TE Vwgh Beschluss 1991/7/9 91/12/0141

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Veröffentlicht am 09.07.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art137;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatsprädident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, in der Beschwerdesache des Heinz M in W, vertreten durch Dr. Herbert Grün, Rechtsanwalt in Wien VI, Gumpendorfer Straße 5, gegen den Bundesminister für Landesverteidigung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend einen Antrag auf Anweisung der Pflegedienstzulage, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden Beschwerde gemäß Artikel 132 B-VG in Verbindung mit § 27 VwGG macht der Beschwerdeführer geltend, er habe mit Schreiben vom 16. August 1990 die Anweisung der mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 1990 zuerkannten Pflegedienstzulage beantragt. Mit Schreiben vom 21. August 1990 habe ihm die belangte Behörde daraufhin mitgeteilt, daß eine Anweisung deshalb nicht erfolgt sei, da ein Schreibfehler unterlaufen wäre. Der Beschwerdeführer beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge entweder die belangte Behörde anweisen seinen Antrag zu erledigen oder in der Sache selbst entscheiden.

Bei dem Antrag des Beschwerdeführers vom 16. August 1990 handelt es sich um einen solchen um Flüssigmachung von Bezügen auf Grund eines bestimmten Bescheides der belangten Behörde. Gemäß Artikel 137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche unter anderem an den Bund, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. Zur Entscheidung über den Antrag auf Flüssigmachung von Bezügen über einen vermögensrechtlichen Anspruch, der sich auf den Bescheid einer Verwaltungsbehörde stützt, ist der Verfassungsgerichtshof nach Artikel 137 B-VG zuständig. Damit entsteht für die Behörde keine Entscheidungspflicht, weshalb dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde fehlt (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1970, Zl. 1019/70, Dolp Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 S. 228).

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Vermögensrechtliche Ansprüche nach B-VG Art137Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120141.X00

Im RIS seit

09.07.1991

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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