Entscheidungsdatum
19.12.2025Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
L511 2307391-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über den Antrag von Dipl. Ing. XXXX vom 15.12.2025 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2025 abgeschlossenen Verfahrens L511 2307391–1 den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über den Antrag von Dipl. Ing. römisch 40 vom 15.12.2025 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2025 abgeschlossenen Verfahrens L511 2307391–1 den Beschluss:
A)
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
1.1. Mit Schreiben vom 15.12.2025, stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht [BVwG] einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntis des BVwG vom 19.08.2025 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Vorschreibung eines ORF-Beitrages zur Geschäftszahl L511 2307391-1 (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes 2307391-1 [OZ] 8).
1.2. Das BVwG nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister (OZ 9).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der nunmehrige Antragsteller war weder Beschwerdeführer im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren L511 2307391-1, noch ist er Vertreter der/des damaligen Beschwerdeführenden. Er war darüber hinaus auch zu keinem Zeitpunkt mit einem Wohnsitz am verfahrensbezogenen Hauptwohnsitz des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gemeldet (OZ 2, 7, 8, 9).
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den Gerichtsakt L511 2307391-1, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1-9).2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den Gerichtsakt L511 2307391-1, aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1-9).
2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen sowie aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestehen.
Weder aus dem abgeschlossenen Beschwerdeverfahren, noch aus dem gegenständlichen Antrag ergibt sich ein Hinweis auf eine etwaige Vertretungsbefugnis des Antragstellers.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die OBS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG). 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die OBS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Z1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z3) oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z4). Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Z1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z3) oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z4). Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
3.2. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages ist die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren (vgl. VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0095 mwN).3.2. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages ist die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren vergleiche VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0095 mwN).
Fallbezogen handelt es sich beim Antragsteller um keine Partei des mit Erkenntnis vom 19.08.2025, GZ L511 2307391–1/7E, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens. Es fehlt dem Antragsteller daher die Legitimation zur Erhebung eines Antrags auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens GZ L511 2307391, weshalb der gegenständliche Antrag spruchgemäß zurückzuweisen ist.
4. Aufgrund der Zurückweisung des Antrages konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.4. Aufgrund der Zurückweisung des Antrages konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Beschwerdelegimitation Beschwerderecht Gebührenpflicht Hauptwohnsitz ORF-Beitrag Parteistellung unzulässiger Antrag Wiederaufnahmeantrag Wohnsitz ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:L511.2307391.2.00Im RIS seit
07.05.2026Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026