TE Vwgh Erkenntnis 1991/7/8 91/19/0060

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Veröffentlicht am 08.07.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
BArbSchV §45 Abs3;
VStG §44a lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des Franz W in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Jänner 1991, Zl. Ge-46.629/6-1990/Bi/Str., betreffend Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 2. April 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe "als gem. § 9 VStG 1950 verantwortl. Person der Fa. W Franz, Dachdeckerei und Spenglerei, S am 17. Juli 1989 um 14.00 Uhr 2 Arbeitnehmer und zwar Gerald L und Rene M auf der Baustelle Objekt Eisenstraße 89 in Losenstein mit der Durchführung von Gaupen- und Kaminverkleidungsarbeiten beschäftigt, ohne diesen Schutzblenden als geeignete Absturzsicherung zur Verfügung gestellt und die Verwendung geeigneter Schutzeinrichtung entsprechend überwacht zu haben". Er habe hiedurch § 45 Abs. 3 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 267/1954, in Verbindung mit §§ 24 und 31 Abs. 2 lit. p des Arbeitnehmerschutzgesetzes verletzt und werde hiefür gemäß § 31 Abs. 2 lit. p des Arbeitnehmerschutzgesetzes mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) bestraft.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt entschieden:

"Die Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 und § 31 Abs. 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Änderung bestätigt, daß der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Franz W Dachdeckerei Gesellschaft m.b.H. in S und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufenes Organ verantwortlich ist und die gesetzliche Grundlage § 45 Abs. 3 Bauarbeitenverordnung in Verbindung mit § 33 Abs. 1 lit. a Ziff. 12 und Abs. 7 Arbeitnehmerschutzgesetz zu lauten hat."

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde erwogen hat:

Gemäß § 45 Abs. 3 der Bauarbeiterschutzverordnung muß bei Spenglerarbeiten, die nicht in der Nähe des Dachsaumes ausgeführt werden, bei einer Dachneigung von mehr als 20 Grad und einer Traufenhöhe von mehr als 5 m über dem Gelände eine Schutzblende vorhanden sein, die geeignet ist, den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise hintanzuhalten. Diese Blenden können auch an sicher befestigten und ausreichend dimensionierten Schneerechen angebracht werden.

Zum objektiven Tatbestand eines nach § 31 Abs. 2 lit. p des Arbeitnehmerschutzgesetzes strafbaren Verstoßes gegen diese Bestimmung gehört es somit, daß die Dachneigung des Daches, auf dem die Arbeiten durchgeführt werden, mehr als 20 Grad und die Traufenhöhe mehr als 5 m über dem Gelände beträgt. Diese Tatbestandsmerkmale müssen daher auch in der nach § 44a lit. a VStG im Spruch des Straferkenntnisses vorzunehmenden Umschreibung der Tat aufscheinen. Diesem Erfordernis wurde im vorliegenden Fall nicht entsprochen.

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z.1 VwGG wegen Rechtswidrigket seines Inhaltes aufzuheben. Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde erübrigte sich damit.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190060.X00

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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