TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/19 W131 2336065-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2026
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Entscheidungsdatum

19.02.2026

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a
RGG §2
RGG §3
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch


,

W131 2336065-1/3E
W131 2336065-1/3E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX (= beschwerdeführende Partei bzw bfP), gegen den Bescheid der ORF-Beitrags-Service GmbH (= OBS) – datiert 30.01.2025- GZ: XXXX , Beitragsnummer: XXXX , mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 (= beschwerdeführende Partei bzw bfP), gegen den Bescheid der ORF-Beitrags-Service GmbH (= OBS) – datiert 30.01.2025- GZ: römisch 40 , Beitragsnummer: römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die bfP beantragte die Befreiungen, wie oben ersichtlich.

2. Die OBS erließ nach einer Unterlagennachforderung den angefochtenen Bescheid, der in den hier interessierenden Teilen lautet:

„[...]

Ihr Antrag vom 23.08.2024 auf

? Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages

wird zurückgewiesen. Der ORF-Beitrag ist fristgerecht zu bezahlen.

Begründung:

In unserem letzten Schreiben haben wir Sie aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen

nachzureichen.

Wir haben Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag zurückweisen müssen, falls die

benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden.

Folgende Angaben bzw. Unterlagen wurden nicht nachgereicht:

Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage […]

[…]

Grundsätzlich sieht § 47 Abs. 1 Z 6 FGO vor, dass Bezieher von Beihilfen nach demGrundsätzlich sieht Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 6, FGO vor, dass Bezieher von Beihilfen nach dem

Studienförderungsgesetz 1992 anspruchsberechtigt sind. Der Verwaltungsgerichtshof der Republik

Österreich hat jedoch festgestellt, dass ausländische Studienförderungen keinen Anspruch auf eine

Befreiung von den Rundfunkgebühren nach § 47 FGO (in concreto § 47 Abs. 1 Z 6 FGO) darstellen.Befreiung von den Rundfunkgebühren nach Paragraph 47, FGO (in concreto Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 6, FGO) darstellen.

Dementsprechend müssen von Ihrer Seite jene Nachweise erbracht werden, dass fiktiv die

Voraussetzungen für den Bezug österreichischer Studienbeihilfe erfüllt werden.

Dementsprechend müssen von Ihrer Seite jene Nachweise erbracht werden, dass fiktiv die

Voraussetzungen für den Bezug österreichischer Studienbeihilfe erfüllt werden.

[...]“

3. Die bfP verfasste dagegen eine unstrittig recthzeitige, auch von der OBS als solche gewertete, am 17.02.2026 an das BVwG vorgelegte Bescheidbeschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der obige Verfahrensgang insb mit dem ersichtlichen Zurückweisungsbescheid mangels Unterlagenvorlage wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, aus dem sich Verfahrensgang und Sachverhalt eindeutig ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) Aufhebung des angefochtenen Bescheids

In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zu sehen.In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu sehen.

Wird ein Antrag von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung [- maW die Frage der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Sachentscheidung -], siehe zB (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145).

Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121). Dies sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29. Mai 2006, 2005/17/0242 aus. Da § 4a ORF-Beitrags-Gesetz ebenso wie § 3 Abs 5 RGG in Bezug auf die Gebührenbefreiung auf die §§ 47 – 49 Fernmeldegebührenordnung verweist, ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung auch im gegenständlichen Verfahren anwendbar ist und es daher dem Verwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall verwehrt ist, über mehr als die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung abzusprechen.Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121). Dies sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29. Mai 2006, 2005/17/0242 aus. Da Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz ebenso wie Paragraph 3, Absatz 5, RGG in Bezug auf die Gebührenbefreiung auf die Paragraphen 47, – 49 Fernmeldegebührenordnung verweist, ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung auch im gegenständlichen Verfahren anwendbar ist und es daher dem Verwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall verwehrt ist, über mehr als die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung abzusprechen.

Im vorliegenden Fall ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung wegen der Nichterbringung der mit dem Mängelbehebungsauftrag geforderten Nachweise zu Recht erfolgte.

Der VwGH verneinte die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags und erwog dazu Nachstehendes (- vgl VwGH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040): Der VwGH verneinte die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags und erwog dazu Nachstehendes (- vergleiche VwGH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040):

„Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des § 13 Abs 3 AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung im obigen Sinn handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln (vgl VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN).„Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung im obigen Sinn handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN).

Gemäß § 3 Abs 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren ´auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen´. Gemäß § 6 RGG hat die GIS bei Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren ´auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen´. Gemäß Paragraph 6, RGG hat die GIS bei Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden.

[...]

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regeln §§ 47 bis 49 der FMGebO - auf die [...] hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist - nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vg. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regeln Paragraphen 47 bis 49 der FMGebO - auf die [...] hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist - nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vg. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).

Die Anordnung in § 51 Abs 1 FMGebO, die ´gemäß § 50 erforderlichen Nachweise´ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (vgl neuerlich VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161).“Die Anordnung in Paragraph 51, Absatz eins, FMGebO, die ´gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise´ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in Paragraph 50, FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte vergleiche neuerlich VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161).“

Der VwGH stützt die Sachentscheidungspflicht der Behörde in der soeben zitierten Entscheidung darauf, dass die Fernmeldegebührenordnung keine Unterlagenvorlagepflichten als Zulässigkeitsgründe enthält. Dies ist auf den gegenständlichen Fall übertragbar, weil der von der Behörde angewendete § 4a ORF-Beitrags-Gesetz die in den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) genannten Voraussetzungen für Beitragsbefreiungen ebenso wie die Bestimmungen des RGG voraussetzt und sich dadurch auf die vom VwGH behandelten Rechtsnormen stützt. Der VwGH stützt die Sachentscheidungspflicht der Behörde in der soeben zitierten Entscheidung darauf, dass die Fernmeldegebührenordnung keine Unterlagenvorlagepflichten als Zulässigkeitsgründe enthält. Dies ist auf den gegenständlichen Fall übertragbar, weil der von der Behörde angewendete Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz die in den Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) genannten Voraussetzungen für Beitragsbefreiungen ebenso wie die Bestimmungen des RGG voraussetzt und sich dadurch auf die vom VwGH behandelten Rechtsnormen stützt.

Sohin bezog sich die Aufforderung der belangten Behörde an die bfP, Nachweise bzw Unterlagen vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des § 13 Abs 3 AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrags die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen insbesondere im Rahmen der Mitwirkungspflichten der Antragstellerin zwecks Sachentscheidung zu verlangen (gehabt) und in weiterer Folge auf Basis der (sonstigen Verfahrens-) Rechtslage in der Sache zu entscheiden gehabt.Sohin bezog sich die Aufforderung der belangten Behörde an die bfP, Nachweise bzw Unterlagen vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrags die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen insbesondere im Rahmen der Mitwirkungspflichten der Antragstellerin zwecks Sachentscheidung zu verlangen (gehabt) und in weiterer Folge auf Basis der (sonstigen Verfahrens-) Rechtslage in der Sache zu entscheiden gehabt.

Da die belangte Behörde den zugrundeliegenden Antrag nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags zurückwies, war der angefochtene Bescheid im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Zl Ra 2020/15/0040 wegen unrechtmäßiger Verweigerung einer Sachentscheidung als rechtswidrig aufzuheben.

Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheids tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück und ist der verfahrenseinleitende Antrag der bfP (wieder) unerledigt. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheids tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück und ist der verfahrenseinleitende Antrag der bfP (wieder) unerledigt. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Aufgrund dieses Ergebnisses auf Basis der Aktenlage und gesicherter VwGH - Rsp konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Aufgrund dieses Ergebnisses auf Basis der Aktenlage und gesicherter VwGH - Rsp konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung dem Erkenntnis VwGH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040, folgt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung dem Erkenntnis VwGH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040, folgt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W131.2336065.1.00

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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