TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/29 G310 2320019-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.12.2025
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Entscheidungsdatum

29.12.2025

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §33 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


,

G310 2320019-1/4E
G310 2320019-2/6E
G310 2320019-1/4E, G310 2320019-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerden des brasilianischen und paraguayischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerden des brasilianischen und paraguayischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH,

A)

I. gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2025, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:römisch eins. gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2025, Zl. XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, beschlossen:römisch zwei. gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2025, Zl. römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, beschlossen:

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.06.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz vom 25.03.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf Brasilien abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Brasilien festgestellt (Spruchpunkt V.) , gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein achtjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.)Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.06.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz vom 25.03.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Brasilien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Brasilien festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) , gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein achtjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.)

Mit Schriftsatz vom 19.08.2025 brachte der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid sowie zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 VwGVG beim BFA ein. Mit Schriftsatz vom 19.08.2025 brachte der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid sowie zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 33, VwGVG beim BFA ein.

Mit dem ebenso angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2025 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).Mit dem ebenso angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2025 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Antrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, keine Hinterlegungsanzeige oder eine sonstige Auskunft über die Hinterlegung des Bescheides erhalten zu haben, obwohl er seine Post jeden Tag akribisch durchgesehen habe.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2025, GZ. G310 2320019-2/3Z wurde dieser Beschwerde gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2025, GZ. G310 2320019-2/3Z wurde dieser Beschwerde gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Feststellungen:

Der Bescheid der belangten Behörde vom 05.06.2025 wurde dem BF mittels Post an seine Wohnadresse in XXXX übermittelt, wo der BF seit XXXX 2025 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Da der BF an seiner Adresse nicht angetroffen werden konnte, wurde der Bescheid bei der zuständigen Postfiliale hinterlegt. Eine Verständigung zur Hinterlegung wurde in der Abgabeeinrichtung des BF eingelegt. Beginn der Abholfrist war der XXXX 2025. Der Bescheid der belangten Behörde vom 05.06.2025 wurde dem BF mittels Post an seine Wohnadresse in römisch 40 übermittelt, wo der BF seit römisch 40 2025 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Da der BF an seiner Adresse nicht angetroffen werden konnte, wurde der Bescheid bei der zuständigen Postfiliale hinterlegt. Eine Verständigung zur Hinterlegung wurde in der Abgabeeinrichtung des BF eingelegt. Beginn der Abholfrist war der römisch 40 2025.

Da der Bescheid vom BF bei der Postfiliale nicht behoben wurde, wurde der Bescheid an die belangte Behörde retourniert.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der BF nicht regelmäßig an seine Wohnadresse aufhält

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahren und der Gerichtsakten des BVwG, sodass sich eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt.

Die Übermittlung des Bescheides an diese Adresse des BF und die Retournierung desselben an die belangte Behörde ergibt sich aus dem aktenkundigen Kuvert in Kopie, an welchem auch die erfolgte Verständigung zur Hinterlegung, der Beginn der Abholfrist und die Nichtbehebung des Bescheides vermerkt sind.

Da der BF ausführte, täglich seine Post kontrolliert zu haben, besteht kein Grund zu Annahme, dass er sich nicht regelmäßig an seiner Meldeadresse aufhält.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) I. (Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages):Zu Spruchteil A) römisch eins. (Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages):

Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71 und 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind allerdings die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086). Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71 und 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind allerdings die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).

Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden an der Versäumung hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden an der Versäumung hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist unzulässig, wenn keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist, weil diesfalls keine Fristversäumnis vorliegt (VwGH 09.05.2023, Ra 2023/09/0049).

Daher ist zunächst zu prüfen, ob der Bescheid der belangten Behörde vom 05.06.2025 dem BF wirksam zugestellt wurde.

Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid ordnungsgemäß durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustellG zugestellt, wobei als Beginn der Abholfrist der XXXX 2025 angeführt wurde. Eine Hinterlegungsanzeige wurde in die Abgabeeinrichtung des BF eingelegt. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, wodurch der Bescheid am XXXX 2025 als wirksam zugestellt galt. Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid ordnungsgemäß durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, ZustellG zugestellt, wobei als Beginn der Abholfrist der römisch 40 2025 angeführt wurde. Eine Hinterlegungsanzeige wurde in die Abgabeeinrichtung des BF eingelegt. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, wodurch der Bescheid am römisch 40 2025 als wirksam zugestellt galt.

Selbst wenn man dem Vorbringen des BF, keine Kenntnis von der Zustellung des Bescheides erlangt zu haben, folgen würde, hätte dies keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Zustellung.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden Zustellungsmängel zwar grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund, weil bei mangelhafter Zustellung die (versäumte) Frist nicht zu laufen beginnt. Soweit aber der Zustellvorgang rechtmäßig erfolgt ist, eine Hinterlegung der Postsendung gemäß § 17 ZustG stattgefunden und der Empfänger dennoch keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt hat, kann diese Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geeignet sein, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen (vgl. VwGH 29.5.2024, Ra 2023/19/0214, Rn. 17, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden Zustellungsmängel zwar grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund, weil bei mangelhafter Zustellung die (versäumte) Frist nicht zu laufen beginnt. Soweit aber der Zustellvorgang rechtmäßig erfolgt ist, eine Hinterlegung der Postsendung gemäß Paragraph 17, ZustG stattgefunden und der Empfänger dennoch keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt hat, kann diese Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geeignet sein, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen vergleiche VwGH 29.5.2024, Ra 2023/19/0214, Rn. 17, mwN).

In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen, ergibt. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann (vgl. VwGH 13.6.2024, Ra 2024/18/0252, Rn. 20, mwN).In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen, ergibt. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann vergleiche VwGH 13.6.2024, Ra 2024/18/0252, Rn. 20, mwN).

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass eine Partei den konkreten Vorgang, wie es zur Entfernung der Hinterlegungsanzeige gekommen ist, nur in den seltensten Fällen bescheinigen können wird. Allerdings obliegt es ihr - neben der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post - Umstände darzutun, die die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH 28.1.2025, Ra 2024/02/0230, Rn. 23, mwN).Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass eine Partei den konkreten Vorgang, wie es zur Entfernung der Hinterlegungsanzeige gekommen ist, nur in den seltensten Fällen bescheinigen können wird. Allerdings obliegt es ihr - neben der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post - Umstände darzutun, die die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH 28.1.2025, Ra 2024/02/0230, Rn. 23, mwN).

Im Falle eines mit Werbematerial angefüllten Postkastens hat die Durchsicht des Inhaltes des Postkastens besonders genau zu erfolgen, um nichts zu übersehen. Wurde eine Hinterlegungsanzeige tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt, ist somit, um vom Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes ausgehen zu können, unter anderem die Annahme erforderlich, dass die Entleerung des Hausbrieffaches täglich mit der entsprechenden Sorgfalt erfolgt ist (vgl. VwGH 12.3.2025, Ra 2024/09/0088, Rn. 20, mwN).Im Falle eines mit Werbematerial angefüllten Postkastens hat die Durchsicht des Inhaltes des Postkastens besonders genau zu erfolgen, um nichts zu übersehen. Wurde eine Hinterlegungsanzeige tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt, ist somit, um vom Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes ausgehen zu können, unter anderem die Annahme erforderlich, dass die Entleerung des Hausbrieffaches täglich mit der entsprechenden Sorgfalt erfolgt ist vergleiche VwGH 12.3.2025, Ra 2024/09/0088, Rn. 20, mwN).

Der BF machte in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lediglich geltend, dass er seine Post täglich kontrolliert habe und ihm keine Verständigung über die Hinterlegung aufgefallen sei. Konkrete Umstände, welche die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen ließen, tat der BF hingegen nicht dar. Angesichts des nicht näher substantiierten Vorbringens zur Entfernung der Hinterlegungsanzeige ist auszuführen, dass es dem BF nicht gelungen ist, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund konkret und nachvollziehbar darzulegen. Auf die Frage eines etwaigen Verschuldens des BF kommt es damit nicht mehr an (vgl. VwGH 10.07.2025, Ra 2025/14/0179). Der BF machte in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lediglich geltend, dass er seine Post täglich kontrolliert habe und ihm keine Verständigung über die Hinterlegung aufgefallen sei. Konkrete Umstände, welche die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen ließen, tat der BF hingegen nicht dar. Angesichts des nicht näher substantiierten Vorbringens zur Entfernung der Hinterlegungsanzeige ist auszuführen, dass es dem BF nicht gelungen ist, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund konkret und nachvollziehbar darzulegen. Auf die Frage eines etwaigen Verschuldens des BF kommt es damit nicht mehr an vergleiche VwGH 10.07.2025, Ra 2025/14/0179).

Im Gesamtergebnis war daher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.08.2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abzuweisen.

Eine Beschwerdeverhandlung entfällt insoweit gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 Abs 4 VwGVG, weil der für diese Entscheidung relevante Sachverhalt anhand der Akten und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte und von einer mündlichen Erörterung keine weitere Aufklärung entscheidungswesentlicher Sachverhaltselemente zu erwarten ist zumal die Ausgangsbehauptungen des BF den Rahmen für die Untersuchung der Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist, abstecken (vgl. nochmals VwGH 29.5.2024, Ra 2023/19/0214, Rn. 22, mwN).Eine Beschwerdeverhandlung entfällt insoweit gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der für diese Entscheidung relevante Sachverhalt anhand der Akten und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte und von einer mündlichen Erörterung keine weitere Aufklärung entscheidungswesentlicher Sachverhaltselemente zu erwarten ist zumal die Ausgangsbehauptungen des BF den Rahmen für die Untersuchung der Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist, abstecken vergleiche nochmals VwGH 29.5.2024, Ra 2023/19/0214, Rn. 22, mwN).

Zu Spruchteil A) II. (Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.06.2025): Zu Spruchteil A) römisch zwei. (Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.06.2025):

Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG – wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde – mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG – wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde – mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Der Bescheid vom 05.06.2025 galt am XXXX 2025 als wirksam zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des Montags vier Wochen später. Der Bescheid vom 05.06.2025 galt am römisch 40 2025 als wirksam zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des Montags vier Wochen später.

Die am XXXX 2025 eingelangte Beschwerde war daher gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen. Die am römisch 40 2025 eingelangte Beschwerde war daher gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.

Die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.06.2025 als verspätet konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ebenfalls ohne Durchführung einer Verhandlung erfolgen (vgl. VwGH 13.6.2024, Ra 2024/18/0252, Rn. 18, mwN).Die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.06.2025 als verspätet konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ebenfalls ohne Durchführung einer Verhandlung erfolgen vergleiche VwGH 13.6.2024, Ra 2024/18/0252, Rn. 18, mwN).

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens in einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 03.09.2018, Ra 2018/01/0370). Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens in einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 03.09.2018, Ra 2018/01/0370).

Die Revision ist vor diesem Hintergrund nicht zuzulassen, zumal keine Rechtsfrage von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG Bedeutung zu lösen ist. Die Revision ist vor diesem Hintergrund nicht zuzulassen, zumal keine Rechtsfrage von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG Bedeutung zu lösen ist.

Schlagworte

Frist Fristablauf Fristversäumung verspätete Beschwerde Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:G310.2320019.1.00

Im RIS seit

04.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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