Entscheidungsdatum
03.02.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W233 2334106-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX geboren am XXXX Staatsangehöriger von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2025, Zl. 1332229807 – 223510086, nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2026, den Beschluss: Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde des römisch 40 , alias römisch 40 geboren am römisch 40 Staatsangehöriger von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2025, Zl. 1332229807 – 223510086, nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2026, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.09.2025 wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 03.11.2022 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Schreiben vom 24.02.2025 erteilte der Beschwerdeführer dem Verein NEUSTART in 6020 Innsbruck die “Ermächtigung” dass Zustellungen, insbesondere Dokumente und Bescheide an diesen Verein übermittelt werden.
Am 30.09.2025 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Verein NEUSTART als Bevollmächtigen des Beschwerdeführers den Bescheid über seinen Antrag auf internationalen Schutz mittels RSB Zustellung zugestellt.
Am 19.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer dieser bereits rechtskräftig zugestellte Bescheid nochmals persönlich ausgehändigt.
Bereits mit Schriftsatz vom 15.01.2026 brachte der Beschwerdeführer, diesmal durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), in 1020 Wien, vertreten Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.09.2025 ein.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2026 als verspätet zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 26.01.2026 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch BBU GmbH, einen Vorlageantrag ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs 2 Z 1 B-VG vier Wochen.3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Dem durch den Verein NEUSTART vertretenen Beschwerdeführer wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2025 am 30.09.2025 rechtswirksam zugestellt. Entsprechend den oben angeführten Bestimmungen war damit die vierwöchige Beschwerdefrist bereits mit Ablauf des 28.10.2025 verstrichen.
Die mit am 15.01.2026 eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet und ist daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde vom 15.01.2026 bzw. im Vorlageantrag vom 26.01.2026, dass der Verein NEUSTART nie über eine Zustellbevollmächtigung für den Beschwerdeführer verfügt hätte noch, dass die Bewährungshilfe bereits am 26.08.2025 vom Landesgericht Innsbruck aufgehoben worden ist, etwas zu ändern.
Gemäß der in seinem Akt als “Ermächtigung” bezeichnenden einliegenden Urkunde hat der Beschwerdeführer unzweifelhaft dem Verein NEUSTART schriftlich die Vollmacht erteilt, sich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vertreten zu lassen und insbesondere den Auftrag erteilt “relevante Dokumente und Bescheide” dem Verein NEUSTART als seiner Vertretung zuzustellen (vgl. AS 227). Zum Zeitpunkt der Zustellung war diese Vollmacht vom Beschwerdeführer nicht widerrufen bzw. vom Verein auch nicht zurückgelegt. Gemäß der in seinem Akt als “Ermächtigung” bezeichnenden einliegenden Urkunde hat der Beschwerdeführer unzweifelhaft dem Verein NEUSTART schriftlich die Vollmacht erteilt, sich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vertreten zu lassen und insbesondere den Auftrag erteilt “relevante Dokumente und Bescheide” dem Verein NEUSTART als seiner Vertretung zuzustellen vergleiche AS 227). Zum Zeitpunkt der Zustellung war diese Vollmacht vom Beschwerdeführer nicht widerrufen bzw. vom Verein auch nicht zurückgelegt.
Auch der Umstand, dass vom Landesgericht Innsbruck die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Bewährungshilfe mit Beschluss vom 26.08.2025 aufgehoben wurde, hebt die seinerzeit vom Beschwerdeführer dem Verein NEUSTART erteilte Vollmacht ihn vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu vertreten nicht auf. In der vom Beschwerdeführer am 24.02.2025 dem Verein NEUSTART erteilten Vollmacht ist weder eine zeitliche Bedingung enthalten, noch dass diese Vollmacht bloß für die Dauer der ihm vom Landesgericht Innsbruck auferlegten Bewährungshilfe gelte.
Nach § 10 Abs 2 AVG 1950 richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer unzweifelhaft dem Verein NEUSTART eine Vollmacht mit Zustellverfügung erteilt, sodass das Argument in der Beschwerde vom 15.01.2026, dass der Verein NEUSTART nie über eine Zustellbevollmächtigung verfügt hätte, ins Leere geht. Zum anderen ist weder aus dem Inhalt noch aus dem Umfang der vom Beschwerdeführer dem Verein NEUSTART erteilten Vollmacht zu erkennen, dass diese bloß für die Dauer seiner ihm vom Landesgericht Innsbruck aufgetragenen Bewährungshilfe gelten solle. Die vom Landesgericht Innsbruck gegenüber dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 26.08.2025 aufgehobene Bewährungshilfe hat daher keine Auswirkungen auf die von ihm dem Verein NEUSTART erteilte Vollmacht gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Nach Paragraph 10, Absatz 2, AVG 1950 richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer unzweifelhaft dem Verein NEUSTART eine Vollmacht mit Zustellverfügung erteilt, sodass das Argument in der Beschwerde vom 15.01.2026, dass der Verein NEUSTART nie über eine Zustellbevollmächtigung verfügt hätte, ins Leere geht. Zum anderen ist weder aus dem Inhalt noch aus dem Umfang der vom Beschwerdeführer dem Verein NEUSTART erteilten Vollmacht zu erkennen, dass diese bloß für die Dauer seiner ihm vom Landesgericht Innsbruck aufgetragenen Bewährungshilfe gelten solle. Die vom Landesgericht Innsbruck gegenüber dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 26.08.2025 aufgehobene Bewährungshilfe hat daher keine Auswirkungen auf die von ihm dem Verein NEUSTART erteilte Vollmacht gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Zweifel daran zu wecken, dass ihm der Bescheid vom 29.09.2025 am 30.09.2025 durch Zustellung an seine Rechtsvertretung, an den von ihm mit Urkunde vom 24.02.2025 bevollmächtigen Verein NEUSTART, nicht ordnungsgemäß zustellt worden wäre.
Eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde war daher sowohl der belangten Behörde als auch dem erkennenden Gericht verwehrt.
Obzwar die belangte Behörde die Beschwerde bereits im Rahmen ihrer Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen hat, ist eine nicht zulässige Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zuDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu
beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren Beschwerdefrist Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Beschwerde Verspätung Vertretungsvollmacht Vollmacht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W233.2334106.1.00Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026