Entscheidungsdatum
23.03.2026Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
W284 2329692-2/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Säumnisbeschwerde zu Zl. F5563,1409196101-241296180 von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Säumnisbeschwerde zu Zl. F5563,1409196101-241296180 von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Art 132 Abs. 3 B-VG, §§ 28 Abs. 2, 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG, Paragraphen 28, Absatz 2, 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stellte am 27.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
Am 07.10.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde beim BFA ein.
Zwecks (weiterer) Führung des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer - zuhanden seines gewillkürten Vertreters - vor die Behörde zur Einvernahme geladen.
Aus dem Einvernahme-Protokoll vor der Behörde: „Anmerkung: Vollmacht v. Dr. Klammer liegt im Akt auf. LA: Wo ist Ihr Anwalt heute? Möchten Sie Ihren Anwalt anrufen? VP: Nein. Er kommt heute nicht. Ich ersuche, mir den Bescheid direkt zu übermitteln und nicht an den Anwalt.“
Das BFA holte den Bescheid schließlich am 07.11.2025 nach und stellte diesen am 11.11.2025 an den Beschwerdeführer zu, der den Bescheid persönlich übernahm. Dagegen ergriff der Beschwerdeführer, diesmal vertreten durch die BBU, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Dieses Verfahren (Bescheidbeschwerde) ist hg. ebenfalls bei W284 zu Zl. 2329692-1 anhängig.
Am 10.02.2026 brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde, (wiederum) vertreten durch den RA, welcher sich auf die erteilte Vollmacht beruft und darum ersucht, Zustellungen zu seinen Handen vorzunehmen, beim Bundesverwaltungsgericht ein (Verfahren zu Zl. W284 2329692-2).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Beweiswürdigung:
Dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.08.2024 mit Bescheid der Behörde nachgeholt wurde, war festzustellen, weil dieser Bescheid zu Zl. 1409196101/241296180 im Verwaltungsakt einliegt. Mit Blick auf die zeitliche Abfolge hat sich ergeben, dass die Behörde diesen, nach Einbringung der Säumnisbeschwerde beim BFA, nachgeholt hat. Dass der Bescheid erlassen wurde, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer, welcher seinen gewillkürten Vertreter bevollmächtigt hat, explizit um Zustellung des Bescheides an seine Person bat – und nicht an seinen grundsätzlich zustellbevollmächtigten Vertreter. Das diesbezüglich ausdrückliche und im Einvernahmeprotokoll wiedergegebene Ersuchen des Beschwerdeführers (s. S. 3 des Einvernahmeprotokolls vom 13.10.2025) und der im Akt einliegende Zustellnachweis, wonach der Beschwerdeführer den Bescheid durch persönliche Übernahme angenommen hat, belegen, dass der Bescheid erlassen und somit nachgeholt wurde, weil er an den Beschwerdeführer selbst zugestellt werden durfte.
Zum Zeitpunkt der (weiteren) Einbringung der Säumnisbeschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht durch den gewillkürten Vertreter, war die Behörde sohin nicht (mehr) säumig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Prozessvoraussetzung für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht (im Bescheidbeschwerdeverfahren) im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes und wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Diesfalls ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014).
Die – hier gegenständliche – Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (vgl. Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Rz 82 in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit). Anders als in § 73 Abs. 2 AVG hat der Gesetzgeber, um diesen Zweck zu erreichen, im VwGVG nicht festgelegt, dass schon mit der Antragstellung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Vielmehr räumt § 16 Abs. 1 VwGVG der Verwaltungsbehörde von Gesetzes wegen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht eine Frist eingeräumt werden müsste. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen (§ 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG). Nach ungenütztem Ablauf dieser Dreimonatsfrist geht die Zuständigkeit jedoch auf das Verwaltungsgericht über. Nach Vorlage der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Behörde tatsächlich säumig ist. Ist die Behörde zwar objektiv gesehen säumig, ist dies aber nicht auf ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abzuweisen (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0092). Die – hier gegenständliche – Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen vergleiche Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Rz 82 in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit). Anders als in Paragraph 73, Absatz 2, AVG hat der Gesetzgeber, um diesen Zweck zu erreichen, im VwGVG nicht festgelegt, dass schon mit der Antragstellung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Vielmehr räumt Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG der Verwaltungsbehörde von Gesetzes wegen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht eine Frist eingeräumt werden müsste. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen (Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG). Nach ungenütztem Ablauf dieser Dreimonatsfrist geht die Zuständigkeit jedoch auf das Verwaltungsgericht über. Nach Vorlage der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Behörde tatsächlich säumig ist. Ist die Behörde zwar objektiv gesehen säumig, ist dies aber nicht auf ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abzuweisen (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0092).
Eine Gesetzesverletzung ist in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, mwN). Eine Gesetzesverletzung ist in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung vergleiche VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, mwN).
Wird über einen Antrag von der Behörde entschieden, liegt keine Säumigkeit und somit kein im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde zu beachtendes Rechtschutzinteresse mehr vor und ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer am 07.10.2025 eine Säumnisbeschwerde beim BFA ein. Die Behörde holte daraufhin am 07.11.2025 den Bescheid binnen dreimonatiger Frist nach. Dieser Bescheid, Zl. 1409196101-241296180, wurde dem Beschwerdeführer nicht nur – durch eigenhändige Übernahme, nachdem er die seinem gewillkürten Vertreter grundsätzlich erteilte Zustellvollmacht im Zuge seiner behördlichen Einvernahme ausdrücklich widerrufen hat - rechtswirksam zugestellt, er erhob, diesmal über die bevollmächtigte BBU auch fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid, welche ebenfalls beim BVwG, bei derselben GA W284, anhängig/offen ist. Die am 10.02.2026 schließlich beim BVwG vom gewillkürten Vertreter eingebrachte (weitere) Säumnisbeschwerde wurde sohin zu einem Zeitpunkt erhoben als der den Antrag auf internationalen Schutz vom 27.08.2024 erledigende Bescheid mit 07.11.2025 nachgeholt und somit erlassen, sogar in Beschwerde gezogen war.
Das Verwaltungsgericht gelangt daher zur Ansicht, dass der den verfahrenseinleitenden Antrag erledigende Bescheid bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erlassen war, weshalb es die Säumnisbeschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 16 VwGVG, Rz 30, Stand 1.3.2022, rdb.at).Das Verwaltungsgericht gelangt daher zur Ansicht, dass der den verfahrenseinleitenden Antrag erledigende Bescheid bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erlassen war, weshalb es die Säumnisbeschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 16, VwGVG, Rz 30, Stand 1.3.2022, rdb.at).
Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass dem Verwaltungsgericht die Einstellung des Verfahrens nach § 16 VwGVG nicht zukommt; diese Einstellung wird die Behörde nachzuholen haben (vgl. hg. BVwG v. 01.07.2024, Zl. W170 2287855-1/23E).Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass dem Verwaltungsgericht die Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 16, VwGVG nicht zukommt; diese Einstellung wird die Behörde nachzuholen haben vergleiche hg. BVwG v. 01.07.2024, Zl. W170 2287855-1/23E).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung entspricht der – oben zitierten – bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung entspricht der – oben zitierten – bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Asylverfahren Bescheidnachholung Beschwerdelegimitation Beschwerderecht Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Nachfrist Prozessvoraussetzung Rückkehrentscheidung Säumnisbeschwerde Unzulässigkeit der Beschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W284.2329692.2.00Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026