Entscheidungsdatum
10.03.2026Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
,
G310 2337448-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des kroatischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2026, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des kroatischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2026, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 25.02.2026 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 25.02.2026 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, da aufgrund seines Vorlebens mit erneuten Straftaten zu rechnen sei. Die bisherigen Verurteilungen hätten zu keiner Verhaltensänderung des BF geführt. Sein Verhalten stelle eine erhebliche Gefahr da die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämliches jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berührt. Sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich habe hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurückzutreten.
Gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, wobei hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorgebracht wurde, dass seitens des BFA keine ausreichende Begründung vorgenommen worden sei.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX in der bosnischen Ortschaft XXXX geborener kroatischer Staatsangehöriger. Er besitzt einen gültigen kroatischen Personalausweis. Seine Muttersprache ist Kroatisch, aufgrund seines jahrelangen Aufenthalts in Deutschland bzw. Österreich verfügt er über entsprechende Deutschkenntnisse. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Kernfamilie lebt in Deutschland. Vor dem Umzug nach Deutschland betrieben seine Eltern eine Bäckerei in Bosnien. Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er ist deswegen in Behandlung. Abgesehen davon ist er gesund und arbeitsfähig.Der BF ist ein am römisch 40 in der bosnischen Ortschaft römisch 40 geborener kroatischer Staatsangehöriger. Er besitzt einen gültigen kroatischen Personalausweis. Seine Muttersprache ist Kroatisch, aufgrund seines jahrelangen Aufenthalts in Deutschland bzw. Österreich verfügt er über entsprechende Deutschkenntnisse. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Kernfamilie lebt in Deutschland. Vor dem Umzug nach Deutschland betrieben seine Eltern eine Bäckerei in Bosnien. Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er ist deswegen in Behandlung. Abgesehen davon ist er gesund und arbeitsfähig.
Seine Schulzeit hat der BF in Bosnien und Deutschland absolviert. Es folgte eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker in Deutschland von 2004 bis 2007. Bevor er nach Österreich einreiste, ging der BF mehrere Jahre in Bosnien und Kroatien einer Beschäftigung nach.
Wohnsitzmeldungen liegen von XXXX .2023 bis XXXX .2023 sowie von XXXX .2024 bis XXXX .2026 vor. Derzeit ist keine aufrechte Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet dokumentiert.Wohnsitzmeldungen liegen von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 sowie von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2026 vor. Derzeit ist keine aufrechte Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet dokumentiert.
Beschäftigungszeiten des BF im Bundesgebiet liegen seit XXXX .2023 vor, allerdings mit Unterbrechungen. Seiner letzten Beschäftigung ging er von XXXX .2025 bis XXXX .2026 nach. Am XXXX .2025 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Beschäftigungszeiten des BF im Bundesgebiet liegen seit römisch 40 .2023 vor, allerdings mit Unterbrechungen. Seiner letzten Beschäftigung ging er von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2026 nach. Am römisch 40 .2025 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung ausgestellt.
Der BF wurde bereits in Deutschland mehrfach strafgerichtlich verurteilt, wobei drei einschlägig zu der in Österreich erfolgten Verurteilung sind. Zuletzt wurde der BF vom Landgericht XXXX mit Urteil vom XXXX .2019, XXXX , wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.Der BF wurde bereits in Deutschland mehrfach strafgerichtlich verurteilt, wobei drei einschlägig zu der in Österreich erfolgten Verurteilung sind. Zuletzt wurde der BF vom Landgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 .2019, römisch 40 , wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Gegen den BF besteht ein aufrechtes sechsjähriges Aufenthaltsverbot für Deutschland sowie ein aufrechter deutscher Haftbefehl wegen Todschlags.
In Österreich wurde der BF einmal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2025, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe, wobei vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG vorübergehend abgesehen wurde und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit 22,00 EUR bemessen wurde, verurteilt. Im Uneinbringlichkeitsfall beläuft sich die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe auf 90 Tage.In Österreich wurde der BF einmal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2025, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe, wobei vom Strafvollzug gemäß Paragraph 133 a, StVG vorübergehend abgesehen wurde und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit 22,00 EUR bemessen wurde, verurteilt. Im Uneinbringlichkeitsfall beläuft sich die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe auf 90 Tage.
Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am XXXX .2025 vier Personen mit zumindest einer Verletzung an ihrem und am Körper einer Sympathieperson gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihnen gegenüber in serbokroatischer Sprache wortwörtlich äußerte: „Ich bringe euch um.“, „Ich steche euch ab.“, „Ich ficke eure Mutter.“ Und „In ein paar Tagen kommen Freunde von mir von Belgrad und die werden euch töten.“ sowie sinngemäß, dass er ihre Familien umbringen, ein Massaker anrichten, sein Messer herausholen und sie mit diesem umbringen werde, er die Mafia und die XXXX holen werde, die sie alle umbringen werden und dass XXXX brennen werde, wobei er die Äußerungen einige Male wiederholte und sodann via Facetime eine unbekannte Person anrief, die Opfer filmte und danach äußerte, dass die Person ein Mitglied der XXXX sei, jetzt das Gesicht der Opfer kenne und die Hells Angels nun nach XXXX kommen und sie umbringen werden.Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2025 vier Personen mit zumindest einer Verletzung an ihrem und am Körper einer Sympathieperson gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihnen gegenüber in serbokroatischer Sprache wortwörtlich äußerte: „Ich bringe euch um.“, „Ich steche euch ab.“, „Ich ficke eure Mutter.“ Und „In ein paar Tagen kommen Freunde von mir von Belgrad und die werden euch töten.“ sowie sinngemäß, dass er ihre Familien umbringen, ein Massaker anrichten, sein Messer herausholen und sie mit diesem umbringen werde, er die Mafia und die römisch 40 holen werde, die sie alle umbringen werden und dass römisch 40 brennen werde, wobei er die Äußerungen einige Male wiederholte und sodann via Facetime eine unbekannte Person anrief, die Opfer filmte und danach äußerte, dass die Person ein Mitglied der römisch 40 sei, jetzt das Gesicht der Opfer kenne und die Hells Angels nun nach römisch 40 kommen und sie umbringen werden.
Bei der Strafbemessung wurden die Tathandlungen gegenüber mehreren Opfern sowie deren Steigerung, dass nicht nur unmittelbar den Drohungsadressaten Übel in Aussicht gestellt wurden, sondern auch ihnen nahestehenden Personen und das Vorliegen von drei einschlägigen Vorstrafen in Deutschland samt bereits verspürten Haftübel als erschwerend gewertet; mildernde Umstände konnten nicht festgestellt werden.
Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX .2026, XXXX , wurde auf die Berufung des BF wegen Nichtigkeit keine Rücksicht genommen. Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe wurde nicht Folge gegeben. Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2026, römisch 40 , wurde auf die Berufung des BF wegen Nichtigkeit keine Rücksicht genommen. Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe wurde nicht Folge gegeben.
Das BFA wurde mittels Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX .2025, GZ. XXXX , vom Verdacht in Kenntnis gesetzt, dass der BF am 07.04.2025 eine Körperverletzung begangen habe. Das unter der AZ. XXXX geführte Ermittlungsverfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX am XXXX .2026 eingestellt, da der Schuldbeweis im Zweifel nicht zu erbringen war.Das BFA wurde mittels Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom römisch 40 .2025, GZ. römisch 40 , vom Verdacht in Kenntnis gesetzt, dass der BF am 07.04.2025 eine Körperverletzung begangen habe. Das unter der AZ. römisch 40 geführte Ermittlungsverfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 am römisch 40 .2026 eingestellt, da der Schuldbeweis im Zweifel nicht zu erbringen war.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinen Angaben in seiner Stellungnahme, dem Strafurteil und dem im Verwaltungsakt in Kopie aufliegenden Personalausweis hervor. Anlässlich der Stellungnahme tätigte der BF auch Angaben zu seinen familiären und privaten Verhältnissen, seiner Schulbildung, seiner Berufsausbildung bzw. -erfahrung und seinen privaten bzw. familiären Verhältnisse. Kroatischkenntnisse des BF sind angesichts seiner Herkunft plausibel, ebenso die während seiner Ausbildung und seinem Aufenthalt in Deutschland bzw. Österreich erworbenen Deutschkenntnisse.
Die Erwerbstätigkeit des BF in Österreich wird anhand der Sozialversicherungsdaten festgestellt. Es konnten trotz der posttraumatischen Belastungsstörung keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF festgestellt werden. Seine Erkrankung geht aus seiner Stellungnahme sowie der Beschwerde hervor und setzte er auch die ermittelten Beamten der Polizeiinspektion XXXX darüber in Kenntnis, die dies im Abschlussbericht vom XXXX .2025, GZ. XXXX , vermerkten.Die Erwerbstätigkeit des BF in Österreich wird anhand der Sozialversicherungsdaten festgestellt. Es konnten trotz der posttraumatischen Belastungsstörung keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF festgestellt werden. Seine Erkrankung geht aus seiner Stellungnahme sowie der Beschwerde hervor und setzte er auch die ermittelten Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 darüber in Kenntnis, die dies im Abschlussbericht vom römisch 40 .2025, GZ. römisch 40 , vermerkten.
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seinen Verurteilungen in Deutschland und Österreich basieren auf dem Strafregister, dem ECRIS-Auszug und den im Verwaltungsakt aufliegenden Urteilen des Landesgerichts XXXX sowie des Oberlandesgerichts XXXX . Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot Deutschlands und der deutsche Haftbefehl gehen aus dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX .2025, GZ. XXXX , hervor. Die Dauer des Aufenthaltsverbots ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerde.Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seinen Verurteilungen in Deutschland und Österreich basieren auf dem Strafregister, dem ECRIS-Auszug und den im Verwaltungsakt aufliegenden Urteilen des Landesgerichts römisch 40 sowie des Oberlandesgerichts römisch 40 . Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot Deutschlands und der deutsche Haftbefehl gehen aus dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom römisch 40 .2025, GZ. römisch 40 , hervor. Die Dauer des Aufenthaltsverbots ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerde.
Der Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX .2025 sowie die Verständigung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens liegen im Verwaltungsakt auf.Der Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom römisch 40 .2025 sowie die Verständigung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens liegen im Verwaltungsakt auf.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des BF geboten ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des BF geboten ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG.
Aufgrund der Vorstrafen des BF, der Wirkungslosigkeit der bisherigen strafrechtlichen und fremdenrechtlichen Sanktionen ist seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten. Weiters darf nicht übersehen werden, dass gegen den BF ein aufrechtes sechsjähriges Aufenthaltsverbot in Deutschland sowie ein deutscher Haftbefehl wegen Todschlags besteht, weswegen davon auszugehen ist, dass ein dringender Tatverdacht für eine weitere Straftat des BF und ein entsprechender Haftgrund in Deutschland vorliegen.
Die in der Beschwerde bekundete Reue und Absicht des BF, in Zukunft einen geordneten Lebenswandel zu bestreiten, hat noch nicht in einem - einen relevanten Zeitraum umfassenden - Wohlverhalten nach seiner Verurteilung ihre Entsprechung gefunden und reicht daher für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht aus (siehe z.B. VwGH 18.01.2024, Ra 2023/21/0112).
Konkrete Gründe, aus denen sich eine mit seiner Abschiebung nach Kroatien verbundene Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK ergibt, gehen weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwere hervor, zumal der BF laut seines Lebenslaufs vor seiner Einreise nach Österreich mehrere Jahre in Kroatien bzw. Bosnien verbracht hat und dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.Konkrete Gründe, aus denen sich eine mit seiner Abschiebung nach Kroatien verbundene Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK ergibt, gehen weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwere hervor, zumal der BF laut seines Lebenslaufs vor seiner Einreise nach Österreich mehrere Jahre in Kroatien bzw. Bosnien verbracht hat und dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Kontakt zu seinen in Deutschland lebenden Angehörigen kann durch Besuche in Kroatien oder über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.
Mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der bisherigen Verurteilungen und der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen ein sehr großes Gewicht beizumessen ist.
Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform. Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G310.2337448.1.00Im RIS seit
30.06.2026Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026