Entscheidungsdatum
14.02.2026Norm
AsylG 2005 §56 Abs1Anmerkung
VwGH-Beschluss: Ra 2026/17/0028-11 vom 14.07.2026 Die Revision wird zurückgewiesen.Spruch
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I403 2215279-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Republik Kongo, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, Schottenfeldgasse 2-4/23, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik Kongo, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, Schottenfeldgasse 2-4/23, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 05.02.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kongo durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde/ BFA) abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kongo zulässig ist. Es wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Am 22.04.2022 wurde eine gegen den Bescheid vom 05.12.2019 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ I423 2215279-1/23E, rechtskräftig am 26.04.2022, als unbegründet abgewiesen. Am 29.06.2022 lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss zu GZ: E 1384/2022-5 die Behandlung der Beschwerde ab. Die Rückkehrentscheidung ist somit am 26.04.2022 in Rechtskraft erwachsen. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 05.02.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kongo durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde/ BFA) abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kongo zulässig ist. Es wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Am 22.04.2022 wurde eine gegen den Bescheid vom 05.12.2019 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ I423 2215279-1/23E, rechtskräftig am 26.04.2022, als unbegründet abgewiesen. Am 29.06.2022 lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss zu GZ: E 1384/2022-5 die Behandlung der Beschwerde ab. Die Rückkehrentscheidung ist somit am 26.04.2022 in Rechtskraft erwachsen.
Am 03.11.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen.“ Am selben Tag brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte ein.
Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen wurde mit Bescheid des BFA vom 02.10.2023 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Republik Kongo zulässig ist. Dem Beschwerdeführer wurde erneut eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Dieser Bescheid erwuchs mit 08.11.2023 in erster Instanz in Rechtskraft.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 03.11.2022 wurde mit Bescheid des BFA vom 24.06.2024 zu Zl. XXXX gemäß § 46a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz abgewiesen. Eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 03.09.2024, GZ: I414 2215279-3/5E als unbegründet abgewiesen, da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht zur Einholung eines Reisedokumentes nicht nachgekommen sei.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 03.11.2022 wurde mit Bescheid des BFA vom 24.06.2024 zu Zl. römisch 40 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz abgewiesen. Eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 03.09.2024, GZ: I414 2215279-3/5E als unbegründet abgewiesen, da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht zur Einholung eines Reisedokumentes nicht nachgekommen sei.
Am 11.09.2025 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2025 abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen entsprechend § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht erfülle.Am 11.09.2025 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2025 abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen entsprechend Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht erfülle.
Gegen den Bescheid vom 18.12.2025 wurde am 07.01.2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und im Wesentlichen betreffend die Erteilungsvoraussetzungen ausgeführt wie folgt: „Entsprechend den Voraussetzungen der „Aufenthaltsberechtigung plus“ habe ich mich eigeninitiativ darum bemüht, einen passenden Arbeitsplatz zu finden. Aufgrund meines ungeregelten Aufenthaltsstatus ist es mir allerdings nicht möglich, derzeit eine Arbeit aufzunehmen. Von dem Restaurant „ XXXX “ habe ich einen Vorvertrag über ein Arbeitsverhältnis, welcher mit dieser Stellungnahme vorgelegt wird. Beginnend am 01.12.2025, wäre ich dort als Küchenhilfe im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt. (…) Die belangte Behörde lässt unberücksichtigt, dass nur aufgrund des Umstandes, dass sich in einem Teufelskreis von nicht geregeltem Aufenthalt damit mangelndem Zugang zum Arbeitsmarkt zurzeit mich nicht selbst erhalten kann. Wie dem vorgelegten Vorvertrag zu entnehmen ist, könnte ich längst als Küchenhilfe im Ausmaß von 40 Stunden beschäftigt und wirtschaftlich damit auch völlig in Österreich integriert sein und des weiteren auch eine ortsübliche Unterkunft bestreiten. Dass ich damit auch meine gesundheitliche, insbesondere psychische Situation, die Dank mir zuteil werdenden medizinischen Betreuung in der Klinik XXXX sowie durch die Psychotherapie stabil gehalten ist, nachhaltig verbessern könnte, um mich auch umfassend nachhaltig in Österreich zu integrieren, macht die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen geradezu geboten.“Gegen den Bescheid vom 18.12.2025 wurde am 07.01.2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und im Wesentlichen betreffend die Erteilungsvoraussetzungen ausgeführt wie folgt: „Entsprechend den Voraussetzungen der „Aufenthaltsberechtigung plus“ habe ich mich eigeninitiativ darum bemüht, einen passenden Arbeitsplatz zu finden. Aufgrund meines ungeregelten Aufenthaltsstatus ist es mir allerdings nicht möglich, derzeit eine Arbeit aufzunehmen. Von dem Restaurant „ römisch 40 “ habe ich einen Vorvertrag über ein Arbeitsverhältnis, welcher mit dieser Stellungnahme vorgelegt wird. Beginnend am 01.12.2025, wäre ich dort als Küchenhilfe im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt. (…) Die belangte Behörde lässt unberücksichtigt, dass nur aufgrund des Umstandes, dass sich in einem Teufelskreis von nicht geregeltem Aufenthalt damit mangelndem Zugang zum Arbeitsmarkt zurzeit mich nicht selbst erhalten kann. Wie dem vorgelegten Vorvertrag zu entnehmen ist, könnte ich längst als Küchenhilfe im Ausmaß von 40 Stunden beschäftigt und wirtschaftlich damit auch völlig in Österreich integriert sein und des weiteren auch eine ortsübliche Unterkunft bestreiten. Dass ich damit auch meine gesundheitliche, insbesondere psychische Situation, die Dank mir zuteil werdenden medizinischen Betreuung in der Klinik römisch 40 sowie durch die Psychotherapie stabil gehalten ist, nachhaltig verbessern könnte, um mich auch umfassend nachhaltig in Österreich zu integrieren, macht die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen geradezu geboten.“
Beschwerde und Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2026 vorgelegt und langten am 05.02.2026 in der Gerichtsabteilung der zuständigen Richterin ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kongo, gehört der Volksgruppe der Lari an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat Kinder, wobei die Familie des Beschwerdeführers seinen Angaben nach in der Demokratischen Republik Kongo lebt. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, befindet sich aber aufgrund einer nicht organischen Gedächtnisstörung im Rahmen einer Depressio in psychologischer Betreuung und nimmt täglich ein Antidepressivum ein. Der Beschwerdeführer ist erwerbsfähig.
Seit dem 17.05.2016 ist der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Seit dem 23.09.2016 lebt er in einem staatlich finanzierten Flüchtlingsheim in XXXX . Seit dem 17.05.2016 ist der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Seit dem 23.09.2016 lebt er in einem staatlich finanzierten Flüchtlingsheim in römisch 40 .
Der Beschwerdeführer war lediglich für die Dauer seines Asylverfahrens vom 03.05.2016 bis zum 26.04.2022 mit einem vorübergehenden Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz in Österreich legal aufhältig.
Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verkauft seit dem 07.09.2017 auf selbstständiger Basis die Straßenzeitung „20er“ und lukriert aus dieser Tätigkeit monatlich zwischen EUR 80,00 und EUR 120,00. Einer angemeldeten, der Sozial- oder Krankenversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit ging der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt nach. Er bezieht seit dem 17.05.2016 durchgängig Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist seit dem 01.01.2019 bei der Österreichischen Gesundheitskasse versichert.
Der Beschwerdeführer hat an mehreren Deutschkursen auf dem Niveau A2.1 und A2 teilgenommen, jedoch keine Prüfung absolviert. Er hat weder Familie noch sonstige nachhaltige soziale Anknüpfungspunkte in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in den Vorakt, insbesondere in die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2022, GZ: I423 2215279-1/23E, sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellungen zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern basieren insbesondere auf den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2022, GZ: I423 2215279-1/23E, sowie auf den Angaben des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde (AS 185, 186 in XXXX ). Dass seine Familie inzwischen in der Demokratischen Republik Kongo lebt, ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz.Die Feststellungen zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern basieren insbesondere auf den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2022, GZ: I423 2215279-1/23E, sowie auf den Angaben des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde (AS 185, 186 in römisch 40 ). Dass seine Familie inzwischen in der Demokratischen Republik Kongo lebt, ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz.
Dass sich der Beschwerdeführer in psychologischer Betreuung befindet, ergibt sich aus einem Bestätigungsschreiben einer psychotherapeutischen Praxis vom 02.05.2025 (AS 39 in XXXX ). Anhand mehrerer vorgelegter Befundberichte der XXXX Kliniken (AS 41 bis AS 67 in XXXX ) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an einer nicht organischen Gedächtnisstörung im Rahmen einer Depressio leidet. Die medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers ist ebenfalls aus einem neurologischen Befundbericht der XXXX Kliniken ersichtlich (AS 43 in XXXX ). Dass der Beschwerdeführer erwerbsfähig ist, resultiert aus dem Umstand, dass er seit mehreren Jahren auf selbständiger Basis die Straßenzeitung „20er“ verkauft und der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde angegeben hat, lediglich aufgrund nicht vorhandener Dokumente keine Ausbildung absolvieren zu können (AS 187 in XXXX ). Im gesamten Verfahren wurde auch nichts Gegenteiliges ins Treffen geführt. Dass sich der Beschwerdeführer in psychologischer Betreuung befindet, ergibt sich aus einem Bestätigungsschreiben einer psychotherapeutischen Praxis vom 02.05.2025 (AS 39 in römisch 40 ). Anhand mehrerer vorgelegter Befundberichte der römisch 40 Kliniken (AS 41 bis AS 67 in römisch 40 ) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an einer nicht organischen Gedächtnisstörung im Rahmen einer Depressio leidet. Die medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers ist ebenfalls aus einem neurologischen Befundbericht der römisch 40 Kliniken ersichtlich (AS 43 in römisch 40 ). Dass der Beschwerdeführer erwerbsfähig ist, resultiert aus dem Umstand, dass er seit mehreren Jahren auf selbständiger Basis die Straßenzeitung „20er“ verkauft und der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde angegeben hat, lediglich aufgrund nicht vorhandener Dokumente keine Ausbildung absolvieren zu können (AS 187 in römisch 40 ). Im gesamten Verfahren wurde auch nichts Gegenteiliges ins Treffen geführt.
Die meldebehördlichen Erfassungen des Beschwerdeführers sind anhand eines aktuellen Auszugs aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich. Der legale Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zum 26.04.2022 resultiert aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes.
Dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist, fußt auf einem Auszug aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes. Anhand dieser Auszüge ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bisher im Bundesgebiet keiner der Sozial- oder Krankenversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und seit dem 17.05.2016 durchgängig Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Dass der Beschwerdeführer seit dem 07.09.2017 auf selbstständiger Basis der Tätigkeit als Straßenzeitungsverkäufer nachgeht, ergibt sich aus einem vorgelegten Bestätigungsschreiben vom 20.10.2025 (AS 181 in XXXX ). Das monatliche Einkommen, welches der Beschwerdeführer durch den Straßenzeitungsverkauf lukriert, konnte das erkennende Gericht dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2022, GZ: I423 2215279-1/23E entnehmen.Dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist, fußt auf einem Auszug aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes. Anhand dieser Auszüge ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bisher im Bundesgebiet keiner der Sozial- oder Krankenversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und seit dem 17.05.2016 durchgängig Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Dass der Beschwerdeführer seit dem 07.09.2017 auf selbstständiger Basis der Tätigkeit als Straßenzeitungsverkäufer nachgeht, ergibt sich aus einem vorgelegten Bestätigungsschreiben vom 20.10.2025 (AS 181 in römisch 40 ). Das monatliche Einkommen, welches der Beschwerdeführer durch den Straßenzeitungsverkauf lukriert, konnte das erkennende Gericht dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2022, GZ: I423 2215279-1/23E entnehmen.
Die Feststellungen zu den absolvierten Deutschkursen des Beschwerdeführers resultieren aus den vorgelegten Teilnahmebescheinigungen und Bestätigungsschreiben zu Deutschkursen auf dem Niveau A2.1 und A2 in den Zeiträumen vom 19.10.2020 bis 09.12.2020, 14.09.2021 bis 25.11.2021 und 07.12.2021 bis 03.03.2022 sowie im Jahr 2024 (AS 21, 23, 25, 27 in XXXX ). Dass der Beschwerdeführer über keine nachhaltigen sozialen Kontakte im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich einerseits aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2022, GZ: I423 2215279-1/23E und andererseits aus den Ausführungen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde, wonach er zwar über Freunde in der kongolesischen Gesellschaft in Österreich verfüge (AS 187 in XXXX ), jedoch außerhalb von Kontakten zu anderen in Österreich aufhältigen Staatsangehörigen der Republik Kongo keine nachhaltige Integration darzulegen vermochte. Die Feststellungen zu den absolvierten Deutschkursen des Beschwerdeführers resultieren aus den vorgelegten Teilnahmebescheinigungen und Bestätigungsschreiben zu Deutschkursen auf dem Niveau A2.1 und A2 in den Zeiträumen vom 19.10.2020 bis 09.12.2020, 14.09.2021 bis 25.11.2021 und 07.12.2021 bis 03.03.2022 sowie im Jahr 2024 (AS 21, 23, 25, 27 in römisch 40 ). Dass der Beschwerdeführer über keine nachhaltigen sozialen Kontakte im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich einerseits aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2022, GZ: I423 2215279-1/23E und andererseits aus den Ausführungen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde, wonach er zwar über Freunde in der kongolesischen Gesellschaft in Österreich verfüge (AS 187 in römisch 40 ), jedoch außerhalb von Kontakten zu anderen in Österreich aufhältigen Staatsangehörigen der Republik Kongo keine nachhaltige Integration darzulegen vermochte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der als „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ überschriebene § 56 AsylG 2005 lautet:Der als „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ überschriebene Paragraph 56, AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
§ 60 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 lautet:
„Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn„Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.“
Gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005) gelten als Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005) gelten als Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise.
Gemäß § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Für Alleinstehende beträgt dieser Richtsatz im Jahr 2026 € 1.308,39. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen.Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Für Alleinstehende beträgt dieser Richtsatz im Jahr 2026 € 1.308,39. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen.
Als Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes gelten gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 AsylG-DV 2005 insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.Als Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes gelten gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.
3.2. Zur Anwendung im gegenständlichen Fall:
Wie in § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 normiert, bedarf es zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Bestimmung eines zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Wie bereits dargelegt ist der Beschwerdeführer jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Zulassung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz am 04.05.2016 (und somit fast zehn Jahre) durchgängig in Österreich aufhältig, so dass § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt ist.Wie in Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 normiert, bedarf es zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Bestimmung eines zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Wie bereits dargelegt ist der Beschwerdeführer jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Zulassung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz am 04.05.2016 (und somit fast zehn Jahre) durchgängig in Österreich aufhältig, so dass Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllt ist.
Im Weiteren gilt nun zu überprüfen, ob nach § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig war. Da sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 04.05.2016 bis zur Rechtskraft der Rückkehrentscheidung am 26.04.2022 aufgrund seiner Asylantragstellung als rechtmäßig darstellte, ist auch diese Voraussetzung gegeben.Im Weiteren gilt nun zu überprüfen, ob nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig war. Da sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 04.05.2016 bis zur Rechtskraft der Rückkehrentscheidung am 26.04.2022 aufgrund seiner Asylantragstellung als rechtmäßig darstellte, ist auch diese Voraussetzung gegeben.
Hinsichtlich des Erfordernisses nach § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, der auf § 9 IntG verweist, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis heute keine Deutschprüfung absolviert hat und demzufolge § 11 IntG iVm § 9 Abs. 4 Z 1 IntG nicht erfüllt und folglich auch § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllt ist. Er übt zum Entscheidungszeitpunkt auch keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.Hinsichtlich des Erfordernisses nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, der auf Paragraph 9, IntG verweist, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis heute keine Deutschprüfung absolviert hat und demzufolge Paragraph 11, IntG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG nicht erfüllt und folglich auch Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht erfüllt ist. Er übt zum Entscheidungszeitpunkt auch keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
Somit wäre ihm gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 AsylG 2005 jedenfalls auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 AsylG 2005 erfüllt sein müssen.Somit wäre ihm gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 jedenfalls auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, AsylG 2005 erfüllt sein müssen.
3.2.1. Zu § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005:3.2.1. Zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005:
Gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur dann erteilt werden, wenn er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die als ortsüblich angesehen wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen derartigen Rechtsanspruch nachzuweisen (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0273, Rn. 7, mwN).Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur dann erteilt werden, wenn er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die als ortsüblich angesehen wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen derartigen Rechtsanspruch nachzuweisen vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0273, Rn. 7, mwN).
Es wurde im gegenständlichen Fall aber weder die vorausgesetzte Ortsüblichkeit dargestellt noch ein Vorbringen zur Ausgestaltung eines (allfälligen) Mietverhältnisses erstattet, aus dem ein maßgeblicher Rechtsanspruch des Beschwerdeführers für die Dauer des zu erteilenden Aufenthaltstitels hätte abgeleitet werden können (vgl. VwGH 17.10.2024, Ra 2021/22/0109; VwGH, 22.12.2020, Ra 2020/21/0273).Es wurde im gegenständlichen Fall aber weder die vorausgesetzte Ortsüblichkeit dargestellt noch ein Vorbringen zur Ausgestaltung eines (allfälligen) Mietverhältnisses erstattet, aus dem ein maßgeblicher Rechtsanspruch des Beschwerdeführers für die Dauer des zu erteilenden Aufenthaltstitels hätte abgeleitet werden können vergleiche VwGH 17.10.2024, Ra 2021/22/0109; VwGH, 22.12.2020, Ra 2020/21/0273).
Gegenständlich ist der Beschwerdeführer seit dem 23.09.2016 in einer staatlich finanzierten Flüchtlingsunterkunft in XXXX meldebehördlich erfasst und pflichtet das erkennende Gericht der belangten Behörde bei, dass diese Art der Unterkunft keine ortsübliche Unterkunft im Sinne der Norm darstellt. Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass er einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere in Form eines Miet- oder Untermietvertrages, eines bestandrechtlichen Vorvertrages oder anhand eines Eigentumsnachweises, habe.Gegenständlich ist der Beschwerdeführer seit dem 23.09.2016 in einer staatlich finanzierten Flüchtlingsunterkunft in römisch 40 meldebehördlich erfasst und pflichtet das erkennende Gericht der belangten Behörde bei, dass diese Art der Unterkunft keine ortsübliche Unterkunft im Sinne der Norm darstellt. Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass er einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere in Form eines Miet- oder Untermietvertrages, eines bestandrechtlichen Vorvertrages oder anhand eines Eigentumsnachweises, habe.
Dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft hat, wird auch in der Beschwerde selbst nicht bestritten („Wie dem vorgelegten Vorvertrag zu entnehmen ist, könnte ich längst als Küchenhilfe im Ausmaß von 40 Stunden beschäftigt und wirtschaftlich damit auch völlig in Österreich integriert sein und des weiteren auch eine ortsübliche Unterkunft bestreiten.“
Daher erscheint die Folgerung des BFA, es fehle der Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, jedenfalls als vertretbar (VwGH 1.7.2021, Ra 2021/21/0034).
3.2.2. Zu § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005:3.2.2. Zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005:
Gemäß § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur dann erteilt werden, wenn er über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur dann erteilt werden, wenn er über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen aufrechten Versicherungsschutz bei der Österreichischen Gesundheitskasse seit dem 01.01.2019. Folglich ist – entgegen der Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde – von einem alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz des Beschwerdeführers auszugehen. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass es unerheblich ist, ob der Krankenversicherungsschutz vom Staat oder durch Eigenfinanzierung geleistet wird (vgl. VwGH 31.03.2025, Ra 2022/17/0153). Der Beschwerdeführer verfügt über einen aufrechten Versicherungsschutz bei der Österreichischen Gesundheitskasse seit dem 01.01.2019. Folglich ist – entgegen der Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde – von einem alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz des Beschwerdeführers auszugehen. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass es unerheblich ist, ob der Krankenversicherungsschutz vom Staat oder durch Eigenfinanzierung geleistet wird vergleiche VwGH 31.03.2025, Ra 2022/17/0153).
3.2.3. Zu § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005:3.2.3. Zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005:
Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (vgl. VwGH 30.09.2024, Ra 2021/17/0163; VwGH, 10.04.2014, 2013/22/0230). Im Zusammenhang mit dem Erfordernis ausreichender Unterhaltsmittel hat das VwG eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Unterhaltsmittel zu treffen. Dabei obliegt es dem Fremden, nachzuweisen, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit in erlaubter Weise nachgehen und hierdurch das gemäß § 11 Abs. 5 NAG erforderliche Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Im Zuge dessen kommt insbesondere auch einem Arbeitsvorvertrag des Fremden bzw. einer Einstellungszusage Bedeutung zu (vgl. VwGH 30.09.2024, Ra 2021/17/0163) bzw. ist einer solchen nicht generell jegliche Bedeutung abzusprechen (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131).Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint vergleiche VwGH 30.09.2024, Ra 2021/17/0163; VwGH, 10.04.2014, 2013/22/0230). Im Zusammenhang mit dem Erfordernis ausreichender Unterhaltsmittel hat das VwG eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Unterhaltsmittel zu treffen. Dabei obliegt es dem Fremden, nachzuweisen, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit in erlaubter Weise nachgehen und hierdurch das gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG erforderliche Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Im Zuge dessen kommt insbesondere auch einem Arbeitsvorvertrag des Fremden bzw. einer Einstellungszusage Bedeutung zu vergleiche VwGH 30.09.2024, Ra 2021/17/0163) bzw. ist einer solchen nicht generell jegliche Bedeutung abzusprechen (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131).
Gegenständlich bleibt zu betonen, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seines Bezuges aus Leistungen aus der Grundversorgung bzw. seiner Krankenversicherung als Asylwerber bzw. Flüchtling die Gebietskörperschaften bereits seit fast zehn Jahren belastet.
Der mittlerweile seit dem Jahr 2016 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer ging bis heute zu keinem Zeitpunkt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Mit dem Verkauf der Straßenzeitung „20er“ lukriert der Beschwerdeführer monatlich ein Einkommen zwischen EUR 80,00 und EUR 120,00, welches den Richtsatz für Alleinstehende, der sich im Jahr 2026 auf EUR 1.308,39 beläuft, nicht überschreitet.
Dem vorliegenden Arbeitsvorvertrag als Küchenhilfe – das darin verschriftlichte Entgelt überschreitet den Richtsatz für Alleinstehende – ist in diesem Zusammenhang zwar entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur Bedeutung beizumessen, jedoch ist auch berücksichtigenswert, dass der darin vereinbarte Arbeitsbeginn der 01.12.2025 ist, der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nach wie vor keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung – wie sich aus einem Auszug aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entnehmen lässt – unterliegt. Da der Beschwerdeführer bis heute keine Deutschprüfung absolviert hat, kann auch nicht von umfangreichen Deutschkenntnissen ausgegangen werden, was seine Integration am Arbeitsmarkt und auch eine Küchenhilfetätigkeit in einem Restaurant erschwert.
Vor diesem Hintergrund und wie bereits durch die belangte Behörde dargelegt, fällt eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Unterhaltsmittel, sodass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, zu dessen Ungunsten aus.
Nachdem damit die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG 2005 zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vorliegen, bedarf es im Weiteren keiner Auseinandersetzung mehr in Hinblick auf den Grad der Integration des Beschwerdeführers (§ 56 Abs. 3 AsylG 2005).Nachdem damit die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG 2005 zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vorliegen, bedarf es im Weiteren keiner Auseinandersetzung mehr in Hinblick auf den Grad der Integration des Beschwerdeführers (Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005).
Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nachdem ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nicht nachgewiesen wurde, erübrigt sich bereits aus diesem Grund die Abhaltung einer Verhandlung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen derartigen Rechtsanspruch nachzuweisen (vgl. dazu etwa aus der letzten Zeit VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0273, Rn. 7, mwN), was gegenständlich nicht erfolgt ist, so dass bereits aus diesem Grund feststand, dass die Beschwerde abzuweisen war. Es handelt sich um einen eindeutigen Fall, in dem von einer mündlichen Verhandlung ausnahmsweise abgesehen werden kann (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448 bis 0450).Nachdem ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nicht nachgewiesen wurde, erübrigt sich bereits aus diesem Grund die Abhaltung einer Verhandlung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen derartigen Rechtsanspruch nachzuweisen vergleiche dazu etwa aus der letzten Zeit VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0273, Rn. 7, mwN), was gegenständlich nicht erfolgt ist, so dass bereits aus diesem Grund feststand, dass die Beschwerde abzuweisen war. Es handelt sich um einen eindeutigen Fall, in dem von einer mündlichen Verhandlung ausnahmsweise abgesehen werden kann (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448 bis 0450).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK besonders berücksichtigungswürdige Gründe Gesamtbetrachtung Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I403.2215279.4.00Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026