Entscheidungsdatum
23.02.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
I422 2336460-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA Marokko, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Marokko, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgegenstand: römisch eins. Verfahrensgegenstand:
Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines marokkanischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 21.01.2026, Zl. XXXX im Umfang der Spruchpunkt II. bis VII. Mit dem Bescheid wies die belangte Behörde den der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies sie auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko ab (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilte sie dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ sie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung erkannte die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und gewährte sie dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines marokkanischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 21.01.2026, Zl. römisch 40 im Umfang der Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch sieben. Mit dem Bescheid wies die belangte Behörde den der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies sie auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilte sie dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ sie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung erkannte die belangte Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.) und gewährte sie dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.).
In der Beschwerde wurde unter anderem darauf verwiesen, dass sich die Entscheidung im Wesentlichen auf allgemeine Feststellungen zur Lage in Marokko beschränke, ohne eine konkrete, individualisierte Gefahrenprüfung vorzunehmendem. Der Beschwerdeführer laufe Gefahr, bei Einreise festgenommen zu werden, als Tatverdächtiger registriert zu sein, in Untersuchungshaft genommen zu werden und ohne ausreichende Verteidigungsmöglichkeiten einem Strafverfahren ausgesetzt zu sein. Diese individuelle Gefährdung sei nicht geprüft worden. Sollte es zu einer Festnahme kommen, besteht ein reales Risiko einer Behandlung, die gegen Artikel 3 der EMRK verstoße. Darüber hinaus bestehe im Falle strafrechtlicher Verfolgung das Risiko eines unfairen Verfahrens im Sinne des Art. 6 EMRK. Weiters leide der Beschwerdeführer an einer Hauterkrankung und befinde er sich derzeit in medizinischer Behandlung. Eine Unterbrechung der Behandlung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Verschlechterung seines Zustandes, Schmerzen sowie möglichen Infektionen führen. Eine Unterbrechung der laufenden Behandlung könnte daher zu einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung führen und eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen.In der Beschwerde wurde unter anderem darauf verwiesen, dass sich die Entscheidung im Wesentlichen auf allgemeine Feststellungen zur Lage in Marokko beschränke, ohne eine konkrete, individualisierte Gefahrenprüfung vorzunehmendem. Der Beschwerdeführer laufe Gefahr, bei Einreise festgenommen zu werden, als Tatverdächtiger registriert zu sein, in Untersuchungshaft genommen zu werden und ohne ausreichende Verteidigungsmöglichkeiten einem Strafverfahren ausgesetzt zu sein. Diese individuelle Gefährdung sei nicht geprüft worden. Sollte es zu einer Festnahme kommen, besteht ein reales Risiko einer Behandlung, die gegen Artikel 3 der EMRK verstoße. Darüber hinaus bestehe im Falle strafrechtlicher Verfolgung das Risiko eines unfairen Verfahrens im Sinne des Artikel 6, EMRK. Weiters leide der Beschwerdeführer an einer Hauterkrankung und befinde er sich derzeit in medizinischer Behandlung. Eine Unterbrechung der Behandlung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Verschlechterung seines Zustandes, Schmerzen sowie möglichen Infektionen führen. Eine Unterbrechung der laufenden Behandlung könnte daher zu einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung führen und eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2026 vor und langte diese am 23.02.2026 in der Gerichtsabteilung I422 ein.
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko. Er ist ledig. Seine Identität steht nicht fest.
Er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. An der tschechischen Grenze verwehrten ihm die dortigen Grenzbeamten die Einreise nach Tschechien. Nach Durchführung eines Dublin-III-Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 03.09.2025 von Tschechien nach Österreich rücküberstellt, wo er am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 01.10.2025 durchgehend im Bundesgebiet meldebehördlich erfasst.
In Österreich und auf dem Gebiet der Europäischen Union weist der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Anbindungen auf.
Der Fremde weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 30.10.2025 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft und hält sich aktuell eine Haftstrafe in einer österreichischen Justizanstalt.
Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 1 Z 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung.Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung.
Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Marokko einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Inhalt des Bescheides, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Fremdenregister (IZR).
Die Feststellungen zu seiner Person erschließen sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere aus den dort einliegenden Einvernahmeprotokollen.
Dass Marokko ein sicherer Herkunftsstaat ist, ist durch die Eintragung in der Herkunftsstaaten-Verordnung verschriftlicht.
Die Feststellung, dass keine reale Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Marokko einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird, ergibt sich zunächst daraus, dass es in Marokko keinen bewaffneten Konflikt gibt und die allgemeine Sicherheitslage keine Rückschlüsse darauf zulässt, dass Rückkehrende dort unweigerlich Opfer von Gewaltereignissen werden. Der Beschwerdeführer ist zudem volljährig, leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist erwerbsfähig. Die medizinische Grundversorgung ist in Marokko gewährleistet und sollte er sich die Behandlung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie seinen Lebensunterhalt aus eigenem Antrieb sichern können.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Nichtstattgabe des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die Beschwerde richtet sich (unter anderem) gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.Die Beschwerde richtet sich (unter anderem) gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Bei Marokko handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung, weshalb die belangte Behörde die Aberkennung aufschiebenden Wirkung unter diesem Blickpunkt zu Recht vornahm.
Auch darüber hinaus, ergaben sich im gegenständlichen Fall keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr der realen Gefahr einer Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre. Die belangte Behörde legte in ihrer Entscheidung dar, inwiefern dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Reisepass gestohlen und mit diesem eine Straftat begangen worden sei und er folglich deshalb von den marokkanischen Behörden gesucht werde, die Glaubhaftigkeit zu versagen war und folglich auch nicht von einer drohenden Inhaftierung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Auch darüber hinaus, ergaben sich im gegenständlichen Fall keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr der realen Gefahr einer Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre. Die belangte Behörde legte in ihrer Entscheidung dar, inwiefern dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Reisepass gestohlen und mit diesem eine Straftat begangen worden sei und er folglich deshalb von den marokkanischen Behörden gesucht werde, die Glaubhaftigkeit zu versagen war und folglich auch nicht von einer drohenden Inhaftierung des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Auch in Bezug auf die Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes ergaben sich keinerlei Anzeichen dafür, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Marokko dort einer Verletzung seiner in Art. 3 EMRK geschützten Rechte erfahren würde. Diesbezüglich wurde zuletzt im Beschwerdeschriftsatz moniert, dass der Beschwerdeführer an einer Hauterkrankung – nämlich Schuppenflechte [Psoriasis] – leidet. Hierbei handelt es sich zwar um eine unangenehme und nicht heilbare Erkrankung, jedoch um keine lebensbedrohliche Beeinträchtigung. Wie sich aus den Länderinformationen erschließt, ist die medizinische Grundversorgung in Marokko gewährleistet und sollte ihm daher die Behandlung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in Marokko auch möglich sein.Auch in Bezug auf die Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes ergaben sich keinerlei Anzeichen dafür, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Marokko dort einer Verletzung seiner in Artikel 3, EMRK geschützten Rechte erfahren würde. Diesbezüglich wurde zuletzt im Beschwerdeschriftsatz moniert, dass der Beschwerdeführer an einer Hauterkrankung – nämlich Schuppenflechte [Psoriasis] – leidet. Hierbei handelt es sich zwar um eine unangenehme und nicht heilbare Erkrankung, jedoch um keine lebensbedrohliche Beeinträchtigung. Wie sich aus den Länderinformationen erschließt, ist die medizinische Grundversorgung in Marokko gewährleistet und sollte ihm daher die Behandlung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in Marokko auch möglich sein.
Im Beschwerdeschriftsatz wurde letztlich nicht substantiiert aufgezeigt, inwiefern eine Verletzung seiner in Art. 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte vorliegt. Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist im Lichte der vorgenannten Überlegungen kein stichhaltiger Grund dafür anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein.Im Beschwerdeschriftsatz wurde letztlich nicht substantiiert aufgezeigt, inwiefern eine Verletzung seiner in Artikel 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte vorliegt. Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist im Lichte der vorgenannten Überlegungen kein stichhaltiger Grund dafür anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein.
Von einer Verletzung seiner nach Art. 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte ist somit im gegenständlichen Fall nicht auszugehen und besteht nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Beschwerdevorbringen für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, der verfahrensgegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Von einer Verletzung seiner nach Artikel 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte ist somit im gegenständlichen Fall nicht auszugehen und besteht nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Beschwerdevorbringen für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, der verfahrensgegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Aus diesen Gründen ist dem im Beschwerdeschriftsatz gestellt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht stattzugeben. Aus diesen Gründen ist dem im Beschwerdeschriftsatz gestellt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht stattzugeben.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Schlagworte
Asylverfahren aufschiebende Wirkung - Entfall real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat sicheres HerkunftslandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I422.2336460.1.00Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026