TE Vwgh Erkenntnis 1991/7/8 91/19/0129

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Veröffentlicht am 08.07.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AVG §37;
AZG §11 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. März 1991, Zl. 5-212 Ri 9/34-88, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 2. April 1990, Zl. 90/19/0071, und vom 19. November 1990, Zl. 90/19/0450, verwiesen. Im fortgesetzten Verfahren gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. März 1991 der Berufung des Beschwerdeführers bezüglich der Ziffern 1) a), 2) a),

4) a), 5) a) - hier abgesehen von der Tatanlastung

1. März 1987 -, 6) a), 7) a), 8) a) und 9) a) des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses neuerlich keine Folge und schrieb diesbezüglich Kosten des Berufungsverfahrens - ausgenommen zu Ziffer 5) a) - vor. (Die übrigen Teile des Spruches des Bescheides vom 28. März 1991 sind für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde ohne Belang.)

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Vorerkenntnis vom 2. April 1990, Zl. 90/19/0071, hinsichtlich der nunmehr allein in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen nach § 11 Abs. 1 (erster Satz) Arbeitszeitgesetz darauf verwiesen, daß es sich bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 handelt, wobei der Nachweis der Erfüllung des objektiven Tatbestandes von der Behörde zu führen ist. Allerdings entspricht es auch der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 26. April 1991, Zl. 91/18/0005), daß den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren insoweit eine Mitwirkungspflicht trifft.

Im vorliegenden Beschwerdefall stand der belangten Behörde als Beweismittel für die Nichteinhaltung der Ruhepausen die Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 2. April 1987 zur Verfügung, wonach die Nichteinhaltung derselben auf Grund der Arbeitszeitaufzeichnungen (Stechkarten) festgestellt worden sei (vgl. dazu § 26 Arbeitszeitgesetz).

Dem hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren entgegengehalten, die Erfassung der Mittagspause sei mittels handschriftlicher Aufzeichnungen auf "Stundenzetteln" gemacht worden, wobei der Beschwerdeführer gleichzeitig die Vorlage dieser Unterlagen in Aussicht stellte. Da der Beschwerdeführer dies unterließ, wurde er mit Schreiben der belangte Behörde vom 1. Februar 1991 aufgefordert, diese Aufzeichnungen vorzulegen, worauf der Beschwerdeführer zunächst mit Schreiben vom 18. Februar 1991 dahin reagierte, er sei bemüht, die seinerzeitige Mitarbeiterin, die sich vermutlich an den Ort der Ablage dieser Unterlagen erinnern könne, ausfindig zu machen, zumal mit dieser Person kein Dienstverhältnis mehr bestehe. Trotz entsprechender Fristverlängerung durch die belangte Behörde erfolgte die Vorlage der erwähnten Unterlagen nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof kann im Hinblick auf die dargestellte Sach- und Rechtslage nicht finden, daß es der belangten Behörde verwehrt gewesen wäre, die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes in Hinsicht auf die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen anzunehmen, vermochte doch der Beschwerdeführer die auf Grund der erwähnten Anzeige des Arbeitsinspektorates unter Beweis gestellte Nichteinhaltung der Ruhepausen nicht entsprechend zu widerlegen. Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis vom 19. November 1990, Zl. 90/19/0450, zum Ausdruck gebracht, aus den dort angeführten Zeugenaussagen der Arbeitnehmer lasse sich kein verläßlicher Schluß auf die "Nichteinhaltung" der Ruhepausen ziehen, doch gilt dies auch umgekehrt in der Weise, daß daraus nicht der Schluß gezogen werden muß, die Ruhepausen seien eingehalten worden.

Eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften ist nicht erkennbar. Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, zu welchem konkreten Beweisthema die von ihm angeführte Mitarbeiterin als Zeugin zu vernehmen gewesen wäre und inwieweit die belangte Behörde bei förmlicher Gewährung des Parteiengehöres zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190129.X00

Im RIS seit

08.07.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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