TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/2 W170 2316024-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.02.2026
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Entscheidungsdatum

02.02.2026

Norm

AVG §71
B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §2
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §33
VwGVG §7 Abs4
ZustG §17
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HGG 2001 § 2 heute
  2. HGG 2001 § 2 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  3. HGG 2001 § 2 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  4. HGG 2001 § 2 gültig von 30.06.2015 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. HGG 2001 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  6. HGG 2001 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. HGG 2001 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  8. HGG 2001 § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2003
  9. HGG 2001 § 2 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2003
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


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W170 2316024-1/23E

W170 2316024-2/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , 8020 Graz wh., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz DOPPELHOFER, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 19.03.2025, Zl. P1602584/7-HPA/2025, und die Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2025, Zl. P1602584/7-HPA/2025 (3), auf Grund des Vorlageantrags nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , 8020 Graz wh., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz DOPPELHOFER, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 19.03.2025, Zl. P1602584/7-HPA/2025, und die Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2025, Zl. P1602584/7-HPA/2025 (3), auf Grund des Vorlageantrags nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

In Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2025, Zl. P1602584/7-HPA/2025 (3), wird die Beschwerde gemäß §§ 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.In Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2025, Zl. P1602584/7-HPA/2025 (3), wird die Beschwerde gemäß Paragraphen 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , 8020 Graz wh., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz DOPPELHOFER, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 26.06.2025, Zl. P1602584/7-HPA/2025 (4), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , 8020 Graz wh., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz DOPPELHOFER, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 26.06.2025, Zl. P1602584/7-HPA/2025 (4), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Das Heerespersonalamt (in Folge: Behörde) hat den Antrag von XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) vom 10.01.2025, am 05.03.2025 bei der Behörde eingebracht, mit Bescheid vom 19.03.2025, Zl. P1602584/7-HPA/2025, abgewiesen.1.1. Das Heerespersonalamt (in Folge: Behörde) hat den Antrag von römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) vom 10.01.2025, am 05.03.2025 bei der Behörde eingebracht, mit Bescheid vom 19.03.2025, Zl. P1602584/7-HPA/2025, abgewiesen.

1.2. Nachdem ein Zustellversuch offenbar gescheitert war, wurde der Bescheid dem Zusteller XXXX , Mitarbeiter der Zustellbasis 8020, zur Zustellung übergeben, der am 25.04.2025 an der Adresse XXXX , 8020 Graz, der Wohnanschrift des Beschwerdeführers, läutete, zwei Minuten zuwartete und nachdem die Türe nicht geöffnet wurde, eine Hinterlegungsanzeige im zu dieser Wohnung gehörenden Postfach hinterlegte. Der Bescheid wurde ab dem 28.04.2025 zur Abholung bereitgehalten. 1.2. Nachdem ein Zustellversuch offenbar gescheitert war, wurde der Bescheid dem Zusteller römisch 40 , Mitarbeiter der Zustellbasis 8020, zur Zustellung übergeben, der am 25.04.2025 an der Adresse römisch 40 , 8020 Graz, der Wohnanschrift des Beschwerdeführers, läutete, zwei Minuten zuwartete und nachdem die Türe nicht geöffnet wurde, eine Hinterlegungsanzeige im zu dieser Wohnung gehörenden Postfach hinterlegte. Der Bescheid wurde ab dem 28.04.2025 zur Abholung bereitgehalten.

Am Rückschein des RSb-Kuverts des gegenständlichen Bescheides befindet sich die Protokollierung des Zustellversuches am 25.04.2025, sowie die Protokollierung der Hinterlegung der Verständigung in der Abgabeeinrichtung und die Protokollierungen des Beginns der Hinterlegung bzw. der Abholungfrist. Der Rückschein ist vom Zusteller XXXX ausgefüllt und unterschrieben.Am Rückschein des RSb-Kuverts des gegenständlichen Bescheides befindet sich die Protokollierung des Zustellversuches am 25.04.2025, sowie die Protokollierung der Hinterlegung der Verständigung in der Abgabeeinrichtung und die Protokollierungen des Beginns der Hinterlegung bzw. der Abholungfrist. Der Rückschein ist vom Zusteller römisch 40 ausgefüllt und unterschrieben.

Der Beschwerdeführer war von der Wohnadresse im relevanten Zeitraum (25.04.2025 bis Ende Mai 2025) nicht abwesend.

1.3. Am 29.04.2025 langte der RSb-Rückschein bereits bei der Behörde ein.

1.4. Es ist nicht nachvollziehbar und kann daher auch nicht festgestellt werden, dass die Hinterlegungsanzeige nicht oder erst nach dem 25.04.2025 in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde oder zwischen 28.04.2025 und 09.05.2025 verschwunden ist.

1.5. Zwischen dem 09.05.2025 und dem 02.06.2025 sucht der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Mag. Franz DOPPELHOFER (in Folge: Vertreter) auf; dieser hatte anlässlich der erstmaligen Besprechung des Rechtsmittels gegen den Bescheid auf Grund des Bescheiddatums zwar Bedenken, ob die Rechtsmittelfrist noch offensteht, dann allerdings die Angabe des Beschwerdeführers, die Zustellung sei am 09.05.2025 erfolgt, weder weitergehend erörtert noch geeignete Ermittlungsschritte unternommen, um das Datum der Zustellung zu verifizieren, etwa indem er bei der Behörde angerufen oder Akteneinsicht genommen hätte.

1.6. Am 02.06.2025 langte bei der Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers, nunmehr vertreten durch den Vertreter bei der Behörde ein, diese war mit der Bekanntgabe der Vertretung des Beschwerdeführers durch den Vertreter verbunden; zuvor war der Beschwerdeführer unvertreten. In der Beschwerde wurde behauptet, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer am 09.05.2025 zugestellt worden sei, ohne dies näher auszuführen.

1.7. Nachdem die Behörde dem Vertreter die Verspätung seines Rechtsmittels mit Verspätungsvorhalt vom 04.06.2025, P1602584/7-HPA/2025 (2), dem Vertreter zugestellt am 06.06.2025, vorgehalten hatte, wurde von diesem ein am 20.06.2025 bei der Behörde eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Dieser hatte folgenden Wortlaut:

„Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Für den Fall, dass die Behörde von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung am 28.04.2025 ausgeht, beantragt der Beschwerdeführer, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschwerde zu gewähren.

Die konkrete Umstände der Hinterlegung des Bescheides wurden dem Beschwerdeführer mit Übermittlung des Vorhalts mit Schreiben vom 04.06.2025 bekannt.

Der Umstand, dass die Hinterlegungsanzeige nicht im Briefkasten vorgefunden werden konnte, stellt für den Beschwerdeführer ein unvorhergesehenes und für ihn nicht abwendbares Ereignis dar, das eine Wiedereinsetzung rechtfertigt. Er hat die Abgabestelle regelmäßig überprüft. Ihn trifft kein Verschulden am Versäumen der Frist.

Zuvor und danach haben sämtliche Postzustellungen ordnungsgemäß funktioniert. Es hat weder vor, noch nach dem 24.04.2025 irgendwelche Schwierigkeiten mit der Post gegeben. Das Verschwinden der Hinterlegungsanzeige ist auf unglückliche Umstände zurückzuführen, die dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen sollen.

Anlässlich der Besprechung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter hat dieser auch den Zustellzeitpunkt hinterfragt. Auf ersten Blick war aufgrund des Datums des Bescheides mit 19.03.2025 zweifelhaft, ob die Rechtsmittelfrist noch offensteht. Die Angabe der Zustellung am 09.05.2025 war danach allerdings nicht mehr weiter zu erörtern. Der Beschwerdeführer sah keine Veranlassung, auf den Umstand hinzuweisen, dass er den Bescheid erst nach telefonischer Rückfrage bei der Behörde (nach deren Angabe ein zweites Mal) erhalten hatte. Der rechtsfreundliche Vertreter wiederum konnte nicht wissen, dass es sich bereits um die zweite Zustellung handeln könnte.

Dabei handelt es sich um einen Sachverhalt, der nicht abgefragt werden muss. So oft kommt er nicht vor.

Damit liegen die Voraussetzungen des § 71 AVG vor.Damit liegen die Voraussetzungen des Paragraph 71, AVG vor.

Der Beschwerdeführer holt gleichzeitig die versäumte Handlung nach:”

In weiterer Folge wurde die Beschwerde nachgeholt.

1.8. Die Behörde wies den Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom 26.06.2025, Zl. P1602584/7-HPA/2025 (4) ab.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.

2.2. Die Feststellungen zu 1.2., 1.3. und 1.4. ergeben sich einerseits aus dem Rückschein des RSb-Kuverts und andererseits aus folgenden Überlegungen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (siehe etwa VwGH 21.02.2025, Ra 2024/10/0124) wird der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit (dem hier nicht anwendbaren § 24 VStG und) § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (siehe etwa VwGH 21.02.2025, Ra 2024/10/0124) wird der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit (dem hier nicht anwendbaren Paragraph 24, VStG und) Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237).

Der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter haben lediglich behauptet, dass die Hinterlegungsanzeige nicht hinterlegt worden oder verschwunden sei, ohne entsprechende Beweise anzubieten oder vorzulegen. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter nicht erklären, wie der Beschwerdeführer dann am 09.05.2025 den Bescheid erhalten haben will, wenn er doch mangels Hinterlegung der Hinterlegungsanzeige bzw. wegen des Verschwindens derselben den Bescheid nicht hätte erhalten können bzw. vom Zustellversuch gar nicht in Kenntnis sein hätte können und daher auch nicht zu sehen ist, warum er dann bei der Hinterlegungsstelle hätte nachfragen sollen.

Neben dem Rückschein spricht auch die glaubwürdige und lebensnahe Aussage des Zustellers dafür, dass dieser die Zustellung wie unter 1.2. festgestellt, durchgeführt hat, zumal der Umstand, dass er nur ausnahmsweise an dieser Adresse zuzustellen hatte, dafür spricht, dass er sich an diesen Ausnahmefall auch jetzt noch erinnern kann.

Dass der RSb-Rückschein bereits am 29.04.2025 bei der Behörde einlangte, ergibt sich aus der den Parteien vor und in der Verhandlung vorgehaltenen Aktenlage, der die Parteien nicht entgegengetreten sind; dieser Umstand spricht aber auch dafür, dass die Hinterlegungsanzeige am 25.04.2025 im Postfach der Wohnung des Beschwerdeführers hinterlegt wurde.

Da der Beschwerdeführer oder sein Vertreter – mit dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer den Bescheid am 09.05.2025 abgeholt hat, dessen erste Seiten er jedenfalls als Foto am 11.05.2025 seiner Mutter übermittelt hat (siehe Mitteilung des Vertreters vom 10.09.2025, Oz 5Z) – mangels entsprechender Einlassung bzw. mangels Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht erklären konnten, wie der Beschwerdeführer ohne Hinterlegungsanzeige überhaupt an den Bescheid gekommen ist bzw. aus welchem Grund er diesbezüglich beim Postamt nachgefragt hat, ist auch nicht festzustellen, dass die Hinterlegungsanzeige nicht oder erst nach dem 25.04.2025 in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde oder zwischen 28.04.2025 und 09.05.2025 verschwunden ist. Gegen ersteres spricht auch der Rückschein, wie oben dargestellt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 28.04.2025 und dem 09.05.2025 sein Postfach nicht entleert bzw. die Hinterlegungsanzeige zwar vorgefunden, aber den Bescheid nicht abgeholt hat.

Dass der Beschwerdeführer von der Wohnadresse abwesend gewesen wäre, hat dieser nicht einmal behauptet.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter im Falle der Behauptung, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, in einem detaillierten sachverhaltsbezogenen Vorbringen darzulegen hat, was er üblicherweise unternimmt, um eine solche Unkenntnis zu vermeiden (VwGH 22.08.2025, Ra 2024/21/0118); ein solches konkretes Vorbringen fehlt, es ist etwa nicht einmal behauptet worden, dass der Beschwerdeführer täglich seine Abgabeeinrichtung kontrolliert hätte. Mangels der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung konnte dies auch nicht verifiziert werden.

Auch ist nicht zu sehen, wie die in die Abgabeeinrichtung eingelegte Hinterlegungsanzeige hätte verschwinden sollen, zumal etwa ein Aufbrechen des Postfaches nicht behauptet wurde (vgl. VwGH 19.04.1994, 94/11/0053 zur Pflicht, Umstände, die die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen, darzulegen).Auch ist nicht zu sehen, wie die in die Abgabeeinrichtung eingelegte Hinterlegungsanzeige hätte verschwinden sollen, zumal etwa ein Aufbrechen des Postfaches nicht behauptet wurde vergleiche VwGH 19.04.1994, 94/11/0053 zur Pflicht, Umstände, die die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen, darzulegen).

2.3. Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.5. ist auszuführen, dass nicht nachvollziehbar ist, wann der Beschwerdeführer mit dem Vertreter das Gespräch wegen des Rechtsmittels geführt hat, es muss aber – unterstellt man die Behauptung, der Beschwerdeführer habe den Bescheid erst am 09.05.2025 abgeholt, als richtig – zwischen dem 09.05.2025 und dem 02.06.2025 – zu diesem Zeitpunkt wurde die Beschwerde erhoben – erfolgt sein; mangels Teilnahme des Beschwerdeführers bzw. dessen Vertreters an der mündlichen Verhandlung konnte das genaue Datum nicht ermittelt werden.

Jedenfalls ist den Ausführungen des Vertreters insbesondere, aber nicht nur, im Wiedereinsetzungsantrag zu entnehmen, dass dieser anlässlich der erstmaligen Besprechung des Rechtsmittels gegen den Bescheid auf Grund des Bescheiddatums zwar Bedenken, ob die Rechtsmittelfrist noch offensteht, gehabt hat, dann allerdings die Angabe des Beschwerdeführers, die Zustellung sei am 09.05.2025 erfolgt, weder weitergehend erörtert noch geeignete Ermittlungsschritte unternommen hat, um das Datum der Zustellung zu verifizieren, etwa indem er bei der Behörde angerufen oder Akteneinsicht genommen hätte.

Daher sind auch diese Feststellungen zu 1.5. zu treffen.

2.4. Die Feststellungen zu 1.6., 1.7. und 1.8. ergeben sich auf Grund der den Parteien vor und in der Verhandlung unwidersprochen vorgehaltenen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu I.A) Zu römisch eins.A)

3.1. Gemäß § 2 Z 4 ZustG ist die Abgabestelle unter anderem die Wohnung des Empfängers.3.1. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG ist die Abgabestelle unter anderem die Wohnung des Empfängers.

Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist das Dokument, hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich (unter anderem) der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen. Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung, etwa den Briefkasten oder das Hausbrieffach einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist das Dokument, hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich (unter anderem) der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung, etwa den Briefkasten oder das Hausbrieffach einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Gemäß § 17 Abs. 4 ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.Gemäß Paragraph 17, Absatz 4, ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Der Beschwerdeführer ist in XXXX , 8020 Graz wohnhaft, es ist seine Abgabestelle. Er war von dieser im relevanten Zeitraum, also vom 25.04.2025 bis Ende Mai 2025 auch nicht abwesend.Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 , 8020 Graz wohnhaft, es ist seine Abgabestelle. Er war von dieser im relevanten Zeitraum, also vom 25.04.2025 bis Ende Mai 2025 auch nicht abwesend.

Der Zusteller XXXX , Mitarbeiter der Zustellbasis 8020, hat am 25.04.2025 an der Adresse XXXX , 8020 Graz, der Wohnanschrift des Beschwerdeführers, geläutet, zwei Minuten zugewartet und nachdem die Türe nicht geöffnet wurde, eine Hinterlegungsanzeige im zu dieser Wohnung gehörenden Postfach hinterlegte. Der Bescheid wurde ab dem 28.04.2025 zur Abholung bereitgehalten.Der Zusteller römisch 40 , Mitarbeiter der Zustellbasis 8020, hat am 25.04.2025 an der Adresse römisch 40 , 8020 Graz, der Wohnanschrift des Beschwerdeführers, geläutet, zwei Minuten zugewartet und nachdem die Türe nicht geöffnet wurde, eine Hinterlegungsanzeige im zu dieser Wohnung gehörenden Postfach hinterlegte. Der Bescheid wurde ab dem 28.04.2025 zur Abholung bereitgehalten.

Daher wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer am 28.04.2025 zugestellt.

3.2. Gemäß § 7 Abs. 4 1. Fall VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 1. Fall VwGVG beginnt diese Frist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (Beschwerde einer Partei des Verwaltungsverfahrens) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.3.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, 1. Fall VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall VwGVG beginnt diese Frist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Beschwerde einer Partei des Verwaltungsverfahrens) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Das bedeutet, dass die Rechtsmittelfrist am 28.04.2025 begonnen hat, dieser Tag war ein Montag.

Gemäß § 32 Abs. 2 1. Fall AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, 1. Fall AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Damit endete die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 26.05.2025 und erweist sich die erst am 02.06.2025 eingebrachte Beschwerde als verspätet.

Daher ist die die Beschwerde als verspätet zurückweisende Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen und die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen (Spruchpunkt I.A)).Daher ist die die Beschwerde als verspätet zurückweisende Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen und die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen (Spruchpunkt römisch eins.A)).

Zu II.A) Zu römisch zwei.A)

3.3. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist einer Partei gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Z 1), oder diese die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschliche Angaben enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig ist (Z 2).3.3. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist einer Partei gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Ziffer eins,), oder diese die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschliche Angaben enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig ist (Ziffer 2,).

Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass entgegen den Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, (2009 BlgNR 24. GP, 8) bei Versäumen der Beschwerdefrist § 33 VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung ist und nicht §§ 71, 72 AVG, insbesondere nicht § 71 Abs. 4 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass entgegen den Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. römisch eins Nr. 33, (2009 BlgNR 24. GP, 8) bei Versäumen der Beschwerdefrist Paragraph 33, VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung ist und nicht Paragraphen 71, 72, AVG, insbesondere nicht Paragraph 71, Absatz 4, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Wiederaufnahmeantrag weiters ausgeführt, dass ein Wiederaufnahmeantrag nach § 32 VwGVG der Sache nach mit einem nach § 69 AVG nicht ident ist, dass die Wiederaufnahme somit ausschließlich mit einem – im dortigen Verfahren von der anwaltlich vertretenen Revisionswerberin nicht gestellten – Antrag gemäß § 32 VwGVG anzustreben gewesen wäre und ein von einem Rechtsvertreter ausdrücklich auf § 69 AVG gestützter Antrag auf Wiederaufnahme sich daher als unzulässig erweist (VwGH 28.02.2019, Ra 2019/12/0010; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0106). Es ist nicht zu sehen, warum diese Rechtsprechung nicht auf das Verhältnis von § 71 AVG und § 33 VwGVG umzulegen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Wiederaufnahmeantrag weiters ausgeführt, dass ein Wiederaufnahmeantrag nach Paragraph 32, VwGVG der Sache nach mit einem nach Paragraph 69, AVG nicht ident ist, dass die Wiederaufnahme somit ausschließlich mit einem – im dortigen Verfahren von der anwaltlich vertretenen Revisionswerberin nicht gestellten – Antrag gemäß Paragraph 32, VwGVG anzustreben gewesen wäre und ein von einem Rechtsvertreter ausdrücklich auf Paragraph 69, AVG gestützter Antrag auf Wiederaufnahme sich daher als unzulässig erweist (VwGH 28.02.2019, Ra 2019/12/0010; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0106). Es ist nicht zu sehen, warum diese Rechtsprechung nicht auf das Verhältnis von Paragraph 71, AVG und Paragraph 33, VwGVG umzulegen ist.

Der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter stützen ihren Wiederaufnahmeantrag zwar nur indirekt auf § 71 AVG – hinsichtlich der Rechtsgrundlage findet sich nur der Satz „Damit liegen die Voraussetzungen des § 71 AVG vor.” – aber liegt mangels Bezugnahme auf jede weitere Rechtsnorm offenbar ein Antrag (eines von einem berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen) Antragstellers nach § 71 AVG – und nicht, wie dies richtig wäre, nach § 33 VwGVG – vor.Der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter stützen ihren Wiederaufnahmeantrag zwar nur indirekt auf Paragraph 71, AVG – hinsichtlich der Rechtsgrundlage findet sich nur der Satz „Damit liegen die Voraussetzungen des Paragraph 71, AVG vor.” – aber liegt mangels Bezugnahme auf jede weitere Rechtsnorm offenbar ein Antrag (eines von einem berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen) Antragstellers nach Paragraph 71, AVG – und nicht, wie dies richtig wäre, nach Paragraph 33, VwGVG – vor.

Schon alleine aus dem Umstand, dass der Wiedereinsetzungsantrag des anwaltlich vertretenen Wiederaufnahmewerber auf § 71 AVG gestützt ist und nicht auf § 33 VwGVG muss daher zu einer Zurückweisung desselben führen.Schon alleine aus dem Umstand, dass der Wiedereinsetzungsantrag des anwaltlich vertretenen Wiederaufnahmewerber auf Paragraph 71, AVG gestützt ist und nicht auf Paragraph 33, VwGVG muss daher zu einer Zurückweisung desselben führen.

3.4. Ansonsten gilt folgendes:

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs. 3 1. Fall VwGVG ist diesfalls der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Gemäß § 33 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ist die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, 1. Fall VwGVG ist diesfalls der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ist die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen.

Daher ist der Wiedereinsetzungsantrag – abgesehen davon, dass er sich auf die falsche Rechtsgrundlage stützt, wie unter 3.3. dargestellt – rechtzeitig und zulässig, weil dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter nicht entgegengetreten werden kann, wenn diese angeben, von der Verspätung erst durch den am 06.06.2025 zugestellten Verspätungsvorhalt der Behörde vom 04.06.2025, P1602584/7-HPA/2025 (2), erfahren zu haben und diese bereits am 20.06.2025, also am letzten Tag der zweiwöchigen Frist, den Wiedereinsetzungsantrag gestellt haben; unter einem wurde auch die versäumte Handlung – nämlich die Beschwerdeeinbringung – wiederholt.

3.5. Allerdings liegt hinsichtlich der Beschwerdeverspätung nicht kein oder bloß ein minderer Grad des Verschuldens vor.

Es wurde festgestellt, dass die Hinterlegungsanzeige am 25.04.2025 und nicht nicht oder erst nach dem 25.04.2025 in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde oder zwischen 28.04.2025 und 09.05.2025 verschwunden ist; trotzdem hat der Beschwerdeführer entweder so spät den Vertreter konsultiert, dass dieser keine rechtzeitige Beschwerde mehr hatte ergreifen können oder hat es der Vertreter – sollte er rechtzeitig befasst worden sein – versäumt, trotz der erheblichen Divergenz zwischen dem Bescheiddatum – dem 19.03.2025 – und dem vom Beschwerdeführer ihm gegenüber vorgebrachten Zustellzeitpunkt – dem 09.05.2025 – den Beschwerdeführer hiezu näher zu befragen oder – was sinnvoller gewesen wäre – bei der Behörde nachzufragen oder durch Vornahme einer Akteneinsicht nachzuforschen, wann die Zustellung nach der Aktenlage passiert wäre.

Da mangels der Teilnahme des Vertreters und des Beschwerdeführers an der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt der erstmaligen Konsultation des Vertreters nicht festgestellt werden konnte, ist nicht zu eruieren, ob es sich um das oben dargestellte Versehen des Beschwerdeführers oder des Vertreters oder um eine Mischung aus beiden Versehen handelt. Jedenfalls stellt weder das eine noch das andere Versehen einen minderen Grad des Versehens dar.

Dies aus folgenden Gründen:

Der bis zur Beschwerdeergreifung nicht vertretene Beschwerdeführer wusste davon, dass ein Verfahren, das ja durch seinen Antrag ausgelöst wurde, im Laufen war. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof liegt ein minderer Grad des Versehens nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf aber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Aufklärung des Irrtums innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 26.11.2025, Ra 2023/04/0020; vgl. zu § 71 AVG etwa VwGH 27.09.2013, 2010/05/0202; vgl. zur Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auf § 33 VwGVG etwa VwGH 29.07.2021, Ra 2021/05/0096). Der bis zur Beschwerdeergreifung nicht vertretene Beschwerdeführer wusste davon, dass ein Verfahren, das ja durch seinen Antrag ausgelöst wurde, im Laufen war. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof liegt ein minderer Grad des Versehens nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf aber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Aufklärung des Irrtums innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 26.11.2025, Ra 2023/04/0020; vergleiche zu Paragraph 71, AVG etwa VwGH 27.09.2013, 2010/05/0202; vergleiche zur Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auf Paragraph 33, VwGVG etwa VwGH 29.07.2021, Ra 2021/05/0096).

Ein solches auffallend sorgloses Handeln liegt aber vor, wenn der Beschwerdeführer zwischen der Zustellung und der Konsultierung des Vertreters ungebührlich viel Zeit vergehen lässt, entweder, weil er das Schreiben erst zu spät behebt oder trotz Kenntnis des Schreibens längere Zeit keinen Rechtsanwalt konsultiert und auch nicht selbst tätig wird, etwa indem er selbst ein Rechtsmittel erhebt.

Zum Verhalten des Vertreters ist auszuführen, dass ein Mangel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, hier: das Nichtnachfragen hinsichtlich des Zustellzeitpunktes, grundsätzlich kein die Wiedereinsetzung rechtfertigendes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt (VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0375; VwGH 27.04.2016, Ra 2016/05/0015 bis 0016VwGH 03.12.2025, Ra 2022/20/0050). Der rechtskundige Vertreter einer Partei darf darüber hinaus die ihm von einem Klienten mitgeteilten Umstände über den für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgebenden Zustelltag nicht ungeprüft seiner Fristvormerkung zugrunde legen, sondern hat sich über den angenommenen Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses zu vergewissern (VwGH 27.04.2016, Ra 2016/05/0015). Generell unterliegt das Zustelldatum einer besonderen Prüfpflicht, weil es für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von Rechtsmitteln von ausschlaggebender Bedeutung ist (VwGH 20.05.2025, Ra 2025/08/0049).

Daher liegt sowohl vom Beschwerdeführer als auch – wenn dies noch relevant war und die Konsultation nicht so spät erfolgt wäre, dass die Beschwerdefrist schon abgelaufen wäre – vom Vertreter durch die oben geschilderten Verhaltensweisen ein auffallend sorgloses Verhalten vor, das entweder jeweils, einzeln oder gemeinsam zur Versäumung der Rechtsmittelfrist geführt hat. Insgesamt ist der Wiedereinsetzungsantrag daher nicht bewilligbar und kann der Behörde, die diesen abgewiesen hat, nicht entgegengetreten werden.

Da eine Abweisung statt einer Zurückweisung keine Rechtsverletzung des Antragstellers darstellt, ist auch der Spruch nicht – auch nicht im Lichte der Ausführungen zu 3.3. – zu berichtigen, sondern die Beschwerde bloß abzuweisen.

Zu I.B) und II.B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins.B) und römisch zwei.B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung unter I.A) und II.A) dargestellt und diese der Entscheidung zu Grunde gelegt; daher liegt keine offene, grundsätzliche Rechtsfrage vor und ist die Revision nicht zulässig.Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung unter römisch eins.A) und römisch zwei.A) dargestellt und diese der Entscheidung zu Grunde gelegt; daher liegt keine offene, grundsätzliche Rechtsfrage vor und ist die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

Fristversäumung Rechtsgrundlage Rechtsmittelfrist Verschulden Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W170.2316024.1.00

Im RIS seit

10.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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