TE Vwgh Erkenntnis 1991/8/13 91/10/0088

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Veröffentlicht am 13.08.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §12 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §19 Abs2;
ForstG 1975 §5 Abs1 lita;
ForstG 1975 §5 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Puck, Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des Robert S in T, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in I gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. Februar 1991, Zl. 18.341/35-IA 8/90, betreffend Waldfeststellung (mitbeteiligte Parteien: 1. Helmut H; 2. Rosa P/BRD), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. Februar 1991 wurde gemäß § 5 des Forstgesetzes 1975 von Amts wegen festgestellt, daß es sich bei der näher bezeichneten, ca. 4.000 m2 umfassenden Teilfläche der Grundstücke Nr. 737 und 738, KG Sch, nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 handle. Nach der Begründung wurde für die genannten Grundstücke mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 8. März 1919 eine Rodungsbewilligung für ihre Nutzung als Bergmähder erteilt. Nach Einstellung der Mahd sei durch Aufforstung und Naturverjüngung eine Neubewaldung erfolgt. Die gegenständliche, ca. 4.000 m2 große Teilfläche sei jedoch nicht zugewachsen, weil durch den Bestand einer Wildfütterung auf ihr seit dem Jahre 1961 kein forstlicher Bewuchs aufgekommen sei. Auf dieser Kahlfläche würden lediglich drei ältere Kiefern und eine Fichte stocken. Es handle sich daher bei dieser Fläche nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 lit. a des Forstgesetzes 1975 hat die Behörde bei Bestehen von Zweifeln, ob eine Grundfläche Wald ist, von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 2 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Berechtigte im Sinne des § 19 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 sind der Waldeigentümer (lit. a), die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 Zuständigen (lit. b), in den Fällen des § 20 Abs. 2 die Agrarbehörde (lit. c), in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmungen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können (lit. d), und in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 17 des Eisenbahngesetzes (lit. e).

In der Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides unter anderem darin erblickt, daß die gegenständliche Feststellung von Amts wegen getroffen worden sei, obwohl mangels eines öffentlichen Interesses die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen nicht vorgelegen seien. Daher habe der belangten Behörde die Zuständigkeit für die vorliegende Entscheidung gefehlt. Weiters sei die vom angefochtenen Bescheid betroffene Fläche bei richtiger rechtlicher Beurteilung aufgrund des § 1 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 als Wald anzusehen, weil sie im unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit dem umliegenden Wald stehe und etwa als Holzlagerplatz auch dessen Bewirtschaftung dienen könne.

Zur Präzisierung des als verletzt erachteten subjektiven Rechtes aufgefordert, führte der Beschwerdeführer in der "Ergänzung der Beschwerde" vom 24. Juni 1991 aus, er sei durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiv-öffentlichen Recht nach § 5 des Forstgesetzes 1975, nämlich auf Feststellung, daß es sich bei der gegenständlichen Fläche um Wald im Sinne dieses Gesetzes handle, verletzt. Wenngleich diese Fläche von seinem Waldgrundstück Nr. 735 60 bis 80 m entfernt sei, habe er nicht nur ein wirtschaftliches, sondern auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens seien wegen der Wildfütterungsstelle in deren Umgebung "waldbauliche Pflegemaßnahmen durch Verbiß und wegen Fege- und Schälschäden aussichtslos". Würde die umstrittene Fläche als Wald festgestellt, so wäre die Verlegung der Wildfütterungsstelle leicht möglich und auch zumutbar.

Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß dem Beschwerdeführer als Eigentümer eines 60 bis 80 m entfernten Waldgrundstückes ein "Recht auf Feststellung" gemäß § 5 des Forstgesetzes 1975 in bezug auf die gegenständliche Fläche nicht zusteht, da er nicht zu den in § 19 Abs. 2 leg. cit. taxativ angeführten Berechtigten zählt, denen das Gesetz durch Zuerkennung der Antragslegitimation ein solches Recht einräumt. Er ist daher durch den angefochtenen Bescheid in diesem Recht nicht verletzt worden.

Mit dem Hinweis auf sein Interesse an der Verlegung der Wildfütterungsstelle vermag der Beschwerdeführer schon deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse, das durch die vorliegend getroffene Feststellung verletzt sein könnte, aufzuzeigen, weil das Forstgesetz 1975 keine Bestimmung enthält, wonach aufgrund der Qualifikation einer Fläche als Wald im Sinne dieses Gesetzes der Bestand einer Wildfütterungsstelle auf ihr ausgeschlossen wäre. Es ist daher für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ohne Belang, ob es sich bei der gegenständlichen Fläche um Wald handelt oder nicht. In Ansehung des geltend gemachten Interesses wäre seine Rechtsstellung auch im Falle eines positiven Feststellungsbescheides keine andere.

Schließlich kann dahinstehen, ob - wie der Beschwerdeführer meint - die Voraussetzungen für eine amtswegige Feststellung nach § 5 des Forstgesetzes 1975 nicht vorgelegen sind und ob die gegenständliche Fläche richtigerweise gemäß § 1 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 als Wald zu qualifizieren wäre. Denn selbst wenn beides zuträfe und der angefochtene Bescheid deshalb objektiv rechtswidrig wäre, so wäre der Beschwerdeführer gleichwohl in dem in der Beschwerde bezeichneten subjektiv öffentlichen Recht nicht verletzt worden, weil - wie dargetan -ihm dieses Recht auf Feststellung der gegenständlichen Fläche als Wald im vorliegenden Fall nicht zusteht.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ist die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991100088.X00

Im RIS seit

13.08.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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