TE Bvwg Beschluss 2026/3/20 W263 2294387-1

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Veröffentlicht am 20.03.2026
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Entscheidungsdatum

20.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch


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W263 2294387-1/23Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER über den Antrag von XXXX , geb. am XXXX , StA Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2025, Zl. W263 2294387-1/18E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER über den Antrag von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2025, Zl. W263 2294387-1/18E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit am 20.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachtem Schriftsatz, brachte der Revisionswerber im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde Folgendes ausgeführt:

„[…]

Nun gilt es bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen, dass es zu einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und dem privaten Interesse des Revisionswerbers am vorübergehenden Verbleib in Österreich ankommt.

Droht dem Revisionswerber durch die Durchsetzung der mit Revision angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil zu entstehen, ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sofern dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Dem unbescholtenen Revisionswerber droht aufgrund der Rückkehrentscheidung die Verbringung in Schubhaft und eine Abschiebung nach Syrien.

Anzumerken ist, dass sich der Revisionswerber bis dato niemals dem Verfahren entzogen hat und für die Behörden immer greifbar war. Es ist daher mit dem weiteren Verbleib des Revisionswerbers im Bundesgebiet keine sonstige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verbunden, da er sich wie schon bisher einer behördlichen bzw. gerichtlichen Verfügung oder Entscheidung selbstverständlich fügen würde.

Da der durch eine Außerlandesbringung bewirkte Schaden in den geltend gemachten subjektiven Rechten des Revisionswerbers auf Gewährung von Aufenthaltstiteln und Achtung der (auch einfachgesetzlich gewährleisteten) Grundrechtssphäre liegen würde und durch eine nachträgliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Revision nicht mehr gutzumachen wäre, erachtet der Revisionswerber die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG für gegeben.Da der durch eine Außerlandesbringung bewirkte Schaden in den geltend gemachten subjektiven Rechten des Revisionswerbers auf Gewährung von Aufenthaltstiteln und Achtung der (auch einfachgesetzlich gewährleisteten) Grundrechtssphäre liegen würde und durch eine nachträgliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Revision nicht mehr gutzumachen wäre, erachtet der Revisionswerber die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG für gegeben.

[…]”

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der dargelegte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der dargelegte Verfahrensgang bzw. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGG lauten:

„Aufschiebende Wirkung

§ 30. (1) […]Paragraph 30, (1) […]

(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

(3) […]

Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht

§ 30a. (1) […]Paragraph 30 a, (1) […]

(3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

(4) […]“

Im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis erlassene Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber und die Feststellung, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig ist, sowie die im gegenständlichen Antrag dargestellte Befürchtung hinsichtlich einer Abschiebung nach Syrien ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil – durch den Verlust der Stellung als Asylwerber und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen (vgl. VwGH 15.10.2014, Ra 2014/01/0089 mHa VwGH 03.07.2003, 2002/20/0078) – verbunden wäre. Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Revisionswerbers im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.Im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis erlassene Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber und die Feststellung, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig ist, sowie die im gegenständlichen Antrag dargestellte Befürchtung hinsichtlich einer Abschiebung nach Syrien ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil – durch den Verlust der Stellung als Asylwerber und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen vergleiche VwGH 15.10.2014, Ra 2014/01/0089 mHa VwGH 03.07.2003, 2002/20/0078) – verbunden wäre. Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Revisionswerbers im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung außerordentliche Revision unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W263.2294387.1.00

Im RIS seit

30.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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