TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/26 W259 2311181-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2026
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Entscheidungsdatum

26.02.2026

Norm

B-GlBG §1 Abs1 Z1
B-GlBG §13 Abs1 Z5
B-GlBG §13a
B-GlBG §13b
B-GlBG §18a
B-GlBG §19b
B-GlBG §20
B-VG Art133 Abs4
  1. B-GlBG § 1 heute
  2. B-GlBG § 1 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. B-GlBG § 1 gültig von 15.08.2018 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. B-GlBG § 1 gültig von 01.03.2011 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2011
  5. B-GlBG § 1 gültig von 01.01.2010 bis 28.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. B-GlBG § 1 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  7. B-GlBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  8. B-GlBG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.12.1997
  1. B-GlBG § 13a heute
  2. B-GlBG § 13a gültig ab 01.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2011
  3. B-GlBG § 13a gültig von 01.07.2004 bis 28.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  1. B-GlBG § 13b heute
  2. B-GlBG § 13b gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  1. B-GlBG § 18a heute
  2. B-GlBG § 18a gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  1. B-GlBG § 19b heute
  2. B-GlBG § 19b gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  1. B-GlBG § 20 heute
  2. B-GlBG § 20 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. B-GlBG § 20 gültig von 15.08.2018 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  7. B-GlBG § 20 gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2008
  8. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  9. B-GlBG § 20 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  10. B-GlBG § 20 gültig von 01.07.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  11. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1999
  12. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  13. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  14. B-GlBG § 20 gültig von 13.02.1993 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W259 2311181-1/40E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in XXXX gegen den Bescheid der XXXX vom XXXX 12.2024, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 03.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt in römisch 40 gegen den Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 12.2024, Zl. römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 03.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Die Beschwerdeführerin bewarb sich mit Schreiben vom 24.05.2022 für die Funktion Fachbereichsleiter*in bei der XXXX “.2. Die Beschwerdeführerin bewarb sich mit Schreiben vom 24.05.2022 für die Funktion Fachbereichsleiter*in bei der römisch 40 “.

3. Mit Besetzungsvorschlag vom 12.07.2022 schlug der XXXX der XXXX (in der Folge: „belangte Behörde“ oder „ XXXX “) XXXX (in der Folge: „Erstgereihte“) für die ausgeschriebene Funktion vor. Der Fachausschuss stimmte diesem Besetzungsvorschlag zu. XXXX wurde mit 01.10.2022 ernannt.3. Mit Besetzungsvorschlag vom 12.07.2022 schlug der römisch 40 der römisch 40 (in der Folge: „belangte Behörde“ oder „ römisch 40 “) römisch 40 (in der Folge: „Erstgereihte“) für die ausgeschriebene Funktion vor. Der Fachausschuss stimmte diesem Besetzungsvorschlag zu. römisch 40 wurde mit 01.10.2022 ernannt.

4. Am 09.01.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag an die Bundesgleichbehandlungskommission (in der Folge: „B-GlBK“) auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund ihrer bisher erfolglos gebliebenen Bewerbungen vermute, dass insbesondere bei der gegenständlichen Planstelle, welche durch die Erstgereihte besetzt worden sei, sie aufgrund ihrer fehlenden Mitgliedschaft bei einer Fraktion einer Gewerkschaftsorganisation bzw. einer politischen Partei und der dadurch fehlenden Unterstützung auf allen maßgeblichen Entscheidungsebenen niemals, auch trotz ihrer Ausbildung und Erfahrungen, eine Planstelle erhalten werde und dadurch maßgeblich beim beruflichen Aufstieg aufgrund ihrer Weltanschauung diskriminiert worden sei.

5. Die B-GlBK hielt in ihrem Gutachten vom XXXX 2024 im Wesentlichen fest, dass die Bestellung der Erstgereihten zur Fachbereichsleiterin XXXX in der XXXX der XXXX eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund der Weltanschauung gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG darstelle. Die in der Arbeitsplatzbeschreibung aufgelisteten Aufgaben des Fachbereiches (in der Folge: „FB“) XXXX seien eindeutig Angelegenheiten, die wirtschaftliche Kenntnisse erfordern würden und es sei daher angesichts der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Büro XXXX und in den letzten acht Jahren im FB XXXX im XXXX nicht nachvollziehbar, dass die Dienstgebervertreterin in der Senatssitzung davon gesprochen habe, dass die „ XXXX “ etwas ganz anderes sei als die „Bestellung von Küchen“, und damit gleich beide Fachbereiche abgewertet habe. Noch weniger nachvollziehbar sei die Schlussfolgerung der Dienstgebervertreterin, dass daher die Beschwerdeführerin kein für den gegenständlichen Arbeitsplatz relevanteres Vorwissen gehabt habe als die Erstgereihte, sondern die Bewerberinnen „wahrscheinlich“ über das gleiche Fachwissen verfügt hätten. Zum Vorbringen in der Stellungnahme der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin als langjährige Angehörige der XXXX „naturgemäß“ gegenüber Mitbewerberinnen anderer Organisationseinheiten ein höheres Ausmaß an fachspezifischem Wissen, Wissen über abteilungsinterne Abläufe und über spezifische IT-Programme, mehr Kenntnisse interner personeller Dynamiken und sozialer Mitarbeiterbeziehungen gehabt habe, sei festzuhalten, dass für den Senat nicht erkennbar sei, worin genau dann die Vorzüge der Erstgereihten gegenüber der Beschwerdeführerin bestehen würden. Die belangte Behörde habe nämlich keine Angaben über konkrete Kenntnisse und Fähigkeiten der bevorzugten Bewerberin gemacht. Die Begründung für die im Vergleich zu der Erstgereihten angeblich geringere Eignung der Beschwerdeführerin sei sachlich nicht nachvollziehbar. Der durch Vorgehensweisen der belangten Behörde in anderen Besetzungsverfahren entstandene Verdacht der Beschwerdeführerin, nämlich, dass „politische Seilschaften“ bei Stellenbesetzungen eine wesentliche Rolle spielen würden, werde indirekt dadurch bestätigt, dass nicht bestritten worden sei oder bestritten habe werden können, dass sich die Erstgereihte offenbar schon vor dem Ende der Bewerbungsfrist beim Leiter der XXXX als Fachbereichsleiterin vorgestellt habe und auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Nähe der Mitbewerberin zur XXXX bzw. zur XXXX sei nicht in Abrede gestellt worden.5. Die B-GlBK hielt in ihrem Gutachten vom römisch 40 2024 im Wesentlichen fest, dass die Bestellung der Erstgereihten zur Fachbereichsleiterin römisch 40 in der römisch 40 der römisch 40 eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund der Weltanschauung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG darstelle. Die in der Arbeitsplatzbeschreibung aufgelisteten Aufgaben des Fachbereiches (in der Folge: „FB“) römisch 40 seien eindeutig Angelegenheiten, die wirtschaftliche Kenntnisse erfordern würden und es sei daher angesichts der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Büro römisch 40 und in den letzten acht Jahren im FB römisch 40 im römisch 40 nicht nachvollziehbar, dass die Dienstgebervertreterin in der Senatssitzung davon gesprochen habe, dass die „ römisch 40 “ etwas ganz anderes sei als die „Bestellung von Küchen“, und damit gleich beide Fachbereiche abgewertet habe. Noch weniger nachvollziehbar sei die Schlussfolgerung der Dienstgebervertreterin, dass daher die Beschwerdeführerin kein für den gegenständlichen Arbeitsplatz relevanteres Vorwissen gehabt habe als die Erstgereihte, sondern die Bewerberinnen „wahrscheinlich“ über das gleiche Fachwissen verfügt hätten. Zum Vorbringen in der Stellungnahme der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin als langjährige Angehörige der römisch 40 „naturgemäß“ gegenüber Mitbewerberinnen anderer Organisationseinheiten ein höheres Ausmaß an fachspezifischem Wissen, Wissen über abteilungsinterne Abläufe und über spezifische IT-Programme, mehr Kenntnisse interner personeller Dynamiken und sozialer Mitarbeiterbeziehungen gehabt habe, sei festzuhalten, dass für den Senat nicht erkennbar sei, worin genau dann die Vorzüge der Erstgereihten gegenüber der Beschwerdeführerin bestehen würden. Die belangte Behörde habe nämlich keine Angaben über konkrete Kenntnisse und Fähigkeiten der bevorzugten Bewerberin gemacht. Die Begründung für die im Vergleich zu der Erstgereihten angeblich geringere Eignung der Beschwerdeführerin sei sachlich nicht nachvollziehbar. Der durch Vorgehensweisen der belangten Behörde in anderen Besetzungsverfahren entstandene Verdacht der Beschwerdeführerin, nämlich, dass „politische Seilschaften“ bei Stellenbesetzungen eine wesentliche Rolle spielen würden, werde indirekt dadurch bestätigt, dass nicht bestritten worden sei oder bestritten habe werden können, dass sich die Erstgereihte offenbar schon vor dem Ende der Bewerbungsfrist beim Leiter der römisch 40 als Fachbereichsleiterin vorgestellt habe und auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Nähe der Mitbewerberin zur römisch 40 bzw. zur römisch 40 sei nicht in Abrede gestellt worden.

6. Mit Schreiben vom 12.04.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ersatzanspruch gemäß B-GlBG. Zusammengefasst führte sie darin aus, dass es sich bei der gegenständlichen Bewerbung schon um ihre sechste frustrierte Bewerbung gehandelt habe. Es sei eine Mitbewerberin bestellt und sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Weltanschauung diskriminiert worden. Die Beschwerdeführerin wäre bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen. Die Behördenvertreterin habe vor der B-GlBK auf Fragen des Senates keine konkreten Auskünfte, aus welchem Grund die fachliche Eignung nicht dermaßen Einfluss in die Entscheidung zur Bestellung der Interessenten fand, angegeben. Fachliche Kriterien habe diese in der Anhörung nicht anführen können. Aufgrund des Gutachtens der B-GlBK ergebe sich daher der Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung, wobei diese, da die Beschwerdeführerin beruflich nicht aufgestiegen sei, mit einer Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate festgesetzt sei.

7. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag vom 12.04.2024 auf Ersatz des Vermögensschadens, der in der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug, den die Beschwerdeführerin bei der von ihr behaupteten diskriminierungsfreien Betrauung mit der gegenständlichen Funktion erhalten hätte und ihrem tatsächlichen Monatsbezug rückwirkend ab 01.10.2023 beziffert wurde, sowie auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in der Höhe von € 5.000,- ab. Der Antrag auf Zuerkennung und Auszahlung des Vermögensschadens, berechnet für den Zeitraum 01.01.2025 bis 28.02.2036 in der Höhe von € 157.556,- wurde als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst an, dass es insgesamt fünf Bewerber:innen gegeben habe und diese von ihren direkten Vorgesetzten als geeignet beschrieben worden seien. Die geforderte Summe in der Höhe von € 157.556,- sei von der Regelung des § 18a B-GlBG nicht umfasst. Sohin sei dieser Antrag zurückzuweisen gewesen. Das Gutachten der B-GlBK weise Widersprüche auf. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin seien von der B-GlBK als gegeben übernommen worden. Für den Vorschlag, die Mitbewerberin mit der Stelle zu betrauen, seien keine „politischen Seilschaften“ verantwortlich gewesen. Nach Gegenüberstellung der Beschwerdeführerin mit der Erstgereihten anhand der in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Anforderungspunkte gelangte die belangte Behörde zu dem Schluss, dass die Entscheidung der B-GlBK nicht schlüssig und widerlegbar sei. Sie sehe ihre Entscheidung, dass die Erstgereihte die bestgeeignete Bewerberin für die gegenständliche Leitungsfunktion gewesen sei, durch das vorgenommene Ermittlungsverfahren als erwiesen an. Die Ausführungen, dass „politische Seilschaften“ für die gegenständliche Planstellenbesetzung verantwortlich gewesen seien, seien nicht nachvollziehbar und widerlegbar. Es liege sohin keine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund der Weltanschauung vor.7. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag vom 12.04.2024 auf Ersatz des Vermögensschadens, der in der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug, den die Beschwerdeführerin bei der von ihr behaupteten diskriminierungsfreien Betrauung mit der gegenständlichen Funktion erhalten hätte und ihrem tatsächlichen Monatsbezug rückwirkend ab 01.10.2023 beziffert wurde, sowie auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in der Höhe von € 5.000,- ab. Der Antrag auf Zuerkennung und Auszahlung des Vermögensschadens, berechnet für den Zeitraum 01.01.2025 bis 28.02.2036 in der Höhe von € 157.556,- wurde als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst an, dass es insgesamt fünf Bewerber:innen gegeben habe und diese von ihren direkten Vorgesetzten als geeignet beschrieben worden seien. Die geforderte Summe in der Höhe von € 157.556,- sei von der Regelung des Paragraph 18 a, B-GlBG nicht umfasst. Sohin sei dieser Antrag zurückzuweisen gewesen. Das Gutachten der B-GlBK weise Widersprüche auf. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin seien von der B-GlBK als gegeben übernommen worden. Für den Vorschlag, die Mitbewerberin mit der Stelle zu betrauen, seien keine „politischen Seilschaften“ verantwortlich gewesen. Nach Gegenüberstellung der Beschwerdeführerin mit der Erstgereihten anhand der in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Anforderungspunkte gelangte die belangte Behörde zu dem Schluss, dass die Entscheidung der B-GlBK nicht schlüssig und widerlegbar sei. Sie sehe ihre Entscheidung, dass die Erstgereihte die bestgeeignete Bewerberin für die gegenständliche Leitungsfunktion gewesen sei, durch das vorgenommene Ermittlungsverfahren als erwiesen an. Die Ausführungen, dass „politische Seilschaften“ für die gegenständliche Planstellenbesetzung verantwortlich gewesen seien, seien nicht nachvollziehbar und widerlegbar. Es liege sohin keine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund der Weltanschauung vor.

8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 09.01.2025 fristgerecht Beschwerde, mit welcher sie den Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen wesentlicher Verfahrensmängel, unrichtiger Sachverhaltsdarstellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten hat. Darin wiederholte sie zunächst ihr bisheriges Vorbringen. Zusammengefasst brachte sie vor, dass die belangte Behörde nicht nachvollziehbar und vertretbar habe darlegen können bzw. ausführen können, warum nicht sie die bestgeeignetste Kandidatin gewesen sei. Das Gutachten der Begutachtungskommission (wohl gemeint: B-GlBK) sei ausführlich auf die fachliche Eignung der Kandidatinnen eingegangen und es könne aufgrund der persönlichen und fachlichen Eignung der Beschwerdeführerin angenommen werden, dass sie die mit der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfülle.

9. Mit Beschwerdevorentscheidung der XXXX vom XXXX .2025, Zl. XXXX , wurden die Anträge der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und es wurde in weiterer Folge erneut ein Vergleich zwischen der Beschwerdeführerin und der Erstgereihten durchgeführt. Im Wesentlichen wiederholte die belangte Behörde ihre Ausführungen aus dem bekämpften Bescheid. 9. Mit Beschwerdevorentscheidung der römisch 40 vom römisch 40 .2025, Zl. römisch 40 , wurden die Anträge der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und es wurde in weiterer Folge erneut ein Vergleich zwischen der Beschwerdeführerin und der Erstgereihten durchgeführt. Im Wesentlichen wiederholte die belangte Behörde ihre Ausführungen aus dem bekämpften Bescheid.

10. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein und wiederholte im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen.

11. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die belangte Behörde mit Schreiben vom 06.05.2025 auf, mitzuteilen, ob alle BewerberInnen für die ausgeschriebene Stelle gereiht worden seien.

12. Mit Stellungnahme vom 16.05.2025 führte die belangte Behörde eine Reihung der BewerberInnen im gegenständlichen Planstellenbesetzungsverfahren an. Diese wurde der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt und brachte die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 08.07.2025 zusammengefasst vor, dass sie sich nicht nur als Zweit- bis Viertgereihte diskriminiert fühle, sondern besonders als Letztgereihte und insbesondere als nicht Erstgereihte. Bis auf die Beschwerdeführerin und Bewerberin XXXX hätten die Bewerber 1 bis 3 über keine Kenntnisse in Bezug auf die fachlichen geforderten Kompetenzen verfügt, ebenso wenig wie über die Abläufe in der XXXX generell sowie über Personalkenntnisse. Die Beschwerdeführerin sei von allen anderen Bewerberinnen zwar die am längsten in der XXXX befindliche Bedienstete, mit internem Vorsprung an Fachwissen jedoch nicht als Bestgeeignete befunden worden. Weiters sei aufgrund ihrer Bewerbung bemängelt worden, dass sie über keine Führungsqualitäten verfüge. Die Erstgereihte sei zwar in der Personalabteilung mit einer E2a Planstelle betraut gewesen, habe jedoch trotz ihrer neunjährigen Betrauung nie einen Dienstführenden Kurs absolviert, deswegen auch nie einen Fachbereich führen können und sei somit genauso wie die Beschwerdeführerin nur eingeteilte Beamtin. Weder die Erstgereihte noch der Zweit- oder Drittgereihte seien in der XXXX tätig gewesen und könnten über jene Kenntnisse und Erfahrung verfügen. Sie verfüge über besondere Kenntnisse der internen Applikationen/Arbeitsvorgehensweisen, da sie bereits seit 2010 mit der Applikation HV-SAP mit Records Management arbeite, weiters habe sie ständig Kontakt mit den weiteren Fachbereichen XXXX und XXXX der XXXX und dadurch großes Wissen an Personalkenntnissen. Die Erstgereihte habe, bevor sie in den FB XXXX zugeteilt/versetzt worden sei, über keinen SAP-Zugang und keine Erfahrung auf diesem Fachgebiet verfügt.12. Mit Stellungnahme vom 16.05.2025 führte die belangte Behörde eine Reihung der BewerberInnen im gegenständlichen Planstellenbesetzungsverfahren an. Diese wurde der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt und brachte die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 08.07.2025 zusammengefasst vor, dass sie sich nicht nur als Zweit- bis Viertgereihte diskriminiert fühle, sondern besonders als Letztgereihte und insbesondere als nicht Erstgereihte. Bis auf die Beschwerdeführerin und Bewerberin römisch 40 hätten die Bewerber 1 bis 3 über keine Kenntnisse in Bezug auf die fachlichen geforderten Kompetenzen verfügt, ebenso wenig wie über die Abläufe in der römisch 40 generell sowie über Personalkenntnisse. Die Beschwerdeführerin sei von allen anderen Bewerberinnen zwar die am längsten in der römisch 40 befindliche Bedienstete, mit internem Vorsprung an Fachwissen jedoch nicht als Bestgeeignete befunden worden. Weiters sei aufgrund ihrer Bewerbung bemängelt worden, dass sie über keine Führungsqualitäten verfüge. Die Erstgereihte sei zwar in der Personalabteilung mit einer E2a Planstelle betraut gewesen, habe jedoch trotz ihrer neunjährigen Betrauung nie einen Dienstführenden Kurs absolviert, deswegen auch nie einen Fachbereich führen können und sei somit genauso wie die Beschwerdeführerin nur eingeteilte Beamtin. Weder die Erstgereihte noch der Zweit- oder Drittgereihte seien in der römisch 40 tätig gewesen und könnten über jene Kenntnisse und Erfahrung verfügen. Sie verfüge über besondere Kenntnisse der internen Applikationen/Arbeitsvorgehensweisen, da sie bereits seit 2010 mit der Applikation HV-SAP mit Records Management arbeite, weiters habe sie ständig Kontakt mit den weiteren Fachbereichen römisch 40 und römisch 40 der römisch 40 und dadurch großes Wissen an Personalkenntnissen. Die Erstgereihte habe, bevor sie in den FB römisch 40 zugeteilt/versetzt worden sei, über keinen SAP-Zugang und keine Erfahrung auf diesem Fachgebiet verfügt.

13. Mit Stellungnahme vom 07.07.2025 legte die belangte Behörde eine Begründung der vorgenommenen Reihung der Zweit- bis Viertgereihten vor. Ergänzend brachte sie vor, dass die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben einige Zeit nach dem 14.07.2022 durch das an diesem Tag versandte Mail des Fachausschusses Kenntnis von der Besetzungsabsicht der belangten Behörde erlangt habe. Durch die Dienstbehörde sei die Besetzung der Planstelle durch die „Amtliche Verlautbarung der XXXX Ausgabe/2022“ mit Ende November 2022 kundgemacht worden. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung sei per Fax und E-Mail am 12.04.2024 sowie als Briefstück postalisch am 17.04.2024 eingelangt.13. Mit Stellungnahme vom 07.07.2025 legte die belangte Behörde eine Begründung der vorgenommenen Reihung der Zweit- bis Viertgereihten vor. Ergänzend brachte sie vor, dass die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben einige Zeit nach dem 14.07.2022 durch das an diesem Tag versandte Mail des Fachausschusses Kenntnis von der Besetzungsabsicht der belangten Behörde erlangt habe. Durch die Dienstbehörde sei die Besetzung der Planstelle durch die „Amtliche Verlautbarung der römisch 40 Ausgabe/2022“ mit Ende November 2022 kundgemacht worden. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung sei per Fax und E-Mail am 12.04.2024 sowie als Briefstück postalisch am 17.04.2024 eingelangt.

14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.09.2025 und am 21.10.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und von zwei informierten Vertreterinnen der belangten Behörde die Beschwerdeführerin umfassend zu ihrem schriftlichen Vorbringen befragt wurde und weitere Zeugen einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist als Beamtin im FB XXXX XXXX der XXXX tätig.Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist als Beamtin im FB römisch 40 römisch 40 der römisch 40 tätig.

Mit interner InteressentInnensuche vom XXXX .05.2022, GZ XXXX , wurde die Funktion „Fachbereichsleiter*in bei der XXXX XXXX “ in der XXXX ausgeschrieben. Mit interner InteressentInnensuche vom römisch 40 .05.2022, GZ römisch 40 , wurde die Funktion „Fachbereichsleiter*in bei der römisch 40 römisch 40 “ in der römisch 40 ausgeschrieben.

Folgende Kenntnisse und Fähigkeiten wurden darin erwartet:

?        „Eigeninitiative, selbstständiges Agieren und hohe Belastbarkeit;

?        Fähigkeit zur Bewältigung komplexer Aufgaben;

?        Fähigkeit zu analytischem Denken und zielorientiertem Handeln;

?        Sicheres und freundliches Auftreten;

?        Genauigkeit und Verlässlichkeit;

?        Engagement und Entscheidungskompetenz;

?        Fähigkeiten im Bereich des Managements;

?        Vorbildwirkung und hohe Einsatzbereitschaft;“

In der Arbeitsplatzbeschreibung der ausgeschriebenen Funktion ist unter dem Punkt „Quantifizierung der wesentlichen Aufgaben“ Folgendes festgehalten:

„Führung des Fachbereiches im Allgemeinen, insbesondere:

Dienstplanung, Anordnung, Koordination und Prüfung von Mehrdienstleistungen und Freigaben von Urlauben und sonstigen genehmigten Abwesenheiten vom Dienst; Sicherstellung eines effizienten und effektiven Arbeitsablaufes im Fachbereich; Überprüfung der ordnungsgemäßen Dienstverrichtung von MA; Sicherstellung der Arbeitsauslastung und -verteilung durch generelle und anlassbezogene Arbeitszuweisung; Überprüfung der Arbeitsleistung - Qualität und Quantität - der Mitarbeiter; Unterstützung und Kontrolle der Mitarbeiter bei der Akten- und Arbeitserledigung; Durchführung der Mitarbeiter- und Teamgespräche; Kontrolle (im Rahmen der Delegierung Genehmigung) der schriftlichen Ausfertigungen vor Weiterleitung an die Abteilungsleitung zur Genehmigung; Bearbeitung und Kontrolle von Meldungen und Berichten; Kontrolle und Bereitstellung von fachbereichsspezifischen Statistiken, Bereitstellung von Daten; Führen von Mitarbeitergesprächen; Gewährleistung des Informationsflusses an die Vorgesetzten; Teilnahme an lokalen und überregionalen Besprechungen und Arbeitsgruppen sowie Kontaktpflege zu Behörden und Ämtern 35%

Schulung/Ausbildung:

Unterstützung bei theoretischer und praktischer Aus- und Fortbildung von Behördenorganen für deren Tätigkeit in der Vollziehung des Waffengesetzes; Durchführung von fortlaufenden fachbereichsinternen Schulungen; Erstellung von Schulungsunterlagen, Waffen-, munitions- und schießtechnische Schulung (Theorie) und Grundausbildung (Praxis) für Polizeischüler und für Beamte, die im Zuge der waffenrechtlichen Sicherheitsüberprüfungen tätig sind 15%

Fachspezifische Tätigkeiten:

Anschaffung und Anforderung von Gütern, Einholung von Kostenvoranschlägen – wenn keine zentrale Beschaffung vorgesehen; Inventarisierung im HV-SAP – Einbuchung in AG Ausstattung; Starten Beschaffungsworkflow; Interaktion mit Lieferanten; Überprüfen und Freigabe der E-Rechnung; Organisation und Durchführung von Beschaffungen samt der abrechnungsmäßigen Abwicklungen für den Fachbereich; Lagerverwaltung – Gewährleistung der Übersicht über Lagerbestände, Standorte, Wert, mengenmäßige Erfassung und Kalkulationsgrundlage für Nachbeschaffung und Ausgabe von Material, Inventar und Etatsorten. Beschaffung (Koordination, Ausschreibung, Einkauf, Antrag); Beschaffung über Zentralstellen; Bedarfskoordination- und Erhebung; Reparatur- und Wartungsservice; Wahrnehmung und Erledigung von Eich- und Kalibrierungsterminen von verkehrstechnischen Geräten (Alkomate, Laserpistolen, Vortestgeräte); Aussonderung und Verwertung; wirtschaftliche Einsatzvorsorge; komplette Inventar- und Materialverwaltung; Lagerverwaltung (Munition, Ausrüstung); Bearbeitung BeWF, SAP, Erledigung von e-Rechnungen, Erstellung elektronische Bestellscheine; Erfassung aller Inventargegenstände im AG-Ausstattungsprogramm; Materialverwaltung; Zuweisung, Warenausgabe- und Transport; Einsatzmittelübersicht; grundsätzliche Angelegenheiten der Dienststellen bezogenen Inventar- und Ausrüstung; Beschaffungen über BBG (e-shop); Verfallswaffenübernahme und Leermittelsammlung; Überprüfung der Wartung und periodische Überprüfung von Taser; Erstellung von Unterlagen für die Fremdwaffenschulungen im Rahmen der Fortbildung; Überprüfung der Übernahme von sichergestellten Waffen der Behörden und Gerichte und Zuführung in die Lehrmittelsammlung; Anordnung und Prüfung der wiederkehrenden Überprüfung und Wartung nach Einsätzen bzw. Übungen der Atemschutzmasken mit dem Maskendichtheitsprüfgerät, sowie Austausch der vorgeschriebenen Ersatzteile. Prüfung und Anordnung der fachgerechten Lagerung von Dienstwaffen, Einsatz- und Übungsmunition, spezifischer Ausrüstungsgegenstände, sowie Führung der entsprechenden Evidenzen; Führung und Adaptierung des zentralen Waffenregisters; Anordnung zur Umsetzung der Ausrüstungen und Abrüstungen von Polizeibediensteten; Uniformierung, Massa- und Etatwirtschaft; eigenverantwortliche Umsetzung im Bereich der dienststellenbezogenen Ausrüstung und Inventargegenständen (Verwaltung u. Beschaffung); Organisation der Wartung und Reparatur aller dienstlich zugewiesenen Waffen und Schutzausrüstungen; Organisation der periodischen, technischen Überprüfungen von Dienstwaffen, Schutzmasken, Beschuss hemmende Ausrüstungen; Organisation und Durchführung von sportlichen Schießwettkämpfen und des dazugehörenden Trainings, sowie Mitwirkung an öffentlichen Vorführungen und Veranstaltungen der XXXX ; Anordnung und fallweise Überprüfung des Unbrauchbarmachens von Waffen auf Ersuchen von Gerichten und Verwaltungsbehörden; Fachliche Übernahme von behördlich sichergestellten Waffen und Weiterleitung dieser an die zuständigen Stellen. Mitwirkung an der Erprobung von Schutzausrüstungen und der Einsatzmittel sowie Verfassen von Erfahrungsberichten für das XXXX . Erstellen von Konzepten bei Umbauten und Neuerrichtungen von Schießanlagen, sowie deren Wartung und Sicherheitsüberprüfung. Erstellung von Benützungsübereinkommen und Instandhaltungskonzepten für externe Schießstätten (Fremdanlagen), sowie Abrechnung und rechnerische Kontrolle der anfallenden Gebühren. Erhebung und Bearbeitung von Schadensfällen in Bezug auf Dienstwaffen, Munition und Schutzausrüstungen, Beurteilung der Schadenshöhe und Erstellen fachspezifischer technischer Befunde. Einholung von Angeboten, Durchführung von Bestellungen, fachliche Warenübernahme, Kontrolle und Weiterleitung der Rechnungen; Klärung und Geltendmachung von Garantieansprüchen; Anordnung zur Durchführung persönlicher und dienststellenbezogener Waffen- und Munitionszuweisungen, sowie Abrüstungen. 50%“Anschaffung und Anforderung von Gütern, Einholung von Kostenvoranschlägen – wenn keine zentrale Beschaffung vorgesehen; Inventarisierung im HV-SAP – Einbuchung in AG Ausstattung; Starten Beschaffungsworkflow; Interaktion mit Lieferanten; Überprüfen und Freigabe der E-Rechnung; Organisation und Durchführung von Beschaffungen samt der abrechnungsmäßigen Abwicklungen für den Fachbereich; Lagerverwaltung – Gewährleistung der Übersicht über Lagerbestände, Standorte, Wert, mengenmäßige Erfassung und Kalkulationsgrundlage für Nachbeschaffung und Ausgabe von Material, Inventar und Etatsorten. Beschaffung (Koordination, Ausschreibung, Einkauf, Antrag); Beschaffung über Zentralstellen; Bedarfskoordination- und Erhebung; Reparatur- und Wartungsservice; Wahrnehmung und Erledigung von Eich- und Kalibrierungsterminen von verkehrstechnischen Geräten (Alkomate, Laserpistolen, Vortestgeräte); Aussonderung und Verwertung; wirtschaftliche Einsatzvorsorge; komplette Inventar- und Materialverwaltung; Lagerverwaltung (Munition, Ausrüstung); Bearbeitung BeWF, SAP, Erledigung von e-Rechnungen, Erstellung elektronische Bestellscheine; Erfassung aller Inventargegenstände im AG-Ausstattungsprogramm; Materialverwaltung; Zuweisung, Warenausgabe- und Transport; Einsatzmittelübersicht; grundsätzliche Angelegenheiten der Dienststellen bezogenen Inventar- und Ausrüstung; Beschaffungen über BBG (e-shop); Verfallswaffenübernahme und Leermittelsammlung; Überprüfung der Wartung und periodische Überprüfung von Taser; Erstellung von Unterlagen für die Fremdwaffenschulungen im Rahmen der Fortbildung; Überprüfung der Übernahme von sichergestellten Waffen der Behörden und Gerichte und Zuführung in die Lehrmittelsammlung; Anordnung und Prüfung der wiederkehrenden Überprüfung und Wartung nach Einsätzen bzw. Übungen der Atemschutzmasken mit dem Maskendichtheitsprüfgerät, sowie Austausch der vorgeschriebenen Ersatzteile. Prüfung und Anordnung der fachgerechten Lagerung von Dienstwaffen, Einsatz- und Übungsmunition, spezifischer Ausrüstungsgegenstände, sowie Führung der entsprechenden Evidenzen; Führung und Adaptierung des zentralen Waffenregisters; Anordnung zur Umsetzung der Ausrüstungen und Abrüstungen von Polizeibediensteten; Uniformierung, Massa- und Etatwirtschaft; eigenverantwortliche Umsetzung im Bereich der dienststellenbezogenen Ausrüstung und Inventargegenständen (Verwaltung u. Beschaffung); Organisation der Wartung und Reparatur aller dienstlich zugewiesenen Waffen und Schutzausrüstungen; Organisation der periodischen, technischen Überprüfungen von Dienstwaffen, Schutzmasken, Beschuss hemmende Ausrüstungen; Organisation und Durchführung von sportlichen Schießwettkämpfen und des dazugehörenden Trainings, sowie Mitwirkung an öffentlichen Vorführungen und Veranstaltungen der römisch 40 ; Anordnung und fallweise Überprüfung des Unbrauchbarmachens von Waffen auf Ersuchen von Gerichten und Verwaltungsbehörden; Fachliche Übernahme von behördlich sichergestellten Waffen und Weiterleitung dieser an die zuständigen Stellen. Mitwirkung an der Erprobung von Schutzausrüstungen und der Einsatzmittel sowie Verfassen von Erfahrungsberichten für das römisch 40 . Erstellen von Konzepten bei Umbauten und Neuerrichtungen von Schießanlagen, sowie deren Wartung und Sicherheitsüberprüfung. Erstellung von Benützungsübereinkommen und Instandhaltungskonzepten für externe Schießstätten (Fremdanlagen), sowie Abrechnung und rechnerische Kontrolle der anfallenden Gebühren. Erhebung und Bearbeitung von Schadensfällen in Bezug auf Dienstwaffen, Munition und Schutzausrüstungen, Beurteilung der Schadenshöhe und Erstellen fachspezifischer technischer Befunde. Einholung von Angeboten, Durchführung von Bestellungen, fachliche Warenübernahme, Kontrolle und Weiterleitung der Rechnungen; Klärung und Geltendmachung von Garantieansprüchen; Anordnung zur Durchführung persönlicher und dienststellenbezogener Waffen- und Munitionszuweisungen, sowie Abrüstungen. 50%“

Über die mit den Ernennungserfordernissen verbundenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinaus stellt der Arbeitsplatz laut Arbeitsplatzbeschreibung folgende Anforderungen:

fachspezifische Anforderungen:

•        „Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers Bundespolizei, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten

•        Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze

•        Kenntnis der die Organisationseinheit betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbstständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Aufgaben- und Verantwortungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung

•        erweiterte EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes und sehr gutes Fachwissen mit besonderen Kenntnissen auf den Gebieten der FI-AA, HV-SAP ARGE-Ausstattung und der im Bereich der XXXX angewandten Applikationen• erweiterte EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes und sehr gutes Fachwissen mit besonderen Kenntnissen auf den Gebieten der FI-AA, HV-SAP ARGE-Ausstattung und der im Bereich der römisch 40 angewandten Applikationen

•        Wissen über das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (BBG)

•        Wissen um die Möglichkeiten der effektiven und effizienten Ressourcennutzung und -steuerung

•        Kenntnisse in der Vortrags- und Präsentationstechnik

•        Wirtschaftliche Ausbildung bzw. Kenntnisse auf HAK-Niveau oder höher“

persönliche Anforderungen:

•        „Genauigkeit und Verlässlichkeit

•        Engagement und Gewissenhaftigkeit

•        Eigeninitiative, selbstständiges Agieren und hohe Belastbarkeit

•        Fähigkeit zu organisiertem Denken und zielorientiertem Handeln

•        Sicheres und freundliches Auftreten

•        Kompetenz in der Mitarbeiterführung

•        sozialkommunikative Kompetenz

•        Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit

•        Entschluss- und Entscheidungskompetenz

•        Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung

•        Vorbildwirkung“

Es langten innerhalb der internen Ausschreibungsfrist fünf Bewerbungen für die ausgeschriebene Stelle ein.

Die belangte Behörde reihte die BewerberInnen wie folgt:

1.        XXXX 1. römisch 40

2.        XXXX 2. römisch 40

3.        XXXX 3. römisch 40

4.        XXXX 4. römisch 40

5.        XXXX 5. römisch 40

Auf die Planstelle ernannt wurde mit Wirksamkeit vom XXXX Auf die Planstelle ernannt wurde mit Wirksamkeit vom römisch 40

Die Beschwerdeführerin schloss die Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in XXXX ab. Mit Juni 2014 schloss sie das Bachelorstudium der Soziologe an der Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften an der XXXX ab. An derselben Universität schloss sie im Jahr 2021 ihr Masterstudium der Soziologie ab. Sie trat im Jahr 1997 in den Bundesdienst ein. Bis XXXX 1998 befand sich die Beschwerdeführerin in der Grundausbildung. Von August 1998 bis April 2004 war sie als eingeteilte Beamtin in XXXX , Bezirk XXXX , und von Mai 2004 bis April 2007 in der XXXX , beschäftigt. Sie wechselte in die XXXX in das Büro XXXX mit Mai 2005. Dort war sie bis Ende August 2014 tätig. Seit September 2014 ist sie im FB XXXX der XXXX “ (zuvor FB XXXX ) als eingeteilte Beamtin tätig. Die Beschwerdeführerin schloss die Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in römisch 40 ab. Mit Juni 2014 schloss sie das Bachelorstudium der Soziologe an der Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften an der römisch 40 ab. An derselben Universität schloss sie im Jahr 2021 ihr Masterstudium der Soziologie ab. Sie trat im Jahr 1997 in den Bundesdienst ein. Bis römisch 40 1998 befand sich die Beschwerdeführerin in der Grundausbildung. Von August 1998 bis April 2004 war sie als eingeteilte Beamtin in römisch 40 , Bezirk römisch 40 , und von Mai 2004 bis April 2007 in der römisch 40 , beschäftigt. Sie wechselte in die römisch 40 in das Büro römisch 40 mit Mai 2005. Dort war sie bis Ende August 2014 tätig. Seit September 2014 ist sie im FB römisch 40 der römisch 40 “ (zuvor FB römisch 40 ) als eingeteilte Beamtin tätig.

Zum Zeitpunkt der Bewerbung hat die Beschwerdeführerin folgende dienstliche Ausbildungen absolviert:

„1998 Gendarmerieausbildung

2021 Gewaltschutz 2019

2021 Erste Hilfe Polizeidienst

2022 Handlungssicherheit im Umgang mit IT

2021-2023 Erste Hilfe- Auffrischung“

XXXX verfügt über eine dreijährige Ausbildung in der Handelsschule XXXX . Sie absolvierte die Berufsreifeprüfung in der Handelsakademie XXXX im Mai 2016 und trat im Jahr 1999 in den Bundesdienst ein. Von Dezember 2000 bis Juli 2002 war sie in der XXXX beschäftigt. Mit August 2002 wechselte sie in die XXXX in die XXXX , FB XXXX Seit Dezember 2010 bis zur Ausschreibung des gegenständlichen Arbeitsplatzes war sie in der Personalabteilung der XXXX FB XXXX , tätig. Ab August 2013 war sie mit E2a/2-wertigen Aufgaben betraut. römisch 40 verfügt über eine dreijährige Ausbildung in der Handelsschule römisch 40 . Sie absolvierte die Berufsreifeprüfung in der Handelsakademie römisch 40 im Mai 2016 und trat im Jahr 1999 in den Bundesdienst ein. Von Dezember 2000 bis Juli 2002 war sie in der römisch 40 beschäftigt. Mit August 2002 wechselte sie in die römisch 40 in die römisch 40 , FB römisch 40 Seit Dezember 2010 bis zur Ausschreibung des gegenständlichen Arbeitsplatzes war sie in der Personalabteilung der römisch 40 FB römisch 40 , tätig. Ab August 2013 war sie mit E2a/2-wertigen Aufgaben betraut.

In ihrem Laufbahnbogen wurden folgende zusätzliche Ausbildungen angeführt:

„2002 und 2005   Perfektionstraining – PKW (ÖAMTC)

22.10.2007 – 25.10.2007 Abstands- und Geschwindigkeitsmessen VIDEO-MASS

12.06.2012 – 13.06.2012 Mutterschutz und Väterkarenz (BS 650)

Sep. 2013 – Mai 2016 Berufsreifeprüfung ( XXXX )Sep. 2013 – Mai 2016 Berufsreifeprüfung ( römisch 40 )

27.09.2018 – 28.09.2018 MS Excel (MS 730)

02.10.2018 – 03.10.2018 MS Excel - Intermediate (MS 738)

18.02.2019 – 20.02.2019 Ausbildung Eignungsinterviewer – Aufnahme neu ( XXXX )18.02.2019 – 20.02.2019 Ausbildung Eignungsinterviewer – Aufnahme neu ( römisch 40 )

25.02.2019 Testinstruktor - Aufnahme neu ( XXXX 25.02.2019 Testinstruktor - Aufnahme neu ( römisch 40

21.10.2019 – 23.10.2019 Rechtsgrundlagen und Bescheiderstellung (BS 601)

06.11.2019 Auf dem Weg zu Höchstleistungen (PM 511)

07.09.2020 – 11.09.2020 Lehrgang Personal – Modul 1 (BL 500/1)

05.10.2020 – 09.10.2020 Lehrgang Personal – Modul 2 (BL 500/2)

19.10.2020 – 20.01.2020 Grundlagenseminar für Ausbilder*innen (BS-L 161)

17.06.2021 – 18.06.2021 Lehrlinge leiten und führen – Aufbaumodul

18.07.2021 E-Learning Modul „Einsatz Demenz“

27.09.2021 – 30.09.2021  XXXX Schulung – Lehrlingsausbilder*innen“27.09.2021 – 30.09.2021 römisch 40 Schulung – Lehrlingsausbilder*innen“

XXXX weist folgende Qualifikationen laut Ausbildungspass vor: römisch 40 weist folgende Qualifikationen laut Ausbildungspass vor:

„Interviewerin des Bundesministeriums XXXX (idF XXXX ) für die Eignung zur Polizei„Interviewerin des Bundesministeriums römisch 40 in der Fassung römisch 40 ) für die Eignung zur Polizei

Testinstruktorin des XXXX für die Aufnahme zur PolizeiTestinstruktorin des römisch 40 für die Aufnahme zur Polizei

Testleiterin des XXXX für die Aufnahme zur PolizeiTestleiterin des römisch 40 für die Aufnahme zur Polizei

Lehrlingsausbildnerin“

XXXX absolvierte eine Allgemeinbildende höhere Schule und schloss diese mit der Reifeprüfung im Jahr 1987 ab. Er trat im Jahr 1990 in den Bundesdienst ein und absolvierte bis Juni 1992 den Grundausbildungslehrgang Gendarmerie. Von Juli 1992 bis November 1997 war er am XXXX und von Dezember 1997 bis August 2008 am XXXX tätig. Von September 2003 bis Oktober 2017 war er Mitarbeiter in der XXXX . Ab November 2017 bis zur gegenständlichen Ausschreibung war er als Referent in der XXXX tätig. Er wurde mit November 2017 in die Verwendungsgruppe A2 überstellt und absolvierte die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A2 im Juni 2020. römisch 40 absolvierte eine Allgemeinbildende höhere Schule und schloss diese mit der Reifeprüfung im Jahr 1987 ab. Er trat im Jahr 1990 in den Bundesdienst ein und absolvierte bis Juni 1992 den Grundausbildungslehrgang Gendarmerie. Von Juli 1992 bis November 1997 war er am römisch 40 und von Dezember 1997 bis August 2008 am römisch 40 tätig. Von September 2003 bis Oktober 2017 war er Mitarbeiter in der römisch 40 . Ab November 2017 bis zur gegenständlichen Ausschreibung war er als Referent in der römisch 40 tätig. Er wurde mit November 2017 in die Verwendungsgruppe A2 überstellt und absolvierte die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A2 im Juni 2020.

In seinem Laufbahndatenblatt wurden folgende zusätzliche Ausbildungen angeführt:

?        „Besondere Ausbildung in der Anwendung XXXX , ein geografisches Informationssystem, zur bildlichen Darstellung von anlassbezogenen Karten.? „Besondere Ausbildung in der Anwendung römisch 40 , ein geografisches Informationssystem, zur bildlichen Darstellung von anlassbezogenen Karten.

?        Ausbildung zum Testinstruktor für das Personalauswahlverfahren VB/S NEU.“

XXXX wurde vom Büroleiter laufend als Vertreter des Büros innerhalb der XXXX , aber auch in der Zusammenarbeit mit dem XXXX und ebenso mit internen Führungsaufgaben beauftragt. römisch 40 wurde vom Büroleiter laufend als Vertreter des Büros innerhalb der römisch 40 , aber auch in der Zusammenarbeit mit dem römisch 40 und ebenso mit internen Führungsaufgaben beauftragt.

XXXX absolvierte das Bundesoberstufenrealgymnasium XXXX und schloss dieses mit der Reifeprüfung im Jahr 1989 ab. Er trat im Jahr 1990 in den Bundesdienst ein und absolvierte bis Juni 1992 den Grundausbildungslehrgang als Polizeischüler bei der XXXX Von Juni 1992 bis Mai 2001 war er als eingeteilter Beamter beim XXXX und von Juni 2001 bis August 2009 beim XXXX , tätig. Von September 2009 bis Dezember 2011 war XXXX Kriminalsachbearbeiter bei der XXXX . Von Jänner 2012 bis Oktober 2017 war er als eingeteilter Exekutivbediensteter bei der XXXX , Mitglied der Kriminaldienstgruppe und Tatortbeamter im XXXX . Von November 2017 bis August 2021 war er der Personalabteilung der XXXX zugeteilt. Ab September 2021 bis zur gegenständlichen Ausschreibung war er in der XXXX im FB XXXX tätig. Er absolvierte die Ausbildung der Verwaltungsakademie für die Verwendungsgruppe A2 bereits im Jahr 1993. römisch 40 absolvierte das Bundesoberstufenrealgymnasium römisch 40 und schloss dieses mit der Reifeprüfung im Jahr 1989 ab. Er trat im Jahr 1990 in den Bundesdienst ein und absolvierte bis Juni 1992 den Grundausbildungslehrgang als Polizeischüler bei der römisch 40 Von Juni 1992 bis Mai 2001 war er als eingeteilter Beamter beim römisch 40 und von Juni 2001 bis August 2009 beim römisch 40 , tätig. Von September 2009 bis Dezember 2011 war römisch 40 Kriminalsachbearbeiter bei der römisch 40 . Von Jänner 2012 bis Oktober 2017 war er als eingeteilter Exekutivbediensteter bei der römisch 40 , Mitglied der Kriminaldienstgruppe und Tatortbeamter im römisch 40 . Von November 2017 bis August 2021 war er der Personalabteilung der römisch 40 zugeteilt. Ab September 2021 bis zur gegenständlichen Ausschreibung war er in der römisch 40 im FB römisch 40 tätig. Er absolvierte die Ausbildung der Verwaltungsakademie für die Verwendungsgruppe A2 bereits im Jahr 1993.

In seinem Laufbahndatenblatt wurden folgende zusätzliche Ausbildungen angeführt:

„.) diverse berufsbegleitende Ausbildungskurse

.) Seminar Vernehmungstechnik und Verhalten vor Gericht

.) Seminar KFZ-Diebstahl und Verschiebung

.) Seminar Suchtmittel und Arbeitspraxis der Bekämpfung

.) Ausbildung zum Spurensicherungsbeamten beim XXXX “.) Ausbildung zum Spurensicherungsbeamten beim römisch 40 “

XXXX hat das Bundesoberstufenrealgymnasium XXXX besucht und schloss dieses mit der Reifeprüfung im Jahr 1999 ab. Sie trat im Jahr 1999 in den Bundesdienst ein und war bis Juli 2001 Polizeischülerin im XXXX . Von August 2001 bis Juli 2004 war sie in der XXXX in verschiedenen Polizeiinspektionen sowie von August 2004 bis März 2005 und von Juli 2006 bis März 2009 im XXXX , tätig. Von April 2005 bis Juni 2006 war sie im XXXX tätig. Von August 2009 bis August 2011 war sie in XXXX , und von September 2011 bis Mai 2016 in der XXXX , tätig. Von Juni 2016 bis Oktober 2016 war sie dem FB XXXX in der XXXX dienstzugeteilt. Von November 2016 bis zur Ausschreibung des gegenständlichen Arbeitsplatzes war sie im FB XXXX , XXXX (vormals FB XXXX ) tätig. römisch 40 hat das Bundesoberstufenrealgymnasium römisch 40 besucht und schloss dieses mit der Reifeprüfung im Jahr 1999 ab. Sie trat im Jahr 1999 in den Bundesdienst ein und war bis Juli 2001 Polizeischülerin im römisch 40 . Von August 2001 bis Juli 2004 war sie in der römisch 40 in verschiedenen Polizeiinspektionen sowie von August 2004 bis März 2005 und von Juli 2006 bis März 2009 im römisch 40 , tätig. Von April 2005 bis Juni 2006 war sie im römisch 40 tätig. Von August 2009 bis August 2011 war sie in römisch 40 , und von September 2011 bis Mai 2016 in der römisch 40 , tätig. Von Juni 2016 bis Oktober 2016 war sie dem FB römisch 40 in der römisch 40 dienstzugeteilt. Von November 2016 bis zur Ausschreibung des gegenständlichen Arbeitsplatzes war sie im FB römisch 40 , römisch 40 (vormals FB römisch 40 ) tätig.

In ihrem Laufbahndatenblatt wurden folgende zusätzliche Ausbildungen angeführt:

„Seminar Geldfälschung durch die Nationalbank

Defibrillator Schulung

Observation – Grundausbildung XXXX Observation – Grundausbildung römisch 40

Schulung Spurensicherung/ XXXX Schulung Spurensicherung/ römisch 40

Schulung KFZ-Verschiebung/ XXXX Schulung KFZ-Verschiebung/ römisch 40

Seminar Vernehmungstechnik/ Verhalten vor Gericht

Seminar Sonderlagen – Amoklagen

Kontaktfrau für die Gleichbehandlung

Konfliktbewältigungsseminar

Seminar „A World of Difference“

Beschaffungsworkflow Modul

PAD NG

Fremdenrecht

Unsere Werte. Unsere Wege. Verhaltenskodex des XXXX Unsere Werte. Unsere Wege. Verhaltenskodex des römisch 40

Das Recht am eigenen Bild

HV-SAP-Schulung – Rolle Anlagenreferent, FI-AA (BHAG)

Korruptionsstrafrecht

Umgang mit Mobbing

Hate Crime – Systematische Ermittlung und Erfassung vorurteilsbedingter Straftaten

Kanzleiordnung

Gewaltschutzgesetz 2019

Erste Hilfe im Polizeidienst

Unsere Werte. Unsere Wege. Verhaltenskodex des XXXX 2021“Unsere Werte. Unsere Wege. Verhaltenskodex des römisch 40 2021“

XXXX übernahm im FB XXXX aufgrund der Abwesenheit des Stellvertreters der Fachbereichsleitung temporär dessen Führungsaufgaben. römisch 40 übernahm im FB römisch 40 aufgrund der Abwesenheit des Stellvertreters der Fachbereichsleitung temporär dessen Führungsaufgaben.

Bei der Bewerberin XXXX handelt es sich um die insgesamt am besten geeignete Bewerberin.Bei der Bewerberin römisch 40 handelt es sich um die insgesamt am besten geeignete Bewerberin.

XXXX wäre an zweiter Stelle zu reihen und die Beschwerdeführerin wäre an dritter Stelle zu reihen gewesen. XXXX und XXXX wären hinter XXXX und der Beschwerdeführerin zu reihen gewesen. römisch 40 wäre an zweiter Stelle zu reihen und die Beschwerdeführerin wäre an dritter Stelle zu reihen gewesen. römisch 40 und römisch 40 wären hinter römisch 40 und der Beschwerdeführerin zu reihen gewesen.

Die Beschwerdeführerin wurde nicht aufgrund ihrer Weltanschauung im gegenständlichen Besetzungsverfahren diskriminiert. Es liegt auch sonst keine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung vor. Der Reihung der Beschwerdeführerin an fünfter Stelle lag keine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu Grunde.

2. Beweiswürdigung

2.1. Dass die Beschwerdeführerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin, die auch nicht im Widerspruch zum Akteninhalt stehen (Seite 22 f des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Die Feststellung über ihre Tätigkeit in der XXXX , die stattgefundene InteressentInnensuche, deren Inhalt und die Anzahl der fristgerecht eingelangten Bewerbungen sowie die Reihung der BewerberInnen durch die belangte Behörde und der festgestellte Inhalt der Arbeitsplatzbeschreibung des zu besetzenden Arbeitsplatzes ergeben sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt. 2.1. Dass die Beschwerdeführerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin, die auch nicht im Widerspruch zum Akteninhalt stehen (Seite 22 f des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Die Feststellung über ihre Tätigkeit in der römisch 40 , die stattgefundene InteressentInnensuche, deren Inhalt und die Anzahl der fristgerecht eingelangten Bewerbungen sowie die Reihung der BewerberInnen durch die belangte Behörde und der festgestellte Inhalt der Arbeitsplatzbeschreibung des zu besetzenden Arbeitsplatzes ergeben sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt.

Der berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin und der Erst- bis Viertgereihten ergibt sich zweifelsfrei aus den unbestrittenen Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid in Zusammenschau mit den Angaben aus den vorgelegten Bewerbungsunterlagen.

Aus dem Akteninhalt sowie insbesondere den Stellungnahmen der belangten Behörde vom 16.05.2025 und 07.07.2025 ergibt sich die von ihr festgestellte Eignung bzw. Reihung und Anzahl der BewerberInnen.

2.2. Die Besteignung von XXXX begründete der XXXX in seinem Schreiben vom 12.07.2022 an den Fachausschuss damit, dass sie als äußert versierte, intelligente und vor allem strebsame Beamtin ständig bereit sei, ihr Wissen zu erweitern und fachgerecht einzusetzen. Sie nehme durch die Betrauung mit Agenden einer Sachbearbeiterin bereits Aufgaben der Fachbereichsleitung wahr, weshalb es für sie eine Selbstverständlichkeit sei, Führungsverantwortung zu übernehmen. Sie arbeite selbständig und praktisch fehlerfrei, wobei sie jederzeit bereit sei, neue Aufgaben zu übernehmen. Als Beispiel wurde genannt, dass das gesamte Aufnahmeverfahren im Zusammenhang mit den XXXX für das XXXX unter ihrer Obhut gestanden habe bzw. stehe. Federführend wirke sie auch beim Einsatzstab als XXXX mit und beteilige sich bei der Erstellung äußerst umfangreicher und komplizierter Tabellen, wodurch die meldepflichtigen Daten automatisch ausgeworfen werden würden. Ihr fulminantes Fachwissen im Zusammenhang mit komplizierten Bescheidverfahren sei von einem Richter des Bundesverwaltungsgerichtes besonders gelobt worden, da er ihre Erledigung beinahe ident in sein Urteil habe einfließen lassen können. Diese Fähigkeit, hervorragend zu formulieren, in Verbindung mit ihren Kenntnissen, schlage sich in ihren schriftlichen Erledigungen positiv nieder. Mehrere Zusatzfunktionen (Testleiterin „ XXXX “, Mitglied des DWA, …) würden ihre Führungsqualitäten eindeutig unter Beweis stellen. Es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie in kürzester Zeit mit dem neuen Aufgabenbereich vertraut sein werde und die Abteilungsleitung der LA auch fachbereichsübergreifend unterstützen würde (Beilage 10d des Verwaltungsaktes). 2.2. Die Besteignung von römisch 40 begründete der römisch 40 in seinem Schreiben vom 12.07.2022 an den Fachausschuss damit, dass sie als äußert versierte, intelligente und vor allem strebsame Beamtin ständig bereit sei, ihr Wissen zu erweitern und fachgerecht einzusetzen. Sie nehme durch die Betrauung mit Agenden einer Sachbearbeiterin bereits Aufgaben der Fachbereichsleitung wahr, weshalb es für sie eine Selbstverständlichkeit sei, Führungsverantwortung zu übernehmen. Sie arbeite selbständig und praktisch fehlerfrei, wobei sie jederzeit bereit sei, neue Aufgaben zu übernehmen. Als Beispiel wurde genannt, dass das gesamte Aufnahmeverfahren im Zusammenhang mit den römisch 40 für das römisch 40 unter ihrer Obhut gestanden habe bzw. stehe. Federführend wirke sie auch beim Einsatzstab als römisch 40 mit und beteilige sich bei der Erstellung äußerst umfangreicher und komplizierter Tabellen, wodurch die meldepflichtigen Daten automatisch ausgeworfen werden würden. Ihr fulminantes Fachwissen im Zusammenhang mit komplizierten Bescheidverfahren sei von einem Richter des Bundesverwaltungsgerichtes besonders gelobt worden, da er ihre Erledigung beinahe ident in sein Urteil habe einfließen lassen können. Diese Fähigkeit, hervorragend zu formulieren, in Verbindung mit ihren Kenntnissen, schlage sich in ihren schriftlichen Erledigungen positiv nieder. Mehrere Zusatzfunktionen (Testleiterin „ römisch 40 “, Mitglied des DWA, …) würden ihre Führungsqualitäten eindeutig unter Beweis stellen. Es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie in kürzester Zeit mit dem neuen Aufgabenbereich vertraut sein werde und die Abteilungsleitung der LA auch fachbereichsübergreifend unterstützen würde (Beilage 10d des Verwaltungsaktes).

Im Gutachten der B-GlBK vom XXXX .2024 stellte diese eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund der Weltanschauung fest und führte insbesondere begründend aus, dass es auf der Grundlage der aufgezählten Aufgaben und der für deren Erfüllung verlangten Kenntnisse sowie im Hinblick auf das zwingende Erfordernis der fachlichen und persönlichen Eignung gem. § 4 Abs. 3 BDG für den Senat nicht nachvollziehbar sei, dass in der Stellungnahme der XXXX ausgeführt worden sei, dass das Vorliegen fachspezifischer Kenntnisse und Qualifikationen „zwar in die Entscheidungsfindung der Dienstbehörde eingeflossen“, aber „kein zwingendes Erfordernis für die Bewerbung“ gewesen sei, die Darstellung der Arbeitsplatzanforderungen habe in erster Linie den Bewerbern und Bewerberinnen als „Information“ gedient. Die Qualifikationen von Bewerberinnen und Bewerbern für einen Arbeitsplatz/ eine Funktion seien selbstverständlich anhand der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und der in der InteressentInnensuche/der Ausschreibung dargelegten Anforderungen zu bewerten. In weiterer Folge stellte die B-GlBK die von der Beschwerdeführerin und von der Erstgereihten wahrgenommenen Tätigkeiten gegenüber. Im Wesentlichen wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über in der XXXX erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen im zeitlichen Ausmaß von rund 15 Jahren verfüge. Die Erstgereihte könne Kenntnisse und Erfahrungen im Aufgabenbereich der XXXX nicht vorweisen. U.a. sei die Schlussfolgerung der Dienstgebervertreterin nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin kein für den gegenständlichen Arbeitsplatz relevanteres Vorwissen gehabt habe als die Erstgereihte, sondern die Bewerberinnen „wahrscheinlich“ über das gleiche Fachwissen verfügt hätten. Die XXXX mache keine Angaben über konkrete Kenntnisse und Fähigkeiten der bevorzugten Bewerberin im Hinblick auf den angestrebten Arbeitsplatz, sondern würden sich in der Stellungnahme nur allgemein gehaltene Aussagen finden. Zudem habe die Beschwerdeführerin bereits bei Eintritt in den Exekutivdienst (betriebs)wirtschaftliches Wissen mitgebracht. Die Erstgereihte habe erst seit Ablegung der Berufsreifeprüfung an der XXXX im Mai 2016 theoretisches wirtschaftliches Wissen vorweisen können. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die angeblich „starken individuellen Kompetenzschwerpunkte im Bereich der persönlichen Anforderungen“ betont worden seien, um die fachlichen Defizite der bevorzugten Bewerberin im Hinblick auf den FB XXXX in den Hintergrund zu rücken. Die Begründung der XXXX für die im Vergleich zur Erstgereihten angeblich geringere Eignung der Beschwerdeführerin sei sachlich nicht nachvollziehbar. Der durch Vorgehensweisen der XXXX in anderen Besetzungsverfahren entstandene Verdacht der Beschwerdeführerin, nämlich, dass „politische Seilschaften“ bei Stellenbesetzungen eine wesentliche Rolle spielen würden, werde indirekt dadurch bestätigt, dass nicht bestritten worden sei, dass sich die Erstgereihte offenbar schon vor dem Ende der Bewerbungsfrist beim Leiter der XXXX als FB-Leiterin vorgestellt habe und auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Nähe der Mitbewerberin zur XXXX bzw. zur XXXX nicht in Abrede gestellt worden sei (vgl. Beilage 9a des Verwaltungsaktes).Im Gutachten der B-GlBK vom römisch 40 .2024 stellte diese eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund der Weltanschauung fest und führte insbesondere begründend aus, dass es auf der Grundlage der aufgezählten Aufgaben und der für deren Erfüllung verlangten Kenntnisse sowie im Hinblick auf das zwingende Erfordernis der fachlichen und persönlichen Eignung gem. Paragraph 4, Absatz 3, BDG für den Senat nicht nachvollziehbar sei, dass in der Stellungnahme der römisch 40 ausgeführt worden sei, dass das Vorliegen fachspezifischer Kenntnisse und Qualifikationen „zwar in die Entscheidungsfindung der Dienstbehörde eingeflossen“, aber „kein zwingendes Erfordernis für die Bewerbung“ gewesen sei, die Darstellung der Arbeitsplatzanforderungen habe in erster Linie den Bewerbern und Bewerberinnen als „Information“ gedient. Die Qualifikationen von Bewerberinnen und Bewerbern für einen Arbeitsplatz/ eine Funktion seien selbstverständlich anhand der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und der in der InteressentInnensuche/der Ausschreibung dargelegten Anforderungen zu bewerten. In weiterer Folge stellte die B-GlBK die von der Beschwerdeführerin und von der Erstgereihten wahrgenommenen Tätigkeiten gegenüber. Im Wesentlichen wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über in der römisch 40 erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen im zeitlichen Ausmaß von rund 15 Jahren verfüge. Die Erstgereihte könne Kenntnisse und Erfahrungen im Aufgabenbereich der römisch 40 nicht vorweisen. U.a. sei die Schlussfolgerung der Dienstgebervertreterin nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin kein für den gegenständlichen Arbeitsplatz relevanteres Vorwissen gehabt habe als die Erstgereihte, sondern die Bewerberinnen „wahrscheinlich“ über das gleiche Fachwissen verfügt hätten. Die römisch 40 mache keine Angaben über konkrete Kenntnisse und Fähigkeiten der bevorzugten Bewerberin im Hinblick auf den angestrebten Arbeitsplatz, sondern würden sich in der Stellungnahme nur allgemein gehaltene Aussagen finden. Zudem habe die Beschwerdeführerin bereits bei Eintritt in den Exekutivdienst (betriebs)wirtschaftliches Wissen mitgebracht. Die Erstgereihte habe erst seit Ablegung der Berufsreifeprüfung an der römisch 40 im Mai 2016 theoretisches wirtschaftliches Wissen vorweisen können. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die angeblich „starken individuellen Kompetenzschwerpunkte im Bereich der persönlichen Anforderungen“ betont worden seien, um die fachlichen Defizite der bevorzugten Bewerberin im Hinblick auf den FB römisch 40 in den Hintergrund zu rücken. Die Begründung der römisch 40 für die im Vergleich zur Erstgereihten angeblich geringere Eignung der Beschwerdeführerin sei sachlich nicht nachvollziehbar. Der durch Vorgehensweisen der römisch 40 in anderen Besetzungsverfahren entstandene Verdacht der Beschwerdeführerin, nämlich, dass „politische Seilschaften“ bei Stellenbesetzungen eine wesentliche Rolle spielen würden, werde indirekt dadurch bestätigt, dass nicht bestritten worden sei, dass sich die Erstgereihte offenbar schon vor dem Ende der Bewerbungsfrist beim Leiter der römisch 40 als FB-Leiterin vorgestellt habe und auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Nähe der Mitbewerberin zur römisch 40 bzw. zur römisch 40 nicht in Abrede gestellt worden sei vergleiche Beilage 9a des Verwaltungsaktes).

In der bekämpften Beschwerdevorentscheidung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die XXXX begründet, nachvollziehbar und nicht willkürlich entschieden habe. Die allgemeinen Ernennungserfordernisse des BDG der persönlichen Eignung einerseits und der fachlichen Eignung andererseits würden gleichrangig nebeneinanderstehen, sodass das Gesetz nicht erkennen lasse, dass die fachliche Eignung bei der Besetzung einer Position wesentlicher sein solle als die persönliche. Diese gleichrangige Gewichtung, wie auch das Ausmaß der fachlichen Eignung der BewerberInnen, hätten im Gutachten der B-GlBK keine adäquate Würdigung gefunden. Die Beurteilung der Besteignung im gegenständlichen Planstellenbesetzungsverfahren sei rechtmäßig erfolgt und es liege sohin keine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund der Weltanschauung vor.In der bekämpften Beschwerdevorentscheidung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die römisch 40 begründet, nachvollziehbar und nicht willkürlich entschieden habe. Die allgemeinen Ernennungserfordernisse des BDG der persönlichen Eignung einerseits und der fachlichen Eignung andererseits würden gleichrangig nebeneinanderstehen, sodass das Gesetz nicht erkennen lasse, dass die fachliche Eignung bei der Besetzung einer Position wesentlicher sein solle als die persönliche. Diese gleichrangige Gewichtung, wie auch das Ausmaß der fachlichen Eignung der BewerberInnen, hätten im Gutachten der B-GlBK keine adäquate Würdigung gefunden. Die Beurteilung der Besteignung im gegenständlichen Planstellenbesetzungsverfahren sei rechtmäßig erfolgt und es liege sohin keine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund der Weltanschauung vor.

2.3. Zur Feststellung der Besteignung der XXXX :2.3. Zur Feststellung der Besteignung der römisch 40 :

2.3.1. Zur erforderlichen persönlichen Eignung:

2.3.1.1. Genauigkeit und Verlässlichkeit; Engagement und Gewissenhaftigkeit; Eigeninitiative, selbstständiges Agieren und hohe Belastbarkeit:

Die Beschwerdeführerin führte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu diesen Punkten aus, dass sie bis auf eine Kollegin völlig alleine sei und das bedeute, dass sie einer hohen Belastung ausgesetzt sei. Sie habe keinen, der ihr in ihrem Arbeitsbereich helfen könne. Sie müsse selbstständig arbeiten und wenn sie Hilfe brauche, müsse sie sich selbst Dienstvorschreibungen heraussuchen. Ihr Aufgabenbereich erfordere ein hohes Maß an Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit. Wenn diese XXXX nicht verlässlich durchgeführt werden würden, dann würde es zu Problemen kommen. Sie habe immer ein offenes Ohr, wenn Kollegen ihre Unterstützung brauchen würden. Sie sei jederzeit bereit dafür. Wenn in einem Büro das Telefon läute und niemand darin sei, hebe sie selbstverständlich ab und leite eine Mitteilung weiter (Seite 26 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Diese Darstellung ist vor dem Hintergrund ihres in der mündlichen Verhandlung geschilderten Aufgabenbereiches glaubhaft (Seite 25 ff des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025), jedoch vermittelte die Beschwerdeführerin damit kein fachliches Engagement oder ein Engagement, dass sich auf ihre berufliche Tätigkeit auswirke und einen Qualitätsvorsprung in diesem Punkt bewirken könnte. In der Stellungnahme des Vorgesetzten XXXX wird die Beschwerdeführerin als gewissenhaft, verlässlich und akribisch dargestellt. Sie zeichne sich durch ihr sehr genaues und selbständiges Arbeiten aus (Beilage 10j des Verwaltungsaktes). Die Beschwerdeführerin führte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu diesen Punkten aus, dass sie bis auf eine Kollegin völlig alleine sei und das bedeute, dass sie einer hohen Belastung ausgesetzt sei. Sie habe keinen, der ihr in ihrem Arbeitsbereich helfen könne. Sie müsse selbstständig arbeiten und wenn sie Hilfe brauche, müsse sie sich selbst Dienstvorschreibungen heraussuchen. Ihr Aufgabenbereich erfordere ein hohes Maß an Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit. Wenn diese römisch 40 nicht verlässlich durchgeführt werden würden, dann würde es zu Problemen kommen. Sie habe immer ein offenes Ohr, wenn Kollegen ihre Unterstützung brauchen würden. Sie sei jederzeit bereit dafür. Wenn in einem Büro das Telefon läute und niemand darin sei, hebe sie selbstverständlich ab und leite eine Mitteilung weiter (Seite 26 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Diese Darstellung ist vor dem Hintergrund ihres in der mündlichen Verhandlung geschilderten Aufgabenbereiches glaubhaft (Seite 25 ff des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025), jedoch vermittelte die Beschwerdeführerin damit kein fachliches Engagement oder ein Engagement, dass sich auf ihre berufliche Tätigkeit auswirke und einen Qualitätsvorsprung in diesem Punkt bewirken könnte. In der Stellungnahme des Vorgesetzten römisch 40 wird die Beschwerdeführerin als gewissenhaft, verlässlich und akribisch dargestellt. Sie zeichne sich durch ihr sehr genaues und selbständiges Arbeiten aus (Beilage 10j des Verwaltungsaktes).

Auch die Erstgereihte, XXXX , gab in der mündlichen Befragung zu diesen Punkten an, dass sie der Überzeugung sei, diese zu erfüllen. Dies begründete sie damit, dass sich diese Eigenschaften bei all den Tätigkeiten, die sie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellte, sogar mehrmals widerspiegeln würden (Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Die Erstgereihte schilderte in diesem Zusammenhang ausführlich ihre Tätigkeit im Rahmen des Projekts „ XXXX “. Dieses habe sie eigenverantwortlich geführt und unter anderem Ausschreibungen verfasst. Sie habe den Bewerbungsprozess drei- bis viermal begleitet. Dabei habe sie die Bewerbungen gesichtet, die Testung der Bewerber ausgewertet, eine Reihung vorgenommen und für die Abteilungsleiter Listen erstellt. Während COVID habe sie auch dafür gesorgt, dass die Hygienemaßnahmen eingehalten worden seien (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Diese Tätigkeiten wurden auch im Rahmen der Stellungnahme durch den Vorgesetzten hervorgehoben (Beilage 10f des Verwaltungsaktes). Somit kann dieser Darstellung der Erstgereihten ebenfalls geglaubt werden und belegen diese Tätigkeiten auch ihr Engagement, welches sie ebenso durch ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht untermauerte, wonach sie sehr ausdauernd sowie sehr engagiert sei und zu den Personen gehöre, die sich auch melden, wenn es etwas Neues zu tun oder es neue Aufgaben zu übernehmen gebe. Sie sei an neuen Sachen interessiert und habe auch das Lehrlingswesen bzw. die Lehrlingsbetreuung übernommen. Dabei schaue sie auch nicht auf die Dienstzeit und es störe sie nicht, wenn sie länger arbeiten müsse (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Auch die Erstgereihte, römisch 40 , gab in der mündlichen Befragung zu diesen Punkten an, dass sie der Überzeugung sei, diese zu erfüllen. Dies begründete sie damit, dass sich diese Eigenschaften bei all den Tätigkeiten, die sie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellte, sogar mehrmals widerspiegeln würden (Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Die Erstgereihte schilderte in diesem Zusammenhang ausführlich ihre Tätigkeit im Rahmen des Projekts „ römisch 40 “. Dieses habe sie eigenverantwortlich geführt und unter anderem Ausschreibungen verfasst. Sie habe den Bewerbungsprozess drei- bis viermal begleitet. Dabei habe sie die Bewerbungen gesichtet, die Testung der Bewerber ausgewertet, eine Reihung vorgenommen und für die Abteilungsleiter Listen erstellt. Während COVID habe sie auch dafür gesorgt, dass die Hygienemaßnahmen eingehalten worden seien (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Diese Tätigkeiten wurden auch im Rahmen der Stellungnahme durch den Vorgesetzten hervorgehoben (Beilage 10f des Verwaltungsaktes). Somit kann dieser Darstellung der Erstgereihten ebenfalls geglaubt werden und belegen diese Tätigkeiten auch ihr Engagement, welches sie ebenso durch ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht untermauerte, wonach sie sehr ausdauernd sowie sehr engagiert sei und zu den Personen gehöre, die sich auch melden, wenn es etwas Neues zu tun oder es neue Aufgaben zu übernehmen gebe. Sie sei an neuen Sachen interessiert und habe auch das Lehrlingswesen bzw. die Lehrlingsbetreuung übernommen. Dabei schaue sie auch nicht auf die Dienstzeit und es störe sie nicht, wenn sie länger arbeiten müsse (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025).

XXXX bejahte im Rahmen ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung ebenfalls, dass sie über die oben angeführten persönlichen Anforderungen verfüge. Auch sie begründete dies mit ihren Tätigkeiten am Arbeitsplatz und führte aus, dass Genauigkeit und Verlässlichkeit das Um und Auf in dem Job sei (Seite 6 ff des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Der Vorgesetzte hielt in seiner Stellungnahme fest, dass XXXX die ihr übertragenen Aufgaben als Sachbearbeiterin im Bereich der XXXX immer mit Umsicht, gewissenhaft und zur vollsten Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten erledigt habe (Beilage 10i des Verwaltungsaktes). römisch 40 bejahte im Rahmen ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung ebenfalls, dass sie über die oben angeführten persönlichen Anforderungen verfüge. Auch sie begründete dies mit ihren Tätigkeiten am Arbeitsplatz und führte aus, dass Genauigkeit und Verlässlichkeit das Um und Auf in dem Job sei (Seite 6 ff des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Der Vorgesetzte hielt in seiner Stellungnahme fest, dass römisch 40 die ihr übertragenen Aufgaben als Sachbearbeiterin im Bereich der römisch 40 immer mit Umsicht, gewissenhaft und zur vollsten Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten erledigt habe (Beilage 10i des Verwaltungsaktes).

Somit erfüllen alle drei genannten Bewerberinnen diese Voraussetzungen, wobei jedoch der Erstgereihten in den Punkten „Engagement und Gewissenhaftigkeit“ und „Eigeninitiative, selbstständiges Agieren und hohe Belastbarkeit“ ein Eignungsvorsprung zuzuerkennen ist, nachdem sie aufgrund der Übernahme verschiedener Aufgabenbereiche und der Etablierung des Projektes „ XXXX “ ein besonders ausgeprägtes Engagement und Eigeninitiative unter hoher Belastung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit vermittelte. XXXX wäre in diesen Punkten ebenfalls vor der Beschwerdeführerin zu reihen, nachdem auch XXXX weitere berufliche Aufgaben übernahm und durch die vertretungsweise Übernahme der Leitung des FB XXXX während der Corona Pandemie, wenn auch nur für eine temporäre Zeit, einer hohen Belastung ausgesetzt war und diese Aufgaben erfolgreich erfüllte (Seite 6 ff des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Die Beschwerdeführerin ist somit in diesen Punkten an dritter Stelle zu reihen. Hinsichtlich des Punktes „Genauigkeit und Verlässlichkeit“ konnte kein Eignungsunterschied festgestellt werden.Somit erfüllen alle drei genannten Bewerberinnen diese Voraussetzungen, wobei jedoch der Erstgereihten in den Punkten „Engagement und Gewissenhaftigkeit“ und „Eigeninitiative, selbstständiges Agieren und hohe Belastbarkeit“ ein Eignungsvorsprung zuzuerkennen ist, nachdem sie aufgrund der Übernahme verschiedener Aufgabenbereiche und der Etablierung des Projektes „ römisch 40 “ ein besonders ausgeprägtes Engagement und Eigeninitiative unter hoher Belastung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit vermittelte. römisch 40 wäre in diesen Punkten ebenfalls vor der Beschwerdeführerin zu reihen, nachdem auch römisch 40 weitere berufliche Aufgaben übernahm und durch die vertretungsweise Übernahme der Leitung des FB römisch 40 während der Corona Pandemie, wenn auch nur für eine temporäre Zeit, einer hohen Belastung ausgesetzt war und diese Aufgaben erfolgreich erfüllte (Seite 6 ff des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Die Beschwerdeführerin ist somit in diesen Punkten an dritter Stelle zu reihen. Hinsichtlich des Punktes „Genauigkeit und Verlässlichkeit“ konnte kein Eignungsunterschied festgestellt werden.

2.3.1.2. Fähigkeit zu organisiertem/analytischem Denken und zielorientiertem Handeln; sicheres und freundliches Auftreten; Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit:

Die Beschwerdeführerin führte in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung aus, dass es ihr leicht falle, Situationen zu analysieren, Muster zu erkennen und Problemlösungen zu finden. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin an anderer Stelle betonte, dass sie in ihrem Aufgabenbereich alleine tätig sei, kann nicht von einer ausgeprägten Teamfähigkeit ausgegangen werden, jedoch war die Beschwerdeführerin vor ihrer Tätigkeit in der XXXX jahrelang im Polizeidienst an verschiedenen Polizeiinspektionen tätig und setzt bereits diese Tätigkeit eine Teamfähigkeit voraus, weshalb davon auszugehen ist, dass sie über eine Grundfähigkeit, im Team zu arbeiten, verfügt (Beilage 10j des Verwaltungsaktes; Seite 26 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Dass die Beschwerdeführerin über ein sicheres und freundliches Auftreten verfügt, vermittelte diese glaubhaft im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem erkennenden Gericht. Auch aus dem Akteninhalt ergibt sich kein Grund, daran zu zweifeln (vgl. Seite 22 ff des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Die Beschwerdeführerin schilderte in der mündlichen Verhandlung ebenfalls, dass sie den Kollegen an den Dienststellen z.B. mitteile, dass diese für eine Reparatur drei Kostenvoranschläge einholen müssten. Diese würden dann von ihr geprüft werden und sie teile den Kollegen dann mit, welcher Firma sie den Auftrag erteilen könnten (Seite 23, 25 und 32 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Daraus ergibt sich für das erkennende Gericht allerdings keine ausgeprägte Koordinierungstätigkeit. Jedoch absolvierte die Beschwerdeführerin nebenberuflich ein Masterstudium. Dies erfordert ein hohes Maß an Koordinierungsvermögen, um Beruf und Studium erfolgreich zu bewältigen. Die Beschwerdeführerin führte in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung aus, dass es ihr leicht falle, Situationen zu analysieren, Muster zu erkennen und Problemlösungen zu finden. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin an anderer Stelle betonte, dass sie in ihrem Aufgabenbereich alleine tätig sei, kann nicht von einer ausgeprägten Teamfähigkeit ausgegangen werden, jedoch war die Beschwerdeführerin vor ihrer Tätigkeit in der römisch 40 jahrelang im Polizeidienst an verschiedenen Polizeiinspektionen tätig und setzt bereits diese Tätigkeit eine Teamfähigkeit voraus, weshalb davon auszugehen ist, dass sie über eine Grundfähigkeit, im Team zu arbeiten, verfügt (Beilage 10j des Verwaltungsaktes; Seite 26 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Dass die Beschwerdeführerin über ein sicheres und freundliches Auftreten verfügt, vermittelte diese glaubhaft im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem erkennenden Gericht. Auch aus dem Akteninhalt ergibt sich kein Grund, daran zu zweifeln vergleiche Seite 22 ff des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Die Beschwerdeführerin schilderte in der mündlichen Verhandlung ebenfalls, dass sie den Kollegen an den Dienststellen z.B. mitteile, dass diese für eine Reparatur drei Kostenvoranschläge einholen müssten. Diese würden dann von ihr geprüft werden und sie teile den Kollegen dann mit, welcher Firma sie den Auftrag erteilen könnten (Seite 23, 25 und 32 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Daraus ergibt sich für das erkennende Gericht allerdings keine ausgeprägte Koordinierungstätigkeit. Jedoch absolvierte die Beschwerdeführerin nebenberuflich ein Masterstudium. Dies erfordert ein hohes Maß an Koordinierungsvermögen, um Beruf und Studium erfolgreich zu bewältigen.

Die Erstgereihte legte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Zusammenfassung ihrer bisherigen Tätigkeiten vor, der zu entnehmen ist, dass sie im Rahmen der Tätigkeit in der Personalabteilung zum Beispiel im Bereich der Aus- und Fortbildung tätig war, die Bewerber gereiht und sich auch mit den Abteilungsleitern abgesprochen habe. Zudem habe sie Informations- und Dienstleistungen im gesamten XXXX -Bereich geleistet. Sie habe Betrauungen in Absprache mit den Fachbereichsleitern und Abteilungsleitern verfasst, Fachbereichsleiter bei der Anforderung von Personal unterstützt und Ausschreibungen in der Jobbörse sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung durchgeführt. Sie habe die Asylkoordination während der Asyl-„Krise“ übernommen und sei Mitglied des COVID-Einsatzstabs gewesen, wobei sie u.a. für die Einteilung der XXXX -Mitglieder zuständig gewesen sei. Im Rahmen der Führung des Projektes „ XXXX “ habe sie etwa die Terminfindung mit der XXXX , Polizeiarzt, Eignungsinterviewer und Räumlichkeiten organisiert. Auch im Rahmen ihrer Tätigkeit in der XXXX sei es zu Koordinierungsaufgaben gekommen (vgl. Beilage ./II des Verhandlungsprotokolls). Weiters führte sie aus, sehr offen und kommunikativ zu sein und gerne mit Leuten zusammenzuarbeiten. Sie sehe sich als Teil des Ganzen und im Team, womit sie auch ihre Teamfähigkeit glaubhaft untermauerte (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Somit erfüllt die Erstgereihte jedenfalls das Erfordernis der Fähigkeit zu organisiertem/analytischem Denken und zielorientiertem Handeln sowie Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit. Vor dem Hintergrund der aufgezählten Tätigkeiten ist auch davon auszugehen, dass sie über ein sicheres und freundliches Auftreten verfügt.Die Erstgereihte legte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Zusammenfassung ihrer bisherigen Tätigkeiten vor, der zu entnehmen ist, dass sie im Rahmen der Tätigkeit in der Personalabteilung zum Beispiel im Bereich der Aus- und Fortbildung tätig war, die Bewerber gereiht und sich auch mit den Abteilungsleitern abgesprochen habe. Zudem habe sie Informations- und Dienstleistungen im gesamten römisch 40 -Bereich geleistet. Sie habe Betrauungen in Absprache mit den Fachbereichsleitern und Abteilungsleitern verfasst, Fachbereichsleiter bei der Anforderung von Personal unterstützt und Ausschreibungen in der Jobbörse sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung durchgeführt. Sie habe die Asylkoordination während der Asyl-„Krise“ übernommen und sei Mitglied des COVID-Einsatzstabs gewesen, wobei sie u.a. für die Einteilung der römisch 40 -Mitglieder zuständig gewesen sei. Im Rahmen der Führung des Projektes „ römisch 40 “ habe sie etwa die Terminfindung mit der römisch 40 , Polizeiarzt, Eignungsinterviewer und Räumlichkeiten organisiert. Auch im Rahmen ihrer Tätigkeit in der römisch 40 sei es zu Koordinierungsaufgaben gekommen vergleiche Beilage ./II des Verhandlungsprotokolls). Weiters führte sie aus, sehr offen und kommunikativ zu sein und gerne mit Leuten zusammenzuarbeiten. Sie sehe sich als Teil des Ganzen und im Team, womit sie auch ihre Teamfähigkeit glaubhaft untermauerte (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Somit erfüllt die Erstgereihte jedenfalls das Erfordernis der Fähigkeit zu organisiertem/analytischem Denken und zielorientiertem Handeln sowie Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit. Vor dem Hintergrund der aufgezählten Tätigkeiten ist auch davon auszugehen, dass sie über ein sicheres und freundliches Auftreten verfügt.

XXXX vermittelte durch ihr Auftreten in der mündlichen Verhandlung ebenfalls, dass sie die Anforderung sicheres und freundliches Auftreten erfüllt. Sie schilderte in der mündlichen Verhandlung auch, dass sie in der Corona-Pandemie dringend Gegenstände von der Firma XXXX benötigt habe und es geschafft habe, dass diese für sie aufgesperrt habe und auch das Legen einer E-Rechnung in diesem Fall nicht notwendig gewesen sei (Seite 6 f des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Bereits an Hand dieses Beispiels konnte XXXX glaubhaft darstellen, dass sie die Fähigkeit zu organisiertem/analytischem Denken und zielorientiertem Handeln vorweisen kann. Auch der Umstand, dass sie mit dem Beginn der CORONA-Pandemie aufgrund des Ausfalls der ursprünglichen Stellvertretung temporär Führungsaufgaben einer Stellvertreterin der Fachbereichsleitung im FB XXXX übernahm, wobei sie im Rahmen der Tätigkeit als stellvertretende Fachbereichsleiterin die Dienst- und Fachaufsicht über 15 Mitarbeiter gehabt habe, belegt, dass sie ebenfalls über Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit verfügt. So gab sie in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang an, dass sie z.B. Urlaube und auch Rechnungen genehmigt sowie den gesamten Workflow der Abteilungsleiter übernommen habe. Für all dies habe sie eine Approbationsbefugnis gehabt (Seite 4, 7 und 8 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025; Beilage ./III zur Niederschrift der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21.10.2025). Bereits daraus ergibt sich, dass XXXX ihr Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit in der Praxis umgesetzt hat. Zudem war auch sie vor ihrer Tätigkeit in der XXXX jahrelang im Exekutivdienst in verschiedenen Polizeiinspektionen tätig und verfügt auch vor diesem Hintergrund über eine entsprechende Teamfähigkeit (Beilage 10i des Verwaltungsaktes). römisch 40 vermittelte durch ihr Auftreten in der mündlichen Verhandlung ebenfalls, dass sie die Anforderung sicheres und freundliches Auftreten erfüllt. Sie schilderte in der mündlichen Verhandlung auch, dass sie in der Corona-Pandemie dringend Gegenstände von der Firma römisch 40 benötigt habe und es geschafft habe, dass diese für sie aufgesperrt habe und auch das Legen einer E-Rechnung in diesem Fall nicht notwendig gewesen sei (Seite 6 f des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Bereits an Hand dieses Beispiels konnte römisch 40 glaubhaft darstellen, dass sie die Fähigkeit zu organisiertem/analytischem Denken und zielorientiertem Handeln vorweisen kann. Auch der Umstand, dass sie mit dem Beginn der CORONA-Pandemie aufgrund des Ausfalls der ursprünglichen Stellvertretung temporär Führungsaufgaben einer Stellvertreterin der Fachbereichsleitung im FB römisch 40 übernahm, wobei sie im Rahmen der Tätigkeit als stellvertretende Fachbereichsleiterin die Dienst- und Fachaufsicht über 15 Mitarbeiter gehabt habe, belegt, dass sie ebenfalls über Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit verfügt. So gab sie in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang an, dass sie z.B. Urlaube und auch Rechnungen genehmigt sowie den gesamten Workflow der Abteilungsleiter übernommen habe. Für all dies habe sie eine Approbationsbefugnis gehabt (Seite 4, 7 und 8 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025; Beilage ./III zur Niederschrift der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21.10.2025). Bereits daraus ergibt sich, dass römisch 40 ihr Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit in der Praxis umgesetzt hat. Zudem war auch sie vor ihrer Tätigkeit in der römisch 40 jahrelang im Exekutivdienst in verschiedenen Polizeiinspektionen tätig und verfügt auch vor diesem Hintergrund über eine entsprechende Teamfähigkeit (Beilage 10i des Verwaltungsaktes).

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass alle drei Bewerberinnen über die geforderte „Fähigkeit zu organisiertem/analytischem Denken und zielorientiertem Handeln“, „Koordinierungsvermögen und die Teamfähigkeit“ sowie ein „sicheres und freundliches Auftreten“ verfügen, wobei der Erstgereihten im Hinblick auf die „Fähigkeit zu organisiertem/analytischem Denken und zielorientiertem Handel“ sowie „Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit“ ein Vorteil gegenüber der Beschwerdeführerin und XXXX aufgrund der geschilderten unterschiedlichen Projekttätigkeiten und Einsatzbereichen in der XXXX zuzuerkennen ist sowie XXXX gegenüber der Beschwerdeführerin hinsichtlich der „Fähigkeit zu organisiertem/analytischem Denken und zielorientiertem Handeln“ und „Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit“ aufgrund ihrer Tätigkeit während der COVID- Pandemie bei der Wahrnehmung von Führungsaufgaben ein Eignungsvorsprung vorliegt. Alle drei Bewerberinnen konnten ein sicheres und freundliches Auftreten vermitteln und war hier kein wesentlicher Eignungsvorsprung erkennbar.Insgesamt ist daher festzuhalten, dass alle drei Bewerberinnen über die geforderte „Fähigkeit zu organisiertem/analytischem Denken und zielorientiertem Handeln“, „Koordinierungsvermögen und die Teamfähigkeit“ sowie ein „sicheres und freundliches Auftreten“ verfügen, wobei der Erstgereihten im Hinblick auf die „Fähigkeit zu organisiertem/analytischem Denken und zielorientiertem Handel“ sowie „Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit“ ein Vorteil gegenüber der Beschwerdeführerin und römisch 40 aufgrund der geschilderten unterschiedlichen Projekttätigkeiten und Einsatzbereichen in der römisch 40 zuzuerkennen ist sowie römisch 40 gegenüber der Beschwerdeführerin hinsichtlich der „Fähigkeit zu organisiertem/analytischem Denken und zielorientiertem Handeln“ und „Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit“ aufgrund ihrer Tätigkeit während der COVID- Pandemie bei der Wahrnehmung von Führungsaufgaben ein Eignungsvorsprung vorliegt. Alle drei Bewerberinnen konnten ein sicheres und freundliches Auftreten vermitteln und war hier kein wesentlicher Eignungsvorsprung erkennbar.

2.3.1.3. Kompetenz in der Mitarbeiterführung; sozialkommunikative Kompetenz; Entschluss- und Entscheidungskompetenz; Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung:

Die Beschwerdeführerin führte zu diesem Thema in der mündlichen Verhandlung an, dass sie das Erfordernis der Entschluss- und Entscheidungskompetenz erfülle. Dies auch deswegen, weil sie in ihrem Aufgabenbereich quasi alleine sei. Für alle Mietgegenstände stelle sie die sachliche und rechnerische Richtigkeit fest und gebe die Mieten frei. Dass die Beschwerdeführerin auch über eine sozialkommunikative Kompetenz verfügt, ist aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit gegeben, nachdem sie regelmäßig mit Bediensteten der Dienststellen in Kontakt steht und diesen die weitere Vorgehensweise in Reparaturangelegenheiten mitteilen muss. Die Beschwerdeführerin hat jedoch keine einschlägigen Erfahrungen in der Mitarbeiterführung. So gab sie an, dass sie in der Personalführung als Fachbereichsleiter noch keine Erfahrung habe. Die Frage, ob sie Dienst- bzw. Fachaufsicht über Mitarbeiter habe oder gehabt habe, beantworte sie mit „eigentlich auch nicht“ und gab als Beispiel lediglich an, dass sie einer jüngeren Mitarbeiterin – wenn diese ihren dienstlichen Verpflichtungen nachgekommen sei – sagen würde, dass sie schon um 13:00 gehen könne. Selbst dies relativierte sie allerdings in weiterer Folge auf Nachfrage, wie es bei sechs Vorgesetzten im FB XXXX dazu kommen könne, dass sie die Dienst- und Fachaufsicht ausübe, dahingehend, dass sie festhalten wolle, dass es zu so einer Situation nur zweimal gekommen sei (Seite 27 und 29 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Dass sie keine grundsätzliche Kompetenz hat, MitarbeiterInnen zu führen, kann dadurch zwar nicht verneint werden. Allerdings blieben auch die Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, wie sie MitarbeiterInnen motivieren würde, insbesondere im direkten Vergleich mit den ausführlichen Ausführungen der Erstgereihten (siehe unten), nur sehr vage und allgemein, nämlich, dass sie „kommunizieren“, „auf die Mitarbeiter zugehen“ und „Teambesprechungen“ abhalten würde, sodass die Mitarbeiter über alles informiert seien (Seite 26 und 27 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Konkrete Erfahrungswerte in der Mitarbeiterführung konnte die Beschwerdeführerin damit jedoch nicht nachvollziehbar darstellen. Dies wird auch in der Stellungnahme des Fachbereichsleiters des FB XXXX bestätigt (vgl. Beilage 10j des Verwaltungsaktes). Dass sie auch über die grundsätzliche Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung verfügt, wird ebenso nicht angezweifelt, nachdem die Beschwerdeführerin die Aufgabe, Kostenvoranschläge einzuholen, bereits an die Mitarbeiter der Dienststellen delegiert. Zudem geht aus der Stellungnahme des Vorgesetzten XXXX hervor, dass dieser die Beschwerdeführerin für die ausgeschriebene Funktion als sehr gut geeignet ansieht (vgl. Beilage 10j des Verwaltungsaktes).Die Beschwerdeführerin führte zu diesem Thema in der mündlichen Verhandlung an, dass sie das Erfordernis der Entschluss- und Entscheidungskompetenz erfülle. Dies auch deswegen, weil sie in ihrem Aufgabenbereich quasi alleine sei. Für alle Mietgegenstände stelle sie die sachliche und rechnerische Richtigkeit fest und gebe die Mieten frei. Dass die Beschwerdeführerin auch über eine sozialkommunikative Kompetenz verfügt, ist aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit gegeben, nachdem sie regelmäßig mit Bediensteten der Dienststellen in Kontakt steht und diesen die weitere Vorgehensweise in Reparaturangelegenheiten mitteilen muss. Die Beschwerdeführerin hat jedoch keine einschlägigen Erfahrungen in der Mitarbeiterführung. So gab sie an, dass sie in der Personalführung als Fachbereichsleiter noch keine Erfahrung habe. Die Frage, ob sie Dienst- bzw. Fachaufsicht über Mitarbeiter habe oder gehabt habe, beantworte sie mit „eigentlich auch nicht“ und gab als Beispiel lediglich an, dass sie einer jüngeren Mitarbeiterin – wenn diese ihren dienstlichen Verpflichtungen nachgekommen sei – sagen würde, dass sie schon um 13:00 gehen könne. Selbst dies relativierte sie allerdings in weiterer Folge auf Nachfrage, wie es bei sechs Vorgesetzten im FB römisch 40 dazu kommen könne, dass sie die Dienst- und Fachaufsicht ausübe, dahingehend, dass sie festhalten wolle, dass es zu so einer Situation nur zweimal gekommen sei (Seite 27 und 29 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Dass sie keine grundsätzliche Kompetenz hat, MitarbeiterInnen zu führen, kann dadurch zwar nicht verneint werden. Allerdings blieben auch die Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, wie sie MitarbeiterInnen motivieren würde, insbesondere im direkten Vergleich mit den ausführlichen Ausführungen der Erstgereihten (siehe unten), nur sehr vage und allgemein, nämlich, dass sie „kommunizieren“, „auf die Mitarbeiter zugehen“ und „Teambesprechungen“ abhalten würde, sodass die Mitarbeiter über alles informiert seien (Seite 26 und 27 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Konkrete Erfahrungswerte in der Mitarbeiterführung konnte die Beschwerdeführerin damit jedoch nicht nachvollziehbar darstellen. Dies wird auch in der Stellungnahme des Fachbereichsleiters des FB römisch 40 bestätigt vergleiche Beilage 10j des Verwaltungsaktes). Dass sie auch über die grundsätzliche Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung verfügt, wird ebenso nicht angezweifelt, nachdem die Beschwerdeführerin die Aufgabe, Kostenvoranschläge einzuholen, bereits an die Mitarbeiter der Dienststellen delegiert. Zudem geht aus der Stellungnahme des Vorgesetzten römisch 40 hervor, dass dieser die Beschwerdeführerin für die ausgeschriebene Funktion als sehr gut geeignet ansieht vergleiche Beilage 10j des Verwaltungsaktes).

Die Erstgereihte konnte einerseits bereits Erfahrungen in der Mitarbeiterführung, denen sie bestimmte Aufgaben und damit verbundene Verantwortung im Rahmen des Projekts „ XXXX “ delegierte bzw. diese einteilte, vorweisen, dies auch aufgrund ihrer Betrauung mit E2a-wertigen Aufgaben bereits ab August 2013, womit auch bedingte Dienst- und Fachaufsicht einhergegangen sei. Die Fachaufsicht habe sie auch über die Mitarbeiter ihrer Projektgruppe gehabt, z.B. im Rahmen des Projektes „ XXXX “ (siehe Seite 9, 17 und 18 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Somit ist jedenfalls von einer entsprechenden Fähigkeit der Erstgereihten auszugehen. Aufgrund der damit im Zusammenhang stehenden Ausübung der Fachaufsicht kann auch eine Kompetenz in der Mitarbeiterführung bejaht werden. In der mündlichen Verhandlung führte sie weiters überzeugend aus, sehr offen und kommunikativ zu sein und gerne mit Leuten zusammenzuarbeiten. Sie sehe sich als Teil des Ganzen (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Zudem führte die Erstgereihte ausführlich aus, wie sie das Potenzial zukünftiger Mitarbeiter:innen fördern würde und gab etwa anschaulich an, dass sie Personal zuführen würde, um die Arbeitsbelastung zu reduzieren und sie ihren Mitarbeitern auch mehr zutrauen würde, indem sie ihnen mehr Berechtigungen zuweisen würde, z.B. von EDV-Applikationen. Sie sollten die Möglichkeit für Aus- und Weiterbildung haben, um sich weiterentwickeln zu können. Sie habe die Zukunft auch im Lehrlingswesen gesehen und ihr sei bewusst gewesen, dass es immer weniger Exekutivbedienstete im Innendienst geben werde, weshalb sie der Meinung gewesen sei, dass man Lehrlinge und Verwaltungspraktikanten brauche, die man anschließend übernehmen könne. Ihr sei es wichtig, ein „offenes Ohr“ zu haben und sich Zeit zu nehmen. Hinsichtlich des Umgangs mit Konflikten mit Mitarbeitern führte sie aus, dass sie das Gespräch suchen und es dokumentieren würde, auch für beide Seiten. Beide Seiten sollten es durchlesen und danach unterzeichnen. Sie würde ein zweites Gespräch führen, wenn das erste nicht fruchte und das dritte Gespräch mit einer Vertrauensperson. Mitarbeitergespräche seien ihr wichtig. Auch gab sie an, dass sie etwa über die Ausbildung zum Eignungsinterviewer verfüge, womit man eine Routine und ein Gespür für Leute und Personen bekomme. Man könne sich besser auf Personen einstellen und müsse unterscheiden, mit wem man spreche und wer sein Gegenüber sei. Man unterhalte sich mit Mitarbeitern anders als mit Vorgesetzten und müsse ein Gespür für sein Gegenüber haben. Mit diesen Ausführungen unterstrich sie ebenfalls ihre sozialkommunikative Kompetenz (Seite 23, 24 und 26 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Auch der Umstand, dass die Erstgereihte das Projekt „ XXXX “ eigenverantwortlich umsetzte sowie im COVID-Einsatzstab beschäftigt war, belegt, dass sie über eine ausgeprägte sozialkommunikative sowie Entschluss- und Entscheidungskompetenz verfügte. Die Erstgereihte konnte einerseits bereits Erfahrungen in der Mitarbeiterführung, denen sie bestimmte Aufgaben und damit verbundene Verantwortung im Rahmen des Projekts „ römisch 40 “ delegierte bzw. diese einteilte, vorweisen, dies auch aufgrund ihrer Betrauung mit E2a-wertigen Aufgaben bereits ab August 2013, womit auch bedingte Dienst- und Fachaufsicht einhergegangen sei. Die Fachaufsicht habe sie auch über die Mitarbeiter ihrer Projektgruppe gehabt, z.B. im Rahmen des Projektes „ römisch 40 “ (siehe Seite 9, 17 und 18 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Somit ist jedenfalls von einer entsprechenden Fähigkeit der Erstgereihten auszugehen. Aufgrund der damit im Zusammenhang stehenden Ausübung der Fachaufsicht kann auch eine Kompetenz in der Mitarbeiterführung bejaht werden. In der mündlichen Verhandlung führte sie weiters überzeugend aus, sehr offen und kommunikativ zu sein und gerne mit Leuten zusammenzuarbeiten. Sie sehe sich als Teil des Ganzen (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Zudem führte die Erstgereihte ausführlich aus, wie sie das Potenzial zukünftiger Mitarbeiter:innen fördern würde und gab etwa anschaulich an, dass sie Personal zuführen würde, um die Arbeitsbelastung zu reduzieren und sie ihren Mitarbeitern auch mehr zutrauen würde, indem sie ihnen mehr Berechtigungen zuweisen würde, z.B. von EDV-Applikationen. Sie sollten die Möglichkeit für Aus- und Weiterbildung haben, um sich weiterentwickeln zu können. Sie habe die Zukunft auch im Lehrlingswesen gesehen und ihr sei bewusst gewesen, dass es immer weniger Exekutivbedienstete im Innendienst geben werde, weshalb sie der Meinung gewesen sei, dass man Lehrlinge und Verwaltungspraktikanten brauche, die man anschließend übernehmen könne. Ihr sei es wichtig, ein „offenes Ohr“ zu haben und sich Zeit zu nehmen. Hinsichtlich des Umgangs mit Konflikten mit Mitarbeitern führte sie aus, dass sie das Gespräch suchen und es dokumentieren würde, auch für beide Seiten. Beide Seiten sollten es durchlesen und danach unterzeichnen. Sie würde ein zweites Gespräch führen, wenn das erste nicht fruchte und das dritte Gespräch mit einer Vertrauensperson. Mitarbeitergespräche seien ihr wichtig. Auch gab sie an, dass sie etwa über die Ausbildung zum Eignungsinterviewer verfüge, womit man eine Routine und ein Gespür für Leute und Personen bekomme. Man könne sich besser auf Personen einstellen und müsse unterscheiden, mit wem man spreche und wer sein Gegenüber sei. Man unterhalte sich mit Mitarbeitern anders als mit Vorgesetzten und müsse ein Gespür für sein Gegenüber haben. Mit diesen Ausführungen unterstrich sie ebenfalls ihre sozialkommunikative Kompetenz (Seite 23, 24 und 26 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Auch der Umstand, dass die Erstgereihte das Projekt „ römisch 40 “ eigenverantwortlich umsetzte sowie im COVID-Einsatzstab beschäftigt war, belegt, dass sie über eine ausgeprägte sozialkommunikative sowie Entschluss- und Entscheidungskompetenz verfügte.

XXXX hat im Rahmen ihrer Tätigkeit als temporäre Fachbereichsleiterin des FB XXXX – ausgenommen XXXX – bereits Erfahrungen als Führungskraft gesammelt (Seite 4 ff des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025; Beilage ./III zu diesem Verhandlungsprotokoll) und führte der Vorgesetzte in seiner Stellungnahme aus, dass sie diese E2a-wertigen Führungsaufgaben zur vollsten Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten übernommen habe und er sie auch aufgrund dessen vor die Beschwerdeführerin reihe. Auch der XXXX bestätigte in seinem Besetzungsvorschlag, dass XXXX seit Jahren E2a-wertige Führungsaufgaben zur vollsten Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten ausübe, wobei sie Verantwortungsbewusstsein und soziale Kompetenz beweise (Beilage 10d und 10i des Verwaltungsaktes; Seite 7 ff des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Vor diesem Hintergrund konnte sie bereits ihre Kompetenz in der Mitarbeiterführung, sozialkommunikative Kompetenz sowie Entschluss- und Entscheidungskompetenz unter Beweis stellen und bestehen keine Zweifel daran, dass XXXX über diese persönlichen Anforderungen in hohem Ausmaß verfügt. Auch aufgrund ihrer Darstellungen und ihren Ausführungen in der Bewerbung, dass sie E-Mails zur Bearbeitung an Kollegen weitergeleitet habe, kann eine Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung bejaht werden (Beilage 10i des Verwaltungsaktes). römisch 40 hat im Rahmen ihrer Tätigkeit als temporäre Fachbereichsleiterin des FB römisch 40 – ausgenommen römisch 40 – bereits Erfahrungen als Führungskraft gesammelt (Seite 4 ff des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025; Beilage ./III zu diesem Verhandlungsprotokoll) und führte der Vorgesetzte in seiner Stellungnahme aus, dass sie diese E2a-wertigen Führungsaufgaben zur vollsten Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten übernommen habe und er sie auch aufgrund dessen vor die Beschwerdeführerin reihe. Auch der römisch 40 bestätigte in seinem Besetzungsvorschlag, dass römisch 40 seit Jahren E2a-wertige Führungsaufgaben zur vollsten Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten ausübe, wobei sie Verantwortungsbewusstsein und soziale Kompetenz beweise (Beilage 10d und 10i des Verwaltungsaktes; Seite 7 ff des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Vor diesem Hintergrund konnte sie bereits ihre Kompetenz in der Mitarbeiterführung, sozialkommunikative Kompetenz sowie Entschluss- und Entscheidungskompetenz unter Beweis stellen und bestehen keine Zweifel daran, dass römisch 40 über diese persönlichen Anforderungen in hohem Ausmaß verfügt. Auch aufgrund ihrer Darstellungen und ihren Ausführungen in der Bewerbung, dass sie E-Mails zur Bearbeitung an Kollegen weitergeleitet habe, kann eine Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung bejaht werden (Beilage 10i des Verwaltungsaktes).

Insgesamt weisen in diesen Punkten die Erstgereihte und XXXX eine höhere Kompetenz vor als die Beschwerdeführerin, nachdem diese bereits eine entsprechende Umsetzung dieser Fähigkeiten in der Praxis vorweisen können. Die Erstgereihte konnte wiederum in unterschiedlichen Funktionen Dienst- als auch Fachaufsicht ausüben und daher bereits Erfahrungswerte als Führungskraft sammeln. Bei XXXX ist zu beachten, dass sie Führungserfahrung im ausgeschriebenen Fachbereich und während der Corona-Pandemie sammelte und gerade diese Zeit für eine Führungskraft mit besonderen Herausforderungen verbunden war, was ihre Kompetenz unterstreicht. Diese Tätigkeit im Vergleich zu den Erfahrungswerten der Erstgereihten führt zu dem Ergebnis, dass XXXX in diesen Punkten knapp vor der Erstgereihten zu reihen war. Da die Beschwerdeführerin über keine entsprechenden Erfahrungswerte verfügt, ist diese an dritter Stelle zu reihen. Insgesamt weisen in diesen Punkten die Erstgereihte und römisch 40 eine höhere Kompetenz vor als die Beschwerdeführerin, nachdem diese bereits eine entsprechende Umsetzung dieser Fähigkeiten in der Praxis vorweisen können. Die Erstgereihte konnte wiederum in unterschiedlichen Funktionen Dienst- als auch Fachaufsicht ausüben und daher bereits Erfahrungswerte als Führungskraft sammeln. Bei römisch 40 ist zu beachten, dass sie Führungserfahrung im ausgeschriebenen Fachbereich und während der Corona-Pandemie sammelte und gerade diese Zeit für eine Führungskraft mit besonderen Herausforderungen verbunden war, was ihre Kompetenz unterstreicht. Diese Tätigkeit im Vergleich zu den Erfahrungswerten der Erstgereihten führt zu dem Ergebnis, dass römisch 40 in diesen Punkten knapp vor der Erstgereihten zu reihen war. Da die Beschwerdeführerin über keine entsprechenden Erfahrungswerte verfügt, ist diese an dritter Stelle zu reihen.

2.3.1.4. Vorbildwirkung und hohe Einsatzbereitschaft; Fähigkeit im Bereich des Managements; Fähigkeit zur Bewältigung von komplexen Aufgaben:

In der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Fähigkeit zur Bewältigung von komplexen Aufgaben alleine vor dem Hintergrund erfülle, dass sie die BIG- und ARE-Gebäude von einem Tag auf den anderen betreuen habe müssen. Sie habe sich hier mit dem Bundesministerium XXXX (in der Folge „ XXXX “) kurzschließen müssen, um diese Arbeit bewältigen zu können. Zum Punkt Fähigkeit im Bereich des Managements brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es für sie als Fachbereichsleiterin wichtig wäre, die Mitarbeiter zu motivieren, zu leiten, das Gespräch zu suchen und die Kommunikation aufrecht zu erhalten, um die Ziele zu erreichen (Seite 26 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, ihr Studium berufsbegleitend abzuschließen, weist auf eine hohe Fähigkeit im Bereich des Managements sowie Einsatzbereitschaft hin. Ihr Vorgesetzter führte in der mündlichen Verhandlung aus: „Vorbildwirkung tu ich mir schwer. Sie arbeitet nur mit einer zweiten Kollegin zusammen. Für diese ist sie vielleicht ein Vorbild, aber für den gesamten Fachbereich, das kann ich weder verneinen noch bejahen.“ (Seite 29 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). In der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Fähigkeit zur Bewältigung von komplexen Aufgaben alleine vor dem Hintergrund erfülle, dass sie die BIG- und ARE-Gebäude von einem Tag auf den anderen betreuen habe müssen. Sie habe sich hier mit dem Bundesministerium römisch 40 (in der Folge „ römisch 40 “) kurzschließen müssen, um diese Arbeit bewältigen zu können. Zum Punkt Fähigkeit im Bereich des Managements brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es für sie als Fachbereichsleiterin wichtig wäre, die Mitarbeiter zu motivieren, zu leiten, das Gespräch zu suchen und die Kommunikation aufrecht zu erhalten, um die Ziele zu erreichen (Seite 26 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, ihr Studium berufsbegleitend abzuschließen, weist auf eine hohe Fähigkeit im Bereich des Managements sowie Einsatzbereitschaft hin. Ihr Vorgesetzter führte in der mündlichen Verhandlung aus: „Vorbildwirkung tu ich mir schwer. Sie arbeitet nur mit einer zweiten Kollegin zusammen. Für diese ist sie vielleicht ein Vorbild, aber für den gesamten Fachbereich, das kann ich weder verneinen noch bejahen.“ (Seite 29 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025).

Die Erstgereihte konnte aufgrund ihrer verschiedenen Tätigkeiten in der Personalabteilung, insbesondere der selbstverantwortlichen Abwicklung des Projektes „Grenzpolizeiassistent“ und ihrer Funktion im COVID-Einsatzstab, sowohl ihre hohe Einsatzbereitschaft als auch ihre Fähigkeit im Bereich des Managements und zur Bewältigung von komplexen Aufgaben nachvollziehbar darstellen. Auch bei ihr war eine hohe Kompetenz in diesem Bereich festzustellen.

XXXX konnte ihre hohe Einsatzbereitschaft einerseits durch die Übernahme von Führungsaufgaben während der Zeit der CORONA-Pandemie darstellen. Wie bereits weiter oben ausgeführt, vermochte sie dadurch auch ihre Fähigkeit im Bereich des Managements und zur Bewältigung von komplexen Aufgaben jedenfalls nachvollziehbar zu belegen. römisch 40 konnte ihre hohe Einsatzbereitschaft einerseits durch die Übernahme von Führungsaufgaben während der Zeit der CORONA-Pandemie darstellen. Wie bereits weiter oben ausgeführt, vermochte sie dadurch auch ihre Fähigkeit im Bereich des Managements und zur Bewältigung von komplexen Aufgaben jedenfalls nachvollziehbar zu belegen.

Daran, dass alle drei Bewerberinnen die Anforderung „Vorbildwirkung“ erfüllen, besteht kein Zweifel. Die Bewerberinnen erfüllten die Aufgaben ihres jeweiligen Arbeitsplatzes außergewöhnlich professionell und mit Hingabe. Dies ist den äußerst positiven Stellungnahmen der jeweiligen Vorgesetzten eindeutig zu entnehmen (vgl. Beilage 10f, 10i und 10j des Verwaltungsaktes). Daran, dass alle drei Bewerberinnen die Anforderung „Vorbildwirkung“ erfüllen, besteht kein Zweifel. Die Bewerberinnen erfüllten die Aufgaben ihres jeweiligen Arbeitsplatzes außergewöhnlich professionell und mit Hingabe. Dies ist den äußerst positiven Stellungnahmen der jeweiligen Vorgesetzten eindeutig zu entnehmen vergleiche Beilage 10f, 10i und 10j des Verwaltungsaktes).

Die Bewerberinnen verfügen somit über die oben angeführten persönlichen Anforderungen, wobei aufgrund der hohen Komplexität der zu bewältigenden Aufgaben sowohl der Erstgereihten im Rahmen des Projekts „ XXXX “ sowie während ihrer Tätigkeit im COVID-Einsatzstab als auch XXXX aufgrund der Übernahme von E2a-wertigen Aufgaben eine höhere Eignung in diesen Punkten vorweisen können als die Beschwerdeführerin. In diesen Punkten kommt der Erstgereihten aufgrund der unterschiedlichen Erfahrungswerte ein Eignungsvorsprung vor XXXX zu.Die Bewerberinnen verfügen somit über die oben angeführten persönlichen Anforderungen, wobei aufgrund der hohen Komplexität der zu bewältigenden Aufgaben sowohl der Erstgereihten im Rahmen des Projekts „ römisch 40 “ sowie während ihrer Tätigkeit im COVID-Einsatzstab als auch römisch 40 aufgrund der Übernahme von E2a-wertigen Aufgaben eine höhere Eignung in diesen Punkten vorweisen können als die Beschwerdeführerin. In diesen Punkten kommt der Erstgereihten aufgrund der unterschiedlichen Erfahrungswerte ein Eignungsvorsprung vor römisch 40 zu.

Daraus ergibt sich folgendes Ergebnis hinsichtlich der persönlichen Eignung:

Die Erstgereihte weist in den Punkten „Engagement und Gewissenhaftigkeit“, „Eigeninitiative, selbstständiges Agieren und hohe Belastbarkeit“, „Fähigkeit zu organisiertem/analytischem Denken und zielorientiertem Handeln“, „Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit“, „Vorbildwirkung und hohe Einsatzbereitschaft“ „Fähigkeit im Bereich des Managements“ „Fähigkeit zur Bewältigung von komplexen Aufgaben“ insgesamt einen Eignungsvorsprung gegenüber der Beschwerdeführerin und XXXX auf. XXXX war in weiterer Folge in einer Gesamtbetrachtung dieser Punkte vor der Beschwerdeführerin zu reihen. In den Punkten „Kompetenz in der Mitarbeiterführung“, „sozialkommunikative Kompetenz“, „Entschluss- und Entscheidungskompetenz“ und „Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung“ war XXXX knapp vor der Erstgereihten die Besteignung zuzuerkennen, weshalb auch in diesen Punkten die Beschwerdeführerin hinter XXXX und der Erstgereihten zu reihen war. Lediglich in den Punkten „Genauigkeit und Verlässlichkeit“ sowie „sicheres und freundliches Auftreten“ weisen alle drei Bewerberinnen die gleiche Eignung auf.Die Erstgereihte weist in den Punkten „Engagement und Gewissenhaftigkeit“, „Eigeninitiative, selbstständiges Agieren und hohe Belastbarkeit“, „Fähigkeit zu organisiertem/analytischem Denken und zielorientiertem Handeln“, „Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit“, „Vorbildwirkung und hohe Einsatzbereitschaft“ „Fähigkeit im Bereich des Managements“ „Fähigkeit zur Bewältigung von komplexen Aufgaben“ insgesamt einen Eignungsvorsprung gegenüber der Beschwerdeführerin und römisch 40 auf. römisch 40 war in weiterer Folge in einer Gesamtbetrachtung dieser Punkte vor der Beschwerdeführerin zu reihen. In den Punkten „Kompetenz in der Mitarbeiterführung“, „sozialkommunikative Kompetenz“, „Entschluss- und Entscheidungskompetenz“ und „Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung“ war römisch 40 knapp vor der Erstgereihten die Besteignung zuzuerkennen, weshalb auch in diesen Punkten die Beschwerdeführerin hinter römisch 40 und der Erstgereihten zu reihen war. Lediglich in den Punkten „Genauigkeit und Verlässlichkeit“ sowie „sicheres und freundliches Auftreten“ weisen alle drei Bewerberinnen die gleiche Eignung auf.

Insgesamt überwiegt in einer Gesamtbetrachtung der persönlichen Anforderungen somit die Eignung der Erstgereihten gegenüber den anderen beiden Mitbewerberinnen, wobei in weitere Folge XXXX einen Eignungsvorsprung im Vergleich zur Beschwerdeführerin vorweist.Insgesamt überwiegt in einer Gesamtbetrachtung der persönlichen Anforderungen somit die Eignung der Erstgereihten gegenüber den anderen beiden Mitbewerberinnen, wobei in weitere Folge römisch 40 einen Eignungsvorsprung im Vergleich zur Beschwerdeführerin vorweist.

2.3.2. Zur erforderlichen fachspezifischen Eignung:

2.3.2.1. Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers Bundespolizei, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten

Die Beschwerdeführerin war fast 9 Jahre als eingeteilte Beamtin in unterschiedlichen Polizeiinspektionen tätig. Ab Mai 2007 war sie in der XXXX zuerst im Büro XXXX und danach ab September 2014 im FB XXXX beschäftigt. In der mündlichen Verhandlung führte sie dazu aus, dass sie seit über 30 Jahren bei der Bundespolizei sei. Sie sei schon seit langem in der XXXX tätig. Es gebe auch regen Austausch zwischen den Fachbereichen sowie Schnittstellen zwischen dem FB XXXX und FB XXXX (Beilage 10j des Verwaltungsaktes; Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Die Beschwerdeführerin war fast 9 Jahre als eingeteilte Beamtin in unterschiedlichen Polizeiinspektionen tätig. Ab Mai 2007 war sie in der römisch 40 zuerst im Büro römisch 40 und danach ab September 2014 im FB römisch 40 beschäftigt. In der mündlichen Verhandlung führte sie dazu aus, dass sie seit über 30 Jahren bei der Bundespolizei sei. Sie sei schon seit langem in der römisch 40 tätig. Es gebe auch regen Austausch zwischen den Fachbereichen sowie Schnittstellen zwischen dem FB römisch 40 und FB römisch 40 (Beilage 10j des Verwaltungsaktes; Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025).

Die Erstgereihte war über 1 ½ Jahre in einer Polizeiinspektion tätig. Mit August 2002 wechselte sie in die XXXX , XXXX , FB XXXX . und ab Dezember 2010 war sie in der XXXX der XXXX , FB XXXX , beschäftigt. In der mündlichen Verhandlung führte sie in diesem Zusammenhang anschaulich aus, dass ihr die Organisationsstruktur bestens bekannt gewesen sei, nachdem sie auch bei vier Reformen mitgewirkt habe. Als Beispiel führte sie die XXXX an. Sie sei bei der Schengenevaluierung dabei gewesen, habe hier auch Bescheide verfasst und die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Vertretung der XXXX betreut. Sie sei auch 2014 bei der Dienststellenstrukturanpassung dabei gewesen. Dabei sei es zu Schließungen von kleineren Polizeidienststellen gekommen. Sie sei bei den ganzen Reformen aktiv dabei gewesen. Die XXXX -Reform 2012 habe sie auch miterlebt. Die XXXX sei hier neu organisiert worden. Die Organisationsstruktur sei ihr tägliches Brot gewesen. Sie habe mit PMOM-SAP (Personal- und Organisationsmanagement) gearbeitet. Darin habe man Einblick über die ganze Organisation (Beilage 10f des Verwaltungsaktes; Seite 19 ff des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025).Die Erstgereihte war über 1 ½ Jahre in einer Polizeiinspektion tätig. Mit August 2002 wechselte sie in die römisch 40 , römisch 40 , FB römisch 40 . und ab Dezember 2010 war sie in der römisch 40 der römisch 40 , FB römisch 40 , beschäftigt. In der mündlichen Verhandlung führte sie in diesem Zusammenhang anschaulich aus, dass ihr die Organisationsstruktur bestens bekannt gewesen sei, nachdem sie auch bei vier Reformen mitgewirkt habe. Als Beispiel führte sie die römisch 40 an. Sie sei bei der Schengenevaluierung dabei gewesen, habe hier auch Bescheide verfasst und die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Vertretung der römisch 40 betreut. Sie sei auch 2014 bei der Dienststellenstrukturanpassung dabei gewesen. Dabei sei es zu Schließungen von kleineren Polizeidienststellen gekommen. Sie sei bei den ganzen Reformen aktiv dabei gewesen. Die römisch 40 -Reform 2012 habe sie auch miterlebt. Die römisch 40 sei hier neu organisiert worden. Die Organisationsstruktur sei ihr tägliches Brot gewesen. Sie habe mit PMOM-SAP (Personal- und Organisationsmanagement) gearbeitet. Darin habe man Einblick über die ganze Organisation (Beilage 10f des Verwaltungsaktes; Seite 19 ff des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025).

XXXX war fast 15 Jahre in unterschiedlichen Polizeiinspektionen tätig und wechselte mit Juni 2016 in den FB XXXX der XXXX , welcher im Jahr 2021 in den FB XXXX umgewandelt wurde. Zu diesem Punkt führte sie in der mündlichen Verhandlung an, dass sie diese Anforderung erfülle, nachdem sie zum Zeitpunkt der Ausschreibung schon 22 Jahre Exekutivbeamtin gewesen sei (Beilage 10i des Verwaltungsaktes; Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). römisch 40 war fast 15 Jahre in unterschiedlichen Polizeiinspektionen tätig und wechselte mit Juni 2016 in den FB römisch 40 der römisch 40 , welcher im Jahr 2021 in den FB römisch 40 umgewandelt wurde. Zu diesem Punkt führte sie in der mündlichen Verhandlung an, dass sie diese Anforderung erfülle, nachdem sie zum Zeitpunkt der Ausschreibung schon 22 Jahre Exekutivbeamtin gewesen sei (Beilage 10i des Verwaltungsaktes; Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025).

Somit erfüllen alle drei Bewerberinnen das Kriterium der Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers Bundespolizei, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten. Vor dem Hintergrund, dass die Erstgereihte im Rahmen ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der XXXX laufend in Organisationsänderungen von Polizeiinspektionen als auch der XXXX in ihrer Gesamtheit eingebunden war, konnte sie nachvollziehbar darstellen, dass sie zum Zeitpunkt der Ausschreibung über umfassende Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers Bundespolizei, der Sicherheitsbehörden aber insbesondere auch der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten verfügte, nachdem sie auch mit PMOM-SAP gearbeitet hat. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch XXXX konnten zwar ebenfalls Kenntnisse in diesem Punkt vorweisen, jedoch können diese nicht einen entsprechenden Umfang und Aktualität aufweisen, wie die der Erstgereihten. Es ist daher nachvollziehbar, dass die belangte Behörde der Erstgereihten hier eine höhere Eignung als der Beschwerdeführerin zuerkannte. Diese höhere Eignung der Erstgereihten liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch im Vergleich zu XXXX vor. Die Eignung der Beschwerdeführerin und XXXX sind in diesem Punkt als gleichwertig zu beurteilen. Somit erfüllen alle drei Bewerberinnen das Kriterium der Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers Bundespolizei, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten. Vor dem Hintergrund, dass die Erstgereihte im Rahmen ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der römisch 40 laufend in Organisationsänderungen von Polizeiinspektionen als auch der römisch 40 in ihrer Gesamtheit eingebunden war, konnte sie nachvollziehbar darstellen, dass sie zum Zeitpunkt der Ausschreibung über umfassende Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers Bundespolizei, der Sicherheitsbehörden aber insbesondere auch der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten verfügte, nachdem sie auch mit PMOM-SAP gearbeitet hat. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch römisch 40 konnten zwar ebenfalls Kenntnisse in diesem Punkt vorweisen, jedoch können diese nicht einen entsprechenden Umfang und Aktualität aufweisen, wie die der Erstgereihten. Es ist daher nachvollziehbar, dass die belangte Behörde der Erstgereihten hier eine höhere Eignung als der Beschwerdeführerin zuerkannte. Diese höhere Eignung der Erstgereihten liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch im Vergleich zu römisch 40 vor. Die Eignung der Beschwerdeführerin und römisch 40 sind in diesem Punkt als gleichwertig zu beurteilen.

2.3.2.2. Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze

Die Beschwerdeführerin führte zu diesem Erfordernis in der mündlichen Verhandlung an, dass sie im selben Gebäude sitzen und die FB XXXX und FB XXXX sich am gleichen Gang befinden würden. Sie kenne die dortigen Kollegen und auch ihre Arbeit. Erst auf Nachfrage führte sie aus, dass es beim FB XXXX so sei, dass die Anlagenverwaltung dort mit dem Programm FI-AA gemacht werde. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung sei nur XXXX in diesem Bereich tätig gewesen. Auch die Lagerverwaltung und die Materialversorgung für alle Dienststellen in XXXX sei im FB XXXX angesiedelt. Die XXXX falle ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich des FB XXXX . Wenn Immobilien im FB XXXX angeschafft worden seien und diese einen Wert von über € 1.000,- aufgewiesen hätten, hätten diese vom FB XXXX inventarisiert werden müssen (Seite 24 und 25 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Die Beschwerdeführerin führte zu diesem Erfordernis in der mündlichen Verhandlung an, dass sie im selben Gebäude sitzen und die FB römisch 40 und FB römisch 40 sich am gleichen Gang befinden würden. Sie kenne die dortigen Kollegen und auch ihre Arbeit. Erst auf Nachfrage führte sie aus, dass es beim FB römisch 40 so sei, dass die Anlagenverwaltung dort mit dem Programm FI-AA gemacht werde. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung sei nur römisch 40 in diesem Bereich tätig gewesen. Auch die Lagerverwaltung und die Materialversorgung für alle Dienststellen in römisch 40 sei im FB römisch 40 angesiedelt. Die römisch 40 falle ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich des FB römisch 40 . Wenn Immobilien im FB römisch 40 angeschafft worden seien und diese einen Wert von über € 1.000,- aufgewiesen hätten, hätten diese vom FB römisch 40 inventarisiert werden müssen (Seite 24 und 25 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025).

Die Erstgereihte bejahte ebenfalls die Frage, ob sie über entsprechende Kenntnisse verfüge und begründete dies damit, dass sie die Arbeitsplatzbeschreibungen für das XXXX verfasst habe. Es sei ein Auftrag vom XXXX gekommen, die Arbeitsplatzbeschreibungen zu evaluieren und das habe sie auch bei mehreren Arbeitsplätzen gemacht – unter anderem seien auch Arbeitsplätze der gegenständlichen Organisationseinheit darunter gewesen. Ergänzend führte sie hinsichtlich der Kenntnisse der Arbeitsabläufe der Organisationseinheit aus, dass ihr die Tätigkeiten des FB XXXX bewusst gewesen seien und sie auch mit dem FB XXXX , der damals anders geheißen habe, im Zuge der Tätigkeit der Personalabteilung in XXXX zusammengearbeitet habe, wenn jemand etwas gebraucht habe. Sie habe für diese Tätigkeit Fahrzeuge gebraucht. Bei der Asylkrise sei sie Asylkoordinator gewesen. Sie habe sie überwacht und eingeteilt, indem sie die Tätigkeit koordiniert habe. Es hätten Personen von A nach B transportiert werden müssen. Dafür habe man Autos benötigt und daher habe sie auch in Erfahrung gebracht, was einzelne Personen in dieser Abteilung tun würden. Sie habe auch persönlichen Kontakt zu einigen Mitarbeitern gehabt und sich hier auch über den Tätigkeitsbereich informiert. Das sei lange vor ihrer Bewerbung gewesen (Seite 20 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025).Die Erstgereihte bejahte ebenfalls die Frage, ob sie über entsprechende Kenntnisse verfüge und begründete dies damit, dass sie die Arbeitsplatzbeschreibungen für das römisch 40 verfasst habe. Es sei ein Auftrag vom römisch 40 gekommen, die Arbeitsplatzbeschreibungen zu evaluieren und das habe sie auch bei mehreren Arbeitsplätzen gemacht – unter anderem seien auch Arbeitsplätze der gegenständlichen Organisationseinheit darunter gewesen. Ergänzend führte sie hinsichtlich der Kenntnisse der Arbeitsabläufe der Organisationseinheit aus, dass ihr die Tätigkeiten des FB römisch 40 bewusst gewesen seien und sie auch mit dem FB römisch 40 , der damals anders geheißen habe, im Zuge der Tätigkeit der Personalabteilung in römisch 40 zusammengearbeitet habe, wenn jemand etwas gebraucht habe. Sie habe für diese Tätigkeit Fahrzeuge gebraucht. Bei der Asylkrise sei sie Asylkoordinator gewesen. Sie habe sie überwacht und eingeteilt, indem sie die Tätigkeit koordiniert habe. Es hätten Personen von A nach B transportiert werden müssen. Dafür habe man Autos benötigt und daher habe sie auch in Erfahrung gebracht, was einzelne Personen in dieser Abteilung tun würden. Sie habe auch persönlichen Kontakt zu einigen Mitarbeitern gehabt und sich hier auch über den Tätigkeitsbereich informiert. Das sei lange vor ihrer Bewerbung gewesen (Seite 20 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025).

XXXX führte zu diesem Punkt aus, dass sie sehr gute Kenntnisse vorweisen habe können, weil sie seit 2016 in diesem Fachbereich tätig gewesen sei. 2018 sei sie zu XXXX geholt worden, der auch in der XXXX tätig gewesen sei, der sie eingeschult habe. Sie habe das Erstellen von Buchungen, die Einleitung von Beschaffungsvorgängen und das Abwickeln von Vergabeverfahren gelernt, was ein langer Lernprozess gewesen sei (Seite 4 und 5 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025; Beilage 10i des Verwaltungsaktes). Die belangte Behörde gab in ihrer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht vom 07.07.2025 ebenfalls an, dass XXXX durch die jahrelange Tätigkeit und Schulungen in einem unmittelbaren Teilbereich des FB XXXX unbestritten das höchste spezielle Fachbereichs- und Applikationswissen aller BewerberInnen gehabt habe und auch temporär mit E2a-wertigen Führungsaufgaben im Fachbereich beauftragt worden sei, die sie laut Schreiben von XXXX vom 03.06.2022 zur vollsten Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten übernommen habe (Beilage 10i des Verwaltungsaktes). Vor dem Hintergrund, dass XXXX damit auch für eine befristete Zeit die Dienst- und Fachaufsicht des FB XXXX – ausgenommen XXXX – übernahm, ist ebenfalls davon auszugehen, dass sie einerseits aufgrund der langjährigen Tätigkeit in diesem Fachbereich und andererseits, weil sie in der Lage gewesen ist, die Leitung des FB XXXX – ausgenommen XXXX – zu übernehmen, über umfassende Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze verfügt. Aus der Reihung der Bewerberinnen innerhalb der XXXX laut Schreiben von XXXX vom 03.06.2022 ergibt sich, dass XXXX gemeinsam mit der Fachbereichsleitung vorwiegend u.a. im Bereich der Anschaffung und Anforderungen von Gütern, der Einholung von Kostenvoranschlägen, der Inventarisierung im HV-SAP, der AG-Ausstattung, der Beschaffungsworkflows, der E-Rechnungen, von Beschaffungen über Zentralstellen, der abrechnungsmäßigen Abwicklungen im Fachbereich, der wirtschaftlichen Einsatzvorsorge, der betrieblichen Gesundheitsförderung und der Abstimmung mit der Lagerverwaltung gearbeitet habe (Beilage 10i des Verwaltungsaktes). römisch 40 führte zu diesem Punkt aus, dass sie sehr gute Kenntnisse vorweisen habe können, weil sie seit 2016 in diesem Fachbereich tätig gewesen sei. 2018 sei sie zu römisch 40 geholt worden, der auch in der römisch 40 tätig gewesen sei, der sie eingeschult habe. Sie habe das Erstellen von Buchungen, die Einleitung von Beschaffungsvorgängen und das Abwickeln von Vergabeverfahren gelernt, was ein langer Lernprozess gewesen sei (Seite 4 und 5 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025; Beilage 10i des Verwaltungsaktes). Die belangte Behörde gab in ihrer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht vom 07.07.2025 ebenfalls an, dass römisch 40 durch die jahrelange Tätigkeit und Schulungen in einem unmittelbaren Teilbereich des FB römisch 40 unbestritten das höchste spezielle Fachbereichs- und Applikationswissen aller BewerberInnen gehabt habe und auch temporär mit E2a-wertigen Führungsaufgaben im Fachbereich beauftragt worden sei, die sie laut Schreiben von römisch 40 vom 03.06.2022 zur vollsten Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten übernommen habe (Beilage 10i des Verwaltungsaktes). Vor dem Hintergrund, dass römisch 40 damit auch für eine befristete Zeit die Dienst- und Fachaufsicht des FB römisch 40 – ausgenommen römisch 40 – übernahm, ist ebenfalls davon auszugehen, dass sie einerseits aufgrund der langjährigen Tätigkeit in diesem Fachbereich und andererseits, weil sie in der Lage gewesen ist, die Leitung des FB römisch 40 – ausgenommen römisch 40 – zu übernehmen, über umfassende Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze verfügt. Aus der Reihung der Bewerberinnen innerhalb der römisch 40 laut Schreiben von römisch 40 vom 03.06.2022 ergibt sich, dass römisch 40 gemeinsam mit der Fachbereichsleitung vorwiegend u.a. im Bereich der Anschaffung und Anforderungen von Gütern, der Einholung von Kostenvoranschlägen, der Inventarisierung im HV-SAP, der AG-Ausstattung, der Beschaffungsworkflows, der E-Rechnungen, von Beschaffungen über Zentralstellen, der abrechnungsmäßigen Abwicklungen im Fachbereich, der wirtschaftlichen Einsatzvorsorge, der betrieblichen Gesundheitsförderung und der Abstimmung mit der Lagerverwaltung gearbeitet habe (Beilage 10i des Verwaltungsaktes).

Auch die Erstgereihte konnte nachvollziehbar darstellen, dass sie sich entsprechende Kenntnisse aufgrund ihrer langjährigen beruflichen Tätigkeit in der XXXX der XXXX angeeignet hat. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Kenntnisse nicht das hohe Niveau erreichen können, wie wenn man seine tägliche Arbeit im FB XXXX verrichtet. Auch die Erstgereihte konnte nachvollziehbar darstellen, dass sie sich entsprechende Kenntnisse aufgrund ihrer langjährigen beruflichen Tätigkeit in der römisch 40 der römisch 40 angeeignet hat. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Kenntnisse nicht das hohe Niveau erreichen können, wie wenn man seine tägliche Arbeit im FB römisch 40 verrichtet.

Dasselbe gilt für die Ausführungen der Beschwerdeführerin. Es ist glaubhaft, dass sie im Kontakt mit Mitarbeitern des FB XXXX stand und sich mit diesen austauschte, daraus kann jedoch nicht ein hoher Kenntnisstand der im FB XXXX verrichteten Arbeitsabläufe und der davon umfassten Arbeitsplätze resultieren, auch wenn sich aus ihren obigen Ausführungen ergibt, dass sie über gewisse Kenntnisse über die Organisationseinheit verfügt und sie weiters vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass es Schnittstellen zwischen dem FB XXXX und dem FB XXXX gebe und zum Beispiel der Beschaffungsworkflow und die Materialmanagementbestellungen im FB XXXX genauso durchgeführt würden wie im FB XXXX (Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Der Abteilungsleiter in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verneinte die Frage, ob die Beschwerdeführerin Aufgaben der ausgeschriebenen Funktion verrichtet habe, klar und gab an „absolut nicht, das war ein ganz anderer Fachbereich. Das ist wie Äpfel und Birnen zu vergleichen“. Auch beantwortete er die Frage, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausschreibung über ein entsprechendes Fachwissen verfügt habe, um den Arbeitsplatz auszuüben, damit, dass sie in einem anderen Bereich tätig gewesen sei und mit dem ausgeschriebenen Fachbereich „kaum Schnittstellen“ gehabt habe. Die grundsätzliche Eignung für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz wolle er ihr aber nicht absprechen (Seite 28 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Auch später führte der Abteilungsleiter nochmals aus, dass es im FB XXXX um das Bauwesen gehe und im FB XXXX um das Beschaffungs- und Waffenwesen, was etwas völlig anderes sei, womit man wieder „bei den Äpfeln und Birnen“ sei. Die Beschwerdeführerin habe keine Beschaffungen gemacht, sondern sei für die Betriebskosten und Mietkostenabrechnungen zuständig gewesen. Sie sei Spezialist für das Rechnungswesen und Betriebs- und Mietkostenabrechnungen gewesen (Seite 31 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Die diesbezüglichen Angaben des Zeugen sind nachvollziehbar und schlüssig, Auch die Beschwerdeführerin bestätigte diesen Aufgabenbereich vor dem Bundesverwaltungsgericht und gab an, dass sie sich z.B. um die Mietvorschreibungen und Indexanpassungen kümmere (Seite 22 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Auf entsprechenden Vorhalt der Angaben des Vorgesetzten XXXX seitens des Behördenvertreters in der Verhandlung konnte die Beschwerdeführerin betreffend Schnittstellen zwischen dem FB XXXX und dem FB XXXX ebenfalls nur entgegnen, dass es „sehr wohl“ Tätigkeiten gebe, die vom Arbeitsablauf ident seien, wobei sie als Beispiel lediglich ausführte, dass dies z.B. sei, wenn sie festlegen müssten, was in einem Erste-Hilfe-Kasten sei (Seite 31 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Dasselbe gilt für die Ausführungen der Beschwerdeführerin. Es ist glaubhaft, dass sie im Kontakt mit Mitarbeitern des FB römisch 40 stand und sich mit diesen austauschte, daraus kann jedoch nicht ein hoher Kenntnisstand der im FB römisch 40 verrichteten Arbeitsabläufe und der davon umfassten Arbeitsplätze resultieren, auch wenn sich aus ihren obigen Ausführungen ergibt, dass sie über gewisse Kenntnisse über die Organisationseinheit verfügt und sie weiters vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass es Schnittstellen zwischen dem FB römisch 40 und dem FB römisch 40 gebe und zum Beispiel der Beschaffungsworkflow und die Materialmanagementbestellungen im FB römisch 40 genauso durchgeführt würden wie im FB römisch 40 (Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Der Abteilungsleiter in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verneinte die Frage, ob die Beschwerdeführerin Aufgaben der ausgeschriebenen Funktion verrichtet habe, klar und gab an „absolut nicht, das war ein ganz anderer Fachbereich. Das ist wie Äpfel und Birnen zu vergleichen“. Auch beantwortete er die Frage, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausschreibung über ein entsprechendes Fachwissen verfügt habe, um den Arbeitsplatz auszuüben, damit, dass sie in einem anderen Bereich tätig gewesen sei und mit dem ausgeschriebenen Fachbereich „kaum Schnittstellen“ gehabt habe. Die grundsätzliche Eignung für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz wolle er ihr aber nicht absprechen (Seite 28 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Auch später führte der Abteilungsleiter nochmals aus, dass es im FB römisch 40 um das Bauwesen gehe und im FB römisch 40 um das Beschaffungs- und Waffenwesen, was etwas völlig anderes sei, womit man wieder „bei den Äpfeln und Birnen“ sei. Die Beschwerdeführerin habe keine Beschaffungen gemacht, sondern sei für die Betriebskosten und Mietkostenabrechnungen zuständig gewesen. Sie sei Spezialist für das Rechnungswesen und Betriebs- und Mietkostenabrechnungen gewesen (Seite 31 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Die diesbezüglichen Angaben des Zeugen sind nachvollziehbar und schlüssig, Auch die Beschwerdeführerin bestätigte diesen Aufgabenbereich vor dem Bundesverwaltungsgericht und gab an, dass sie sich z.B. um die Mietvorschreibungen und Indexanpassungen kümmere (Seite 22 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Auf entsprechenden Vorhalt der Angaben des Vorgesetzten römisch 40 seitens des Behördenvertreters in der Verhandlung konnte die Beschwerdeführerin betreffend Schnittstellen zwischen dem FB römisch 40 und dem FB römisch 40 ebenfalls nur entgegnen, dass es „sehr wohl“ Tätigkeiten gebe, die vom Arbeitsablauf ident seien, wobei sie als Beispiel lediglich ausführte, dass dies z.B. sei, wenn sie festlegen müssten, was in einem Erste-Hilfe-Kasten sei (Seite 31 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025).

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der Kenntnisstand von XXXX in diesem Punkt höher zu bewerten ist als der der Beschwerdeführerin und der Erstgereihten, wobei – entgegen der Argumentation der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung – der Erstgereihten in diesem Punkt eine höhere Eignung zuzuerkennen ist als der Beschwerdeführerin, nachdem die Erstgereihte nicht nur in der Praxis mit dem FB XXXX zusammengearbeitet hat, sondern ihr konkrete Arbeitsplätze des FB XXXX im Rahmen der Evaluierung auch inhaltlich bekannt waren, wie sie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anschaulich darlegte. Die Reihung von XXXX vor der Beschwerdeführerin in diesem Punkt entspricht im Übrigen auch den Ausführungen des Abteilungsleiters in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der (bezogen auf seine Stellungnahme vom 03.06.2022) angab, dass der Hauptgrund, weshalb er XXXX der Beschwerdeführerin vorgereiht habe, gewesen sei, weil sie bereits im Bereich der ausgeschriebenen Planstelle tätig gewesen sei (Seite 28 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025).Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der Kenntnisstand von römisch 40 in diesem Punkt höher zu bewerten ist als der der Beschwerdeführerin und der Erstgereihten, wobei – entgegen der Argumentation der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung – der Erstgereihten in diesem Punkt eine höhere Eignung zuzuerkennen ist als der Beschwerdeführerin, nachdem die Erstgereihte nicht nur in der Praxis mit dem FB römisch 40 zusammengearbeitet hat, sondern ihr konkrete Arbeitsplätze des FB römisch 40 im Rahmen der Evaluierung auch inhaltlich bekannt waren, wie sie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anschaulich darlegte. Die Reihung von römisch 40 vor der Beschwerdeführerin in diesem Punkt entspricht im Übrigen auch den Ausführungen des Abteilungsleiters in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der (bezogen auf seine Stellungnahme vom 03.06.2022) angab, dass der Hauptgrund, weshalb er römisch 40 der Beschwerdeführerin vorgereiht habe, gewesen sei, weil sie bereits im Bereich der ausgeschriebenen Planstelle tätig gewesen sei (Seite 28 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025).

2.3.2.3. Kenntnis der die Organisationseinheit betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbstständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Aufgaben- und Verantwortungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung

Die Beschwerdeführerin gab zu diesem Punkt an, dass es eine Vorschriftensammlung gebe, wo alle Dienstanweisungen quasi nachzulesen seien. Je nachdem, was man suche, könne man sich die Dienstanweisung raussuchen. Zum Beispiel sei da auch das Bundesbedienstetengesetz zum Nachlesen drinnen. Auch das Inventarwesen sei dort geregelt. Dort finde sich auch die Bundeshaushaltsverordnung. Ergänzend befragt führte sie aus, dass Ziele, die im FB XXXX zu erreichen seien, zum Beispiel seien, dass die Kollegen von der Lagerverwaltung mit den Sachen selbst versorgt werden würden oder, dass der FB XXXX die Sachen zur Verfügung stelle. Bei der XXXX sei es so, dass die Waffen überprüft und gereinigt werden sollten und auch zur Verfügung gestellt werden würden (Seite 24 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025).Die Beschwerdeführerin gab zu diesem Punkt an, dass es eine Vorschriftensammlung gebe, wo alle Dienstanweisungen quasi nachzulesen seien. Je nachdem, was man suche, könne man sich die Dienstanweisung raussuchen. Zum Beispiel sei da auch das Bundesbedienstetengesetz zum Nachlesen drinnen. Auch das Inventarwesen sei dort geregelt. Dort finde sich auch die Bundeshaushaltsverordnung. Ergänzend befragt führte sie aus, dass Ziele, die im FB römisch 40 zu erreichen seien, zum Beispiel seien, dass die Kollegen von der Lagerverwaltung mit den Sachen selbst versorgt werden würden oder, dass der FB römisch 40 die Sachen zur Verfügung stelle. Bei der römisch 40 sei es so, dass die Waffen überprüft und gereinigt werden sollten und auch zur Verfügung gestellt werden würden (Seite 24 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025).

Die Erstgereihte führte in der mündlichen Verhandlung zu den geforderten Kenntnissen aus, dass es eine Vorschriftensammlung gebe, die auch die Dienstanweisungen bestimmter Fachbereiche beinhalte. Diese stehe online zur Verfügung. Jeder könne darauf zugreifen und sich dieses Wissen aneignen, wenn er wolle. Neuerungen in den XXXX seien ihr nicht bekannt, dies hätten nur Mitarbeiter der XXXX wissen können. Z. B. habe ihr ein Mitarbeiter erzählt, dass ein bestimmtes Beschaffungstool nicht mehr zur Verfügung stehe, diese Information hätte sie als Außenstehende nicht bekommen. Auch, falls es interne Anweisungen des Fachbereichsleiters an das Personal gegeben hätte, hätte sie davon nichts gewusst. Das könne auch die einzelnen Fachbereiche betreffen (Seite 21 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025).Die Erstgereihte führte in der mündlichen Verhandlung zu den geforderten Kenntnissen aus, dass es eine Vorschriftensammlung gebe, die auch die Dienstanweisungen bestimmter Fachbereiche beinhalte. Diese stehe online zur Verfügung. Jeder könne darauf zugreifen und sich dieses Wissen aneignen, wenn er wolle. Neuerungen in den römisch 40 seien ihr nicht bekannt, dies hätten nur Mitarbeiter der römisch 40 wissen können. Z. B. habe ihr ein Mitarbeiter erzählt, dass ein bestimmtes Beschaffungstool nicht mehr zur Verfügung stehe, diese Information hätte sie als Außenstehende nicht bekommen. Auch, falls es interne Anweisungen des Fachbereichsleiters an das Personal gegeben hätte, hätte sie davon nichts gewusst. Das könne auch die einzelnen Fachbereiche betreffen (Seite 21 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025).

XXXX gab in diesem Zusammenhang an, dass sie die entsprechenden Kenntnisse vorweisen habe können. Als Beispiel einer solchen Dienstanweisung nannte sie die Inventarverwaltung. Darin sei geregelt worden, was z. B. in einem Erste-Hilfe-Kasten enthalten sein müsse. Auf die Frage, welche Ziele damit erreicht werden sollten, gab sie an, dass der Inventarbestand auf den Dienststellen passe. Die Buchhaltungsagentur des Bundes habe auch Berichte und Prüfungen darüber verfasst. Sie hätten geschaut, dass alles in ihrem Fachbereich passe, damit sie nicht auffallen würden (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). römisch 40 gab in diesem Zusammenhang an, dass sie die entsprechenden Kenntnisse vorweisen habe können. Als Beispiel einer solchen Dienstanweisung nannte sie die Inventarverwaltung. Darin sei geregelt worden, was z. B. in einem Erste-Hilfe-Kasten enthalten sein müsse. Auf die Frage, welche Ziele damit erreicht werden sollten, gab sie an, dass der Inventarbestand auf den Dienststellen passe. Die Buchhaltungsagentur des Bundes habe auch Berichte und Prüfungen darüber verfasst. Sie hätten geschaut, dass alles in ihrem Fachbereich passe, damit sie nicht auffallen würden (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025).

Die Darstellungen der Bewerberinnen in der mündlichen Verhandlung sind glaubhaft. Vor dem Hintergrund, dass XXXX jahrelang in dem ausgeschriebenen FB tätig war, ist ihr die höchste Eignung in diesem Punkt zuzuerkennen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Erstgereihten, dass Neuerungen in den XXXX nur Mitarbeiter der XXXX hätten wissen können, sind glaubhaft. Auch, wenn es Anweisungen des Fachbereichsleiters an das Personal gegeben hätte, hätte sie – als Außenstehende – nichts gewusst. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin selbst Mitarbeiterin in der XXXX ist und mit den Mitarbeitern des FB XXXX in Kontakt stand bzw auch zusammenarbeitete, kann ihr ein höherer Kenntnisstand zuerkannt werden als der Erstgereihten, wovon auch die belangte Behörde ausging (Seite 17 und 18 der Beschwerdevorentscheidung). Diesen Eindruck bestätigte die Beschwerdeführerin auch damit, dass sie als Beispiel dieselbe Vorschrift nannte wie XXXX . Somit konnte die entsprechende Bewertung in diesem Punkt getroffen werden.Die Darstellungen der Bewerberinnen in der mündlichen Verhandlung sind glaubhaft. Vor dem Hintergrund, dass römisch 40 jahrelang in dem ausgeschriebenen FB tätig war, ist ihr die höchste Eignung in diesem Punkt zuzuerkennen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Erstgereihten, dass Neuerungen in den römisch 40 nur Mitarbeiter der römisch 40 hätten wissen können, sind glaubhaft. Auch, wenn es Anweisungen des Fachbereichsleiters an das Personal gegeben hätte, hätte sie – als Außenstehende – nichts gewusst. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin selbst Mitarbeiterin in der römisch 40 ist und mit den Mitarbeitern des FB römisch 40 in Kontakt stand bzw auch zusammenarbeitete, kann ihr ein höherer Kenntnisstand zuerkannt werden als der Erstgereihten, wovon auch die belangte Behörde ausging (Seite 17 und 18 der Beschwerdevorentscheidung). Diesen Eindruck bestätigte die Beschwerdeführerin auch damit, dass sie als Beispiel dieselbe Vorschrift nannte wie römisch 40 . Somit konnte die entsprechende Bewertung in diesem Punkt getroffen werden.

2.3.2.4. Erweiterte EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes und sehr gutes Fachwissen mit besonderen Kenntnissen auf den Gebieten der FI-AA, HV-SAP ARGE-Ausstattung und der im Bereich der XXXX angewandten Applikationen2.3.2.4. Erweiterte EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes und sehr gutes Fachwissen mit besonderen Kenntnissen auf den Gebieten der FI-AA, HV-SAP ARGE-Ausstattung und der im Bereich der römisch 40 angewandten Applikationen

Zu diesem Erfordernis gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit dem HV-SAP seit 2010 arbeite. Zudem kenne sie das ARGE-Ausstattung-Programm, welches sie auch bedienen könne. Ergänzend führte sie aus, dass dieses Programm aktuell anders heiße (Seite 24 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025).

Auch die Erstgereihte bestätigte, dass jeder Zugang zu ARGE-Ausstattung habe, wobei der FB XXXX über eine erweiterte Ausgabe dieses Programmes verfüge. Zudem habe sie sich zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung für die gegenständliche Funktion über das FI-AA sowie auch über das erweiterte Programm der ARGE-Ausstattung informiert. Mit HV-SAP habe sie nicht üben können, weil sie keine Zugangsberechtigung gehabt habe (Seite 21 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025).Auch die Erstgereihte bestätigte, dass jeder Zugang zu ARGE-Ausstattung habe, wobei der FB römisch 40 über eine erweiterte Ausgabe dieses Programmes verfüge. Zudem habe sie sich zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung für die gegenständliche Funktion über das FI-AA sowie auch über das erweiterte Programm der ARGE-Ausstattung informiert. Mit HV-SAP habe sie nicht üben können, weil sie keine Zugangsberechtigung gehabt habe (Seite 21 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025).

XXXX führte in der mündlichen Verhandlung klar an, dass sie alle geforderten EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnisse der Applikationen auf dem Arbeitsplatz, insbesondere der genannten Gebiete, zum Zeitpunkt der Bewerbung vorweisen konnte. Hinsichtlich der Anlagenbuchführung FI-AA (SAP-Anwendung) führte sie zudem aus, dass sie – neben einer anderen Person – die einzige Person gewesen sei, die über diese Ausbildung verfügt habe. Dies steht im Einklang mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach nur der FB XXXX die FI-AA habe und zum Zeitpunkt der Ausschreibung nur XXXX in diesem Bereich tätig gewesen sei. römisch 40 führte in der mündlichen Verhandlung klar an, dass sie alle geforderten EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnisse der Applikationen auf dem Arbeitsplatz, insbesondere der genannten Gebiete, zum Zeitpunkt der Bewerbung vorweisen konnte. Hinsichtlich der Anlagenbuchführung FI-AA (SAP-Anwendung) führte sie zudem aus, dass sie – neben einer anderen Person – die einzige Person gewesen sei, die über diese Ausbildung verfügt habe. Dies steht im Einklang mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach nur der FB römisch 40 die FI-AA habe und zum Zeitpunkt der Ausschreibung nur römisch 40 in diesem Bereich tätig gewesen sei.

Somit ist XXXX ein eklatanter Wissensvorsprung in diesem Punkt zuzusprechen und kann sie als einzige Bewerberin dieses Anforderungskriterium zur Gänze erfüllen. Im Gegensatz zur Erstgereihten und zur Beschwerdeführerin war sie auch bereits zum Zeitpunkt der Bewerbung mehrere Jahre im ausgeschriebenen Fachbereich tätig und hat sich erweiterte EDV-Anwenderkenntnisse sowie Kenntnisse der entsprechenden Applikationen aneignen können. Aus der Reihung der Bewerberinnen innerhalb der XXXX laut Schreiben von XXXX vom 03.06.2022 ergibt sich ebenfalls, dass XXXX gemeinsam mit der Fachbereichsleitung vorwiegend u.a. im Bereich der Inventarisierung im HV-SAP, der AG-Ausstattung, der Beschaffungsworkflows und der E-Rechnungen gearbeitet habe (vgl. Beilage 10i des Verwaltungsaktes; Seite 4, 5 und 24 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Auch die belangte Behörde ging in ihrer Gegenüberstellung der Bewerberinnen und Bewerber davon aus, dass XXXX durch die jahrelange Tätigkeit und Schulungen in einem unmittelbaren Teilbereich des FB XXXX unbestritten das höchste spezielle Fachbereichs- und Applikationswissen aller Bewerberinnen und Bewerber gehabt habe (OZ 8). Somit ist römisch 40 ein eklatanter Wissensvorsprung in diesem Punkt zuzusprechen und kann sie als einzige Bewerberin dieses Anforderungskriterium zur Gänze erfüllen. Im Gegensatz zur Erstgereihten und zur Beschwerdeführerin war sie auch bereits zum Zeitpunkt der Bewerbung mehrere Jahre im ausgeschriebenen Fachbereich tätig und hat sich erweiterte EDV-Anwenderkenntnisse sowie Kenntnisse der entsprechenden Applikationen aneignen können. Aus der Reihung der Bewerberinnen innerhalb der römisch 40 laut Schreiben von römisch 40 vom 03.06.2022 ergibt sich ebenfalls, dass römisch 40 gemeinsam mit der Fachbereichsleitung vorwiegend u.a. im Bereich der Inventarisierung im HV-SAP, der AG-Ausstattung, der Beschaffungsworkflows und der E-Rechnungen gearbeitet habe vergleiche Beilage 10i des Verwaltungsaktes; Seite 4, 5 und 24 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Auch die belangte Behörde ging in ihrer Gegenüberstellung der Bewerberinnen und Bewerber davon aus, dass römisch 40 durch die jahrelange Tätigkeit und Schulungen in einem unmittelbaren Teilbereich des FB römisch 40 unbestritten das höchste spezielle Fachbereichs- und Applikationswissen aller Bewerberinnen und Bewerber gehabt habe (OZ 8).

Zudem kann der Argumentation der belangten Behörde gefolgt werden, dass im direkten Vergleich der Erstgereihten mit der Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführerin eine bessere Eignung in diesem Punkt zuzuerkennen ist (vgl. Seite 18 der Beschwerdevorentscheidung).Zudem kann der Argumentation der belangten Behörde gefolgt werden, dass im direkten Vergleich der Erstgereihten mit der Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführerin eine bessere Eignung in diesem Punkt zuzuerkennen ist vergleiche Seite 18 der Beschwerdevorentscheidung).

2.3.2.5. Wissen über das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (BBG)

Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie das BBG kenne und es eine Schutzvorschrift für die Bediensteten sei (Seite 25 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025).

Die Erstgereihte bejahte ebenfalls, dass sie über Wissen in diesem Punkt verfügt habe und begründete dies damit, dass sie eine Freundschaft zu einer Sicherheitsfachkraft pflege und man sich über dieses Thema ausgetauscht habe (Seite 22 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025).

Auch XXXX führte in diesem Zusammenhang an, dass sie über dieses Wissen verfügt habe, weil sie vorher (gemeint: vor dem Zeitpunkt der gegenständlichen Ausschreibung) Personalvertreterin gewesen sei und sich 2015/2016 als Sicherheitsfachkraft beworben habe (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Auch römisch 40 führte in diesem Zusammenhang an, dass sie über dieses Wissen verfügt habe, weil sie vorher (gemeint: vor dem Zeitpunkt der gegenständlichen Ausschreibung) Personalvertreterin gewesen sei und sich 2015 aus 2016, als Sicherheitsfachkraft beworben habe (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025).

Es ist somit glaubhaft, dass alle drei Bewerberinnen über das notwendige Wissen in diesem Punkt verfügten, wobei diesbezüglich keine Bessereignung einer der Bewerberinnen ableitbar ist, sodass dieser Punkt als neutral im Rahmen der Reihung zu werten ist.

2.3.2.6. Wissen um die Möglichkeiten der effektiven und effizienten Ressourcennutzung und -steuerung

Zu diesem Punkt führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich in ihrem ursprünglichen Tätigkeitsbereich auf den Mietvertrag verlassen habe müssen. Man müsse manche Mieter auf die Indexanpassung und die Betriebskostenabrechnung hinweisen, nachdem eine Rückforderung nur innerhalb von 3 Jahren möglich sei. Bei der Beschaffung müsse sie auf das Budget achten. Sie müsse innerhalb des Budgets bleiben (Seite 25 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass sie durch ihre Tätigkeiten ständig in Kontakt mit dem Büro XXXX stehe, um selbstständig abzuklären, ob monetäre Ressourcen ausreichen würden bzw. diese umgeschichtet werden müssten (Seite 10 der Beschwerdeschrift). Zu diesem Punkt führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich in ihrem ursprünglichen Tätigkeitsbereich auf den Mietvertrag verlassen habe müssen. Man müsse manche Mieter auf die Indexanpassung und die Betriebskostenabrechnung hinweisen, nachdem eine Rückforderung nur innerhalb von 3 Jahren möglich sei. Bei der Beschaffung müsse sie auf das Budget achten. Sie müsse innerhalb des Budgets bleiben (Seite 25 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass sie durch ihre Tätigkeiten ständig in Kontakt mit dem Büro römisch 40 stehe, um selbstständig abzuklären, ob monetäre Ressourcen ausreichen würden bzw. diese umgeschichtet werden müssten (Seite 10 der Beschwerdeschrift).

Die Bewertung der belangten Behörde, die Erstgereihte vor die Beschwerdeführerin in diesem Punkt zu reihen, erscheint vor dem Hintergrund der Begründung im bekämpften Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) und der Ausführungen der Erstgereihten in der mündlichen Verhandlung als nachvollziehbar. So gab die Erstgereihte an, dass sie über das geforderte Wissen verfüge, z.B. bei der Einteilung von Bewerbern. Hier sei auf die Wirtschaftlichkeit zu achten. Auch bei Personalmaßnahmen, bei Personaleinsparungen und bei der Einteilung von Ressourcen. Sie konnte in diesem Zusammenhang auch ein konkretes Beispiel nennen in Bezug auf die bundeslandweite Einteilung von Praktikanten/Schülern im Rahmen von berufspraktischen Tagen (Seite 22 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Die belangte Behörde bestätigte, dass die Tätigkeit der Erstgereihten vor der Betrauung mit der gegenständlichen Funktion auch die Aufgabe beinhaltete, selbstständig vorhandene Ressourcen im Bereich XXXX , wie z.B. AufnahmewerberInnen GPA, BetreuungsbeamtInnen, LehrlingsausbilderInnen, effektiv und effizient einzusetzen, Bedarf zu analysieren und diesen durch Maßnahmen, wie Schulungen und Ausschreibungen in der Jobbörse und Interessentensuchen, entgegenzuwirken (vgl. Seite 18 der Beschwerdevorentscheidung). Diese Darstellung deckt sich auch mit den Angaben der Erstgereihten in der mündlichen Verhandlung, in der sie sehr ausführlich darstellte, wie sie das Projekt „ XXXX “ umsetzte (Seite 18ff des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Die Bewertung der belangten Behörde, die Erstgereihte vor die Beschwerdeführerin in diesem Punkt zu reihen, erscheint vor dem Hintergrund der Begründung im bekämpften Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) und der Ausführungen der Erstgereihten in der mündlichen Verhandlung als nachvollziehbar. So gab die Erstgereihte an, dass sie über das geforderte Wissen verfüge, z.B. bei der Einteilung von Bewerbern. Hier sei auf die Wirtschaftlichkeit zu achten. Auch bei Personalmaßnahmen, bei Personaleinsparungen und bei der Einteilung von Ressourcen. Sie konnte in diesem Zusammenhang auch ein konkretes Beispiel nennen in Bezug auf die bundeslandweite Einteilung von Praktikanten/Schülern im Rahmen von berufspraktischen Tagen (Seite 22 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Die belangte Behörde bestätigte, dass die Tätigkeit der Erstgereihten vor der Betrauung mit der gegenständlichen Funktion auch die Aufgabe beinhaltete, selbstständig vorhandene Ressourcen im Bereich römisch 40 , wie z.B. AufnahmewerberInnen GPA, BetreuungsbeamtInnen, LehrlingsausbilderInnen, effektiv und effizient einzusetzen, Bedarf zu analysieren und diesen durch Maßnahmen, wie Schulungen und Ausschreibungen in der Jobbörse und Interessentensuchen, entgegenzuwirken vergleiche Seite 18 der Beschwerdevorentscheidung). Diese Darstellung deckt sich auch mit den Angaben der Erstgereihten in der mündlichen Verhandlung, in der sie sehr ausführlich darstellte, wie sie das Projekt „ römisch 40 “ umsetzte (Seite 18ff des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025).

XXXX gab vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob sie zum Zeitpunkt der Ausschreibung über „Wissen um die Möglichkeit der effektiven und effizienten Ressourcennutzung und -steuerung“ verfügt habe, zwar an, diese Fragen nicht beantworten zu können und verneinte auch die Frage, ob sie vielleicht Fortbildungen gemacht habe, um zu lernen, wie man Ressourcen aktiv nutzen kann. Als Beispiel, was sie unter diesem Punkt verstehe, bzw. ihr Wissen in diesem Punkt begründete sie aber nachvollziehbar damit, dass sie schauen hätten müssen, dass sie wirtschaftlich arbeiten. Sie hätten nur ein gewisses Budget zur Verfügung gehabt und hätten schauen müssen, dass sie das Beste für die Kollegen rausholen. Deshalb habe es Bestbieterverfahren gegeben und sie hätten mehrere Angebote eingeholt (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). römisch 40 gab vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob sie zum Zeitpunkt der Ausschreibung über „Wissen um die Möglichkeit der effektiven und effizienten Ressourcennutzung und -steuerung“ verfügt habe, zwar an, diese Fragen nicht beantworten zu können und verneinte auch die Frage, ob sie vielleicht Fortbildungen gemacht habe, um zu lernen, wie man Ressourcen aktiv nutzen kann. Als Beispiel, was sie unter diesem Punkt verstehe, bzw. ihr Wissen in diesem Punkt begründete sie aber nachvollziehbar damit, dass sie schauen hätten müssen, dass sie wirtschaftlich arbeiten. Sie hätten nur ein gewisses Budget zur Verfügung gehabt und hätten schauen müssen, dass sie das Beste für die Kollegen rausholen. Deshalb habe es Bestbieterverfahren gegeben und sie hätten mehrere Angebote eingeholt (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025).

Somit erfüllen alle drei Bewerberinnen diesen Punkt, wobei ein Wissensvorsprung der Erstgereihten aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeiten bei der XXXX und ihrer anschaulichen Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht im Vergleich zu den anderen beiden Bewerberinnen festgestellt werden konnte und – aufgrund der unmittelbaren Tätigkeit von XXXX im ausgeschriebenen Fachbereich – von XXXX gegenüber der Beschwerdeführerin. Somit erfüllen alle drei Bewerberinnen diesen Punkt, wobei ein Wissensvorsprung der Erstgereihten aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeiten bei der römisch 40 und ihrer anschaulichen Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht im Vergleich zu den anderen beiden Bewerberinnen festgestellt werden konnte und – aufgrund der unmittelbaren Tätigkeit von römisch 40 im ausgeschriebenen Fachbereich – von römisch 40 gegenüber der Beschwerdeführerin.

2.3.2.7. Kenntnisse in der Vortrags- und Präsentationstechnik

Die Beschwerdeführerin führte in der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt aus, dass sie im Rahmen ihres Studiums sehr viele Vorträge und Präsentationen habe machen müssen. Diese Aussage ergänzte sie auf Nachfrage, dass sie vor dem Professor und anderen Kollegen eine Präsentation abgehalten habe. Sie habe auch Kolleginnen eingeschult und Lehrlingen Fragen beantwortet (Seite 25f und 29f des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025).

Die Erstgereihte gab in der mündlichen Verhandlung hierzu an, dass sie sich Präsentationskenntnisse z.B. bei der Testung im Rahmen der Polizeigrundausbildung angeeignet habe. Sie habe hier die Begrüßung sowie das Erklären der Testung übernommen. Als weiteres Beispiel gab sie an, dass es im Rahmen ihrer Tätigkeit im Einsatzstab zu großen Besprechungen gekommen sei, bei denen sie zusammenfassende Berichte mit einer Power-Point-Präsentation präsentiert habe. Im schulischen Sinne habe sie keine Vorträge gehalten (Seite 22 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025).

XXXX verneinte ausdrücklich die Frage, ob sie Kenntnisse in der Vortrags- und Präsentationstechnik habe. Dies sei zwar Thema bei einem Konfliktbewältigungsseminar und auch im Rahmen der Gleichberechtigung gewesen, sie sei aber grundsätzlich nicht der Typ, der gerne auf der Bühne stehe (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Aus ihrer Bewerbung ergibt sich jedoch, dass sie gemeinsam mit einem Kollegen Anlagenreferent:innen in der XXXX ausbilde (Beilage 10i des Verwaltungsaktes). römisch 40 verneinte ausdrücklich die Frage, ob sie Kenntnisse in der Vortrags- und Präsentationstechnik habe. Dies sei zwar Thema bei einem Konfliktbewältigungsseminar und auch im Rahmen der Gleichberechtigung gewesen, sie sei aber grundsätzlich nicht der Typ, der gerne auf der Bühne stehe (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Aus ihrer Bewerbung ergibt sich jedoch, dass sie gemeinsam mit einem Kollegen Anlagenreferent:innen in der römisch 40 ausbilde (Beilage 10i des Verwaltungsaktes).

Vor dem Hintergrund der Präsentationstätigkeiten der Erstgereihten im Rahmen unterschiedlicher Projekte und in unterschiedlichen Rahmen, war die Begründung der belangen Behörde, dass der Erstgereihten in diesem Zusammenhang eine bessere Eignung zukomme als der Beschwerdeführerin, zuzustimmen. Nachdem XXXX geringere Kenntnisse in diesem Punkt nachvollziehbar darstellen konnte, war insgesamt die Erstgereihte gegenüber der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin gegenüber XXXX in diesem Punkt als besser geeignet anzusehen.Vor dem Hintergrund der Präsentationstätigkeiten der Erstgereihten im Rahmen unterschiedlicher Projekte und in unterschiedlichen Rahmen, war die Begründung der belangen Behörde, dass der Erstgereihten in diesem Zusammenhang eine bessere Eignung zukomme als der Beschwerdeführerin, zuzustimmen. Nachdem römisch 40 geringere Kenntnisse in diesem Punkt nachvollziehbar darstellen konnte, war insgesamt die Erstgereihte gegenüber der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin gegenüber römisch 40 in diesem Punkt als besser geeignet anzusehen.

2.3.2.8. Wirtschaftliche Ausbildung bzw. Kenntnisse auf HAK-Niveau oder höher

Unbestritten ist, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Erstgereihte über eine HAK-Ausbildung verfügen. Dies wurde auch von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung entsprechend festgehalten (vgl. Seite 19 der Beschwerdevorentscheidung). Dass XXXX über keine wirtschaftliche Ausbildung verfügt, kann jedoch nicht festgestellt werden. Letztendlich arbeitete XXXX seit dem Jahr 2016 auf einem Arbeitsplatz in der XXXX , der eine betriebswirtschaftliche Komponente aufweist. In diesem Zusammenhang sprach die belangte Behörde XXXX die Besteignung im Bereich Fachwissen aus. Somit ist davon auszugehen, dass sie sich im Rahmen ihrer Tätigkeit auch wirtschaftlich fortgebildet hat, um diesen Arbeitsplatz überhaupt ausüben zu können. Dies ergibt sich auch aus den von ihr vorgelegten und absolvierten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen (vgl. Beilage 10i des Verwaltungsaktes). So hat sie Schulungen im HV-SAP-Programm bei der BHAG absolviert und weist daher spezielle Kenntnisse dieser Beschaffungsreferenzen auf. Zudem agierte sie als Anlagenreferentin, führt Rechnungsprüfungen durch und erstellt manuelle Bestellscheine. Bezüglich der Prüfberichte der Bundeshaushaltsagentur fungierte sie als Ansprechperson dieses Sachgebietes. Auch wenn XXXX nicht wie die Beschwerdeführerin und die Erstgereihte über einen entsprechenden Schulabschluss verfügt, ist festzuhalten, dass sie sich im Rahmen ihrer Tätigkeit in der XXXX wirtschaftlich ausgebildet hat. Somit ist in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass alle drei Bewerberinnen diesen Punkt erfüllen, wobei sowohl die Erstgereihte als auch die Beschwerdeführerin einen Wissensvorsprung gegenüber XXXX vorweisen können, nachdem sie über eine umfassendere wirtschaftliche Ausbildung und damit höhere Kenntnisse in diesem Punkt verfügen. Im direkten Vergleich zwischen der Erstgereihten und der Beschwerdeführerin ist der Beschwerdeführerin aufgrund der langjährigen Tätigkeit in der XXXX , mit der eine direkte Umsetzung des erlernten wirtschaftlichen Wissens verbunden ist, ein Eignungsvorsprung zuzuerkennen. Unbestritten ist, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Erstgereihte über eine HAK-Ausbildung verfügen. Dies wurde auch von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung entsprechend festgehalten vergleiche Seite 19 der Beschwerdevorentscheidung). Dass römisch 40 über keine wirtschaftliche Ausbildung verfügt, kann jedoch nicht festgestellt werden. Letztendlich arbeitete römisch 40 seit dem Jahr 2016 auf einem Arbeitsplatz in der römisch 40 , der eine betriebswirtschaftliche Komponente aufweist. In diesem Zusammenhang sprach die belangte Behörde römisch 40 die Besteignung im Bereich Fachwissen aus. Somit ist davon auszugehen, dass sie sich im Rahmen ihrer Tätigkeit auch wirtschaftlich fortgebildet hat, um diesen Arbeitsplatz überhaupt ausüben zu können. Dies ergibt sich auch aus den von ihr vorgelegten und absolvierten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen vergleiche Beilage 10i des Verwaltungsaktes). So hat sie Schulungen im HV-SAP-Programm bei der BHAG absolviert und weist daher spezielle Kenntnisse dieser Beschaffungsreferenzen auf. Zudem agierte sie als Anlagenreferentin, führt Rechnungsprüfungen durch und erstellt manuelle Bestellscheine. Bezüglich der Prüfberichte der Bundeshaushaltsagentur fungierte sie als Ansprechperson dieses Sachgebietes. Auch wenn römisch 40 nicht wie die Beschwerdeführerin und die Erstgereihte über einen entsprechenden Schulabschluss verfügt, ist festzuhalten, dass sie sich im Rahmen ihrer Tätigkeit in der römisch 40 wirtschaftlich ausgebildet hat. Somit ist in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass alle drei Bewerberinnen diesen Punkt erfüllen, wobei sowohl die Erstgereihte als auch die Beschwerdeführerin einen Wissensvorsprung gegenüber römisch 40 vorweisen können, nachdem sie über eine umfassendere wirtschaftliche Ausbildung und damit höhere Kenntnisse in diesem Punkt verfügen. Im direkten Vergleich zwischen der Erstgereihten und der Beschwerdeführerin ist der Beschwerdeführerin aufgrund der langjährigen Tätigkeit in der römisch 40 , mit der eine direkte Umsetzung des erlernten wirtschaftlichen Wissens verbunden ist, ein Eignungsvorsprung zuzuerkennen.

In einer Gesamtbetrachtung der soeben dargelegten fachspezifischen Anforderungen des Arbeitsplatzes ergibt sich daher Folgendes:

Der Erstgereihten war diesbezüglich eine bessere Eignung im Vergleich zu den beiden anderen Bewerberinnen zuzuerkennen.

Aus den oben dargestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Erstgereihte in den Punkten „Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers Bundespolizei, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten“, „Wissen um die Möglichkeiten der effektiven und effizienten Ressourcennutzung und -steuerung“, sowie im Punkt „Kenntnisse in der Vortrags- und Präsentationstechnik“ die höchste Eignung aufweist. XXXX war sowohl im Punkt „Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze“ als auch im Punkt „Kenntnis der die Organisationseinheit betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbstständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Aufgaben- und Verantwortungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung“ und im Punkt „Erweiterte EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes und sehr gutes Fachwissen mit besonderen Kenntnissen auf den Gebieten der FI-AA, HV-SAP ARGE-Ausstattung und der im Bereich der XXXX angewandten Applikationen“ jeweils die höchste Eignung zuzuerkennen. Der Punkt „Wissen über das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (BBG)“, welchen alle drei Bewerberinnen gleichermaßen erfüllen, war hinsichtlich der Reihung als neutral zu werten, da hier keine Bessereignung einer der Bewerberinnen ableitbar war. Somit weisen sowohl XXXX als auch die Erstgereihte in drei von acht der oben bewerteten Punkte die Besteignung auf. Die Beschwerdeführerin war lediglich in einem Punkt und zwar „Wirtschaftliche Ausbildung bzw. Kenntnisse auf HAK-Niveau oder höher“ vor den anderen beiden Bewerberinnen zu reihen. Somit war ein direkter Vergleich der Erstgereihten und XXXX in weitere Folge vorzunehmen. Die Erstgereihte konnte im Punkt „Wirtschaftliche Ausbildung bzw. Kenntnisse auf HAK-Niveau oder höher“ einen Eignungsvorsprung gegenüber XXXX aufweisen, weshalb sie somit insgesamt in vier von acht der oben zu bewertenden Punkte, wobei der Punkt „Wissen über das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (BBG)“ als neutral bewertet wurde, eine höhere Eignung als XXXX aufweist. Somit kommt der Erstgereihten hinsichtlich der fachspezifischen Anforderungen ein Eignungsvorsprung gegenüber XXXX und damit auch der Beschwerdeführerin zu. Aus den oben dargestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Erstgereihte in den Punkten „Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers Bundespolizei, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten“, „Wissen um die Möglichkeiten der effektiven und effizienten Ressourcennutzung und -steuerung“, sowie im Punkt „Kenntnisse in der Vortrags- und Präsentationstechnik“ die höchste Eignung aufweist. römisch 40 war sowohl im Punkt „Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze“ als auch im Punkt „Kenntnis der die Organisationseinheit betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbstständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Aufgaben- und Verantwortungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung“ und im Punkt „Erweiterte EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes und sehr gutes Fachwissen mit besonderen Kenntnissen auf den Gebieten der FI-AA, HV-SAP ARGE-Ausstattung und der im Bereich der römisch 40 angewandten Applikationen“ jeweils die höchste Eignung zuzuerkennen. Der Punkt „Wissen über das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (BBG)“, welchen alle drei Bewerberinnen gleichermaßen erfüllen, war hinsichtlich der Reihung als neutral zu werten, da hier keine Bessereignung einer der Bewerberinnen ableitbar war. Somit weisen sowohl römisch 40 als auch die Erstgereihte in drei von acht der oben bewerteten Punkte die Besteignung auf. Die Beschwerdeführerin war lediglich in einem Punkt und zwar „Wirtschaftliche Ausbildung bzw. Kenntnisse auf HAK-Niveau oder höher“ vor den anderen beiden Bewerberinnen zu reihen. Somit war ein direkter Vergleich der Erstgereihten und römisch 40 in weitere Folge vorzunehmen. Die Erstgereihte konnte im Punkt „Wirtschaftliche Ausbildung bzw. Kenntnisse auf HAK-Niveau oder höher“ einen Eignungsvorsprung gegenüber römisch 40 aufweisen, weshalb sie somit insgesamt in vier von acht der oben zu bewertenden Punkte, wobei der Punkt „Wissen über das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (BBG)“ als neutral bewertet wurde, eine höhere Eignung als römisch 40 aufweist. Somit kommt der Erstgereihten hinsichtlich der fachspezifischen Anforderungen ein Eignungsvorsprung gegenüber römisch 40 und damit auch der Beschwerdeführerin zu.

Selbst Im direkten Vergleich zwischen der Beschwerdeführerin und der Erstgereihten war der Erstgereihten ein fachspezifischer Wissensvorsprung zuzuerkennen. Dies ergibt sich – wie oben dargelegt – daraus, dass die Erstgereihte der Beschwerdeführerin im Punkt „Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers Bundespolizei, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten“ vorzureihen war, ebenso wie im Punkt „Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze“ und in den Punkten „Wissen um die Möglichkeiten der effektiven und effizienten Ressourcennutzung und -steuerung“ sowie „Kenntnisse in der Vortrags- und Präsentationstechnik“, somit in vier der acht zu bewertenden Punkte der fachspezifischen Anforderungen. Der Beschwerdeführerin kommt im Vergleich zur Erstgereihten nur in den Punkten „Wirtschaftliche Ausbildung bzw. Kenntnisse auf HAK-Niveau oder höher“, „Kenntnis der die Organisationseinheit betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbstständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Aufgaben- und Verantwortungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung“ sowie im Punkt „Erweiterte EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes und sehr gutes Fachwissen mit besonderen Kenntnissen auf den Gebieten der FI-AA, HV-SAP ARGE-Ausstattung und der im Bereich der XXXX angewandten Applikationen“ – somit in drei von acht zu bewertenden Punkten – ein Eignungsvorsprung zu, sodass insgesamt hinsichtlich der fachspezifischen Anforderungen auch im direkten Vergleich die Erstgereihte vor der Beschwerdeführerin zu reihen war.Selbst Im direkten Vergleich zwischen der Beschwerdeführerin und der Erstgereihten war der Erstgereihten ein fachspezifischer Wissensvorsprung zuzuerkennen. Dies ergibt sich – wie oben dargelegt – daraus, dass die Erstgereihte der Beschwerdeführerin im Punkt „Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers Bundespolizei, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten“ vorzureihen war, ebenso wie im Punkt „Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze“ und in den Punkten „Wissen um die Möglichkeiten der effektiven und effizienten Ressourcennutzung und -steuerung“ sowie „Kenntnisse in der Vortrags- und Präsentationstechnik“, somit in vier der acht zu bewertenden Punkte der fachspezifischen Anforderungen. Der Beschwerdeführerin kommt im Vergleich zur Erstgereihten nur in den Punkten „Wirtschaftliche Ausbildung bzw. Kenntnisse auf HAK-Niveau oder höher“, „Kenntnis der die Organisationseinheit betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbstständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Aufgaben- und Verantwortungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung“ sowie im Punkt „Erweiterte EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes und sehr gutes Fachwissen mit besonderen Kenntnissen auf den Gebieten der FI-AA, HV-SAP ARGE-Ausstattung und der im Bereich der römisch 40 angewandten Applikationen“ – somit in drei von acht zu bewertenden Punkten – ein Eignungsvorsprung zu, sodass insgesamt hinsichtlich der fachspezifischen Anforderungen auch im direkten Vergleich die Erstgereihte vor der Beschwerdeführerin zu reihen war.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin in Gesamtschau nur im Punkt „Wirtschaftliche Ausbildung bzw. Kenntnisse auf HAK-Niveau oder höher“ eine Besteignung aufweisen konnte.

Die Reihung aufgrund der fachspezifischen Anforderung ergibt daher eine Besteignung der Erstgereihten. An zweiter Stelle wäre XXXX zu reihen und an dritter Stelle die Beschwerdeführerin.Die Reihung aufgrund der fachspezifischen Anforderung ergibt daher eine Besteignung der Erstgereihten. An zweiter Stelle wäre römisch 40 zu reihen und an dritter Stelle die Beschwerdeführerin.

2.4. Zu den Mitbewerbern XXXX und XXXX 2.4. Zu den Mitbewerbern römisch 40 und römisch 40

XXXX und XXXX wurden an zweiter und an dritter Stelle des gegenständlichen Besetzungsverfahrens gereiht. Beide Bewerber hatten zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits die Grundausbildung für A2 absolviert und waren zum Teil bereits langjährig in diesem Bereich als Referenten tätig. Jedoch verfügen beide Bewerber über keinerlei wirtschaftliche Ausbildung oder die Kenntnis auf HAK-Niveau oder höher. Beide weisen auch keine Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze oder Kenntnis der die Organisationseinheit betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbstständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Aufgaben- und Verantwortungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung betreffend den FB XXXX auf. Die geforderten EDV-Anwenderkenntnisse sowie die Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes konnten ebenfalls nicht erfüllt werden, auch wenn bei XXXX berücksichtigt wurde, dass er aufgrund seiner Tätigkeit in der Personalabteilung über Anwenderkenntnisse des PM-SAP verfügt. Kenntnisse der Vortrags- und Präsentationstechnik sind ebenfalls nicht oder nur beschränkt vorhanden. Die belangte Behörde verneinte Führungserfahrungen bei XXXX und sprach XXXX geringe Führungserfahrungen zu, wobei der Abteilungsleiter in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend XXXX zudem ausführte, dass dieser den Ruf habe, talentiert zu sein, aber dass er seine Fähigkeiten nicht ausnütze. Weiters gab er an, dass weder XXXX noch XXXX im ausgeschriebenen Fachbereich tätig gewesen sei, sodass auch eine sonstige fachspezifische Erfahrung der beiden Bewerber zu verneinen ist (Seite 30 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Auch wenn die beiden Bewerber die persönlichen Anforderungen an den Arbeitsplatz erfüllen, wären sie daher in einer Gesamtbetrachtung vor dem Hintergrund der fachspezifischen Anforderungen unter Berücksichtigung der Gewichtung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes sowohl hinter XXXX als auch hinter XXXX und der Beschwerdeführerin zu reihen gewesen. Eine detaillierte Gegenüberstellung der beiden Bewerber mit den Bewerberinnen konnte daher unterbleiben. Zudem war auch aus Sicht der Parteien eine mündliche Einvernahme der beiden Bewerber als Zeugen im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich (Seite 32 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). römisch 40 und römisch 40 wurden an zweiter und an dritter Stelle des gegenständlichen Besetzungsverfahrens gereiht. Beide Bewerber hatten zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits die Grundausbildung für A2 absolviert und waren zum Teil bereits langjährig in diesem Bereich als Referenten tätig. Jedoch verfügen beide Bewerber über keinerlei wirtschaftliche Ausbildung oder die Kenntnis auf HAK-Niveau oder höher. Beide weisen auch keine Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze oder Kenntnis der die Organisationseinheit betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbstständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Aufgaben- und Verantwortungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung betreffend den FB römisch 40 auf. Die geforderten EDV-Anwenderkenntnisse sowie die Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes konnten ebenfalls nicht erfüllt werden, auch wenn bei römisch 40 berücksichtigt wurde, dass er aufgrund seiner Tätigkeit in der Personalabteilung über Anwenderkenntnisse des PM-SAP verfügt. Kenntnisse der Vortrags- und Präsentationstechnik sind ebenfalls nicht oder nur beschränkt vorhanden. Die belangte Behörde verneinte Führungserfahrungen bei römisch 40 und sprach römisch 40 geringe Führungserfahrungen zu, wobei der Abteilungsleiter in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend römisch 40 zudem ausführte, dass dieser den Ruf habe, talentiert zu sein, aber dass er seine Fähigkeiten nicht ausnütze. Weiters gab er an, dass weder römisch 40 noch römisch 40 im ausgeschriebenen Fachbereich tätig gewesen sei, sodass auch eine sonstige fachspezifische Erfahrung der beiden Bewerber zu verneinen ist (Seite 30 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Auch wenn die beiden Bewerber die persönlichen Anforderungen an den Arbeitsplatz erfüllen, wären sie daher in einer Gesamtbetrachtung vor dem Hintergrund der fachspezifischen Anforderungen unter Berücksichtigung der Gewichtung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes sowohl hinter römisch 40 als auch hinter römisch 40 und der Beschwerdeführerin zu reihen gewesen. Eine detaillierte Gegenüberstellung der beiden Bewerber mit den Bewerberinnen konnte daher unterbleiben. Zudem war auch aus Sicht der Parteien eine mündliche Einvernahme der beiden Bewerber als Zeugen im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich (Seite 32 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025).

2.5. Zum Gutachten der B-GlBK

Das Gutachten der B-GlBK stellt sich für das erkennende Gericht nicht als schlüssig dar. Zwar ist den Ausführungen der Kommission dahingehend zu folgen, dass die Beschwerdeführerin im Punkt „Wirtschaftliche Ausbildung bzw. Kenntnisse auf HAK-Niveau oder höher“ am besten geeignet war, jedoch ergibt sich allein aufgrund dieser Tatsache noch nicht eine bessere Eignung im fachspezifischen Anforderungsprofil gegenüber der Erstgereihten (vgl. die Ausführungen zu Pkt. 2.3.2.). Nicht gefolgt werden kann auch den Ausführungen der Kommission, dass der durch die Vorgehensweisen der XXXX in anderen Besetzungsverfahren entstandene Verdacht der Beschwerdeführerin, nämlich, dass „politische Seilschaften“ bei Stellenbesetzungen eine wesentliche Rolle spielen würden, indirekt dadurch bestätigt werde, dass nicht bestritten worden sei, dass sich XXXX offenbar schon vor dem Ende der Bewerbungsfrist beim Leiter der XXXX als FB-Leiterin vorgestellt habe, und auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Nähe der Mitbewerberin zur XXXX bzw. zur XXXX nicht in Abrede gestellt worden sei. So ließ die Kommission vollkommen außer Acht, dass XXXX zum Zeitpunkt des gegenständlichen Bewerbungsverfahrens ebenfalls Personalvertreterin der XXXX war. Sie war auch Jugendvorsitzende der XXXX im XXXX und übte eine Stellvertreterfunktion in der Bundes- XXXX aus (Seite 9 ff des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Würde man der Logik der B-GlBK folgen, hätte man XXXX wesentlich höher reihen müssen, nachdem sie ein aktives Mitglied der XXXX war. Tatsächlich wurde XXXX jedoch „nur“ an vierter Stelle gereiht, obwohl sie ein höheres fachspezifisches Wissen als die Beschwerdeführerin und der Zweit- und Drittgereihte aufwies (vgl. die Ausführungen in Pkt. 2.3.). Die Erstgereihte war hingegen „nur“ ein Mitglied der XXXX , auch wenn XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass die XXXX der FCG nahestehe und sie es sich nicht vorstellen könne, dass ein XXXX -Mitglied nicht wisse, dass die XXXX XXXX -nahe sei (Seite 26 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025; Seite 9 ff des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025), und wurde vor XXXX gereiht. Da die Kommission diesen Umstand nicht berücksichtigte und zudem die Beurteilung der anderen Mitbewerber vollkommen außer Acht ließ, kann die Argumentationslinie der Kommission in diesem Punkt nicht nachvollzogen werden, zumal sich im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ergaben, dass die gegenständliche Besetzung aus Gründen der politischen Gesinnung motiviert war. Das Gutachten der B-GlBK stellt sich für das erkennende Gericht nicht als schlüssig dar. Zwar ist den Ausführungen der Kommission dahingehend zu folgen, dass die Beschwerdeführerin im Punkt „Wirtschaftliche Ausbildung bzw. Kenntnisse auf HAK-Niveau oder höher“ am besten geeignet war, jedoch ergibt sich allein aufgrund dieser Tatsache noch nicht eine bessere Eignung im fachspezifischen Anforderungsprofil gegenüber der Erstgereihten vergleiche die Ausführungen zu Pkt. 2.3.2.). Nicht gefolgt werden kann auch den Ausführungen der Kommission, dass der durch die Vorgehensweisen der römisch 40 in anderen Besetzungsverfahren entstandene Verdacht der Beschwerdeführerin, nämlich, dass „politische Seilschaften“ bei Stellenbesetzungen eine wesentliche Rolle spielen würden, indirekt dadurch bestätigt werde, dass nicht bestritten worden sei, dass sich römisch 40 offenbar schon vor dem Ende der Bewerbungsfrist beim Leiter der römisch 40 als FB-Leiterin vorgestellt habe, und auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Nähe der Mitbewerberin zur römisch 40 bzw. zur römisch 40 nicht in Abrede gestellt worden sei. So ließ die Kommission vollkommen außer Acht, dass römisch 40 zum Zeitpunkt des gegenständlichen Bewerbungsverfahrens ebenfalls Personalvertreterin der römisch 40 war. Sie war auch Jugendvorsitzende der römisch 40 im römisch 40 und übte eine Stellvertreterfunktion in der Bundes- römisch 40 aus (Seite 9 ff des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Würde man der Logik der B-GlBK folgen, hätte man römisch 40 wesentlich höher reihen müssen, nachdem sie ein aktives Mitglied der römisch 40 war. Tatsächlich wurde römisch 40 jedoch „nur“ an vierter Stelle gereiht, obwohl sie ein höheres fachspezifisches Wissen als die Beschwerdeführerin und der Zweit- und Drittgereihte aufwies vergleiche die Ausführungen in Pkt. 2.3.). Die Erstgereihte war hingegen „nur“ ein Mitglied der römisch 40 , auch wenn römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass die römisch 40 der FCG nahestehe und sie es sich nicht vorstellen könne, dass ein römisch 40 -Mitglied nicht wisse, dass die römisch 40 römisch 40 -nahe sei (Seite 26 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025; Seite 9 ff des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025), und wurde vor römisch 40 gereiht. Da die Kommission diesen Umstand nicht berücksichtigte und zudem die Beurteilung der anderen Mitbewerber vollkommen außer Acht ließ, kann die Argumentationslinie der Kommission in diesem Punkt nicht nachvollzogen werden, zumal sich im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ergaben, dass die gegenständliche Besetzung aus Gründen der politischen Gesinnung motiviert war.

Des Weiteren folgt die Kommission der bloßen Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sich XXXX noch vor dem Ende der Bewerbungsfrist beim Leiter der XXXX als FB-Leiterin vorgestellt habe und zieht diese Behauptung als Begründung dafür heran, dass dies den Verdacht der Beschwerdeführerin, dass „politische Seilschaften“ bei Stellenbesetzungen eine wesentliche Rolle spielen würden, indirekt bestätige. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden sowohl der Leiter der XXXX als auch XXXX zu dieser Behauptung befragt und es ergaben sich keine Hinweise darauf, dass es zu einer solchen „Vorstellung“ bereits vor dem Ende der Bewerbungsfrist „als FB-Leiterin“ gekommen ist. So bestätigte XXXX zwar, dass sie im Rahmen des Bewerbungsprozesses ein Gespräch mit dem Abteilungsleiter XXXX gehabt habe (Seite 25 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025), was auch dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entspricht. Laut seinen Aussagen habe sich XXXX im Endeffekt für die ausgeschriebene Planstelle vorgestellt. Er habe dann mit ihr gesprochen, wie er sich die Ausübung der Tätigkeit vorstellen würde. Hierzu ist jedoch einerseits festzuhalten, dass dieses Gespräch erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist stattgefunden hat, die laut InteressentInnensuche mit 03.06.2022 endete. Im Beschwerdevorbringen wird dieses Gespräch mit 07.06.2022 datiert, was seitens der belangten Behörde bestätigte wurde (Seite 3 der Beilage 6 des Verwaltungsaktes) und ebenso vom Leiter der XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht, der hinsichtlich des Termins „nachgeschaut“ habe und bestätigte, dass dieses „im Juni 2022“ gewesen sei (Seite 29 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Somit kann der Darstellung der Beschwerdeführerin, dass dieses Gespräch vor Ende der Bewerbungsfrist stattgefunden habe, nicht gefolgt werden. Des Weiteren folgt die Kommission der bloßen Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sich römisch 40 noch vor dem Ende der Bewerbungsfrist beim Leiter der römisch 40 als FB-Leiterin vorgestellt habe und zieht diese Behauptung als Begründung dafür heran, dass dies den Verdacht der Beschwerdeführerin, dass „politische Seilschaften“ bei Stellenbesetzungen eine wesentliche Rolle spielen würden, indirekt bestätige. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden sowohl der Leiter der römisch 40 als auch römisch 40 zu dieser Behauptung befragt und es ergaben sich keine Hinweise darauf, dass es zu einer solchen „Vorstellung“ bereits vor dem Ende der Bewerbungsfrist „als FB-Leiterin“ gekommen ist. So bestätigte römisch 40 zwar, dass sie im Rahmen des Bewerbungsprozesses ein Gespräch mit dem Abteilungsleiter römisch 40 gehabt habe (Seite 25 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025), was auch dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entspricht. Laut seinen Aussagen habe sich römisch 40 im Endeffekt für die ausgeschriebene Planstelle vorgestellt. Er habe dann mit ihr gesprochen, wie er sich die Ausübung der Tätigkeit vorstellen würde. Hierzu ist jedoch einerseits festzuhalten, dass dieses Gespräch erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist stattgefunden hat, die laut InteressentInnensuche mit 03.06.2022 endete. Im Beschwerdevorbringen wird dieses Gespräch mit 07.06.2022 datiert, was seitens der belangten Behörde bestätigte wurde (Seite 3 der Beilage 6 des Verwaltungsaktes) und ebenso vom Leiter der römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht, der hinsichtlich des Termins „nachgeschaut“ habe und bestätigte, dass dieses „im Juni 2022“ gewesen sei (Seite 29 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Somit kann der Darstellung der Beschwerdeführerin, dass dieses Gespräch vor Ende der Bewerbungsfrist stattgefunden habe, nicht gefolgt werden.

Die Frage, ob bei seiner Reihung ( XXXX vor der Beschwerdeführerin laut Stellungnahme vom 03.06.2022) eine politische Gesinnung eine Rolle gespielt habe, verneinte der Abteilungsleiter zudem explizit und glaubwürdig („auf keinen Fall“). In diesem Zusammenhang gab er weiters an, dass er nicht einmal wisse, wie die beiden Bewerberinnen politisch orientiert seien. Es sei kurz davor die Reform der XXXX (Mitte 2021) gewesen und es habe eine Vorgabe gegeben, dass die Leute im eigenen Fachbereich für Planstellen im Fachbereich vorgereiht werden. Das habe er grundsätzlich bei allen so gemacht. Der Grund dafür sei gewesen, dass man die Mitarbeiter im eigenen Fachbereich befrieden habe wollen. Das sei auch ein Grund gewesen, weshalb von ihm XXXX vor der Beschwerdeführerin gereiht worden sei. Er betonte jedoch, dass der Hauptgrund der Tätigkeitsbereich von XXXX im Fachbereich der ausgeschriebenen Tätigkeit gewesen sei. Zudem verneinte er die Frage ausdrücklich und glaubwürdig, ob schon vor dem Auswahlprozess bekannt gewesen sei, dass eine bestimmte Person diese Funktion erhalten solle, und er führte ergänzend aus, dass es üblich sei, dass sich Bewerber vorstellen würden, wenn sie im Fachbereich arbeiten wollen würden (Seite 28 f des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Zudem gab er an, die Erstgereihte nur „vom Gespräch“ gekannt zu haben, sie jedoch seine persönliche Favoritin gewesen sei, dies aufgrund des Datenblatts und ihres bisherigen Lebenslaufs. Sie habe schon im ersten Gespräch Führungsqualität signalisiert, sei sicher aufgetreten und habe eine konkrete Idee gehabt. Auch die Frage, ob er vor der Betrauung informiert worden sei, dass es die Erstgereihte werde, verneinte er. Dass das bloße Gespräch zwischen dem Abteilungsleiter und der Erstgereihten nicht auf eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund eines verpönten Motivs schließen lässt, ergibt sich auch daraus, dass der Abteilungsleiter vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob sich die Bewerber XXXX und XXXX ebenfalls bei ihm vorgestellt hätten, angab, dass ihn XXXX angerufen habe. Da er diesen aber gut gekannt habe, habe er ihm gesagt, dass er sich nicht vorstellen brauche. Dies bestätigt die Üblichkeit eines solchen Vorstellungsgespräches (Seite 30 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Die Frage, ob bei seiner Reihung ( römisch 40 vor der Beschwerdeführerin laut Stellungnahme vom 03.06.2022) eine politische Gesinnung eine Rolle gespielt habe, verneinte der Abteilungsleiter zudem explizit und glaubwürdig („auf keinen Fall“). In diesem Zusammenhang gab er weiters an, dass er nicht einmal wisse, wie die beiden Bewerberinnen politisch orientiert seien. Es sei kurz davor die Reform der römisch 40 (Mitte 2021) gewesen und es habe eine Vorgabe gegeben, dass die Leute im eigenen Fachbereich für Planstellen im Fachbereich vorgereiht werden. Das habe er grundsätzlich bei allen so gemacht. Der Grund dafür sei gewesen, dass man die Mitarbeiter im eigenen Fachbereich befrieden habe wollen. Das sei auch ein Grund gewesen, weshalb von ihm römisch 40 vor der Beschwerdeführerin gereiht worden sei. Er betonte jedoch, dass der Hauptgrund der Tätigkeitsbereich von römisch 40 im Fachbereich der ausgeschriebenen Tätigkeit gewesen sei. Zudem verneinte er die Frage ausdrücklich und glaubwürdig, ob schon vor dem Auswahlprozess bekannt gewesen sei, dass eine bestimmte Person diese Funktion erhalten solle, und er führte ergänzend aus, dass es üblich sei, dass sich Bewerber vorstellen würden, wenn sie im Fachbereich arbeiten wollen würden (Seite 28 f des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Zudem gab er an, die Erstgereihte nur „vom Gespräch“ gekannt zu haben, sie jedoch seine persönliche Favoritin gewesen sei, dies aufgrund des Datenblatts und ihres bisherigen Lebenslaufs. Sie habe schon im ersten Gespräch Führungsqualität signalisiert, sei sicher aufgetreten und habe eine konkrete Idee gehabt. Auch die Frage, ob er vor der Betrauung informiert worden sei, dass es die Erstgereihte werde, verneinte er. Dass das bloße Gespräch zwischen dem Abteilungsleiter und der Erstgereihten nicht auf eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund eines verpönten Motivs schließen lässt, ergibt sich auch daraus, dass der Abteilungsleiter vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob sich die Bewerber römisch 40 und römisch 40 ebenfalls bei ihm vorgestellt hätten, angab, dass ihn römisch 40 angerufen habe. Da er diesen aber gut gekannt habe, habe er ihm gesagt, dass er sich nicht vorstellen brauche. Dies bestätigt die Üblichkeit eines solchen Vorstellungsgespräches (Seite 30 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025).

Die in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht befragte Behördenvertreterin verneinte die Nachfragen, ob die politische Gesinnung des XXXX im Rahmen der gegenständlichen Besetzung oder jemals im Rahmen einer Besetzung ein Thema gewesen sei, ebenfalls explizit und gab an, dass dies auch nicht sein dürfe. Auch die Nachfrage, ob sie jemals eine Wahrnehmung in ihrer Funktion als Personalleiterin gehabt habe, dass bei einer Besetzung eines Bewerbers/einer Bewerberin die politische Gesinnung des XXXX eine Rolle gespielt habe, verneinte sie glaubwürdig (Seite 14 und 15 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Die in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht befragte Behördenvertreterin verneinte die Nachfragen, ob die politische Gesinnung des römisch 40 im Rahmen der gegenständlichen Besetzung oder jemals im Rahmen einer Besetzung ein Thema gewesen sei, ebenfalls explizit und gab an, dass dies auch nicht sein dürfe. Auch die Nachfrage, ob sie jemals eine Wahrnehmung in ihrer Funktion als Personalleiterin gehabt habe, dass bei einer Besetzung eines Bewerbers/einer Bewerberin die politische Gesinnung des römisch 40 eine Rolle gespielt habe, verneinte sie glaubwürdig (Seite 14 und 15 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025).

Insofern XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass sie davon ausgehe, dass die politische Gesinnung eine Rolle bei der Reihung gespielt habe und auch, dass ihr Herr XXXX von der Personalvertretung erzählt habe, dass XXXX und XXXX bei ihm interveniert hätten (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025), ist auszuführen, dass der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommene Vorsitzende des Fachausschusses der XXXX XXXX – zu Interventionen befragt – nicht bestätigte, dass XXXX oder XXXX bei ihm interveniert hätten. Vielmehr gab er an, dass er mit dem Gatten von XXXX gesprochen habe, der sogar öfter bei ihm gewesen sei. Er könne auch nicht ausschließen, mit XXXX gesprochen zu haben. Weiters verneinte er glaubwürdig die Frage, ob allfällige Interventionen Auswirkungen auf seine letztendliche Entscheidung gehabt hätten, und er führte aus, dass man ja die Bewerbungen und ein konkretes Bild habe. Man rede mit den Leuten, aber die letzte Entscheidung werde im Fachausschuss getroffen (Seite 19 und 20 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Insofern römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass sie davon ausgehe, dass die politische Gesinnung eine Rolle bei der Reihung gespielt habe und auch, dass ihr Herr römisch 40 von der Personalvertretung erzählt habe, dass römisch 40 und römisch 40 bei ihm interveniert hätten (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025), ist auszuführen, dass der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommene Vorsitzende des Fachausschusses der römisch 40 römisch 40 – zu Interventionen befragt – nicht bestätigte, dass römisch 40 oder römisch 40 bei ihm interveniert hätten. Vielmehr gab er an, dass er mit dem Gatten von römisch 40 gesprochen habe, der sogar öfter bei ihm gewesen sei. Er könne auch nicht ausschließen, mit römisch 40 gesprochen zu haben. Weiters verneinte er glaubwürdig die Frage, ob allfällige Interventionen Auswirkungen auf seine letztendliche Entscheidung gehabt hätten, und er führte aus, dass man ja die Bewerbungen und ein konkretes Bild habe. Man rede mit den Leuten, aber die letzte Entscheidung werde im Fachausschuss getroffen (Seite 19 und 20 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025).

Die von der Beschwerdeführerin in den Raum gestellten „politischen Seilschaften“ haben sich vor dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht bestätigt. Somit ist die Begründung der Kommission, weshalb im gegenständlichen Falle eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund der Weltanschauung vorliege, auch vor diesem Hintergrund nicht schlüssig und gründete sich vielmehr auf bloßen Behauptungen und Vermutungen. Des Weiteren finden sich im Gutachten der Kommission auch keine Feststellung zu den „anderen Bewerbungsverfahren“ der Beschwerdeführerin, in denen diese laut ihrem Vorbringen übergangen worden sei. Dass eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung ausschlaggebend für die gegenständliche Besetzung war, konnte im Gutachten somit nicht nachvollziehbar dargelegt werden und auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht haben sich hierfür keine Anhaltspunkte ergeben. Allein das Gespräch nach Ende der Bewerbungsfrist steht einem diskriminierungsfreien Auswahlprozess nicht entgegen, zumal vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen ist, dass ein derartiger Vorstellungstermin unüblich wäre bzw. Einfluss auf den Entscheidungsprozess des XXXX gehabt hätte.Die von der Beschwerdeführerin in den Raum gestellten „politischen Seilschaften“ haben sich vor dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht bestätigt. Somit ist die Begründung der Kommission, weshalb im gegenständlichen Falle eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund der Weltanschauung vorliege, auch vor diesem Hintergrund nicht schlüssig und gründete sich vielmehr auf bloßen Behauptungen und Vermutungen. Des Weiteren finden sich im Gutachten der Kommission auch keine Feststellung zu den „anderen Bewerbungsverfahren“ der Beschwerdeführerin, in denen diese laut ihrem Vorbringen übergangen worden sei. Dass eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung ausschlaggebend für die gegenständliche Besetzung war, konnte im Gutachten somit nicht nachvollziehbar dargelegt werden und auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht haben sich hierfür keine Anhaltspunkte ergeben. Allein das Gespräch nach Ende der Bewerbungsfrist steht einem diskriminierungsfreien Auswahlprozess nicht entgegen, zumal vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen ist, dass ein derartiger Vorstellungstermin unüblich wäre bzw. Einfluss auf den Entscheidungsprozess des römisch 40 gehabt hätte.

2.6. Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin

2.6.1. Die Beschwerdeführerin brachte in ihren Schriftsätzen wiederholt vor, dass die 14-tägige Frist zur Stellungnahme durch die Gleichbehandlungsbeauftragte von der belangten Behörde nicht eingehalten worden sei, weil die belangte Behörde den Besetzungsvorschlag zeitgleich sowohl an den Fachausschuss als auch an die Gleichbehandlungsbeauftragte übermittelt habe.

Die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte teilte mit E-Mail an die XXXX vom 17.07.2022 mit, dass sie keine Stellungnahme abgeben werde, da bereits zwei Tage nach Übermittlung der Bewerbungsunterlagen an die Gleichbehandlungsbeauftragte der Fachausschuss in einer Sitzung die Personalmaßnahme beschlossen habe. Das Ergebnis der Sitzung sei per Mail an alle Dienststellen übermittelt worden, sodass der Eindruck entstanden sei, dass das Ergebnis unumstößlich sei, zumal in diesen Aussendungen den KollegInnen gratuliert und ihnen viel Glück und Erfolg auf der neuen Dienststelle gewünscht werde. Durch diese Vorgehensweise werde einerseits die 14-tägige Frist für die Abgabe der Stellungnahme ad absurdum geführt und würden andererseits die abgegebenen Stellungnahmen – wie sich in letzter Zeit bereits einige Male gezeigt habe – keinen Einfluss auf die Personalentscheidung haben (OZ 29, Beilage 10b des Verwaltungsaktes). Die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte teilte mit E-Mail an die römisch 40 vom 17.07.2022 mit, dass sie keine Stellungnahme abgeben werde, da bereits zwei Tage nach Übermittlung der Bewerbungsunterlagen an die Gleichbehandlungsbeauftragte der Fachausschuss in einer Sitzung die Personalmaßnahme beschlossen habe. Das Ergebnis der Sitzung sei per Mail an alle Dienststellen übermittelt worden, sodass der Eindruck entstanden sei, dass das Ergebnis unumstößlich sei, zumal in diesen Aussendungen den KollegInnen gratuliert und ihnen viel Glück und Erfolg auf der neuen Dienststelle gewünscht werde. Durch diese Vorgehensweise werde einerseits die 14-tägige Frist für die Abgabe der Stellungnahme ad absurdum geführt und würden andererseits die abgegebenen Stellungnahmen – wie sich in letzter Zeit bereits einige Male gezeigt habe – keinen Einfluss auf die Personalentscheidung haben (OZ 29, Beilage 10b des Verwaltungsaktes).

Dazu ist einerseits festzuhalten, dass es nachvollziehbar ist, dass es für die Gleichbehandlungsbeauftragte frustrierend ist, wenn noch innerhalb der für sie vorgesehenen Stellungnahmefrist im selben Besetzungsverfahren eine Entscheidung des Personalvertretungsorganes getroffen und zugleich veröffentlicht wird. Die entsprechende Reaktion der Gleichbehandlungsbeauftragten erscheint in diesem Zusammenhang nachvollziehbar. Jedoch führte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang sowohl schriftlich als auch in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie sich an die Anordnung des XXXX gehalten habe, die vorsehe, dass ein Besetzungsvorschlag zeitgleich an die Personalvertretung und an die Gleichbehandlungsbeauftragte übermittelt werden solle. Auch die Gleichbehandlungsbeauftragte bestätigte, dass es einen solchen Erlass gebe und dieser auch zum Zeitpunkt des gegenständlichen Besetzungsverfahrens gegolten habe (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025; Seite 14 und 16 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Somit hat sich die belangte Behörde lediglich an die Vorgaben des XXXX gehalten und ihr kann dadurch kein Fehlverhalten vorgeworfen werden, welches eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin indizieren könnte. In diesem Zusammenhang führte die Gleichbehandlungsbeauftragte in der mündlichen Verhandlung zudem ausdrücklich aus, dass die Personalabteilung ihr mitgeteilt habe, dass sie mit der Besetzung warten würde, auch wenn der Fachausschuss schon einen Beschluss gefasst habe (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Auch aus dieser Darstellung kann nicht erkannt werden, dass die belangte Behörde die Vorgehensweise nur deshalb gewählt hat, um die Beschwerdeführerin im Rahmen des gegenständlichen Besetzungsverfahrens zu diskriminieren. Dass die Gleichbehandlungsbeauftragte im gegenständlichen Fall auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtete, war somit allein ihre Entscheidung und erscheint es glaubhaft, dass die belangte Behörde eine allfällige Stellungnahme im Rahmen der Besetzungsentscheidung mitberücksichtigt hätte (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025).Dazu ist einerseits festzuhalten, dass es nachvollziehbar ist, dass es für die Gleichbehandlungsbeauftragte frustrierend ist, wenn noch innerhalb der für sie vorgesehenen Stellungnahmefrist im selben Besetzungsverfahren eine Entscheidung des Personalvertretungsorganes getroffen und zugleich veröffentlicht wird. Die entsprechende Reaktion der Gleichbehandlungsbeauftragten erscheint in diesem Zusammenhang nachvollziehbar. Jedoch führte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang sowohl schriftlich als auch in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie sich an die Anordnung des römisch 40 gehalten habe, die vorsehe, dass ein Besetzungsvorschlag zeitgleich an die Personalvertretung und an die Gleichbehandlungsbeauftragte übermittelt werden solle. Auch die Gleichbehandlungsbeauftragte bestätigte, dass es einen solchen Erlass gebe und dieser auch zum Zeitpunkt des gegenständlichen Besetzungsverfahrens gegolten habe (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025; Seite 14 und 16 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Somit hat sich die belangte Behörde lediglich an die Vorgaben des römisch 40 gehalten und ihr kann dadurch kein Fehlverhalten vorgeworfen werden, welches eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin indizieren könnte. In diesem Zusammenhang führte die Gleichbehandlungsbeauftragte in der mündlichen Verhandlung zudem ausdrücklich aus, dass die Personalabteilung ihr mitgeteilt habe, dass sie mit der Besetzung warten würde, auch wenn der Fachausschuss schon einen Beschluss gefasst habe (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Auch aus dieser Darstellung kann nicht erkannt werden, dass die belangte Behörde die Vorgehensweise nur deshalb gewählt hat, um die Beschwerdeführerin im Rahmen des gegenständlichen Besetzungsverfahrens zu diskriminieren. Dass die Gleichbehandlungsbeauftragte im gegenständlichen Fall auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtete, war somit allein ihre Entscheidung und erscheint es glaubhaft, dass die belangte Behörde eine allfällige Stellungnahme im Rahmen der Besetzungsentscheidung mitberücksichtigt hätte (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025).

Die in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommene Gleichbehandlungsbeauftragte äußerte auch keine konkreten Bedenken, die für eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin sprechen würden, sondern führte betreffend ihre Bedenken lediglich allgemein aus, dass sie bei Besetzungen nach der Arbeitsplatzbeschreibung gehe. In dieser würden die persönlichen und fachspezifischen Anforderungen drinnen stehen, für die sie einen bestimmten Prozentsatz berechne und aufgrund der Inhalte der ihr vorliegenden Bewerbungen bewerte sie dann die Bewerber. Stimme ihre Reihung mit der vorgeschlagenen Besetzung nicht überein, würde sie eine Stellungnahme abgeben, in der sie ihre Bedenken äußere, wobei im gegenständlichen Fall ihre Bewertung nicht mit dem Besetzungsvorschlag übereinstimme (Seite 14 und 15 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass die von der Gleichbehandlungsbeauftragten in der mündlichen Verhandlung dargestellte Berechnungsmethode hinsichtlich der Reihung der Bewerber (die im gegenständlichen Fall nicht mit dem Besetzungsvorschlag übereinstimme) für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar ist. So führte sie einerseits an, dass sie sich anschaue, wie viele Punkte unter den fachspezifischen Anforderungen stehen würden. Die fachspezifischen Anforderungen würden für sie 100% darstellen und alle Unterpunkte seien für sie gleichwertig. Somit komme sie bei acht Unterpunkten auf einen Prozentsatz von 12,5 % pro Unterpunkt. Bei den persönlichen Anforderungen seien 11 Punkte angeführt worden und auch die persönlichen Anforderungen würden für sie 100% darstellen. Deshalb sei jeder Punkt mit 9 % zu bewerten. Daher sei laut ihren Berechnungen die Erstgereihte nicht an erster Stelle zu reihen. Zwar kann die Berechnungsmethode nachvollzogen werden, aber die Zeugin konnte in der mündlichen Verhandlung nicht mehr schlüssig darstellen, aufgrund welcher konkreten Bewertung sie zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Erstgereihte nicht am Besten geeignet gewesen sei. Sie führte lediglich aus, dass nach ihrer Berechnung die Beschwerdeführerin und XXXX der Erstgereihten vorzureihen gewesen wären. (Seite 14 und 15 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Darüber hinaus ergibt sich auch aus den Aussagen der Gleichbehandlungsbeauftragten kein Hinweis darauf, dass im gegenständlichen Fall eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin vorliegt, nachdem die Zeugin auf die Frage, wie sie prüfe, ob eine Diskriminierung vorliege, antwortete, dass dies für sie schwierig sei, weil sie keine persönlichen Gespräche mit den Bewerbern führe. Sie könne sich das nur aufgrund der Laufbahndatenblätter anschauen und wenn die Besetzung für sie stimmig sei, dann stimme sie zu. Ergänzend führte sie aus, dass sie, wenn der Besetzungsvorschlag mit ihrer Bewertung nicht übereinstimme, davon ausgehe, dass der Besetzungsvorschlag nicht auf sachlichen Gründen basiere, sondern ein anderer Grund für die Besetzung ausschlaggebend gewesen sei. Welcher Grund ausschlaggebend gewesen sei, ob das jetzt die Weltanschauung oder die Religion oder ein anderer Diskriminierungsgrund gewesen sei, könne sie aber nicht beurteilen (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Somit ergeben sich auch aufgrund dieser Aussage keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorgenommene Reihung der belangten Behörde im gegenständlichen Besetzungsverfahren auf einer Diskriminierung der Beschwerdeführerin beruht. Die in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommene Gleichbehandlungsbeauftragte äußerte auch keine konkreten Bedenken, die für eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin sprechen würden, sondern führte betreffend ihre Bedenken lediglich allgemein aus, dass sie bei Besetzungen nach der Arbeitsplatzbeschreibung gehe. In dieser würden die persönlichen und fachspezifischen Anforderungen drinnen stehen, für die sie einen bestimmten Prozentsatz berechne und aufgrund der Inhalte der ihr vorliegenden Bewerbungen bewerte sie dann die Bewerber. Stimme ihre Reihung mit der vorgeschlagenen Besetzung nicht überein, würde sie eine Stellungnahme abgeben, in der sie ihre Bedenken äußere, wobei im gegenständlichen Fall ihre Bewertung nicht mit dem Besetzungsvorschlag übereinstimme (Seite 14 und 15 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass die von der Gleichbehandlungsbeauftragten in der mündlichen Verhandlung dargestellte Berechnungsmethode hinsichtlich der Reihung der Bewerber (die im gegenständlichen Fall nicht mit dem Besetzungsvorschlag übereinstimme) für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar ist. So führte sie einerseits an, dass sie sich anschaue, wie viele Punkte unter den fachspezifischen Anforderungen stehen würden. Die fachspezifischen Anforderungen würden für sie 100% darstellen und alle Unterpunkte seien für sie gleichwertig. Somit komme sie bei acht Unterpunkten auf einen Prozentsatz von 12,5 % pro Unterpunkt. Bei den persönlichen Anforderungen seien 11 Punkte angeführt worden und auch die persönlichen Anforderungen würden für sie 100% darstellen. Deshalb sei jeder Punkt mit 9 % zu bewerten. Daher sei laut ihren Berechnungen die Erstgereihte nicht an erster Stelle zu reihen. Zwar kann die Berechnungsmethode nachvollzogen werden, aber die Zeugin konnte in der mündlichen Verhandlung nicht mehr schlüssig darstellen, aufgrund welcher konkreten Bewertung sie zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Erstgereihte nicht am Besten geeignet gewesen sei. Sie führte lediglich aus, dass nach ihrer Berechnung die Beschwerdeführerin und römisch 40 der Erstgereihten vorzureihen gewesen wären. (Seite 14 und 15 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Darüber hinaus ergibt sich auch aus den Aussagen der Gleichbehandlungsbeauftragten kein Hinweis darauf, dass im gegenständlichen Fall eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin vorliegt, nachdem die Zeugin auf die Frage, wie sie prüfe, ob eine Diskriminierung vorliege, antwortete, dass dies für sie schwierig sei, weil sie keine persönlichen Gespräche mit den Bewerbern führe. Sie könne sich das nur aufgrund der Laufbahndatenblätter anschauen und wenn die Besetzung für sie stimmig sei, dann stimme sie zu. Ergänzend führte sie aus, dass sie, wenn der Besetzungsvorschlag mit ihrer Bewertung nicht übereinstimme, davon ausgehe, dass der Besetzungsvorschlag nicht auf sachlichen Gründen basiere, sondern ein anderer Grund für die Besetzung ausschlaggebend gewesen sei. Welcher Grund ausschlaggebend gewesen sei, ob das jetzt die Weltanschauung oder die Religion oder ein anderer Diskriminierungsgrund gewesen sei, könne sie aber nicht beurteilen (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Somit ergeben sich auch aufgrund dieser Aussage keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorgenommene Reihung der belangten Behörde im gegenständlichen Besetzungsverfahren auf einer Diskriminierung der Beschwerdeführerin beruht.

2.6.2. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, im Vorlageantrag und in der Stellungnahme vom 16.10.2025, dass bereits vor Ernennung der Erstgereihten mit der ausgeschriebenen Funktion ein Türschild aufgehängt worden sei, das die Erstgereihte als Leiterin des Fachbereiches betitelte und dass der Inhalt des Gespräches zwischen der Erstgereihten und XXXX von der belangten Behörde bzw. von XXXX unterschiedlich dargestellt worden sei, ist festzuhalten, dass – wie bereits oben dargelegt – sowohl die Erstgereihte als auch XXXX in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darstellten, dass es im Juni 2022 zu einem Gespräch gekommen sei und dass sich die Erstgereihte bei XXXX vorgestellt sowie ihr Interesse an der ausgeschriebenen Funktion bekundet habe. An dieser Vorgehensweise kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts auch nichts Außergewöhnliches erkannt werden. Letztendlich ergaben sich im Verfahren auch keine Hinweise darauf, dass dieses Gespräch zum gegenständlichen Besetzungsvorschlag geführt hat bzw. dass mit diesem Gespräch eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Besetzungsverfahren bewirkt hätte werden können (vgl. Seite 25 und 30 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). 2.6.2. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, im Vorlageantrag und in der Stellungnahme vom 16.10.2025, dass bereits vor Ernennung der Erstgereihten mit der ausgeschriebenen Funktion ein Türschild aufgehängt worden sei, das die Erstgereihte als Leiterin des Fachbereiches betitelte und dass der Inhalt des Gespräches zwischen der Erstgereihten und römisch 40 von der belangten Behörde bzw. von römisch 40 unterschiedlich dargestellt worden sei, ist festzuhalten, dass – wie bereits oben dargelegt – sowohl die Erstgereihte als auch römisch 40 in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darstellten, dass es im Juni 2022 zu einem Gespräch gekommen sei und dass sich die Erstgereihte bei römisch 40 vorgestellt sowie ihr Interesse an der ausgeschriebenen Funktion bekundet habe. An dieser Vorgehensweise kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts auch nichts Außergewöhnliches erkannt werden. Letztendlich ergaben sich im Verfahren auch keine Hinweise darauf, dass dieses Gespräch zum gegenständlichen Besetzungsvorschlag geführt hat bzw. dass mit diesem Gespräch eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Besetzungsverfahren bewirkt hätte werden können vergleiche Seite 25 und 30 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025).

2.6.3. In der Beschwerdeschrift wurde des Weiteren vorgebracht, dass die Erstgereihte am 06.09.2022 ein Türschild an ihrem Büro mit „ADirin“ und „FB-Leiterin“ angebracht habe, obwohl sie erst mit XXXX auf die Planstelle ernannt worden sei. Eine Betrauung komme einer Ernennung nicht gleich, weshalb sie diesen Amtstitel missbräuchlich verwendet habe. In der mündlichen Verhandlung schwächte die Beschwerdeführerin diese Darstellung wiederum ab und führte aus, dass sie die Erstgereihte persönlich nicht dabei gesehen habe, wie sie das Türschild verändert habe. Sie sei darüber informiert worden und habe auch das Türschild gesehen. Es passe ihrer Meinung nach nicht, wenn man schon ein Türschild mit dieser Funktion anbringe (Seite 30 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Dass die Erstgereihte dieses Türschild selbst angebracht hat, konnte jedenfalls nicht festgestellt werden.2.6.3. In der Beschwerdeschrift wurde des Weiteren vorgebracht, dass die Erstgereihte am 06.09.2022 ein Türschild an ihrem Büro mit „ADirin“ und „FB-Leiterin“ angebracht habe, obwohl sie erst mit römisch 40 auf die Planstelle ernannt worden sei. Eine Betrauung komme einer Ernennung nicht gleich, weshalb sie diesen Amtstitel missbräuchlich verwendet habe. In der mündlichen Verhandlung schwächte die Beschwerdeführerin diese Darstellung wiederum ab und führte aus, dass sie die Erstgereihte persönlich nicht dabei gesehen habe, wie sie das Türschild verändert habe. Sie sei darüber informiert worden und habe auch das Türschild gesehen. Es passe ihrer Meinung nach nicht, wenn man schon ein Türschild mit dieser Funktion anbringe (Seite 30 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Dass die Erstgereihte dieses Türschild selbst angebracht hat, konnte jedenfalls nicht festgestellt werden.

Wer konkret das Türschild verändert hat, konnte somit zwar nicht festgestellt werden, jedoch vermag aufgrund des Umstandes, dass ein Türschild nach Betrauung aber noch vor Ernennung angebracht wurde, noch nicht auf einen diskriminierenden Vorgang im Rahmen des gegenständlichen Besetzungsverfahrens geschlossen werden.

2.6.4. Die Beschwerdeführerin brachte in der Stellungnahme vom 08.07.2025 vor, dass sie sich nicht nur hinsichtlich der Erstgereihten diskriminiert fühle, sondern auch hinsichtlich der Zweit- bis Viertgereihten und auch aufgrund des Umstandes, dass sie als Letzte gereiht worden sei. In der mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die vorgebrachte Diskriminierung hinsichtlich der Zweit- bis Viertgereihten zu konkretisieren.

Hinsichtlich XXXX führte sie aus, dass dieser nicht in der XXXX Dienst verrichtet und „keine Ahnung“ von den fachspezifischen Aufgaben habe. Sein Aufgabenbereich sei zum Zeitpunkt der Bewerbung ein ganz anderer gewesen, als der Aufgabenbereich der ausgeschriebenen Funktion (Seite 28 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin führte sie in diesem Zusammenhang jedoch nicht aus.Hinsichtlich römisch 40 führte sie aus, dass dieser nicht in der römisch 40 Dienst verrichtet und „keine Ahnung“ von den fachspezifischen Aufgaben habe. Sein Aufgabenbereich sei zum Zeitpunkt der Bewerbung ein ganz anderer gewesen, als der Aufgabenbereich der ausgeschriebenen Funktion (Seite 28 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin führte sie in diesem Zusammenhang jedoch nicht aus.

Hinsichtlich XXXX führte die Beschwerdeführerin aus, dass im Grunde das Gleiche gelte wie bei XXXX . Er habe auch nie in der XXXX Dienst verrichtet. Sein Aufgabenbereich entspreche auch nicht den Aufgaben eines Fachbereichsleiters des FB XXXX (Seite 28 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin führte sie auch in diesem Zusammenhang nicht aus. Hinsichtlich römisch 40 führte die Beschwerdeführerin aus, dass im Grunde das Gleiche gelte wie bei römisch 40 . Er habe auch nie in der römisch 40 Dienst verrichtet. Sein Aufgabenbereich entspreche auch nicht den Aufgaben eines Fachbereichsleiters des FB römisch 40 (Seite 28 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin führte sie auch in diesem Zusammenhang nicht aus.

Auch hinsichtlich der Erstgereihten gab sie auf die Nachfrage, ob sie nun alle wesentlichen Punkte, die ihrer Ansicht nach ihre Diskriminierung in Bezug auf alle anderen Mitbewerber darstellen würden, habe anführen können, lediglich vage (und auch nicht konkret auf das gegenständliche Besetzungsverfahren bezogen) an, dass sie sich aufgrund ihrer mehrmaligen Bewerbungen, da sie nie zum Zug gekommen sei, nur vorstellen könne, dass es an der politischen Gesinnung liege (Seite 28 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025).

Hinsichtlich XXXX brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie bei XXXX sagen müsse, dass sie schon eine Zeit im FB XXXX gearbeitet und diesen auch aufgrund von krankheitsbedingter Abwesenheit geführt habe, auch wenn sie nicht damit betraut gewesen sei. Sie habe auch bereits die Ausbildung für das FI-AA-Programm gehabt (Seite 28 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin führte sie damit auch in diesem Zusammenhang nicht aus. Erst auf Nachfrage durch ihren Rechtsvertreter, warum sie doch glaube, dass sie besser qualifiziert gewesen sei als XXXX , gab die Beschwerdeführerin nunmehr an, dass die Beschwerdeführerin eine kaufmännische Ausbildung habe. Dort sei sie in Rechnungswesen, Controlling und im Personalwesen ausgebildet worden. Das von ihr absolvierte Studium habe XXXX ebenfalls nicht (Seite 32 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin führte sie auch in diesem Zusammenhang nicht aus.Hinsichtlich römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie bei römisch 40 sagen müsse, dass sie schon eine Zeit im FB römisch 40 gearbeitet und diesen auch aufgrund von krankheitsbedingter Abwesenheit geführt habe, auch wenn sie nicht damit betraut gewesen sei. Sie habe auch bereits die Ausbildung für das FI-AA-Programm gehabt (Seite 28 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin führte sie damit auch in diesem Zusammenhang nicht aus. Erst auf Nachfrage durch ihren Rechtsvertreter, warum sie doch glaube, dass sie besser qualifiziert gewesen sei als römisch 40 , gab die Beschwerdeführerin nunmehr an, dass die Beschwerdeführerin eine kaufmännische Ausbildung habe. Dort sei sie in Rechnungswesen, Controlling und im Personalwesen ausgebildet worden. Das von ihr absolvierte Studium habe römisch 40 ebenfalls nicht (Seite 32 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin führte sie auch in diesem Zusammenhang nicht aus.

In der Stellungnahme vom 16.10.2025 wurde ergänzend vorgebracht, dass die Mitbewerber XXXX , XXXX und XXXX auf (Internet-)Seiten der Gewerkschaften/politischen Parteien gefunden worden seien, welche der XXXX nahestehen würden. Daraus würde sich ergeben, dass die ersten beiden Bewerber aus den Reihen der XXXX stammen würden, die anderen Bewerber ebenfalls politisch zuordenbar seien und die Beschwerdeführerin als nicht aktive/auffällige Beamtin (gemeint aktiv bei einer fraktionellen Gewerkschaft) an letzter Stelle gereiht worden sei. Auch XXXX sei politisch zuordenbar, weil dieser im Magazin der XXXX erwähnt werde, die bekannterweise der XXXX nahestehe. Andererseits wurde im Vorlageantrag wiederum vorgebracht, dass nicht bestritten werden könne, dass XXXX die Weltanschauung der Entscheidungsträger der XXXX als Mitglied der XXXX teile. In der Stellungnahme vom 16.10.2025 wurde ergänzend vorgebracht, dass die Mitbewerber römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 auf (Internet-)Seiten der Gewerkschaften/politischen Parteien gefunden worden seien, welche der römisch 40 nahestehen würden. Daraus würde sich ergeben, dass die ersten beiden Bewerber aus den Reihen der römisch 40 stammen würden, die anderen Bewerber ebenfalls politisch zuordenbar seien und die Beschwerdeführerin als nicht aktive/auffällige Beamtin (gemeint aktiv bei einer fraktionellen Gewerkschaft) an letzter Stelle gereiht worden sei. Auch römisch 40 sei politisch zuordenbar, weil dieser im Magazin der römisch 40 erwähnt werde, die bekannterweise der römisch 40 nahestehe. Andererseits wurde im Vorlageantrag wiederum vorgebracht, dass nicht bestritten werden könne, dass römisch 40 die Weltanschauung der Entscheidungsträger der römisch 40 als Mitglied der römisch 40 teile.

Zu diesem Vorbringen ist einerseits festzuhalten, dass XXXX glaubhaft vorbrachte, Mitglied der XXXX zu sein (Seite 26 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Zudem wurde bereits unter Punkt 2.5. festgehalten, dass der Argumentation nicht gefolgt werden kann, dass XXXX lediglich aufgrund ihrer Mitgliedschaft zur XXXX und damit eines allfälligen Naheverhältnisses zur XXXX bzw. XXXX erstgereiht bzw. die Beschwerdeführerin an letzter Stelle gereiht wurde. Der Besetzungsvorschlag, der in weiterer Folge mit Schreiben vom 12.07.2022 an den Fachausschuss weitergeleitet wurde, wurde durch den XXXX mündlich mitgeteilt und von der Personalabteilung verschriftlicht (vgl. Seite 4 ff und 12 ff des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025, Beilage 10d des Verwaltungsaktes). Insoweit vorgebracht wurde, dass die Entscheidungsträger und damit der XXXX der XXXX zuzuordnen sei und deshalb XXXX erstgereiht wurde, kann dies nicht nachvollzogen werden. Wäre das Entscheidungskriterium die politische Gesinnung der Bewerber:innen gewesen, erscheint die Reihung eines XXXX - und damit XXXX - nahen Bewerbers an dritter Stelle und einer XXXX - bzw. XXXX -nahen Bewerberin an vierter Stelle (siehe Beilage 10d des Verwaltungsaktes sowie die Stellungnahme der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht vom 16.05.2025) nicht nachvollziehbar. Auch das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin als Letzte gereiht worden sei, weil sie keiner Partei zuzuordnen sei, kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden. Zwar bestand der Fachausschuss zum Zeitpunkt des gegenständlichen Besetzungsverfahrens aus Mitgliedern der FCG, FSG und AUF, jedoch stimmte der Fachausschuss lediglich dem Vorschlag betreffend die Erstgereihte zu und beurteilte nicht die vorgenommene Reihung der weiteren BewerberInnen (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Auch der Vorsitzende des Fachausschusses führte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich an, dass der Fachausschuss lediglich über die erstgereihte Person, die für die Besetzung der ausgeschriebenen Funktion vorgeschlagen wurde, abstimme und nicht über die Reihung diskutiert werde (Seite 21 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Somit hat dieser weder die Reihung vorgenommen noch die Erstgereihte von sich aus vorgeschlagen. Zudem konnte der Vorsitzende des Fachausschusses mitteilen, dass es im Rahmen der gegenständlichen Abstimmung zu keinem Gegenvorschlag gekommen sei und somit gleich über den Besetzungsvorschlag habe abgestimmt werden können (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). In diesem Zusammenhang führte der Zeuge auch an, dass es im Vorfeld der Entscheidung durch den Fachausschuss zu einem Gespräch mit dem XXXX gekommen sei, um herauszufinden, in welche Richtung es gehe. Die Nachfrage, ob die politische Gesinnung ein Auswahlkriterium im Rahmen des gegenständlichen Besetzungsvorschlages gewesen sei, beantwortete der Zeuge glaubhaft damit, dass die politische Gesinnung den XXXX nicht interessiere (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Zu diesem Vorbringen ist einerseits festzuhalten, dass römisch 40 glaubhaft vorbrachte, Mitglied der römisch 40 zu sein (Seite 26 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Zudem wurde bereits unter Punkt 2.5. festgehalten, dass der Argumentation nicht gefolgt werden kann, dass römisch 40 lediglich aufgrund ihrer Mitgliedschaft zur römisch 40 und damit eines allfälligen Naheverhältnisses zur römisch 40 bzw. römisch 40 erstgereiht bzw. die Beschwerdeführerin an letzter Stelle gereiht wurde. Der Besetzungsvorschlag, der in weiterer Folge mit Schreiben vom 12.07.2022 an den Fachausschuss weitergeleitet wurde, wurde durch den römisch 40 mündlich mitgeteilt und von der Personalabteilung verschriftlicht vergleiche Seite 4 ff und 12 ff des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025, Beilage 10d des Verwaltungsaktes). Insoweit vorgebracht wurde, dass die Entscheidungsträger und damit der römisch 40 der römisch 40 zuzuordnen sei und deshalb römisch 40 erstgereiht wurde, kann dies nicht nachvollzogen werden. Wäre das Entscheidungskriterium die politische Gesinnung der Bewerber:innen gewesen, erscheint die Reihung eines römisch 40 - und damit römisch 40 - nahen Bewerbers an dritter Stelle und einer römisch 40 - bzw. römisch 40 -nahen Bewerberin an vierter Stelle (siehe Beilage 10d des Verwaltungsaktes sowie die Stellungnahme der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht vom 16.05.2025) nicht nachvollziehbar. Auch das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin als Letzte gereiht worden sei, weil sie keiner Partei zuzuordnen sei, kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden. Zwar bestand der Fachausschuss zum Zeitpunkt des gegenständlichen Besetzungsverfahrens aus Mitgliedern der FCG, FSG und AUF, jedoch stimmte der Fachausschuss lediglich dem Vorschlag betreffend die Erstgereihte zu und beurteilte nicht die vorgenommene Reihung der weiteren BewerberInnen (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2025). Auch der Vorsitzende des Fachausschusses führte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich an, dass der Fachausschuss lediglich über die erstgereihte Person, die für die Besetzung der ausgeschriebenen Funktion vorgeschlagen wurde, abstimme und nicht über die Reihung diskutiert werde (Seite 21 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). Somit hat dieser weder die Reihung vorgenommen noch die Erstgereihte von sich aus vorgeschlagen. Zudem konnte der Vorsitzende des Fachausschusses mitteilen, dass es im Rahmen der gegenständlichen Abstimmung zu keinem Gegenvorschlag gekommen sei und somit gleich über den Besetzungsvorschlag habe abgestimmt werden können (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025). In diesem Zusammenhang führte der Zeuge auch an, dass es im Vorfeld der Entscheidung durch den Fachausschuss zu einem Gespräch mit dem römisch 40 gekommen sei, um herauszufinden, in welche Richtung es gehe. Die Nachfrage, ob die politische Gesinnung ein Auswahlkriterium im Rahmen des gegenständlichen Besetzungsvorschlages gewesen sei, beantwortete der Zeuge glaubhaft damit, dass die politische Gesinnung den römisch 40 nicht interessiere (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025).

Somit gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass die Reihung aus politischen Überlegungen erfolgt ist. Zudem kommt dem Fachausschuss auch keine Entscheidungskompetenz zu, sondern lediglich ein Zustimmungsrecht. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass einzig aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin parteilos ist (Seite 27 und 28 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025), keine Diskriminierung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Besetzungsverfahren ableitbar ist.

2.7. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich. Auf die Einvernahme weiterer beantragter Zeugen wurde ausdrücklich verzichtet (vgl. Seite 33 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025).2.7. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich. Auf die Einvernahme weiterer beantragter Zeugen wurde ausdrücklich verzichtet vergleiche Seite 33 des Verhandlungsprotokolls vom 21.10.2025).

Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich keine Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 liegt gegenständlich keine Senatszuständigkeit vor.

Zu A): Abweisung der Beschwerde

3.1. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, lauten wie folgt:3.1. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, lauten wie folgt:

"Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, fürParagraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für

1. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,

2. - 6. [...]

(2) - (4) [...]

2. Hauptstück

Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung)

Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

§ 13. (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nichtParagraph 13, (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

1. - 4. [...]

5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

6. - 7. [...]

(2) [...]

Begriffsbestimmungen

§ 13a. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 13 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.Paragraph 13 a, (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 13, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer ethnischen Gruppe angehören, oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.

(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder deren Weltanschauung, deren Alters oder deren sexuellen Orientierung diskriminiert wird.

Ausnahmebestimmungen

§ 13b. (1) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in § 13 genannten Diskriminierungsgründe steht, liegt keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.Paragraph 13 b, (1) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in Paragraph 13, genannten Diskriminierungsgründe steht, liegt keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.

(2) [...]

(3) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt nicht vor, wenn die Ungleichbehandlung

1. objektiv und angemessen ist,

2. durch ein legitimes Ziel, insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt ist und

3. die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.

(4) Ungleichbehandlungen nach Abs. 3 können insbesondere einschließen(4) Ungleichbehandlungen nach Absatz 3, können insbesondere einschließen

1. [...]

2. die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder des Dienstalters für den Zugang zum Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder für bestimmte mit dem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis verbundenen Vorteile,

3. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.

(5) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt auch nicht vor bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit durch Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen oder Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechtes führt.

[...]

3. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen für das 1. und 2. Hauptstück

1. Abschnitt

Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten

§ 18a. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.Paragraph 18 a, (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 5, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte

1. bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder

2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate

zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.

[...]

Erlittene persönliche Beeinträchtigung

§ 19b. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.Paragraph 19 b, Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.

2. Abschnitt

Geltendmachung von Ansprüchen

Fristen

§ 20. (1) - (2) [...]Paragraph 20, (1) - (2) [...]

(3) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.(3) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach Paragraph 18 a, sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach Paragraph 18 a, beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.

(4) [...]

(5) Die Zuständigkeit der Dienstbehörden in Verfahren über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte richtet sich nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und den dazu ergangenen Verordnungen.(5) Die Zuständigkeit der Dienstbehörden in Verfahren über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte richtet sich nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und den dazu ergangenen Verordnungen.

(5a) In einem Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat sich die Dienstbehörde oder das Gericht mit einem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Ergebnis zu begründen.

(6) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 4 bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Die Zustellung des Gutachtens der Kommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung der Fristen.(6) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Absatz eins bis 4 bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Die Zustellung des Gutachtens der Kommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung der Fristen.

(7) [...]“

3.1.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Verfahren betreffend einen Ersatzanspruch nach dem B-GlBG notwendig, im Bescheid die für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung notwendigen Tatsachenfeststellungen (Berufslaufbahn, Fähigkeiten, etc.) hinsichtlich der zu vergleichenden Bewerber zu treffen und im Folgenden nachvollziehbar und schlüssig darzustellen, weshalb daraus die bessere Eignung eines der Bewerber abzuleiten ist. Dasselbe gilt auch für die Konstatierung der gleichen Eignung. Aufgrund der getroffenen Feststellungen soll es ermöglicht werden zu beurteilen, welche Kenntnisse die Bewerber aufwiesen, um sodann einen Vergleich anzustellen, wessen Kenntnisse die umfangreicheren waren und in welchem Ausmaß sie die Kenntnisse der Mitbewerber überstiegen bzw. allenfalls ein gleiches Ausmaß an Kenntnissen nachvollziehbar darzulegen. Die Verpflichtung zum Treffen entsprechender Feststellungen gilt für alle von der Ausschreibung geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse. Allein auf einen persönlichen Eindruck kann die Beurteilung einer besseren Eignung jedenfalls nicht gegründet werden (s. VwGH 04.09.2014, 2010/12/0212, mwH). Es obliegt somit der Ernennungsbehörde, den für die Ernennungsentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die Auswahlentscheidung entsprechend zu begründen (vgl. VwGH 19.02.2018, Ro 2017/12/0016; 21.02.2017, Ro 2016/12/0004).3.1.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Verfahren betreffend einen Ersatzanspruch nach dem B-GlBG notwendig, im Bescheid die für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung notwendigen Tatsachenfeststellungen (Berufslaufbahn, Fähigkeiten, etc.) hinsichtlich der zu vergleichenden Bewerber zu treffen und im Folgenden nachvollziehbar und schlüssig darzustellen, weshalb daraus die bessere Eignung eines der Bewerber abzuleiten ist. Dasselbe gilt auch für die Konstatierung der gleichen Eignung. Aufgrund der getroffenen Feststellungen soll es ermöglicht werden zu beurteilen, welche Kenntnisse die Bewerber aufwiesen, um sodann einen Vergleich anzustellen, wessen Kenntnisse die umfangreicheren waren und in welchem Ausmaß sie die Kenntnisse der Mitbewerber überstiegen bzw. allenfalls ein gleiches Ausmaß an Kenntnissen nachvollziehbar darzulegen. Die Verpflichtung zum Treffen entsprechender Feststellungen gilt für alle von der Ausschreibung geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse. Allein auf einen persönlichen Eindruck kann die Beurteilung einer besseren Eignung jedenfalls nicht gegründet werden (s. VwGH 04.09.2014, 2010/12/0212, mwH). Es obliegt somit der Ernennungsbehörde, den für die Ernennungsentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die Auswahlentscheidung entsprechend zu begründen vergleiche VwGH 19.02.2018, Ro 2017/12/0016; 21.02.2017, Ro 2016/12/0004).

Da der Ersatzanspruch nach § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG nach dem klaren Gesetzeswortlaut voraussetzt, dass die Beamtin/der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, kann die über einen solchen Anspruch absprechende Dienstbehörde letzteren dadurch entkräften, dass sie – sei es auch erst aufgrund von im Schadenersatzverfahren gewonnenen Beweisergebnissen – darlegt, dass die Anspruchswerberin/der Anspruchswerber im Ergebnis zu Recht nicht ernannt wurde (s. etwa VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0030; 05.05.2013, 2012/12/0013).Da der Ersatzanspruch nach Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG nach dem klaren Gesetzeswortlaut voraussetzt, dass die Beamtin/der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, kann die über einen solchen Anspruch absprechende Dienstbehörde letzteren dadurch entkräften, dass sie – sei es auch erst aufgrund von im Schadenersatzverfahren gewonnenen Beweisergebnissen – darlegt, dass die Anspruchswerberin/der Anspruchswerber im Ergebnis zu Recht nicht ernannt wurde (s. etwa VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0030; 05.05.2013, 2012/12/0013).

Zur Entkräftung einer Diskriminierung eines Bewerbers durch seine Nichtbetrauung mit dem Arbeitsplatz hat die belangte Behörde jene sachlichen Gründe darzulegen, die den letztlich betrauten Mitbewerber als besser geeignet erscheinen ließen. Gelingen der Behörde die entsprechenden Nachweise, so liegt eine Diskriminierung aus den abgehandelten Umständen im Zuge seines Bewerbungsverfahrens nicht vor. Die Frage nach dem Motiv einer Diskriminierung stellt sich diesfalls nicht. Gelingt es der belangten Behörde demgegenüber nicht darzulegen, dass die Entscheidung über die Vergabe des Arbeitsplatzes aus sachlichen Gründen erfolgt ist, so wäre zunächst von einer Diskriminierung des Beschwerdeführers auszugehen und sodann von Amts wegen zu ermitteln, ob diese Diskriminierung objektiv oder nach den subjektiven Intentionen der Diskriminierenden durch ein verpöntes Motiv motiviert gewesen ist (VwGH 29.12.2020, Ra 2020/12/0015; 11.12.2013, 2012/12/0165).

Bei der Ernennungsentscheidung ist der Behörde ein relativ weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/12/0025 und VwGH 22.02.2011, 2010/12/0044). Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall auch die oben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 11.12.2013, 2012/12/0165, zu lesen, in der er von einer "vertretbaren Einschätzung" der Bewerber spricht. Trotzdem hat selbstverständlich jeder Bewerber Anspruch darauf, dass die Behörde den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum pflichtgemäß nutzt. Letztlich sind jedoch persönliche Eindrücke in der Zusammenarbeit, sei es fachlich oder zwischenmenschlich, immer sehr subjektiv. So führt auch der OGH in seiner Rechtsprechung aus, dass die Beurteilung der Eignung eines Menschen für die Anforderungen eines bestimmten Postens sich als Teil des Ernennungsvorgangs auch in objektiv nicht oder nur schwer erfassbaren Bereichen abspielt (vgl. z.B. OGH 21.11.2018, 1Ob74/18s mwN).Bei der Ernennungsentscheidung ist der Behörde ein relativ weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt vergleiche VwGH 29.01.2014, 2013/12/0025 und VwGH 22.02.2011, 2010/12/0044). Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall auch die oben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 11.12.2013, 2012/12/0165, zu lesen, in der er von einer "vertretbaren Einschätzung" der Bewerber spricht. Trotzdem hat selbstverständlich jeder Bewerber Anspruch darauf, dass die Behörde den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum pflichtgemäß nutzt. Letztlich sind jedoch persönliche Eindrücke in der Zusammenarbeit, sei es fachlich oder zwischenmenschlich, immer sehr subjektiv. So führt auch der OGH in seiner Rechtsprechung aus, dass die Beurteilung der Eignung eines Menschen für die Anforderungen eines bestimmten Postens sich als Teil des Ernennungsvorgangs auch in objektiv nicht oder nur schwer erfassbaren Bereichen abspielt vergleiche z.B. OGH 21.11.2018, 1Ob74/18s mwN).

3.1.2. Die belangte Behörde hat daher zur Entkräftung einer Diskriminierung der Beschwerdeführerin durch ihre Nichtbetrauung mit dem Arbeitsplatz, um den sie sich beworben hatte, jene sachlichen Gründe darzulegen gehabt, die die letztlich betraute XXXX als besser geeignet erscheinen ließen.3.1.2. Die belangte Behörde hat daher zur Entkräftung einer Diskriminierung der Beschwerdeführerin durch ihre Nichtbetrauung mit dem Arbeitsplatz, um den sie sich beworben hatte, jene sachlichen Gründe darzulegen gehabt, die die letztlich betraute römisch 40 als besser geeignet erscheinen ließen.

Gelingen der Behörde die entsprechenden Nachweise, so liegt eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aus den abgehandelten Umständen im Zuge ihres Bewerbungsverfahrens nicht vor. Die Frage nach dem Motiv einer Diskriminierung stellt sich diesfalls nicht.

Gelingt es der belangten Behörde demgegenüber nicht darzulegen, dass die Entscheidung über die Vergabe des Arbeitsplatzes aus sachlichen Gründen erfolgt ist bzw. dass die Bestreihung des Erstgereihten auf einer vertretbaren Einschätzung beruhte, so wäre zunächst von einer Diskriminierung der Beschwerdeführerin auszugehen und sodann von Amts wegen zu ermitteln, ob diese Diskriminierung objektiv oder nach den subjektiven Intentionen der Diskriminierenden durch ein verpöntes Motiv motiviert gewesen ist.

Auch in dieser Frage hat die belangte Behörde den Sachverhalt amtswegig zu ermitteln (vgl. VwGH 15.05. 2013).Auch in dieser Frage hat die belangte Behörde den Sachverhalt amtswegig zu ermitteln vergleiche VwGH 15.05. 2013).

Der Behörde ist es jedoch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes möglich, „auch erst aufgrund von im Schadenersatzverfahren gewonnenen Beweisergebnissen“ darzulegen, warum eine Beschwerdeführerin aus Sicht der Behörde zu Recht nicht mit einer Stelle betraut wurde (s. VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0030; 05.05.2013, 2012/12/0013), was im vorliegenden Fall auch geschehen ist.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag an die B-GlBK lediglich geltend gemacht hat, dass sie aufgrund der Besetzung mit XXXX auf Grund der Weltanschauung diskriminiert worden sei. Im bekämpften Bescheid wurden die Anzahl sowie die Reihung der Bewerber wiedergegeben. In der Beschwerde setzte sich die Beschwerdeführerin erneut mit der Besetzung von XXXX auseinander, ohne eine Diskriminierung hinsichtlich der anderen BewerberInnen substantiiert vorzubringen. Lediglich hinsichtlich XXXX führte sie aus, dass diese nicht mit einem E2a-wertigen Arbeitsplatz betraut worden sei. Auf Vorhalt der eingeholten Begründung zur vorgenommenen Reihung durch die belangte Behörde führte die Beschwerdeführerin allgemein aus, dass sie sich besonders als Letztgereihte diskriminiert und insbesondere als nicht Erstgereihte diskriminiert fühle. Bis auf sie und XXXX würden die Mitbewerber über keine Kenntnisse in Bezug auf die fachlich geforderten Kompetenzen, ebenso wenig über die Abläufe in der XXXX verfügen (vgl. OZ 4, OZ 6 und OZ 8). In der mündlichen Verhandlung vermochte die Beschwerdeführerin eine konkrete Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung oder aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, des Alters oder der sexuellen Orientierung hinsichtlich der Erst- bis Viertgereihten nicht nachvollziehbar darstellen (vgl. die Ausführungen zu Pkt. 2.6.). Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag an die B-GlBK lediglich geltend gemacht hat, dass sie aufgrund der Besetzung mit römisch 40 auf Grund der Weltanschauung diskriminiert worden sei. Im bekämpften Bescheid wurden die Anzahl sowie die Reihung der Bewerber wiedergegeben. In der Beschwerde setzte sich die Beschwerdeführerin erneut mit der Besetzung von römisch 40 auseinander, ohne eine Diskriminierung hinsichtlich der anderen BewerberInnen substantiiert vorzubringen. Lediglich hinsichtlich römisch 40 führte sie aus, dass diese nicht mit einem E2a-wertigen Arbeitsplatz betraut worden sei. Auf Vorhalt der eingeholten Begründung zur vorgenommenen Reihung durch die belangte Behörde führte die Beschwerdeführerin allgemein aus, dass sie sich besonders als Letztgereihte diskriminiert und insbesondere als nicht Erstgereihte diskriminiert fühle. Bis auf sie und römisch 40 würden die Mitbewerber über keine Kenntnisse in Bezug auf die fachlich geforderten Kompetenzen, ebenso wenig über die Abläufe in der römisch 40 verfügen vergleiche OZ 4, OZ 6 und OZ 8). In der mündlichen Verhandlung vermochte die Beschwerdeführerin eine konkrete Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung oder aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, des Alters oder der sexuellen Orientierung hinsichtlich der Erst- bis Viertgereihten nicht nachvollziehbar darstellen vergleiche die Ausführungen zu Pkt. 2.6.).

Auch das Gutachten der B-GlBK nimmt lediglich auf die Eignung der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Bewerberin XXXX , die die Funktion letztlich erhalten hat, Bezug (vgl. die Ausführungen zu Pkt. 2.5.). Auch das Gutachten der B-GlBK nimmt lediglich auf die Eignung der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Bewerberin römisch 40 , die die Funktion letztlich erhalten hat, Bezug vergleiche die Ausführungen zu Pkt. 2.5.).

3.1.3. Zum Vorwurf der Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung:

Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, konnte die belangte Behörde den Besetzungsvorschlag von XXXX und damit die Betrauung von XXXX mit dem zu besetzenden Arbeitsplatz schlüssig und nachvollziehbar darstellen. Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, konnte die belangte Behörde den Besetzungsvorschlag von römisch 40 und damit die Betrauung von römisch 40 mit dem zu besetzenden Arbeitsplatz schlüssig und nachvollziehbar darstellen.

Bei einem direkten Vergleich der fachspezifischen und der persönlichen Anforderungen der Erstgereihten, XXXX und der Beschwerdeführerin ist – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt – erkennbar, dass die Beschwerdeführerin (nur) betreffend den Punkt „Wirtschaftliche Ausbildung bzw. Kenntnisse auf HAK-Niveau oder höher“ eine Besteignung vorweist. Die Erstgereihte weist demgegenüber in den Punkten „Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers Bundespolizei, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten“, „Wissen um die Möglichkeiten der effektiven und effizienten Ressourcennutzung und -steuerung“ und „Kenntnisse in der Vortrags- und Präsentationstechnik“ und XXXX in den Punkten „Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze“, „Kenntnis der die Organisationseinheit betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbstständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Aufgaben- und Verantwortungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung“ und „Erweiterte EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes und sehr gutes Fachwissen mit besonderen Kenntnissen auf den Gebieten der FI-AA, HV-SAP ARGE-Ausstattung und der im Bereich der XXXX angewandten Applikationen“ eine Besteignung auf. Darüber hinaus weist die Beschwerdeführerin im direkten Vergleich mit der Erstgereihten in den Punkten „Kenntnis der die Organisationseinheit betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbstständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Aufgaben- und Verantwortungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung“ und „EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes und sehr gutes Fachwissen mit besonderen Kenntnissen auf den Gebieten der FI-AA, HV-SAP ARGE-Ausstattung und der im Bereich der XXXX angewandten Applikationen“ gegenüber der Erstgereihten einen Wissensvorsprung auf. Die Erstgereihte weist jedoch neben der oben angeführten Besteignung in drei Punkten zusätzlich einen Eignungsvorsprung im Punkt „Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze“ gegenüber der Beschwerdeführerin vor, sodass der Erstgereihten selbst im direkten Vergleich hinsichtlich der fachspezifischen Anforderungen insgesamt eine bessere Eignung als der Beschwerdeführerin zukommt. Hinsichtlich der persönlichen Anforderungen wies die Erstgereihte ebenfalls in mehr als der Hälfte der angeführten Punkte die Besteigung auf, wobei die Beschwerdeführerin hinter XXXX an dritter Stelle zu reihen war (vgl. Punkte 2.3.1 und 2.3.2.). Auch unter Berücksichtigung der Gewichtung der fachspezifischen des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes (50%) sowie der anderen beiden Aufgabenbereiche – dies umfasst mit 15% die „Schulung/Ausbildung“ und mit 35% die „Führung des Fachbereiches“- , die sich ebenfalls in den persönlichen und fachspezifischen Anforderungen widerspiegeln, war aufgrund der zum Zeitpunkt des Besetzungsverfahrens festgestellten Kenntnisse und Fähigkeiten der BewerberInnen eine bessere Eignung der Erstgereihten festzustellen. Vor diesem Hintergrund liegt ebenfalls im direkten Vergleich die Erstgereihte eindeutig vor der Beschwerdeführerin.Bei einem direkten Vergleich der fachspezifischen und der persönlichen Anforderungen der Erstgereihten, römisch 40 und der Beschwerdeführerin ist – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt – erkennbar, dass die Beschwerdeführerin (nur) betreffend den Punkt „Wirtschaftliche Ausbildung bzw. Kenntnisse auf HAK-Niveau oder höher“ eine Besteignung vorweist. Die Erstgereihte weist demgegenüber in den Punkten „Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers Bundespolizei, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten“, „Wissen um die Möglichkeiten der effektiven und effizienten Ressourcennutzung und -steuerung“ und „Kenntnisse in der Vortrags- und Präsentationstechnik“ und römisch 40 in den Punkten „Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze“, „Kenntnis der die Organisationseinheit betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbstständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Aufgaben- und Verantwortungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung“ und „Erweiterte EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes und sehr gutes Fachwissen mit besonderen Kenntnissen auf den Gebieten der FI-AA, HV-SAP ARGE-Ausstattung und der im Bereich der römisch 40 angewandten Applikationen“ eine Besteignung auf. Darüber hinaus weist die Beschwerdeführerin im direkten Vergleich mit der Erstgereihten in den Punkten „Kenntnis der die Organisationseinheit betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbstständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Aufgaben- und Verantwortungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung“ und „EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes und sehr gutes Fachwissen mit besonderen Kenntnissen auf den Gebieten der FI-AA, HV-SAP ARGE-Ausstattung und der im Bereich der römisch 40 angewandten Applikationen“ gegenüber der Erstgereihten einen Wissensvorsprung auf. Die Erstgereihte weist jedoch neben der oben angeführten Besteignung in drei Punkten zusätzlich einen Eignungsvorsprung im Punkt „Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze“ gegenüber der Beschwerdeführerin vor, sodass der Erstgereihten selbst im direkten Vergleich hinsichtlich der fachspezifischen Anforderungen insgesamt eine bessere Eignung als der Beschwerdeführerin zukommt. Hinsichtlich der persönlichen Anforderungen wies die Erstgereihte ebenfalls in mehr als der Hälfte der angeführten Punkte die Besteigung auf, wobei die Beschwerdeführerin hinter römisch 40 an dritter Stelle zu reihen war vergleiche Punkte 2.3.1 und 2.3.2.). Auch unter Berücksichtigung der Gewichtung der fachspezifischen des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes (50%) sowie der anderen beiden Aufgabenbereiche – dies umfasst mit 15% die „Schulung/Ausbildung“ und mit 35% die „Führung des Fachbereiches“- , die sich ebenfalls in den persönlichen und fachspezifischen Anforderungen widerspiegeln, war aufgrund der zum Zeitpunkt des Besetzungsverfahrens festgestellten Kenntnisse und Fähigkeiten der BewerberInnen eine bessere Eignung der Erstgereihten festzustellen. Vor diesem Hintergrund liegt ebenfalls im direkten Vergleich die Erstgereihte eindeutig vor der Beschwerdeführerin.

Im gegenständlichen Fall hat das Ermittlungsverfahren zweifelsfrei - wie oben bereits ausgeführt - ergeben, dass XXXX ebenfalls in drei Punkten von acht zu bewertenden fachspezifischen Anforderungen die beste Eignung aufwies und die Beschwerdeführerin lediglich in dem Punkt „Wirtschaftliche Ausbildung bzw. Kenntnisse auf HAK-Niveau oder höher“ höher als XXXX zu bewerten gewesen wäre. In Zusammenschau mit der Eignung betreffend die persönlichen Anforderungen wäre XXXX somit an zweiter Stelle für die ausgeschriebene Funktion und damit ebenfalls vor der Beschwerdeführerin zu reihen. Im gegenständlichen Fall hat das Ermittlungsverfahren zweifelsfrei - wie oben bereits ausgeführt - ergeben, dass römisch 40 ebenfalls in drei Punkten von acht zu bewertenden fachspezifischen Anforderungen die beste Eignung aufwies und die Beschwerdeführerin lediglich in dem Punkt „Wirtschaftliche Ausbildung bzw. Kenntnisse auf HAK-Niveau oder höher“ höher als römisch 40 zu bewerten gewesen wäre. In Zusammenschau mit der Eignung betreffend die persönlichen Anforderungen wäre römisch 40 somit an zweiter Stelle für die ausgeschriebene Funktion und damit ebenfalls vor der Beschwerdeführerin zu reihen.

Ein Motiv für eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin konnte – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt – im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden. Die diesbezügliche Begründung der Beschwerdeführerin, dass sie keiner politischen Partei zuzuordnen sei und deshalb als Letzte gereiht worden sei, war nicht nachvollziehbar, nachdem – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – insbesondere die Viertgereihte zum Zeitpunkt der Bewerbung offenkundig Mitglied der XXXX gewesen ist, aber nur an vierter Stelle gereiht wurde, obwohl sie aus Sicht des erkennenden Gerichtes für die ausgeschriebene Stelle an zweiter Stelle zu reihen gewesen wäre. Vielmehr vermittelte die von der belangten Behörde vorgenommene Reihung von XXXX und XXXX an zweiter und dritter Stelle den Eindruck, dass Führungserfahrung sowie die Absolvierung eines A2-Kurses mehr Bedeutung zuerkannt wurde als sich in den Anforderungskriterien widerspiegelt. Dass diese Fehlgewichtung jedoch auf einer Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund der Weltanschauung oder aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, des Alters oder der sexuellen Orientierung gründet, konnte nicht festgestellt werden. Ein Ersatzanspruch nach § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG (Diskriminierung und beruflicher Aufstieg bei diskriminierungsfreier Auswahl) oder § 18a Abs. 2 Z 2 B-GlBG (Diskriminierung aber bessere Eignung des beruflich Aufgestiegenen) kommt daher nicht in Betracht, nachdem die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Besetzungsverfahren nicht beruflich aufgestiegen wäre und eine Diskriminierung nicht festgestellt werden konnte.Ein Motiv für eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin konnte – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt – im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden. Die diesbezügliche Begründung der Beschwerdeführerin, dass sie keiner politischen Partei zuzuordnen sei und deshalb als Letzte gereiht worden sei, war nicht nachvollziehbar, nachdem – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – insbesondere die Viertgereihte zum Zeitpunkt der Bewerbung offenkundig Mitglied der römisch 40 gewesen ist, aber nur an vierter Stelle gereiht wurde, obwohl sie aus Sicht des erkennenden Gerichtes für die ausgeschriebene Stelle an zweiter Stelle zu reihen gewesen wäre. Vielmehr vermittelte die von der belangten Behörde vorgenommene Reihung von römisch 40 und römisch 40 an zweiter und dritter Stelle den Eindruck, dass Führungserfahrung sowie die Absolvierung eines A2-Kurses mehr Bedeutung zuerkannt wurde als sich in den Anforderungskriterien widerspiegelt. Dass diese Fehlgewichtung jedoch auf einer Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund der Weltanschauung oder aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, des Alters oder der sexuellen Orientierung gründet, konnte nicht festgestellt werden. Ein Ersatzanspruch nach Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG (Diskriminierung und beruflicher Aufstieg bei diskriminierungsfreier Auswahl) oder Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 2, B-GlBG (Diskriminierung aber bessere Eignung des beruflich Aufgestiegenen) kommt daher nicht in Betracht, nachdem die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Besetzungsverfahren nicht beruflich aufgestiegen wäre und eine Diskriminierung nicht festgestellt werden konnte.

Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag an die B-GlBK anführte, dass es bisher 6 erfolglose Bewerbungen gegeben habe, ist festzuhalten, dass vorherige bzw. nachfolgende Besetzungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, in dem lediglich die Frage zu klären ist, ob eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin im Besetzungsverfahren betreffend die am XXXX .05.2022, GZ XXXX , ausgeschriebene Funktion einer/eines „Fachbereichsleiter*in bei der XXXX “ in der XXXX stattgefunden hat oder nicht.Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag an die B-GlBK anführte, dass es bisher 6 erfolglose Bewerbungen gegeben habe, ist festzuhalten, dass vorherige bzw. nachfolgende Besetzungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, in dem lediglich die Frage zu klären ist, ob eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin im Besetzungsverfahren betreffend die am römisch 40 .05.2022, GZ römisch 40 , ausgeschriebene Funktion einer/eines „Fachbereichsleiter*in bei der römisch 40 “ in der römisch 40 stattgefunden hat oder nicht.

Zusammengefasst konnte im vorliegenden Fall festgestellt werden, dass die belangte Behörde vertretbar davon ausgegangen ist, XXXX vor der Beschwerdeführerin zu reihen, jedoch diese an dritter Stelle und XXXX ebenfalls vor der Beschwerdeführerin an zweiter zu Stelle zu reihen gewesen wäre. Zusammengefasst konnte im vorliegenden Fall festgestellt werden, dass die belangte Behörde vertretbar davon ausgegangen ist, römisch 40 vor der Beschwerdeführerin zu reihen, jedoch diese an dritter Stelle und römisch 40 ebenfalls vor der Beschwerdeführerin an zweiter zu Stelle zu reihen gewesen wäre.

Die politische Einstellung der Beschwerdeführerin war bei der Beurteilung der Eignung kein Entscheidungskriterium, sodass eine Diskriminierung aus Gründen der Weltanschauung nicht vorliegt. Darüber hinaus ergaben sich im Beschwerdeverfahren auch keine Hinweise auf eine sonstige Diskriminierung im Rahmen des gegenständlichen Besetzungsverfahrens. Eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund der in § 13 Abs. 1 B-GlBG genannten Merkmale ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr war die Beschwerdeführerin schlicht nicht die bestgeeignetste Bewerberin für die in Rede stehende Funktion. Mangels Verletzung des Gleichbehandlungsgebots steht ihr somit kein Ersatzanspruch nach dem B-GlBG zu.Die politische Einstellung der Beschwerdeführerin war bei der Beurteilung der Eignung kein Entscheidungskriterium, sodass eine Diskriminierung aus Gründen der Weltanschauung nicht vorliegt. Darüber hinaus ergaben sich im Beschwerdeverfahren auch keine Hinweise auf eine sonstige Diskriminierung im Rahmen des gegenständlichen Besetzungsverfahrens. Eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund der in Paragraph 13, Absatz eins, B-GlBG genannten Merkmale ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr war die Beschwerdeführerin schlicht nicht die bestgeeignetste Bewerberin für die in Rede stehende Funktion. Mangels Verletzung des Gleichbehandlungsgebots steht ihr somit kein Ersatzanspruch nach dem B-GlBG zu.

Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.2. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Arbeitsplatzbeschreibung Auswahlentscheidung Besetzungsverfahren Bundes-Gleichbehandlungskommission Diskriminierungsverbot Ersatzanspruch Gleichbehandlung Gutachten Kenntnisse und Fertigkeiten öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis persönliche und fachliche Eignung Weltanschauung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W259.2311181.1.00

Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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