TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/29 G314 2330129-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.12.2025
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Entscheidungsdatum

29.12.2025

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a
RGG §2
RGG §3
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
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  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch


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G314 2330129-1/2E
G314 2330129-1/2E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX in XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX 2025, Beitragsnummer XXXX , GZ XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und der damit verbundenen Abgaben zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von römisch 40 in römisch 40 gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 2025, Beitragsnummer römisch 40 , GZ römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und der damit verbundenen Abgaben zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der ORF-Beitrags Service GmbH die Fortsetzung des Verfahrens über den Befreiungsantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Antrag vom XXXX 2024 beantragte die Beschwerdeführerin (BF) bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) die Befreiung vom ORF-Beitrag und den damit verbundenen Abgaben mit der Begründung, Leistungen nach dem AlVG oder Beihilfen nach dem AMSG bzw. dem AMFG sowie Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit zu beziehen. Sie legte dazu verschiedene Urkunden vor. Mit Antrag vom römisch 40 2024 beantragte die Beschwerdeführerin (BF) bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) die Befreiung vom ORF-Beitrag und den damit verbundenen Abgaben mit der Begründung, Leistungen nach dem AlVG oder Beihilfen nach dem AMSG bzw. dem AMFG sowie Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit zu beziehen. Sie legte dazu verschiedene Urkunden vor.

Mit Schreiben vom XXXX 2024 forderte die OBS GmbH die BF unter Berufung auf § 13 Abs 3 AVG auf, den Antrag binnen zwei Wochen durch den Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage zu verbessern. Insbesondere sei ein aktueller Sozialhilfebescheid vorzulegen. Mit E-Mail vom XXXX 2024 urgierte die BF die Erledigung ihres Befreiungsantrags, legte aber keine weiteren Unterlagen vor. In einem Chat vom XXXX 2024 gab sie bekannt, seit September keine Sozialhilfe zu beziehen, und kündigte die Vorlage von Einkommensnachweisen an. Mit Schreiben vom römisch 40 2024 forderte die OBS GmbH die BF unter Berufung auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, den Antrag binnen zwei Wochen durch den Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage zu verbessern. Insbesondere sei ein aktueller Sozialhilfebescheid vorzulegen. Mit E-Mail vom römisch 40 2024 urgierte die BF die Erledigung ihres Befreiungsantrags, legte aber keine weiteren Unterlagen vor. In einem Chat vom römisch 40 2024 gab sie bekannt, seit September keine Sozialhilfe zu beziehen, und kündigte die Vorlage von Einkommensnachweisen an.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die OBS GmbH den Befreiungsantrag der BF unter anderem gemäß § 13 Abs 3 AVG zurück und forderte sie zur fristgerechten Zahlung des ORF-Beitrags auf. Dies wurde damit begründet, dass sie dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei. Sie habe insbesondere keine Nachweise für eine Anspruchsgrundlage nachgereicht.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die OBS GmbH den Befreiungsantrag der BF unter anderem gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück und forderte sie zur fristgerechten Zahlung des ORF-Beitrags auf. Dies wurde damit begründet, dass sie dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei. Sie habe insbesondere keine Nachweise für eine Anspruchsgrundlage nachgereicht.

Dagegen richtet sich die am XXXX 2025 per E-Mail bei der OBS GmbH eingebrachte Beschwerde der BF, mit der sie die Stattgebung ihres Befreiungsantrags anstrebt. Sie begründet dies damit, dass sie das Schreiben betreffend die Nachreichung von Unterlagen nicht erhalten habe. Gleichzeitig übermittelte sie ihre Einkommensnachweise für den Zeitraum September bis Dezember XXXX .Dagegen richtet sich die am römisch 40 2025 per E-Mail bei der OBS GmbH eingebrachte Beschwerde der BF, mit der sie die Stattgebung ihres Befreiungsantrags anstrebt. Sie begründet dies damit, dass sie das Schreiben betreffend die Nachreichung von Unterlagen nicht erhalten habe. Gleichzeitig übermittelte sie ihre Einkommensnachweise für den Zeitraum September bis Dezember römisch 40 .

Mit E-Mail vom XXXX 2025 urgierte die BF die Erledigung der Beschwerde.Mit E-Mail vom römisch 40 2025 urgierte die BF die Erledigung der Beschwerde.

Die OBS GmbH legte die Beschwerde vom samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben vom XXXX 2025 vor.Die OBS GmbH legte die Beschwerde vom samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben vom römisch 40 2025 vor.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Mangels entscheidungsrelevanter Widersprüche erübrigt sich eine eingehende Beweiswürdigung.

Rechtliche Beurteilung:

Da die OBS GmbH die Beschwerde der BF mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (siehe z.B. VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102). Da die OBS GmbH die Beschwerde der BF mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (siehe z.B. VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102).

§ 13 Abs 3 AVG, den die OBS GmbH als Grundlage für den Verbesserungsauftrag und für den Zurückweisungsbescheid herangezogen hat, lautet: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“Paragraph 13, Absatz 3, AVG, den die OBS GmbH als Grundlage für den Verbesserungsauftrag und für den Zurückweisungsbescheid herangezogen hat, lautet: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

Von Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ iSd § 13 Abs 3 AVG oder um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (siehe VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010). Von Mängeln eines Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (siehe VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010).

Die §§ 47 bis 49 der FMGebO - auf die § 4a ORF-Beitrags-G hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die von der BF beantragte Befreiung vom ORF-Beitrag verweist - regeln nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung des ORF-Beitrags befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Die Paragraphen 47 bis 49 der FMGebO - auf die Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-G hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die von der BF beantragte Befreiung vom ORF-Beitrag verweist - regeln nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung des ORF-Beitrags befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040).

Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder verspätete "Verbesserung" vornimmt oder diese gar nicht versucht (siehe VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010).Ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder verspätete "Verbesserung" vornimmt oder diese gar nicht versucht (siehe VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Befreiungsantrag der BF demnach zu Unrecht zurückgewiesen, weil kein Anwendungsfall des § 13 Abs 3 AVG vorlag. Die OBS GmbH hätte ihr vielmehr die Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflicht auftragen und in der Folge inhaltlich über den Antrag entscheiden müssen. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Befreiungsantrag der BF demnach zu Unrecht zurückgewiesen, weil kein Anwendungsfall des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorlag. Die OBS GmbH hätte ihr vielmehr die Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflicht auftragen und in der Folge inhaltlich über den Antrag entscheiden müssen. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben.

Die OBS GmbH wird im fortgesetzten Verfahren über den Antrag der BF vom XXXX 2024 zu entscheiden haben. Aufgrund der Bindung an die Rechtsansicht des BVwG ist es der OBS GmbH verwehrt, dabei neuerlich den Zurückweisungsgrund des § 13 Abs 3 AVG heranzuziehen. Die OBS GmbH wird im fortgesetzten Verfahren über den Antrag der BF vom römisch 40 2024 zu entscheiden haben. Aufgrund der Bindung an die Rechtsansicht des BVwG ist es der OBS GmbH verwehrt, dabei neuerlich den Zurückweisungsgrund des Paragraph 13, Absatz 3, AVG heranzuziehen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei dieser Entscheidung an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren kann und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hat.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei dieser Entscheidung an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren kann und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hat.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Familienbeihilfe Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen ORF-Beitrag Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung Zurückweisungstatbestand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:G314.2330129.1.00

Im RIS seit

18.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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