TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/17 L523 2319311-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.03.2026
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Entscheidungsdatum

17.03.2026

Norm

AlVG §38
AlVG §7
AlVG §8
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8
  1. AlVG Art. 2 § 7 heute
  2. AlVG Art. 2 § 7 gültig ab 16.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  3. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  4. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  6. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.06.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  9. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  11. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  13. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  15. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  16. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1990
  1. AlVG Art. 2 § 8 heute
  2. AlVG Art. 2 § 8 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2023
  3. AlVG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  4. AlVG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. AlVG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. AlVG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 8 gültig von 22.12.1977 bis 30.06.1994
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L523 2319311-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , SVNr. XXXX vom 21.07.2025 gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das Arbeitsmarktservice Wels beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , SVNr. römisch 40 vom 21.07.2025 gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das Arbeitsmarktservice Wels beschlossen:

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 09.09.2025 langte die an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich adressierte, per Fax versandte „Maßnahmenbeschwerde gem. § 8 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 2 Z1 B-VG“ gegen das Arbeitsmarktservice Wels (AMS) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin führt der Beschwerdeführer wie folgt aus:1. Am 09.09.2025 langte die an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich adressierte, per Fax versandte „Maßnahmenbeschwerde gem. Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz 2, Z1 B-VG“ gegen das Arbeitsmarktservice Wels (AMS) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin führt der Beschwerdeführer wie folgt aus:

„1. Gegenstand der Beschwerde

Ich erhebe hiermit Maßnahmenbeschwerde gegen die faktische Leistungseinstellung meiner Notstandshilfe durch das AMS Wels seit 10.06.2025, sowie gegen den Bescheid vom 15.07.2025, mit dem die Leistungserbringung auch für die Vergangenheit eingestellt wurde, obwohl ein triftiger medizinischer Verhinderungsgrund vorlag, welcher dem AMS rechtzeitig mitgeteilt wurde.

2. Sachverhalt

Am 10.06.2025 hatte ich einen bereits längerfristig geplanten medizinischen Untersuchungstermin im Klinikum Wels, im Rahmen meiner laufenden Behandlung. Der damit verbundene Behandlungsplan sowie der Termin wurden dem AMS Wels nachweislich schriftlich mitgeteilt. Dennoch wurde mir vom AMS unterstellt, ich hätte mich einer Begutachtung durch das BBRZ „verweigert“, woraufhin die Notstandshilfe ab diesem Datum faktisch ohne Bescheid eingestellt wurde. Erst mit Bescheid vom 15.07.2025 (zugestellt per Eco Brief am 21.07.2025) wurde mir rückwirkend mitgeteilt, dass ich ab 10.06.2025 keine Notstandshilfe mehr erhalte – gestützt auf § 33 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 2 AlVG.Am 10.06.2025 hatte ich einen bereits längerfristig geplanten medizinischen Untersuchungstermin im Klinikum Wels, im Rahmen meiner laufenden Behandlung. Der damit verbundene Behandlungsplan sowie der Termin wurden dem AMS Wels nachweislich schriftlich mitgeteilt. Dennoch wurde mir vom AMS unterstellt, ich hätte mich einer Begutachtung durch das BBRZ „verweigert“, woraufhin die Notstandshilfe ab diesem Datum faktisch ohne Bescheid eingestellt wurde. Erst mit Bescheid vom 15.07.2025 (zugestellt per Eco Brief am 21.07.2025) wurde mir rückwirkend mitgeteilt, dass ich ab 10.06.2025 keine Notstandshilfe mehr erhalte – gestützt auf Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, AlVG.

3. Rechtswidrigkeit der Maßnahme

Diese Vorgehensweise stellte eine rechtswidrige Maßnahme einer Verwaltungsbehörde im Sinne des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG dar, weil: Ein triftiger Verhinderungsgrund (ärztliche Behandlung) vorlag und dem AMS schriftlich gemeldet wurde; Das AMS gegen die amtswegige Ermittlungspflicht (§ 18 AVG) verstoßen hat; Die Einstellung der Leistung vor Erlassung eines rechtswirksamen Bescheids erfolgte, was ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip (Art. 18 B-VG) darstellt; Die Sanktion erfolgte ohne Anhörung bzw. Berücksichtigung meiner schriftlichen Stellungnahme vom Juni/Juli 2025, womit das Recht auf Parteiengehör verletzt wurde; Die faktische Leistungsblockade seit 10.06.2025 führte zur Deaktivierung meiner E-Card und damit zu einem Verlust der Krankenversicherung, was gesundheits- und sozialrechtlich hoch bedenklich ist; Zusätzlich wurde vom AMS Fördermanagement (gemeinschaftlich durch Fr XXXX und XXXX ) eine konkrete Arbeitsaufnahme bei XXXX nachweislich verhindert – was einer de-facto-Ausübung eines Berufsverbots gleichkommt (Verstoß gegen Art. 6 StGG, Art. 2 und 3 EMRK). Diese Vorgehensweise stellte eine rechtswidrige Maßnahme einer Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG dar, weil: Ein triftiger Verhinderungsgrund (ärztliche Behandlung) vorlag und dem AMS schriftlich gemeldet wurde; Das AMS gegen die amtswegige Ermittlungspflicht (Paragraph 18, AVG) verstoßen hat; Die Einstellung der Leistung vor Erlassung eines rechtswirksamen Bescheids erfolgte, was ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip (Artikel 18, B-VG) darstellt; Die Sanktion erfolgte ohne Anhörung bzw. Berücksichtigung meiner schriftlichen Stellungnahme vom Juni/Juli 2025, womit das Recht auf Parteiengehör verletzt wurde; Die faktische Leistungsblockade seit 10.06.2025 führte zur Deaktivierung meiner E-Card und damit zu einem Verlust der Krankenversicherung, was gesundheits- und sozialrechtlich hoch bedenklich ist; Zusätzlich wurde vom AMS Fördermanagement (gemeinschaftlich durch Fr römisch 40 und römisch 40 ) eine konkrete Arbeitsaufnahme bei römisch 40 nachweislich verhindert – was einer de-facto-Ausübung eines Berufsverbots gleichkommt (Verstoß gegen Artikel 6, StGG, Artikel 2 und 3 EMRK).

4. Antrag

Ich stelle daher folgenden Antrag

1. es wird festgestellt, dass die Einstellung meiner Notstandshilfe durch das AMS Wels ab dem 10.06.2025 eine rechtswidrige Maßnahme war; 2. Der Bescheid des AMS vom 15.07.2025 (GZ: 3937 02 05 65) wird ersatzweise aufgehoben; 3. Das AMS Wels wird verpflichtet, mir die Notstandshilfe rückwirkend ab 10.06.2025 auszubezahlen und die Leistung ordnungsgemäß fortzusetzen; 4. Das AMS wird angewiesen, unverzüglich eine Meldung an die ÖGK zur Wiederherstellung meiner Krankenversicherung zu veranlassen. 5. Beilagen werden auf ausdrücklich Anforderung übermittelt! […]“

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

Mit Bescheid des AMS Wels vom 15.07.2025 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer ab 10.06.2025 gemäß § 33 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab 10.06.2025 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass er den Untersuchungstermin beim BBRZ am 10.06.2025 nicht eingehalten hat. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.07.2025 zugestellt (OZ 4).Mit Bescheid des AMS Wels vom 15.07.2025 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer ab 10.06.2025 gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 38, 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab 10.06.2025 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass er den Untersuchungstermin beim BBRZ am 10.06.2025 nicht eingehalten hat. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.07.2025 zugestellt (OZ 4).

Mit am 09.09.2025 am Bundesverwaltungsgericht eingelangter Maßnahmenbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die „faktische Leistungseinstellung“ seiner Notstandshilfe durch das AMS Wels seit 10.06.2025 (OZ 1).

Eine Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid wurde nicht erhoben (OZ 5).

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Die Zustellung des Bescheids ergibt sich aus dem Zustellungsnachweis.

Aus dem Aktenvermerk vom 14.11.2025 ergibt sich, dass dem AMS keine Eingabe vorliegt, die eine Bescheidbeschwerde darstellt.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Für die Entscheidung von Maßnahmenbeschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das AMS ist gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Bundesverwaltungsgericht zuständig, weil die Angelegenheiten des AlVG in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden (VwGH 26.02.2025, Ra2024/08/0054 Rz 21).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Für die Entscheidung von Maßnahmenbeschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das AMS ist gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG das Bundesverwaltungsgericht zuständig, weil die Angelegenheiten des AlVG in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden (VwGH 26.02.2025, Ra2024/08/0054 Rz 21).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) iVm § 56 Abs 2 AlVG entscheidet im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Wiewohl der Beschwerdeführer als Rechtsgrundlage seiner Maßnahmenbeschwerde § 8 VwGVG in Verbindung mit Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG anführt, ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine unzutreffende Bezeichnung der maßgeblichen Bestimmungen handelt. § 8 VwGVG regelt die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde, während Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze betrifft. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass eine Säumnis geltend gemacht würde oder eine Beschwerde wegen eines konkret bezeichneten, rechtswidrigen Verhaltens eines Organs oder einer Behörde im Zusammenhang mit der Einstellung der Notstandshilfe erhoben werden sollte. Prozesserklärungen einer Partei sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 20.12.1995, 95/03/0310; VwGH 26.06.2014, Ra 2014/04/0013). Dabei kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 19.02.2014, 2013/10/0184). Mit am 09.09.2025 am Bundesverwaltungsgericht eingelangter Maßnahmenbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die „faktische Leistungseinstellung“ seiner Notstandshilfe durch das AMS Wels seit 10.06.2025 sowie dagegen, dass „die Notstandshilfe ab diesem Datum faktisch ohne Bescheid eingestellt wurde“ und bringt darin vor, dass „diese Vorgangsweise […] eine rechtswidrige Maßnahme einer Verwaltungsbehörde im Sinne des Art. 130 Abs. 2 Z1 B-VG“ darstellen würde. Der Beschwerdeführer hat sich also seinem Wortlaut nach bewusst dagegen entschieden, eine Bescheidbeschwerde einzubringen, dies obwohl der gegenständliche Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der Einbringung einer Bescheidbeschwerde enthält. Wiewohl der Beschwerdeführer als Rechtsgrundlage seiner Maßnahmenbeschwerde Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG anführt, ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine unzutreffende Bezeichnung der maßgeblichen Bestimmungen handelt. Paragraph 8, VwGVG regelt die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde, während Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze betrifft. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass eine Säumnis geltend gemacht würde oder eine Beschwerde wegen eines konkret bezeichneten, rechtswidrigen Verhaltens eines Organs oder einer Behörde im Zusammenhang mit der Einstellung der Notstandshilfe erhoben werden sollte. Prozesserklärungen einer Partei sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 20.12.1995, 95/03/0310; VwGH 26.06.2014, Ra 2014/04/0013). Dabei kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 19.02.2014, 2013/10/0184). Mit am 09.09.2025 am Bundesverwaltungsgericht eingelangter Maßnahmenbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die „faktische Leistungseinstellung“ seiner Notstandshilfe durch das AMS Wels seit 10.06.2025 sowie dagegen, dass „die Notstandshilfe ab diesem Datum faktisch ohne Bescheid eingestellt wurde“ und bringt darin vor, dass „diese Vorgangsweise […] eine rechtswidrige Maßnahme einer Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikel 130, Absatz 2, Z1 B-VG“ darstellen würde. Der Beschwerdeführer hat sich also seinem Wortlaut nach bewusst dagegen entschieden, eine Bescheidbeschwerde einzubringen, dies obwohl der gegenständliche Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der Einbringung einer Bescheidbeschwerde enthält.

Die Maßnahmenbeschwerde ist in Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG geregelt. Ihr Gegenstand ist die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Ein Akt der Befehlsgewalt liegt vor, wenn dem Betroffenen ein Befehl erteilt und eine bei Nichtbefolgung dieser Anordnung unverzüglich einsetzende physische Sanktion (zB Festnahme oder Vorführung) angedroht wird (zB VfSlg 10.020/1984), wobei es genügt, dass aus der Sicht des Betroffenen der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VfSlg 18.836/2009; VfGH 16. 9. 2024, E 615/2024 mwN). Akte der Zwangsgewalt sind dadurch gekennzeichnet, dass durch physischen Zwang (Gewalt) in die Rechtsposition des Betroffenen eingegriffen wird (VfSlg 18.212/2007 mwN). Als unmittelbar ist eine solche Maßnahme dann anzusehen, wenn sie nicht bloß der Vollstreckung eines vorangegangenen Bescheides dient (zB VfSlg 12.368/1990 mwN; Grabenwarter/Frank, B-VG² Art 130, Stand 1.1.2025, rdb.at).Die Maßnahmenbeschwerde ist in Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG geregelt. Ihr Gegenstand ist die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Ein Akt der Befehlsgewalt liegt vor, wenn dem Betroffenen ein Befehl erteilt und eine bei Nichtbefolgung dieser Anordnung unverzüglich einsetzende physische Sanktion (zB Festnahme oder Vorführung) angedroht wird (zB VfSlg 10.020 aus 1984,), wobei es genügt, dass aus der Sicht des Betroffenen der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VfSlg 18.836 aus 2009,; VfGH 16. 9. 2024, E 615 aus 2024, mwN). Akte der Zwangsgewalt sind dadurch gekennzeichnet, dass durch physischen Zwang (Gewalt) in die Rechtsposition des Betroffenen eingegriffen wird (VfSlg 18.212 aus 2007, mwN). Als unmittelbar ist eine solche Maßnahme dann anzusehen, wenn sie nicht bloß der Vollstreckung eines vorangegangenen Bescheides dient (zB VfSlg 12.368 aus 1990, mwN; Grabenwarter/Frank, B-VG² Artikel 130,, Stand 1.1.2025, rdb.at).

Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutz-system zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungs-verfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt. Wird ein Bescheid erlassen, können die bereits vorgenommenen damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden (vgl. VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0005 mwN). Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutz-system zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungs-verfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt. Wird ein Bescheid erlassen, können die bereits vorgenommenen damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden vergleiche VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0005 mwN).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich die vom Beschwerdeführer erhobene Maßnahmenbeschwerde gegen das AMS Wels unbeschadet der Frage, ob diese Maßnahme überhaupt als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen ist, jedenfalls als unzulässig, weil dem Beschwerdeführer ein administrativer Instanzenzug möglich war, von dem er Gebrauch hätte machen können (vgl. VwGH 19.03.2009, 2009/18/0060). Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich die vom Beschwerdeführer erhobene Maßnahmenbeschwerde gegen das AMS Wels unbeschadet der Frage, ob diese Maßnahme überhaupt als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen ist, jedenfalls als unzulässig, weil dem Beschwerdeführer ein administrativer Instanzenzug möglich war, von dem er Gebrauch hätte machen können vergleiche VwGH 19.03.2009, 2009/18/0060).

Selbst wenn – entgegen dem objektiven Erklärungswert des Vorbringens – die Eingabe als Bescheidbeschwerde gewertet würde, wäre eine solche nicht rechtzeitig eingebracht worden. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 18.07.2025 zugestellt, sodass die vierwöchige Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 18.08.2025 endete. Zwar wurde am 21.07.2025 ein als Beschwerde bezeichnetes Schreiben per Telefax an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich adressiert übermittelt, jedoch ist maßgeblich, dass die Beschwerde erst am 09.09.2025 beim zuständigen Bundesverwaltungsgericht einlangte. Zum Zeitpunkt des Einlangens beim zuständigen Gericht war die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen, weshalb auch eine als Bescheidbeschwerde gewertete Eingabe als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die faktische Leistungsblockade seit 10.06.2025 zur Deaktivierung seiner E-Card und damit zum Verlust seines Krankenversicherungsschutzes geführt habe, ist festzuhalten, dass mit dem Wegfall seines Leistungsbezuges gemäß § 6 Abs. 2 AlVG auch der Wegfall der Pflichtversicherung verbunden ist. Auf diesen Umstand wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen. Gemäß in Verbindung mit § 122 Abs. 2 ASVG ist sichergestellt, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung nach Beendigung der Pflichtversicherung infolge Wegfalls des Leistungsbezuges jedenfalls für die Dauer von sechs Wochen fortbesteht. Darüber hinaus verlängert sich dieser Anspruch um jenen Zeitraum, um den der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gemäß §§ 10, 11 oder 25 Abs. 2 AlVG die Frist von sechs Wochen übersteigt. Sollte es tatsächlich zu einer faktischen Vorenthaltung von Leistungen aus der Krankenversicherung gekommen sein – wobei offenbleiben kann, ob ein solcher Vorgang überhaupt als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren wäre –, stünde dem Beschwerdeführer das im ASVG vorgesehene Verfahren zur Feststellung von Leistungsansprüchen durch den zuständigen Versicherungsträger offen. Eine Rechtsschutzlücke besteht daher im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen aus der Krankenversicherung gemäß § 6 Abs. 2 AlVG in Verbindung mit § 122 Abs. 2 ASVG nicht. Eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist zur Schließung des Rechtsschutzsystems nicht erforderlich.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die faktische Leistungsblockade seit 10.06.2025 zur Deaktivierung seiner E-Card und damit zum Verlust seines Krankenversicherungsschutzes geführt habe, ist festzuhalten, dass mit dem Wegfall seines Leistungsbezuges gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AlVG auch der Wegfall der Pflichtversicherung verbunden ist. Auf diesen Umstand wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen. Gemäß in Verbindung mit Paragraph 122, Absatz 2, ASVG ist sichergestellt, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung nach Beendigung der Pflichtversicherung infolge Wegfalls des Leistungsbezuges jedenfalls für die Dauer von sechs Wochen fortbesteht. Darüber hinaus verlängert sich dieser Anspruch um jenen Zeitraum, um den der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gemäß Paragraphen 10, 11, oder 25 Absatz 2, AlVG die Frist von sechs Wochen übersteigt. Sollte es tatsächlich zu einer faktischen Vorenthaltung von Leistungen aus der Krankenversicherung gekommen sein – wobei offenbleiben kann, ob ein solcher Vorgang überhaupt als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren wäre –, stünde dem Beschwerdeführer das im ASVG vorgesehene Verfahren zur Feststellung von Leistungsansprüchen durch den zuständigen Versicherungsträger offen. Eine Rechtsschutzlücke besteht daher im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen aus der Krankenversicherung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 122, Absatz 2, ASVG nicht. Eine Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist zur Schließung des Rechtsschutzsystems nicht erforderlich.

Im Hinblick auf das zusätzliche Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine konkrete Arbeitsaufnahme vom Fördermanagement des AMS bei der Firma XXXX verhindert worden sei, ist festzustellen, dass die Sache des Verfahrens jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte begrenzt (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044). Die Sache des Verfahrens betrifft jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde begrenzt hat, also im konkreten Fall den Ausspruch des Bescheids des AMS Wels, dass der Beschwerdeführer ab 10.06.2025 gemäß § 33 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab 10.06.2025 keine Notstandshilfe erhält. Das Beschwerdebegehren betreffend eine Angelegenheit über eine konkrete Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX liegt offensichtlich außerhalb der Sache des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens und erweist sich daher als unzulässig. Im Hinblick auf das zusätzliche Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine konkrete Arbeitsaufnahme vom Fördermanagement des AMS bei der Firma römisch 40 verhindert worden sei, ist festzustellen, dass die Sache des Verfahrens jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte begrenzt (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044). Die Sache des Verfahrens betrifft jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde begrenzt hat, also im konkreten Fall den Ausspruch des Bescheids des AMS Wels, dass der Beschwerdeführer ab 10.06.2025 gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 38, 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab 10.06.2025 keine Notstandshilfe erhält. Das Beschwerdebegehren betreffend eine Angelegenheit über eine konkrete Arbeitsaufnahme bei der Firma römisch 40 liegt offensichtlich außerhalb der Sache des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens und erweist sich daher als unzulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Rechtslage eindeutig ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Rechtslage eindeutig ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befehls- und Zwangsgewalt Maßnahmenbeschwerde Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L523.2319311.1.00

Im RIS seit

16.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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