TE Vwgh Beschluss 1991/8/14 AW 91/07/0031

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;

Betreff

Dem Antrag der Marktgemeinde Großkrut, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. Juni 1991, Zl. 510.769/02-I/5/91, betreffend Bestellung eines wasserrechtlichen Deponieaufsichtsorganes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

Spruch

wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG NICHT STATTGEGEBEN.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, im Spruch näher bezeichneten Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft wurde die Bestellung eines Aufsichtsorganes für die Deponie der Antragstellerin bestätigt.

Gegen diese Berufungsentscheidung erhob die Antragstellerin die zur Zl. 91/07/0095 protokollierte Beschwerde, verbunden mit dem Antrag, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesen Antrag begründete sie damit, daß der erste Aufsichtsbericht bereits per 30. September 1991 der Wasserrechtsbehörde vorzulegen sei, sodaß der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vorgegriffen würde.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) ist es, um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, erforderlich, daß der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Denn nur so wird der Verwaltungsgerichtshof überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.

Dem dargelegten Konkretisierungsgebot wurde im vorliegenden Fall nicht entsprochen. So läßt insbesondere der bloße Hinweis darauf, daß durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides der hg. Entscheidung vorgegriffen würde, eine Beurteilung der Stichhältigkeit des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu. Für den Gerichtshof ist daher nicht erkennbar, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Dem vorliegenden Antrag konnte daher schon aus diesem Grunde nicht stattgegeben werden.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991070031.A00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten