blieb daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten und wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 46 BBG zwölf Wochen. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 46, BBG zwölf Wochen.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung von Dr.in XXXX basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde vom BF im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung von Dr.in römisch 40 basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde vom BF im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint und unstrittig ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen. Zudem auch eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint und unstrittig ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen. Zudem auch eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde.

Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht entgegen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist;

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen;

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten;

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970 in der geltenden Fassung, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970, in der geltenden Fassung, angehören.

Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998 in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:Nach Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz (EStG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 400 aus 1998, in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

-        Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1947,).

-        Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

-        In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idgF) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen;

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. vorliegt.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß § 45 Abs. 1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom erkennenden Gericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 25.08.2025 zugrunde gelegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom erkennenden Gericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 25.08.2025 zugrunde gelegt.

Alle Gesundheitsschädigungen des BF wurden in dem vorliegenden Sachverständigengutachten samt eingeholter Ergänzung vom 09.09.2025 berücksichtigt und für jedes einzelne behinderungsrelevante Leiden wurde ein Grad der Behinderung nach der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt. Insgesamt wurde ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert festgestellt.

Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097).Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097).

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Was schließlich den Antrag des BF betrifft, ihm einen Parkausweis nach § 29b StVO auszustellen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die belangte Behörde über diesen Antrag ausdrücklich bescheidmäßig nicht abgesprochen hat.Was schließlich den Antrag des BF betrifft, ihm einen Parkausweis nach Paragraph 29 b, StVO auszustellen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die belangte Behörde über diesen Antrag ausdrücklich bescheidmäßig nicht abgesprochen hat.

Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Daher ist der Antrag des BF auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich. Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass gegenständlich die grundsätzliche Voraussetzung dafür, nämlich der Besitz eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, der über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, fehlt.Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Daher ist der Antrag des BF auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich. Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass gegenständlich die grundsätzliche Voraussetzung dafür, nämlich der Besitz eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, der über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, fehlt.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind – soweit im Beschwerdefall relevant – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind – soweit im Beschwerdefall relevant – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:G303.2305944.1.00

Im RIS seit

29.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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