Entscheidungsdatum
17.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
,
L504 2179024-2/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb XXXX StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Sarah Moschitz-Kumar, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2022, Zl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb römisch 40 StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Sarah Moschitz-Kumar, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2022, Zl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
Mit dem hier angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt (im Folgenden: bB) den Antrag der belangten Partei (bP) vom 29.12.2021 auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 iVm § 58 Abs. 11 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt V.).Mit dem hier angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt (im Folgenden: bB) den Antrag der belangten Partei (bP) vom 29.12.2021 auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG) als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch fünf.).
Aus dem Verfahrensgang des Bescheides ergibt sich Folgendes:
„[…]
Zu den vorangegangenen Verfahren:
? Sie sind spätestens im Mai 2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist und haben am 29.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dabei gaben Sie an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger vom Irak zu sein und am XXXX in XXXX im Irak geboren worden zu sein.? Sie sind spätestens im Mai 2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist und haben am 29.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dabei gaben Sie an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger vom Irak zu sein und am römisch 40 in römisch 40 im Irak geboren worden zu sein.
? Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 08.11.2017, Zl. 1071251804-150582015/BMI-BFA_STM_RD, wurde Ihr Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ihnen wurde kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt, gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und Ihre Abschiebung in den Irak als zulässig erklärt. Weiters wurde Ihnen eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.? Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 08.11.2017, Zl. 1071251804-150582015/BMI-BFA_STM_RD, wurde Ihr Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ihnen wurde kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und Ihre Abschiebung in den Irak als zulässig erklärt. Weiters wurde Ihnen eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
? Dagegen erhoben Sie fristgerecht eine Beschwerde durch Ihren damaligen rechtsfreundlichen Vertreter RA Mag. Martin SAUSENG.
? Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (kurz: BVwG) vom 29.06.2018, Zl. G305 2179024-1/11E, wurde Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
? Gegen jene Entscheidung ergriffen Sie fristgerecht das außerordentliche Rechtsmittel einer Revision.
? Mittels einer verfahrensleitenden Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes (kurz: VwGH) vom 30.08.2018, GZ: Ra 2018/19/0459-3, wurde das Bundesamt aufgefordert, binnen sechs Wochen eine Revisionsbeantwortung einzubringen.
? Mit Beschluss des VwGH vom 12.09.2018, GZ: Ra 2018/19/0459-5, wurde Ihrem Antrag, die aufschiebende Wirkung für die erhobene Revision zuzuerkennen, stattgegeben.
? Mittels Erkenntnis des VwGH vom 25.06.2019, GZ: Ra 2018/19/0459-8, sprach dieser aus, dass Ihre Revision, soweit sich diese gegen die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richte, zurückgewiesen werde. In seinem übrigen Umfang wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 z 3 lit. b und lit. c VwGG aufgehoben, weil das BVwG nicht ausreichend mit der Situation in der Heimatregion befasste und in dessen Erkenntnis widersprüchliche Ausführungen anführte. Am selbigen Tag erwuchs die Entscheidung zu § 3 AsylG in Rechtskraft.? Mittels Erkenntnis des VwGH vom 25.06.2019, GZ: Ra 2018/19/0459-8, sprach dieser aus, dass Ihre Revision, soweit sich diese gegen die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richte, zurückgewiesen werde. In seinem übrigen Umfang wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, z 3 Litera b und Litera c, VwGG aufgehoben, weil das BVwG nicht ausreichend mit der Situation in der Heimatregion befasste und in dessen Erkenntnis widersprüchliche Ausführungen anführte. Am selbigen Tag erwuchs die Entscheidung zu Paragraph 3, AsylG in Rechtskraft.
? Mittels Erkenntnis des BVwG vom 07.12.2020, GZ: G305 2179024-1/27E, wurde Ihre Beschwerde erneut gemäß § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.? Mittels Erkenntnis des BVwG vom 07.12.2020, GZ: G305 2179024-1/27E, wurde Ihre Beschwerde erneut gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
? Mit 11.12.2020 erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.
? Gegen diese Entscheidung erhoben Sie erneut fristgerecht ein außerordentliches Rechtsmittel.
? Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (kurz: VfGH) vom 24.02.2021, GZ: E 205/2021-6, wurde die Behandlung Ihrer nunmehr 2. Beschwerde abgelehnt.
? Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.04.2021, GZ: E 205/2021-8, wurde Ihre 2. Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
? Mit Beschluss des VwGH vom 24.06.2021, GZ: Ra 2021/14/0180-8, wurde Ihre 2. Revision zurückgewiesen.
Zum gegenständlichen Verfahren:
? Mit Eingangsstempel vom 29.12.2021 stellte Ihr rechtsfreundlicher Vertreter, Fr. Mag. Sarah MOSCHITZ-KUMAR in Ihrem Namen den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. § 56 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) beim ho. Bundesamt. Der Antrag wurde zuvor in die Hausbriefanlage der BFA Regionaldirektion Steiermark eingeworfen.? Mit Eingangsstempel vom 29.12.2021 stellte Ihr rechtsfreundlicher Vertreter, Fr. Mag. Sarah MOSCHITZ-KUMAR in Ihrem Namen den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. Paragraph 56, Absatz eins, Asylgesetz (AsylG) beim ho. Bundesamt. Der Antrag wurde zuvor in die Hausbriefanlage der BFA Regionaldirektion Steiermark eingeworfen.
? Mit Verbesserungsauftrag vom 28.02.2022 wurden Sie aufgefordert, unter Setzung einer Frist von zwei Wochen diverse Antragsmängel zu beheben.
? Am 16.03.2022 langte eine schriftliche Stellungnahme mit weiteren Beweismitteln beim ho. Bundesamt ein.
? Bis jetzt sind Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.
? Mit Schreiben vom heutigen Tag wurden Sie über eine Rechtsberatung gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren informiert.? Mit Schreiben vom heutigen Tag wurden Sie über eine Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren informiert.
[…]“
Das Bundesamt hat in das Verfahren folgende Beweismittel einbezogen:
„Von Ihnen vorgelegte Beweismittel:
? Antrag vom 29.12.2021 mit Stellungnahme und Heilungsantrag
? Foto
? ÖIF Integrationsprüfungszeugnis A2 vom 12.06.2021
? Div. Lohnzettel
? Arbeitsvertrag
? Empfehlungsschreiben
? E-Mail-Verkehr mit der Irakischen Botschaft
? KSV1870-Auszüge
? Wohnrechtsvereinbarung
? Antrag auf Gesundheitsvorsorge
? Kostenaufstellung
? Versicherungsdatenauszug v. 11.03.2022
Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel:
? Der gesamte Verfahrensakt zur IFA-Zahl 1071251804
? Aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, ZMR (Zentrales Melderegister) und AJWEB (Datenbank des Sozialversicherungsträgers)
? Die Zusammenstellung der Länderinformationen der Staatendokumentation zum Irak aus dem COI-CMS (Country of Origin Information – Content Management System) veröffentlicht am 02.03.2022)“
Das Bundesamt begründete die Abweisung der Heilung gem. § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV im Wesentlichen damit, dass die bP kein gültiges Reisedokument und auch keine Geburtsurkunde vorgelegt und auch nicht nachweislich dazulegen vermocht habe, dass ihr die Erlangung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre und merkte an, dass es notorisches Amtswissen sei, dass irakischen Bürgern an der Botschaft in Wien Reisedokumente (sog. One Way Laissez Passer) ausgestellt werden.Das Bundesamt begründete die Abweisung der Heilung gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV im Wesentlichen damit, dass die bP kein gültiges Reisedokument und auch keine Geburtsurkunde vorgelegt und auch nicht nachweislich dazulegen vermocht habe, dass ihr die Erlangung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre und merkte an, dass es notorisches Amtswissen sei, dass irakischen Bürgern an der Botschaft in Wien Reisedokumente (sog. One Way Laissez Passer) ausgestellt werden.
Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages gem. § 56 AsylG argumentierte die Behörde zusammengefasst, dass die bP bis dato trotz entsprechender Aufforderung und Belehrung über ihre Mitwirkungspflicht weder ein Reisedokument noch ihre Geburtsurkunde vorgelegt habe. Sie sei daher der allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nicht nachgekommen. Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages gem. Paragraph 56, AsylG argumentierte die Behörde zusammengefasst, dass die bP bis dato trotz entsprechender Aufforderung und Belehrung über ihre Mitwirkungspflicht weder ein Reisedokument noch ihre Geburtsurkunde vorgelegt habe. Sie sei daher der allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nicht nachgekommen.
Die bP ignoriere beharrlich ihre Ausreiseverpflichtung, habe keine Angehörigen in Österreich, spreche Deutsch auf A2 Niveau, habe keine Ausbildung absolviert, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und sei kurzfristig offiziellen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, sei nicht selbsterhaltungsfähig, seit sieben Jahren im Bundesgebiet aufhältig und seien gesamtbetrachtend keine Umstände erkennbar, die auf eine außergewöhnliche Integration schließen ließen.
Gegen diesen Bescheid hat die bP durch ihre gewillkürte Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert sowie, dass
• die bP ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, da sie alles unternommen habe, um den irakischen Pass bei der Botschaft zu bekommen;
• die bB habe die Beweisanträge der bP begründungslos übergangenen;
• die bB habe sämtliche nachgewiesenen Integrationsmerkmale ignoriert und verkenne, dass die bP selbsterhaltungsfähig sei;
• die bP habe die Integrationsprüfung Modul 1 abgeschlossen, welche zur Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung Plus" berechtige;
• die bisherige Aufenthaltsdauer hätte zugunsten des Verbleibs der bP in die Abwägung einzufließen gehabt.
Vorgelegt wurde eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien vom 10.05.2022 mit dem Titel „Ausstellung eines irakischen Reisepasses“, dass die bP einen Antrag für die Ausstellung eines irakischen Reisedokuments gestellt habe und bedauert werde, dass dieser Antrag nicht angenommen werden könne, da die Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge, sondern die Ausstellung im Irak oder in den Botschaften der Republik Irak in Berlin oder Den Haag erfolge.
Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt und die bisherigen Beweisanträge, insbesondere die Zeugeneinvernahme der ehemaligen Arbeitgeberin der bP, XXXX und die Parteieneinvernahme aufrechterhalten.Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt und die bisherigen Beweisanträge, insbesondere die Zeugeneinvernahme der ehemaligen Arbeitgeberin der bP, römisch 40 und die Parteieneinvernahme aufrechterhalten.
Mit Stellungnahme vom 18.05.2022 führte die bB aus, dass sich aus dem Amtswissen und der aktuellen Abfrage der Homepage der irakischen Botschaft nicht ergebe, dass es irakischen Staatsbürgern nicht möglich wäre, sich ein Reisedokument (sog. One Way Passer) dort ausstellen zu lassen. Im vorgelegten Schreiben werde zudem nur bestätigt, dass die bP einen Antrag auf Ausstellung eines irakischen Reisepasses gestellt habe. Der Umstand, dass jene Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge und die Ausstellung im Irak oder in den Botschaften der Republik Irak in Deutschland oder in den Niederlanden erfolge, würden keinen Anspruch auf Heilung begründen, denn aus den Angaben auf der Homepage ergebe sich, dass Antragstellern dort ein Notreisedokument (sog. One Way Laissez Passer), wenn auch nur für eine einmalige Reise, ausgestellt werde. Damit stehe für das Bundesamt fest, dass es der bP bei zumutbarer Mitwirkung nicht unmöglich gewesen wäre, sich die erforderlichen Dokumente rechtzeitig zu organisieren. Zudem sei auch aus dem Amtswissen bekannt, dass irakischen Staatsbürgern, jederzeit bei einer freiwilligen Rückkehr aus freiwilligem Antrieb ein gültiges Reisedokument ausgestellt werde, um jenen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zu ermöglichen.
Generell wäre ein unrechtmäßig aufhältiger Fremder angehalten, innerhalb der gesetzten Frist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Bei einem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 und 56 AsylG sei nur die persönliche Antragstellung im Inland vorgesehen, danach wäre die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Bei erfolgreicher Erteilung des beantragten Antragstitels bekomme der Antragsteller von der zuständigen Vertretungsbehörde ein Visum zwecks Abholung seines Aufenthaltstitels ausgestellt. Generell wäre ein unrechtmäßig aufhältiger Fremder angehalten, innerhalb der gesetzten Frist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Bei einem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55 und 56 AsylG sei nur die persönliche Antragstellung im Inland vorgesehen, danach wäre die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Bei erfolgreicher Erteilung des beantragten Antragstitels bekomme der Antragsteller von der zuständigen Vertretungsbehörde ein Visum zwecks Abholung seines Aufenthaltstitels ausgestellt.
Die Komponente der persönlichen Umstände des Antragstellers im Hinblick auf Art. 8 EMRK fließe bei Anträgen gem § 56 AsylG nur peripher in die Entscheidung ein, da in jenem Antrag andere Aspekte der erfolgreichen Erfüllung gesetzlich vorangestellt seien.Die Komponente der persönlichen Umstände des Antragstellers im Hinblick auf Artikel 8, EMRK fließe bei Anträgen gem Paragraph 56, AsylG nur peripher in die Entscheidung ein, da in jenem Antrag andere Aspekte der erfolgreichen Erfüllung gesetzlich vorangestellt seien.
Die bB legte ins Deutsche übersetzte Scans der Homepage der irakischen Botschaft vom 18.05.2022 vor aus der sich die Möglichkeit der Ausstellung eines Notreisepasses ergibt.
Am 23.05.2022 erfolgte die Vorlage der Beschwerde an die Außenstelle Linz des Bundesverwaltungsgerichts.
Mit Schreiben vom 19.10.2022 zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der bP die Stellungnahme der bB vom 18.05.2022 übermittelt.
Mit Stellungnahme vom 03.11.2022 brachte die bP ergänzend vor, dass der nur für die einmalige Einreise in den Irak geeignete (Notfall-)Reisepass nicht vermöge, die Abweisung des Heilungsantrags und die darauf aufbauende Zurückweisung ihres Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG zu rechtfertigen, zumal diese Möglichkeit der bP einerseits laut individuell an sie gerichteter Mitteilung der Botschaft in Wien nur durch Beantragung in Berlin oder Den Haag offenstünde, andererseits sich für sie selbst bei Ausstellung eines „Notfallreisepasses“ für die einmalige Einreise in den Irak gerade keine Möglichkeit ergäbe, die erforderlichen irakischen Dokumente nach Beantragung und Ausstellung im Irak der österreichischen Behörde im Verfahren gemäß § 56 AsylG vorzulegen.Mit Stellungnahme vom 03.11.2022 brachte die bP ergänzend vor, dass der nur für die einmalige Einreise in den Irak geeignete (Notfall-)Reisepass nicht vermöge, die Abweisung des Heilungsantrags und die darauf aufbauende Zurückweisung ihres Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG zu rechtfertigen, zumal diese Möglichkeit der bP einerseits laut individuell an sie gerichteter Mitteilung der Botschaft in Wien nur durch Beantragung in Berlin oder Den Haag offenstünde, andererseits sich für sie selbst bei Ausstellung eines „Notfallreisepasses“ für die einmalige Einreise in den Irak gerade keine Möglichkeit ergäbe, die erforderlichen irakischen Dokumente nach Beantragung und Ausstellung im Irak der österreichischen Behörde im Verfahren gemäß Paragraph 56, AsylG vorzulegen.
Die bP verfüge lediglich über Kopien ihres irakischen Personalausweises und Staatsbürgerschaftsnachweises, habe noch nie einen irakischen Reisepass gehabt und könne identitätsbeweisende Urkunden mangels Familienangehörigen im Irak auch nicht beschaffen.
Die Ansicht der bB, wonach lediglich die Inlandsantragstellung für einen Antrag gemäß § 56 AsylG zulässig sein soll, die Entscheidung aber im Ausland abzuwarten und bei positiver Erledigung ein Visum D zu erteilen wäre, fände keine Deckung im Wortlaut des Gesetzes, sondern sei Voraussetzung der Aufenthalt der antragstellenden Person (nicht der rechtmäßige Aufenthalt, auch nicht jener auf Grundlage eines Einreisetitels nach dem FPG) im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Erteilung des Titels. Die Ansicht der bB, wonach lediglich die Inlandsantragstellung für einen Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG zulässig sein soll, die Entscheidung aber im Ausland abzuwarten und bei positiver Erledigung ein Visum D zu erteilen wäre, fände keine Deckung im Wortlaut des Gesetzes, sondern sei Voraussetzung der Aufenthalt der antragstellenden Person (nicht der rechtmäßige Aufenthalt, auch nicht jener auf Grundlage eines Einreisetitels nach dem FPG) im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Erteilung des Titels.
Auch aus der Rechtsprechung des VwGH zum Zweck von Aufenthaltstiteln gemäß § 56 AsylG ergebe sich die von der bB angenommene Vorgehensweise nicht, denn die Legalisierung als Zweck des Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG unterscheide sich ganz wesentlich von Erstanträgen auf Aufenthaltstitel nach dem NAG, bei denen es im Regelfall nicht um die „Legalisierung“ eines schon bestehenden Aufenthalts gehe, sondern es sich um die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels bei gleichzeitig in § 21 Abs. 1 NAG ausdrücklich normiertem Erfordernis der Auslandsantragstellung handle. Auch aus der Rechtsprechung des VwGH zum Zweck von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 56, AsylG ergebe sich die von der bB angenommene Vorgehensweise nicht, denn die Legalisierung als Zweck des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG unterscheide sich ganz wesentlich von Erstanträgen auf Aufenthaltstitel nach dem NAG, bei denen es im Regelfall nicht um die „Legalisierung“ eines schon bestehenden Aufenthalts gehe, sondern es sich um die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels bei gleichzeitig in Paragraph 21, Absatz eins, NAG ausdrücklich normiertem Erfordernis der Auslandsantragstellung handle.
Dass Aspekte einer Abwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG „nur peripher“ in die Beurteilung des Antrags gemäß § 56 AsylG einfließen würden, entspreche insofern nicht der Rechtsprechung, als diese Gesichtspunkte zwar nicht die Intensität wie bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG erreichen müssten, aber auch nicht „nur peripher“ zu beachten wären.Dass Aspekte einer Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG „nur peripher“ in die Beurteilung des Antrags gemäß Paragraph 56, AsylG einfließen würden, entspreche insofern nicht der Rechtsprechung, als diese Gesichtspunkte zwar nicht die Intensität wie bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG erreichen müssten, aber auch nicht „nur peripher“ zu beachten wären.
Mit Stellungnahme vom 17.11.2022 behauptete die bP ergänzend, dass bisher auch sämtliche Versuche der bP und ihrer Arbeitgeberin, die von der bB genannte Ausstellung eines Reisepasses elektronisch auf der Homepage der irakischen Botschaft zu beantragen, gescheitert seien. Selbst bei erfolgreicher elektronischer Antragstellung müsste die bP zur Ausstellung und Abholung des Reisepasses nach Berlin oder Den Haag reisen, was ihr mangels Reisedokuments und mangels Aufenthaltsrechts im Schengenraum nicht möglich sei.
Ein Vertreter der Botschaft habe dem Ersuchen um Bestätigung, dass sich die bP bei der Antragstellung und Ausstellung eines Reispasses und einer Geburtsurkunde in Berlin vertreten lassen könnte, eine Absage erteilt.
Neu wurde ein Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 15.11.2022 vorgelegt.
Das BVwG hat die Beschwerde mit Erkenntnis vom 22.02.2023 als unbegründet abgewiesen.
Der VfGH hat mit Beschluss vom 18.09.2023 die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt, da diese keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 16.02.2026, Ra 2023/17/0065-16, der am 06.04.2023 erstatteten ao Revision stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Zur Person der bP:
Die volljährige bP ist Staatsangehöriger des Irak. Sie stammt aus dem Dorf XXXX , das in der Nähe von XXXX (auch XXXX oder XXXX ) und zwei Autostunden von XXXX entfernt liegt. Sie gehört der kurdischen Volksgruppe sowie der jesidischen Glaubensgemeinschaft an. Ihre Muttersprache ist Kurdisch-Sorani und sie spricht Arabisch.Die volljährige bP ist Staatsangehöriger des Irak. Sie stammt aus dem Dorf römisch 40 , das in der Nähe von römisch 40 (auch römisch 40 oder römisch 40 ) und zwei Autostunden von römisch 40 entfernt liegt. Sie gehört der kurdischen Volksgruppe sowie der jesidischen Glaubensgemeinschaft an. Ihre Muttersprache ist Kurdisch-Sorani und sie spricht Arabisch.
Die bP ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit mehrjähriger Schulbildung und hat den Beruf des Buchbinders erlernt. Ihren Lebensunterhalt verdiente sie sich durch ihre Mitarbeit in einer im Eigentum ihrer Familie stehenden Landwirtschaft in ihrem Heimatdorf, die ihrer Familie ein Auskommen sicherte. Gemeinsam mit ihren Eltern lebte sie in einer Mietwohnung in XXXX .Die bP ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit mehrjähriger Schulbildung und hat den Beruf des Buchbinders erlernt. Ihren Lebensunterhalt verdiente sie sich durch ihre Mitarbeit in einer im Eigentum ihrer Familie stehenden Landwirtschaft in ihrem Heimatdorf, die ihrer Familie ein Auskommen sicherte. Gemeinsam mit ihren Eltern lebte sie in einer Mietwohnung in römisch 40 .
Zum Vorverfahren:
Die bP stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 29.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2018 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und die Rückkehrentscheidung mit einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise bestätigt.
Mit Beschluss des VwGH vom 12.09.2018, Ra 2018/19/0459-5, wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die erhobene außerordentliche Revision stattgegeben.
Mit Erkenntnis vom 25.06.2019, Ra 2018/19/0459 wies der VwGH die Revision hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zurück, gab der Revision im übrigen Umfang Folge und hob das Erkenntnis des BVwG vom 29.06.2018 auf.
Mit Erkenntnis vom 07.12.2020, G305 2179024-1/27E, wies das BVwG die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet ab. Das Erkenntnis erwuchs am 11.12.2020 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis vom 07.12.2020, G305 2179024-1/27E, wies das BVwG die Beschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet ab. Das Erkenntnis erwuchs am 11.12.2020 in Rechtskraft.
Die bP kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich seither nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24.02.2021, E 205/2021-6, ab und trat sie mit Beschluss vom 06.04.2021, E 205/2021-8, dem VwGH zur Entscheidung ab.
Mit Beschluss vom 24.06.2022, Ra 2021/14/0180-8, wies der VwGH die außerordentliche Revision zurück.
Zur Mitwirkungspflicht:
Die bP verfügt über einen irakischen Personalausweis und einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis in Kopie. Sie verfügt über keinen gültigen irakischen Reisepass und wurde ein solcher bis dato für sie noch nicht ausgestellt.
Die bP kam ihrer Ausreiseverpflichtung pflichtwidrig nicht nach, sondern stellte ihre Rechtsvertretung am 29.12.2021 den gegenständlichen begründeten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs 1 AsylG wegen Erfüllen des Modul 1 der Integrationsvereinbarung sowie einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV. Beigelegt war unter anderem ein E-Mail des XXXX an XXXX vom 30.08.2021 betreffend „Unterlagen Reisedokumente Bleiberecht XXXX “, mit der Bitte: „Wir benötigen für Herrn XXXX Reisedokumente für ein Bleiberecht, da er keine mehr besitzt. Welche Unterlagen bzw. Formulare werden hierfür benötigt und wie können wir diese beantragen?“. Die bP kam ihrer Ausreiseverpflichtung pflichtwidrig nicht nach, sondern stellte ihre Rechtsvertretung am 29.12.2021 den gegenständlichen begründeten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG wegen Erfüllen des Modul 1 der Integrationsvereinbarung sowie einen Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV. Beigelegt war unter anderem ein E-Mail des römisch 40 an römisch 40 vom 30.08.2021 betreffend „Unterlagen Reisedokumente Bleiberecht römisch 40 “, mit der Bitte: „Wir benötigen für Herrn römisch 40 Reisedokumente für ein Bleiberecht, da er keine mehr besitzt. Welche Unterlagen bzw. Formulare werden hierfür benötigt und wie können wir diese beantragen?“.
Die bP wurde mit Schreiben der bB vom 28.02.2022 aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen mehrere Mängel zu beheben, nämlich den Antrag persönlich beim Bundesamt zu stellen sowie die zum Zeitpunkt der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Dokumente gem § 8 AsylG-DV im Original vorzulegen und einen aktuellen Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz sowie des gesicherten Lebensunterhalts zu erbringen, widrigenfalls ihr Antrag gem § 13 Abs. 3 und 4 AVG oder gem § 56 iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV zurückzuweisen wäre. Dabei wurde die bP zum Heilungsantrag gemäß § 4 AsylG-DV belehrt, dass sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die benötigten Dokumente eigenständig vorzulegen hat und die Möglichkeit eines Antrags auf Heilung gem § 4 AsylG-DV besteht, wenn es der bP nicht möglich ist, die erforderlichen Dokumente gem § 8 AsylG-DV vorzulegen, sofern jeder Mangel extra sowie Gründe angeführt werden, warum das erforderliche Dokument nicht vorgelegt bzw. beschafft werden kann, und diesbezügliche Beweismittel vorgelegt werden. Die bP wurde mit Schreiben der bB vom 28.02.2022 aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen mehrere Mängel zu beheben, nämlich den Antrag persönlich beim Bundesamt zu stellen sowie die zum Zeitpunkt der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Dokumente gem Paragraph 8, AsylG-DV im Original vorzulegen und einen aktuellen Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz sowie des gesicherten Lebensunterhalts zu erbringen, widrigenfalls ihr Antrag gem Paragraph 13, Absatz 3 und 4 AVG oder gem Paragraph 56, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV zurückzuweisen wäre. Dabei wurde die bP zum Heilungsantrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV belehrt, dass sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die benötigten Dokumente eigenständig vorzulegen hat und die Möglichkeit eines Antrags auf Heilung gem Paragraph 4, AsylG-DV besteht, wenn es der bP nicht möglich ist, die erforderlichen Dokumente gem Paragraph 8, AsylG-DV vorzulegen, sofern jeder Mangel extra sowie Gründe angeführt werden, warum das erforderliche Dokument nicht vorgelegt bzw. beschafft werden kann, und diesbezügliche Beweismittel vorgelegt werden.
Am 16.03.2022 brachte die bP den gegenständlichen Antrag in der zuständigen Regionalstelle des Bundesamts persönlich ein.
Am 16.03.2022 legte die rechtsfreundliche Vertretung der bP ein E-Mail des XXXX an XXXX vom 07.03.2022 wortgleichen Inhalts wie am 30.08.2021, ein E-Mail des XXXX an das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der Bitte um Hilfe, da sie dringend die fehlenden Papiere benötigen und die irakische Botschaft nicht erreichen können, ein Antwort E-Mail des Bundesministeriums, dass sie es weiter versuchen sollen und es früher oder später gelingen wird, eine Aufstellung der Lebenserhaltungskosten der bP, einen Versicherungsdatenauszug, einen Infopass KSV1870 und einen Antrag auf private Krankenversicherung der Generali Versicherung AG vor.Am 16.03.2022 legte die rechtsfreundliche Vertretung der bP ein E-Mail des römisch 40 an römisch 40 vom 07.03.2022 wortgleichen Inhalts wie am 30.08.2021, ein E-Mail des römisch 40 an das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der Bitte um Hilfe, da sie dringend die fehlenden Papiere benötigen und die irakische Botschaft nicht erreichen können, ein Antwort E-Mail des Bundesministeriums, dass sie es weiter versuchen sollen und es früher oder später gelingen wird, eine Aufstellung der Lebenserhaltungskosten der bP, einen Versicherungsdatenauszug, einen Infopass KSV1870 und einen Antrag auf private Krankenversicherung der Generali Versicherung AG vor.
Mit Bescheid vom 14.04.2022 hat das Bundesamt den Antrag der bP auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen sowie den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 56, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen, gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Das Bundesamt begründete die Abweisung der Heilung gem. § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV im Wesentlichen damit, dass die bP kein gültiges Reisedokument und auch keine Geburtsurkunde vorlegte und auch nicht nachweislich dazulegen vermochte, dass ihr die Erlangung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre und merkte an, dass es notorisches Amtswissen ist, dass irakischen Bürgern an der Botschaft in Wien Reisedokumente ausgestellt werden.Mit Bescheid vom 14.04.2022 hat das Bundesamt den Antrag der bP auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen sowie den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 56, 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Das Bundesamt begründete die Abweisung der Heilung gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV im Wesentlichen damit, dass die bP kein gültiges Reisedokument und auch keine Geburtsurkunde vorlegte und auch nicht nachweislich dazulegen vermochte, dass ihr die Erlangung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre und merkte an, dass es notorisches Amtswissen ist, dass irakischen Bürgern an der Botschaft in Wien Reisedokumente ausgestellt werden.
Die Zurückweisung des Antrages gem. § 56 AsylG begründete sie damit, dass die bP ihre Mitwirkungspflicht verletzte, indem sie bis dato trotz entsprechender Aufforderung und Belehrung über ihre Mitwirkungspflicht weder ein Reisedokument noch ihre Geburtsurkunde vorlegte. Die Zurückweisung des Antrages gem. Paragraph 56, AsylG begründete sie damit, dass die bP ihre Mitwirkungspflicht verletzte, indem sie bis dato trotz entsprechender Aufforderung und Belehrung über ihre Mitwirkungspflicht weder ein Reisedokument noch ihre Geburtsurkunde vorlegte.
Mit der Beschwerde legte die bP eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien vom 10.05.2022 betreffend die „Ausstellung eines irakischen Reisepasses“ vor, der zufolge die bP einen Antrag auf Ausstellung eines irakischen Reisedokuments gestellt hat, die Botschaft bedauert, diesen nicht annehmen zu können, da sie über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt, und die Ausstellung im Irak oder in den Botschaften der Republik Irak in Berlin/Deutschland, Den Haag/Niederlanden erfolgt.
Dazu nahm die bB in ihrem Schreiben vom 18.05.2022 Stellung, dass der Umstand, dass jene Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt und die Ausstellung im Irak oder in den Botschaften der Republik Irak in Deutschland oder in den Niederlanden erfolgt, keinen Anspruch auf Heilung begründet, denn aus den Angaben auf der Homepage ergibt sich, dass Antragstellern dort ein Notreisedokument, wenn auch nur für eine einmalige Reise, ausgestellt wird und damit feststeht, dass es der bP nicht unmöglich gewesen wäre, sich die erforderlichen Dokumente rechtzeitig zu organisieren. Weiters wies die bB darauf hin, dass aus dem Amtswissen bekannt ist, dass irakischen Staatsbürgern, jederzeit bei einer freiwilligen Rückkehr aus freiwilligem Antrieb ein gültiges Reisedokument ausgestellt wird, um jenen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zu ermöglichen. Die bB belehrte, dass ein unrechtmäßig aufhältiger Fremder angehalten wäre, innerhalb der gesetzten Frist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und bei einem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 und 56 AsylG nur die persönliche Antragstellung im Inland vorgesehen ist, danach wäre die Entscheidung im Ausland abzuwarten, sodass bei erfolgreicher Erteilung des beantragten Antragstitels der Antragsteller von der zuständigen Vertretungsbehörde ein Visum zwecks Abholung seines Aufenthaltstitels ausgestellt bekommt.Dazu nahm die bB in ihrem Schreiben vom 18.05.2022 Stellung, dass der Umstand, dass jene Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt und die Ausstellung im Irak oder in den Botschaften der Republik Irak in Deutschland oder in den Niederlanden erfolgt, keinen Anspruch auf Heilung begründet, denn aus den Angaben auf der Homepage ergibt sich, dass Antragstellern dort ein Notreisedokument, wenn auch nur für eine einmalige Reise, ausgestellt wird und damit feststeht, dass es der bP nicht unmöglich gewesen wäre, sich die erforderlichen Dokumente rechtzeitig zu organisieren. Weiters wies die bB darauf hin, dass aus dem Amtswissen bekannt ist, dass irakischen Staatsbürgern, jederzeit bei einer freiwilligen Rückkehr aus freiwilligem Antrieb ein gültiges Reisedokument ausgestellt wird, um jenen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zu ermöglichen. Die bB belehrte, dass ein unrechtmäßig aufhältiger Fremder angehalten wäre, innerhalb der gesetzten Frist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und bei einem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55 und 56 AsylG nur die persönliche Antragstellung im Inland vorgesehen ist, danach wäre die Entscheidung im Ausland abzuwarten, sodass bei erfolgreicher Erteilung des beantragten Antragstitels der Antragsteller von der zuständigen Vertretungsbehörde ein Visum zwecks Abholung seines Aufenthaltstitels ausgestellt bekommt.
Die bB legte ins Deutsche übersetzte Scans der Homepage der irakischen Botschaft vom 18.05.2022 vor.
In der ao Revision legte die bP dar (S 16ff), dass die Auszüge aus der Homepage der irakischen Botschaft in Wien, wovon die Behörde eine Google-Übersetzung anfertigte und dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte, zu entnehmen ist, dass ein sogenanntes „Pass-Doc“ eine Gültigkeit von sechs Monaten aufweise. Die in Übersetzung vorliegende Information der Botschaft unter der genannten URL setzt auch die Vorlage einer Kopie des (gültigen) Reisepasses als Nachweis voraus.
Keiner der genannten Punkte treffe im Fall des Revisionswerbers zu, zumal dieser, wie von ihm im gesamten Verfahren und im vorhergehenden Asylverfahren dargelegt wurde, nie über einen irakischen Reisepass verfügte. Der Revisionswerber hatte bereits im Asylverfahren im Rahmen seiner Einvernahme vor der Behörde am 02.06.2017 vorgebracht, nie einen Reisepass besessen zu haben und auch „nie berechtigt“ gewesen zu sein, seinen solchen zu erhalten (vgl. den am 08.11.2017 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, VZ.: 150582015, Seite 5, Wiedergabe der Einvernahme vom 02.06.2017). Aus der Information der irakischen Botschaft zur Ausstellung von Reisedokumenten ergibt sich nicht, dass dem Revisionswerber in seinem konkreten Fall (welcher nie ein Reisedokument besessen hat und dem die irakische Botschaft bereits schriftlich mitgeteilt hat, dass die Ausstellung eines Reisedokument für ihn in Österreich nicht möglich sei) die Ausstellung eines (Not)reisepasses möglich gewesen wäre. Der Revisionswerber war, wie nicht zuletzt aus dem von ihm zur Vorlage gebrachten Schreiben der irakischen Botschaft ersichtlich ist, darum bemüht, ein Reisedokument des Irak ausgestellt zu erhalten. Zwar wurde sein entsprechendes Begehren von der Botschaft aufgrund fehlender technischer Möglichkeiten bei der Botschaft in Wien abschlägig beantwortet, doch ändern der Hinweis der Botschaft auf die fehlenden technischen Möglichkeiten in Wien und der Verweis auf die irakischen Vertretungen in Deutschland bzw. den Niederlanden nichts daran, dass der Revisionswerber – mangels Reisepasses und mangels eines fehlenden Aufenthaltstitels – nicht zur notwendigen persönlichen Antragstellung bei einer diese Vertretungen im europäischen Ausland reisen könnte, selbst dann im Übrigen nicht, wenn ihm ein Notreisepass bzw. ein Ersatzreisedokument für die einmalige Ausreise aus Österreich in den Irak ausgestellt würde; das in der Information der Botschaft und im Erkenntnis angesprochene Notreisedokument berechtigt offenkundig nur zur Ausreise in den Herkunftsstaat, nicht aber zur Einreise in einen anderen EU-Staat. Des Weiteren ist, wie bereits zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision ausgeführt wurde, dem pauschalen Verweis auf die formellen Erfordernisse eines Antrags gemäß § 56 AsylG sowie die „besonderen Erfordernisse des 7. Hauptstückes“ des Asylgesetzes insofern entgegenzutreten als es sich bei der Verpflichtung zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments nicht um eine unabdingbare Voraussetzung und im Fall der Nichtvorlage nicht um einen absoluten Versagungsgrund handelt, sondern die Möglichkeit zur Heilung eines solchen Vorlagemangels in der AsylG-Durchführungsverordnung explizit verankert wurde. Da der Revisionswerber seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung eines Reisedokuments nachkam und ein Reisedokument ohne sein Verschulden nicht zu beschaffen war und ist, wäre dem Heilungsantrag des Revisionswerbers stattzugeben und sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG dementsprechend inhaltlich zu prüfen (und nicht zurückzuweisen) gewesen.Keiner der genannten Punkte treffe im Fall des Revisionswerbers zu, zumal dieser, wie von ihm im gesamten Verfahren und im vorhergehenden Asylverfahren dargelegt wurde, nie über einen irakischen Reisepass verfügte. Der Revisionswerber hatte bereits im Asylverfahren im Rahmen seiner Einvernahme vor der Behörde am 02.06.2017 vorgebracht, nie einen Reisepass besessen zu haben und auch „nie berechtigt“ gewesen zu sein, seinen solchen zu erhalten vergleiche den am 08.11.2017 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, VZ.: 150582015, Seite 5, Wiedergabe der Einvernahme vom 02.06.2017). Aus der Information der irakischen Botschaft zur Ausstellung von Reisedokumenten ergibt sich nicht, dass dem Revisionswerber in seinem konkreten Fall (welcher nie ein Reisedokument besessen hat und dem die irakische Botschaft bereits schriftlich mitgeteilt hat, dass die Ausstellung eines Reisedokument für ihn in Österreich nicht möglich sei) die Ausstellung eines (Not)reisepasses möglich gewesen wäre. Der Revisionswerber war, wie nicht zuletzt aus dem von ihm zur Vorlage gebrachten Schreiben der irakischen Botschaft ersichtlich ist, darum bemüht, ein Reisedokument des Irak ausgestellt zu erhalten. Zwar wurde sein entsprechendes Begehren von der Botschaft aufgrund fehlender technischer Möglichkeiten bei der Botschaft in Wien abschlägig beantwortet, doch ändern der Hinweis der Botschaft auf die fehlenden technischen Möglichkeiten in Wien und der Verweis auf die irakischen Vertretungen in Deutschland bzw. den Niederlanden nichts daran, dass der Revisionswerber – mangels Reisepasses und mangels eines fehlenden Aufenthaltstitels – nicht zur notwendigen persönlichen Antragstellung bei einer diese Vertretungen im europäischen Ausland reisen könnte, selbst dann im Übrigen nicht, wenn ihm ein Notreisepass bzw. ein Ersatzreisedokument für die einmalige Ausreise aus Österreich in den Irak ausgestellt würde; das in der Information der Botschaft und im Erkenntnis angesprochene Notreisedokument berechtigt offenkundig nur zur Ausreise in den Herkunftsstaat, nicht aber zur Einreise in einen anderen EU-Staat. Des Weiteren ist, wie bereits zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision ausgeführt wurde, dem pauschalen Verweis auf die formellen Erfordernisse eines Antrags gemäß Paragraph 56, AsylG sowie die „besonderen Erfordernisse des 7. Hauptstückes“ des Asylgesetzes insofern entgegenzutreten als es sich bei der Verpflichtung zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments nicht um eine unabdingbare Voraussetzung und im Fall der Nichtvorlage nicht um einen absoluten Versagungsgrund handelt, sondern die Möglichkeit zur Heilung eines solchen Vorlagemangels in der AsylG-Durchführungsverordnung explizit verankert wurde. Da der Revisionswerber seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung eines Reisedokuments nachkam und ein Reisedokument ohne sein Verschulden nicht zu beschaffen war und ist, wäre dem Heilungsantrag des Revisionswerbers stattzugeben und sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG dementsprechend inhaltlich zu prüfen (und nicht zurückzuweisen) gewesen.
Das Bundesamt erstattete in dem vom VwGH eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung zu den Argumenten der bP und ist damit als Verfahrenspartei diesen Ausführungen, insbesondere jenen zur darin vorgebrachten hinreichenden Mitwirkung der bP bzw. der Unmöglichkeit der Beischaffung der Dokumente, nicht entgegen getreten.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt bzw. auch aus den eigenen Angaben der bP einschließlich den Beschwerdeangaben sowie der eingrachten Revision. Das Bundesamt trat den Angaben der bP zur Mitwirkung in der Revision als Verfahrenspartei nicht entgegen bzw hat diese nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung
Ad A)
Zur Abweisung des Antrages auf Heilung des Mangels gemäß § 4 AsylG-DV und Zurückweisung des Antrages gem §§ 56, 58 Abs 11 Z2 AsylG (Spruchpunkt I. u.II):Zur Abweisung des Antrages auf Heilung des Mangels gemäß Paragraph 4, AsylG-DV und Zurückweisung des Antrages gem Paragraphen 56, 58, Absatz 11, Z2 AsylG (Spruchpunkt römisch eins. u.II):
Die bP stellte am 29.12.2021 beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. § 56 Abs 1 AsylG und begehrte zugleich gem. § 4 Abs 1 Z3 AsylG-DV von der in § 8 AsylG-DV normierten Notwendigkeit der Vorlag dieser Urkunden die Heilung dieses Vorlagemangels zuzulassen.Die bP stellte am 29.12.2021 beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG und begehrte zugleich gem. Paragraph 4, Absatz eins, Z3 AsylG-DV von der in Paragraph 8, AsylG-DV normierten Notwendigkeit der Vorlag dieser Urkunden die Heilung dieses Vorlagemangels zuzulassen.
Gemäß § 56 Abs. 1 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsGemäß Paragraph 56, Absatz eins, kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
Gemäß § 56 Abs. 2 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorliegen.
Gemäß § 56 Abs. 3 hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.Gemäß Paragraph 56, Absatz 3, hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
Gemäß § 60 Abs 1 AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennGemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Gemäß § 60 Abs 2 dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn (1.) der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, (2.) der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, (3.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und (4.) durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, dürfen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn (1.) der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, (2.) der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, (3.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und (4.) durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Gemäß § 60 Abs 3 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wennGemäß Paragraph 60, Absatz 3, dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen, nämlich im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Z 1), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (Z 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen, nämlich im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Ziffer eins,), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,).
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, wenn sie beabsichtigt den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, wenn sie beabsichtigt den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen.
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG-DV sind die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG-DV sind die nach Paragraph 8, bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
Gemäß Art. 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Das Bundesamt begründete die Zurückweisung des Antrages gem. § 56 AsylG im Wesentlichen damit, dass ein Mangel des § 8 Abs 1 Z1 u. 2 AsylG-DV vorliege, weil die bP im Zuge der Antragstellung gem. § 56 AsylG kein gültiges Reisedokument und auch keine originale Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltende Dokument vorgelegt habe. Die Heilung dieses Mangels habe nicht iSd § 4 Abs 1 Z3 AsylG-DV zugelassen werden können, weil es notorisches Amtswissen sei, dass irakischen Staatsbürgern an der Botschaft in Wien Reisepässe bzw. Reisedokumente und Personendokumente ausgestellt werden. Sie habe nicht ausreichend nachgewiesen und begründet warum es nicht möglich war sich ein gültiges Reisdokument und eine originale Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltende Dokument vorzulegen.Das Bundesamt begründete die Zurückweisung des Antrages gem. Paragraph 56, AsylG im Wesentlichen damit, dass ein Mangel des Paragraph 8, Absatz eins, Z1 u. 2 AsylG-DV vorliege, weil die bP im Zuge der Antragstellung gem. Paragraph 56, AsylG kein gültiges Reisedokument und auch keine originale Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltende Dokument vorgelegt habe. Die Heilung dieses Mangels habe nicht iSd Paragraph 4, Absatz eins, Z3 AsylG-DV zugelassen werden können, weil es notorisches Amtswissen sei, dass irakischen Staatsbürgern an der Botschaft in Wien Reisepässe bzw. Reisedokumente und Personendokumente ausgestellt werden. Sie habe nicht ausreichend nachgewiesen und begründet warum es nicht möglich war sich ein gültiges Reisdokument und eine originale Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltende Dokument vorzulegen.
Die bP erbrachte, wie der VwGH auch ausführt, im behördlichen Verfahren ua. den Nachweis, dass die Ausstellung des (eines) irakischen Reisepasses in Wien nicht möglich sei und dass dadurch der Antrag vom irakischen Konsulat nicht in Behandlung genommen werden konnte.
In der ao Revision legte die bP durch ihre Vertretung dar (S 16ff), dass den Auszügen aus der Homepage der irakischen Botschaft in Wien, wovon die belangte Behörde eine Google-Übersetzung anfertigte und dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte, zu entnehmen ist, dass ein sogenanntes „Pass-Doc“ eine Gültigkeit von sechs Monaten aufweise. Die in Übersetzung vorliegende Information der Botschaft unter der genannten URL setze auch die Vorlage einer Kopie des (gültigen) Reisepasses als Nachweis voraus. Keiner der darin genannten Punkte treffe im Fall des Revisionswerbers zu, zumal dieser, wie von ihm im gesamten Verfahren und im vorhergehenden Asylverfahren dargelegt wurde, nie über einen irakischen Reisepass verfügte. Der Revisionswerber hatte bereits im Asylverfahren im Rahmen seiner Einvernahme vor der Behörde am 02.06.2017 vorgebracht, nie einen Reisepass besessen zu haben und auch „nie berechtigt“ gewesen zu sein, seinen solchen zu erhalten (vgl. den am 08.11.2017 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, VZ.: 150582015, Seite 5, Wiedergabe der Einvernahme vom 02.06.2017).In der ao Revision legte die bP durch ihre Vertretung dar (S 16ff), dass den Auszügen aus der Homepage der irakischen Botschaft in Wien, wovon die belangte Behörde eine Google-Übersetzung anfertigte und dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte, zu entnehmen ist, dass ein sogenanntes „Pass-Doc“ eine Gültigkeit von sechs Monaten aufweise. Die in Übersetzung vorliegende Information der Botschaft unter der genannten URL setze auch die Vorlage einer Kopie des (gültigen) Reisepasses als Nachweis voraus. Keiner der darin genannten Punkte treffe im Fall des Revisionswerbers zu, zumal dieser, wie von ihm im gesamten Verfahren und im vorhergehenden Asylverfahren dargelegt wurde, nie über einen irakischen Reisepass verfügte. Der Revisionswerber hatte bereits im Asylverfahren im Rahmen seiner Einvernahme vor der Behörde am 02.06.2017 vorgebracht, nie einen Reisepass besessen zu haben und auch „nie berechtigt“ gewesen zu sein, seinen solchen zu erhalten vergleiche den am 08.11.2017 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, VZ.: 150582015, Seite 5, Wiedergabe der Einvernahme vom 02.06.2017).
Aus der Information der irakischen Botschaft zur Ausstellung von Reisedokumenten ergibt sich nicht, dass dem Revisionswerber in seinem konkreten Fall (welcher nie ein Reisedokument besessen hat und dem die irakische Botschaft bereits schriftlich mitgeteilt hat, dass die Ausstellung eines Reisedokument für ihn in Österreich nicht möglich sei) die Ausstellung eines (Not)reisepasses möglich gewesen wäre. Der Revisionswerber war, wie nicht zuletzt aus dem von ihm zur Vorlage gebrachten Schreiben der irakischen Botschaft ersichtlich ist, darum bemüht, ein Reisedokument des Irak ausgestellt zu erhalten. Zwar wurde sein entsprechendes Begehren von der Botschaft aufgrund fehlender technischer Möglichkeiten bei der Botschaft in Wien abschlägig beantwortet, doch ändern der Hinweis der Botschaft auf die fehlenden technischen Möglichkeiten in Wien und der Verweis auf die irakischen Vertretungen in Deutschland bzw. den Niederlanden nichts daran, dass der Revisionswerber – mangels Reisepasses und mangels eines fehlenden Aufenthaltstitels – nicht zur notwendigen persönlichen Antragstellung bei einer diese Vertretungen im europäischen Ausland reisen könnte, selbst dann im Übrigen nicht, wenn ihm ein Notreisepass bzw. ein Ersatzreisedokument für die einmalige Ausreise aus Österreich in den Irak ausgestellt würde; das in der Information der Botschaft und im Erkenntnis angesprochene Notreisedokument berechtigt offenkundig nur zur Ausreise in den Herkunftsstaat, nicht aber zur Einreise in einen anderen EU-Staat. Des Weiteren sei, wie bereits zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision ausgeführt wurde, dem pauschalen Verweis auf die formellen Erfordernisse eines Antrags gemäß § 56 AsylG sowie die „besonderen Erfordernisse des 7. Hauptstückes“ des Asylgesetzes insofern entgegenzutreten als es sich bei der Verpflichtung zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments nicht um eine unabdingbare Voraussetzung und im Fall der Nichtvorlage nicht um einen absoluten Versagungsgrund handelt, sondern die Möglichkeit zur Heilung eines solchen Vorlagemangels in der AsylG-Durchführungsverordnung explizit verankert wurde. Da der Revisionswerber seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung eines Reisedokuments nachkam und ein Reisedokument ohne sein Verschulden nicht zu beschaffen war und ist, wäre dem Heilungsantrag des Revisionswerbers stattzugeben und sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG dementsprechend inhaltlich zu prüfen (und nicht zurückzuweisen) gewesen.Aus der Information der irakischen Botschaft zur Ausstellung von Reisedokumenten ergibt sich nicht, dass dem Revisionswerber in seinem konkreten Fall (welcher nie ein Reisedokument besessen hat und dem die irakische Botschaft bereits schriftlich mitgeteilt hat, dass die Ausstellung eines Reisedokument für ihn in Österreich nicht möglich sei) die Ausstellung eines (Not)reisepasses möglich gewesen wäre. Der Revisionswerber war, wie nicht zuletzt aus dem von ihm zur Vorlage gebrachten Schreiben der irakischen Botschaft ersichtlich ist, darum bemüht, ein Reisedokument des Irak ausgestellt zu erhalten. Zwar wurde sein entsprechendes Begehren von der Botschaft aufgrund fehlender technischer Möglichkeiten bei der Botschaft in Wien abschlägig beantwortet, doch ändern der Hinweis der Botschaft auf die fehlenden technischen Möglichkeiten in Wien und der Verweis auf die irakischen Vertretungen in Deutschland bzw. den Niederlanden nichts daran, dass der Revisionswerber – mangels Reisepasses und mangels eines fehlenden Aufenthaltstitels – nicht zur notwendigen persönlichen Antragstellung bei einer diese Vertretungen im europäischen Ausland reisen könnte, selbst dann im Übrigen nicht, wenn ihm ein Notreisepass bzw. ein Ersatzreisedokument für die einmalige Ausreise aus Österreich in den Irak ausgestellt würde; das in der Information der Botschaft und im Erkenntnis angesprochene Notreisedokument berechtigt offenkundig nur zur Ausreise in den Herkunftsstaat, nicht aber zur Einreise in einen anderen EU-Staat. Des Weiteren sei, wie bereits zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision ausgeführt wurde, dem pauschalen Verweis auf die formellen Erfordernisse eines Antrags gemäß Paragraph 56, AsylG sowie die „besonderen Erfordernisse des 7. Hauptstückes“ des Asylgesetzes insofern entgegenzutreten als es sich bei der Verpflichtung zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments nicht um eine unabdingbare Voraussetzung und im Fall der Nichtvorlage nicht um einen absoluten Versagungsgrund handelt, sondern die Möglichkeit zur Heilung eines solchen Vorlagemangels in der AsylG-Durchführungsverordnung explizit verankert wurde. Da der Revisionswerber seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung eines Reisedokuments nachkam und ein Reisedokument ohne sein Verschulden nicht zu beschaffen war und ist, wäre dem Heilungsantrag des Revisionswerbers stattzugeben und sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG dementsprechend inhaltlich zu prüfen (und nicht zurückzuweisen) gewesen.
Das Bundesamt erstattete in dem vom VwGH eingeleiteten Vorverfahren zu diesen Ausführungen bzw. Darstellungen keine Revisionsbeantwortung. Die Behörde ist damit als Verfahrenspartei dieser Argumentation, insbesondere jenen zur darin vorgebrachten Mitwirkung der bP, nicht entgegen getreten und ließ sie unbestritten. Dass gerade jene Behörde, die für die Kommunikation und Abwicklung mit den Botschaften/Konsulaten der Herkunftsstaaten – hier der Irak - insbesondere für die Beschaffung von Heimreisezertifikaten zuständig ist und über einschlägige Erfahrungen und Praxis verfügt, der Darstellung in der ao Revision, wonach die bP hier sehr wohl ihrer Mitwirkungsverpflichtung hinreichend nachkam, nichts entgegensetzt bzw. unwidersprochen lässt, kommt hier besonderes Gewicht zu.
Demgemäß war der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Mängelheilung infolge hinreichender Mitwirkung stattzugeben.
Das Verwaltungsgericht darf in Fällen, in denen das Bundesamt den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Dies muss in gleicher Weise auch für eine Zurückweisung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG nach § 58 Abs 11 Z 2 AsylG gelten. Ein meritorischer Ausspruch würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten. Das Verwaltungsgericht darf in Fällen, in denen das Bundesamt den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Dies muss in gleicher Weise auch für eine Zurückweisung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gelten. Ein meritorischer Ausspruch würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten.
Gem. § 58 Abs 11 Z2 AsylG ist der Antrag auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels dann zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachgekommen ist. Von einer solchen mangelnden Mitwirkung kann hier nicht gesprochen werden, weshalb die Zurückweisung zu Unrecht erfolgte und der Beschwerde daher stattzugeben ist.Gem. Paragraph 58, Absatz 11, Z2 AsylG ist der Antrag auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels dann zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachgekommen ist. Von einer solchen mangelnden Mitwirkung kann hier nicht gesprochen werden, weshalb die Zurückweisung zu Unrecht erfolgte und der Beschwerde daher stattzugeben ist.
Von der Stattgabe der Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. sind auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte III. – V. mitumfasst und werden ebenfalls behoben. Von der Stattgabe der Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. sind auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch drei. – römisch fünf. mitumfasst und werden ebenfalls behoben.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erschien. Dem Antrag der bP wurde damit Folge geleistet und die Behörde hat selbst auch keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erschien. Dem Antrag der bP wurde damit Folge geleistet und die Behörde hat selbst auch keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Bescheidbehebung besonders berücksichtigungswürdige Gründe Ersatzentscheidung Mängelheilung Mitwirkungspflicht Reisedokument Rückkehrentscheidung behoben VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L504.2179024.2.00Im RIS seit
01.07.2026Zuletzt aktualisiert am
01.07.2026