Entscheidungsdatum
28.01.2026Norm
AVG §13 Abs3Spruch
,
G311 2311440-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva Wendler als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Beitragsnummer: XXXX , GZ: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva Wendler als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 , Beitragsnummer: römisch 40 , GZ: römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit am XXXX bei der ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge OBS) eingelangtem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge BF) eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages. Gleichzeitig mit dem Antrag übermittelte der BF Seite 6 seines Versicherungsdatenauszugs Stand XXXX , ein Schreiben der ÖGK bezüglich Änderung des Beitrages für die Selbstversicherung vom XXXX , einen Antrag auf Selbstversicherung bei der ÖGK vom XXXX , einen Antrag auf Invaliditätspension, eine Bestätigung der PVA über das Einlagen des Antrages auf Zuerkennung der Invaliditätspension vom XXXX sowie ein Schreiben der PVA vom XXXX hinsichtlich eines Termin zwecks Erstellung eines medizinischen Gutachtens. Mit am römisch 40 bei der ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge OBS) eingelangtem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge BF) eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages. Gleichzeitig mit dem Antrag übermittelte der BF Seite 6 seines Versicherungsdatenauszugs Stand römisch 40 , ein Schreiben der ÖGK bezüglich Änderung des Beitrages für die Selbstversicherung vom römisch 40 , einen Antrag auf Selbstversicherung bei der ÖGK vom römisch 40 , einen Antrag auf Invaliditätspension, eine Bestätigung der PVA über das Einlagen des Antrages auf Zuerkennung der Invaliditätspension vom römisch 40 sowie ein Schreiben der PVA vom römisch 40 hinsichtlich eines Termin zwecks Erstellung eines medizinischen Gutachtens.
Mit Schreiben vom XXXX wurde der BF seitens der OBS GmbH aufgefordert, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie Nachweise aller Bezüge der im antragsgegenständlichen Haushalt lebenden Personen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der BF seitens der OBS GmbH aufgefordert, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie Nachweise aller Bezüge der im antragsgegenständlichen Haushalt lebenden Personen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen.
Dezidiert wurden, unter Nennung konkreter Beispiele, Nachweise über den gesetzlichen Anspruch sowie aktuelle Bezüge (Dienstleistungsschecks mit Details wie Höhe des Einkommens, Rezeptgebührenbefreiung, Bescheid der Mindestsicherung/Pensionsaufgliederung) des BF gefordert.
Mit Schreiben, einlangend bei der OBS GmbH mit XXXX , führte der BF aus weder Arbeitslosengeld noch Mindestsicherung zu beziehen. Die vorzeitige Alterspension sei derzeit noch abgelehnt worden. Er verfügte nur über eine Selbstversicherung über
Dienstleistungsschecks sowie über eine freie Wohnung. Gleichzeitig legte er eine Kopie eines Dienstleistungsschecks vom XXXX vor. Mit Schreiben, einlangend bei der OBS GmbH mit römisch 40 , führte der BF aus weder Arbeitslosengeld noch Mindestsicherung zu beziehen. Die vorzeitige Alterspension sei derzeit noch abgelehnt worden. Er verfügte nur über eine Selbstversicherung über , Dienstleistungsschecks sowie über eine freie Wohnung. Gleichzeitig legte er eine Kopie eines Dienstleistungsschecks vom römisch 40 vor.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX wies die OBS GmbH den Antrag des BF auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht zurück. Begründend führte sie aus, dass der BF schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Der BF sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Ein gesetzlicher Anspruch und aktuelle Bezüge (Rezeptgebührenbefreiung, Bescheid über die Mindestsicherung/Pensionsaufgliederung etc.) des BF seien nicht nachgewiesen worden. Die belangte Behörde stützte sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid unter anderem auf § 13 Abs. 3 AVG.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wies die OBS GmbH den Antrag des BF auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht zurück. Begründend führte sie aus, dass der BF schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Der BF sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Ein gesetzlicher Anspruch und aktuelle Bezüge (Rezeptgebührenbefreiung, Bescheid über die Mindestsicherung/Pensionsaufgliederung etc.) des BF seien nicht nachgewiesen worden. Die belangte Behörde stützte sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid unter anderem auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass die Zurückweisung zu Unrecht erfolgt sei, da alle dem BF vorliegenden Belege übermittelt worden seien. Er sei gesundheitlich nicht mehr in der Lage seiner früheren Erwerbstätigkeit nachzugehen und arbeite nur mit Dienstleistungsscheck über welchen er selbst krankenversichert sei. Er sei Selbstversorger und habe eine freie Wohnung auf einem Bauernhof. Auf diesem Bauernhof mache er kleine Tätigkeiten und bekomme ein Taschengeld. Er verfüge über keine regelmäßigen Leistungen und habe auch kein sonstiges Vermögen. Der BF beantragte die Zuerkennung der Befreiung. Gleichzeitig wurden Kontoauszüge des BF, eine Meldebestätigung, der Versicherungsdatenauszug Stand XXXX , die Kopie der Zahlungsaufforderung der OBS GmbH von XXXX , ein Beiblatt zum Dienstleistungsscheck vom XXXX , ein Schreiben der ÖGK hinsichtlich Änderung des Beitrages für die Selbstversicherung vom XXXX , ein Informationsschreiben zum Dienstleistungsscheck der BVAEB vom XXXX , eine Kopie des Dienstleistungsschecks vom XXXX sowie ein Bescheid der PVA vom XXXX mit welchem der Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension abgelehnt wurde eingereicht.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass die Zurückweisung zu Unrecht erfolgt sei, da alle dem BF vorliegenden Belege übermittelt worden seien. Er sei gesundheitlich nicht mehr in der Lage seiner früheren Erwerbstätigkeit nachzugehen und arbeite nur mit Dienstleistungsscheck über welchen er selbst krankenversichert sei. Er sei Selbstversorger und habe eine freie Wohnung auf einem Bauernhof. Auf diesem Bauernhof mache er kleine Tätigkeiten und bekomme ein Taschengeld. Er verfüge über keine regelmäßigen Leistungen und habe auch kein sonstiges Vermögen. Der BF beantragte die Zuerkennung der Befreiung. Gleichzeitig wurden Kontoauszüge des BF, eine Meldebestätigung, der Versicherungsdatenauszug Stand römisch 40 , die Kopie der Zahlungsaufforderung der OBS GmbH von römisch 40 , ein Beiblatt zum Dienstleistungsscheck vom römisch 40 , ein Schreiben der ÖGK hinsichtlich Änderung des Beitrages für die Selbstversicherung vom römisch 40 , ein Informationsschreiben zum Dienstleistungsscheck der BVAEB vom römisch 40 , eine Kopie des Dienstleistungsschecks vom römisch 40 sowie ein Bescheid der PVA vom römisch 40 mit welchem der Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension abgelehnt wurde eingereicht.
Die Beschwerde sowie der Verwaltungsakt wurden mit Beschwerdevorlage der OBS GmbH vom XXXX dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) vorgelegt. Die Beschwerde sowie der Verwaltungsakt wurden mit Beschwerdevorlage der OBS GmbH vom römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der obige Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens des BF beigebrachten Schriftsätzen und Unterlagen, auf die Bezug genommen wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Da der verfahrensleitende Antrag seitens der belangten Behörde zurückgewiesen wurde, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (siehe z.B. VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121).
Im vorliegenden Fall ist daher für das Bundesverwaltungsgericht lediglich Prüfgegenstand, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags des BF durch die belangte Behörde mit der Begründung, Unterlagen und Informationen seien trotz Aufforderung nicht nachgereicht worden, zu Recht erfolgte.
§ 13 Abs. 3 AVG lautet: „(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet: „(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
Die Zurückweisung eines Antrags setzt nach § 13 Abs. 3 AVG somit einerseits voraus, dass dem Antragsteller von der Behörde die Behebung konkreter, verbesserungsfähiger Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen wird. Andererseits muss auf die Rechtsfolge, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werden wird, explizit hingewiesen werden. Die Zurückweisung eines Antrags setzt nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG somit einerseits voraus, dass dem Antragsteller von der Behörde die Behebung konkreter, verbesserungsfähiger Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen wird. Andererseits muss auf die Rechtsfolge, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werden wird, explizit hingewiesen werden.
Von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (siehe VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010). Ein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).Von Mängeln eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (siehe VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010). Ein „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht vergleiche z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).
Die §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung, auf die § 4a ORF-Beitrags-Gesetz in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Befreiung verweist, regeln nur, die Befreiungsgrundlage von Beziehern staatlicher Unterstützungen von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und deren Mitwirkungspflicht an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen. Sie enthalten keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040).Die Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung, auf die Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Befreiung verweist, regeln nur, die Befreiungsgrundlage von Beziehern staatlicher Unterstützungen von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und deren Mitwirkungspflicht an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen. Sie enthalten keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040).
Die Anordnung in § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung, die "gemäß § 50 erforderlichen Nachweise" anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 Fernmeldegebührenordnung keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (vgl. VwGH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040 mit Verweis auf VwGH 18.12.2017, Ro 2016/16/0042). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf die Rechtslage nach dem ORF-Beitrags-Gesetz zu übertragen.Die Anordnung in Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung, die "gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise" anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte vergleiche VwGH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040 mit Verweis auf VwGH 18.12.2017, Ro 2016/16/0042). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf die Rechtslage nach dem ORF-Beitrags-Gesetz zu übertragen.
Im gegenständlichen Fall liegt somit im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kein verbesserungsfähiger Mangel vor und hat die belangte Behörde somit den verfahrensleitenden Antrag zu Unrecht gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.Im gegenständlichen Fall liegt somit im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kein verbesserungsfähiger Mangel vor und hat die belangte Behörde somit den verfahrensleitenden Antrag zu Unrecht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren über den gegenständlichen Antrag zu entscheiden haben und dieses unter Abstandnahme vom bisherigen Zurückweisungsgrund zu führen haben.
4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Diese Voraussetzungen waren aus Sicht des erkennenden Gerichts gegeben und wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, weshalb davon abgesehen werden konnte.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Schlagworte
Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G311.2311440.1.00Im RIS seit
25.06.2026Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026