TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/24 I423 2333312-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.03.2026
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Entscheidungsdatum

24.03.2026

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a
ORF-G §31
RGG §2
RGG §3
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ORF-G § 31 heute
  2. ORF-G § 31 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ORF-G § 31 gültig von 24.04.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  4. ORF-G § 31 gültig von 01.08.2025 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. ORF-G § 31 gültig von 19.04.2025 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2025
  6. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2024 bis 18.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  7. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2022
  8. ORF-G § 31 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  9. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2011
  10. ORF-G § 31 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  11. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  12. ORF-G § 31 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch


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I423 2333312-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian ORTNER in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 14.03.2025, Beitragsnummer: XXXX , mit dem der ORF-Beitrag und die Tiroler Kulturförderungsabgabe vorgeschrieben wurden und festgehalten wurde, dass der Forderung bereits entrichtet wurde, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian ORTNER in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 14.03.2025, Beitragsnummer: römisch 40 , mit dem der ORF-Beitrag und die Tiroler Kulturförderungsabgabe vorgeschrieben wurden und festgehalten wurde, dass der Forderung bereits entrichtet wurde, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der ORF-Beitrag festgesetzt wurde, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit der am 29.05.2024 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags.

2. Nach Übermittlung einer Zahlungsaufforderung teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 18.11.2024 das vorläufige Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens mit.

3. Mit angefochtenem Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 den ORF-Beitrag mit EUR 183,60 und die Tiroler Kulturförderungsabgabe mit EUR 37,20 vor. In einem weiteren Spruchpunkt wurden zudem die Fälligkeit und die Leistungsaufforderung ab Zustellung des Bescheides festgehalten.

4. Am selben Tag wurde ein weiterer Bescheid von der belangten Behörde erlassen, mit dem der ORF-Beitrag und die Tiroler Kulturförderungsabgabe in der selben Höhe und für den selben Zeitraum vorgeschrieben wurden. In einem weiteren Spruchpunkt stellte die belangte Behörde fest, dass die Forderung bereits entrichtet wurde. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2026 zu GZ XXXX als unbegründet abgewiesen.4. Am selben Tag wurde ein weiterer Bescheid von der belangten Behörde erlassen, mit dem der ORF-Beitrag und die Tiroler Kulturförderungsabgabe in der selben Höhe und für den selben Zeitraum vorgeschrieben wurden. In einem weiteren Spruchpunkt stellte die belangte Behörde fest, dass die Forderung bereits entrichtet wurde. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2026 zu GZ römisch 40 als unbegründet abgewiesen.

5. Auch gegen den gegenständlichen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde. Als Beschwerdegrund wurde angeführt, dass in ein und der selben Sache zwei Bescheide erlassen worden seien.

6. Die belangte Behörde legte das Rechtsmittel zusammen mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit 26.01.2026 vor.

7. Zur besonderen Situation der zweifachen Bescheiderlassung forderte das Bundesverwaltungsgericht sowohl die belangte Behörde, als auch die beschwerdeführende Partei zur Beantwortung von Fragen auf. Nach Urgenz erstattete die belangte Behörde am 12.03.2026 eine Stellungnahme. Die beschwerdeführende Partei kam weder der Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nach, spezifische Fragen zu beantworten, noch machte sie von der Möglichkeit Gebrauch, sich zur Stellungnahme der belangten Behörde zu äußern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der beschwerdeführenden Partei wurden am 20.03.2025 zwei Bescheide der belangten Behörde, datiert jeweils mit 14.03.2025 und versehen mit jeweils der selben Beitragsnummer erhalten. Die beiden Bescheide unterscheiden sich darin, dass mit einem Bescheid auch die Fälligkeit und eine Leistungsfrist vorgegeben wurden und der andere Bescheid die Feststellung enthält, dass die Forderung bereits entrichtet worden ist.

Der ORF-Beitrag und die Tiroler Kulturförderungsabgabe wurden bereits entrichtet.

Der Bescheid, mit dem auch die Fälligkeit und eine Leistungsfrist angegeben wurden, wurde irrtümlich verschickt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Bescheiden und deren Inhalt ergeben sich aus den Erledigungen selbst, die aktenkundig sind.

Die ebenso im Akt befindlichen Übernahmebestätigungen belegen das Zustelldatum.

Aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 12.03.2026 ergibt sich, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid, mit dem der ORF-Beitrag und die Tiroler Kulturförderungsabgabe samt Fälligkeit und Leitungsfrist festgesetzt wurden, irrtümlich erlassen wurde. Dies konnte die belangte Behörde glaubhaft darlegen, indem sie ausführt, dass der Behörde auch der Zahlungseingang für die Entrichtung des Beitrags für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2024 vorliegt. Der Beleg der Buchhaltung wurde der Stellungnahme beigefügt. Folglich war auch festzustellen, dass die Forderung bereits entrichtet wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung der Entscheidung: 
3.1. Der beschwerdeführenden Partei wurden mit zwei Bescheiden die selben Sachen, nämlich der ORF-Beitrag und die Tiroler Kulturförderungsabgabe für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2025 festgesetzt.
Zu A) Behebung der Entscheidung: , 3.1. Der beschwerdeführenden Partei wurden mit zwei Bescheiden die selben Sachen, nämlich der ORF-Beitrag und die Tiroler Kulturförderungsabgabe für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2025 festgesetzt.

Im Verwaltungsverfahren gilt der Grundsatz “ne bis in idem” und wird dieser nicht durch die Feststellung, dass die Forderung bereits entrichtet wurde, durchbrochen.

Die Leistungsfrist an sich ändert nichts an der Hauptsache, nämlich, dass der ORF-Beitrag und die Tiroler Kulturförderungsabgabe für einen bestimmten Zeitraum mit einem bestimmten Betrag festgesetzt worden sind.

Auch wenn der Bescheid irrtümlich verschickt worden ist, wurde er erlassen und ist als Bescheid durch seine Merkmale wie die Erlassung durch die belangte Behörde als beliehenes Unternehmen als Urheber des Bescheides, die individuell bestimmte Adressatin in Person der beschwerdeführenden Partei, die Außenwirkung und das im Spruch ausgedrückte autoritative Wollen der Behörde auch als solcher zu qualifizieren.

Da damit aber nach einer einmal erfolgten Festsetzung für denselben, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum eine neuerliche Festsetzung des Beitrags vorgenommen wurde, musste der gegenständlich angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand entfernt werden. Der Grundsatz “ne bis in idem” ist zudem nicht erst nach Rechtskraft der Beitragsvorschreibung zu beachten, sondern wäre die belangte Behörde auch bereits vor Rechtskraft einer Vorschreibung gehindert gewesen, für denselben Zeitraum eine neuerliche Vorschreibung vorzunehmen (vgl. VwGH 18.05.2020, Ra 2019/16/0201). Da damit aber nach einer einmal erfolgten Festsetzung für denselben, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum eine neuerliche Festsetzung des Beitrags vorgenommen wurde, musste der gegenständlich angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand entfernt werden. Der Grundsatz “ne bis in idem” ist zudem nicht erst nach Rechtskraft der Beitragsvorschreibung zu beachten, sondern wäre die belangte Behörde auch bereits vor Rechtskraft einer Vorschreibung gehindert gewesen, für denselben Zeitraum eine neuerliche Vorschreibung vorzunehmen vergleiche VwGH 18.05.2020, Ra 2019/16/0201).

Da feststeht, dass der gegenständliche Bescheid irrtümlich erlassen wurde, weil die Forderung bereits entrichtet wurde und dies in einem anderen Bescheid, mit dem ebenso der ORF-Beitrag und die Tiroler Kulturförderungsabgabe für den selben Zeitraum festgesetzt wurden, in einem weiteren Spruchpunkt festgehalten wurde, war spruchgemäß mit Behebung zu entscheiden.

3.2. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. An den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gebunden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

Zudem ist die rechtsfreundlich vertretene beschwerdeführende Partei der Aufforderung zur Stellungnahme durch das Bundesverwaltungsgericht trotz Urgenz nicht nachgekommen und hat auch die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Parteiengehör, mit dem die vorläufige Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt wurde, nicht wahrgenommen, sodass die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung auch keine anderen oder weiteren Ermittlungsergebnisse erwarten lässt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 
Zu B) Unzulässigkeit der Revision: ,

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zum Grundsatz “ne bis in idem”, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zum Grundsatz “ne bis in idem”, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Irrtum ne bis in idem ORF-Beitrag Rundfunkgebührenbefreiung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I423.2333312.1.00

Im RIS seit

13.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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