TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/22 G308 2319103-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2025
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.12.2025

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a
RGG §2
RGG §3
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch


,

G308 2319103-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ, als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX 2024, GZ: XXXX , Beitragsnummer: XXXX , mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages zurückgewiesen wurde, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ, als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 , Beitragsnummer: römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages zurückgewiesen wurde, zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Antrag vom XXXX 2024, bei der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: OBS oder belangte Behörde) am selben Tag einlangend, beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages und gab einen Zwei-Personen-Haushalt an. Unter Punkt 4. des Formulars fügte die Beschwerdeführerin als Anspruchsvoraussetzung folgenden Vermerk hinzu: „Arbeitssuchend ohne Bezug, da keine Bezugsberechtigung“. Dem Antrag waren zwei Meldezettel beigelegt. 1. Mit Antrag vom römisch 40 2024, bei der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: OBS oder belangte Behörde) am selben Tag einlangend, beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages und gab einen Zwei-Personen-Haushalt an. Unter Punkt 4. des Formulars fügte die Beschwerdeführerin als Anspruchsvoraussetzung folgenden Vermerk hinzu: „Arbeitssuchend ohne Bezug, da keine Bezugsberechtigung“. Dem Antrag waren zwei Meldezettel beigelegt.

2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX 2024, amtssigniert am XXXX 2024, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, weitere Angaben zu machen bzw. Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen:2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 2024, amtssigniert am römisch 40 2024, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, weitere Angaben zu machen bzw. Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen:

?        Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). Dies können beispielsweise sein:

o        Pflegegeldbescheid oder sonstiger Nachweis, dass Sie Pflegegeld beziehen

o        Bestätigung eines Gehörlosenvereins oder des fachärztlichen Attests über den Verlust des Hörvermögens bzw. des Bescheids vom Bundessozialamt über den Grad der Gehörlosigkeit

o        Letztgültige Pensions-Aufgliederung (gegebenenfalls auch Waisen- oder Witwenpension) oder im Fall einer sonstigen wiederkehrenden Leistung Kriegsopferrente, Heeresversorgungsrente, Opferfürsorgerente, Verbrechensopferrente oder Unfallrente

o        Aktuelle Taggeldbestätigung bzw. aktuelle Bescheinigung des Arbeitsmarktservices

o        Bescheid einer Beihilfe nach dem Studienförderungsgesetz bzw. Schülerbeihilfengesetz

o        Nachweis über laufende Leistungen aus der Sozialhilfe, der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Bedürftigkeit

?        Unterlagen zur Einkommensberechnung:

Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

?        Dies können beispielsweise sein:

o        bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

o        bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

o        bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung

o        bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angaben der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

o        bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

o        sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstige Unterhaltszahlungen

Konkret wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert den gesetzlichen Anspruch z.B. Rezeptgebührenbefreiung, monatliches Nettoeinkommen, Mietzinsaufgliederung nachzureichen.

Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom XXXX 2024 einen AMS-Bescheid. Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom römisch 40 2024 einen AMS-Bescheid.

3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2024, amtssigniert am XXXX 2024, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages vom XXXX 2024 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der ORF-Beitrag fristgerecht zu bezahlen ist.3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2024, amtssigniert am römisch 40 2024, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages vom römisch 40 2024 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der ORF-Beitrag fristgerecht zu bezahlen ist.

Begründend wurde ausgeführt, dass die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht worden seien.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid, amtssigniert am XXXX 2024, wurde an die Beschwerdeführerin ohne Zustellnachweis übermittelt.Der gegenständlich angefochtene Bescheid, amtssigniert am römisch 40 2024, wurde an die Beschwerdeführerin ohne Zustellnachweis übermittelt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin ausgehend von einer frühestmöglichen Zustellung am XXXX 2024 (Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustG; Zustellung ohne Zustellnachweis gilt als am 3. Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt) fristgerecht mit Schreiben vom XXXX 2024, das Rechtsmittel der Beschwerde.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin ausgehend von einer frühestmöglichen Zustellung am römisch 40 2024 (Zustellfiktion des Paragraph 26, Absatz 2, ZustG; Zustellung ohne Zustellnachweis gilt als am 3. Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt) fristgerecht mit Schreiben vom römisch 40 2024, das Rechtsmittel der Beschwerde.

Begründend wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Grundlage einen AMS-Bescheid vom XXXX 2020 übermittelt habe, wonach sie keine Bezugsberechtigung in Österreich habe. Sie könne keinen Nachweis für die im Antrag genannten Anspruchsvoraussetzungen erbringen, da sie über keine Einkünfte verfüge, weder Pflegegeld noch Sozialbeihilfe beziehe, noch über eine Bestätigung eines Gehörlosenvereins, Taggeldbestätigung etc. verfüge. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass die ORF-Beitrags Service GmbH nicht zur Erlassung von Bescheiden gesetzlich berechtigt sei. Die Beschwerdeführerin brachte abermals den AMS-Bescheid vom XXXX 2020 in Vorlage. Begründend wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Grundlage einen AMS-Bescheid vom römisch 40 2020 übermittelt habe, wonach sie keine Bezugsberechtigung in Österreich habe. Sie könne keinen Nachweis für die im Antrag genannten Anspruchsvoraussetzungen erbringen, da sie über keine Einkünfte verfüge, weder Pflegegeld noch Sozialbeihilfe beziehe, noch über eine Bestätigung eines Gehörlosenvereins, Taggeldbestätigung etc. verfüge. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass die ORF-Beitrags Service GmbH nicht zur Erlassung von Bescheiden gesetzlich berechtigt sei. Die Beschwerdeführerin brachte abermals den AMS-Bescheid vom römisch 40 2020 in Vorlage.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt, wo diese am XXXX 2025 einlangten.5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt, wo diese am römisch 40 2025 einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Antrag vom XXXX 2024, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages für die Adresse XXXX (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX 2025).1.1. Mit Antrag vom römisch 40 2024, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages für die Adresse römisch 40 vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 2025).

1.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX 2024, unterzeichnet seitens des Behördenvertreters am XXXX 2024, erging an die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde ein Aufforderungsschreiben mit nachfolgendem Inhalt:1.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 2024, unterzeichnet seitens des Behördenvertreters am römisch 40 2024, erging an die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde ein Aufforderungsschreiben mit nachfolgendem Inhalt:

„[…]

Um Ihren Antrag weiter bearbeiten zu können, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

?        Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). Dies können beispielsweise sein:

o        Pflegegeldbescheid oder sonstiger Nachweis, dass Sie Pflegegeld beziehen

o        Bestätigung eines Gehörlosenvereins oder des fachärztlichen Attests über den Verlust des Hörvermögens bzw. des Bescheids vom Bundessozialamt über den Grad der Gehörlosigkeit

o        Letztgültige Pensions-Aufgliederung (gegebenenfalls auch Waisen- oder Witwenpension) oder im Fall einer sonstigen wiederkehrenden Leistung Kriegsopferrente, Heeresversorgungsrente, Opferfürsorgerente, Verbrechensopferrente oder Unfallrente

o        Aktuelle Taggeldbestätigung bzw. aktuelle Bescheinigung des Arbeitsmarktservices

o        Bescheid einer Beihilfe nach dem Studienförderungsgesetz bzw. Schülerbeihilfengesetz

o        Nachweis über laufende Leistungen aus der Sozialhilfe, der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Bedürftigkeit

?        Unterlagen zur Einkommensberechnung

Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein:

o        bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

o        bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

o        bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung

o        bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angaben der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

o        bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

o        sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstige Unterhaltszahlungen

gesetzlichen Anspruch z.B. Rezeptgebührenbefreiung, monatliches Nettoeinkommen, Mietzinsaufgliederung

[…]

Wir bitten Sie, die noch erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen.

[…]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.

[…]“

Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin weitere Unterlagen.

1.3. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX 2024, GZ: XXXX , unterzeichnet am XXXX 2024, wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag zurück; die Zurückweisung wurde mit der Nichterfüllung, im Hinblick auf die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen zum Nachweis einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage vom XXXX 2024, begründet.1.3. Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 , unterzeichnet am römisch 40 2024, wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag zurück; die Zurückweisung wurde mit der Nichterfüllung, im Hinblick auf die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen zum Nachweis einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage vom römisch 40 2024, begründet.

1.4. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich der Beschwerdeführerin Einsicht in das Zentrale Melderegister und holte den aktenkundigen Auszug ein.

2.3. Die Zustellung des Bescheides ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage sowie den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage vom XXXX 2025.2.3. Die Zustellung des Bescheides ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage sowie den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage vom römisch 40 2025.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 59/2025, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Soweit die Bundes- oder Landesgesetze gem. § 2 VwGVG nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter.Soweit die Bundes- oder Landesgesetze gem. Paragraph 2, VwGVG nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.1.2. Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Bescheid ohne Zustellnachweis an die Beschwerdeführerin übermittelt. Die früheste Postaufgabe des Bescheides wird mit XXXX 2024 angenommen, zumal der angefochtene Bescheid an diesem Tag amtssigniert wurde. Ausgehend von der Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustG, gilt eine Zustellung ohne Zustellnachweis als am 3. Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Demnach ist die Beschwerdebehebung am XXXX 2024 jedenfalls fristgerecht.3.1.2. Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Bescheid ohne Zustellnachweis an die Beschwerdeführerin übermittelt. Die früheste Postaufgabe des Bescheides wird mit römisch 40 2024 angenommen, zumal der angefochtene Bescheid an diesem Tag amtssigniert wurde. Ausgehend von der Zustellfiktion des Paragraph 26, Absatz 2, ZustG, gilt eine Zustellung ohne Zustellnachweis als am 3. Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Demnach ist die Beschwerdebehebung am römisch 40 2024 jedenfalls fristgerecht.

3.2. Zu A)

3.2.1. Rechtsgrundlagen:

Die §§ 3, 4a, 10, 12, 14a und 21 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 59/2025, lauten (teilweise auszugsweise) wie folgt:Die Paragraphen 3, 4 a, 10, 12, 14 a und 21 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025,, lauten (teilweise auszugsweise) wie folgt:

„§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.„§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.

(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.

[…]“

„§ 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.„§ 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.

„§ 10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.

[…]“

„§ 12. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in § 10 Abs. 2 Z 2 normierten Aufgaben.„§ 12. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, normierten Aufgaben.

[…]

(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“

„§ 14a. Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.“„§ 14a. Im Verfahren über Befreiungen nach Paragraph 4 a, sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.“

[…]“

„§ 21. (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.

[…]“

Die §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung, Anlage zum Fernmeldegebührengesetz, BGBl. Nr. 170/1970, lauten auszugsweise wie folgt:Die Paragraphen 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung, Anlage zum Fernmeldegebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zu befreien:

1.       Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2.       Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;

3.       Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4.       Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5.       Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6.       Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7.       Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,

8.       Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie8. Lehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie

9.       gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.

[…]“

„§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.„§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach Paragraph 47, Absatz eins, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

[…]

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1.       den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2.       anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

(6) Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach § 47 Abs. 1 erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.“(6) Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach Paragraph 47, Absatz eins, erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.“

„§ 49. Eine Befreiung setzt ferner voraus:

1.       Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2.       der Antragsteller muss volljährig sein,

3.       der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,

4.       eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.“

„§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1.       in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2.       im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie2. im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 8, durch Vorlage des Lehrvertrages sowie

3.       im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.3. im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 9, durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die ORF-Beitrags Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[…]

(4) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]“

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.(2) Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Befreiung ist der ORF-Beitrags Service GmbH anzuzeigen. Die vom ORF-Beitrag befreite Person oder Institution hat der ORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Befreiung hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Befreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Befreiung zu entziehen.(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Befreiung hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Befreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Befreiung zu entziehen.

(Anm.: (5)) Diese Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.“Anmerkung, (5)) Diese Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.“

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, lautet: Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, lautet:

„(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

3.2.2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich somit folgendes:

Die belangte Behörde hatte im Antragsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 das AVG anzuwenden.Die belangte Behörde hatte im Antragsverfahren gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 das AVG anzuwenden.

In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer genannten Frist bei sonstiger Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu sehen.In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer genannten Frist bei sonstiger Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu sehen.

Wird ein Antrag von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung [- maW die Frage der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Sachentscheidung-], siehe z.B. (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145).

Die Zurückweisung eines Antrags setzt nach § 13 Abs. 3 AVG somit einerseits voraus, dass der Antragstellerin von der Behörde die Behebung konkreter, verbesserungsfähiger Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen wird. Andererseits muss auf die Rechtsfolge, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werden wird, explizit hingewiesen werden. Eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG ist allerdings nur bei verbesserungsfähigen Mängeln überhaupt zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind von solchen verbesserungsfähigen Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs. 3 AVG Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die daher gegebenenfalls zur Abweisung eines Antrags führen können. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN). Ein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016). Die Zurückweisung eines Antrags setzt nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG somit einerseits voraus, dass der Antragstellerin von der Behörde die Behebung konkreter, verbesserungsfähiger Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen wird. Andererseits muss auf die Rechtsfolge, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werden wird, explizit hingewiesen werden. Eine Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist allerdings nur bei verbesserungsfähigen Mängeln überhaupt zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind von solchen verbesserungsfähigen Mängeln eines Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die daher gegebenenfalls zur Abweisung eines Antrags führen können. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen des Materiengesetzes zu ermitteln vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN). Ein „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht vergleiche z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).

Der Verwaltungsgerichtshof verneint die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Die §§ 47 bis 49 FMGebO regeln aber nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Auch § 51 Abs. 1 FMGebO, wonach die gemäß § 50 FMGebO erforderlichen Nachweise anzuschließen sind, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf die Rechtslage nach dem ORF-Beitrags-Gesetz zu übertragen. Der Verwaltungsgerichtshof verneint die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Die Paragraphen 47 bis 49 FMGebO regeln aber nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Auch Paragraph 51, Absatz eins, FMGebO, wonach die gemäß Paragraph 50, FMGebO erforderlichen Nachweise anzuschließen sind, ist angesichts des Umstandes, dass in Paragraph 50, FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf die Rechtslage nach dem ORF-Beitrags-Gesetz zu übertragen.

Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121). Dies sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29. Mai 2006, 2005/17/0242 aus. Da § 4a ORF-Beitrags-Gesetz ebenso wie § 3 Abs. 5 RGG in Bezug auf die Gebührenbefreiung auf die §§ 47 – 49 Fernmeldegebührenordnung verweist, ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung auch im gegenständlichen Verfahren anwendbar ist und es daher dem Verwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall verwehrt ist, über mehr als die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung abzusprechen.Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121). Dies sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29. Mai 2006, 2005/17/0242 aus. Da Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz ebenso wie Paragraph 3, Absatz 5, RGG in Bezug auf die Gebührenbefreiung auf die Paragraphen 47, – 49 Fernmeldegebührenordnung verweist, ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung auch im gegenständlichen Verfahren anwendbar ist und es daher dem Verwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall verwehrt ist, über mehr als die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung abzusprechen.

Im vorliegenden Fall ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages wegen der Nichterbringung der mit dem Mängelbehebungsauftrag geforderten Nachweise zu Recht erfolgte.

Somit bezieht sich die Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom XXXX 2024, den Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand vorzulegen, auf keinen verbesserungsfähigen Mangel des verfahrenseinleitenden Antrages im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten der Antragstellerin zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt.Somit bezieht sich die Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom römisch 40 2024, den Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand vorzulegen, auf keinen verbesserungsfähigen Mangel des verfahrenseinleitenden Antrages im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten der Antragstellerin zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt.

Zu einer Zurückweisung des Antrages war die belangte Behörde somit insgesamt nicht berechtigt. Die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages erfolgte insoweit nicht zu Recht.

Da die Zurückweisung nicht zu Recht erfolgte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid folglich aufzuheben.

Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages vorliegen und wird in weiterer Folge über den Antrag, unter Berücksichtigung der insbesondere von der Beschwerdeführerin im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegten Unterlagen und Angaben, neuerlich zu entscheiden haben.

3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung dem Erkenntnis VwGH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040, folgt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung dem Erkenntnis VwGH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040, folgt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:G308.2319103.1.00

Im RIS seit

18.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten