TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/11 L516 1428003-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.2026
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Entscheidungsdatum

11.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §32 Abs1 Z1
VwGVG §32 Abs2
VwGVG §32 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Anmerkung

VwGH-Beschluss: Ra 2026/20/0184-6 vom 02.06.2026 Die Revision wird zurückgewiesen.

Spruch


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L516 1428003-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK zu dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2013, C11 428.003-1/2012/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan und Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2012, 11 11.044 – BAG (IFA-Zahl: 570337403), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2025Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK zu dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2013, C11 428.003-1/2012/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan und Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2012, 11 11.044 – BAG (IFA-Zahl: 570337403), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2025

A)

I.       beschlossen:römisch eins. beschlossen:

1.       Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2025, 570337403/1406048, auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG zurückgewiesen.1. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2025, 570337403/1406048, auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG zurückgewiesen.

2.       Das Verfahren wird, soweit mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2013, C11 428.003-1/2012/6E, über die Spruchpunkte II und III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.07.2012, 11 11.044 - BAG, abgesprochen wurde, gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen.2. Das Verfahren wird, soweit mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2013, C11 428.003-1/2012/6E, über die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.07.2012, 11 11.044 - BAG, abgesprochen wurde, gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen.

II.      zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

1.       Die Beschwerde vom 16.07.2012 gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.07.2012, 11 11.044 – BAG, wird gemäß § 8 AsylG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass in Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes das Wort „Afghanistan“ durch das Wort „Pakistan“ ersetzt wird.1. Die Beschwerde vom 16.07.2012 gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.07.2012, 11 11.044 – BAG, wird gemäß Paragraph 8, AsylG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass in Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes das Wort „Afghanistan“ durch das Wort „Pakistan“ ersetzt wird.

2.       Betreffend Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.07.2012, 11 11.044 - BAG, wird das Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.2. Betreffend Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.07.2012, 11 11.044 - BAG, wird das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte am 22.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das damals für das Verfahren zuständige Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.07.2012, 11 11.044-BAG, (I.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG ab. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag gleichzeitig (II.) auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den angenommenen einzigen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 AsylG ab und wies (III.) den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte am 22.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das damals für das Verfahren zuständige Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.07.2012, 11 11.044-BAG, (römisch eins.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG ab. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag gleichzeitig (römisch zwei.) auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den angenommenen einzigen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG ab und wies (römisch drei.) den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.

Gegen jenen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer am 16.07.2012 Beschwerde an den damals zuständigen Asylgerichtshof.

Der Asylgerichtshof wies ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 30.09.2013, C11 428.003-1/2012/6E, (I.) die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes ab. Der Asylgerichtshof gab (II.) der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes statt und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den angenommenen einzigen Herkunftsstaat Afghanistan zu und erteilte (III.) dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte.Der Asylgerichtshof wies ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 30.09.2013, C11 428.003-1/2012/6E, (römisch eins.) die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes ab. Der Asylgerichtshof gab (römisch zwei.) der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes statt und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den angenommenen einzigen Herkunftsstaat Afghanistan zu und erteilte (römisch drei.) dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte.

Mit Antrag vom 18.07.2025, 570337403/1406048, begehrte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) beim Bundesverwaltungsgericht die Wiederaufnahme des Asylbeschwerdeverfahrens unter Bezugnahme auf § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG. Mit Antrag vom 18.07.2025, 570337403/1406048, begehrte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) beim Bundesverwaltungsgericht die Wiederaufnahme des Asylbeschwerdeverfahrens unter Bezugnahme auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache am 16.12.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen; die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme und erschien nicht.

1. Sachverhaltsfeststellungen:

[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: BFA-Akt=Verwaltungsverfahrensakt des BFA; S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister]

1.1 Zur Wiederaufnahme

1.1.1 Zur pakistanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist jedenfalls (auch) pakistanischer Staatsangehöriger. Er legte dazu am 11.06.2025 bei einer Aufenthaltsbehörde einen im 2023 ausgestellten pakistanischen Reisepass vor, lautend auf den Namen XXXX mit Gültigkeitszeitraum 30.05.2023 bis 29.05.2033, und er begehrte die Neuausstellung des zwischenzeitlich von der NAG-Behörde erteilten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 Abs 12 NAG mit der Staatsangehörigkeit „Pakistan“. (Schreiben MA 35 des Amtes der Wiener Landesregierung vom 11.07.2025, Kopie des pakistanischen Reisepasses (BFA-Akt, ohne Aktenseite))Der Beschwerdeführer ist jedenfalls (auch) pakistanischer Staatsangehöriger. Er legte dazu am 11.06.2025 bei einer Aufenthaltsbehörde einen im 2023 ausgestellten pakistanischen Reisepass vor, lautend auf den Namen römisch 40 mit Gültigkeitszeitraum 30.05.2023 bis 29.05.2033, und er begehrte die Neuausstellung des zwischenzeitlich von der NAG-Behörde erteilten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG mit der Staatsangehörigkeit „Pakistan“. (Schreiben MA 35 des Amtes der Wiener Landesregierung vom 11.07.2025, Kopie des pakistanischen Reisepasses (BFA-Akt, ohne Aktenseite))

Bei einer nachfolgenden Einvernahme vor dem BFA am 18.07.2025 betreffend eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu seinem Antrag auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer an, er habe eine afghanische Tazkira (afghanisches Identitätsdokument), doch gebe es keine afghanische Botschaft, die ihm einen afghanischen Reisepass ausstelle. Er habe sich einen pakistanischen Reisepass ausstellen lassen, da dies für ihn die einzige Möglichkeit gewesen sei, seine Familie in Pakistan zu besuchen. Er sei nicht damit alleine, seine pakistanische Staatsbürgerschaft verschwiegen zu haben. Es gebe mehrere Paschtunen, die im Besitz beider Staatsbürgerschaften seien. Seine Familie besitze auch beide Staatsbürgerschaften. Er habe dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof seine pakistanische Staatsbürgerschaft verschwiegen, da er damals nicht dazu gefragt worden sei und er selbst habe es nicht angegeben, weil er nicht gewusst habe, was ihm die Zukunft bringe. Er habe zum Beispiel nicht gewusst, dass er in Pakistan heiraten werde. Er sei immer Afghane und werde es auch bleiben und habe die [pakistanische] Staatsbürgerschaft jetzt nur angegeben, da er nach Pakistan habe reisen wollen. Er habe beide Staatsbürgerschaften. Mit seiner Tazkira könne er belegen, dass er auch Afghane sei. Dass er von seiner pakistanischen Staatsbürgerschaft erst jetzt spreche, liege daran, dass er seine Familie in Pakistan besuchen wolle. (NS EV 18.07.2025 S 5, 6, 7, 8)

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2025 gab der Beschwerdeführer an, dass auch seine Eltern pakistanische Staatsangehörige seien. Er wisse nicht, wann er seinen ersten pakistanischen Identitätsausweis (auch: „Shanakhti-Card“) erhalten habe. Er habe vielleicht vor seiner Ausreise einen solchen Ausweis gehabt, habe als er sich auf den Weg nach Europa gemacht habe, habe er keinen mehr gehabt oder diesen nicht mitgenommen. Er habe beide Nationalitäten besessen, die afghanische und die pakistanische. Er habe eine afghanische Tazkira in Papierform gehabt und für die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses bei der afghanischen Botschaft in Deutschland benötige man eine elektronische Tazkira. Für die elektronische Tazkira müsse man aber nach Afghanistan reisen. Und in dieser Zeit habe er einen Fremdenpass gehabt und mit dem Fremdenpass habe er nicht nach Afghanistan reisen dürfen. Deshalb habe es für ihn keinen anderen Ausweg gegeben, damit er seine Familie besuchen und diese nach Österreich holen könne. Deshalb habe er diesen pakistanischen Reisepass benutzt. (VS 16.12.2025 S 11, 6) Der Beschwerdeführer legt in der mündlichen Verhandlung eine Tazkira im Original vor. (VS 16.12.2025 Beilage)

1.1.2 Zum Antrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2011 und zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan

Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des Verfahrens zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2011 sowohl gegenüber dem Bundesasylamt auch in seiner Beschwerde angegeben, ausschließlich afghanischer Staatsangehöriger zu sein und dabei wider besseres Wissens verschwiegen und bestritten, dass er im Zeitpunkt jener Antragstellung jedenfalls (auch) pakistanischer Staatsangehöriger gewesen ist. Seinen Antrag begründete er zusammengefasst mit Problemen in Afghanistan mit Verwandten wegen Grundstücksstreitigkeiten.

Der Beschwerdeführer legte im Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz weder dem Bundesasylamt noch dem Asylgerichtshof Beweismittel zur Bescheinigung seiner Identität oder seines Vorbringens vor. Sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof gingen aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, seiner Sprach- und Ortskenntnisse sowie seiner paschtunischen Volksgruppenzugehörigkeit von einer afghanischen Staatsangehörigkeit aus und prüften sein Antragsvorbringen deshalb ausschließlich hinsichtlich eines angenommenen Herkunftsstaates Afghanistan. Der Asylgerichtshof erkannte in der Folge dem Beschwerdeführer aufgrund der damaligen allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan zu. Der Asylgerichtshof entschied gleichzeitig, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung in Afghanistan nicht auf einen Grund, der in der GFK genannt ist, zurückzuführen ist und daher eine Gewährung von Asyl gemäß der GFK nicht in Betracht gekommen ist. (Bundesasylamt, Bescheid 03.07.20.12; Asylgerichtshof, Erkenntnis 30.09.2013)Der Beschwerdeführer legte im Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz weder dem Bundesasylamt noch dem Asylgerichtshof Beweismittel zur Bescheinigung seiner Identität oder seines Vorbringens vor. Sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof gingen aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, seiner Sprach- und Ortskenntnisse sowie seiner paschtunischen Volksgruppenzugehörigkeit von einer afghanischen Staatsangehörigkeit aus und prüften sein Antragsvorbringen deshalb ausschließlich hinsichtlich eines angenommenen Herkunftsstaates Afghanistan. Der Asylgerichtshof erkannte in der Folge dem Beschwerdeführer aufgrund der damaligen allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan zu. Der Asylgerichtshof entschied gleichzeitig, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung in Afghanistan nicht auf einen Grund, der in der GFK genannt ist, zurückzuführen ist und daher eine Gewährung von Asyl gemäß der GFK nicht in Betracht gekommen ist. (Bundesasylamt, Bescheid 03.07.20.12; Asylgerichtshof, Erkenntnis 30.09.2013)

In der Folge stellte der Beschwerdeführer ab 2013 entsprechend § 8 Abs 4 AsylG regelmäßig vor Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung Anträge auf Verlängerung dieser befristeten Aufenthaltsberechtigung, die vom BFA bislang auch jeweils für zwei weitere Jahre erteilt wurde. Im Zuge dieser Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 28.09.2018 sowie am 30.09.2020 vom BFA einvernommen, wobei er auch bei diesen Einvernahmen nicht bekannt gab, auch über eine pakistanische Staatsbürgerschaft zu verfügen. (IZR; BFA-Akt; NS EV 28.09.2018; NS EV 30.09.2020)In der Folge stellte der Beschwerdeführer ab 2013 entsprechend Paragraph 8, Absatz 4, AsylG regelmäßig vor Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung Anträge auf Verlängerung dieser befristeten Aufenthaltsberechtigung, die vom BFA bislang auch jeweils für zwei weitere Jahre erteilt wurde. Im Zuge dieser Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 28.09.2018 sowie am 30.09.2020 vom BFA einvernommen, wobei er auch bei diesen Einvernahmen nicht bekannt gab, auch über eine pakistanische Staatsbürgerschaft zu verfügen. (IZR; BFA-Akt; NS EV 28.09.2018; NS EV 30.09.2020)

1.1.3 Zum Wiederaufnahmeantrag des BFA

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2013, C11 428.003-1/2012/6E, wurde der damaligen Vertretung des Beschwerdeführers am 14.10.2013 postalisch zugestellt und erwuchs mit diesem Datum in Rechtskraft. (C11 428.003-1/2012/7Z)

Die Wiederaufnahme jenes Verfahrens beantragte das BFA am 18.07.2025. (OZ 1)

1.2 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen in Pakistan

Der Beschwerdeführer ist jedenfalls auch Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der Glaubensgemeinschaft der Sunniten an. Seine Identität steht fest.

Sein Vorname („Given Name“ lt pakistanischem Reisepass) lautet XXXX , sein Nachname („Surname“ lt pakistanischem Reisepass) XXXX , sein Geburtsdatum XXXX . (Pakistanischer Reisepass (BFA-Akt ohne Seitennummerierung); NS EV 18.07.2025; VS 16.12.2025; NS EV 03.07.2012 (AS 147)) Sein Vorname („Given Name“ lt pakistanischem Reisepass) lautet römisch 40 , sein Nachname („Surname“ lt pakistanischem Reisepass) römisch 40 , sein Geburtsdatum römisch 40 . (Pakistanischer Reisepass (BFA-Akt ohne Seitennummerierung); NS EV 18.07.2025; VS 16.12.2025; NS EV 03.07.2012 (AS 147))

Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Buner, Provinz Khyber Pakhtunkhwa in Pakistan. Er wurde dort geboren, wuchs dort auch auf und besuchte dort zehn Jahre die Schule. Sein Vater ist bereits im Jahr 2022 verstorben. Seine Mutter und sein einziger Bruder leben aktuell ebenso im Distrikt Buner, im Dorf XXXX . Eine ältere Schwester lebte ebenso mit diesen zusammen, verstarb jedoch am 10.11.2025 nach einer jahrelangen Lebererkrankung. Die zweite und jüngste Schwester des Beschwerdeführers ist verheiratet und lebt in Afghanistan. Sein Bruder ist ebenso verheiratet und hat Kinder. (NS EB 04.10.2011 (AS 53, 55); VS 16.12.2025 S 8, 10, 13)Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Buner, Provinz Khyber Pakhtunkhwa in Pakistan. Er wurde dort geboren, wuchs dort auch auf und besuchte dort zehn Jahre die Schule. Sein Vater ist bereits im Jahr 2022 verstorben. Seine Mutter und sein einziger Bruder leben aktuell ebenso im Distrikt Buner, im Dorf römisch 40 . Eine ältere Schwester lebte ebenso mit diesen zusammen, verstarb jedoch am 10.11.2025 nach einer jahrelangen Lebererkrankung. Die zweite und jüngste Schwester des Beschwerdeführers ist verheiratet und lebt in Afghanistan. Sein Bruder ist ebenso verheiratet und hat Kinder. (NS EB 04.10.2011 (AS 53, 55); VS 16.12.2025 S 8, 10, 13)

Der Beschwerdeführer verließ Pakistan im Jahr 2011 und reiste im September 2011 in Österreich ein. Seit 2018 oder 2019 reiste er insgesamt drei Mal für kurze Zeit nach Pakistan, um dort zu heiraten und seine Familie zu besuchen. Er heiratete im Jahr 2018 oder 2019 in Pakistan seine Ehefrau und gemeinsam haben sie einen Sohn, der 2020 geboren ist, sowie eine Tochter, die ungefähr 2,5 Jahre alt ist. Die Ehefrau und die beiden Kinder leben in einem gemeinsamen Haus mit der Mutter des Beschwerdeführers und seinem Bruder in Pakistan.

Sein Bruder führt in Pakistan ein kleines Geschäft. Der Beschwerdeführer unterstützt von Österreich aus auch seine Familie. Er versteht sich mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Bruder ganz gut und er telefoniert ständig mit seiner Ehefrau. Bis auf seine Mutter, die etwas krank ist, sind alle gesund. Seiner Familie geht es gut, sie sind glücklich und sie haben keine privaten Probleme – wie beispielsweise Grundstücksstreitigkeiten oder Dergleichen – mit anderen; nur seine Ehefrau ist manchmal beleidigt, weil sie ihn vermisst. (VS 16.12.2025 S 8-10)

1.3 Zum Aufenthalt und zur Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich

Der Beschwerdeführer reiste im September 2011 unrechtmäßig in Österreich ein und hält sich seither – abgesehen von kurzen Urlaubsbesuchen in Pakistan – ununterbrochen seit rund 14 Jahren und 5 Monaten im Bundesgebiet auf. (IZR; ZMR; GVS)

Er stellte am 22.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2013, C11 428.003-1/2012/6E wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den angenommenen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Dem Beschwerdeführer wurde am 27.03.2025 von der zuständigen Niederlassungsbehörde der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 Abs 12 NAG erteilt, weil er zum Erteilungszeitpunkt in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig war. (IZR)Dem Beschwerdeführer wurde am 27.03.2025 von der zuständigen Niederlassungsbehörde der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach Paragraph 45, Absatz 12, NAG erteilt, weil er zum Erteilungszeitpunkt in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig war. (IZR)

Die heute amtswegig verfügte Wiederaufnahme wirkt ex tunc (vgl VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 Rz 72). Im Umfang der verfügten Wiederaufnahme erlischt daher rückwirkend der dem Beschwerdeführer vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.09.2013 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten und alle damit verbundenen Berechtigungen. Der Beschwerdeführer verfügt damit gegenwärtig wieder (lediglich) über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber nach § 13 Abs 1 AsylG 2005.Die heute amtswegig verfügte Wiederaufnahme wirkt ex tunc vergleiche VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 Rz 72). Im Umfang der verfügten Wiederaufnahme erlischt daher rückwirkend der dem Beschwerdeführer vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.09.2013 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten und alle damit verbundenen Berechtigungen. Der Beschwerdeführer verfügt damit gegenwärtig wieder (lediglich) über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005.

Der Beschwerdeführer hat mehrere Sprachprüfungen absolviert und die Integrationsprüfung Sprachniveau B1 bestanden. (VS 16.12.2025 Beilage Zeugnis Integrationsprüfung).

Der Beschwerdeführer hat eine Ausbildung zum Busfahrer absolviert. (VS 16.12.2025 S 7)

Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitswillig und arbeitsfähig. Er bezieht seit November 2015 keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Er bestreitet seither seinen Lebensunterhalt überwiegend mit angemeldeten sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten und nur wenige Monate aus dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit Oktober 2024 ist er durchgehend vollversicherungspflichtig angemeldet als Linienbusfahrer unselbstständig erwerbstätig. (GVS; VS 16.12.2025 Beilage Versicherungsdatenauszug; VS 16.12.2025 S 4, 7)

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in keiner partnerschaftlichen oder familienähnlichen Beziehung und hat in Österreich auch keine Kinder. Er hat in Österreich nicht viele Freunde, versteht sich mit seinen Arbeitskollegen sehr gut und trifft sich mit diesen auch in seiner Freizeit, um mit diesen etwas gemeinsam zu unternehmen. (VS 16.12.2025 S 7)

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. (Strafregister der Republik Österreich)

1.4 Zu einer Rückkehr nach Pakistan

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Pakistan zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine konkrete, aktuelle, unmittelbare persönliche Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung seine körperlichen und geistigen Unversehrtheit. Er findet dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor und ist gesund. Der Beschwerdeführer verfügt auch über einen bis 29.05.2033 gültigen pakistanischen Reisepass und kann freiwillig nach Pakistan über die internationalen Flughäfen Islamabad oder Karachi zurückkehren.

1.5 Zur Lage in Pakistan

1.5.1 PIPS Security Report 2025 vom Jänner 2026 [Auszüge]

https://www.pakpips.com/article/8744

Überblick über die Sicherheitslage im Jahr 2025

Pakistan verzeichnete 2025 einen starken Anstieg militanter Gewalt, wobei landesweit 699 Terroranschläge verzeichnet wurden – ein Anstieg von 34 % gegenüber dem Vorjahr. Diese erneute Welle der Gewalt forderte mindestens 1.034 Menschenleben, was einem Anstieg der Todesfälle im Zusammenhang mit Terrorismus um 21% entspricht. Darüber hinaus wurden im Laufe des Jahres 1.366 Menschen verletzt, was die wachsenden menschlichen Kosten des Terrorismus unterstreicht.

Sicherheits- und Strafverfolgungspersonal trug die Hauptlast der terroristischen Gewalt. Von den gesamten terroristischen Todesfällen waren 437 oder mehr als 42% Mitarbeiter von Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden, darunter 174 Polizisten, 122 Armeesoldaten, 107 FC-Mitglieder (sowohl Frontier Corps als auch Federal Constabulary), 21 Levies-Personal, 12 paramilitärische Truppen und ein Rangers-Beamter. Auch Zivilisten waren stark betroffen, 354 Nicht-Kämpfer verloren ihr Leben. Unterdessen wurden 243 Militante getötet, entweder bei Selbstmordanschlägen, die sie verübten, oder bei Vergeltungsfeuern von Sicherheitskräften nach einigen der Terroranschläge.

Von den 699 im Jahr 2025 verzeichneten militanten Angriffen wurde eine deutliche Mehrheit – 454 Vorfälle – von religiös motivierten Gruppen durchgeführt, was einen starken Anstieg gegenüber 335 solchen Angriffen im Jahr 2024 widerspiegelt. Diese terroristische Gewalt wurde weitgehend von Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und seinen verbündeten lokalen Taliban-Fraktionen, neben der Hafiz Gul Bahadur-Gruppe, Lashkar-e-Islam und dem Islamischen Staat-Khorasan (IS-K) getrieben. Zusammen waren diese Gruppen für 679 Todesfälle verantwortlich, gegenüber 520 im Vorjahr, und ließen weitere 881 Menschen verletzt.

Bis zu 455 Angriffe im Jahr 2025 oder mehr als 65 % der insgesamt registrierten Angriffe im Jahr zielten auf Personal, Fahrzeuge, Konvois und Posten oder Einrichtungen von Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden. Zivilisten wurden offenbar bei 44 Angriffen getroffen, während insgesamt 28 Angriffe auf Regierungsbeamte, Büros, Staatssymbole und öffentliches Eigentum abzielten. Bis zu 21 Angriffe richteten sich gegen Nicht-Baloch-Arbeiter, Reisende und Siedler in Belutschistan, und weitere 12 Angriffe trafen angebliche Spione oder Kollaborateure. Terroristen verübten 22 Anschläge auf politische Führer und Arbeiter. Ziele im Zusammenhang mit Handel und Industrie wurden in 24 Fällen getroffen, während Eisenbahngleise und Züge in 16 Angriffen angegriffen wurden. Stammesälteste und Mitglieder lokaler Friedenskomitees wurden bei 20 Angriffen getroffen. Zehn Angriffe richteten sich speziell gegen Polio-Impfteams und ihre Sicherheitsbegleiter, vor allem die Polizei. Weitere sporadische Ziele, die 2024 von Terroristen angegriffen wurden, sind Tabelle 1 zu entnehmen.

Militanten verwendeten eine Reihe von Waffen und Taktiken bei der Ausführung von 699 gemeldeten Angriffen im Jahr 2025. Neben 23 Selbstmord- oder koordinierten Fedayee-Angriffen setzten sie bei 368 Angriffen hauptsächlich direktes Infanteriefeuer, bei 160 Angriffen improvisierte Sprengkörper oder Sprengsätze verschiedener Art und bei 58 Angriffen Handgranaten ein. Die Terroristen benutzten auch Sabotage- und Brandvorrichtungen bei 39 Angriffen und die Taktik der Belagerung, Geiselnahme und Entführung bei weiteren neun Angriffen. Andere Angriffstaktiken oder Waffen, die im Laufe des Jahres eingesetzt wurden, umfassten 18 Drohnenangriffe, acht Raketenangriffe, sieben koordinierte Kanonen- und Bombenangriffe und eine gleiche Anzahl von Mörserexplosionen. Ein Enthauptungsvorfall wurde ebenfalls registriert.

Obwohl im Jahr 2025 Terroranschläge in allen vier Provinzen und der Bundeshauptstadt verzeichnet wurden, konzentrierten sich über 95% davon auf Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan.

Wie im Jahr zuvor erlebte Khyber Pakhtunkhwa im Jahr 2025 die höchste Zahl von Terroranschlägen im Land, mit 413 Anschlägen, die auch fünf sektiererische Anschläge umfassten. Bei diesen Anschlägen kamen insgesamt 581 Menschen ums Leben und 698 weitere wurden verletzt. Im Vergleich zum Vorjahr stieg die Zahl der Terroranschläge in der Provinz um 40 %, während die Zahl der Todesopfer um 14 % zunahm. Die Militanten eskalierten nicht nur die Häufigkeit ihrer Angriffe, sondern führten im Berichtsjahr auch intensivere und schlagkräftigere Angriffe durch. Der größte Teil der terroristischen Aktivitäten in Khyber Pakhtunkhwa konzentrierte sich auf sechs südliche Bezirke – Nord- und Süd-Waziristan, Bannu, Tank, Lakki Marwat und Dera Ismail Khan –, auf die zusammen 248 Anschläge oder mehr als 60 % der gesamten Vorfälle in der Provinz entfielen. Weitere wichtige Hotspots waren Bajaur mit 36 Angriffen (mindestens neun wurden dem Islamischen Staat-Khorasan zugeschrieben) und die Provinzhauptstadt Peshawar zusammen mit dem benachbarten Bezirk Khyber, der zusammen 50 Angriffe erlebte. Eine beträchtliche Anzahl von Angriffen (17) fand in Kurram statt, während neun Angriffe im unteren und oberen Dir stattfanden. Inzwischen wurden 12 Angriffe in Karak und acht im benachbarten Hangu-Distrikt registriert. Insgesamt wurden im Jahr 2025 in 27 Bezirken in Khyber Pakhtunkhwa terroristische Aktivitäten gemeldet. Sicherheits- und Strafverfolgungspersonal, insbesondere von Armee und Polizei, waren die Hauptziele und machten etwa 73% der insgesamt gemeldeten Angriffe in der Provinz aus.

1.5.2 EUAA 09.12.2025, Pakistan, Sicherheitslage in Khyber Pakhtunkhwa, Zeitraum 01.11.2024 bis 05.12.2025 (Auszüge)

https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2025_12_EUAA_COI_Query_Response_Q48_Pakistan_Security_Situation_in_Khyber_Pakhtunkhwa.pdf

In Bezug auf die Sicherheitstrends in Pakistan im Jahr 2024 stellte das Zentrum für Forschungs- und Sicherheitsstudien (CRSS) fest, dass „Pakistan einen dramatischen Anstieg der Zahl terroristischer Todesopfer um 66 % verzeichnete, den höchsten seit fast einem Jahrzehnt.“ Der größte Teil der Gewalt ereignete sich in zwei Provinzen, nämlich in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, wo zusammen 94 % aller Todesopfer zu verzeichnen waren. KP verzeichnete mit 1 616 Todesopfern die höchste Zahl an Todesopfern, was mehr als 63 % aller Todesopfer entspricht.

Die meisten gewalttätigen Vorfälle ereigneten sich in den Stammesregionen Kurram, North Waziristan und Khyber, während andere betroffene Bezirke in KP Dera Ismail Khan, Bannu und Lakki Marwat umfassten. Die beiden bewaffneten Akteure, die als Haupttäter der Gewalt im Land identifiziert wurden, waren die TTP, die der Deobandi-Schule des Islam folgt und versucht, einen Islamischen Staat in Pakistan zu gründen, und der Islamische Staat – Provinz Khorasan (ISKP), der dem Salafismus folgt und ein globales Kalifat anstrebt. Die beiden Gruppen haben aufgrund unterschiedlicher Ziele und Ziele Rivalität gezeigt. Zu den Zielen der in der Region tätigen Gruppen wie TTP und ISKP gehörten „Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte, religiöse Führer und politische Gegner“. Laut dem Assessment Capacities Project (ACAPS) wurden auch Zivilisten und zivile Infrastruktur ins Visier genommen.

Dem Pak Institute for Peace Studies (PIPS) zufolge verzeichnete „Khyber Pakhtunkhwa im Jahr 2024 die höchste Zahl terroristischer Vorfälle im Land“, wobei 509 Menschen getötet und 517 verletzt wurden, was einem Anstieg der Zahl der Anschläge um 69 % und einer Zunahme der Opfer um 21 % im Vergleich zum Vorjahr entspricht. PIPS fand heraus, dass 22 Bezirke von KP betroffen waren, und die meisten Angriffe fanden in sechs Bezirken im Süden statt, nämlich Nord- und Süd-Waziristan, Bannu, Tank, Lakki Marwat und Dera Ismail Khan. Die häufigsten Ziele der Angriffe waren das Armee- und Polizeipersonal. 2024 führten TTP und Hafiz Gul Bahadur (HGB) neun Selbstmordanschläge in KP durch, nämlich in Nord-Waziristan, Dera Ismail Khan, Shangla, Bannu und Nord-Waziristan.

Die pakistanischen Behörden führten 2024 158 Operationen gegen militante Gruppen durch, von denen 118 in der KP stattfanden, hauptsächlich in Nord-Waziristan, Lakki Marwat, DI Khan, Khyber, Süd-Waziristan, Bannu und Tank, was zu 677 Opfern führte, von denen 621 als Militante registriert wurden.

2025 setzten die pakistanischen Behörden ihre Antimilitant-Operationen in der Provinz fort. Zum Beispiel gab die pakistanische Armee zwischen dem 13. und 16. Oktober 2025 an, 34 TTP-Kämpfer bei Operationen in Nord-Waziristan, Süd-Waziristan und Bannu getötet zu haben.

Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung

Quellen zufolge waren unter den Verletzten und Getöteten bei militanten Angriffen im Bezugszeitraum Zivilisten. ACAPS berichtete über einen Angriff der TTP auf Sicherheitskräfte in Süd-Waziristan im Dezember 2024 und über die folgende Operation der Sicherheitskräfte und stellte fest, dass es an Informationen über ihre humanitären Auswirkungen mangele. Der gleichen Quelle zufolge „bedrohen solche Angriffe unmittelbar die Zivilbevölkerung und ihren Zugang zu Dienstleistungen, insbesondere in Konfliktgebieten.“ Einer im Juni 2025 veröffentlichten Analyse der ACAPS zufolge umfassten die Ziele bewaffneter Gruppen in PK neben den militärischen Zielen auch Zivilpersonen und zivile Infrastruktur. Die Behörden haben nach Angaben von Amnesty International zeitweise lokalisierte Internet-Shutdowns in KP angeordnet, die „üblich bleiben“. Laut lokalen Aktivisten wird dies getan, um die Berichterstattung über Menschenrechtsverletzungen in der Region zu verhindern. Die Behörden haben auch den Zugang zu den von militanten Aktivitäten betroffenen Gebieten eingeschränkt, und Journalisten wurden von den Behörden eingeschränkt und von bewaffneten Gruppen bedroht.

1.5.3 Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Version 8, Stand 05.06.2025

Politische Lage

Wahlen 2018 und PTI-Regierung

Die Aufdeckung der Übersee-Konten des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif im Zuge der internationalen journalistischen Recherchen der "Panama Papers", führte zu einer gerichtlichen Verurteilung und dessen Amtsenthebung (ICIJ 3.4.2023). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister (FH 5.2024a). Beobachter dokumentierten konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) des abgesetzten Premierministers Nawaz Sharif zu behindern (FH 2022a; vgl. BS 25.2.2022, FH 5.2024a). Imran Khan hingegen wurde, Berichten zufolge, damals vom Militär unterstützt (Guardian 24.5.2023; vgl. SZ 13.6.2023, Guardian/Khokhar 24.5.2023, BS 19.3.2024, FH 5.2024a).Die Aufdeckung der Übersee-Konten des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif im Zuge der internationalen journalistischen Recherchen der "Panama Papers", führte zu einer gerichtlichen Verurteilung und dessen Amtsenthebung (ICIJ 3.4.2023). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister (FH 5.2024a). Beobachter dokumentierten konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) des abgesetzten Premierministers Nawaz Sharif zu behindern (FH 2022a; vergleiche BS 25.2.2022, FH 5.2024a). Imran Khan hingegen wurde, Berichten zufolge, damals vom Militär unterstützt (Guardian 24.5.2023; vergleiche SZ 13.6.2023, Guardian/Khokhar 24.5.2023, BS 19.3.2024, FH 5.2024a).

Nach Khans Sieg konzentrierte sich die Korruptionsbekämpfung, die er zu seiner politischen Botschaft im Wahlkampf erhoben hatte, auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan Peoples Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (DIP 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021, BS 19.3.2024). Diese Ermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, sie politisch einzubinden, führten zu einer Hemmung der parlamentarischen Arbeit und der Gesetzgebung (DAWN 17.3.2022; vgl. BS 19.3.2024). Nach Khans Sieg konzentrierte sich die Korruptionsbekämpfung, die er zu seiner politischen Botschaft im Wahlkampf erhoben hatte, auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan Peoples Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (DIP 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021, BS 19.3.2024). Diese Ermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, sie politisch einzubinden, führten zu einer Hemmung der parlamentarischen Arbeit und der Gesetzgebung (DAWN 17.3.2022; vergleiche BS 19.3.2024).

Die daraus resultierende starke politische Polarisierung erhöhte den Einfluss des militärischen Establishments. Gleichzeitig war die PTI-Regierung auch selbst in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzte sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für Änderungen agieren, welche ihre Interessen gefährden (BS 23.2.2022; vgl. BS 19.3.2024). Im Oktober 2021 wurden so auch Verstrickungen von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts, aber auch hoher Militärs, in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Recherchen der "Pandora Papers" aufgedeckt (DIP 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021). Die daraus resultierende starke politische Polarisierung erhöhte den Einfluss des militärischen Establishments. Gleichzeitig war die PTI-Regierung auch selbst in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzte sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für Änderungen agieren, welche ihre Interessen gefährden (BS 23.2.2022; vergleiche BS 19.3.2024). Im Oktober 2021 wurden so auch Verstrickungen von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts, aber auch hoher Militärs, in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Recherchen der "Pandora Papers" aufgedeckt (DIP 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021).

Misstrauensvotum und folgende politische Krise

Khan wurde in einem Misstrauensvotum am 11.4.2022 abgesetzt und der Oppositionsführer Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N und Bruder von Nawaz Sharif, zum neuen Premierminister durch die Nationalversammlung gewählt (Zeit Online 11.4.2022). Ein vorheriges, für 3. April 2022 angesetztes Misstrauensvotum, hatte Khan mit dem Argument, es sei von den USA initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates, untersagt (ExT 3.4.2022a). Mit demselben Argument hatte er auch die Auflösung der Nationalversammlung veranlasst sowie Neuwahlen angekündigt (ExT 3.4.2022b; vgl. Zeit Online 3.4.2022). Der Supreme Court erklärte jedoch vier Tage später dieses Vorgehen für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung mitsamt Misstrauensvotum an (ExT 7.4.2022). Khan wurde in einem Misstrauensvotum am 11.4.2022 abgesetzt und der Oppositionsführer Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N und Bruder von Nawaz Sharif, zum neuen Premierminister durch die Nationalversammlung gewählt (Zeit Online 11.4.2022). Ein vorheriges, für 3. April 2022 angesetztes Misstrauensvotum, hatte Khan mit dem Argument, es sei von den USA initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates, untersagt (ExT 3.4.2022a). Mit demselben Argument hatte er auch die Auflösung der Nationalversammlung veranlasst sowie Neuwahlen angekündigt (ExT 3.4.2022b; vergleiche Zeit Online 3.4.2022). Der Supreme Court erklärte jedoch vier Tage später dieses Vorgehen für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung mitsamt Misstrauensvotum an (ExT 7.4.2022).

Aus Protest zog der Abgesetzte mitsamt seiner Partei aus der Nationalversammlung aus (ExT 14.4.2022) und initiierte eine dauerhafte, landesweite Kampagne von Demonstrationen (DAWN 20.4.2022; vgl. CNN 1.4.2023). Mit der Verlegung der Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße versuchte Khan vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen und dafür auch das Militär zu gewinnen (ICG 27.12.2022). Zu einer ersten Zuspitzung der Lage führte ein Attentat am 3. November 2022, bei dem Khan im Zuge eines "Marsches nach Islamabad" angeschossen wurde (AI 27.3.2022). Khan beschuldigte den Premierminister, den Innenminister und den Geheimdienstchef, Drahtzieher gewesen zu sein (ICG 27.12.2022).Aus Protest zog der Abgesetzte mitsamt seiner Partei aus der Nationalversammlung aus (ExT 14.4.2022) und initiierte eine dauerhafte, landesweite Kampagne von Demonstrationen (DAWN 20.4.2022; vergleiche CNN 1.4.2023). Mit der Verlegung der Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße versuchte Khan vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen und dafür auch das Militär zu gewinnen (ICG 27.12.2022). Zu einer ersten Zuspitzung der Lage führte ein Attentat am 3. November 2022, bei dem Khan im Zuge eines "Marsches nach Islamabad" angeschossen wurde (AI 27.3.2022). Khan beschuldigte den Premierminister, den Innenminister und den Geheimdienstchef, Drahtzieher gewesen zu sein (ICG 27.12.2022).

Als weitere Entwicklung trugen die politischen Kräfte ihre Kämpfe verstärkt vor die Gerichte (CNN 1.4.2023). Um allgemeine Neuwahlen zu erzwingen, veranlasste die PTI im Jänner 2023 die Auflösung der Parlamente der beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Punjab (AJ 4.4.2023). Gleichzeitig liefen bzw. laufen gegen den ehemaligen Premierminister mehrere Strafverfahren (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 1.4.2023).Als weitere Entwicklung trugen die politischen Kräfte ihre Kämpfe verstärkt vor die Gerichte (CNN 1.4.2023). Um allgemeine Neuwahlen zu erzwingen, veranlasste die PTI im Jänner 2023 die Auflösung der Parlamente der beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Punjab (AJ 4.4.2023). Gleichzeitig liefen bzw. laufen gegen den ehemaligen Premierminister mehrere Strafverfahren (BAMF 20.3.2023; vergleiche CNN 1.4.2023).

Ausbrüche von politischen Unruhen 2023

Bereits im März 2023 brachen zwischen seinen Anhängern und der Polizei schwere gewalttätige Auseinandersetzungen aus, als erstmals versucht wurde, Khan im Zuge eines Strafverfahrens unter dem Vorwurf der Unterschlagung festzunehmen (ExT 14.3.2023; vgl. REU 20.3.2023). Seine Unterstützer verhinderten die Abführung mit Steinen und Brandbomben gegen die Polizisten (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 15.3.2023). Der Haftbefehl wurde schließlich per Anordnung des Gerichts aus Sicherheitsgründen ausgesetzt (CNN 15.3.2023). Bei Khans selbstständigem Erscheinen vor Gericht in Islamabad kam es erneut zu schweren Zusammenstößen, bei denen auch ein Polizeiposten in Brand geriet (Guardian 18.3.2023; vgl. HRW 21.3.2023). Unter verschiedenen Vorwürfen in Bezug auf die Gewaltvorfälle, unter anderem Terrorismus, wurden 125 PTI-Anhänger in Lahore und 198 in Islamabad bei Razzien und Hausdurchsuchungen verhaftet (REU 20.3.2023). Human Rights Watch kritisierte die Anwendung der Terrorismus-Paragrafen (HRW 21.3.2023).Bereits im März 2023 brachen zwischen seinen Anhängern und der Polizei schwere gewalttätige Auseinandersetzungen aus, als erstmals versucht wurde, Khan im Zuge eines Strafverfahrens unter dem Vorwurf der Unterschlagung festzunehmen (ExT 14.3.2023; vergleiche REU 20.3.2023). Seine Unterstützer verhinderten die Abführung mit Steinen und Brandbomben gegen die Polizisten (BAMF 20.3.2023; vergleiche CNN 15.3.2023). Der Haftbefehl wurde schließlich per Anordnung des Gerichts aus Sicherheitsgründen ausgesetzt (CNN 15.3.2023). Bei Khans selbstständigem Erscheinen vor Gericht in Islamabad kam es erneut zu schweren Zusammenstößen, bei denen auch ein Polizeiposten in Brand geriet (Guardian 18.3.2023; vergleiche HRW 21.3.2023). Unter verschiedenen Vorwürfen in Bezug auf die Gewaltvorfälle, unter anderem Terrorismus, wurden 125 PTI-Anhänger in Lahore und 198 in Islamabad bei Razzien und Hausdurchsuchungen verhaftet (REU 20.3.2023). Human Rights Watch kritisierte die Anwendung der Terrorismus-Paragrafen (HRW 21.3.2023).

Die versuchte Verhaftung und Schikanen gegen Khan erhöhten allerdings seine Unterstützung unter der jungen Bevölkerung. Seit dem Misstrauensvotum gelang es ihm, seine Popularität auf ein davor unerreichtes Ausmaß auszubauen (Guardian 24.5.2023).

Im Mai 2023 brachen schließlich als Folge der tatsächlichen Verhaftung Khans landesweite Unruhen aus (Guardian 11.5.2023). Khans Partei rief seine Anhänger dazu auf, Pakistan "stillzulegen" und "für Khan aufzustehen" (CBS 9.5.2023). Die Unterstützer Khans gingen dabei so weit, dass sie Militäreinrichtungen u. a. in Peschawar, Lahore und Karatschi angriffen - darunter den Stützpunkt der Air Force in Mianwali (TrI 23.5.2023; vgl. REU 26.6.2023) und das Hauptquartier des Militärs in Rawalpindi (CBS 10.5.2023). Auch Regierungsgebäude und andere staatliche Einrichtungen wurden zum Ziel der Gewaltausbrüche (Guardian/Khokhar 24.5.2023). Über 20 staatliche und militärische Einrichtungen wurden dabei in Brand gesetzt oder beschädigt (India Today o.D.), ebenso wie einrückende Polizeieinsatzfahrzeuge. Truppen der Armee kamen im Punjab, in Islamabad und in Khyber Pakhtunkhwa zur Wahrung der Sicherheit zum Einsatz (Guardian 11.5.2023). Auch diese wurden attackiert (CBS 10.5.2023).Im Mai 2023 brachen schließlich als Folge der tatsächlichen Verhaftung Khans landesweite Unruhen aus (Guardian 11.5.2023). Khans Partei rief seine Anhänger dazu auf, Pakistan "stillzulegen" und "für Khan aufzustehen" (CBS 9.5.2023). Die Unterstützer Khans gingen dabei so weit, dass sie Militäreinrichtungen u. a. in Peschawar, Lahore und Karatschi angriffen - darunter den Stützpunkt der Air Force in Mianwali (TrI 23.5.2023; vergleiche REU 26.6.2023) und das Hauptquartier des Militärs in Rawalpindi (CBS 10.5.2023). Auch Regierungsgebäude und andere staatliche Einrichtungen wurden zum Ziel der Gewaltausbrüche (Guardian/Khokhar 24.5.2023). Über 20 staatliche und militärische Einrichtungen wurden dabei in Brand gesetzt oder beschädigt (India Today o.D.), ebenso wie einrückende Polizeieinsatzfahrzeuge. Truppen der Armee kamen im Punjab, in Islamabad und in Khyber Pakhtunkhwa zur Wahrung der Sicherheit zum Einsatz (Guardian 11.5.2023). Auch diese wurden attackiert (CBS 10.5.2023).

Je nach Quelle wurden zwischen fünf (Guardian 11.5.2023) und zehn Personen bei den gewalttätigen Ausschreitungen getötet (RFE/RL 12.5.2023). Der Supreme Court wiederum erklärte am 12. Mai die Festnahme Khans für unrechtmäßig und verfügte die Entlassung auf Kaution (Guardian 15.5.2023).

Den Ausschreitungen ist ein hartes Durchgreifen gefolgt (Siasat 23.5.2023). Das Militär hatte nach den Ausschreitungen angekündigt, alle an den Angriffen auf Militäreinrichtungen Beteiligten vor Militärgerichte zu stellen (REU 16.5.2023). In der Aufarbeitung der Gewalt fertigte die Polizei anhand von Videos und Social Media-Nachrichten eine Liste von 25.000 als Verantwortliche bezeichneten Personen an (Guardian 19.5.2023). Im Juni berichtete der Innenminister von beinahe 5.000 Verhafteten (REU 6.6.2023). Khan (Profil 5.7.2023) und indische Medien sprachen von 10.000 Verhafteten (India Today o.D.). Die meisten Verhafteten wurden seitdem wieder freigelassen (REU 26.6.2023; vgl. India Today o.D., AJ 26.6.2023). Den Ausschreitungen ist ein hartes Durchgreifen gefolgt (Siasat 23.5.2023). Das Militär hatte nach den Ausschreitungen angekündigt, alle an den Angriffen auf Militäreinrichtungen Beteiligten vor Militärgerichte zu stellen (REU 16.5.2023). In der Aufarbeitung der Gewalt fertigte die Polizei anhand von Videos und Social Media-Nachrichten eine Liste von 25.000 als Verantwortliche bezeichneten Personen an (Guardian 19.5.2023). Im Juni berichtete der Innenminister von beinahe 5.000 Verhafteten (REU 6.6.2023). Khan (Profil 5.7.2023) und indische Medien sprachen von 10.000 Verhafteten (India Today o.D.). Die meisten Verhafteten wurden seitdem wieder freigelassen (REU 26.6.2023; vergleiche India Today o.D., AJ 26.6.2023).

Führungspersonen der PTI wurden reihenweise unter dem Vorwurf verhaftet, die Gewalt orchestriert zu haben (Guardian 19.5.2023), darunter mehrere ehemalige Minister (Guardian 3.6.2023; vgl. AJ 1.6.2023). Selbst wenn verhaftete Parlamentarier bzw. Führungspersonen vor Gericht eine Freilassung auf Kaution erlangten, wurden sie erneut verhaftet. Laut PTI befand sich zeitweise die gesamte Führungsriege in Haft und wurden auch Familien bedroht. Alle Freigelassenen distanzierten sich von Khan und zogen sich aus der Partei oder ganz aus der Politik zurück (REU 6.6.2023).Führungspersonen der PTI wurden reihenweise unter dem Vorwurf verhaftet, die Gewalt orchestriert zu haben (Guardian 19.5.2023), darunter mehrere ehemalige Minister (Guardian 3.6.2023; vergleiche AJ 1.6.2023). Selbst wenn verhaftete Parlamentarier bzw. Führungspersonen vor Gericht eine Freilassung auf Kaution erlangten, wurden sie erneut verhaftet. Laut PTI befand sich zeitweise die gesamte Führungsriege in Haft und wurden auch Familien bedroht. Alle Freigelassenen distanzierten sich von Khan und zogen sich aus der Partei oder ganz aus der Politik zurück (REU 6.6.2023).

Indische Quellen sprechen u. a. davon, dass Sympathisanten Khans in der Armee, inklusive Generäle, bei den Stürmungen der Militäreinrichtungen durch die Demonstranten eine Zurückdrängung unterlassen (OF 19.5.2023; vgl. Siasat 23.5.2023) oder gar Informationen zur Orientierung weitergegeben hätten (OF 19.5.2023). Verschiedene Quellen haben berichtet, dass Khan im Militär bis in die höchsten Ränge hinauf Unterstützung genoss (USIP 11.5.2023; vgl. RFE/RL 12.5.2023, OF 19.5.2023). Nach offiziellen Angaben des Militärs wurden drei hochrangige Angehörige entlassen, gegen 15 - darunter Generalmajore - wurden disziplinäre Maßnahmen ergriffen (AJ 26.6.2023; vgl. REU 26.6.2023).Indische Quellen sprechen u. a. davon, dass Sympathisanten Khans in der Armee, inklusive Generäle, bei den Stürmungen der Militäreinrichtungen durch die Demonstranten eine Zurückdrängung unterlassen (OF 19.5.2023; vergleiche Siasat 23.5.2023) oder gar Informationen zur Orientierung weitergegeben hätten (OF 19.5.2023). Verschiedene Quellen haben berichtet, dass Khan im Militär bis in die höchsten Ränge hinauf Unterstützung genoss (USIP 11.5.2023; vergleiche RFE/RL 12.5.2023, OF 19.5.2023). Nach offiziellen Angaben des Militärs wurden drei hochrangige Angehörige entlassen, gegen 15 - darunter Generalmajore - wurden disziplinäre Maßnahmen ergriffen (AJ 26.6.2023; vergleiche REU 26.6.2023).

Je nach Quelle wurden 105 (AI 4.2025) oder 103 Zivilisten schlussendlich vor Militärgerichten angeklagt (AI 4.2025; vgl. HRCP 8.5.2024). Menschenrechtsorganisationen kritisieren die Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten (AJ 26.6.2023; vgl. REU 26.6.2023). Der Supreme Court wurde diesbezüglich angerufen (DAWN 18.7.2023). Ein erstes Urteil des Supreme Courts, wonach eine Verhandlung von Zivilisten vor einem Militärgericht verfassungswidrig wäre, wurde von einem größeren Gremium desselben Gerichts aufgehoben. Dieser Spruch wurde sowohl in Justizkreisen als auch von Menschenrechtsorganisationen breit kritisiert (HRCP 11.1.2024).Je nach Quelle wurden 105 (AI 4.2025) oder 103 Zivilisten schlussendlich vor Militärgerichten angeklagt (AI 4.2025; vergleiche HRCP 8.5.2024). Menschenrechtsorganisationen kritisieren die Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten (AJ 26.6.2023; vergleiche REU 26.6.2023). Der Supreme Court wurde diesbezüglich angerufen (DAWN 18.7.2023). Ein erstes Urteil des Supreme Courts, wonach eine Verhandlung von Zivilisten vor einem Militärgericht verfassungswidrig wäre, wurde von einem größeren Gremium desselben Gerichts aufgehoben. Dieser Spruch wurde sowohl in Justizkreisen als auch von Menschenrechtsorganisationen breit kritisiert (HRCP 11.1.2024).

Laut Amnesty International wurden von den 105 vor Militärgerichten angeklagten Zivilisten 20 im März 2024 entlassen und im Dezember 2024 die restlichen 85 zu Haftstrafen zwischen zwei und zehn Jahren verurteilt (AI 4.2025). Laut der NGO Human Rights Commission of Pakistan wurden 25 Zivilisten vor Militärgerichten verurteilt (HRCP 30.4.2025). 1.085 Teilnehmer der damaligen Proteste sollen mit Stand Ende 2024 noch in Haft auf den Ausgang ihres Verfahrens vor den zivilen Strafgerichten gewartet haben (AI 4.2025).

Wahlen und Proteste 2024

Drei Tage vor dem Ablauf der regulären Legislaturperiode löste Premierminister Shabaz Sharif im August 2023 die Nationalversammlung auf, wodurch verfassungsmäßig 90 Tage für die Wahlen vorgesehen sind (AJ 10.8.2023). Noch im August wurde Imran Khan der Unterschlagung schuldig befunden und in Haft genommen. Nach dem großen Aufruhr vom Mai blieben die diesbezüglichen Proteste auf den Straßen begrenzt (REU 5.8.2023).

Die allgemeinen Wahlen wurden für 8. Feber 2024 angesetzt. Das Umfeld der Wahlen war allerdings Berichten zu Folge in einer Weise ausgestaltet, welche die PTI ins Abseits stellte. Imran Khans Nominierung wurde von der Wahlkommission abgelehnt, wie auch die verschiedener anderer PTI-Kandidaten (TIME 17.1.2024; vgl. AJ 12.1.2024, HRCP 11.1.2024, VOA 4.1.2024). Die PTI wurde aufgrund formaler Gründe von der Wahl ausgeschlossen, ihre Kandidaten traten damit als Unabhängige an (Nikkei 6.4.2024). Verhaftungen - wenn auch vorübergehend - und Verhöre von Führungspersonen der PTI hielten an. Berichtet wird auch von der Vernichtung von Antragspapieren oder Entführungen. In der Medienberichterstattung ist Khan mit einer Art Bann belegt (HRCP 11.1.2024; vgl. TIME 17.1.2024). Konträr dazu wurden die gerichtliche Verurteilung des aus dem Exil zurückgekehrten Nawaz Sharif, ebenso wie dessen lebenslanges Politikverbot aufgehoben, sodass er seine Wahlkampagne eröffnen konnte. Laut Meinungsumfragen konnte Khan allerdings weiterhin auf eine hohe Popularität zählen (TIME 17.1.2024; vgl. AJ 12.1.2024, FH 5.2024a). Ende Jänner 2024, knapp vor der Wahl, wurde Khan nochmals wegen Unterschlagung schuldig gesprochen und mit einem 10-jährigen Politikverbot belegt (GeoNews 31.1.2024). Aufgrund dieser Entwicklungen im Vorfeld der Wahlen, aber auch aufgrund von Verzögerungen bei der Auszählung, werden Integrität, Fairness und Gewissheit der Wahlen breit angezweifelt (HRCP 30.4.2025).Die allgemeinen Wahlen wurden für 8. Feber 2024 angesetzt. Das Umfeld der Wahlen war allerdings Berichten zu Folge in einer Weise ausgestaltet, welche die PTI ins Abseits stellte. Imran Khans Nominierung wurde von der Wahlkommission abgelehnt, wie auch die verschiedener anderer PTI-Kandidaten (TIME 17.1.2024; vergleiche AJ 12.1.2024, HRCP 11.1.2024, VOA 4.1.2024). Die PTI wurde aufgrund formaler Gründe von der Wahl ausgeschlossen, ihre Kandidaten traten damit als Unabhängige an (Nikkei 6.4.2024). Verhaftungen - wenn auch vorübergehend - und Verhöre von Führungspersonen der PTI hielten an. Berichtet wird auch von der Vernichtung von Antragspapieren oder Entführungen. In der Medienberichterstattung ist Khan mit einer Art Bann belegt (HRCP 11.1.2024; vergleiche TIME 17.1.2024). Konträr dazu wurden die gerichtliche Verurteilung des aus dem Exil zurückgekehrten Nawaz Sharif, ebenso wie dessen lebenslanges Politikverbot aufgehoben, sodass er seine Wahlkampagne eröffnen konnte. Laut Meinungsumfragen konnte Khan allerdings weiterhin auf eine hohe Popularität zählen (TIME 17.1.2024; vergleiche AJ 12.1.2024, FH 5.2024a). Ende Jänner 2024, knapp vor der Wahl, wurde Khan nochmals wegen Unterschlagung schuldig gesprochen und mit einem 10-jährigen Politikverbot belegt (GeoNews 31.1.2024). Aufgrund dieser Entwicklungen im Vorfeld der Wahlen, aber auch aufgrund von Verzögerungen bei der Auszählung, werden Integrität, Fairness und Gewissheit der Wahlen breit angezweifelt (HRCP 30.4.2025).

Dennoch blieben die PML-N und PPP weit hinter den Erwartungen zurück. Trotz aller Hindernisse gewannen die als Unabhängige angetretenen Kandidaten der PTI mit 95 die meisten Sitze. Die PML-N gewann nur 75 Sitze, die PPP 54 Sitze. Durch eine erneute Koalition konnten sie aber wieder eine Regierung bilden. Damit wurde Shabaz Sharif am 3. März 2024 erneut zum Premierminister ernannt (Nikkei 6.4.2024; vgl. Guardian 3.3.2024, AJ 3.3.2024). Darüber hinaus konnten die zur PTI gehörenden unabhängigen Kandidaten bei den gleichzeitig abgehaltenen Wahlen zum Provinzparlament in Khyber Pakhtunkhwa mit Abstand gewinnen und dort die Regierung behalten (AN 1.3.2024).Dennoch blieben die PML-N und PPP weit hinter den Erwartungen zurück. Trotz aller Hindernisse gewannen die als Unabhängige angetretenen Kandidaten der PTI mit 95 die meisten Sitze. Die PML-N gewann nur 75 Sitze, die PPP 54 Sitze. Durch eine erneute Koalition konnten sie aber wieder eine Regierung bilden. Damit wurde Shabaz Sharif am 3. März 2024 erneut zum Premierminister ernannt (Nikkei 6.4.2024; vergleiche Guardian 3.3.2024, AJ 3.3.2024). Darüber hinaus konnten die zur PTI gehörenden unabhängigen Kandidaten bei den gleichzeitig abgehaltenen Wahlen zum Provinzparlament in Khyber Pakhtunkhwa mit Abstand gewinnen und dort die Regierung behalten (AN 1.3.2024).

Imran Khan verblieb [mit Stand 21. Mai 2025 weiterhin] in Haft. Im weiteren Verlauf des Jahres 2024 fanden immer wieder auch Proteste der PTI statt, die laut Amnesty International eingeschränkt und unterdrückt worden sind. Vor, während und nach solchen Protesten sollen demnach insgesamt mehrere Tausend Parteimitglieder verhaftet worden sein (AI 4.2025).

Von 24. bis 27. November 2024 gelang es der PTI nochmals, massive Großdemonstrationen für die Freilassung von Imran Khan abzuhalten. In der Nacht auf den 27. November, als der Demonstrationszug trotz Barrikaden die rote Sicherheitszone in Islamabad erreichte, wurden Lichtversorgung und Kommunikation des Stadtteils unterbrochen und die Demonstration aufgelöst. Die genauen Abläufe sind unklar (BBC 30.11.2024; vgl. AI 27.11.2024). Den Sicherheitskräften wird u. a. die Verwendung scharfer Munition vorgeworfen (AI 27.11.2024; vgl. HRCP 30.4.2025). Die Behörden weisen auf Schusswaffen unter den Demonstrationsteilnehmern hin (BBC 30.11.2024). Laut PTI sollen 12 Demonstrationsteilnehmer während der Demonstrationen durch die Sicherheitskräfte getötet worden sein. Den offiziellen Angaben zufolge wurden sechs Personen getötet, darunter drei Ranger und ein Polizist. Die von der PTI geführte Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa hat für die Familien der getöteten Demonstranten eine Kompensation von 10 Millionen PKR beschlossen (DAWN 6.12.2024).Von 24. bis 27. November 2024 gelang es der PTI nochmals, massive Großdemonstrationen für die Freilassung von Imran Khan abzuhalten. In der Nacht auf den 27. November, als der Demonstrationszug trotz Barrikaden die rote Sicherheitszone in Islamabad erreichte, wurden Lichtversorgung und Kommunikation des Stadtteils unterbrochen und die Demonstration aufgelöst. Die genauen Abläufe sind unklar (BBC 30.11.2024; vergleiche AI 27.11.2024). Den Sicherheitskräften wird u. a. die Verwendung scharfer Munition vorgeworfen (AI 27.11.2024; vergleiche HRCP 30.4.2025). Die Behörden weisen auf Schusswaffen unter den Demonstrationsteilnehmern hin (BBC 30.11.2024). Laut PTI sollen 12 Demonstrationsteilnehmer während der Demonstrationen durch die Sicherheitskräfte getötet worden sein. Den offiziellen Angaben zufolge wurden sechs Personen getötet, darunter drei Ranger und ein Polizist. Die von der PTI geführte Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa hat für die Familien der getöteten Demonstranten eine Kompensation von 10 Millionen PKR beschlossen (DAWN 6.12.2024).

Sicherheitslage

Allgemeine Entwicklungen im Bereich Terrorismus

Konstante Einsatzkampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilicher Anti-Terrorabteilungen trugen ab 2009 zu einem kontinuierlichen Rückgang terroristischer Anschläge bei (PIPS 15.6.2021). Ab 2014 wurden extensive Anti-Terror Kampagnen unter dem National Action Plan (NAP) durchgeführt, was bis 2020 zu einem stabilen jährlichen Rückgang führte (PIPS 30.1.2025a). Aus den meisten Gebieten konnten militante Extremisten durch die Operation Zarb-e-Azb 2014, die in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen Federal Administered Tribal Areas, FATA, ausgerichtet war, vertrieben werden. Die darauf folgende Operation Radd-ul-Fasaad konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke militanter Extremisten auszuheben (EASO 10.2021; vgl. Z. Rehman/DAWN 13.3.2025).Konstante Einsatzkampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilicher Anti-Terrorabteilungen trugen ab 2009 zu einem kontinuierlichen Rückgang terroristischer Anschläge bei (PIPS 15.6.2021). Ab 2014 wurden extensive Anti-Terror Kampagnen unter dem National Action Plan (NAP) durchgeführt, was bis 2020 zu einem stabilen jährlichen Rückgang führte (PIPS 30.1.2025a). Aus den meisten Gebieten konnten militante Extremisten durch die Operation Zarb-e-Azb 2014, die in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen Federal Administered Tribal Areas, FATA, ausgerichtet war, vertrieben werden. Die darauf folgende Operation Radd-ul-Fasaad konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke militanter Extremisten auszuheben (EASO 10.2021; vergleiche Z. Rehman/DAWN 13.3.2025).

Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen (FES 12.2020; vgl. PIPS 24.2.2023). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Die Verbreitung extremistischer Literatur, extremistische Kundgebungen und die Verherrlichung von Terroristen halten an (FES 12.2020). Ebenso geht der Fortschritt bei der Regulierung von Madrassen nur langsam voran und die Reformbemühungen zeigen nur wenig Verbesserung bei der Einstellung der Madrassen (PIPS 30.1.2025a).Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen (FES 12.2020; vergleiche PIPS 24.2.2023). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Die Verbreitung extremistischer Literatur, extremistische Kundgebungen und die Verherrlichung von Terroristen halten an (FES 12.2020). Ebenso geht der Fortschritt bei der Regulierung von Madrassen nur langsam voran und die Reformbemühungen zeigen nur wenig Verbesserung bei der Einstellung der Madrassen (PIPS 30.1.2025a).

Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bestärkt (PIPS 30.1.2025a; vgl. Z. Rehman/DAWN 13.3.2025). Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (CRSS 2.8.2023).Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bestärkt (PIPS 30.1.2025a; vergleiche Z. Rehman/DAWN 13.3.2025). Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (CRSS 2.8.2023).

Trendumkehr seit 2021

Bereits das Jahr 2021 war laut Daten des Analyseinstituts Pak Institute for Peace Studies, PIPS von einem 42-prozentigen Anstieg der Zahl an Anschlägen im Vergleich zum Jahr 2020 gekennzeichnet (PIPS 4.1.2022).

Im Jahr 2022 stieg die Zahl der Anschläge wiederum um 27 Prozent auf bereits 262. Diese forderten zusammen 419 Menschenleben (PIPS 24.2.2023).

Das Jahr 2023 verzeichnete einen neuerlichen Anstieg um 17 Prozent in der Zahl der Anschläge auf 306; und um 65 Prozent bei der Zahl der Todesopfer auf 693 (PIPS 10.1.2024).

Das Center for Research and Security Studies, CRSS, als Vergleichsquelle, verzeichnet für das Jahr 2021 403 Terrorakte mit 555 Toten (CRSS 3.1.2022).

In jener für 2022 verzeichnete CRSS 378 Anschläge mit 602 Todesopfern (CRSS 2.8.2023).

In seiner vertieften Auswertung für 2023 listet CRSS bereits 578 Terrorakte mit 985 Toten (CRSS 19.2.2024).

Eine spezifische Analyse des PIPS verdeutlicht konkret, dass im Zeitraum der 21 Monate zwischen der Machtübernahme der Taliban in Kabul vom August 2021 bis zum Stand der Auswertung im April 2023 im Vergleich zu den 21 Monaten davor eine Steigerung der Anschläge um 73 Prozent festgestellt werden kann, während die Todeszahlen eine Steigerung um 138 Prozent erfahren haben. Bei diesem Vergleich zeigt sich allerdings auch eine starke geographische Konzentration. Während in Khyber Pakhtunkhwa ein Anstieg der Zahl an Anschlägen um 92 Prozent und in Belutschistan um 81 Prozent zu verzeichnen war, ging diese im Punjab, in Islamabad und in Sindh im selben Zeitraum zurück (PIPS 30.5.2023).

Nachdem im Jahr 2024 das vierte Jahr in Folge die Anschlagszahlen gestiegen sind, und zwar dieses Mal laut PIPS um 70 Prozent auf 521 mit 852 Todesopfern, nähern sie sich nun dem Niveau von 2015 (PIPS 30.1.2025a). CRSS kommt in einer vorläufigen Auswertung für das Jahr 2024 auf 909 Anschläge (CRSS 31.12.2024).

Der Global Terrorism Index führt Pakistan als das am zweitstärksten von Terrorismus betroffene Land im Jahr 2024. Diese Bewertung hatte es zuletzt 2014 (IEP 3.2025). Ein wichtiger Unterschied zur Zeit vor 2014 ist allerdings, dass zwar die Terrorgruppen in einigen Gebieten Khyber Pakhtunkhwas und Belutschistans wieder Fuß fassen, jedoch keine Kontrolle über Gebiete erlangen konnten (PIPS 30.1.2025a; vgl. IEP 3.2025).Der Global Terrorism Index führt Pakistan als das am zweitstärksten von Terrorismus betroffene Land im Jahr 2024. Diese Bewertung hatte es zuletzt 2014 (IEP 3.2025). Ein wichtiger Unterschied zur Zeit vor 2014 ist allerdings, dass zwar die Terrorgruppen in einigen Gebieten Khyber Pakhtunkhwas und Belutschistans wieder Fuß fassen, jedoch keine Kontrolle über Gebiete erlangen konnten (PIPS 30.1.2025a; vergleiche IEP 3.2025).

Regionale Konzentration der Anschläge

Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert ist (PIPS 4.1.2022; vgl. PIPS 30.1.2025a, CRSS 19.2.2024, IEP 3.2025). Regional aufgeschlüsselt betrafen im Jahr 2024 - gemäß der Auswertung von PIPS - mehr als 95 Prozent der Anschläge diese beiden Provinzen (PIPS 30.1.2025a). Der Global Terrorism Index des Institute for Economics and Peace kommt auf eine grob übereinstimmende Aufschlüsselung von 96 Prozent (IEP 3.2025).Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert ist (PIPS 4.1.2022; vergleiche PIPS 30.1.2025a, CRSS 19.2.2024, IEP 3.2025). Regional aufgeschlüsselt betrafen im Jahr 2024 - gemäß der Auswertung von PIPS - mehr als 95 Prozent der Anschläge diese beiden Provinzen (PIPS 30.1.2025a). Der Global Terrorism Index des Institute for Economics and Peace kommt auf eine grob übereinstimmende Aufschlüsselung von 96 Prozent (IEP 3.2025).

Dabei stellen laut PIPS die 295 Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa im Jahr 2024 eine Zunahme von 69 Prozent für diese Provinz gegenüber dem Jahr 2023 dar. Belutschistan war ebenfalls von einem eklatanten Anstieg der Anschlagszahlen um 84 Prozent auf 202 betroffen [siehe Tabelle] (PIPS 30.1.2025a).

Im Jahr 2023 konzentrierten sich 93 Prozent aller Anschläge in diesen beiden Provinzen. Auch hier entfiel die Mehrheit - konkret 174 Anschläge sowie 422 Todesopfer - auf Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 10.1.2024). Im Jahr 2022 konzentrierten sich 95 Prozent aller Anschläge auf die zwei Provinzen und hier wiederum allein beinahe zwei Drittel auf Khyber Pakhtunkhwa mit 169 Anschlägen. Mehr noch ließ sich der Gesamtanstieg der Anschlagszahlen 2022 allein auf einen Anstieg der Anschläge um 52 Prozent in dieser Provinz zurückführen. In den übrigen Provinzen, so auch in Belutschistan, waren 2022 die Anschläge zurückgegangen oder auf gleichem Niveau geblieben (PIPS 24.2.2023).

Hauptsächliche Zielsetzungen

Verbunden mit ihrem Wiedererstarken sind auch bedeutende Änderungen von Strategie und Modus Operandi der TTP erkennbar. Die hohen Opferzahlen unter Zivilisten bei früheren Selbstmordattentaten hatten einen Verlust der Unterstützung in der Bevölkerung - aber auch unter Jihadisten - und umgekehrt eine breite Befürwortung der Militäroperationen zur Folge, was einen der Gründe für ihre Zurückdrängung in Pakistan dargestellt hat. In der neuen Strategie der TTP stehen bei der Auswahl der Ziele Sicherheitskräfte im Vordergrund - bei einer deutlichen Reduzierung der zivilen Opfer (CTC Sentinel 5.2023). Im Jahr 2024 konzentrierten sich 51 Prozent ihrer Anschläge auf Polizisten. Damit vermeidet die TTP eine direkte Konfrontation mit dem besser ausgestatteten Militär, während die lokale Verwaltung geschwächt wird (Z. Rehman/DAWN 13.3.2025).

Auch im Allgemeinen zeigt sich, dass die Sicherheitskräfte insgesamt das Hauptziel von Anschlägen darstellen. 2024 waren 308 an der Zahl und damit 59 Prozent aller Terroranschläge spezifisch gegen sie gerichtet (PIPS 30.1.2025a). 2023 stellten 205 gegen die Sicherheitskräfte gerichtete Terroranschläge, 67 Prozent der Gesamtzahl dar (PIPS 10.1.2024). 2022 zielten 69 Prozent (PIPS 24.2.2023) und 2021 66 Prozent gegen Sicherheitskräfte (PIPS 4.1.2022).

Im Jahr 2024 stellt das Umfeld der Parlamentswahlen vom 9.2.2024 das zweitgrößte Ziel von Anschlägen dar auf politische Führungspersönlichkeiten, Mitarbeiter von Parteien und andere Ziele, die mit den Wahlen in Verbindung standen. 70 Anschläge richteten sich gegen solche Ziele (PIPS 30.1.2025a). Sowohl im Jänner mit 19 Anschlägen (PIPS 7.2.2024), als auch im Februar mit 36, fanden sich in den Vorwahlmonaten politische Führungspersonen, Parteimitarbeiter, Wahlkandidaten, Parteibüros oder andere mit den Wahlen verbundene Ziele als am stärksten betroffene Gruppe im Fadenkreuz. Erst an zweiter Stelle folgten die Sicherheitskräfte (PIPS 6.3.2024). Auch stiegen in der Vorwahlzeit die Anschlagszahlen im Jänner 2024 auf das Doppelte im Vergleich zum Vormonat auf 46 (PIPS 7.2.2024); im Februar nochmals um 37 Prozent auf 63 (PIPS 6.3.2024). Im März ging die Anschlagszahl signifikant zurück auf 20 (PIPS 15.4.2024).

Des Weiteren richteten sich 35 Anschläge im Jahr 2024 allgemein gegen Zivilisten - ohne erkennbaren religiösen oder politischen Hintergrund und 19 gegen Mitarbeiter und Einrichtungen der Regierung bzw. Verwaltung. Unter den weiteren, öfters ins Visier genommenen Zielen finden sich acht Anschläge auf Stammesältere bzw. Mitglieder von Friedenskomitees mit fünf Toten (PIPS 30.1.2025a).

2023 waren Staatsbedienstete bzw. staatliche Einrichtungen mit neun Anschlägen und zwei Toten sowie regierungsfreundliche Stammesältere mit vier Anschlägen und insgesamt fünf Todesopfern weitere signifikante Ziele. 19 Anschläge mit 32 Opfern richteten sich 2023 undifferenziert gegen Zivilisten (PIPS 10.1.2024).

Reaktion der Sicherheitskräfte

Im Jahr 2024 verzeichnete PIPS 158 verschiedene Sicherheitsoperationen. Bei diesen und bei 24 Auseinandersetzungen mit mutmaßlichen Terroristen wurden 639 von diesen und 67 Mitglieder der verschiedenen staatlichen Einsatztruppen getötet. 118 dieser Operationen betrafen Khyber Pakhtunkhwa. 230 des Terrorismus Verdächtigte bzw. Mitglieder militanter Gruppen wurden bei Suchoperationen verhaftet, nicht mitgerechnet jene, die nach ersten Untersuchungen entlassen worden sind (PIPS 30.1.2025a). Außerdem wurde im Juni die größere Anti-Terror-Kampagne Azm-e-Istehkam lanciert, wobei allerdings versichert wurde, dass keine Ausmaße wie bei Zarb-e-Azb geplant sind, bei der breite Bevölkerungsteile der Stammesgebiete vertrieben wurden (DIP 25.6.2024; vgl. PIPS 9.8.2024b, DW 1.7.2024). Sie soll neben militärischen, polizeilichen und rechtlichen Maßnahmen auch regional-diplomatische und sozioökonomische Faktoren umfassen (PIPS 30.1.2025a).Im Jahr 2024 verzeichnete PIPS 158 verschiedene Sicherheitsoperationen. Bei diesen und bei 24 Auseinandersetzungen mit mutmaßlichen Terroristen wurden 639 von diesen und 67 Mitglieder der verschiedenen staatlichen Einsatztruppen getötet. 118 dieser Operationen betrafen Khyber Pakhtunkhwa. 230 des Terrorismus Verdächtigte bzw. Mitglieder militanter Gruppen wurden bei Suchoperationen verhaftet, nicht mitgerechnet jene, die nach ersten Untersuchungen entlassen worden sind (PIPS 30.1.2025a). Außerdem wurde im Juni die größere Anti-Terror-Kampagne Azm-e-Istehkam lanciert, wobei allerdings versichert wurde, dass keine Ausmaße wie bei Zarb-e-Azb geplant sind, bei der breite Bevölkerungsteile der Stammesgebiete vertrieben wurden (DIP 25.6.2024; vergleiche PIPS 9.8.2024b, DW 1.7.2024). Sie soll neben militärischen, polizeilichen und rechtlichen Maßnahmen auch regional-diplomatische und sozioökonomische Faktoren umfassen (PIPS 30.1.2025a).

Im Jahr 2023 führten die Sicherheitskräfte 129 Anti-Terror-Operationen in 31 Distrikten des Landes durch. Zusätzlich kam es zu 24 bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Terroristen. 21 dieser Auseinandersetzungen betrafen Khyber Pakhtunkhwa. Außerdem nahmen die Sicherheitskräfte bei Suchoperationen im gesamten Land 377 des Terrorismus Verdächtigte bzw. Mitglieder militanter Gruppen fest. Auch diese Zahl umfasst keine Personen, die nach ersten Untersuchungen wieder freigelassen wurden (PIPS 10.1.2024).

In den letzten Jahren hat Pakistan außerdem mehrere rechtliche, administrative und operative Maßnahmen gegen Terrorfinanzierung gesetzt und 26 der 27 Bedingungen des Aktionsplanes der Financial Action Task Force, einer internationalen Organisation gegen Terrorismusfinanzierung, erfüllt (PIPS 24.2.2023).

Khyber Pakhtunkhwa (inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA)

Entwicklung der Anschlagszahlen

Khyber Pakhtunkhwa ist seit Jahren die am stärksten von Terroranschlägen betroffene Region Pakistans (PIPS 30.1.2025a; vgl. PIPS 24.2.2023, PIPS 15.6.2021, PIPS 4.1.2022). Das Gebiet der ehemaligen Stammesgebiete, besonders Nord-Waziristan, stellt dabei einen der beiden größten Unruheherde Pakistans dar (AA 21.9.2023). Von den südlichen und den Stammesdistrikten aus, wo sie früh wieder Fuß fassen konnten, gelang es den Terrorgruppen allerdings, ihre Stellungen und operativen Kapazitäten auch in anderen Distrikte Khyber Pakhtunkhwas zu stärken und auch dort vermehrt Anschläge durchzuführen (PIPS 30.1.2025a).Khyber Pakhtunkhwa ist seit Jahren die am stärksten von Terroranschlägen betroffene Region Pakistans (PIPS 30.1.2025a; vergleiche PIPS 24.2.2023, PIPS 15.6.2021, PIPS 4.1.2022). Das Gebiet der ehemaligen Stammesgebiete, besonders Nord-Waziristan, stellt dabei einen der beiden größten Unruheherde Pakistans dar (AA 21.9.2023). Von den südlichen und den Stammesdistrikten aus, wo sie früh wieder Fuß fassen konnten, gelang es den Terrorgruppen allerdings, ihre Stellungen und operativen Kapazitäten auch in anderen Distrikte Khyber Pakhtunkhwas zu stärken und auch dort vermehrt Anschläge durchzuführen (PIPS 30.1.2025a).

Insgesamt verzeichnete Khyber Pakhtunkhwa im Jahr 2024 laut den Daten von PIPS 295 Anschläge, was sowohl die landesweit höchste Anzahl als auch einen Anstieg um 69 Prozent gegenüber dem Vorjahr für die Provinz darstellt. Die Zahl der Toten stieg um 21 Prozent auf 509 (PIPS 30.1.2025a). Im Jahr 2023 verzeichnete PIPS in der Provinz noch 174 Anschläge und damit 57 Prozent der landesweiten Anschläge sowie 422 Todesopfer bei diesen. Bereits im Jahresvergleich zwischen 2023 und 2022 hat sich gezeigt, dass bei einem nur leichten Anstieg der Anschlagszahlen um drei Prozent eine mit 43 Prozent überproportional gestiegene Zahl an Todesopfern erfasst werden musste. Den militanten Gruppen gelang es somit, vermehrt auch größere Anschläge durchzuführen (PIPS 10.1.2024). Im Jänner 2023 verzeichnete Khyber Pakhtunkhwa auch mit dem Großanschlag auf eine Moschee in einem Polizeiareal in Peschawar mit 97 toten Polizisten und drei toten Zivilisten (PIPS 20.2.2023) den tödlichsten Anschlag in Pakistan der letzten Jahre (AJ 2.2.2023).

Die 169 Terrorakte im Jahr 2022 hatten 294 Todesopfer gefordert (PIPS 24.2.2023). Bereits diese Zahlen repräsentierten dabei einen Anstieg um 52 Prozent bei Anschlägen gegenüber 2021 - dem ersten Jahr der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan, während die Zahl der Todesopfer im selben Zeitraum von 169 auf 294 gestiegen ist (PIPS 24.2.2023).

Das Sicherheitsanalyseinstitut PICSS, Pakistan Institute for Conflict and Security Studies - als Vergleichsquelle - verzeichnete in Khyber Pakhtunkhwa mit den KPTDs zusammen für das Jahr 2024 567 Anschläge mit 706 Todesopfer. Davon entfielen allein auf die sieben KPTDs 259 Anschläge mit 357 Toten (PICSS 1.2.2025). Für das Jahr 2023 hatte PICSS insgesamt 423 Terrorakte in Khyber Pakhtunkhwa registriert mit 621 Todesopfern. Demnach waren in diesem Jahr die länger bestehenden Distrikte von einem 85-prozentigen Anstieg bei den Anschlagszahlen im Vergleich zu den Daten des Instituts vom Vorjahr betroffen; die KPTDs von einem 60-prozentigen (PICSS 1.1.2024).

Der Anstieg der Gewalt verdeutlicht die Rückkehr und die Neuformierung der TTP in den ehemaligen Stammesgebieten, insbesondere in Nord- und Süd-Waziristan (FRC 7.1.2021; vgl. PIPS 10.1.2024, PIPS 30.1.2025a). Da sie sich unter anderem durch Erpressung und Entführungen gegen Lösegeld finanzieren, haben auch solche Vorfälle seitdem in den KPTDs wieder zugenommen (FRC 7.1.2021). Berichte über Schutzgeld-Erpressungen weiteten sich aus und reichen bis zur Erpressung von Personen in hohen politischen Ämtern. Dies führte zur Einrichtung einer eigenen Spezialeinheit der Polizei (HRCP 28.12.2023).Der Anstieg der Gewalt verdeutlicht die Rückkehr und die Neuformierung der TTP in den ehemaligen Stammesgebieten, insbesondere in Nord- und Süd-Waziristan (FRC 7.1.2021; vergleiche PIPS 10.1.2024, PIPS 30.1.2025a). Da sie sich unter anderem durch Erpressung und Entführungen gegen Lösegeld finanzieren, haben auch solche Vorfälle seitdem in den KPTDs wieder zugenommen (FRC 7.1.2021). Berichte über Schutzgeld-Erpressungen weiteten sich aus und reichen bis zur Erpressung von Personen in hohen politischen Ämtern. Dies führte zur Einrichtung einer eigenen Spezialeinheit der Polizei (HRCP 28.12.2023).

2025

Mit Stand 16. Mai sind für das Jahr 2025 in der Datenbank von PIPS 144 Anschläge mit 225 Todesopfern - 90 Sicherheitskräfte, 75 Mitglieder von Terrorgruppen und 55 Zivilisten für Khyber Pakhtunkhwa verzeichnet (PIPS 16.5.2025a).

Zielsetzungen der Anschläge

Von den insgesamt 295 Anschlägen im Jahr 2024 waren 202 und damit 69 Prozent gegen Sicherheitskräfte und Exekutivorgane gerichtet. Sie forderten 338 Tote, davon waren 252 unter den Sicherheitskräften und 16 unter Zivilisten zu beklagen, 70 Terroristen kamen dabei selbst ums Leben. Ein großer Teil dieser Anschläge waren direkte Angriffe auf Stationen oder Fahrzeuge der Polizei, des Frontier Corps oder des Militärs (PIPS 30.1.2025a). Im Jahr 2023 zielten ungefähr 75 Prozent der Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa, 130 an der Zahl, gegen Sicherheitskräfte und Exekutivorgane bzw. deren Infrastruktur. Diese gezielten Anschläge kosteten insgesamt 296 Menschenleben, davon 217 Sicherheitskräfte bzw. Exekutivorgane, 20 Zivilisten und 59 Mitglieder der Terrorgruppen (PIPS 10.1.2024). Im Jahr 2022 richteten sich mit 77 Prozent 130 Anschläge gegen Sicherheitskräfte und Exekutivorgane bzw. deren Infrastruktur (PIPS 24.2.2023).

Auch bei der Aufstellung der Vergleichquelle PICSS für das Jahr 2024 zeigt sich, dass mit zusammengenommen 337 Toten die Mehrheit der Opfer der Anschläge in der Provinz Sicherheitskräfte waren. 224 waren demnach Zivilisten, 142 Tote forderten demnach die Anschläge unter den Terrororganisationen selbst (PICSS 1.2.2025). Für das Jahr 2023 verzeichnete PICSS 307 Todesopfer unter den Sicherheitskräften, 222 unter der Zivilbevölkerung und 92 Tote unter den Terrororganisationen (PICSS 1.1.2024).

Eine signifikante Änderung im Jahr 2024 ist der Anstieg der Zahl an Anschlägen, die sich allgemein - also ohne erkennbaren religiösen oder politischen Hintergrund - gegen Zivilisten richten. In den Jahren davor waren diese zurückgegangen. Dies spiegelt eine Änderung der Taktik der Gruppen wider, die sich zuvor verstärkt auf Sicherheitskräfte, regierungsfreundliche Stammesführer und politische Führungspersonen fokussierten, wahrscheinlich um die breite Öffentlichkeit nicht gegen sich aufzubringen. Nun kosteten 27 allgemein gegen Zivilisten gerichtete Anschläge im Jahr 2024 42 Menschenleben (PIPS 30.1.2025a; vgl. PIPS 10.1.2024). 2023 waren es 19 Tote in zehn Anschlägen, die allgemein gegen Zivilsten zielten (PIPS 10.1.2024).Eine signifikante Änderung im Jahr 2024 ist der Anstieg der Zahl an Anschlägen, die sich allgemein - also ohne erkennbaren religiösen oder politischen Hintergrund - gegen Zivilisten richten. In den Jahren davor waren diese zurückgegangen. Dies spiegelt eine Änderung der Taktik der Gruppen wider, die sich zuvor verstärkt auf Sicherheitskräfte, regierungsfreundliche Stammesführer und politische Führungspersonen fokussierten, wahrscheinlich um die breite Öffentlichkeit nicht gegen sich aufzubringen. Nun kosteten 27 allgemein gegen Zivilisten gerichtete Anschläge im Jahr 2024 42 Menschenleben (PIPS 30.1.2025a; vergleiche PIPS 10.1.2024). 2023 waren es 19 Tote in zehn Anschlägen, die allgemein gegen Zivilsten zielten (PIPS 10.1.2024).

Außerdem ist für das Jahr 2024 eine Besonderheit ersichtlich, indem in den ersten beiden Monaten des Jahres im Rahmen der Vorwahlzeit zu den allgemeinen Wahlen die Anschlagszahlen nicht nur signifikant stiegen, sondern als hauptsächlicher Fokus mit den Wahlen verbundene Ziele, wie politische Führungspersonen, Parteimitarbeiter, Wahlkandidaten und Parteibüros auszumachen waren. Erst an zweiter Stelle folgten in diesen ersten beiden Monaten die Sicherheitskräfte. Auch ist in beiden Monaten erkennbar, dass bis auf eine Ausnahme Anschläge gegen derartige Ziele ausschließlich Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan betrafen (Zusammenführung Daten PIPS 7.2.2024, PIPS 6.3.2024). Sechs derartige Anschläge mit fünf Todesopfern erfolgten im Jänner in Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 7.2.2024). Insgesamt richteten sich 2024 17 Anschläge mit 14 Toten gegen politische Führungspersonen oder politisch Tätige (PIPS 30.1.2025a).

Weitere signifikante Ziele 2024 waren mit sieben Anschlägen und fünf Toten regierungstreue Stammesführer. Sechs Anschläge trafen Schulen, jedoch ohne Todesopfer (PIPS 30.1.2025a).

Anschläge gegen Minderheiten

Verbunden mit den Auseinandersetzungen zwischen Stämmen unterschiedlicher muslimischer Denominationen in Kurram war im Jahr 2024 die hohe Opferzahl von 52 Toten in zwei gegen Schiiten gerichteten Anschlägen zu verzeichnen (PIPS 30.1.2025a). Dem ersten dieser Anschläge auf einen Kleinbus im Jänner im Kurram Tribal District fielen zwei Mitglieder des [Anm. großteils schiitischen] Turi Bangash Stammes zum Opfer (DAWN 7.1.2024; vgl. PIPS 7.2.2024, PIPS 30.1.2025a). Im November erfolgte ein Großanschlag gegen einen von der Polizei eskortierten Konvoi mit schiitischen Pilgern ebenfalls in Kurram (AJ 22.11.2024; vgl. DAWN 21.11.2024). Mindestens 50 Menschen starben dabei. Gegen andere Minderheiten wurden 2024 keine Anschläge verzeichnet (PIPS 30.1.2025a).Verbunden mit den Auseinandersetzungen zwischen Stämmen unterschiedlicher muslimischer Denominationen in Kurram war im Jahr 2024 die hohe Opferzahl von 52 Toten in zwei gegen Schiiten gerichteten Anschlägen zu verzeichnen (PIPS 30.1.2025a). Dem ersten dieser Anschläge auf einen Kleinbus im Jänner im Kurram Tribal District fielen zwei Mitglieder des [Anm. großteils schiitischen] Turi Bangash Stammes zum Opfer (DAWN 7.1.2024; vergleiche PIPS 7.2.2024, PIPS 30.1.2025a). Im November erfolgte ein Großanschlag gegen einen von der Polizei eskortierten Konvoi mit schiitischen Pilgern ebenfalls in Kurram (AJ 22.11.2024; vergleiche DAWN 21.11.2024). Mindestens 50 Menschen starben dabei. Gegen andere Minderheiten wurden 2024 keine Anschläge verzeichnet (PIPS 30.1.2025a).

Im Jahr 2023 zielte ein Terrorakt gegen die schiitische Religionsgemeinschaft mit vier Toten. Ein Christ und zwei Sikhs starben bei jeweils gegen sie gerichteten, gezielten Anschlägen (PIPS 10.1.2024). 2022 richtete sich ebenfalls ein Terrorakt gegen die schiitische Religionsgemeinschaft in Khyber Pakhtunkhwa, dabei handelt es sich allerdings um einen Großanschlag mit 65 Toten. Die christliche und die Sikh-Gemeinde waren von jeweils einem gezielten Anschlag betroffen, die einen bzw. zwei Tote forderten (PIPS 24.2.2023).

Regionale Konzentration und spezielle Entwicklungen in den KPTDs

In 22 Distrikten der Provinz wurden im Jahr 2024 Terroranschläge verzeichnet. Die Hauptlast der Anschläge konzentriert sich allerdings weiterhin in den Stammesdistrikten Nord- und Süd-Waziristan und den fünf südlichen Distrikten Dera Ismail Khan, Lakki Marwat, Bannu und Tank [Anm. grenzen an die Stammesdistrikte]. Auf diese zusammen entfielen 58 Prozent aller Terroranschläge der Provinz. Ein weiterer regionaler Schwerpunkt ist auch in den Stammesdistrikten Bajaur, in dem der ISKP hauptsächlich aktiv ist, und Khyber sowie der Provinzhauptstadt Peschawar, die direkt an den Stammesdistrikt Khyber angrenzt, zu erkennen (PIPS 30.1.2025a).

Auch 2023 wurde der Großteil der terroristischen Aktivitäten in diesen Regionen festgestellt. Konkret betrafen 82 Prozent der Anschläge diese beiden Regionen zusammen (PIPS 10.1.2024). Im weiteren Jahresvergleich waren 2022 21 Distrikte von Anschlägen betroffen, hauptsächlich - wie die Jahre davor - Nord-Waziristan mit 30 Anschlägen und 64 Toten. Die Hauptstadt Peschawar folgte 2022 mit 17 Anschlägen und 74 Toten (PIPS 24.2.2023). 2021 entfielen mit 37 an der Zahl 33 Prozent aller Anschläge der Provinz allein auf Nord-Waziristan. Insgesamt waren 20 Distrikte von Anschlägen betroffen (PIPS 4.1.2022).

In einigen Gegenden in den Distrikten Süd-Waziristan, Nord-Waziristan und Lakki Marwat sowie beginnend auch in Kurram erzielt die TTP mit ihrer Strategie, die staatlichen Sicherheitskräfte und Behörden zu attackieren, bereits den Erfolg, dass es ihr dadurch gelingt, der Bevölkerung immer stärker ihre Regeln aufzuzwingen. Einige Polizeiposten sind durch die Angriffe bereits unbesetzt, andere werden des Nachts verbarrikadiert. Mit Erpressung, Entführung und Morden versuchen die Taliban ihre Versorgung durch die Bevölkerung und die Einhaltung ihrer Regeln sicher zu stellen. Einige Mädchenschulen in Nord-Waziristan wurden zerstört, jedoch sind in einigen Gegenden die Schulen im Allgemeinen nicht mehr funktionstüchtig, da viele Lehrer, wie auch andere Fachkräfte und Wohlhabende, aus den betroffenen Gebieten in andere Landesteile gezogen sind (RFE/RL 10.9.2024).

Distrikt Buner

Im Distrikt Buner gab es im Jahr 2024 einen Anschlag mit vier Verletzten und im Jahr 2023 einen Anschlag mit einem Todesopfer und einem Verletzten.

Wahl der Mittel

Überwiegend greifen die terroristischen Gruppen bei ihren Anschlägen auf Schusswaffen zurück, 2024 war dies in 177 der 295 Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa der Fall (PIPS 30.1.2025a); 2023 bei 102 der damals 174 (PIPS 10.1.2024) und 2022 in 104 von 169 Anschlägen (PIPS 24.2.2023).

Es folgen Anschläge mit improvisierten Sprengstoffen (IEDs) als zweithäufigste Taktik (PIPS 30.1.2025a; vgl. PIPS 24.2.2023, PIPS 10.1.2024). 2024 wies die Provinz 76 Sprengstoffanschläge (PIPS 30.1.2025a) im Vergleich zu 50 im Jahr davor auf (PIPS 10.1.2024). Es zeigt sich, dass es den Terrorgruppen gelingt, mehr Anschläge mit hoher Schlagkraft durchzuführen, als zuvor (PIPS 30.1.2025a).Es folgen Anschläge mit improvisierten Sprengstoffen (IEDs) als zweithäufigste Taktik (PIPS 30.1.2025a; vergleiche PIPS 24.2.2023, PIPS 10.1.2024). 2024 wies die Provinz 76 Sprengstoffanschläge (PIPS 30.1.2025a) im Vergleich zu 50 im Jahr davor auf (PIPS 10.1.2024). Es zeigt sich, dass es den Terrorgruppen gelingt, mehr Anschläge mit hoher Schlagkraft durchzuführen, als zuvor (PIPS 30.1.2025a).

Bereits 2022 konnten vereinzelt direkt Polizeistationen angegriffen werden (PIPS 24.2.2023). 2023 fielen bereits einige Fälle der Stürmung von Polizeistationen mithilfe moderner Ausrüstung, wie Nachtsichtgeräten, auf, wobei die meisten zügig zurückgedrängt worden sind (PIPS 10.1.2024). 2024 steigerten sich derartige Angriffe (PIPS 30.1.2025a).

Eine Entwicklung des Jahres 2023 zeigte eine starke Zunahme an Selbstmordattentaten, die zusätzlich auch mit einer besonders hohen Opferzahl verbunden waren. So verzeichnete PIPS in diesem Jahr 18 Selbstmordanschläge in Khyber Pakhtunkhwa, die 236 Tote forderten. Im Vergleich dazu fielen im Jahr zuvor 89 Personen Selbstmordanschlägen zum Opfer (PIPS 10.1.2024). PICSS registrierte 23 Selbstmordattentate ??mit 254 Toten für das Jahr 2023 (PICSS 27.12.2023). 2024 ging diese Art Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa laut PIPS auf neun zurück - mit 70 Todesopfern (PIPS 30.1.2025a). PICSS verzeichnete ebenfalls einen Rückgang auf zwölf mit 81 Toten (PICSS 1.2.2025).

Reaktion der Sicherheitskräfte

In Bezug auf die Terrorismusbekämpfung registrierte PIPS für das Jahr 2024 118 Operationen der Sicherheitskräfte in Khyber Pakhtunkhwa, das sind 75 Prozent der landesweit durchgeführten. Sie forderten 508 Tote, überwiegend unter den Terrorgruppen. Die meisten wurden dabei mit 32 in Nord-Waziristan durchgeführt, gefolgt von den weiteren besonders von Anschlägen betroffenen Distrikten. Außerdem kam es zu fünf bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Terrorgruppen, die 22 Todesopfer forderten. 35 Terrorverdächtige wurden in Suchoperationen verhaftet. Zusätzlich wurden laut PIPS an der afghanischen Grenze 136 Terroristen bei der Verhinderung ihrer Infiltration durch Sicherheitskräfte getötet (PIPS 30.1.2025a).

Im Vorjahr 2023 wurden 97 Anti-Terroroperationen in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt, die 314 Todesopfer forderten (PIPS 2.1.2024a). Hauptsächlich waren diese auch hier unter den militanten Extremisten auszumachen (PIPS 10.1.2024). Zusätzlich wurden 21 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und militanten Extremisten mit 52 Todesopfern aufgezeichnet (PIPS 2.1.2024a). Mit 21 entfielen dabei die meisten Sicherheitsoperationen auf Nord-Waziristan, hier kam es auch zu fünf Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen (PIPS 2.1.2024b). Für das Jahr 2022 wurden 57 Anti-Terror-Operationen registriert, 24 davon in Nord-Waziristan (PIPS 24.2.2023).

Neben der fortdauernden Durchführung verschiedener Militäroperationen ist im Jahr 2024 auch die Anti-Terror-Kampagne Azm-e-Istehkam lanciert worden (DIP 25.6.2024; vgl. DW 1.7.2024). Sie soll mehrere Behörden und Themenbereiche miteinbeziehen, wobei versichert wurde, dass keine Ausmaße wie bei Zarb-e-Azb geplant sind, bei der breite Bevölkerungsteile der Stammesgebiete vertrieben wurden (DIP 25.6.2024; vgl. PIPS 30.1.2025a).Neben der fortdauernden Durchführung verschiedener Militäroperationen ist im Jahr 2024 auch die Anti-Terror-Kampagne Azm-e-Istehkam lanciert worden (DIP 25.6.2024; vergleiche DW 1.7.2024). Sie soll mehrere Behörden und Themenbereiche miteinbeziehen, wobei versichert wurde, dass keine Ausmaße wie bei Zarb-e-Azb geplant sind, bei der breite Bevölkerungsteile der Stammesgebiete vertrieben wurden (DIP 25.6.2024; vergleiche PIPS 30.1.2025a).

Zusammenfassung Gewaltvorfälle

Insgesamt zeichnete PIPS in seiner Datenbank im Jahr 2024 für die Provinz 472 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 1.380 Toten, darunter 712 Terroristen, 348 Zivilisten und 320 Mitglieder der Sicherheitskräfte auf (PIPS 16.5.2025b). Für 2023 hatte PIPS 313 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 830 Toten aufgezeichnet (PIPS 17.1.2024). 2022 waren es 258 Vorfälle mit 551 Toten (PIPS 24.2.2023).

CRSS - als Vergleichsquelle - berichtet in seiner Auswertung für 2024 von 693 Vorfällen sicherheitsrelevanter Gewalt mit 1.616 Toten (CRSS 31.12.2024). Im Jahr 2023 zeichnete es 458 Vorfälle sicherheitsrelevanter Gewalt und dabei 979 Todesopfern in der Provinz auf (CRSS 31.12.2023). Im Jahr 2022 waren es 633 Todesopfer bei 313 sicherheitsrelevanten Vorfällen (CRSS 2.8.2023).

Punjab

Die Provinz Punjab ist mit Stand Dezember 2023 in 40 Distrikte unterteilt (ECPAK 13.12.2023). Sie beherbergt laut dem digitalen Zensus von 2023 eine Einwohnerzahl von gerundet 128 Millionen. Punjab ist damit die am stärksten und dichtesten besiedelte Provinz Pakistans (PAKBS 18.7.2024). Flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EUAA 17.12.2024). Die Provinzhauptstadt Lahore wird im Zensus mit gerundet 11 Millionen Einwohnern ausgewiesen, darüber hinaus befinden sich 15 der 22 Städte im Land über eine halbe Million Einwohner in Punjab (PAKBS 18.7.2024).

Im Jahr 2024 zeichnete PIPS 11 Terroranschläge in Punjab auf, die sechs Todesopfer - zwei Sicherheitskräfte und vier Terroristen - forderten. Zehn der Anschläge gehen auf die TTP zurück. Diese waren allesamt gegen Sicherheitskräfte gerichtet. Bis auf drei gezielte Anschläge auf Polizisten in Lahore wurden alle in Dera Ghazi Khan oder Mianwali an der Nähe der Grenze zu Khyber Pakhtunkhwa als direkte Angriffe mit Schusswaffen, Granaten und/oder Raketenwerfern auf Polizeistationen oder Checkpoints durchgeführt. Sie konnten allesamt von den Polizeikräften abgewehrt werden (PIPS 30.1.2025a).

Bereits 2023 verzeichnete die Provinz einen Anstieg von drei im Vorjahr auf sechs Anschläge mit 16 Toten. Mit elf Toten war ebenfalls die überwiegende Mehrheit der Todesopfer unter den Terroristen auszumachen. Auch hier waren es überwiegend Angriffe auf Strafverfolgungs- oder Militäreinrichtungen, die abgewehrt werden konnten. Drei Mitglieder der Sicherheitskräfte und eine Zivilistin fielen 2023 Anschlägen zum Opfer sowie ein Sikh einem gegen diese Minderheit gerichteten Schusswaffenattentat (PIPS 10.1.2024). Das Pakistan Institute for Conflict and Security Studies, PICSS, als Vergleichsquelle, zählte für den Punjab 2023 14 Anschläge mit 20 Toten, davon ebenfalls überwiegend Terroristen mit 14, vier Sicherheitskräfte und zwei Zivilisten (PICSS 1.1.2024).

Für das angebrochene Jahr 2025 Stand 14. Mai wurden im Jänner (PIPS 10.2.2025) und Februar keine Anschläge in Punjab verzeichnet (PIPS 11.3.2025). Im März wurde ein Polizist Opfer eines gezielten Anschlages in Lahore und fünf Mal griffen Kämpfer der TTP Polizeistationen im Distrikt Dera Ghazi Khan an der Grenze zu Khyber Pakhtunkhwa an. Alle Angriffe konnten abgewehrt werden, zwei Terroristen starben (PIPS 10.4.2025). Für April zählt PIPS einen abgewehrten Angriff auf eine Polizeistation ebendort mit zwei getöteten TTP Terroristen auf (PIPS 14.5.2025a)

Islamabad

Die pakistanische Hauptstadt ist ethnisch divers und hat auch einen vergleichsweise hohen Anteil an religiösen Minderheiten, Schätzungen gehen von 10 Prozent Minderheitenanteil aus (EASO 10.2021). Laut dem letzten Zensus 2023 weist das Hauptstadtterritorium eine Einwohnerzahl von 2,28 Millionen auf, davon sind gerundet 95,6 Prozent Muslime, 4,26 Prozent Christen, 0,11 Prozent Ahmadis und 0,04 Prozent Hindus (PAKBS 18.7.2024). Minderheitenvertreter gehen von geringeren Zahlen beim Zensus als in der Realität aus, u. a. da viele Minderheitenangehörige nicht registriert sind (USDOS 30.6.2024).

Im Jahr 2024 verzeichnete PIPS einen Anschlag in Islamabad. Dieser war extremistisch-konfessionell motiviert, das Opfer war ein sunnitischer Muslim, ein Mitglied der ebenfalls extremistisch-konfessionellen Ahle Sunnat Wal Jamaat (PIPS 30.1.2025a).

Im Jahr 2023 wurde kein Anschlag in Islamabad durch PIPS registriert (PIPS 10.1.2024; vgl. PIPS 18.1.2024b). 2022 zeichnete PIPS zwei Anschläge auf, beide gegen Sicherheitskräfte, in denen zwei von diesen sowie drei Terroristen getötet wurden (PIPS 24.2.2023). Im Jahr 2021 war Islamabad ebenfalls von zwei Terroranschlägen betroffen, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022).Im Jahr 2023 wurde kein Anschlag in Islamabad durch PIPS registriert (PIPS 10.1.2024; vergleiche PIPS 18.1.2024b). 2022 zeichnete PIPS zwei Anschläge auf, beide gegen Sicherheitskräfte, in denen zwei von diesen sowie drei Terroristen getötet wurden (PIPS 24.2.2023). Im Jahr 2021 war Islamabad ebenfalls von zwei Terroranschlägen betroffen, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022).

Das Sicherheitsanalyseinstitut Pakistan Institute for Conflict and Security Studies, PICSS, als Vergleichsquelle hat für Islamabad im Jahr 2024 zwei Anschläge verzeichnet, der oben erwähnte sowie einen weiteren mit einem getöteten Polizisten (PICSS 1.2.2025). Für das Jahr 2023 registrierte PICSS einen Anschlag (PICSS 1.1.2024).

CRSS berichtet in seiner vertieften Auswertung für das Jahr 2023 von einem Terroranschlag in Islamabad mit einem Verletzten (CRSS 19.2.2024). In seiner vertiefenden Auswertung für das Jahr 2022 registrierte es für Islamabad sieben Anschläge mit fünf Toten (CRSS 2.8.2023).

Für 2025 Stand 14. Mai wurden keine Anschläge in Islamabad durch PIPS aufgezeichnet (PIPS 14.5.2025b).

Sindh

Die Provinz Sindh war bei der Festlegung der Stimmberechtigten für die Wahlen 2024 durch die Wahlkommission mit 13. Dezember 2023 in 30 Distrikte unterteilt (ECPAK 13.12.2023). Gemäß der letzten Volkszählung von 2023 beträgt die Bevölkerung des Sindh gerundet 55,6 Millionen, die der Provinzhauptstadt Karatschi 18,9 Millionen. Diese ist damit auch die größte Stadt Pakistans (PAKBS 18.7.2024).

In der Provinz werden mindestens 16 verschiedene Sprachen gesprochen. Sindhi ist die vorherrschende Sprache, daneben sind auch Urdu, Punjabi, und Paschtu weit verbreitet. Karatschi weist auch eine große schiitische Bevölkerung, darunter insbesondere auch Hazara auf [siehe Ethnische Minderheiten / Hazara]. In Karatschi gibt es auch eine kleine christliche Gemeinde. Darüber hinaus lebt im Sindh ein erheblicher Teil der Hindu-Bevölkerung des Landes (EUAA 17.12.2024). Laut der Volkszählung 2023 sind es 3.575.848 der insgesamt 3.867.729 Hindus in Pakistan. Sie stellen 6,43 Prozent der Bevölkerung in der Provinz. Christen machen mit 546.968 Gläubigen 0,98 Prozent der Bevölkerung der Provinz aus (PAKBS 18.7.2024). Außerdem gibt es kleinere Gemeinschaften von Sikhs (EUAA 17.12.2024).

Karatschi ist von verschiedenen Arten der Gewalt betroffen. Bereits seit Langem sind hier extremistisch-konfessionell motivierte sunnitische und schiitische Gruppen in beidseitige Gewaltakte involviert und die Stadt ist ein Schwerpunktgebiet der Anti-Schia Gruppierungen Sipah-e-Sahaba, SSP, bzw. jetzt Ahle Sunnat Wal Jamaat, ASWJ, genannt, und Lashkar-e-Jhangvi, LeJ. Auch für die TTP stellt Karatschi einen operativen Schwerpunkt dar. Sie gewinnt hier auch an Reichweite. Außerdem sind verschiedene separatistische Gruppen aktiv, sowohl belutschische als auch Sindhi (EUAA 17.12.2024).

Anschlagszahlen

Im Jahr 2024 war Sindh von zwölf Anschlägen betroffen, die 14 Menschenleben forderten. Dabei waren alle 14 Todesopfer in zehn Anschlägen in Karatschi zu beklagen. Die übrigen beiden Anschläge wurden im Inneren Sindh durchgeführt und gehen vermutlich auf die nationalistische Sindhudesh Revolutionary Army zurück (PIPS 30.1.2025a).

Zwei der Anschläge in Karatschi mit insgesamt vier Toten gehen auf die BLA zurück und zielten auf chinesische Arbeitskräfte. Die TTP tötete in drei gezielten Anschlägen jeweils einen Polizisten (PIPS 30.1.2025a).

Vier gezielte Tötungen sind für das Jahr 2024 interkonfessionellem Extremismus zwischen Schiiten und Sunniten zuzuordnen (PIPS 30.1.2025a):

Im Mai wurde der Verwalter einer schiitischen Imambargah bei einem extremistisch-konfessionellen Anschlag in Karatschi verwundet (PIPS 6.6.2024; vgl. DAWN 21.5.2024). Im Mai wurde der Verwalter einer schiitischen Imambargah bei einem extremistisch-konfessionellen Anschlag in Karatschi verwundet (PIPS 6.6.2024; vergleiche DAWN 21.5.2024).

Umgekehrt richtete sich im Jänner ein gezielter Anschlag mit zwei Toten und einem Verletzten (PIPS 7.2.2024), sowie im März (PIPS 6.3.2024) und im Mai jeweils ein gezielter Anschlag mit einem Toten auf Anhänger der verbotenen extremistisch-sunnitschen Organisation ASWJ bzw. SSP (PIPS 6.6.2024; vgl. DAWN 12.5.2024).Umgekehrt richtete sich im Jänner ein gezielter Anschlag mit zwei Toten und einem Verletzten (PIPS 7.2.2024), sowie im März (PIPS 6.3.2024) und im Mai jeweils ein gezielter Anschlag mit einem Toten auf Anhänger der verbotenen extremistisch-sunnitschen Organisation ASWJ bzw. SSP (PIPS 6.6.2024; vergleiche DAWN 12.5.2024).

2023 wurden laut Auswertung von PIPS 15 Anschläge im Sindh durchgeführt, die 16 Tote forderten. 14 der Anschläge betrafen die Hauptstadt Karatschi, einer den Inneren Sindh. Sechs der Anschläge wurden von belutschischen oder Sindhi-nationalistischen Gruppen durchgeführt, einer von der TTP und sieben waren extremistisch-konfessionell motiviert, wobei sich fünf gegen sunnitische und zwei gegen schiitische Gemeindemitglieder richteten. Von den fünf Opfern der sunnitischen Glaubensgemeinde waren vier Mitglieder der verbotenen extremistischen Organisation ASWJ bzw. SSP (PIPS 10.1.2024).

Im Jahresvergleich verzeichnete PIPS 2022 acht Terroranschläge im Sindh, davon sechs in Karatschi und zwei im Inneren Sindh. Dabei wurden acht Menschen getötet. Sieben Anschläge wurden durch Sindhi-nationalistische oder belutschische Gruppierungen und einer durch die TTP verübt (PIPS 24.2.2023).

Das Sicherheitsanalyseinstitut PICCS, Pakistan Institute for Conflict and Security Studies - als Vergleichsquelle - verzeichnete 25 Anschläge im Jahr 2024 - ein Rückgang um fast 29 Prozent im Vergleich zu seinen Daten des Jahres 2023 - und 26 Todesopfer (PICSS 1.2.2025). Für das Jahr 2023 registrierte PICSS 35 Anschläge und 39 Todesopfer bei diesen (PICSS 1.1.2024).

2025

Für 2025 verzeichnete PIPS in seiner Datenbank mit Stand 16. Mai sieben Anschläge, sechs davon in Karatschi. Insgesamt forderten diese drei Tote, einen Zivilisten und zwei Sicherheitskräfte (PIPS 18.5.2025b).

Sicherheitsoperationen

Die Zahl der Anti-Terror-Operationen erhöhte sich laut PICSS 2024 auf 33, davon 25 in Karatschi (PICSS 1.2.2025). PIPS berichtet von drei Anti-Terroroperationen in Karatschi 2024 und keinen weiteren in Sindh (PIPS 30.1.2025a).

Kommunale religiöse Gewalt

In Bezug auf kommunale religiöser Gewalt bzw. Mob-Gewalt war Sindh 2024 von einem Vorfall betroffen. Im September wurde ein Arzt, der von einem randalierenden Mob der Blasphemie bezichtigt worden war, von der Polizei erschossen (ANI 20.9.2024).

Für das Jahr 2023 zählt PIPS an kommunaler, religiös motivierter Gewalt zwei Beschädigungen von Glaubensstätten der Ahmadis auf (PIPS 18.1.2024a). Im Jahr 2022 wurde eine Verwüstung eines Hindutempels durch Vandalen registriert. Außerdem kam es im Juli zu ethnischen Spannungen: Nachdem ein Afghane des Mordes an einem Sindhi verdächtigt worden war, wurden Geschäfte und Hotels von Paschtunen in einigen Städten im Sindh attackiert (PIPS 24.2.2023). Verschiedene Führer ethnischer Parteien riefen zur Beruhigung der Lage auf. Es wurden Verletzte gemeldet, allerdings keine Toten (DAWN 15.7.2022).

Paschtunen, inkl. Pashtun Tahafuz Movement (PTM)

Paschtunen besiedeln hauptsächlich die Region zwischen dem Hindukusch im Nordosten Afghanistans und dem nördlichen Abschnitt des Indus in Pakistan. Sie stellen die Bevölkerungsmehrheit ab der Region nördlich von Quetta [Belutschistan] bis zum Gebiet zwischen dem Sulaiman-Gebirge und dem Indus. Die Städte Peschawar und Quetta sind wichtige Zentren paschtunischer Kultur (EB 19.11.2024a). Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa weist eine hauptsächlich paschtunische Bevölkerung auf (EB 24.11.2024). Ihre Sprache Paschtu wird laut dem letzten Zensus aus dem Jahr 2023 in dieser Provinz von 81 Prozent der Bevölkerung als Muttersprache gesprochen (PAKBS 18.7.2024). Doch auch in der Provinz Belutschistan stellen Paschtunen neben den Belutschen eine der zwei größten Bevölkerungsgruppen (EB 6.5.2025). Hier sprechen 34 Prozent Paschtu (PAKBS 18.7.2024). Dabei besiedeln sie eher den Norden der Provinz (Pakistan Today 7.8.2022).

Insgesamt wird Paschtu laut dem letzten Zensus 2023 von 18,15 Prozent der pakistanischen Bevölkerung gesprochen und ist damit, nach dem Punjabi mit 36,98 Prozent, noch vor dem Sindhi mit 14,31 Prozent, die zweitgrößte Sprache in Pakistan (PAKBS 18.7.2024).

Die Clanzugehörigkeit ist die Grundlage für den sozialen Aufbau der paschtunischen Bevölkerung, die auch der Verhaltenskodex des Paschtunwali eint. Dispute über Grund und Boden, Frauen oder persönliche Kränkungen können zu langen Blutfehden führen, sofern sie nicht durch Stammesgerichte, Jirgas, gelöst werden. Paschtunen unterteilen sich in ungefähr 60 Stämme, die jeder ein bestimmtes Territorium bewohnen. Bekannte Stämme der Bergregion Khyber Pakhtunkhwas sind Waziri, Turi, Bangash, Mahsud, Orakzai, Yusufzai und Afridi (EB 19.11.2024a).

Ein weiteres gemeinsames Element der Paschtunen ist die beinahe ausschließliche Zugehörigkeit zum sunnitischen Islam (EB 19.11.2024a). Die Stadt Hangu und ihre Umgebung sind jedoch durch den Turi-Stamm überwiegend schiitisch geprägt (Khyber NC 25.11.2024). Und auch der Stammesdistrikt Kurram ist zu ungefähr 45 Prozent schiitisch. Die Mehrheit der dortigen Schiiten lebt in Upper Kurram, wo Schätzungen zufolge 83 Prozent der Bevölkerung schiitisch sind, was ebenfalls auf den Turi-Stamm und einige Teile des Bangash-Stammes zurückgeht (IEX 25.11.2024).

Paschtunen werden in Pakistan traditionell mit einem kriegerischen Image stereotypisiert und rezenter mit dem islamistischen Terror verbunden (IndResearch 25.9.2024). Dementsprechend klagen Paschtunen aus den Stammesgebieten, dass sie aufgrund ihrer Kleidung, ihrer Stammeszugehörigkeit oder auch aufgrund ihrer geografischen Herkunft häufig als Terroristen verdächtigt werden (USDOS 23.4.2024). Und so wird auch über eine Stigmatisierung und häufige verbale Übergriffe, aber auch Misshandlungen gegenüber Paschtunen in den Provinzen Sindh und Punjab berichtet (EUAA 17.12.2024). Gleichzeitig sind Paschtunen in Pakistan allgegenwärtig, viele halten auch hohe politische Ämter. Karatschi, die Hauptstadt des Sindh, ist zahlenmäßig die größte paschtunische Stadt, Hunderttausende Paschtunen gehen hier ihren Geschäften nach (MBZ 5.7.2024b). Viele Paschtunen dienen auch im Heer (EB 19.11.2024a).

Zwar machen Paschtunen tatsächlich die Mehrheit der Mitglieder der afghanischen und der pakistanischen Taliban aus (CSCR 5.8.2024). Doch Tausende Paschtunen wurden über die Jahre durch die Anschläge der pakistanischen Taliban oder im Kreuzfeuer der Militäroperationen getötet und einige Millionen paschtunischer Zivilisten durch die Militäroperationen gegen die Taliban vertrieben. Der Frieden ist der Bevölkerung ein Anliegen (RFE/RL 14.1.2023). Als rezente Entwicklung sind so in den Stammesgebieten vielfach auch massive Proteste gegen die Zunahme der Aktivitäten der Terrorgruppen zu verzeichnen (PIPS 10.1.2024). Die Stämme der Region haben bereits während der großen Militäroperationen versucht, gegen die militanten Gruppen vorzugehen. Die meisten der Stammesälteren hatten mit dem Staat kooperiert, indem sie Militante ausgehändigt oder über Jirgas Lashkars [Stammestruppen] gebildet haben, um sie zu vertreiben. Die eingeschränkte Unterstützung des Staates für die Stämme und die Probleme durch die Anti-Terror-Operationen in der Region haben allerdings auch zu Verstimmungen innerhalb der paschtunischen Stämme gegenüber der Armee geführt (SGO 9.2.2019). Es gibt Kritik an den Militäroperationen über systematisches Ethnic Profiling und Menschenrechtsverletzungen im Namen der Terrorbekämpfung (IndResearch 25.9.2024). So bezichtigen die Paschtunen die Sicherheitskräfte u. a. des Verschwindenlassens und extralegaler Tötungen (USDOS 23.4.2024). Solche Fälle wurden im speziellen in Verbindung mit den weiterhin andauernden Militäroperationen in den ehemaligen FATA dokumentiert (EUAA 17.12.2024). Gleichzeitig, so berichten paschtunische Aktivisten, sind sie auch Ziel von Terroristen, wenn sie gegen die Terrorgruppen auftreten (USDOS 23.4.2024). Ebenso sind pro-staatliche Stammesältere weiterhin ein Angriffsziel der Terrorgruppen in Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 10.1.2024).

Bewegungsfreiheit

Per Gesetz sind die Bewegungsfreiheit im Land sowie ungehinderte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung gewährleistet. Diese Rechte werden allerdings eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Die Behörden beschränken aus Sicherheitsbedenken regelmäßig interne Bewegungen bzw. Reisen in einigen Teilen des Landes (FH 5.2024a). So ist der Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistans - unter dieser Begründung - eingeschränkt. Für Reisen in Gebiete, die als sensibel eingestuft werden, ist ein beglaubigtes "No-Objection-Certificate" notwendig (USDOS 23.4.2024). Die Bewegungsfreiheit wird auch des Öfteren durch Proteste oder Straßensperren für Sicherheitsmaßnahmen eingeschränkt (HRCP 8.5.2024). Alle größeren Städte sind mit Autobahnen verbunden (UKHO 7.2024).

Das Hauptinstrument zur Einschränkung von Auslandsreisen ist die Exit Control List (ECL), die namentlich genannte Personen von der Nutzung der offiziellen Ausreisepunkte des Landes ausschließt (FH 5.2024a). Personen auf der ECL ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 23.4.2024). Regelmäßig wird die ECL allerdings als Mittel zur Kontrolle von Dissidenten eingesetzt (FH 5.2024a). Nach gewalttätigen Protesten wurde etwa eine hohe Anzahl an PTI-Anhängern auf die Liste gesetzt (HRCP 8.5.2024). Laut Zivilgesellschaft befinden sich auch Menschenrechtsverteidiger und Kritiker der Regierung und des Militärs auf der Liste. Es ist möglich, vor Gericht Einspruch zu erheben und seinen Namen streichen zu lassen (USDOS 23.4.2024). Für Personen, die auf der Liste stehen, ist es schwierig, aber nicht unmöglich, z.B. über illegale Wege das Land zu verlassen (DFAT 25.1.2022; weiterhin zitiert in UKHO 7.2024).

Ausweichmöglichkeiten

Interne Migration ist weit verbreitet und es gibt zahlreiche große Städte mit Einwohnerzahlen zwischen 1 und 17 Millionen. Städte, wie Karatschi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch und religiös diverse Bevölkerung (UKHO 7.2024). Die Großstädte, wie z.B. Rawalpindi, Lahore, Karatschi oder Multan bieten potenziell Verfolgten Anonymität (AA 21.10.2024).

Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen oft das Aufgeben der bisherigen wirtschaftlichen Basis mit sich bringt (AA 21.10.2024). Die Möglichkeit, in einer neuen Umgebung Fuß zu fassen, hängt von finanziellen Mitteln sowie familiären, ethnischen und/oder Stammesnetzwerken ab. Für alleinstehende Frauen ist es schwierig, umzusiedeln (DFAT 25.1.2022; weiterhin zitiert in UKHO 7.2024).

Grundversorgung

Wirtschaft und Arbeitsmarkt

Allgemeine Wirtschaftsleistung

Pakistan weist eine gemischte Wirtschaft auf, in der Firmen in staatlichem Eigentum für einen großen Anteil des Bruttoinlandsprodukts (BIP) verantwortlich sind. Früher überwiegend landwirtschaftlich geprägt, hat sich die Wirtschaft deutlich diversifiziert. Der Handels- und Dienstleistungssektor ist stark gewachsen und trägt heute den größten Anteil an der Wirtschaftsleistung (EB 7.1.2025). Konkret wird das BIP zu mehr als 50 Prozent durch den Dienstleistungssektor erwirtschaftet, gefolgt von der Landwirtschaft mit rund 24 Prozent und der Industrie mit fast 20 Prozent. Pakistan hat nach Indien die zweitgrößte Wirtschaft in Südasien (DFAT 2024). Handwerk und Produktion machen ein Sechstel des BIP aus. Der Anteil der Finanzdienstleistungen am BIP ist relativ gering, doch signifikant steigend. Eine wichtige Einnahmequelle sind die Rücküberweisungen von Auslandspakistanis (EB 7.1.2025).

Die Wirtschaftsleistung schneidet im Vergleich mit vielen anderen Entwicklungsländern gut ab, und Pakistan kann die letzten Jahrzehnte eine solide Wachstumsrate vorweisen. Gleichzeitig ist die Bevölkerung stark angewachsen, sodass die Wirtschaftsleistung pro Kopf trotz des realen Wirtschaftswachstums nur langsam gestiegen ist (EB 7.1.2025). Außerdem weist Pakistan einen sehr großen informellen Wirtschaftssektor auf, in dem sich über 70 Prozent der Arbeitskräfte im nicht-landwirtschaftlichen Bereich bündeln. Diese Größe stellt auch eine Herausforderung für Steuereinnahmen dar (BS 19.3.2024).

Im Finanzjahr 2022-23 hatte Pakistan mit starkem wirtschaftlichem Gegenwind zu kämpfen. Die BIP-Wachstumsraten fielen von 5,8 Prozent im Jahr 2021 und 6,1 Prozent im Jahr 2022 auf rund 0,3 Prozent im Jahr 2023 (DFAT 2024; vgl. WB 2.4.2024a). Bereits bestehende wirtschaftliche Ungleichgewichte, wie hohe Haushaltsdefizite und Verschuldung führten zu einer hohen Anfälligkeit gegenüber äußeren Faktoren (WB 2.4.2024b). Dadurch litt Pakistan besonders unter globalen wirtschaftlichen Schocks, darunter Störungen in der Lieferkette aufgrund des Russland-Ukraine-Konflikts, Inflation, Ölpreisschocks sowie den enormen Schäden der Überschwemmungskatastrophe 2022 (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. WB 2.4.2024a).Im Finanzjahr 2022-23 hatte Pakistan mit starkem wirtschaftlichem Gegenwind zu kämpfen. Die BIP-Wachstumsraten fielen von 5,8 Prozent im Jahr 2021 und 6,1 Prozent im Jahr 2022 auf rund 0,3 Prozent im Jahr 2023 (DFAT 2024; vergleiche WB 2.4.2024a). Bereits bestehende wirtschaftliche Ungleichgewichte, wie hohe Haushaltsdefizite und Verschuldung führten zu einer hohen Anfälligkeit gegenüber äußeren Faktoren (WB 2.4.2024b). Dadurch litt Pakistan besonders unter globalen wirtschaftlichen Schocks, darunter Störungen in der Lieferkette aufgrund des Russland-Ukraine-Konflikts, Inflation, Ölpreisschocks sowie den enormen Schäden der Überschwemmungskatastrophe 2022 (MOFPAKI 11.6.2024; vergleiche WB 2.4.2024a).

Zusätzlich erschwerend führte das wiederholte Nichteinhalten der Umsetzung des Programms des Internationalen Währungsfonds (IWF) zu einem Aussetzen internationaler Gelder und damit zu einem kritischen Stand an Währungsreserven bei gleichzeitiger hoher Inflation und einer starken Abwertung der Währung (WB 2.4.2024b). Das letzte Programm des IWF lief damit im Juni 2023 ohne Abschluss aus (DFAT 2024). Im Mai 2023 erreichte die Inflation eine noch nie da gewesene Höhe von 38 Prozent (TE 1.6.2023).

Schließlich gelang es Pakistan, mit dem IWF eine Stand-By-Kreditvereinbarung in Höhe von 3 Milliarden USD mit einer Laufzeit bis April 2024 zu vereinbaren (DFAT 2024; vgl. WB 2.4.2024b). Außerdem wurde bei einer UN-Konferenz von internationalen Gebern beinahe 10 Milliarden USD zur Unterstützung der Bewältigung der Flutschäden zugesagt. Davon sind allerdings knapp 90 Prozent Kredite (WOZ 31.8.2023).Schließlich gelang es Pakistan, mit dem IWF eine Stand-By-Kreditvereinbarung in Höhe von 3 Milliarden USD mit einer Laufzeit bis April 2024 zu vereinbaren (DFAT 2024; vergleiche WB 2.4.2024b). Außerdem wurde bei einer UN-Konferenz von internationalen Gebern beinahe 10 Milliarden USD zur Unterstützung der Bewältigung der Flutschäden zugesagt. Davon sind allerdings knapp 90 Prozent Kredite (WOZ 31.8.2023).

In seiner Überprüfung der Ziele der Stand-By-Kreditvereinbarung im April 2024 attestierte der IWF eine Verbesserung der ökonomischen Bedingungen, Fortschritte in der wirtschaftlichen Stabilisierung, ein moderates Wachstum des BIP und ein Sinken der Inflation, wenn auch noch auf hohem Niveau (IMF 10.5.2024; vgl. MOFPAKI 11.6.2024; vgl. Current 11.6.2024). Im Mai 2024, ein Jahr nach dem historisch höchsten Stand, war die Inflationsrate bereits auf 11,8 Prozent gesunken (TE 3.6.2024). Im Oktober 2024 genehmigte der IWF einen ausgedehnten Hilfsfonds in der Höhe von 7 Milliarden USD für 37 Monate, um die begonnenen Reformen und die Stabilisierung zu unterstützen (DFAT 2024). In der Zwischenzeit ist die Inflationsrate für Jänner 2025 auf 2,4 Prozent gesunken. Auch die Kosten für Lebensmittel sanken wieder (TE 3.2.2025).In seiner Überprüfung der Ziele der Stand-By-Kreditvereinbarung im April 2024 attestierte der IWF eine Verbesserung der ökonomischen Bedingungen, Fortschritte in der wirtschaftlichen Stabilisierung, ein moderates Wachstum des BIP und ein Sinken der Inflation, wenn auch noch auf hohem Niveau (IMF 10.5.2024; vergleiche MOFPAKI 11.6.2024; vergleiche Current 11.6.2024). Im Mai 2024, ein Jahr nach dem historisch höchsten Stand, war die Inflationsrate bereits auf 11,8 Prozent gesunken (TE 3.6.2024). Im Oktober 2024 genehmigte der IWF einen ausgedehnten Hilfsfonds in der Höhe von 7 Milliarden USD für 37 Monate, um die begonnenen Reformen und die Stabilisierung zu unterstützen (DFAT 2024). In der Zwischenzeit ist die Inflationsrate für Jänner 2025 auf 2,4 Prozent gesunken. Auch die Kosten für Lebensmittel sanken wieder (TE 3.2.2025).

Arbeitsmarkt

Laut pakistanischem Finanzministerium stieg die Zahl der Erwerbsbevölkerung von 68,75 Millionen im Erhebungszeitraum 2018/19 auf 71,76 Millionen im Zeitraum 2020/21, die Zahl der Erwerbstätigen im gleichen Zeitraum von 64,03 Millionen auf 67,25 Millionen (MOFPAKI 11.6.2024). Die Bevölkerung wächst jedes Jahr um etwa 2 Prozent (BMZ o.D.). Fast 3 Millionen junge Menschen treten jährlich in den Arbeitsmarkt ein (ILO 27.3.2024). Das Land steht damit vor der Herausforderung, seiner Bevölkerung berufliche Möglichkeiten zu bieten (BS 19.3.2024).

Landwirtschaft und Fischerei stellen den größten Anteil am Arbeitsmarkt und tragen zum Einkommen für ein noch breiteres Segment der Bevölkerung bei (EB 7.1.2025). So stellt die Landwirtschaft laut der offiziellen Arbeitskräfteerhebung 37,4 Prozent der Beschäftigten (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. IOM 12.2024). Der Anteil des Dienstleistungssektors an der Gesamtzahl an Arbeitskräften wächst am stärksten und macht etwa 37,2 Prozent aus, die Industrie nimmt ca. 25,4 Prozent ein (MOFPAKI 11.6.2024). Handwerk und Produktion sind insbesondere durch die Textilindustrie ein bedeutendes Segment des Arbeitsmarktes. Der Handel, als einer der wichtigsten Sektoren der pakistanischen Wirtschaft, beschäftigt auch einen erheblichen Teil der Arbeitskräfte. Das Staatswesen ist traditionell ebenfalls ein Hauptarbeitgeber in Pakistan, dort findet sich ungefähr ein Fünftel der Arbeitskräfte (EB 7.1.2025). Regional sind 60 Prozent der Arbeitskräfte des Landes in der Provinz Punjab konzentriert (IOM 22.3.2023). Landwirtschaft und Fischerei stellen den größten Anteil am Arbeitsmarkt und tragen zum Einkommen für ein noch breiteres Segment der Bevölkerung bei (EB 7.1.2025). So stellt die Landwirtschaft laut der offiziellen Arbeitskräfteerhebung 37,4 Prozent der Beschäftigten (MOFPAKI 11.6.2024; vergleiche IOM 12.2024). Der Anteil des Dienstleistungssektors an der Gesamtzahl an Arbeitskräften wächst am stärksten und macht etwa 37,2 Prozent aus, die Industrie nimmt ca. 25,4 Prozent ein (MOFPAKI 11.6.2024). Handwerk und Produktion sind insbesondere durch die Textilindustrie ein bedeutendes Segment des Arbeitsmarktes. Der Handel, als einer der wichtigsten Sektoren der pakistanischen Wirtschaft, beschäftigt auch einen erheblichen Teil der Arbeitskräfte. Das Staatswesen ist traditionell ebenfalls ein Hauptarbeitgeber in Pakistan, dort findet sich ungefähr ein Fünftel der Arbeitskräfte (EB 7.1.2025). Regional sind 60 Prozent der Arbeitskräfte des Landes in der Provinz Punjab konzentriert (IOM 22.3.2023).

Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten, die internationalen Sozialstandards entsprechen, sind kaum vorhanden, über 70 Prozent der Beschäftigungsverhältnisse liegen im informellen Sektor, der breite arbeitsrechtliche Defizite aufweist (BMZ o.D.). Das durchschnittliche Monatseinkommen liegt zwischen 30.000 und 40.000 PKR [ca. 103 - 138 EUR; Umrechnungen laut finanzen.net 6.2.2025] (IOM 12.2024). Die offizielle Zahl der arbeitslosen erwerbsfähigen Bevölkerung betrug laut dem letzten Erhebungszeitraum 2021/22 4,51 Millionen. Damit liegt die offizielle Arbeitslosenquote bei 6,3 Prozent (MOFPAKI 11.6.2024).

Im Jahr 2023 haben sich 862.625 Pakistaner im dafür zuständigen Bureau of Emigration & Overseas Employment offiziell registriert, um im Ausland zu arbeiten. Dies ist eine Steigerung um 4 Prozent gegenüber 2022. Diese Migration konzentriert sich v.a. auf die Golfstaaten, wobei Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate die überwiegende Mehrheit stellen (MOFPAKI 11.6.2024).

Arbeitslosenunterstützung, Arbeitsmarktförderung, Berufsförderung

Pakistan verfügt über einige Programme zur Unterstützung Arbeitsloser. Diese beinhalten z.B. eine bezahlte Weiterbildung, die Förderung von Geschäftsgründungen oder auch Programme zur Anstellung im staatlichen Sektor (ILO 1.9.2021). Eine allgemeine Arbeitslosenversicherung gibt es allerdings nicht (ILO 27.3.2024).

Weiterbildungs- und Berufsausbildungseinrichtungen der pakistanischen Regierung wie die National Vocational & Technical Education Commission (NAVTEC) oder die Technical Education and Vocational Training Authorites (TEVTA) der jeweiligen Provinzregierungen des Punjab, des Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistans bieten eine Vielzahl von Kursen an. Abgedeckte Bereiche sind z.B. IT, Autoelektrik, Motorradmechanik oder Stickerei, Schneiderei und Kosmetik (IOM 12.2024; vgl. TVETPAKI 4.2023). Die staatlichen National Vocational & Technical Training Commission NAVTTC hat dabei speziell den Auftrag, junge Menschen beruflich für den Arbeitsmarkt zu qualifizieren (MOFPAKI 11.6.2024).Weiterbildungs- und Berufsausbildungseinrichtungen der pakistanischen Regierung wie die National Vocational & Technical Education Commission (NAVTEC) oder die Technical Education and Vocational Training Authorites (TEVTA) der jeweiligen Provinzregierungen des Punjab, des Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistans bieten eine Vielzahl von Kursen an. Abgedeckte Bereiche sind z.B. IT, Autoelektrik, Motorradmechanik oder Stickerei, Schneiderei und Kosmetik (IOM 12.2024; vergleiche TVETPAKI 4.2023). Die staatlichen National Vocational & Technical Training Commission NAVTTC hat dabei speziell den Auftrag, junge Menschen beruflich für den Arbeitsmarkt zu qualifizieren (MOFPAKI 11.6.2024).

Die wichtigste Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt ist das National Vocational Educational & Technical Sector Support Programme (TVET-Reform). Das Programm hat das Ziel, die Bedarfsorientierung der technischen und beruflichen Ausbildung zu verbessern. Eine wichtige Säule des Programms ist die Reintegration von Rückkehrern (IOM 22.3.2023; vgl. TVETPAKI 4.2023). Für diese und andere Personengruppen werden Karriereberatung, Unterstützung beim Aufbau eines Kleinunternehmens, Fortbildung, Berufsmessen, Vermittlung von Mikrokrediten zum Aufbau eines Kleinunternehmens und andere Dienste angeboten (TVETPAKI o.D.; vgl. IOM 22.3.2023, MOFPAKI 11.6.2024).Die wichtigste Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt ist das National Vocational Educational & Technical Sector Support Programme (TVET-Reform). Das Programm hat das Ziel, die Bedarfsorientierung der technischen und beruflichen Ausbildung zu verbessern. Eine wichtige Säule des Programms ist die Reintegration von Rückkehrern (IOM 22.3.2023; vergleiche TVETPAKI 4.2023). Für diese und andere Personengruppen werden Karriereberatung, Unterstützung beim Aufbau eines Kleinunternehmens, Fortbildung, Berufsmessen, Vermittlung von Mikrokrediten zum Aufbau eines Kleinunternehmens und andere Dienste angeboten (TVETPAKI o.D.; vergleiche IOM 22.3.2023, MOFPAKI 11.6.2024).

Im Bereich der beruflichen Weiterbildung junger Arbeitnehmer ist auch das Prime Minister's Youth Skill Development Programme tätig, in dem mit Stand Juni 2024 56.000 junge Menschen eingeschrieben waren. Es bietet z.B. Weiterbildungen im IT- und Industriesektor für höher gebildete junge Menschen. Ergänzt wird es durch das Prime Minister's Youth Business and Agriculture Loan Scheme, das Kredite für junge Menschen zur Gründung von Kleinunternehmen bereitstellt (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. IOM 12.2024 zum Prime Minister's Youth Business and Agriculture Loan Scheme siehe INCPak 25.1.2023). Es gibt einige Programme, bei denen Personen mit einem Bildungsabschluss und im Alter zwischen 21 und 45 Jahren bei Kreditinstituten zinslose Geschäftskredite beantragen können. Diese stehen auch Rückkehrern offen. Die Höhe und die Zinssätze hängen von mehreren Faktoren ab, wie dem Bildungsniveau, der Durchführbarkeit des Geschäftsplans und den Bürgschaften (IOM 12.2024).Im Bereich der beruflichen Weiterbildung junger Arbeitnehmer ist auch das Prime Minister's Youth Skill Development Programme tätig, in dem mit Stand Juni 2024 56.000 junge Menschen eingeschrieben waren. Es bietet z.B. Weiterbildungen im IT- und Industriesektor für höher gebildete junge Menschen. Ergänzt wird es durch das Prime Minister's Youth Business and Agriculture Loan Scheme, das Kredite für junge Menschen zur Gründung von Kleinunternehmen bereitstellt (MOFPAKI 11.6.2024; vergleiche IOM 12.2024 zum Prime Minister's Youth Business and Agriculture Loan Scheme siehe INCPak 25.1.2023). Es gibt einige Programme, bei denen Personen mit einem Bildungsabschluss und im Alter zwischen 21 und 45 Jahren bei Kreditinstituten zinslose Geschäftskredite beantragen können. Diese stehen auch Rückkehrern offen. Die Höhe und die Zinssätze hängen von mehreren Faktoren ab, wie dem Bildungsniveau, der Durchführbarkeit des Geschäftsplans und den Bürgschaften (IOM 12.2024).

Der Pakistan Poverty Alleviation Fund, eine staatliche Institution zur Armutsreduzierung, bietet im Rahmen des Poverty Graduation Approach in Kooperation mit dem UNHCR einkommensschwachen Haushalten technische und berufliche Ausbildung, kombiniert mit der Finanzierung von Produktionsmitteln zur Sicherung der nachhaltigen Existenzgrundlage durch Unternehmensgründungen oder Anstellungsmöglichkeiten. Die Größenordnung war für den Zeitraum Juli 2023 bis März 2024 eine Schulung von 3.057 Personen, wobei 41 Prozent der Auszubildenden Frauen waren, sowie 3.000 Finanzierungspakete zur Beschaffung der Produktionsmittel (MOFPAKI 11.6.2024). Auch im Rahmen anderer Programme dieses Fonds werden berufliche Ausbildung zur Einkommenssicherung sowie zinsfreie Mikrokredite zur Beschaffung von entsprechenden Produktionsmitteln zur Gründung von Kleinunternehmen zur Verfügung gestellt. So wurden nach Angaben des Fonds 1.162.200 Personen, davon 48 Prozent Frauen, und 1.271 Kleinbetriebe in verschiedenen Bereichen geschult (PAKPFA o.D.)

Ein weiteres wichtiges staatliches Programm zur Armutsreduzierung, das Benazir Income Support Programme, das an Frauen in Armut gerichtet ist, unterhält im Berufsförderungsbereich z.B. das Financial Inclusion and Digital & Financial Literacy Programme zur Schulung in digitaler und finanzieller Kompetenz sowie das Hybrid Social Protection Scheme zur Förderung der sozialen Absicherung von Arbeitnehmerinnen im informellen Bereich. Mit Stand Juni 2024 waren 56.000 Personen eingeschrieben (MOFPAKI 11.6.2024).

Ebenfalls im ländlichen Gebiet leistet das National Rural Support Program bzw. das staatliche Punjab Rural Support Program durch Ausbildung, Mikrokredite und Beratung für Kleinunternehmen Unterstützung zum eigenständigen Einkommenserwerb. Ein besonderer Fokus liegt auf weiblichen Haushaltsvorständen (IOM 22.3.2023). Im Bereich der Berufsförderung für Frauen unterhält außerdem die staatliche Sozialhilfeeinrichtung Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ein Netz von landesweit 162 Berufsbildungszentren für Frauen - Women Empowerment Centres. Ziel ist es, Witwen, Waisen und unterprivilegierten Mädchen eine kostenlose Berufsausbildung in Bereichen wie Schneiderei oder grundlegende und weiterführende Computerkurse zu bieten und sie damit ökonomisch zu stärken. Außerdem erhalten sie während der Ausbildung ein Stipendium von 50 PKR [0,20 EUR] pro Tag (SOCPROTEC 3.5.2024b; vgl. PBM o.D.a, TNI 7.12.2023).Ebenfalls im ländlichen Gebiet leistet das National Rural Support Program bzw. das staatliche Punjab Rural Support Program durch Ausbildung, Mikrokredite und Beratung für Kleinunternehmen Unterstützung zum eigenständigen Einkommenserwerb. Ein besonderer Fokus liegt auf weiblichen Haushaltsvorständen (IOM 22.3.2023). Im Bereich der Berufsförderung für Frauen unterhält außerdem die staatliche Sozialhilfeeinrichtung Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ein Netz von landesweit 162 Berufsbildungszentren für Frauen - Women Empowerment Centres. Ziel ist es, Witwen, Waisen und unterprivilegierten Mädchen eine kostenlose Berufsausbildung in Bereichen wie Schneiderei oder grundlegende und weiterführende Computerkurse zu bieten und sie damit ökonomisch zu stärken. Außerdem erhalten sie während der Ausbildung ein Stipendium von 50 PKR [0,20 EUR] pro Tag (SOCPROTEC 3.5.2024b; vergleiche PBM o.D.a, TNI 7.12.2023).

Insgesamt gibt es landesweit 3.740 Berufsbildungseinrichtungen, darunter 2.100 des privaten Sektors. Von der Gesamtzahl richten sich 1.370 ausschließlich an Frauen. Diese Einrichtungen bieten jedes Jahr 437.000 Ausbildungsplätze an, was nicht ausreicht, um die Nachfrage zu decken. Die Zahl der Frauen in der Berufsausbildung hat sich verbessert - zwischen 2000 und 2018 stieg sie von 14.000 auf 121.000 Frauen (ILO 27.3.2024).

Staatliche Stellen zur Vermittlung von Arbeitsplätzen sind z.B. Career Pakistan, die Small and Medium Enterprises Development Authority, die Onlineportale der Job Placements Center (IOM 12.2024) oder das staatliche Online Portal NEXT - National Employment Exchange Tool (NAVTTCPAK o.D.). Private Online-Stellenportale sind z.B. ROZEE, Bright Spyre, Mustakbil oder Bayrozgar (IOM 12.2024).

Im Jahr 2020 zählte die Weltbank Pakistan zu den zehn Ländern mit den bemerkenswertesten Verbesserungen beim Ease of Doing Business Index [Anm. ungefähre Übersetzung: Einfachheit der Geschäftstätigkeit] und verwies insbesondere auf die Erfolge Pakistans bei der Verbesserung der Verfahren für die Gründung eines Geschäfts/Unternehmens (ADB 8.2024). Beim Nachfolgerindex Business-Ready 2024 der Weltbank schnitt Pakistan beim Bereich Geschäfts-/Unternehmensgründung (Business Entry) sowie den staatlichen Regulierungen und staatlichen Dienstleistungen für diesen Bereich ebenfalls sehr gut ab und belegte Platz 6 der erfassten Länder (WB 10.2024).

VERSORGUNGSSICHERHEIT BEI NAHRUNGSMITTELN UND WOHNRAUM

Armut

Das solide Wirtschaftswachstum trägt dazu bei, dass das hohe Bevölkerungswachstum nicht wie in anderen südasiatischen Ländern zu einem hohen Anteil an absoluter Armut geführt hat. Dennoch lebt ein bedeutender Anteil der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (EB 7.1.2025). Wirtschaftliche Fragilität, politische Polarisierung, wiederkehrende Naturkatastrophen und hohe Inflationsraten erhöhen das Armutsniveau und behindern die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs) (WFP 13.1.2025).

Im Human Development Index 2023/2024 des UN Development Programme (UNDP), der 192 Staaten umfasst und Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Einkommen im internationalen Vergleich misst, liegt Pakistan auf Rang 164. Demnach schätzt UNDP den in multidimensionaler Armut lebenden Teil der Bevölkerung auf 38,3 Prozent der Gesamtbevölkerung, jenen von Armut gefährdet zu sein auf 12,9 und jenen in schwerer multidimensionaler Armut auf 21,5 Prozent (UNDP 13.3.2024).Im Human Development Index 2023 aus 2024, des UN Development Programme (UNDP), der 192 Staaten umfasst und Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Einkommen im internationalen Vergleich misst, liegt Pakistan auf Rang 164. Demnach schätzt UNDP den in multidimensionaler Armut lebenden Teil der Bevölkerung auf 38,3 Prozent der Gesamtbevölkerung, jenen von Armut gefährdet zu sein auf 12,9 und jenen in schwerer multidimensionaler Armut auf 21,5 Prozent (UNDP 13.3.2024).

Verschärft wird die Situation durch einen scharfen Kontrast zwischen der relativen Prosperität der industrialisierten Regionen um Karatschi und Lahore und der Armut in den semi-ariden Gebieten in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (EB 7.1.2025). So liegt der Anteil der in multidimensionaler Armut lebenden Bevölkerung in einem großen Teil der Distrikte Belutschistans und der Newly Merged Districts von Khyber Pakhtunkhwa (ehemalige FATA) laut UNDP bei über 70 Prozent. Im Vergleich dazu weisen die reichsten Distrikte Pakistans im Norden und in der Mitte des Punjabs eine Armutsrate von unter 10 Prozent auf (UNDP 24.4.2024).

Die Fortschritte bei der Armutsbekämpfung haben sich in letzter Zeit angesichts der wirtschaftlichen Instabilität, der COVID-19-Pandemie und der katastrophalen Überschwemmungen des Jahres 2022 verzögert. Während die Armutsrate zwar gleich bleibt, dürften im Jahr 2023/2024 7 Millionen Menschen mehr unter die Armutslinie fallen als im Vergleichsjahr 2018. Von den katastrophalen Überschwemmungen im Jahr 2022 waren rund 33 Millionen Menschen betroffen, viele wurden dauerhaft vertrieben. Mehr als 13.000 Kilometer Straßen wurden zerstört, 2,2 Millionen Häuser beschädigt, rund 3,8 Millionen Hektar Anbaufläche überflutet und schätzungsweise 1,2 Millionen Tiere getötet. Der eingeschränkte Zugang zu den Märkten und die vorübergehende Unterbrechung der Versorgungsketten trieben die Lebensmittelpreise in die Höhe und verstärkten den Preisdruck, der durch die geringeren landwirtschaftlichen Erträge und den weltweiten Anstieg der Lebensmittelpreise entstand (WB 2.4.2024b).Die Fortschritte bei der Armutsbekämpfung haben sich in letzter Zeit angesichts der wirtschaftlichen Instabilität, der COVID-19-Pandemie und der katastrophalen Überschwemmungen des Jahres 2022 verzögert. Während die Armutsrate zwar gleich bleibt, dürften im Jahr 2023 aus 2024, 7 Millionen Menschen mehr unter die Armutslinie fallen als im Vergleichsjahr 2018. Von den katastrophalen Überschwemmungen im Jahr 2022 waren rund 33 Millionen Menschen betroffen, viele wurden dauerhaft vertrieben. Mehr als 13.000 Kilometer Straßen wurden zerstört, 2,2 Millionen Häuser beschädigt, rund 3,8 Millionen Hektar Anbaufläche überflutet und schätzungsweise 1,2 Millionen Tiere getötet. Der eingeschränkte Zugang zu den Märkten und die vorübergehende Unterbrechung der Versorgungsketten trieben die Lebensmittelpreise in die Höhe und verstärkten den Preisdruck, der durch die geringeren landwirtschaftlichen Erträge und den weltweiten Anstieg der Lebensmittelpreise entstand (WB 2.4.2024b).

Ernährungssicherheit

Pakistan ist eine überwiegend agrarisch geprägte Gesellschaft und aus verschiedenen Gründen von Ernährungsunsicherheit bedroht. Um die Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage bei Grundnahrungsmitteln zu überbrücken, muss Pakistan regelmäßig u.a. Weizen und verschiedene Hülsenfrüchte importieren, was eine ernste Ursache für die Nahrungsmittelunsicherheit darstellt (DT 22.1.2023). Ein durchschnittlicher pakistanischer Haushalt wendet 50,8 Prozent seines monatlichen Einkommens für Lebensmittel auf. Das macht sie besonders anfällig für wirtschaftliche Schocks, wie eine Erhöhung der Lebensmittelpreise (WFP o.D.). Die Inflation erreichte mit 38 Prozent im Mai 2023 den höchsten Wert seit Beginn der Aufzeichnungen, besonders betraf die Inflation Lebensmittelpreise [Zur wirtschaftlichen Erholung siehe Grundversorgung / Wirtschaft und Arbeitsmarkt] (TE 1.6.2023).

Das World Food Programme (WFP) schätzt, dass 8,6 Millionen Menschen von hoher akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind, und sieht Pakistan mit einem ernsten Hungerniveau konfrontiert (WFP 5.2024). 18 Prozent der Kinder unter 5 Jahren leiden an akuter Mangelernährung, 40 Prozent sind unterentwickelt und 29 Prozent untergewichtig. Frauen und Mädchen sind aufgrund sozialer und kultureller Normen und Praktiken mit Schwierigkeiten beim Zugang zu humanitärer Unterstützung konfrontiert (WFP o.D.). WFP unterhält mehrere Programme zur Versorgung mit Nahrungsmitteln von vulnerablen Bevölkerungsgruppen und führt in Kooperation mit staatlichen Stellen das Benazir Nashonuma Programme zur Nahrungsmittelsicherheit von Kleinkindern durch [zu diesem und weiteren Armutsreduzierungsprogrammen siehe Grundversorgung / Sozialwesen] (WFP 13.1.2025).

Wohnraum

Pakistan ist mit einer kritischen Wohnraumknappheit konfrontiert. Das Bevölkerungswachstum, die Abwanderung aus ländlichen Gebieten und der Verfall bestehender Wohnhäuser führen zu einer zunehmenden Knappheit in städtischen Gebieten (WB 11.3.2022). Pakistan weist die fünftgrößte Bevölkerung der Welt aus und 36,4 Prozent seiner Bevölkerung leben in städtischen Gebieten (UN-Habitat 2023). Die dort entstandene Nachfrage nach Wohnraum übersteigt bei Weitem die Fähigkeit der Wirtschaft, mehr Wohnraum zu schaffen (EB 23.6.2024a). Das Defizit an Wohnraum wird auf 10 bis 12 Millionen Wohneinheiten geschätzt (TNI 25.6.2023; vgl. ähnliche Schätzungen PROPT 23.10.2023, UN-Habitat 2023, ADB 8.2024). Viele städtische Haushalte sind nicht in der Lage, die Miete für die billigste verfügbare Wohnung zu zahlen (EB 23.6.2024b; vgl. UKHO 7.2024). Pakistan ist mit einer kritischen Wohnraumknappheit konfrontiert. Das Bevölkerungswachstum, die Abwanderung aus ländlichen Gebieten und der Verfall bestehender Wohnhäuser führen zu einer zunehmenden Knappheit in städtischen Gebieten (WB 11.3.2022). Pakistan weist die fünftgrößte Bevölkerung der Welt aus und 36,4 Prozent seiner Bevölkerung leben in städtischen Gebieten (UN-Habitat 2023). Die dort entstandene Nachfrage nach Wohnraum übersteigt bei Weitem die Fähigkeit der Wirtschaft, mehr Wohnraum zu schaffen (EB 23.6.2024a). Das Defizit an Wohnraum wird auf 10 bis 12 Millionen Wohneinheiten geschätzt (TNI 25.6.2023; vergleiche ähnliche Schätzungen PROPT 23.10.2023, UN-Habitat 2023, ADB 8.2024). Viele städtische Haushalte sind nicht in der Lage, die Miete für die billigste verfügbare Wohnung zu zahlen (EB 23.6.2024b; vergleiche UKHO 7.2024).

Die ungedeckte Nachfrage hat dazu geführt, dass mehr als 50 Prozent der Stadtbevölkerung in Slums bzw. informellen Siedlungen, den so genannten Katchi Abadis, leben (UN-Habitat 2023; vgl. ADB 8.2024, EB 23.6.2024a). Deren Zustand ist überwiegend unhygienisch und extrem überbelegt (PROPT 23.10.2023; vgl. ADB 8.2024). Die Häuser sind meist nicht stabil. Sauberes Trinkwasser und angemessene sanitäre Einrichtungen sind selten - wie allerdings auch in vielen ländlichen Gebieten (EB 23.6.2024a). Nur 65 Prozent der Haushalte in den zehn größten Städten Pakistans haben Zugang zu Leitungswasser (UN-Habitat 2023). Die Wohnraumkrise ist somit nicht mit einer vollständigen Obdachlosigkeit gleichzusetzen. Die Feststellung drängt vielmehr auf eine Verbesserung der minderwertigen Unterkünfte, die dem Recht auf ein würdiges Leben nicht gerecht werden (PROPT 23.10.2023).Die ungedeckte Nachfrage hat dazu geführt, dass mehr als 50 Prozent der Stadtbevölkerung in Slums bzw. informellen Siedlungen, den so genannten Katchi Abadis, leben (UN-Habitat 2023; vergleiche ADB 8.2024, EB 23.6.2024a). Deren Zustand ist überwiegend unhygienisch und extrem überbelegt (PROPT 23.10.2023; vergleiche ADB 8.2024). Die Häuser sind meist nicht stabil. Sauberes Trinkwasser und angemessene sanitäre Einrichtungen sind selten - wie allerdings auch in vielen ländlichen Gebieten (EB 23.6.2024a). Nur 65 Prozent der Haushalte in den zehn größten Städten Pakistans haben Zugang zu Leitungswasser (UN-Habitat 2023). Die Wohnraumkrise ist somit nicht mit einer vollständigen Obdachlosigkeit gleichzusetzen. Die Feststellung drängt vielmehr auf eine Verbesserung der minderwertigen Unterkünfte, die dem Recht auf ein würdiges Leben nicht gerecht werden (PROPT 23.10.2023).

Gleichzeitig können sich einkommensstärkere Bevölkerungsgruppen Einfamilienhäuser in gut erschlossenen Stadtvierteln leisten. Diese zwei gegensätzlichen Szenarien haben zu einer ausufernden Flächenentwicklung der Städte bei geringer Bevölkerungsdichte beigetragen, was die Verwaltung der Infrastruktur zusätzlich erschwert (UN-Habitat 2023; vgl. ADB 8.2024). Gleichzeitig können sich einkommensstärkere Bevölkerungsgruppen Einfamilienhäuser in gut erschlossenen Stadtvierteln leisten. Diese zwei gegensätzlichen Szenarien haben zu einer ausufernden Flächenentwicklung der Städte bei geringer Bevölkerungsdichte beigetragen, was die Verwaltung der Infrastruktur zusätzlich erschwert (UN-Habitat 2023; vergleiche ADB 8.2024).

Da die informellen Siedlungen zur Eindämmung der Wohnungslosigkeit beitragen, wurden Katchi-Abadi-Gesetze eingeführt, die sie vor Räumung schützen oder sogar auch legalisieren. Die Legalisierung verbessert dabei auch den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Gas und Strom (PROPT 23.10.2023; vgl. UN-Habitat 2023). Bisher wurden ungefähr die Hälfte der Katchi Abadis über Bleibe- oder Eigentumsrechte formalisiert, während allerdings weiterhin neue entstehen. UN-Habitat arbeitet an Projekten zur Verbesserung ihrer Wasserversorgung, Kanalisation und Abfallwirtschaft (UN-Habitat 2023). Der Zugang zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung hat sich in den Städten insgesamt verbessert, jedoch nur schrittweise, und es bestehen weiterhin große Defizite (ADB 8.2024).Da die informellen Siedlungen zur Eindämmung der Wohnungslosigkeit beitragen, wurden Katchi-Abadi-Gesetze eingeführt, die sie vor Räumung schützen oder sogar auch legalisieren. Die Legalisierung verbessert dabei auch den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Gas und Strom (PROPT 23.10.2023; vergleiche UN-Habitat 2023). Bisher wurden ungefähr die Hälfte der Katchi Abadis über Bleibe- oder Eigentumsrechte formalisiert, während allerdings weiterhin neue entstehen. UN-Habitat arbeitet an Projekten zur Verbesserung ihrer Wasserversorgung, Kanalisation und Abfallwirtschaft (UN-Habitat 2023). Der Zugang zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung hat sich in den Städten insgesamt verbessert, jedoch nur schrittweise, und es bestehen weiterhin große Defizite (ADB 8.2024).

Außerdem wurden von öffentlicher Seite unterschiedliche Initiativen zur erschwinglichen Finanzierung von Wohnlösungen für einkommensschwache Haushalte, wie das Apna-Ghar-Programm und das Naya Pakistan Housing Program, eingeleitet. Dabei sollten in Partnerschaften mit dem privaten Bausektor und Finanzinstituten Millionen von Wohneinheiten gebaut werden. Beide Programme brachten bisher insgesamt allerdings nur knapp 50.000 neue Wohneinheiten hervor (TNI 25.6.2023). Viele Programme zielen darauf ab, bei der Schaffung von Wohnraum in Eigentum zu unterstützen, was dennoch nicht die ärmsten Bevölkerungsgruppen erreicht (PROPT 23.10.2023). Auch die Weltbank unterstützt mehrere Projekte zur Schaffung von städtischem Wohnraum (UKHO 7.2024).

In ländlichen Gebieten und am Stadtrand kleinerer Städte, berichtet IOM hingegen, sind Wohnungsmöglichkeiten kostengünstig und zahlreich vorhanden sind (IOM 12.2024)

SOZIALWESEN

Soziale Wohlfahrt

Pakistan unterhält mehrere soziale Wohlfahrtsprogramme, die darauf abzielen, ein grundlegendes und universelles soziales Sicherheitsnetz für seine Bürger zu schaffen. Staatliche Schulen und Krankenhäuser bieten der gesamten Bevölkerung hoch subventionierte Bildungs- und Gesundheitsversorgung. Darüber hinaus verteilen staatliche Institutionen wie Zakat und Pakistan Bait-ul-Mal an etwa drei Millionen bedürftige Bürger im ganzen Land kleine wohltätige Geldbeträge, die über Steuereinnahmen finanziert werden. Über den Pakistan Poverty Alleviation Fund (PPAF) stellt die Regierung außerdem Mikrofinanzierungskredite für ihre Bürger bereit. Das 2008 ins Leben gerufene Benazir Income Support Programme (BISP), ein Programm mit bedingungslosen Geldleistungen zur Armutsbekämpfung, wurde unter der vorigen Regierung zum Ehsaas [Anm. Mitgefühl] Programm ausgedehnt, was einen wichtigen Fortschritt darstellt (BS 19.3.2024; vgl. ILO 27.3.2024). Bereits vor dieser Umstrukturierung war das BISP eines der größten Geldtransferprogramme Südasiens. Die Umstrukturierung zu Ehsaas verbesserte die Kohärenz und Koordinierung der zuvor etwa 134 fragmentierten und unzureichend verwalteten Sozialschutzprogramme (ILO 27.3.2024). Mit dem Regierungswechsel 2022 wurde zwar Ehsaas namentlich nicht beibehalten, jedoch das BISP ausgedehnt (ADB 11.2024a). So wurde auch das Budget für sozialen Schutz in jenem Jahr um 45 Prozent erhöht (ILO o.D.). Nun ist das Ministry of Poverty Alleviation and Social Safety für die Koordinierung und Umsetzung der sozialen Programme zuständig und bringt u.a. BISP, Bait-ul-Mal und PPAF unter ein Dach. Insgesamt wurde das Budget stetig erhöht (ADB 11.2024b). Pakistan unterhält mehrere soziale Wohlfahrtsprogramme, die darauf abzielen, ein grundlegendes und universelles soziales Sicherheitsnetz für seine Bürger zu schaffen. Staatliche Schulen und Krankenhäuser bieten der gesamten Bevölkerung hoch subventionierte Bildungs- und Gesundheitsversorgung. Darüber hinaus verteilen staatliche Institutionen wie Zakat und Pakistan Bait-ul-Mal an etwa drei Millionen bedürftige Bürger im ganzen Land kleine wohltätige Geldbeträge, die über Steuereinnahmen finanziert werden. Über den Pakistan Poverty Alleviation Fund (PPAF) stellt die Regierung außerdem Mikrofinanzierungskredite für ihre Bürger bereit. Das 2008 ins Leben gerufene Benazir Income Support Programme (BISP), ein Programm mit bedingungslosen Geldleistungen zur Armutsbekämpfung, wurde unter der vorigen Regierung zum Ehsaas [Anm. Mitgefühl] Programm ausgedehnt, was einen wichtigen Fortschritt darstellt (BS 19.3.2024; vergleiche ILO 27.3.2024). Bereits vor dieser Umstrukturierung war das BISP eines der größten Geldtransferprogramme Südasiens. Die Umstrukturierung zu Ehsaas verbesserte die Kohärenz und Koordinierung der zuvor etwa 134 fragmentierten und unzureichend verwalteten Sozialschutzprogramme (ILO 27.3.2024). Mit dem Regierungswechsel 2022 wurde zwar Ehsaas namentlich nicht beibehalten, jedoch das BISP ausgedehnt (ADB 11.2024a). So wurde auch das Budget für sozialen Schutz in jenem Jahr um 45 Prozent erhöht (ILO o.D.). Nun ist das Ministry of Poverty Alleviation and Social Safety für die Koordinierung und Umsetzung der sozialen Programme zuständig und bringt u.a. BISP, Bait-ul-Mal und PPAF unter ein Dach. Insgesamt wurde das Budget stetig erhöht (ADB 11.2024b).

Dessen ungeachtet wird die Bereitstellung von effektiven Sozialleistungen nach wie vor durch starke Kapazitätsengpässe und andere große Herausforderungen behindert (BS 19.3.2024). Etwa 2 Prozent des BIP gibt Pakistan für Programme zur Armutsreduktion und sozialen Sicherheit aus (ILO 27.3.2024; vgl. ILO 2024, Stanford-CDDRL 6.6.2022). Der geringe Erfassungsgrad der Bevölkerung, unzureichende Höhe und Abdeckungsbereich der Leistungen, die schwache Koordinierung zwischen der Zentralregierung und den Provinzen - sowohl bei beitragsfinanzierten als auch bei steuerfinanzierten Systemen - und der niedrige Beitragssatz bei beitragsfinanzierten Systemen stellen weitere Herausforderungen dar (ILO 27.3.2024).Dessen ungeachtet wird die Bereitstellung von effektiven Sozialleistungen nach wie vor durch starke Kapazitätsengpässe und andere große Herausforderungen behindert (BS 19.3.2024). Etwa 2 Prozent des BIP gibt Pakistan für Programme zur Armutsreduktion und sozialen Sicherheit aus (ILO 27.3.2024; vergleiche ILO 2024, Stanford-CDDRL 6.6.2022). Der geringe Erfassungsgrad der Bevölkerung, unzureichende Höhe und Abdeckungsbereich der Leistungen, die schwache Koordinierung zwischen der Zentralregierung und den Provinzen - sowohl bei beitragsfinanzierten als auch bei steuerfinanzierten Systemen - und der niedrige Beitragssatz bei beitragsfinanzierten Systemen stellen weitere Herausforderungen dar (ILO 27.3.2024).

Rund 20,2 Prozent der Bevölkerung werden durch zumindest eine Art von Leistung der sozialen Sicherheit, abgesehen von der Gesundheitsversorgung, erreicht. Der weltweite Durchschnitt liegt zum Vergleich bei 52,4 Prozent, die Werte der in der Nähe befindlichen Länder Bangladesch und Indien bei 22 bzw. 48,4 Prozent (ILO 24.9.2024 vgl. ILO 2024). Private WohlfahrtsleistungenRund 20,2 Prozent der Bevölkerung werden durch zumindest eine Art von Leistung der sozialen Sicherheit, abgesehen von der Gesundheitsversorgung, erreicht. Der weltweite Durchschnitt liegt zum Vergleich bei 52,4 Prozent, die Werte der in der Nähe befindlichen Länder Bangladesch und Indien bei 22 bzw. 48,4 Prozent (ILO 24.9.2024 vergleiche ILO 2024). Private Wohlfahrtsleistungen

Die Edhi Foundation ist die größte private Wohlfahrtstiftung Pakistans und eine der größten weltweit. Das Leistungsspektrum umfasst u.a. kostenlose technische Ausbildung, Lebensmittel und Kleidung für Bedürftige, Heime für Waisen, Behinderte, misshandelte Frauen und Ältere, Rettungswägen, kostenlose Versorgung in eigenen Krankenhäusern und Apotheken, Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe oder Hilfsmaßnahmen bei Naturkatastrophen (Edhi o.D.a.; vgl. CGH o.D.). Die Edhi Foundation ist die größte private Wohlfahrtstiftung Pakistans und eine der größten weltweit. Das Leistungsspektrum umfasst u.a. kostenlose technische Ausbildung, Lebensmittel und Kleidung für Bedürftige, Heime für Waisen, Behinderte, misshandelte Frauen und Ältere, Rettungswägen, kostenlose Versorgung in eigenen Krankenhäusern und Apotheken, Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe oder Hilfsmaßnahmen bei Naturkatastrophen (Edhi o.D.a.; vergleiche CGH o.D.).

Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 72 Bezirken der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,8 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von 252.350 kommunalen Gemeinschaften bilden. Sie ist damit die größte Entwicklungshilfeorganisation für die ländliche Region in Pakistan (NRSP 18.1.2025).

Medizinische Versorgung

Das System der Gesundheitsversorgung in Pakistan basiert insgesamt auf zwei Hauptsäulen, einerseits öffentliche und andererseits private Gesundheitseinrichtungen (IOM 22.3.2023; vgl. WHO o.D.). Nach der Verfassung fällt das Gesundheitswesen in erster Linie in die Zuständigkeit der Provinzregierung. Der Staat stellt die Gesundheitsversorgung über ein dreistufiges Gesundheitssystem und eine Reihe von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Verfügung. Medizinische Grundversorgung wird durch Basic Health Units und Rural Health Centers geleistet. Notfall-, ambulante und stationäre Versorgung wird auf der sekundären Versorgungsebene durch Tehsil Headquarter Hospitals und District Headquarter Hospitals angeboten. Darauf folgt die tertiäre Versorgungsebene, die auch Lehrkrankenhäuser umfasst (WHO o.D.).Das System der Gesundheitsversorgung in Pakistan basiert insgesamt auf zwei Hauptsäulen, einerseits öffentliche und andererseits private Gesundheitseinrichtungen (IOM 22.3.2023; vergleiche WHO o.D.). Nach der Verfassung fällt das Gesundheitswesen in erster Linie in die Zuständigkeit der Provinzregierung. Der Staat stellt die Gesundheitsversorgung über ein dreistufiges Gesundheitssystem und eine Reihe von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Verfügung. Medizinische Grundversorgung wird durch Basic Health Units und Rural Health Centers geleistet. Notfall-, ambulante und stationäre Versorgung wird auf der sekundären Versorgungsebene durch Tehsil Headquarter Hospitals und District Headquarter Hospitals angeboten. Darauf folgt die tertiäre Versorgungsebene, die auch Lehrkrankenhäuser umfasst (WHO o.D.).

Insgesamt kann der Staat derzeit nicht allen Menschen eine gleichwertige und ausreichende Versorgung anbieten (IOM 22.3.2023). In weiten Landesteilen ist die Gesundheitsversorgung unzureichend und entspricht medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht europäischen Standards (AA 15.7.2024). So leben die Menschen in den ländlichen Gebieten in der Regel weit entfernt von Krankenhäusern und grundlegenden Gesundheitseinrichtungen, was den Zugang zu medizinischen Dienstleistungen erschwert (IOM 12.2024). Um hier Linderung zu verschaffen, sind in den abgelegenen Gebieten die in einem breiten Gebiet medizinischer Grundversorgung ausgebildeten Lady Health Workers tätig (Forbes 18.1.2024; vgl. GLOBUNI 6.5.2024).Insgesamt kann der Staat derzeit nicht allen Menschen eine gleichwertige und ausreichende Versorgung anbieten (IOM 22.3.2023). In weiten Landesteilen ist die Gesundheitsversorgung unzureichend und entspricht medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht europäischen Standards (AA 15.7.2024). So leben die Menschen in den ländlichen Gebieten in der Regel weit entfernt von Krankenhäusern und grundlegenden Gesundheitseinrichtungen, was den Zugang zu medizinischen Dienstleistungen erschwert (IOM 12.2024). Um hier Linderung zu verschaffen, sind in den abgelegenen Gebieten die in einem breiten Gebiet medizinischer Grundversorgung ausgebildeten Lady Health Workers tätig (Forbes 18.1.2024; vergleiche GLOBUNI 6.5.2024).

In städtischen Gebieten ist der Zugang zu Krankenhäusern, Kliniken und anderen medizinischen Einrichtungen gewährleistet. Die allgemeine Qualität der öffentlichen Gesundheitsdienste bezeichnet IOM jedoch als "nicht sehr vielversprechend" (IOM 12.2024). Von den modernen Krankenhäusern in den Großstädten berichtete das Auswärtige Amt, dass - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten angefragten Krankheiten festgestellt werden konnte (AA 21.10.2024). So ist in Islamabad und Karachi die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen im Regelfall auf einem hohen Niveau, aber dadurch auch teuer (AA 15.7.2024).

Angesichts der wachsenden Bevölkerung versucht der private Sektor, die Lücke zwischen der steigenden Nachfrage und den begrenzten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen zu schließen. Die Zahl der privaten Krankenhäuser, Kliniken und Diagnoselabors hat erheblich zugenommen. Sogenannte Stand-Alone Clinics - meist von Einzelnen betrieben - sind die wichtigsten Anbieter ambulanter Gesundheitsversorgung (WHO o.D.). Nach Einschätzung von IOM versorgt der private Sektor fast 70 Prozent der Bevölkerung, während 30 Prozent durch den öffentlichen Sektor abgedeckt wird (IOM 12.2024).

In privaten Einrichtungen fallen jedoch hohe Kosten für die Behandlung an (IOM 22.3.2023). In staatlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Auf komplexe Operationen, z.B. Organtransplantationen, trifft dies nicht zu (AA 21.10.2024).

Allerdings wurde - als Schritt hin zu einer universellen Gesundheitsversorgung - das Sehat Sahulat Program (SSP) eingeführt. Erstes Ziel war es, den ärmsten Familien kostenlose Gesundheitsdienste anzubieten und sie so gegen verheerende Gesundheitskosten abzusichern (JHRR 30.11.2023). Es ist eine Krankenversicherung, in der die Prämienbeiträge vollständig vom Staat übernommen werden (Lancet 12.2022; vgl. SSP o.D.a).Allerdings wurde - als Schritt hin zu einer universellen Gesundheitsversorgung - das Sehat Sahulat Program (SSP) eingeführt. Erstes Ziel war es, den ärmsten Familien kostenlose Gesundheitsdienste anzubieten und sie so gegen verheerende Gesundheitskosten abzusichern (JHRR 30.11.2023). Es ist eine Krankenversicherung, in der die Prämienbeiträge vollständig vom Staat übernommen werden (Lancet 12.2022; vergleiche SSP o.D.a).

Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt, diese sind für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich. Die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken der Großstädte in ausreichender Menge und Qualität erworben werden (AA 21.10.2024). Während die Apotheken der großen Privatkliniken ein breites Spektrum zuverlässiger Medikamente anbieten, ist jedoch nicht überall die Versorgung mit zuverlässigen Medikamenten und eine ununterbrochene Kühlkette gesichert (AA 15.7.2024). Da 95 Prozent aller pharmazeutischen Inhaltsstoffe importiert wurden, hat die Entwertung der Rupie zu einem 20-prozentigen Rückgang der Medikamentenproduktion und zu erheblichen Preissteigerungen geführt (Lancet 18.11.2023).

Rückkehr

Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden normalerweise wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte erregen mehr Aufmerksamkeit, und wenn vermutet wird, dass die Ausreise illegal war, werden sie von den Grenzbehörden befragt. Personen, die Pakistan mit gültigen Reisedokumenten verlassen und keine anderen Straftaten begangen haben, werden normalerweise nach einigen Stunden aus der Befragung entlassen (DFAT 25.1.2022). Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben. Im Falle einer illegalen Ausreise ist grundsätzlich eine Geld- oder Haftstrafe (bis zu sechs Monate) möglich. Dem deutschen Auswärtigen Amt ist kein Fall bekannt, in dem aus Deutschland abgeschobene pakistanische Staatsangehörige inhaftiert worden sind. Aus Ländern wie der Türkei und aus den Staaten der Europäischen Union finden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan statt (AA 21.10.2024).

Laut dem australischen Außenministerium werden Personen, die bei der Ausreise gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen haben und in Haft genommen wurden, normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. In den meisten Fällen geschieht die Ausreise aus Pakistan mit gültigen Reisepapieren, wodurch kein Verstoß gegen die Regelungen vorliegt. Wie sie danach ins Zielland eingereist sind, ist für Pakistan unerheblich (DFAT 25.1.2022).

Laut Auskunft der Internationalen Organisation für Migration (IOM) wird in Pakistan das Verfahren zur Rückführung pakistanischer Staatsangehöriger, speziell von Personen, die mit Notpässen einreisen, sowie von abgeschobenen Personen, durch die Standard Operating Procedures for Deportation from Abroad and Deportee Handling (SOPs) des pakistanischen Innenministeriums geregelt. Diese wurden von IOM gemeinsam mit den zuständigen pakistanischen Behörden, dem Außenministerium, der Federal Investigation Agency (FIA), der National Database and Registration Authority (NADRA) und dem Directorate General of Immigration and Passports ausgearbeitet. Dabei wurde auch festgelegt, dass aus der EU abgeschobene Personen gemäß dem geltenden EU-Pakistan-Rückübernahmeabkommen behandelt werden. Die SOPs beschreiben detailliert die von den Einwanderungsbeamten bei der Ankunft der Rückkehrer in Pakistan anzuwendenden Verfahren sowie die Kriterien für die Zuweisung der Rückkehrer an die Anti-Human-Trafficking Cells (AHTC) der FIA. Diese Verfahren umfassen u.a. eine eigene Kategorie für die freiwillige Rückkehr durch die IOM / Selbstzahlung / Gastland usw. Die dazu aufgestellten Vorschriften beruhen auf den Grundsätzen einer humanen und würdigen Behandlung von Migranten, insbesondere von solchen in gefährdeten Situationen. Abgesehen davon sind vereinzelte Fälle bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt worden sind. Rückkehrer, die über nicht genügend finanzielle Mittel verfügten, um Schmiergelder zu zahlen, wurden in einigen Fällen inhaftiert (ÖB Islamabad 19.12.2023).

Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen (AA 21.10.2024).

Personen, die aufgrund eines Verbrechens in Pakistan gesucht werden oder im Ausland eine schwere Straftat begangen haben, werden verhaftet oder müssen sich regelmäßig bei der Polizei melden (DFAT 25.1.2022).

1.5.4 EUAA 01.12.2025 COI Query, Pakistan, Information on entry procedures and situation of Pakistani citizens who had been living abroad and who returned to Pakistan, particularly if they were deported from another country, Berichtszeitraum January 2024 to 30 November 2025 (Auszug)

https://www.ecoi.net/en/file/local/2133500/2025_12_EUAA_COI_Query_Q47_Pakistan_Information_on_entry_procedures_and_treatment_of_Pakistani_citizens.pdf

Am 24. Mai 2025 leitete Innenminister Mohsin Naqvi ein hochrangiges Treffen in Islamabad, bei dem die Regierung eine neue Politik gegenüber Pakistanern annahm, die aus dem Ausland abgeschoben werden. Die Sitzung kam zu dem Schluss, dass gegen diese Personen Polizeiberichte (First Information Reports, FIR) registriert werden würden, ihre Pässe storniert und ihre Namen für fünf Jahre in die Passkontrollliste aufgenommen werden würden, wodurch ihre Möglichkeit, neue Reisedokumente zu erhalten, eingeschränkt würde.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt.

2.1 Zur Wiederaufnahme (oben 1.1)

2.1.1 Zur pakistanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur pakistanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem BFA in der Einvernahme am 18.07.2025 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2025 im Einklang mit dem von ihm bei der MA 35 vorgelegten pakistanischen Reisepass, der am 30.05.2023 ausgestellt wurde und bis 29.05.2033 gültig ist.

2.1.2 Zum Antrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2011 und zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan

Die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2011 sowohl gegenüber dem Bundesasylamt auch in seiner Beschwerde angegeben hat, ausschließlich afghanischer Staatsangehöriger zu sein und dabei verschwiegen und bestritten, dass er im Zeitpunkt jener Antragstellung jedenfalls (auch) pakistanischer Staatsangehöriger gewesen ist, ergibt sich aufgrund der folgenden Erwägungen:

Zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2011 gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung am 23.09.2011 an, Staatsangehöriger Afghanistans sowie Paschtune zu sein und in Buner/Pakistan geboren zu sein. Er habe in Afghanistan keine Verwandten, seine Eltern und Geschwister würden in Pakistan leben, seine Wohnsitzadresse sei in Buner/Pakistan und er habe von Buner/Pakistan aus sein Heimatland aufgrund von Erbschaftsproblemen mit der Verwandtschaft verlassen und sei in den Iran gereist. (NS EB 23.09.2011 S 1, 2, 3, 4)

Bei einer ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.10.2011 zur Klärung des zuständigen Mitgliedstaates der EU für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde die Aussage des Beschwerdeführers dahingehend protokolliert, dass er „Pakistani“ sei, da seine Eltern in Pakistan geboren seien, obwohl deren Eltern Afghanen seien. Das Bundesasylamt antwortete dem Beschwerdeführer daraufhin, dass er so lange als Afghane geführt werde, solange er keine unbedenklichen Dokumente einbringe, welche ihn zweifelsfrei als Pakistani ausweisen würden. (NS EV 04.10.2011 S 1)

Jedoch bestritt der Beschwerdeführer bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.07.2012 zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz nachdrücklich, dass er pakistanischer Staatsangehöriger sei. Er brachte dabei vor, er sei bis zum Tag seiner Ausreise als Bauer tätig gewesen und habe in Afghanistan eine Landwirtschaft gehabt. Seine Nationalität sei Afghane, er komme aus der Provinz Kunar, aus XXXX , und sein Dorf heiße XXXX . Er sei von Afghanistan aus über die Grenze nach Pakistan ausgereist. (NS EV 03.07.2012 AS 147)Jedoch bestritt der Beschwerdeführer bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.07.2012 zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz nachdrücklich, dass er pakistanischer Staatsangehöriger sei. Er brachte dabei vor, er sei bis zum Tag seiner Ausreise als Bauer tätig gewesen und habe in Afghanistan eine Landwirtschaft gehabt. Seine Nationalität sei Afghane, er komme aus der Provinz Kunar, aus römisch 40 , und sein Dorf heiße römisch 40 . Er sei von Afghanistan aus über die Grenze nach Pakistan ausgereist. (NS EV 03.07.2012 AS 147)

In der Einvernahme vom 03.07.2012 vom Bundesasylamt darauf hingewiesen, dass er in der Einvernahme am 04.10.2011 behauptet habe, Pakistani zu sein, antwortete der Beschwerdeführer mit „Nein. Ich bin Afghane. Ich war dort nur geboren und auch aufgewachsen. Das ist alles. Ich lebte bis zuletzt in Afghanistan.“ (NS EV 03.07.2012 AS 147)

Er gab des Weiteren an, dass er in der Provinz Kunar gewohnt habe, in ihrem Wohnort, in ihrem Haus, und er in Afghanistan als Bauer gearbeitet habe und aus Afghanistan ausgereist sei. Sie seien 2010 von Pakistan nach Afghanistan zurück und in Afghanistan hätten Sie Probleme mit Verwandten wegen Grundstücksstreitigkeiten gehabt. Anfang 2011 seien sie nach Pakistan zurück. Der Beschwerdeführer dann weiter: „Dort konnte ich nicht leben, weil ich illegal dort war und wieder hätte abgeschoben werden können.“ (NS EV 03.07.2012 AS 149, 151)

Der Beschwerdeführer hat somit in der Einvernahme vom 03.07.2012 gegenüber dem BFA seine in der Einvernahme davor protokollierte Aussage, Pakistani zu sein, dezidiert abgestritten. Er hat zudem angegeben, dass er in Pakistan nicht leben habe können, weil er „illegal dort“ gewesen sei, was nicht der Wahrheit entsprechen kann, da er pakistanischer Staatsangehöriger ist und auch zum damaligen Zeitpunkt bereits war.

In der Beschwerde vom 16.07.2012 wiederholte der Beschwerdeführer erneut, afghanischer Staatsangehöriger sei und gab an, dass es Probleme mit einem Dolmetscher gegeben habe. Seine Eltern und er seien afghanischer Abstammung; sie würden aber in Pakistan leben. Er sei in Pakistan geboren und aufgewachsen und sei regelmäßig zwei bis drei Mal pro Jahr für kurze Zeit nach Afghanistan gereist. Aufgrund seiner nur spärlichen Besuche in Afghanistan sei es verständlich, dass es nicht zu einer starken Identifikation mit diesem Land gekommen sei. Aus diesem Grunde sei er bei der Einvernahme seinem „ersten Impuls“ gefolgt und habe als seine Heimat Pakistan genannt. (Beschwerde 16.07.2012 AS 315 ff)

In der Einvernahme vor dem BFA am 18.07.2025 dazu befragt, gab er an, er habe dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof seine pakistanische Staatsbürgerschaft verschwiegen, da er damals nicht dazu gefragt worden sei und er selbst habe es nicht angegeben, weil er nicht gewusst habe, was ihm die Zukunft bringe. Er habe zum Beispiel nicht gewusst, dass er in Pakistan heiraten werde. Er habe die [pakistanische] Staatsbürgerschaft jetzt nur angegeben, da er nach Pakistan habe reisen wollen. (NS EV 18.07.2025 S 5, 6, 7, 8)

Die dabei abgegebene Rechtfertigung, wonach er „damals nicht dazu gefragt“ worden sei, ist jedoch falsch, da der Beschwerdeführer – wie zuvor dargestellt – vom Bundesasylamt in der Einvernahme am 03.07.2012 auf seine in der Einvernahme davor protokollierte Aussage, Pakistani zu sein, angesprochen wurde, er daraufhin jedoch abgestritten hat, Pakistani zu sein.

Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2025 gab der Beschwerdeführer an, dass er schon in Pakistan beide Nationalitäten besessen habe und besitze.

Der Beschwerdeführer hat damit im Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz wider besseres Wissen bestritten und verschwiegen, dass er zu jenem Zeitpunkt jedenfalls (auch) pakistanischer Staatsangehöriger ist.

Die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer im Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz weder dem Bundesasylamt noch dem Asylgerichtshof Beweismittel zur Bescheinigung seiner Identität oder seines Vorbringens vorlegte und sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, seiner Sprach- und Ortskenntnisse sowie seiner paschtunischen Volksgruppenzugehörigkeit von einer afghanischen Staatsangehörigkeit ausgingen und diese ihren Entscheidungen zugrunde legten, ergibt sich aus den vorliegenden Entscheidungen und dem Akteninhalt des Verfahrensaktes des BFA und des Gerichtsaktes des Asylgerichtshofes.

2.1.3 Zum Wiederaufnahmeantrag des BFA

Die Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 30.09.2013, C11 428.003-1/2012/6E ergibt sich aus der entsprechenden Erledigung samt Zustellnachweisen im Gerichtsakt des Asylgerichtshofes. (C11 428.003-1/2012/7Z) Der Zeitpunkt des Wiederaufnahmeantrages des BF ergibt sich aus dem diesbezüglich eingelangten Schriftsatz. (OZ 1 zu L516 1428003-2)

2.2 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen in Pakistan (oben 1.2)

Die Feststellung dazu ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Laufe des Verfahrens und zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 16.12.2025.

2.3 zur Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich (oben 1.3)

Die Feststellungen zu seiner Einreise in Österreich, zu seinem Aufenthalt, zu seinen Ausbildungen und Erwerbstätigkeiten sowie zu seiner aktuellen Lebenssituation beruhen auf den Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (ZMR, GVS; IZR), auf den von ihm vorgelegten Bescheinigungsmitteln sowie auf den diesbezüglich damit in Einklang stehenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.

Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht, dass sich an diesen Angaben inzwischen etwas geändert hätte, was er wohl getan hätte, hätte es solche Änderungen gegeben, zumal er auch durch eine mit dem Asyl- und Fremdenrecht vertraute Organisation vertreten ist. (siehe auch VwGH 05.08.2021, Ra 2021/21/0188, wonach es an der Fremden liegt, allfällige maßgebliche Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen von sich aus mitzuteilen.)

2.4 Zu einer Rückkehr nach Pakistan (oben 1.4)

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine konkrete, aktuelle, unmittelbare persönliche Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung seiner körperlichen und geistigen Unversehrtheit droht, er dort eine hinreichende Existenzgrundlage vorfindet und gesund ist, ergibt sich aufgrund der folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung am 16.12.2025 vor, dass seine Mutter, sein Bruder mit dessen Familie und auch die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers gemeinsam im Heimatdorf XXXX im Distrikt Buner in der pakistanischen Provinz Khyber Pakhtunkhwa leben und der Bruder auch ein kleines Geschäft hat. (VS 16.12.2025 S 8, 9) Er gab auch an, dass es seinen Familienangehörigen gut gehe, diese glücklich seien, und diese auch keine privaten Probleme mit anderen Leuten hätten, wie zum Beispiel wegen Grundstücken oder Dergleichen. (VS 16.12.2025 S 8, 11)Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung am 16.12.2025 vor, dass seine Mutter, sein Bruder mit dessen Familie und auch die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers gemeinsam im Heimatdorf römisch 40 im Distrikt Buner in der pakistanischen Provinz Khyber Pakhtunkhwa leben und der Bruder auch ein kleines Geschäft hat. (VS 16.12.2025 S 8, 9) Er gab auch an, dass es seinen Familienangehörigen gut gehe, diese glücklich seien, und diese auch keine privaten Probleme mit anderen Leuten hätten, wie zum Beispiel wegen Grundstücken oder Dergleichen. (VS 16.12.2025 S 8, 11)

Er gab auch an, dass ein Leben, wie es für seine Familie in Pakistan möglich ist, dort für ihn auch möglich wäre. Allerdings werde dann seine finanzielle Lage sehr schlecht. Ihm seien jedoch seine Familie, Schule und seine Kinder sehr wichtig. Er wolle, dass seine Kinder nach Österreich kommen können, damit sie zur Schule gehen können und hier eine gute Zukunft haben. Und in Österreich sei die Sicherheit und Freiheit so, dass er sich hier mit seiner Familie frei und sicher bewegen könne, wenn diese da sei. (VS 16.12.2025 S 12)

Der Beschwerdeführer verwies auf die aktuelle Sicherheitslage zwischen Afghanistan und Pakistan, auf die Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und Pakistan und auf Angriffe und Anschläge, die es in Pakistan gebe, und gab an, das die Taliban jetzt über die Grenze nach Pakistan kommen und zum Beispiel kurz auch kurz zum Haus der Familie des Beschwerdeführers kommen könnten, wodurch sie [der Beschwerdeführer und seine Familie] Probleme bekommen könnten: die Taliban könnten etwas verlangen und wenn man ihnen nichts gebe, bekomme man mit den Taliban Probleme. Und wenn man den Taliban etwas gebe, bekomme man Probleme mit dem Staat. (VS 16.12.2025 S 12)

Der Beschwerdeführer gab jedoch auch an, dass seine eigene Familie bisher nicht von solchen Vorfällen betroffen gewesen sei, man solche Geschichten jedoch aus den Medien erfahren könne und seiner Familie das in Zukunft auch passieren könne. (VS 16.12.2025 S 12)

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass es seinen Familienangehörigen in Pakistan seit seiner Ausreise und gegenwärtig möglich ist, ihr Leben bei einem gesicherten Lebensunterhalt zu führen und es in den letzten Jahren bisher auch keine Verfolgungshandlungen, Bedrohungshandlungen oder sonstige Übergriffe gegen seine Familienangehörigen oder ihn selbst gekommen ist und Derartiges auch nicht unmittelbar bevorsteht, der Beschwerdeführer solche Vorfälle nur aus den Medien kennt und in Zukunft auch für seine Familie oder ihn selbst für möglich hält.

Fallbezogen gehört der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an und er stammt aus einem Dorf im Distrikt Buner in der Provinz Khyber Khyber Pakhtunkhwa.

Was die allgemeine Sicherheitssituation in Pakistan und in der Heimatregion des Beschwerdeführers anbelangt (siehe im Detail oben 1.5), kam es im Jahr 2025 in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa wie schon in den letzten Jahren zu einem weiteren Anstieg militanter Gewalt. Allerdings ergibt sich aus dem jüngsten Bericht des Pakistan Institute For Peace Studies (PIPS Security Report 2025, siehe oben 1.5), dass sich der größte Teil der terroristischen Aktivitäten in Khyber Pakhtunkhwa auf sechs südliche Bezirke – Nord- und Süd-Waziristan, Bannu, Tank, Lakki Marwat und Dera Ismail Khan –,konzentrierte, auf die zusammen 248 Anschläge oder mehr als 60 % der gesamten Vorfälle in der Provinz entfielen. Weitere wichtige Hotspots waren Bajaur mit 36 Angriffen (mindestens neun wurden dem Islamischen Staat-Khorasan zugeschrieben) und die Provinzhauptstadt Peshawar zusammen mit dem benachbarten Bezirk Khyber, der zusammen 50 Angriffe erlebte. Eine beträchtliche Anzahl von Angriffen (17) fand in Kurram statt, während neun Angriffe im unteren und oberen Dir stattfanden. Inzwischen wurden 12 Angriffe in Karak und acht im benachbarten Hangu-Distrikt registriert.

Der Beschwerdeführer stammt jedoch aus dem Distrikt Buner im Nordosten der Provinz Khyber Pakhtunkhwa. Dieser Distrikt grenzt nicht an Afghanistan an und ist beispielsweise von Islamabad aus zu erreichen, ohne dass der Beschwerdeführer durch die besonders von Anschlägen betroffenen Gebiete durchreisen muss. Im Distrikt Buner kam es laut den Länderinformationen in den Jahren 2024 und 2025 jeweils nur zu einem einzigen terroristischen Anschlag. Im Bericht des PIPS vom Jänner 2026 und in der Anfragebeantwortung (COI-Query) von EUAA vom 09.12.2025, Pakistan, Sicherheitslage in Khyber Pakhtunkhwa, Zeitraum 01.11.2024 bis 05.12.2025 wird über keine Gewaltvorfälle im Distrikt Buner berichtet.

Die pakistanischen Behörden führten 2024 158 Operationen gegen militante Gruppen durch, von denen 118 in der KP stattfanden, hauptsächlich in Nord-Waziristan, Lakki Marwat, DI Khan, Khyber, Süd-Waziristan, Bannu und Tank, was zu 677 Opfern führte, von denen 621 als Militante registriert wurden. 2025 setzten die pakistanischen Behörden ihre Antimilitant-Operationen in der Provinz fort. Zum Beispiel gab die pakistanische Armee zwischen dem 13. und 16. Oktober 2025 an, 34 TTP-Kämpfer bei Operationen in Nord-Waziristan, Süd-Waziristan und Bannu getötet zu haben.

Vor dem länderspezifischen Hintergrund ergibt sich zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt damit nicht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan – über die bloße Möglichkeit hinausgehend – mit maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit gewaltsamen Eingriffen in seine körperliche oder psychische Unversehrtheit rechnen müsste. Er selbst hat das auch nicht behauptet.

Es kann auch nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage des Beschwerdeführers in Pakistan gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist, selbst unter Berücksichtigung der paschtunischen Volkszugehörigkeit des Beschwerdeführers. Dies zeigt sich auch darin, dass sich seine Mutter, sein Bruder mit dessen Familie sowie die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers seit Jahren und nach wie vor in seiner Heimatregion Buner in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa bei gesicherter Existenz aufhalten können, zu denen der Beschwerdeführer angegeben hat, dass es ihnen gut gehe und sie glücklich seien. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Fall des Beschwerdeführers die Gefahr entscheidend größer ist, als im Fall seiner in Pakistan lebenden Familienangehörigen und Verwandten.

Schließlich gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch an, dass er ganz gesund sei; Zweifel an diesen Angaben kamen in der mündlichen Verhandlung nicht hervor. (VS 16.12.2025 S 4)

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über einen bis 29.05.2033 gültigen pakistanischen Reisepass verfügt ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung und der im Akt einliegenden Reispasskopie. Mit diesem Reisepass kann er freiwillig nach Pakistan über die internationalen Flughäfen Islamabad oder Karachi zurückkehren, ohne dass er von den österreichischen Behörden abgeschoben werden muss. Ausgehend von den Länderfeststellungen zur Rückkehr hat der Beschwerdeführer daher von den pakistanischen Behörden nichts zu befürchten. (siehe oben 1.5 Länderinformationen aus dem COI-CMS der Staatendokumentation des BFA zu Pakistan Rückkehr, sowie Anfragebeantwortung der EUAA vom 01.12.2025 COI Query, Pakistan, Information on entry procedures and situation of Pakistani citizens who had been living abroad and who returned to Pakistan, particularly if they were deported from another country, Berichtszeitraum January 2024 to 30 November 2025)

Aus den soeben dargestellten Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung aller Argumente insgesamt zu der Überzeugung, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine konkrete, aktuelle, unmittelbare persönliche Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung seiner körperlichen und geistigen Unversehrtheit droht und er dort auch eine hinreichende Existenzgrundlage vorfindet.

2.5 Zur Lage in Pakistan (oben 1.5)

Die Feststellungen zur Lage in Pakistan ergeben sich aus dem jüngsten Bericht des Pakistan Institute For Peace Studies, PIPS Security Report 2025, aus der Anfragebeantwortung der EUAA vom 09.12.2025, Pakistan, Sicherheitslage in Khyber Pakhtunkhwa, Zeitraum 01.11.2024 bis 05.12.2025, aus den Länderinformationen aus dem COI-CMS der Staatendokumentation des BFA zu Pakistan, welches für den vorliegenden Fall hinreichend aktuell ist und aus der Anfragebeantwortung der EUAA vom 01.12.2025 COI Query, Pakistan, Information on entry procedures and situation of Pakistani citizens who had been living abroad and who returned to Pakistan, particularly if they were deported from another country, Berichtszeitraum January 2024 to 30 November 2025. Die Staatendokumentation des BFA berücksichtigt im Länderinformationsblatt Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa des Deutschen Auswärtigen Amtes und des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder des US Department of State, ebenso, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von ACCORD, Amnesty international, Human Rights Watch, oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Spruchpunkt I.1Spruchpunkt römisch eins.1

Zurückweisung des Antrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2025, 570337403/1406048, auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 32 Abs VwGVG)Zurückweisung des Antrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2025, 570337403/1406048, auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 32, Abs VwGVG)

3.1 Der Antrag des BFA wird gemäß § 32 Abs 2 Satz 3 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen, da nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden kann.3.1 Der Antrag des BFA wird gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Satz 3 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen, da nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden kann.

Spruchpunkt I.2Spruchpunkt römisch eins.2

Amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens, soweit mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2013, C11 428.003-1/2012/6E, über die Spruchpunkte II und III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.07.2012, 11 11.044 - BAG, abgesprochen wurde (§ 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG)Amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens, soweit mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2013, C11 428.003-1/2012/6E, über die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.07.2012, 11 11.044 - BAG, abgesprochen wurde (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG)

Rechtsprechung

3.2 Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Verfügung, ein bereits abgeschlossenes Verfahren neuerlich durchzuführen, weil - aus den im Gesetz genannten besonderen Gründen - die Richtigkeit der Sachentscheidung im ersten Verfahren in Frage gestellt erscheint (VwGH 8.11.1995, 93/12/0178). (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298)

Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, liegt dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „Erschleichen“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, mwN). (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298)Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, liegt dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „Erschleichen“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen vergleiche etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, mwN). (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298)

Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes "Erschleichen" qualifiziert werden kann (vgl. etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN). (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298)Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes "Erschleichen" qualifiziert werden kann vergleiche etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN). (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298)

Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anders lautende Entscheidung ergangen wäre bzw. ob die Behörde oder das VwG im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anders lautenden Entscheidung gelangen wird (vgl. VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470; 4.9.2008, 2005/01/0129). Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Richtig ist lediglich, dass den zu beurteilenden unrichtigen Angaben wesentliche Bedeutung zukommen muss (vgl. VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470). Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides bzw. Erkenntnisses zielgerichtet sein bzw. das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnisses vorangehen. (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298)Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anders lautende Entscheidung ergangen wäre bzw. ob die Behörde oder das VwG im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anders lautenden Entscheidung gelangen wird vergleiche VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470; 4.9.2008, 2005/01/0129). Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Richtig ist lediglich, dass den zu beurteilenden unrichtigen Angaben wesentliche Bedeutung zukommen muss vergleiche VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470). Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides bzw. Erkenntnisses zielgerichtet sein bzw. das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnisses vorangehen. (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298)

UNHCR-Handbuch

3.3 Art 1 A Z 2 letzter Satz GFK lautet:3.3 Artikel eins, A Ziffer 2, letzter Satz GFK lautet:

„Falls jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, ist unter dem Heimatland jedes Land zu verstehen, dessen Staatsangehöriger er ist; wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursache sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, soll er nicht als eine Person angesehen werden, der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist.“

Laut UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Neuauflage: UNHCR Österreich, Dezember 2003) sollen mit dieser Bestimmung alle Personen von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausgeschlossen werden, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den Schutz von wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen können. Soweit verfügbar, hat der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz. (ebenda, Rz 106)

Zum gegenständlichen Verfahren

3.4 Laut festgestelltem Sachverhalt hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt und Asylgerichtshof zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 22.01.2011 (erstens) objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht, indem er wider besseren Wissens absichtlich verschwiegen und bestritten hat, dass er neben einer afghanischen Staatsangehörigkeit bereits seit zumindest dem Zeitpunkt der Antragstellung auch die pakistanische Staatsangehörigkeit besitzt, wobei nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist, sowie (zweitens) seine pakistanische Staatsangehörigkeit in Irreführungsabsicht wider besseren Wissens verschwiegen hat, da er befürchtete, dass ansonsten sein Asylantrag (zur Gänze) abgelehnt werden könnte. Der Annahme der Irreführungsabsicht steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer seine bewusst wahrheitswidrigen Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit möglicherweise infolge des Einflusses von Dritten – etwa von Freunden – gemacht hat. (vgl VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298)3.4 Laut festgestelltem Sachverhalt hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt und Asylgerichtshof zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 22.01.2011 (erstens) objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht, indem er wider besseren Wissens absichtlich verschwiegen und bestritten hat, dass er neben einer afghanischen Staatsangehörigkeit bereits seit zumindest dem Zeitpunkt der Antragstellung auch die pakistanische Staatsangehörigkeit besitzt, wobei nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist, sowie (zweitens) seine pakistanische Staatsangehörigkeit in Irreführungsabsicht wider besseren Wissens verschwiegen hat, da er befürchtete, dass ansonsten sein Asylantrag (zur Gänze) abgelehnt werden könnte. Der Annahme der Irreführungsabsicht steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer seine bewusst wahrheitswidrigen Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit möglicherweise infolge des Einflusses von Dritten – etwa von Freunden – gemacht hat. vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298)

Für das Asylverfahren ist es charakteristisch, dass in ihm regelmäßig Sachverhalte beurteilt werden müssen, die sich im Ausland, nämlich im Herkunftsstaat des Asylwerbers zugetragen haben bzw. im Falle von dessen Rückkehr dorthin zutragen würden. Hinzu kommt, dass das Asylverfahren nur beschränkte Möglichkeiten bietet, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. (siehe VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0022 RS 1) Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht schon in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. (siehe VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0022 RS 2)

Auch ohne besondere Belehrung hinsichtlich der Bedeutung der Ersteinvernahme im Asylverfahren muss einem Asylwerber klar sein, dass die Asylbehörden bei ihrer Entscheidung über einen Asylantrag auf eine möglichst vollständige und wahrheitsgetreue Darstellung der Fluchtgründe durch den Asylwerber angewiesen sind. (siehe VwGH 29.01.1997, 95/01/0147)

Es gibt im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers, der bis zur Entscheidung des Asylgerichthofes auch keine Beweismittel vorgelegt hat, keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof zumutbar gewesen wäre, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen.

Es kann daher mit Blick auf Art 1 A Z 2 letzter Satz GFK (drittens) der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschweigen der weiteren Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und dem Entscheidungswillen der Behörde, nämlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des – angenommenen einzigen – Herkunftsstaates Afghanistan gemäß § 8 AsylG durch den Asylgerichtshof nicht in Zweifel gezogen werden. Es kann daher mit Blick auf Artikel eins, A Ziffer 2, letzter Satz GFK (drittens) der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschweigen der weiteren Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und dem Entscheidungswillen der Behörde, nämlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des – angenommenen einzigen – Herkunftsstaates Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG durch den Asylgerichtshof nicht in Zweifel gezogen werden.

3.5 Damit liegen im Fall des Beschwerdeführers die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG bzw § 69 Abs 1 Z 1 AVG erforderlichen Voraussetzungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens vor (objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers und dem Entscheidungswillen der Behörde, Irreführungsabsicht, um daraus einen Vorteil zu erlangen). 3.5 Damit liegen im Fall des Beschwerdeführers die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG bzw Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG erforderlichen Voraussetzungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens vor (objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers und dem Entscheidungswillen der Behörde, Irreführungsabsicht, um daraus einen Vorteil zu erlangen).

3.6 Bei den Aussprüchen, mit denen etwa der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. (VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099)3.6 Bei den Aussprüchen, mit denen etwa der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. (VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099)

Im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers wurde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen; für diese Entscheidung kam den zu beurteilenden unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers somit wesentliche Bedeutung zu. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des BFA, mit dem der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt worden war, wurde bereits vom Asylgerichtshof als unbegründet abgewiesen; für diese Entscheidung kam den zu beurteilenden unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers dagegen keine wesentliche Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers wurde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen; für diese Entscheidung kam den zu beurteilenden unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers somit wesentliche Bedeutung zu. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des BFA, mit dem der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt worden war, wurde bereits vom Asylgerichtshof als unbegründet abgewiesen; für diese Entscheidung kam den zu beurteilenden unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers dagegen keine wesentliche Bedeutung zu.

3.7 Das Verfahren zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.09.2012 wird daher, soweit mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2013, C11 428.003-1/2012/6E, über die Spruchpunkte II und III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.07.2012, 11 11.044 - BAG, abgesprochen wurde, gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen.3.7 Das Verfahren zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.09.2012 wird daher, soweit mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2013, C11 428.003-1/2012/6E, über die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.07.2012, 11 11.044 - BAG, abgesprochen wurde, gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen.

Spruchpunkt II.1Spruchpunkt römisch zwei.1

Abweisung der Beschwerde vom 16.07.2012 gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.07.2012, 11 11.044 - BAG gemäß § 8 AsylG als unbegründet mit Maßgabe (Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 AsylG 2005))Abweisung der Beschwerde vom 16.07.2012 gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.07.2012, 11 11.044 - BAG gemäß Paragraph 8, AsylG als unbegründet mit Maßgabe (Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005))

Rechtsprechung

3.8 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH - zum Vorliegen eines reales Risikos iSd Art 3 MRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).3.8 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH - zum Vorliegen eines reales Risikos iSd Artikel 3, MRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert sich der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs 1 Z 2 Asyl 2005 an Art 15 lit c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der EuGH erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert sich der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl 2005 an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der EuGH erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068)

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art 2 oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196).

Zum gegenständlichen Verfahren

3.9 Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen zur Lage in Pakistan als gesichert angenommen werden (siehe oben 1.5). Der pakistanische Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und hat auch in der Vergangenheit seinen Lebensunterhalt durch seine Erwerbstätigkeit bestreiten können. Er verfügt zudem auch über Familienangehörige (Mutter, Geschwister, Ehefrau, Kinder) in Pakistan, hat zu diesen ein gutes Verhältnis und steht mit diesen in Kontakt. Die Familienangehörigen leben im Familienverband bei gesicherter Existenzgrundlage in Pakistan. Es ist daher nicht erkennbar, warum er bei einer Rückkehr zu seinen Familienangehörigen in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte. (VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0289)Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte. (VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0289)

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführenden in Pakistan möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführenden in Pakistan möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.

3.10 Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes – derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden. Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (vgl VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068). 3.10 Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes – derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden. Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht vergleiche VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).

3.11 Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Pakistan abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, sodass die Abschiebung im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig erschiene (vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196). Dies selbst unter Berücksichtigung der paschtunischen Volkszugehörigkeit des Beschwerdeführers. Etwaige persönliche Gefährdungsmerkmale sind im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft hervorgekommen.3.11 Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Pakistan abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, sodass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196). Dies selbst unter Berücksichtigung der paschtunischen Volkszugehörigkeit des Beschwerdeführers. Etwaige persönliche Gefährdungsmerkmale sind im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft hervorgekommen.

3.12 Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre.3.12 Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt wäre.

3.13 Es wird daher die Beschwerde vom 16.07.2012 gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.07.2012, 11 11.044 - BAG gemäß § 8 AsylG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass in Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes das Wort „Afghanistan“ durch das Wort „Pakistan“ ersetzt wird.3.13 Es wird daher die Beschwerde vom 16.07.2012 gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.07.2012, 11 11.044 - BAG gemäß Paragraph 8, AsylG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass in Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes das Wort „Afghanistan“ durch das Wort „Pakistan“ ersetzt wird.

Spruchpunkt II.2Spruchpunkt römisch zwei.2

Zurückverweisung des Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.07.2012, 11 11.044 - BAGZurückverweisung des Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.07.2012, 11 11.044 - BAG

3.14 Ausweisungen, die gemäß § 10 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 erlassen wurden, gelten gemäß § 75 Abs 23 AsylG als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG 2005 in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012.3.14 Ausweisungen, die gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, erlassen wurden, gelten gemäß Paragraph 75, Absatz 23, AsylG als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG 2005 in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012,.

Gemäß § 75 Abs 20 Z 1 AsylG idgF hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in den Fällen des § 75 Abs 18 und 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG idgF hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in den Fällen des Paragraph 75, Absatz 18 und 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

3.15 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325). Es ist zwar auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (ebenso VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).

3.16 Nach der weiteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Fall der Wiederaufnahme eines Verfahrens und der (damit einhergehenden) rückwirkenden Vernichtung und in der in weiterer Folge ausgesprochenen Versagung des Aufenthaltsrechts grundsätzlich der mittlerweile erlangten Integration ein gewisser Stellenwert nicht ohne Weiteres abzusprechen. Allerdings ist dieser regelmäßig als gemindert zu erachten. Ob in einer solchen Konstellation dennoch ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel aufgrund des Art. 8 EMRK bestehen könnte, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. VwGH 5.6.2025, Ra 2022/17/0128, dort zur wegen des Vorliegens einer Aufenthaltsehe erfolgten Wiederaufnahme des Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels). (VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 und 0004-8)3.16 Nach der weiteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Fall der Wiederaufnahme eines Verfahrens und der (damit einhergehenden) rückwirkenden Vernichtung und in der in weiterer Folge ausgesprochenen Versagung des Aufenthaltsrechts grundsätzlich der mittlerweile erlangten Integration ein gewisser Stellenwert nicht ohne Weiteres abzusprechen. Allerdings ist dieser regelmäßig als gemindert zu erachten. Ob in einer solchen Konstellation dennoch ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel aufgrund des Artikel 8, EMRK bestehen könnte, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab vergleiche VwGH 5.6.2025, Ra 2022/17/0128, dort zur wegen des Vorliegens einer Aufenthaltsehe erfolgten Wiederaufnahme des Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels). (VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 und 0004-8)

Zum gegenständlichen Verfahren

3.17 Der Beschwerdeführer reiste im September 2011 unrechtmäßig in Österreich ein und hält sich seither – abgesehen von kurzen Urlaubsbesuchen in seiner Heimat Pakistan – ununterbrochen seit rund 14 Jahren und 5 Monaten im Bundesgebiet auf.

Er stellte am 22.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2013, C11 428.003-1/2012/6E wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den angenommenen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Er verfügte seither bisher über eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG. Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des Verfahrens zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2011 sowohl gegenüber dem Bundesasylamt auch in seiner Beschwerde angegeben, ausschließlich afghanischer Staatsangehöriger zu sein und dabei wider besseres Wissens verschwiegen und bestritten, dass er im Zeitpunkt jener Antragstellung jedenfalls (auch) pakistanischer Staatsangehöriger gewesen ist.Er stellte am 22.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2013, C11 428.003-1/2012/6E wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den angenommenen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Er verfügte seither bisher über eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG. Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des Verfahrens zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2011 sowohl gegenüber dem Bundesasylamt auch in seiner Beschwerde angegeben, ausschließlich afghanischer Staatsangehöriger zu sein und dabei wider besseres Wissens verschwiegen und bestritten, dass er im Zeitpunkt jener Antragstellung jedenfalls (auch) pakistanischer Staatsangehöriger gewesen ist.

Die heute amtswegig verfügte Wiederaufnahme wirkt ex tunc (vgl VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 Rz 72). Im Umfang der verfügten Wiederaufnahme erlischt daher rückwirkend der dem Beschwerdeführer vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.09.2013 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten und alle damit verbundenen Berechtigungen. Der Beschwerdeführer verfügt damit gegenwärtig wieder (lediglich) über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber nach § 13 Abs 1 AsylG 2005.Die heute amtswegig verfügte Wiederaufnahme wirkt ex tunc vergleiche VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 Rz 72). Im Umfang der verfügten Wiederaufnahme erlischt daher rückwirkend der dem Beschwerdeführer vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.09.2013 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten und alle damit verbundenen Berechtigungen. Der Beschwerdeführer verfügt damit gegenwärtig wieder (lediglich) über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005.

Dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde im Rechtsmittelweg durch Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten deswegen stattgegeben, weil er aufgrund seiner Angaben ausschließlich als afghanischer Staatsangehöriger angesehen wurde und ihm in Afghanistan eine Verletzung seiner gemäß Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte drohte. Jedoch hatte er bestritten und verschwiegen, dass er schon damals auch Staatsangehöriger von Pakistan war und daher den Schutz dieses weiteren Herkunftsstaates in Anspruch hätten nehmen können. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde im Rechtsmittelweg durch Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten deswegen stattgegeben, weil er aufgrund seiner Angaben ausschließlich als afghanischer Staatsangehöriger angesehen wurde und ihm in Afghanistan eine Verletzung seiner gemäß Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte drohte. Jedoch hatte er bestritten und verschwiegen, dass er schon damals auch Staatsangehöriger von Pakistan war und daher den Schutz dieses weiteren Herkunftsstaates in Anspruch hätten nehmen können.

Ein solches Fehlverhalten ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als besonders schwerwiegend einzustufen. (vgl VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 und 0004-8 Rz 86)Ein solches Fehlverhalten ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als besonders schwerwiegend einzustufen. vergleiche VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 und 0004-8 Rz 86)

Gerade Personen, welche unter falscher Identität und Staatsbürgerschaft im Verfahren auftreten, können sich selbst nach langjährigem Aufenthalt nicht auf die Aufenthaltsdauer berufen und können falsche Angaben zur Identität samt Staatsangehörigkeit sogar die Beendigung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und die Trennung von Familienangehörigen (auch von minderjährigen Kindern eines Fremden selbst bei einer Gesamtaufenthaltsdauer von insgesamt 18 Jahren) rechtfertigen (vgl VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298 RS 11 mit Verweis auf das Urteil des EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20; siehe zu diesem Urteil des EGMR ausführlicher auch VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 und 0004-8 Rz 87 und 88).Gerade Personen, welche unter falscher Identität und Staatsbürgerschaft im Verfahren auftreten, können sich selbst nach langjährigem Aufenthalt nicht auf die Aufenthaltsdauer berufen und können falsche Angaben zur Identität samt Staatsangehörigkeit sogar die Beendigung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und die Trennung von Familienangehörigen (auch von minderjährigen Kindern eines Fremden selbst bei einer Gesamtaufenthaltsdauer von insgesamt 18 Jahren) rechtfertigen vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298 RS 11 mit Verweis auf das Urteil des EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20; siehe zu diesem Urteil des EGMR ausführlicher auch VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 und 0004-8 Rz 87 und 88).

Der Beschwerdeführer hat die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten - und damit verbunden auch das Recht, sich in Österreich aufhalten zu dürfen - erschlichen, indem er seine pakistanische Staatsangehörigkeit verschwiegen hat. Dass er im Zeitpunkt der Antragstellung oder auch danach zu irgendeinem Zeitpunkt in Pakistan in relevanter Weise Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, hat er nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer durfte daher zu keiner Zeit seines Aufenthalts davon ausgehen, dass seine Täuschungshandlungen für immer unentdeckt bleiben würden und ihm dauerhaft ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erlaubt sein werde.

Von daher war sein Aufenthaltsstatus während seines gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet trotz zwischenzeitiger Innehabung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten als unsicher einzustufen. Das musste dem Beschwerdeführer, der die Täuschungshandlungen bewusst gesetzt hatte, um einen Schutzstatus zuerkannt zu erlangen, und der seine falschen Angaben auch während seiner nachfolgenden Verfahren zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung aufrechterhalten hatte, auch stets klar sein.

Vor dem Hintergrund der zuvor zitieren Judikatur ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die Dauer des Aufenthalts berufen kann. Zudem ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH vom 23.07.2021, Ra 2018/22/0282).Vor dem Hintergrund der zuvor zitieren Judikatur ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die Dauer des Aufenthalts berufen kann. Zudem ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH vom 23.07.2021, Ra 2018/22/0282).

3.18 Der Beschwerdeführer hat mehrere Sprachprüfungen absolviert und die Integrationsprüfung Sprachniveau B1 bestanden. Er hat zu dem eine Ausbildung zum Busfahrer absolviert und bestreitet seinen Lebensunterhalt seit November 2025 überwiegend mit angemeldeten sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten und nur wenige Monate aus dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit Oktober 2024 ist er durchgehend vollversicherungspflichtig angemeldet als Linienbusfahrer unselbstständig erwerbstätig und er ist strafrechtlich unbescholten.

Das Erlernen der deutschen Sprache bedeutet nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung keine maßgebliche Integration. So verfügt selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale und kommt diesen nur untergeordnete Bedeutung zu (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Das Erlernen der deutschen Sprache bedeutet nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung keine maßgebliche Integration. So verfügt selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale und kommt diesen nur untergeordnete Bedeutung zu vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Auch die vom Beschwerdeführer ausgeübte Erwerbstätigkeit begründet noch keinerlei besondere berufliche Integration und auch keine besonders intensive wirtschaftliche Beziehung. Auch ist das Gewicht einer jahrelangen Berufstätigkeit dann erheblich gemindert, wenn diese - wie hier - letztlich auf das Erschleichen eines Aufenthaltsrechtes zurückzuführen ist. Daran vermag fallbezogen auch die absolvierte Ausbildung zum Busfahrer nichts zu ändern. (vgl iZm mit einer Aufenthaltsehe und einer absolvierten Ausbildung in einem Pflegeberuf VwGH 09.01.2026, Ra 2025/17/0159-9)Auch die vom Beschwerdeführer ausgeübte Erwerbstätigkeit begründet noch keinerlei besondere berufliche Integration und auch keine besonders intensive wirtschaftliche Beziehung. Auch ist das Gewicht einer jahrelangen Berufstätigkeit dann erheblich gemindert, wenn diese - wie hier - letztlich auf das Erschleichen eines Aufenthaltsrechtes zurückzuführen ist. Daran vermag fallbezogen auch die absolvierte Ausbildung zum Busfahrer nichts zu ändern. vergleiche iZm mit einer Aufenthaltsehe und einer absolvierten Ausbildung in einem Pflegeberuf VwGH 09.01.2026, Ra 2025/17/0159-9)

Und seine seit der Antragstellung gesetzten integrationsbergründenden Schritte setzte schließlich auch der Beschwerdeführer in einem Zeitraum, in dem er sich – wie zuvor ausgeführt – seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, und die erreichte Integration muss deshalb entsprechend relativiert werden (zB VwGH 28.03.2019, Ro 2019/01/0003).

Der Beschwerdeführer hat in Österreich – im Gegensatz zu Pakistan – keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in keiner partnerschaftlichen oder familienähnlichen Beziehung und hat in Österreich auch keine Kinder. Er hat in Österreich nicht viele Freunde, versteht sich mit seinen Arbeitskollegen sehr gut und trifft sich mit diesen auch in seiner Freizeit, um mit diesen etwas gemeinsam zu unternehmen. Intensive Freundschaften oder eine tiefergreifende Verwurzelung in Österreich sind jedoch nicht erkennbar.

Der Beschwerdeführer verfügt demgegenüber in Pakistan über enge familiäre Anknüpfungspunkte. Konkret leben seine Mutter, sein Bruder mit dessen Familie und auch die eigene Ehefrau des Beschwerdeführers mit den beiden gemeinsamen Kindern in Pakistan, mit denen er auch in regelmäßigen Kontakt steht. Seit 2018 oder 2019 reiste der Beschwerdeführer insgesamt drei Mal für kurze Zeit nach Pakistan, um dort zu heiraten und seine Familie zu besuchen. Er heiratete im Jahr 2018 oder 2019 in Pakistan seine Ehefrau und gemeinsam haben sie einen Sohn, der 2020 geboren ist, sowie eine Tochter, die ungefähr 2,5 Jahre alt ist. Die Ehefrau und die beiden Kinder leben in einem gemeinsamen Haus mit der Mutter des Beschwerdeführers und seinem Bruder. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, sich bei seiner Rückkehr in Pakistan in die dortige Gesellschaft zu integrieren, zumal er dort über mehrere Verwandte, insbesondere Ehefrau und zwei Kinder, verfügt.

Schließlich liegt auch kein relevantes Organisationsverschulden durch das Bundesasylamt und den Asylgerichtshof in Bezug auf die Verfahrensdauer von 2 Jahren ab der Beantragung des internationalen Schutzes des Beschwerdeführers vom 22.09.2011 beim Bundesasylamt bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes vor.

Die Integration in Österreich erscheint damit insgesamt nicht derart ausgeprägt, dass im Falle einer Abschiebung von einem unzulässigen Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführer ausgegangen werden kann.

3.19 Dem stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Der Beschwerdeführer hat nach wie vor Kontakt zu seiner Familie in Pakistan. Es kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut ist und kann nicht von einer Entwurzelung durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gesprochen werden, zumal er in der Vergangenheit immer wieder nach Pakistan reiste und dort eine Familie unterhält.

Ebenso hoch einzustufen ist aber auch das Interesse der Republik Österreich, dass Asylsuchende ihre wahre Identität vollständig preisgeben und den Aufnahmestaat eben nicht täuschen und nur jene unter dem Titel des Asylrechts einen Aufenthalt erhalten, die auch die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung erfüllen.

Die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben daher nur geringes Gewicht und treten gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

3.20 Im Ergebnis sind im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände hervorgekommen, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen.

3.21 Es wird daher das Verfahren betreffend Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.07.2012, 11 11.044 – BAG gemäß § 75 Abs 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.3.21 Es wird daher das Verfahren betreffend Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.07.2012, 11 11.044 – BAG gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Zu B)

Revision

3.22 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3.23 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

amtswegige Wiederaufnahme Asylverfahren Doppelstaatsbürger Erschleichen Herkunftsstaat Irreführung Kassation Kausalzusammenhang non refoulement Rückkehrsituation Sicherheitslage Staatsangehörigkeit unrichtige Angaben Versorgungslage Wiederaufnahme Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L516.1428003.2.00

Im RIS seit

18.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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