TE Bvwg Beschluss 2026/3/17 L527 2278084-1

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Veröffentlicht am 17.03.2026
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Entscheidungsdatum

17.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
VwGG §30 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Spruch


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L527 2278084-1/29E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Clemens LAHNER, Bruno-Marek-Allee 5/8, 1020 Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2026, Zahl L527 2278084-1/24E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Clemens LAHNER, Bruno-Marek-Allee 5/8, 1020 Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2026, Zahl L527 2278084-1/24E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 30 Abs 2 VwGG stattgegeben.Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattgegeben.

Text

Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].

1. Feststellungen:

1.1. Der Antragsteller stellte am 25.08.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 24.07.2023, Zahl XXXX sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).1.1. Der Antragsteller stellte am 25.08.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 24.07.2023, Zahl römisch 40 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak aus (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs).

1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem im Spruch angeführten Erkenntnis zur Gänze als unbegründet ab; die Revision sei gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem im Spruch angeführten Erkenntnis zur Gänze als unbegründet ab; die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

1.3. Mit Schriftsatz vom 16.03.2026 brachte der Antragsteller Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ein und begehrte, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führt der Antragsteller aus:

„Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der VwGH einer außerordentlichen Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den RW ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Das angefochtene Erkenntnis ist dem Vollzug zugänglich. Die dem RW bei einer Abschiebung in den Irak drohenden Rechtsnachteile sind jedoch gravierend. Wie dargelegt handelt es sich beim RW um einen politischen Aktivisten, der führend bei der Organisation der Protestwellen im Irak im Jahr 2019 beteiligt war. Er rückte deshalb sowie aufgrund der Verwandtschaft zu einem bekannten Exilpolitiker und Journalisten (seinem Onkel) ins Visier der irakischen Sicherheitskräfte. Die Familie des RW erhielt deshalb Drohungen; ein Bruder wurde ermordet, ein anderer flüchtete nach Deutschland, weshalb nur die Schwestern und ältere Verwandte (Eltern, Onkel) im Irak zurückblieben. Der RW ist außerdem inzwischen Atheist und hat deshalb nicht nur staatliche Verfolgung zu befürchten, sondern wurde sogar von seiner eigenen – teilweise streng religiösen – Familie bedroht. Zusätzlich ist der RW arabischer Sunnit im kampffähigen Alter, der bei seiner Rückkehr verdächtigt werden könnte, während seiner langjährigen Abwesenheit für den IS gekämpft zu haben oder als IS-Mitglied in einem der erst kürzlich geöffneten kurdischen Gefängnisse für IS-Mitglieder eingesessen zu haben. Der RW ist außerdem in Österreich ausgezeichnet integriert. Er lebt seit beinahe fünf Jahren hier, spricht fließend Deutsch (zumindest auf dem Niveau B2), arbeitet in einer Bar, ist von staatlichen Hilfsleistungen unabhängig, führt eine Liebesbeziehung mit einer dauerhaft in Österreich niedergelassenen Frau und plant seine Heirat mit ihr. Er ist unbescholten, umfassend ehrenamtlich tätig und hat enge Freundschaften in Österreich.„Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der VwGH einer außerordentlichen Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den RW ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Das angefochtene Erkenntnis ist dem Vollzug zugänglich. Die dem RW bei einer Abschiebung in den Irak drohenden Rechtsnachteile sind jedoch gravierend. Wie dargelegt handelt es sich beim RW um einen politischen Aktivisten, der führend bei der Organisation der Protestwellen im Irak im Jahr 2019 beteiligt war. Er rückte deshalb sowie aufgrund der Verwandtschaft zu einem bekannten Exilpolitiker und Journalisten (seinem Onkel) ins Visier der irakischen Sicherheitskräfte. Die Familie des RW erhielt deshalb Drohungen; ein Bruder wurde ermordet, ein anderer flüchtete nach Deutschland, weshalb nur die Schwestern und ältere Verwandte (Eltern, Onkel) im Irak zurückblieben. Der RW ist außerdem inzwischen Atheist und hat deshalb nicht nur staatliche Verfolgung zu befürchten, sondern wurde sogar von seiner eigenen – teilweise streng religiösen – Familie bedroht. Zusätzlich ist der RW arabischer Sunnit im kampffähigen Alter, der bei seiner Rückkehr verdächtigt werden könnte, während seiner langjährigen Abwesenheit für den IS gekämpft zu haben oder als IS-Mitglied in einem der erst kürzlich geöffneten kurdischen Gefängnisse für IS-Mitglieder eingesessen zu haben. Der RW ist außerdem in Österreich ausgezeichnet integriert. Er lebt seit beinahe fünf Jahren hier, spricht fließend Deutsch (zumindest auf dem Niveau B2), arbeitet in einer Bar, ist von staatlichen Hilfsleistungen unabhängig, führt eine Liebesbeziehung mit einer dauerhaft in Österreich niedergelassenen Frau und plant seine Heirat mit ihr. Er ist unbescholten, umfassend ehrenamtlich tätig und hat enge Freundschaften in Österreich.

Demgegenüber sind keinerlei zwingende öffentliche Interessen erkennbar, die für eine Abschiebung des RW sprechen. Der RW verfügt zudem über eine aufrechte Meldung. Er ist an seiner Meldeadresse sowie über seinen ausgewiesenen Vertreter für die Behörden jederzeit erreichbar. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde sohin auch im Fall einer Zurück- oder Abweisung der gegenständlichen Revision nur zu einer geringfügigen Verzögerung des Vollzuges führen. Dem Antrag des RW auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird daher stattzugeben sein. Der Antrag ist auch insofern dringend, weil davon auszugehen ist, dass gegen den RW bereits ein Festnahmeauftrag vorliegt. So wurde bereits am 08.03.2026 von uniformierten Polizeibeamt:innen an seiner Meldeadresse nach dem RW gesucht. Der RW war zu diesem Zeitpunkt gerade nicht zu Hause. Dem vormaligen Rechtsvertreter konnte zwar auf seine Anfrage bei der Polizei keine eindeutige Auskunft gegeben werden, es ist aber damit zu rechnen, dass die belangte Behörde bereits eine Festnahme des RW anordnete und seine unmittelbare Festnahme plant.“ (OZ 27; Hervorhebungen nicht übernommen)

Bescheinigungsmittel zu einer allenfalls unmittelbar bevorstehenden Festnahme oder Abschiebung waren der Revision nicht angeschlossen und legte der Antragsteller auch im Übrigen nicht vor.

1.4. Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Antragsteller keine Verurteilung auf (OZ 28).

Aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister geht hervor, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats sowie ein Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung eingeleitet hat (OZ 28).

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten (verwaltungsbehördlicher Akt und verwaltungsgerichtlicher Akt). Es wurden keine Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise aufgefallen, dass die Akten unvollständig oder bedenklich wären.

Damit ist der Sachverhalt aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Die Revision hat gemäß § 30 Abs 1 Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs 2 Satz 1 VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 3.1. Die Revision hat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Satz 1 VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Gemäß § 30a Abs 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach § 30a Abs 7 VwGG sind Abs 1 bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG sind Absatz eins bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des Paragraph 29, VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

Wenngleich Gruber § 30 VwGG Rz 4, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) im Hinblick auf § 30a Abs 3 in Verbindung mit Abs 7 VwGG eingehend begründet hat, dass bei außerordentlichen Revisionen keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestehe, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird; vgl. etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113.Wenngleich Gruber Paragraph 30, VwGG Rz 4, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) im Hinblick auf Paragraph 30 a, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 7, VwGG eingehend begründet hat, dass bei außerordentlichen Revisionen keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestehe, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird; vergleiche etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113.

3.2. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erscheint kasuistisch; so auch Gruber § 30 VwGG Rz 5b, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017).3.2. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erscheint kasuistisch; so auch Gruber Paragraph 30, VwGG Rz 5b, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017).

3.2.1. So ist nach zahlreichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist. Vgl. jeweils mwN z. B. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493, VwGH 25.07.2019, Ra 2019/14/0339, und VwGH 30.05.2019, Ra 2019/22/0104; siehe auch VwGH 05.12.2017, Ra 2017/18/0451.3.2.1. So ist nach zahlreichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach Paragraph 30, VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist. Vgl. jeweils mwN z. B. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493, VwGH 25.07.2019, Ra 2019/14/0339, und VwGH 30.05.2019, Ra 2019/22/0104; siehe auch VwGH 05.12.2017, Ra 2017/18/0451.

Noch deutlicher hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31.01.2020, Ra 2019/06/0277, fest, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen ist und Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben haben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter diesen Annahmen sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen; vgl. mwN VwGH 21.12.2018, Ro 2018/06/0018; siehe auch jüngst VwGH 17.12.2020, Ra 2020/14/0264-14.Noch deutlicher hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31.01.2020, Ra 2019/06/0277, fest, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen ist und Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben haben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter diesen Annahmen sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen; vergleiche mwN VwGH 21.12.2018, Ro 2018/06/0018; siehe auch jüngst VwGH 17.12.2020, Ra 2020/14/0264-14.

In seiner Entscheidung vom 31.01.2020, Ra 2019/06/0277, sprach der Verwaltungsgerichtshof zum wiederholten Male aus, dass der Revisionswerber – um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können – schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen hat, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen; vgl. etwa auch VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493, VwGH 08.08.2019, Ra 2019/01/0194, und VwGH 21.12.2018, Ro 2018/06/0018. Worin der unverhältnismäßige Nachteil für ihn gelegen wäre, hat der Revisionswerber in seinem Antrag - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - zu konkretisieren; vgl. mwN VwGH 04.12.2018, Ra 2018/08/0200.In seiner Entscheidung vom 31.01.2020, Ra 2019/06/0277, sprach der Verwaltungsgerichtshof zum wiederholten Male aus, dass der Revisionswerber – um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können – schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen hat, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen; vergleiche etwa auch VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493, VwGH 08.08.2019, Ra 2019/01/0194, und VwGH 21.12.2018, Ro 2018/06/0018. Worin der unverhältnismäßige Nachteil für ihn gelegen wäre, hat der Revisionswerber in seinem Antrag - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - zu konkretisieren; vergleiche mwN VwGH 04.12.2018, Ra 2018/08/0200.

Demgegenüber erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch schon mehrfach Revisionen die aufschiebende Wirkung zu, ohne zu thematisieren, ob nach dem Akteninhalt von einem offenkundig vorliegenden Fehler des Verwaltungsgerichts bzw. nicht von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen sei. Bisweilen erörterte der Verwaltungsgerichtshof auch nicht (näher), ob der Revisionswerber konkret dargelegt habe, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergebe, bzw. wieso sich nach der Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen ließen. So scheint der Verwaltungsgerichthof vielfach davon auszugehen, dass mit dem Vollzug eines Erkenntnisses, das einen Titel für eine Außerlandesbringung darstellt, eben mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung in der Regel ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre; vgl. etwa VwGH 08.08.2019, Ra 2019/01/0194, VwGH 02.08.2019, Ra 2019/01/0285, VwGH 30.11.2018, Ra 2018/18/0500, VwGH 06.10.2016, Ra 2016/18/0137, und insbesondere VwGH 15.10.2014, Ra 2014/01/0089. In der zuletzt genannten Entscheidung verwies der Verwaltungsgerichtshof auf VwGH 03.07.2003, 2002/20/0078, in dem in Ansehung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen ein unverhältnismäßiger Nachteil - durch den Verlust der Stellung als Asylwerber und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen - in der Regel als offenkundig betrachtet wurde. Demgegenüber erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch schon mehrfach Revisionen die aufschiebende Wirkung zu, ohne zu thematisieren, ob nach dem Akteninhalt von einem offenkundig vorliegenden Fehler des Verwaltungsgerichts bzw. nicht von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen sei. Bisweilen erörterte der Verwaltungsgerichtshof auch nicht (näher), ob der Revisionswerber konkret dargelegt habe, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergebe, bzw. wieso sich nach der Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen ließen. So scheint der Verwaltungsgerichthof vielfach davon auszugehen, dass mit dem Vollzug eines Erkenntnisses, das einen Titel für eine Außerlandesbringung darstellt, eben mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung in der Regel ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre; vergleiche etwa VwGH 08.08.2019, Ra 2019/01/0194, VwGH 02.08.2019, Ra 2019/01/0285, VwGH 30.11.2018, Ra 2018/18/0500, VwGH 06.10.2016, Ra 2016/18/0137, und insbesondere VwGH 15.10.2014, Ra 2014/01/0089. In der zuletzt genannten Entscheidung verwies der Verwaltungsgerichtshof auf VwGH 03.07.2003, 2002/20/0078, in dem in Ansehung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen ein unverhältnismäßiger Nachteil - durch den Verlust der Stellung als Asylwerber und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen - in der Regel als offenkundig betrachtet wurde.

Hingegen gab der Verwaltungsgerichthof mit Beschluss vom 30.08.2019, Ra 2019/14/0298, dem Antrag, einer Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht statt, weil der Revisionswerber mit seinem Antragsvorbringen keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG dargelegt habe. Mit dem revisionsgegenständlichen Erkenntnis hatte das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Antrag auf internationalen Schutz des aus der Volksrepublik China stammenden Revisionswerbers zur Gänze abgewiesen, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach China festgestellt, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig sei. Das heißt, obwohl das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts einen Titel für die Außerlandesbringung darstellt und für den Revisionswerber zum Verlust der Stellung des Asylwerbers führte, war für den Verwaltungsgerichtshof ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht offenkundig. Vgl. ähnlich VwGH 31.01.2019, Ra 2019/20/0022.Hingegen gab der Verwaltungsgerichthof mit Beschluss vom 30.08.2019, Ra 2019/14/0298, dem Antrag, einer Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht statt, weil der Revisionswerber mit seinem Antragsvorbringen keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dargelegt habe. Mit dem revisionsgegenständlichen Erkenntnis hatte das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Antrag auf internationalen Schutz des aus der Volksrepublik China stammenden Revisionswerbers zur Gänze abgewiesen, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach China festgestellt, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Das heißt, obwohl das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts einen Titel für die Außerlandesbringung darstellt und für den Revisionswerber zum Verlust der Stellung des Asylwerbers führte, war für den Verwaltungsgerichtshof ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht offenkundig. Vgl. ähnlich VwGH 31.01.2019, Ra 2019/20/0022.

3.2.2. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind unter zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug des angefochtenen Rechtsakts zwingend gebieten. Dies ist nicht bereits bei jedem öffentlichen Interesse der Fall, sondern es bedarf noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um ein zwingendes öffentliches Interesse anzunehmen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre. Daneben lassen sich als relevante Gesichtspunkte die Gefährdung der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und des Abgabenanspruchs als solchen sowie die Gefährdung der Versorgungslage breiter Bevölkerungsteile (z. B. mit Wasser oder Energie) erkennen. Vgl. mwN z. B. VwGH 31.01.2020, Ra 2019/06/0277, VwGH 20.02.2018, Ra 2017/05/0293, VwGH 20.03.2013, AW 2013/05/0003, sowie die weiteren Beispiele aus der Judikatur bei Gruber § 30 VwGG Rz 5a, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017).3.2.2. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind unter zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug des angefochtenen Rechtsakts zwingend gebieten. Dies ist nicht bereits bei jedem öffentlichen Interesse der Fall, sondern es bedarf noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um ein zwingendes öffentliches Interesse anzunehmen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre. Daneben lassen sich als relevante Gesichtspunkte die Gefährdung der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und des Abgabenanspruchs als solchen sowie die Gefährdung der Versorgungslage breiter Bevölkerungsteile (z. B. mit Wasser oder Energie) erkennen. Vgl. mwN z. B. VwGH 31.01.2020, Ra 2019/06/0277, VwGH 20.02.2018, Ra 2017/05/0293, VwGH 20.03.2013, AW 2013/05/0003, sowie die weiteren Beispiele aus der Judikatur bei Gruber Paragraph 30, VwGG Rz 5a, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017).

Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch im Falle eines mehrfach straffälligen Revisionswerbers, der Revision gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhob, mit der dieses im Rechtsmittelweg den Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan ausgesprochen und eine 14- tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt hatte. Der Revisionswerber war wegen Vergehen nach dem SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt wurden. Außerdem war er mit - noch nicht rechtskräftigem - Urteil wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 dritter und vierter Fall StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, § 106 Abs 1 Z 1 letzter Fall StGB in Anwendung des § 19 Abs 1 JGG zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass vor dem Hintergrund, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonderes großes öffentliches Interesse gegeben ist, und in Anbetracht des der genannten noch nicht rechtskräftigen Verurteilung zugrunde liegenden massiven Fehlverhaltens der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Vgl. VwGH 12.09.2019, Ra 2019/20/0322; vgl. auch VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643, angesichts einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon zehn Monate bedingt nachgesehen wurden, wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG ging der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls von zwingenden öffentlichen Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, aus. Vgl. ferner VwGH 07.04.2005, AW 2005/18/0101.Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch im Falle eines mehrfach straffälligen Revisionswerbers, der Revision gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhob, mit der dieses im Rechtsmittelweg den Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan ausgesprochen und eine 14- tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt hatte. Der Revisionswerber war wegen Vergehen nach dem SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt wurden. Außerdem war er mit - noch nicht rechtskräftigem - Urteil wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und 2 dritter und vierter Fall StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins,, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall StGB in Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, JGG zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass vor dem Hintergrund, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonderes großes öffentliches Interesse gegeben ist, und in Anbetracht des der genannten noch nicht rechtskräftigen Verurteilung zugrunde liegenden massiven Fehlverhaltens der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Vgl. VwGH 12.09.2019, Ra 2019/20/0322; vergleiche auch VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643, angesichts einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon zehn Monate bedingt nachgesehen wurden, wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG ging der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls von zwingenden öffentlichen Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, aus. Vgl. ferner VwGH 07.04.2005, AW 2005/18/0101.

Bei der Interessenabwägung, die nach der Prüfung zwingender öffentlicher Interessen vorzunehmen ist, sind alle individuellen und öffentlichen Interessen zu berücksichtigen; vgl. mwN Gruber § 30 VwGG Rz 5b, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017). Bei der Interessenabwägung, die nach der Prüfung zwingender öffentlicher Interessen vorzunehmen ist, sind alle individuellen und öffentlichen Interessen zu berücksichtigen; vergleiche mwN Gruber Paragraph 30, VwGG Rz 5b, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017).

Dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens kommt bei der Interessenabwägung wesentliche Bedeutung zu; vgl. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493. In diesem Sinne sprach der Verwaltungsgerichtshof am 30.05.2019, Ra 2019/22/0104, bei der Interessenabwägung nach § 30 Abs 2 VwGG aus, die Revisionswerberin beeinträchtige durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, und gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt.Dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens kommt bei der Interessenabwägung wesentliche Bedeutung zu; vergleiche VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493. In diesem Sinne sprach der Verwaltungsgerichtshof am 30.05.2019, Ra 2019/22/0104, bei der Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aus, die Revisionswerberin beeinträchtige durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, und gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt.

Ferner gab der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 04.11.2019, Ra 2019/21/0244, dem Antrag, der Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend insbesondere Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt unbefristetem Einreiseverbot, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht statt. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass die für den Revisionswerber mit dem Abwarten der Entscheidung über die Revision in seinem Herkunftsstaat Türkei verbundenen Konsequenzen - nach der unter Bedachtnahme auf alle Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere auch darauf, dass in Österreich kein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK bestand, vorgenommenen Abwägung der wechselseitigen Interessen - keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG darstelle.Ferner gab der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 04.11.2019, Ra 2019/21/0244, dem Antrag, der Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend insbesondere Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt unbefristetem Einreiseverbot, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht statt. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass die für den Revisionswerber mit dem Abwarten der Entscheidung über die Revision in seinem Herkunftsstaat Türkei verbundenen Konsequenzen - nach der unter Bedachtnahme auf alle Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere auch darauf, dass in Österreich kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK bestand, vorgenommenen Abwägung der wechselseitigen Interessen - keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG darstelle.

In seiner Entscheidung vom 14.11.2019, Ra 2019/19/0475, gab der Verwaltungsgerichthof dem Antrag, einer gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hingegen statt. Der Revisionswerber hatte unter anderem vorgebracht, er werde bei einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat von seiner in Österreich lebenden Familie und im Besonderen von seinem erst im Jahr 2019 geborenen Sohn getrennt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sich zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert. Ausgehend davon sei nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

3.3. Zum gegenständlichen Verfahren:

3.3.1. Dagegen, der gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2026 erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, spricht zunächst, dass die Sachverhaltsfeststellungen in dieser Entscheidung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind und auch keine ins Auge springenden Mängel aufweisen.

3.3.2. Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde; der Antragsteller ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Sehr wohl läuft der (weitere) Aufenthalt des Antragstellers im österreichischen Bundesgebiet jedoch gewichtigen öffentlichen Interessen zuwider. Der unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beeinträchtigt die öffentliche Ordnung, wobei zu bedenken ist, dass das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen von hohem Gewicht ist.

3.3.3. Somit gibt es bedeutsame Argumente gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In dem gegenständlichen Fall ähnelnden Sachverhaltskonstellationen schien der Verwaltungsgerichtshof diesen aus seiner eigenen Judikatur folgenden Argumenten jedoch bislang kein derart großes Gewicht beizumessen, dass sie der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis entgegengestanden wären; vgl. nochmals VwGH 08.08.2019, Ra 2019/01/0194, VwGH 02.08.2019, Ra 2019/01/0285, VwGH 30.11.2018, Ra 2018/18/0500, VwGH 06.10.2016, Ra 2016/18/0137, und VwGH 15.10.2014, Ra 2014/01/0089. Insoweit der Antragsteller also geltend macht, dass er durch die Abschiebung in den Irak, in deren Vorbereitung das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits Schritte gesetzt hat, gerade jener Gefahr von Eingriffen in seine Rechte ausgesetzt wäre, deren Prüfung Gegenstand des Revisionsverfahrens sei, so hätte er – nach seinem Vorbringen – unter anderem mit staatlicher Verfolgung zu rechnen, und mit Blick auf das Fehlen entgegenstehender zwingender öffentlicher Interessen gibt das Bundesverwaltungsgericht – der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs folgend – dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung spruchgemäß statt. 3.3.3. Somit gibt es bedeutsame Argumente gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In dem gegenständlichen Fall ähnelnden Sachverhaltskonstellationen schien der Verwaltungsgerichtshof diesen aus seiner eigenen Judikatur folgenden Argumenten jedoch bislang kein derart großes Gewicht beizumessen, dass sie der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis entgegengestanden wären; vergleiche nochmals VwGH 08.08.2019, Ra 2019/01/0194, VwGH 02.08.2019, Ra 2019/01/0285, VwGH 30.11.2018, Ra 2018/18/0500, VwGH 06.10.2016, Ra 2016/18/0137, und VwGH 15.10.2014, Ra 2014/01/0089. Insoweit der Antragsteller also geltend macht, dass er durch die Abschiebung in den Irak, in deren Vorbereitung das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits Schritte gesetzt hat, gerade jener Gefahr von Eingriffen in seine Rechte ausgesetzt wäre, deren Prüfung Gegenstand des Revisionsverfahrens sei, so hätte er – nach seinem Vorbringen – unter anderem mit staatlicher Verfolgung zu rechnen, und mit Blick auf das Fehlen entgegenstehender zwingender öffentlicher Interessen gibt das Bundesverwaltungsgericht – der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs folgend – dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung spruchgemäß statt.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Interessenabwägung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L527.2278084.1.00

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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