TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/23 W128 2319638-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.03.2026
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Entscheidungsdatum

23.03.2026

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
UG §103
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W128 2319638-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Graz vom 04.07.2025, Zl. 39/9/Hab ex 2024/25, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Graz vom 04.07.2025, Zl. 39/9/Hab ex 2024/25, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit E-Mail vom 11.03.2025 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis aus Philosophie an der Universität Graz (in der Folge: belangte Behörde).

Darin führte sie aus, dass sie sich im Doktoratsstudium der Philosophie befinde und ihre Doktorarbeit ordnungsgemäß eingereicht habe. Die betreffende Doktorarbeit werde als kumulative Habilitationsschrift vorgelegt. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, die vorgelegte Habilitationsschrift sei methodisch einwandfrei durchgeführt, da sämtliche ihr zugrundeliegenden und auf ihr aufbauenden wissenschaftlichen Beiträge peer- bzw. double-blind-peer-reviewed worden seien. Weiters enthalte die Habilitationsschrift neue wissenschaftliche Ergebnisse und Erkenntnisse in Form einer neuen Theorie sowie ein damit verbundenes umfangreiches zukünftiges Forschungsprogramm. Die Arbeit belege die wissenschaftliche Beherrschung der Philosophie, insbesondere der Erkenntnis- und Wissenschaftstheorie sowie der Sprach- und Sozialphilosophie, und sei durch innovative forschungs-, entwicklungs- und wirtschaftsfördernde inter- und transdisziplinäre Methodik sowie Zusammenschau und Ausblick gekennzeichnet. Aus diesen Gründen ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung der Doktorwürde mit der Lehrbefähigung.

2. Mit Schreiben vom 31.03.2025 erteilte das Rektorat der Universität Graz der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag betreffend ihren Antrag vom 11.03.2025 auf Erteilung der Lehrbefugnis aus Philosophie.

Darin führte die belangte Behörde aus, dass die Habilitationsschrift formale Mängel aufweise und der Antrag den Anforderungen des § 2 Abs. 2 und Abs. 4 des Satzungsteils „Durchführung von Habilitationsverfahren“ der Universität Graz nicht entspreche. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass eine Habilitationsschrift bzw. kumulative Habilitationsschrift zweimal in gedruckter, gebundener Form sowie zusätzlich elektronisch im Format PDF/A (ISO 19005-1-kompatibel) vorzulegen sei. Weiters seien dem Antrag gemäß § 2 Abs. 2 des genannten Satzungsteils folgende Nachweise beizulegen:Darin führte die belangte Behörde aus, dass die Habilitationsschrift formale Mängel aufweise und der Antrag den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 4, des Satzungsteils „Durchführung von Habilitationsverfahren“ der Universität Graz nicht entspreche. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass eine Habilitationsschrift bzw. kumulative Habilitationsschrift zweimal in gedruckter, gebundener Form sowie zusätzlich elektronisch im Format PDF/A (ISO 19005-1-kompatibel) vorzulegen sei. Weiters seien dem Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des genannten Satzungsteils folgende Nachweise beizulegen:

?        ein Lebenslauf mit besonderer Berücksichtigung der bisher ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit,

?        ein Nachweis über den Abschluss eines österreichischen Doktoratsstudiums, eines gleichwertigen ausländischen Studiums oder einer gleichzuhaltenden wissenschaftlichen Qualifikation,

?        ein Verzeichnis der schriftlichen Arbeiten,

?        die Habilitationsschrift bzw. kumulative Habilitationsschrift sowie

?        eine Beschreibung der bisherigen Lehrtätigkeit.

Das Rektorat führte aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer an das Dekanat der Geisteswissenschaftlichen Fakultät sowie in CC an den Rektor gerichteten E-Mail vom 11.03.2025 zwar Unterlagen übermittelt habe, diese jedoch für die Behandlung des Antrags nicht ausreichend gewesen seien. Übermittelt worden seien:

?        ein Formular „Anmeldung Dissertationsthema (Curriculum 17W)“ vom 09.07.2019 samt Betreuungsvereinbarung und 8-seitigem Exposé zum Dissertationsprojekt mit dem Arbeitstitel „Philosophische Untersuchungen – Spezielle Orgitontheorie“,

?        ein undatiertes Europass-Formular mit Angaben zu Sprachkenntnissen,

?        ein Aufsatz mit dem Titel „Diamonds of the Orgiton Theory“ (verfasst von XXXX ), aus dem International Journal of Engineering and Technology, Vol. 15, No. 4. November 2023, S. 185-190,? ein Aufsatz mit dem Titel „Diamonds of the Orgiton Theory“ (verfasst von römisch 40 ), aus dem International Journal of Engineering and Technology, Vol. 15, No. 4. November 2023, S. 185-190,

?        eine Publikationsgenehmigung von XXXX , für die „Veröffentlichung der Doktorarbeit“vom 21.01.2024, sowie? eine Publikationsgenehmigung von römisch 40 , für die „Veröffentlichung der Doktorarbeit“vom 21.01.2024, sowie

?        eine „Reference List XXXX “ vom 09.03.2025.? eine „Reference List römisch 40 “ vom 09.03.2025.

Der Antrag sei gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu verbessern, da die nach dem Satzungsteil geforderte Habilitationsschrift nicht in der vorgeschriebenen Form sowie die erforderlichen Beilagen und Nachweise vorgelegt worden seien. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von vier Wochen ab Zustellung eingeräumt, um die genannten Mängel zu beheben. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werde, während bei rechtzeitiger Behebung der Mängel das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht gelte.Der Antrag sei gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu verbessern, da die nach dem Satzungsteil geforderte Habilitationsschrift nicht in der vorgeschriebenen Form sowie die erforderlichen Beilagen und Nachweise vorgelegt worden seien. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von vier Wochen ab Zustellung eingeräumt, um die genannten Mängel zu beheben. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werde, während bei rechtzeitiger Behebung der Mängel das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht gelte.

3. Am 30.04.2025 legte die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine mit der Bezeichnung „Inauguralhabilitationsdissertationsschrift zur Erlangung der Doktorwürde in Verbindung mit der Erlangung der Lehrbefugnis für das Fach Philosophie mit besonderer Berücksichtigung innovativ-methodologischer inter-, intra-, trans- und multidisziplinärer Wissenschaftskontextualisierungen“ versehene Schrift gem. § 2 Abs. 4 Satzungsteil vor. Dazu legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor: den am 11.03.2025 eingebrachten „Habilitationsantrag für Philosophie“ mit identischem Text; einen Lebenslauf mit besonderer Berücksichtigung der bisher ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit, in dem Publikationen, Anteilserklärung, Awards sowie Lehrtätigkeit und Didaktiknachweis angeführt wurden; ein Verzeichnis der schriftlichen Arbeiten mit 53 Positionen, sowie eine Beschreibung der bisherigen Lehrtätigkeit mit 44 Positionen, welche Papers, Poster, Präsentationen und Aufsätze umfasst, einschließlich Angaben zu Abstract, Präsentation, Paper, Best Paper Award Nomination, Video, Workshop, Poster und Best Poster Award und Posterpräsentationen beinhaltet.3. Am 30.04.2025 legte die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine mit der Bezeichnung „Inauguralhabilitationsdissertationsschrift zur Erlangung der Doktorwürde in Verbindung mit der Erlangung der Lehrbefugnis für das Fach Philosophie mit besonderer Berücksichtigung innovativ-methodologischer inter-, intra-, trans- und multidisziplinärer Wissenschaftskontextualisierungen“ versehene Schrift gem. Paragraph 2, Absatz 4, Satzungsteil vor. Dazu legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor: den am 11.03.2025 eingebrachten „Habilitationsantrag für Philosophie“ mit identischem Text; einen Lebenslauf mit besonderer Berücksichtigung der bisher ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit, in dem Publikationen, Anteilserklärung, Awards sowie Lehrtätigkeit und Didaktiknachweis angeführt wurden; ein Verzeichnis der schriftlichen Arbeiten mit 53 Positionen, sowie eine Beschreibung der bisherigen Lehrtätigkeit mit 44 Positionen, welche Papers, Poster, Präsentationen und Aufsätze umfasst, einschließlich Angaben zu Abstract, Präsentation, Paper, Best Paper Award Nomination, Video, Workshop, Poster und Best Poster Award und Posterpräsentationen beinhaltet.

4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wies das Rektorat der Universität Graz den Antrag vom 11.03.2025 auf Erteilung der Lehrbefugnis aus Philosophie zurück.

Begründend gab die belangte Behörde an, dass gemäß § 103 Abs. 2 und 4 UG sowie § 2 des Satzungsteils „Durchführung von Habilitationsverfahren“ der Universität Graz einem Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis insbesondere ein Lebenslauf mit Darstellung der wissenschaftlichen Tätigkeit, ein Nachweis über den Abschluss eines Doktoratsstudiums oder einer gleichwertigen wissenschaftlichen Qualifikation, ein Verzeichnis der schriftlichen Arbeiten, die Habilitationsschrift bzw. kumulative Habilitationsschrift sowie eine Beschreibung der bisherigen Lehrtätigkeit beizulegen seien. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 31.03.2025 gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag erteilt worden, der ihr am 03.04.2025 zugestellt worden sei. Darin sei ihr eine Frist von vier Wochen zur Behebung der festgestellten Mängel eingeräumt worden. Da die im Verbesserungsauftrag genannten Nachweise und Unterlagen auch nach Ablauf der gesetzten Frist nicht vollständig vorgelegt worden seien, sei die Frist mit Ablauf des 02.05.2025 fruchtlos verstrichen, weshalb der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen gewesen sei.Begründend gab die belangte Behörde an, dass gemäß Paragraph 103, Absatz 2 und 4 UG sowie Paragraph 2, des Satzungsteils „Durchführung von Habilitationsverfahren“ der Universität Graz einem Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis insbesondere ein Lebenslauf mit Darstellung der wissenschaftlichen Tätigkeit, ein Nachweis über den Abschluss eines Doktoratsstudiums oder einer gleichwertigen wissenschaftlichen Qualifikation, ein Verzeichnis der schriftlichen Arbeiten, die Habilitationsschrift bzw. kumulative Habilitationsschrift sowie eine Beschreibung der bisherigen Lehrtätigkeit beizulegen seien. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 31.03.2025 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Verbesserungsauftrag erteilt worden, der ihr am 03.04.2025 zugestellt worden sei. Darin sei ihr eine Frist von vier Wochen zur Behebung der festgestellten Mängel eingeräumt worden. Da die im Verbesserungsauftrag genannten Nachweise und Unterlagen auch nach Ablauf der gesetzten Frist nicht vollständig vorgelegt worden seien, sei die Frist mit Ablauf des 02.05.2025 fruchtlos verstrichen, weshalb der Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen gewesen sei.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Einzelnen aus, dass der sowohl am 11.03.2025 als auch am 30.04.2025 eingereichte Habilitationsantrag sich im Wesentlichen auf eine Wiedergabe der inhaltlichen Anforderungen gemäß § 103 Abs. 3 UG beschränke, ohne auf die formalen Erfordernisse gemäß § 2 Abs. 2 und 5 des Satzungsteils einzugehen oder die geforderten Nachweise zu erbringen. Zur Begründung führte die belangte Behörde im Einzelnen aus, dass der sowohl am 11.03.2025 als auch am 30.04.2025 eingereichte Habilitationsantrag sich im Wesentlichen auf eine Wiedergabe der inhaltlichen Anforderungen gemäß Paragraph 103, Absatz 3, UG beschränke, ohne auf die formalen Erfordernisse gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 5 des Satzungsteils einzugehen oder die geforderten Nachweise zu erbringen.

Das vorgelegte Formular „Anmeldung Dissertationsthema (Curriculum 17W)“ vom 09.07.2019 samt Exposé betreffe lediglich die Anmeldung einer Dissertation und stehe weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Habilitationsantrag; es vermöge daher keinen der geforderten Nachweise zu ersetzen. Auch der eingereichte Aufsatz („Diamonds of the Orgiton Theory“) stelle lediglich einen Teil einer größeren Arbeit dar und erfülle die Anforderungen an eine Habilitationsschrift oder kumulative Habilitationsleistung nicht. Hinsichtlich der vorgelegten Publikationsgenehmigung sei nicht ersichtlich, welchen konkreten Anteil die Beschwerdeführerin an den angeführten Arbeiten habe. Die im Lebenslauf enthaltene Anteilserklärung sei nach Ansicht der belangten Behörde nicht ausreichend konkret, da sie lediglich allgemein gehaltene Begriffe enthalte und keine nachvollziehbare Zuordnung zu einzelnen Arbeiten ermögliche. Zur Lehrtätigkeit führte die belangte Behörde aus, dass die angeführten Tätigkeiten – insbesondere jene an der Volkshochschule sowie im Bereich von Konferenzbeiträgen – keine Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des Universitätsgesetzes darstellen würden und somit keinen geeigneten Nachweis der didaktischen Fähigkeiten begründen könnten. Darüber hinaus sei weder ein Nachweis über den Abschluss eines österreichischen Doktoratsstudiums noch über eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation vorgelegt worden.

5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 05.08.2025 Beschwerde und begründete diese wie folgt:

Sie habe bereits in ihrer verbesserten Eingabe vom 30.04.2025 die gemäß § 8 Abs. 4 des Satzungsteils vorgesehene Bereitschaft zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen zum Didaktiknachweis ausdrücklich angeboten, worauf im Bescheid nicht eingegangen worden sei. Weiters führte sie aus, ihr wissenschaftlicher Beitrag zu zahlreichen Publikationen, Posters und Papers sei erheblich und betrage zumindest 50 %, wobei sie über Jahrzehnte hinweg maßgeblich an wissenschaftlichen Arbeiten und Veröffentlichungen mitgewirkt habe. Zur Dissertationsäquivalenz brachte sie vor, dass aufgrund fehlender Betreuungsgespräche eine gleichzuhaltende wissenschaftliche Qualifikation in Form zahlreicher hochrangiger peer- und double-blind-peer-reviewed Veröffentlichungen vorliege. Zudem wiederholte sie ihre Bereitschaft zur Erbringung eines Didaktiknachweises durch Abhaltung von Lehrveranstaltungen. Aus diesen Gründen beantragte sie, den zurückweisenden Bescheid aufzuheben und im Sinne der Beschwerdeführerin positiv zu erledigen.Sie habe bereits in ihrer verbesserten Eingabe vom 30.04.2025 die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Satzungsteils vorgesehene Bereitschaft zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen zum Didaktiknachweis ausdrücklich angeboten, worauf im Bescheid nicht eingegangen worden sei. Weiters führte sie aus, ihr wissenschaftlicher Beitrag zu zahlreichen Publikationen, Posters und Papers sei erheblich und betrage zumindest 50 %, wobei sie über Jahrzehnte hinweg maßgeblich an wissenschaftlichen Arbeiten und Veröffentlichungen mitgewirkt habe. Zur Dissertationsäquivalenz brachte sie vor, dass aufgrund fehlender Betreuungsgespräche eine gleichzuhaltende wissenschaftliche Qualifikation in Form zahlreicher hochrangiger peer- und double-blind-peer-reviewed Veröffentlichungen vorliege. Zudem wiederholte sie ihre Bereitschaft zur Erbringung eines Didaktiknachweises durch Abhaltung von Lehrveranstaltungen. Aus diesen Gründen beantragte sie, den zurückweisenden Bescheid aufzuheben und im Sinne der Beschwerdeführerin positiv zu erledigen.

6. Einlangend mit 12.09.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezugha-benden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte mit E-Mail vom 11.03.2025 einen Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis aus Philosophie an der Universität Graz. Dem Antrag waren folgende Beilagen angeschlossen:

?        Ein ausgefülltes Formular „Anmeldung Dissertationsthema (Curriculum 17W)“ vom 09.07.2019 samt Betreuungsvereinbarung und 8-seitiges Exposé zum Dissertationsprojekt mit dem Arbeitstitel „Philosophische Untersuchungen – Spezielle Orgitontheorie“

?        ein undatiertes Formular „europass“ mit der Angabe ihrer Sprachkenntnisse; einen Aufsatz mit dem Titel „Diamands of the Orgiton Theory“ (verfasst von XXXX ), aus dem International Journal of Engeneering and Technology, Vol. 15, No. 4, November 2023, S. 185-190? ein undatiertes Formular „europass“ mit der Angabe ihrer Sprachkenntnisse; einen Aufsatz mit dem Titel „Diamands of the Orgiton Theory“ (verfasst von römisch 40 ), aus dem International Journal of Engeneering and Technology, Vol. 15, No. 4, November 2023, S. 185-190

?        eine Publikationsgenehmigung von Herrn XXXX , für die „Veröffentlichung der Doktorarbeit“ vom 21.01.2024? eine Publikationsgenehmigung von Herrn römisch 40 , für die „Veröffentlichung der Doktorarbeit“ vom 21.01.2024

?        eine „Reference List XXXX “ vom 09.03.2025.? eine „Reference List römisch 40 “ vom 09.03.2025.

1.2. Mit Schreiben vom 31.03.2025 erteilte das Rektorat der Universität Graz der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag betreffend ihren Antrag vom 11.03.2025 auf Erteilung der Lehrbefugnis aus Philosophie und gab an, dass dem Antrag gemäß § 2 Abs. 2 des genannten Satzungsteils folgende Nachweise beizulegen sind:1.2. Mit Schreiben vom 31.03.2025 erteilte das Rektorat der Universität Graz der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag betreffend ihren Antrag vom 11.03.2025 auf Erteilung der Lehrbefugnis aus Philosophie und gab an, dass dem Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des genannten Satzungsteils folgende Nachweise beizulegen sind:

?        ein Lebenslauf mit besonderer Berücksichtigung der bisher ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit,

?        ein Nachweis über den Abschluss eines österreichischen Doktoratsstudiums, eines gleichwertigen ausländischen Studiums oder einer gleichzuhaltenden wissenschaftlichen Qualifikation,

?        ein Verzeichnis der schriftlichen Arbeiten,

?        die Habilitationsschrift bzw. kumulative Habilitationsschrift sowie

?        eine Beschreibung der bisherigen Lehrtätigkeit.

1.3. Am 30.04.2025 legte die Beschwerdeführerin eine mit der Bezeichnung „Inauguralhabilitationsdissertationsschrift zur Erlangung der Doktorwürde in Verbindung mit der Erlangung der Lehrbefugnis für das Fach Philosophie mit besonderer Berücksichtigung innovativ-methodologischer inter-, intra-, trans- und multidisziplinärer Wissenschaftskontextualisierungen“ versehene Schrift gem. § 2 Abs. 4 Satzungsteil vor. Dazu legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:1.3. Am 30.04.2025 legte die Beschwerdeführerin eine mit der Bezeichnung „Inauguralhabilitationsdissertationsschrift zur Erlangung der Doktorwürde in Verbindung mit der Erlangung der Lehrbefugnis für das Fach Philosophie mit besonderer Berücksichtigung innovativ-methodologischer inter-, intra-, trans- und multidisziplinärer Wissenschaftskontextualisierungen“ versehene Schrift gem. Paragraph 2, Absatz 4, Satzungsteil vor. Dazu legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:

?        den am 11.03.2025 eingebrachten „Habilitationsantrag für Philosophie“ mit identischem Text,

?        einen Lebenslauf mit besonderer Berücksichtigung der bisher ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit, in dem Publikationen, Anteilserklärung, Awards sowie Lehrtätigkeit und Didaktiknachweis angeführt wurden,

?        ein Verzeichnis der schriftlichen Arbeiten mit 53 Positionen, sowie

?        eine Beschreibung der bisherigen Lehrtätigkeit mit 44 Positionen, die Papers, Poster, Präsentationen und Aufsätze umfasst, einschließlich Angaben zu Abstract, Präsentation, Paper, Best Paper Award Nomination, Video, Workshop, Poster und Best Poster Award und Posterpräsentationen beinhaltet.

1.4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wies das Rektorat der Universität Graz den Antrag vom 11.03.2025 auf Erteilung der Lehrbefugnis aus Philosophie zurück wogegen sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 05.08.2025 richtet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides

3.2.1. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.2.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.2.2. § 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 68/2025, lautet: 3.2.2. Paragraph 103, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2025,, lautet:

„Habilitation

§ 103. (1) Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (§§ 81 bis 83, § 124) zu betreuen und zu beurteilen.Paragraph 103, (1) Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (Paragraphen 81 bis 83, Paragraph 124,) zu betreuen und zu beurteilen.

(2) Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers.

(3) Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten müssen

1. methodisch einwandfrei durchgeführt sein,

2. neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und

3. die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.

Die vorgelegten künstlerischen Arbeiten müssen die Fähigkeit zur Vertretung des künstlerischen Faches im Umfang der beantragten Lehrbefugnis beweisen.

(4) Der Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis ist an das Rektorat zu richten. Dieses hat den Antrag, sofern er nicht mangels Zuständigkeit der Universität zurückzuweisen ist, an den Senat weiterzuleiten.

(5) Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat haben auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter des angestrebten Habilitationsfaches, darunter mindestens eine externe oder einen externen, als Gutachterinnen oder Gutachter über die vorgelegten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zu bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen.

(6) Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs haben das Recht, Stellungnahmen zu den Gutachten abzugeben.

(7) Der Senat hat eine entscheidungsbevollmächtigte Habilitationskommission einzusetzen. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren stellen mehr als die Hälfte der Mitglieder der Habilitationskommission, die Studierenden mindestens ein Mitglied.

(8) Die Habilitationskommission entscheidet auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen.

(9) Das Rektorat erlässt auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis. Gegen diesen Bescheid ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

(10) Das Rektorat hat einen Beschluss der Habilitationskommission zurückzuverweisen, wenn wesentliche Grundsätze des Verfahrens verletzt wurden.

(11) Durch die Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) wird weder ein Arbeitsverhältnis begründet, noch ein bestehendes Arbeitsverhältnis zur Universität verändert (Privatdozentin oder Privatdozent).

3.2.3. § 2 des Satzungsteils „Durchführung von Habilitationsverfahren“ (https://mitteilungsblatt.uni-graz.at/de/2024-25/16.b/pdf/;) lautet:3.2.3. Paragraph 2, des Satzungsteils „Durchführung von Habilitationsverfahren“ (https://mitteilungsblatt.uni-graz.at/de/2024-25/16.b/pdf/;) lautet:

„Antrag

§ 2 (1) Der Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis ist schriftlich und unter Angabe des Faches, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird, an das Rektorat zu richten (§ 103 Abs. 4 UG).Paragraph 2, (1) Der Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis ist schriftlich und unter Angabe des Faches, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird, an das Rektorat zu richten (Paragraph 103, Absatz 4, UG).

(2) Dem Antrag sind beizulegen:

a) ein Lebenslauf mit besonderer Berücksichtigung der bisher ausgeübten wissenschaftlichen

Tätigkeit;

b) der Nachweis über den Abschluss eines österreichischen Doktoratsstudiums, eines gleichwertigen ausländischen Studiums oder einer gleichzuhaltenden wissenschaftlichen Qualifikation;

c) ein Verzeichnis der schriftlichen Arbeiten;

d) die Habilitationsschrift oder die kumulative Habilitationsschrift und

e) die Beschreibung der bisherigen Lehrtätigkeit.

(3) Als Habilitationsschrift gilt/gelten eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit oder mehrere im thematischen Zusammenhang stehende wissenschaftliche Publikationen. Im letzteren Fall ist eine ausführliche Darstellung des inneren Zusammenhanges der Publikationen beizufügen.

(4) Die Habilitationsschrift bzw. die kumulative Habilitationsschrift gemäß § 2 Abs. 2 lit d istzweimal in gedruckter, gebundener Form sowie zusätzlich im Format PDF/A (ISO 19005-1-kompatibel) elektronisch vorzulegen. Ein gedrucktes Exemplar und die elektronische Fassung werden inklusive einer allfälligen Sperrfrist nach der Verleihung der Lehrbefugnis der Universitätsbibliothek der Universität Graz übergeben. Wenn GutachterInnen ein weiteres gedrucktes Exemplar verlangen, ist dies entsprechend nachzureichen. Bei der Einreichung der Habilitationsschrift kann die Antragstellerin bzw. der Antragsteller verfügen, dass die Benützung der an die Universitätsbibliothek überlassenen Habilitationsschrift für längstens fünf Jahre nach der Erteilung der Lehrbefugnis ausgeschlossen ist (Sperrfrist). Die elektronische Habilitationsschrift kann in ihrer der Erteilung der Lehrbefugnis zu Grunde liegenden Fassung nach Abschluss des Habilitationsverfahrens entweder in das Open-AccessRepositorium der Universitätsbibliothek hochgeladen oder dem Universitätsarchiv zur Archivierung übergeben werden.(4) Die Habilitationsschrift bzw. die kumulative Habilitationsschrift gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, istzweimal in gedruckter, gebundener Form sowie zusätzlich im Format PDF/A (ISO 19005-1-kompatibel) elektronisch vorzulegen. Ein gedrucktes Exemplar und die elektronische Fassung werden inklusive einer allfälligen Sperrfrist nach der Verleihung der Lehrbefugnis der Universitätsbibliothek der Universität Graz übergeben. Wenn GutachterInnen ein weiteres gedrucktes Exemplar verlangen, ist dies entsprechend nachzureichen. Bei der Einreichung der Habilitationsschrift kann die Antragstellerin bzw. der Antragsteller verfügen, dass die Benützung der an die Universitätsbibliothek überlassenen Habilitationsschrift für längstens fünf Jahre nach der Erteilung der Lehrbefugnis ausgeschlossen ist (Sperrfrist). Die elektronische Habilitationsschrift kann in ihrer der Erteilung der Lehrbefugnis zu Grunde liegenden Fassung nach Abschluss des Habilitationsverfahrens entweder in das Open-AccessRepositorium der Universitätsbibliothek hochgeladen oder dem Universitätsarchiv zur Archivierung übergeben werden.

(5) Haben an vorgelegten schriftlichen Arbeiten mehrere Personen mitgewirkt, so hat die Antragstellerin/der Antragsteller eine Erklärung beizulegen, aus der der Anteil der Habilitationswerberin/des Habilitationswerbers an der Arbeit hervorgeht.

(6) Das Rektorat hat die Zuständigkeit für das beantragte Habilitationsfach zu prüfen. Falls die beantragte Lehrbefugnis nicht in den Wirkungsbereich der Universität Graz fällt, hat das Rektorat den Habilitationsantrag mangels Zuständigkeit zurückzuweisen. Ansonsten ist der Antrag mit den beigelegten Unterlagen dem Senat weiterzuleiten.“

3.3. Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 jeweils mwN). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).3.3. Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 jeweils mwN). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Die Behebung eines Mangels, der zur Zurückweisung des Anbringens im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG geführt hat, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden (VwGH 12.7.2023, Ro 2022/03/0053).Die Behebung eines Mangels, der zur Zurückweisung des Anbringens im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG geführt hat, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden (VwGH 12.7.2023, Ro 2022/03/0053).

Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Antrags ist dem Bundesverwaltungsgericht infolgedessen im gegenständlichen Fall verwehrt. Zu prüfen ist vielmehr, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers rechtmäßig erfolgt ist, somit ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat.

3.4.1. Gemäß dem von der belangten Behörde für die Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführerin herangezogenen § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.3.4.1. Gemäß dem von der belangten Behörde für die Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführerin herangezogenen Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Behörde nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von den der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften (Gesetz oder Verordnung) einem Antrag anzuschließen sind, kann einen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG darstellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist (VwGH 24.08.2023, Ra 2022/22/0010, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Behörde nur dann nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von den der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd Paragraph 13, AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften (Gesetz oder Verordnung) einem Antrag anzuschließen sind, kann einen Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist (VwGH 24.08.2023, Ra 2022/22/0010, mwN).

Von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 24.08.2023, Ra 2022/22/0010).Von Mängeln eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 24.08.2023, Ra 2022/22/0010).

3.4.2. Gemäß § 2 Abs. 2 des Satzungsteils „Durchführung von Habilitationsverfahren“ sind dem Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis insbesondere folgende Unterlagen beizulegen:3.4.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Satzungsteils „Durchführung von Habilitationsverfahren“ sind dem Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis insbesondere folgende Unterlagen beizulegen:

?        ein Lebenslauf mit besonderer Berücksichtigung der bisher ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit,

?        ein Nachweis über den Abschluss eines österreichischen Doktoratsstudiums oder einer gleichwertigen wissenschaftlichen Qualifikation,

?        ein Verzeichnis der schriftlichen Arbeiten,

?        die Habilitationsschrift bzw. kumulative Habilitationsschrift sowie

?        eine Beschreibung der bisherigen Lehrtätigkeit.

Gegenständlich legte die Beschwerdeführerin zunächst mit Antrag vom 11.03.2025 ein Formular zur Anmeldung eines Dissertationsthemas samt Exposé, einen Europass-Lebenslauf, eine einzelne Veröffentlichung, eine Publikationsgenehmigung sowie eine Referenzliste.

Im Rahmen des Verbesserungsauftrages vom 31.03.2025 wurde sie ausdrücklich aufgefordert, die gemäß § 2 Abs. 2 des Satzungsteils erforderlichen Unterlagen vollständig vorzulegen.Im Rahmen des Verbesserungsauftrages vom 31.03.2025 wurde sie ausdrücklich aufgefordert, die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Satzungsteils erforderlichen Unterlagen vollständig vorzulegen.

In ihrer Eingabe vom 30.04.2025 legte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen vor, darunter einen Lebenslauf, ein Verzeichnis schriftlicher Arbeiten, eine Beschreibung der bisherigen Lehrtätigkeit sowie eine als „Inauguralhabilitationsdissertationsschrift“ bezeichnete Schrift.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde liegt im vorliegenden Fall kein die Zurückweisung rechtfertigender Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG vor. Zwar wies der ursprüngliche Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.03.2025 Mängel auf, diese wurden jedoch im Zuge des Verbesserungsverfahrens durch die Eingabe vom 30.04.2025 behoben, indem die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen nachreichte.Entgegen der Auffassung der belangten Behörde liegt im vorliegenden Fall kein die Zurückweisung rechtfertigender Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor. Zwar wies der ursprüngliche Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.03.2025 Mängel auf, diese wurden jedoch im Zuge des Verbesserungsverfahrens durch die Eingabe vom 30.04.2025 behoben, indem die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen nachreichte.

Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Gründe betreffen nicht das Fehlen von Unterlagen, sondern ausschließlich deren inhaltliche Bewertung. So wird etwa ausgeführt, dass das vorgelegte Formular zur Anmeldung eines Dissertationsthemas sowie das dazugehörige Exposé für den gegenständlichen Antrag nicht relevant seien, dass die eingereichte Publikation lediglich einen Teil einer größeren Arbeit darstelle, dass aus der Publikationsgenehmigung kein ausreichender Anteil hervorgehe, sowie dass die angeführte Lehrtätigkeit nicht als solche an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zu qualifizieren sei. Ebenso wird die vorgelegte Anteilserklärung als nicht ausreichend konkret beurteilt.

Mit diesen Ausführungen verneint die belangte Behörde jedoch nicht das Vorliegen der entsprechenden Unterlagen, sondern beurteilt deren inhaltliche Qualität bzw. deren Eignung zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen. Dies betrifft jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens, sondern dessen Erfolgsaussichten und ist im Rahmen einer inhaltlichen Entscheidung zu prüfen.

Es liegt somit kein Fall des Fehlens von nach § 2 Abs. 2 des Satzungsteils zwingend beizulegenden Unterlagen vor, sondern allenfalls eine – von der belangten Behörde vorgenommene – negative inhaltliche Würdigung der vorgelegten Nachweise. Eine solche rechtfertigt jedoch keine Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG.Es liegt somit kein Fall des Fehlens von nach Paragraph 2, Absatz 2, des Satzungsteils zwingend beizulegenden Unterlagen vor, sondern allenfalls eine – von der belangten Behörde vorgenommene – negative inhaltliche Würdigung der vorgelegten Nachweise. Eine solche rechtfertigt jedoch keine Zurückweisung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG.

Da im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde kein behebbarer Mangel mehr vorlag, war die Zurückweisung des Antrags unzulässig. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren eine inhaltliche Entscheidung zu treffen haben.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.08.2023, Ra 2022/22/0010; VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal durch den klaren Wortlaut der anzuwendenden Normen von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.08.2023, Ra 2022/22/0010; VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal durch den klaren Wortlaut der anzuwendenden Normen von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen ist.

Schlagworte

Antragstellung Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Habilitationsverfahren kein Mangel Lehrbefugnis Mängelbehebung Nachreichung von Unterlagen Universität Verbesserungsauftrag Verfahrensgegenstand Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W128.2319638.1.00

Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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