TE Vwgh Erkenntnis 1991/7/24 91/19/0189

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Veröffentlicht am 24.07.1991
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65005 Jagd Wild Salzburg;

Norm

JagdG Slbg 1977 §28 Abs1;
JagdRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. des BL,

2. des MG, 3. des GB, 4. des KB, 5. des FK, 6. des MP, 7. des JP, 8. des AA, 9. des AS, 10. des JG und 11. des JK, alle in M, alle vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 24. April 1991, Zl. 4/01-161/99/35-1991, betreffend Unwirksamerklärung der Verpachtung einer Gemeinschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens (mitbeteiligte Parteien: 1. Stefan L in M, 2. Josef Pf in M, und 3. Rupert K in M), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 4. März 1991, Zlen. 90/19/0118 und 90/19/0309, 0311, 0312, verwiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug gemäß § 28 Abs. 3 des Salzburger

Jagdgesetzes 1977, LGBl. Nr. 94, (JG) dem Anbringen der mitbeteiligten Parteien "betreffend die Unwirksamerklärung der Verpachtung der Gemeinschaftsjagden in der Gemeinde M, nämlich:

Do, H, Hi, S und Z Folge gegeben und die Verpachtung dieser Gemeinschaftsjagden für unwirksam erklärt." In der Begründung wurde auf die oben angeführten verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisse verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die von den Beschwerdeführern "als Gesellschafter der Jagdgesellschaft M" erhoben wurde. Darin wird der belangten Behörde als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zum Vorwurf gemacht, sie habe es verabsäumt, gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Behebung der dem Verpachtungsbeschluß anhaftenden Formgebrechen zu veranlassen. Ferner habe sie ihrer Belehrungspflicht nach § 13a AVG nicht entsprochen. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides wird vorgebracht, daß das Wort "allenfalls" im dritten Satz des § 28 Abs. 3 JG nur bedeuten könne, daß damit die Versteigerungsanordnung des zweiten Satzes aufgehoben werde und es der Jagdkommission überlassen bleibe, einen neuerlichen Beschluß auf Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens herbeizuführen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In dem mit der Beschwerde vorgelegten Erkenntnis vom 4. März 1988, Slg. 11631, hat der Verfassungsgerichtshof zwar die nachträgliche Verbesserung von Verfahrensfehlern bei einer Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens für zulässig gehalten; unheilbare Mängel führten jedoch auch nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes "unausweichlich zur öffentlichen Versteigerung". Als unheilbare Mängel sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls inhaltliche Mängel anzusehen, die einem gemäß § 28 Abs. 1 JG gefaßten Beschluß der Jagdkommission anhaften (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1990, Zl. 90/19/0033). Ein derartiger inhaltlicher Mangel haftet dem im Beschwerdefall gefaßten Verpachtungsbeschluß der Jagdkommission schon deshalb an, weil sich dieser Beschluß, obwohl das Gemeinschaftsjagdgebiet M im Zeitpunkt der Beschlußfassung zufolge der Teilung in fünf selbständige Gemeinschaftsjagdgebiete rechtlich nicht mehr existierte, unter Zugrundelegung des entsprechenden Anbotes auf die "gesamte Gemeinschaftsjagd M" bezogen hat. Da dieser inhaltliche Mangel einer Sanierung nicht zugänglich ist, kann der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. Soweit das Beschwerdevorbringen § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz JG betrifft, geht es an der Sache vorbei, weil diese Bestimmungen keine Rechtsgrundlagen für den angefochtenen Bescheid bilden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Verpachtung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung freies Übereinkommen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190189.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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