TE Vwgh Erkenntnis 1991/7/4 90/10/0131

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Veröffentlicht am 04.07.1991
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Index

L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg;
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

AIDSG §9;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
GeschlKrG §12;
SittenpolG Vlbg 1976 §18;
VStG §45 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der Cornelia N in F, vertreten durch Dr. W Rechtsanwalt in I gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 18. Mai 1990, Zl. IVb-269-4/1989, betreffend Übertretung nach dem Geschlechtskrankenheitengesetz und dem Aids-Gesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Im Beschwerdefall ergibt sich folgende Vorgeschichte:

1.1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch erließ am 17. Februar 1988 gegen die Beschwerdeführerin ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

"Sie haben die gewerbsmäßige Unzucht ausgeübt

1) indem Sie mit dem Freier W gegen ein Entgelt von S 600,-- einen Geschlechtsverkehr durchgeführt haben,

2) und es unterlassen, sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf einen Kontakt mit dem Virus LAV/HTLV III (Aids) zu unterziehen.

3) und es unterlassen, sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung über das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen.

1) Übertretung gemäß § 18 Abs. 1 lit. c iVm § 4/1 Sittenpolizeigesetz

Arreststrafe gemäß

§ 18 Abs. 2 Sittenpolizeigesetz                 7 Wochen

2) Übertretung gemäß

§ 9/1 Z. 2 iVm § 4/2 Aidsgesetz

Arreststrafe gemäß

§ 9 Abs. 1 Aidsgesetz                           1 Woche

3) Übertretung gemäß

§ 1 d. VO BGBl 314/74 iVm

§ 12/2 Geschlechtskrankheiteng.

Arreststrafe gemäß

§ 12 Abs. 2 Geschlechtskrankheiteng.            4 Wochen

Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs. 2

Verwaltungsstrafgesetz 1950                        S 420,--"

    Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.

1.1.2. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 12. September 1988 wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG hinsichtlich des Spruchpunktes 1) des Straferkenntnisses Folge gegeben und "das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben".

Nach der Begründung habe der Spruch eines Straferkenntnisses gemäß § 44 a VStG die als erwiesen angenommen Tat zu enthalten. Da das Straferkenntnis aber weder die Tatzeit noch den Tatort anführe, liege eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Aus diesem Grund sei das Straferkenntnis aufzuheben.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.1.3. Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch erließ am 24. November 1988 ein neuerliches Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

"Sie haben am 19.11.1987, 23.30 Uhr bis 23.40 Uhr in Feldkirch, die gewerbsmäßige Unzucht ausgeübt

1) indem Sie mit dem Freier W gegen ein Entgelt von S 600,-- einen Geschlechtsverkehr durchgeführt haben,

2) und es unterlassen, sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf einen Kontakt mit dem Virus LAV/HTLV III (Aids) zu unterziehen.

3) und es unterlassen sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung über das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen.

Dadurch übertretene Verwaltungsvorschriften, verhängte Strafen und entstandene Verfahrenskosten:

1.

Übertretung gemäß §§ 18/1 lit. c + 4/1 Sittenpolizeigesetz

   Geldstrafe gemäß

   § 18 Abs. 3 Sittenpolizeigesetz                 10.000,00 S

   Ersatzarreststrafe: 25 Tage

  Verfahrenskosten gemäß § 64 (2) des Verwaltungs-

  strafgesetzes (10 % der verhängten Strafe)        1.000,00 S

  und

  Übertretung gemäß

  §§ 18/1 lit. c + 4/1 Sittenpolizeigesetz

Arreststrafe gemäß § 18 Abs. 3 Sittenpolizeigesetz

10 Tage

  Verfahrenskosten gemäß § 64 (2) des Verwaltungs-

  strafgesetzes (5 S pro Arresttag)                    50,00 S

  Übertretung gemäß

  § 9/1 Z. 2 i.V.m. § 4/2 AIDS-Gesetz

  Geldstrafe gemäß

  § 9 Abs. 1 AIDS-Gesetz                            7.000,00 S

  Ersatzarreststrafe: 20 Tage

  Verfahrenskosten gemäß § 64 (2) des Verwaltungs-

  strafgesetzes (10 % der verhängten Strafe)          700,00 S

  Übertretung gemäß

  § 1 d. VO BGBl. 314/1974 i.V.m. § 12/2 Geschlechts-

  krankheitengesetz

  Geldstrafe gemäß

  § 12 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz          1.000.00 S

  Ersatzarreststrafe: 3 Tage

  Verfahrenskosten gemäß § 64 (2) des Verwaltungs-

  strafgesetzes (10 % der verhängten Strafe)          100.00 S

  und

  Übertretung gemäß

  § 1 d. VO BGBl. 314/1974 i.V.m. § 12/2 Geschlechts-

  krankheitengesetz

  Arreststrafe gemäß

  § 12 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz

  7 Tage

  Verfahrenskosten gemäß § 64 (2) des Verwaltungs-

  strafgesetzes (5 S pro Arresttag)                    35,00 S

                                   Gesamtbetrag    19.885,00 S"

    Dieses Straferkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

1.1.4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 14. November 1988 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis vom 17. Februar 1988 (vgl. Punkt 1.1.1.) hinsichtlich der Spruchpunkte 2) und 3) gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und "das Straferkenntnis aufgehoben".

Nach der Begründung habe der Spruch des Straferkenntnisses gegen § 44 a VStG verstoßen, da er weder Tatzeit noch Tatort enthalten habe. Deshalb sei das Straferkenntnis aufzuheben gewesen.

Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.1.5. Mit Schriftsatz vom 4. Jänner 1989 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 24. November 1988 gemäß § 52 a VStG aufzuheben.

1.1.6. Mit Bescheid vom 9. Mai 1989 gab der Landeshauptmann von Vorarlberg dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 4. Jänner 1989 Folge und hob das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 24. November 1988 unter Berufung auf § 52 a VStG und § 66 Abs. 4 AVG hinsichtlich der Spruchpunkte 3) und 4) auf.

Nach der Begründung habe der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 14. November 1988 der Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 17. Februar 1988 Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Begründung aufgehoben, daß dieses weder die Tatzeit noch den Tatort anführe, sodaß eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vorliege. Dieser Bescheid sei der Beschwerdeführerin am 15. Dezember 1988 zugestellt worden.

Bereits am 24. November 1988 sei ein neuerliches Straferkenntnis durch die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch ergangen, in dem in der selben Angelegenheit zu den Übertretungen nach dem Aids-Gesetz und dem Geschlechtskrankheitengesetz neue Strafen verhängt worden seien, obwohl während dieser Zeit das Berufungsverfahren noch anhängig gewesen sei. Während der Anhängigkeit einer Berufung sei jedoch die Erstbehörde nicht berechtigt, in derselben Sache neuerlich zu entscheiden, da durch die Erhebung der Berufung die Befugnis zur Entscheidung in der Sache auf die Berufungsbehörde übergehe. Aus diesem Grund sei das Straferkenntnis aufzuheben gewesen.

Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.2. Am 8. Juni 1989 erließ die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

"Sie haben am 19.11.1987, 23.30 Uhr bis 23.40 Uhr in Feldkirch, die gewerbsmäßige Unzucht ausgeübt, indem Sie mit dem Freier W gegen ein Entgelt von S 600,-- einen Geschlechtsverkehr durchgeführt haben und es unterlassen,

1) sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf einen Kontakt mit dem Virus/LAV/HTLV III (Aids) zu unterziehen.

2) sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung über das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen.

Dadurch übertretene Verwaltungsvorschriften, verhängte Strafen und entstandene Verfahrenskosten:

1.

Übertretung gemäß § 9/1 Z. 2 i.V.m. § 4/2 AIDS-Gesetz

   Geldstrafe gemäß

   § 9 Abs. 1 AIDS-Gesetz                           7.000,00 S

   Ersatzarreststrafe: 20 Tage

   Verfahrenskosten gemäß § 64 (2) des Verwaltungs-

   strafgesetzes (10 % der verhängten Strafe)         700,00 S

2. Übertretung gemäß

   § 1 d. VO BGBl. 314/1974 i.V.m. § 12/2 Geschlechts-

   krankheitengesetz

   Geldstrafe gemäß

   § 12 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz         1.000,00 S

   Ersatzarreststrafe: 3 Tage

   Verfahrenskosten gemäß § 64 (2) des Verwaltungs-

   strafgesetzes (10 % der verhängten Strafe)         100,00 S

   und

Übertretung gemäß § 1 d. VO BGBl. 314/1974 i.V.m. § 12/2 Geschlechtskrankheitengesetz

Arreststrafe gemäß § 12 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz

7 Tage

   Verfahrenskosten gemäß § 64 (2) des Verwaltungs-

   strafgesetzes (5 S pro Arresttag)                   35,00 S

                                                    8.835,00 S"

    Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.

1.3. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis vom 8. Juni 1989 bestätigt.

In der Begründung bemerkte die belangte Behörde zu den Berufungsausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch nicht berechtigt gewesen sei, in einer bereits entschiedenen Sache neuerlich einen Bescheid zu erlassen, daß in der bloßen Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde und der darauf folgenden neuerlichen Entscheidung der Behörde erster Instanz keine Gesetzesverletzung gelegen sei. Die Oberbehörde habe lediglich eine formalrechtliche bzw. verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen, daß nämlich die Unterbehörde während der Anhängigkeit einer Berufung nicht berechtigt sei, in der selben Sache neuerlich zu entscheiden. Eine Erledigung unter gleichzeitiger meritorischer Entscheidung sei nicht erfolgt. "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG sei die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet habe. Dies sei im konkreten Fall eine Übertretung nach dem Aidsgesetz und nach dem Geschlechtskrankenheitengesetz. Über diese Frage sei jedoch im Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 9.5.1989 (vgl. Punkt 1.1.6.) nicht entschieden worden.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin stelle der unter Berufung auf § 66 Abs. 4 AVG ergangene Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 14. November 1988 eine ersatzlose Behebung des unterinstanzlichen Bescheides dar. Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch hätte daher nicht neuerlich mit Bescheid vom 8. Juni 1989 entscheiden dürfen.

1.5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 11 Abs. 1 VwGG gebildeten Strafsenat erwogen:

2.1. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 17. Februar 1988 (vgl. Punkt 1.1.1.) wurde hinsichtlich seiner drei Spruchpunkte durch den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 12. September 1988 (vgl. Punkt 1.1.2.) hinsichtlich Spruchpunkt 1) und durch den Bescheid des Landeshauptmannes vom 14. November 1988 (vgl. Punkt 1.1.4.) hinsichtlich der Spruchpunkte 2) und 3) (irrtümlich 3) und 4) genannt) unter Berufung auf § 66 Abs. 4 "aufgehoben".

Der in Rechtskraft erwachsene "Ersatzbescheid" der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 24. November 1988 wurde hinsichtlich der Spruchpunkte 2) und 3) durch den Bescheid des Landeshauptmannes vom 9. Mai 1989 unter Berufung auf § 52 a VStG aufgehoben.

2.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Rechtsmittelbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den mit Rechtsmittel angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen.

Außer diesem Fall hat die Behörde, sofern das Rechtsmittel nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, nach § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den mit Rechtsmittel angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.3. Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, daß die Zitierung des § 66 Abs. 4 AVG im Spruch des Bescheides des Landeshauptmannes vom 14. November 1988 in die Richtung deutet, daß von der Behörde eine endgültige Beendigung des Verfahrens beabsichtigt war. Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist jedoch stets als Ganzes zu beurteilen. Da Spruch und Begründung eines Bescheides eine Einheit bilden, ist im Zweifel aus dem Zusammenhalt beider der nähere Sinn und Inhalt der Entscheidung zu erschließen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Oktober 1985, Zl. 85/05/0114). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann dem genannten Bescheid jedoch nicht entnommen werden, daß der Landeshauptmann von der Fortführung des Strafverfahrens endgültig absehen (vgl. etwa § 45 Abs. 1 VStG) und die Einstellung des Verfahrens verfügen wollte. Vielmehr sollte nur ein der Behörde erster Instanz unterlaufener Fehler im Spruch ihres Bescheides (fehlende Angabe der Tatzeit und des Tatortes) beseitigt werden.

Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie mit Bescheid vom 8. Juni 1989 neuerlich über die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verstöße gegen das Geschlechtskrankheitengesetz und das Aids-Gesetz absprach (vgl. dazu etwa auch das Erkenntnis vom 27. Mai 1988, Zl. 88/18/0034). Deshalb ist auch der angefochtene Bescheid nicht mit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtswidrigkeit behaftet.

2.4. Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. 1991/104, die gemäß Art. III Abs. 2 zur Anwendung kam.

Schlagworte

Spruch und BegründungIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990100131.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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